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Durchführungsverordnung (EU) 2017/1903 der Kommission vom 18. Oktober 2017 über die Zulassung der Zubereitungen aus Pediococcus parvulus DSM 28875, Lactobacillus casei DSM 28872 und Lactobacillus rhamnosus DSM 29226 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 269 vom 19.10.2017 S. 22)
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Zulassung der Zubereitungen aus Pediococcus parvulus DSM 28875, Lactobacillus casei DSM 28872 und Lactobacillus rhamnosus DSM 29226 gestellt. Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Diese Anträge betreffen die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" zählenden Zubereitungen aus Pediococcus parvulus DSM 28875, Lactobacillus casei DSM 28872 und Lactobacillus rhamnosus DSM 29226 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 6. Dezember 2016 2 und vom 24. Januar 2017 3 4 den Schluss, dass die Zubereitungen aus Lactobacillus rhamnosus DSM 29226, Pediococcus parvulus DSM 28875 und Lactobacillus casei DSM 28872 unter den jeweils vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt haben. Die Behörde gelangte überdies zu dem Schluss, dass diese Zubereitungen die Erzeugung von Silage aus leicht und mäßig schwer zu silierendem Futter verbessern können, da sie den Verlust an Trockensubstanz verringern und den Proteinerhalt fördern. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Außerdem prüfte sie die Berichte über die Methoden zur Analyse der betreffenden Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, die das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hatte.
(5) Die Bewertung der Zubereitungen aus Pediococcus parvulus DSM 28875, Lactobacillus casei DSM 28872 und Lactobacillus rhamnosus DSM 29226 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitungen gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannten Zubereitungen, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnen sind, werden als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Oktober 2017
2) EFSA Journal 2017; 15(1):4673.
3) EFSA Journal 2017; 15(3):4702.
4) EFSA Journal 2017; 15(3):4703.
| Anhang |
| Kenn- nummer des Zusatz- stoffs | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| KBE/kg Grünfutter | ||||||||
| Technologische Zusatzstoffe: Silierzusatzstoffe | ||||||||
| 1k21014 | Pediococcus parvulus
DSM 28875. | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus Pediococcus parvulus DSM 28875 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff. Charakterisierung des Wirkstoffs Lebensfähige Zellen von Pediococcus parvulus DSM 28875. Analysemethode1 Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren:
EN 15786:2009. | Alle Tierarten | - | - | - |
| 8. November 2027 |
| 1k20755 | Lactobacillus casei
DSM 28872. | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus Lactobacillus casei DSM 28872 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff. Charakterisierung des Wirkstoffs Lebensfähige Zellen von Lactobacillus casei DSM 28872. Analysemethode 1 Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787). | Alle Tierarten | - | - | - |
| 8. November 2027 |
| 1k20756 | Lactobacillus rhamnosus
DSM 29226. | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus Lactobacillus rhamnosus DSM 29226 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff. Charakterisierung des Wirkstoffs Lebensfähige Zellen von Lactobacillus rhamnosus DSM 29226. Analysemethode1 Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787). | Alle Tierarten | - | - | - |
| 8. November 2027 |
| 1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
2) Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter. Mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter. Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission (ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 1). | ||||||||
| ENDE | |