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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/210 der Kommission vom 12. Februar 2018 über die Annahme des mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramms für den Zeitraum 2018-2020

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2018 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

nach Anhörung des LIFE-Ausschusses für Umwelt und Klimapolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Durchführung des LIFE-Programms muss ein mehrjähriges Arbeitsprogramm für den Zeitraum 2018-2020 angenommen werden.

(2) Zur Schaffung eines Rahmens für die Durchführung der beiden Teilprogramme von LIFE sind im mehrjährigen Arbeitsprogramm für den Zeitraum 2018-2020 die indikative Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Schwerpunktbereiche und die einzelnen Finanzierungsformen, die Themen der Projekte zur Umsetzung der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 festgelegten thematischen Prioritäten, die technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl, die Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen sowie die vorläufigen Zeitpläne für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen anzugeben.

(3) Das mehrjährige Arbeitsprogramm für den Zeitraum 2018-2020 sollte zudem qualitative und quantitative Ergebnisse, Indikatoren und Ziele für jeden Schwerpunktbereich und jede Projektart im Einklang mit den Leistungsindikatoren und den spezifischen Zielen für jeden Schwerpunktbereich enthalten, damit die Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen des Programms erleichtert wird.

(4) Es hat sich gezeigt, dass die beiden innovativen Finanzierungsinstrumente, die als geeignete Instrumente für die Finanzierung von Projekten gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 identifiziert und während des mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramms 2014-2017 erprobt wurden, das Potenzial haben, Finanzmittel von Investoren auf dem Gebiet der Biodiversität und des Klimaschutzes sowie der Anpassung an den Klimawandel zu mobilisieren, wodurch die finanziellen Hürden, die zurzeit die Weiterentwicklung von Projekten auf diesen Gebieten behindern, überwunden werden können. Diese Pilotprojekte sollten fortgesetzt werden.

(5) Aufgrund der von der Europäischen Investitionsbank (EIB) gesammelten Erfahrungen und des geografischen Erfassungsbereichs der EIB, dank dessen sie potenzielle Empfänger in der gesamten Union erreichen kann, sollte dieses Institut mit der Anwendung der Finanzierungsfazilität für Naturkapital und des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz, die aus Beiträgen aus dem LIFE-Programm finanziert werden, betraut werden.

(6) Um eine reibungslose Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sicherzustellen, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Tag gelten, der auf das Ende der Geltungsdauer des mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramms für den Zeitraum 2014-2017 folgt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Das mehrjährige Arbeitsprogramm

Das im Anhang wiedergegebene mehrjährige Arbeitsprogramm von LIFE für den Zeitraum 2018-2020 wird angenommen.

Artikel 2 Unionsbeitrag zum mehrjährigen Arbeitsprogramm

Der Höchstbeitrag zum mehrjährigen Arbeitsprogramm von LIFE für den Zeitraum 2018-2020 wird auf 1.657.063.000 EUR festgesetzt und wie folgt zur Finanzierung der betreffenden Teilprogramme und Schwerpunktbereiche verwendet:

(1) ein Gesamtbetrag von 1.243.817.750 EUR für das Teilprogramm "Umwelt" mit folgender Aufteilung:

  1. 444.808 200 EUR für den Schwerpunktbereich "Umwelt und Ressourceneffizienz";
  2. 632.556 250 EUR für den Schwerpunktbereich "Natur und Biodiversität";
  3. 143.377 300 EUR für den Schwerpunktbereich "Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich";
  4. 3.000 000 EUR für das Europäische Solidaritätskorps - Beitrag aus dem LIFE-Teilprogramm "Umwelt";
  5. 20.076.000 EUR für Unterstützungsausgaben (einschließlich des Beitrags in Höhe von 2.332.160 EUR aus dem Teilprogramm Klimapolitik an die Exekutivagentur);

(2) ein Gesamtbetrag von 413.245 250 EUR für das Teilprogramm "Klimapolitik" mit folgender Aufteilung:

  1. 230.500.000 EUR für den Schwerpunktbereich "Klimaschutz";
  2. 123.850.000 EUR für den Schwerpunktbereich "Anpassung an den Klimawandel";
  3. 47.549.250 EUR für den Schwerpunktbereich "Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich";
  4. 1.500.000 EUR für das Europäische Solidaritätskorps - Beitrag aus dem LIFE-Teilprogramm "Klimapolitik";
  5. 9.846 000 EUR für Unterstützungsausgaben.

Artikel 3 Finanzierungsinstrumente

(1) Die folgenden im Anhang beschriebenen Finanzierungsinstrumente erhalten Beiträge gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013:

(2) Die Europäische Investitionsbank wird mit der Durchführung der Beiträge für das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz und die Finanzierungsfazilität für Naturkapital betraut.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2018.

Dieser Beschluss tritt am [...] Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 12. Februar 2018

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 185.

2) ABl. Nr. L 298 vom 26.10.2012 S. 1.

.

Anhang

1. Einleitung

Laut Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (im Folgenden "LIFE-Verordnung") verfolgt das LIFE-Programm die folgenden allgemeinen Ziele:

Das vorliegende zweite mehrjährige LIFE-Arbeitsprogramm berücksichtigt die im Zeitraum 2014 bis 2017 gewonnenen Erfahrungen und insbesondere die in der Halbzeitevaluierung 1 ausgesprochenen Empfehlungen, hauptsächlich im Zusammenhang mit

  1. der Vereinfachung der Antrags- und Berichterstattungsprozesse,
  2. der Wiederholbarkeit von Projektergebnissen,
  3. der Verbesserung der Kommunikationsstrategie.

Die Maßnahmen zur Vereinfachung des Antragsverfahrens sind integraler Bestandteil des vorliegenden mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramms (siehe Abschnitt 5.1.1.1). Die Notwendigkeit der Fortsetzung, Wiederholung und/oder Übertragung von Projektergebnissen steht in der Vergabephase stärker im Vordergrund (siehe Abschnitt 5.1.1.2) und wird durch die Auftragsvergabe mehr Unterstützung erhalten. Die Vereinfachung der Berichterstattung wird durch Projektmanagementverfahren und die Zugangsberechtigung der Begünstigten zu einer Online-Datenbank anvisiert, die die Sammlung der Daten im Zusammenhang mit den Schlüsselprojektindikatoren erleichtert. Die Verbesserung der Kommunikationsstrategie wird durch Auftragsvergabe erzielt. Diese Maßnahmen werden daher im vorliegenden mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramm nicht ausführlich behandelt.

Das vorliegende mehrjährige LIFE-Arbeitsprogramm greift auch jüngste Entwicklungen in der EU-Politik auf, wie z.B. den Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 2 und den Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft 3, und muss wie im Reflexionspapier zur Zukunft der EU-Finanzen dargelegt als Brücke zur künftigen Finanzierung für "Nachhaltigkeit" dienen 4. Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

Im Hinblick auf das Teilprogramm "Umwelt":

im Hinblick auf beide Teilprogramme:

Die Halbzeitevaluierung des LIFE-Programms und das Europäische Parlament (in Bezug auf die EU-Ausgaben) 5 bestätigten die Notwendigkeit und Bedeutung messbarer Auswirkungen von Projekten vor Ort. Das LIFE-Programm enthält Leistungsindikatoren, und die mehrjährigen Arbeitsprogramme enthalten quantitative (d. h. auf den Output bezogene) und qualitative Ergebnisindikatoren, die mit diesen übereinstimmen. Um über diese Indikatoren auf Programmebene berichten zu können, müssen die Begünstigten Umwelt-, Klima- sowie Verwaltungspraxis- und Informationsauswirkungen, d. h. gesellschaftliche Auswirkungen auf Projektebene in Bezug auf spezifische Output- und Ergebnisindikatoren prognostizieren und messen 6. Um sicherzustellen, dass diese Auswirkungen dauerhaft, d. h. langfristig nachhaltig sind, müssen sie zusätzlich robuste Mechanismen entwickeln, um sicherzustellen, dass Projekte durch Erweiterung und Wiederholung Auswirkungen über das ursprüngliche Projektgebiet hinaus bewirken. Die klare und kohärente Erklärung, wie die Fortsetzung, Wiederholung und/oder Übertragung von Projektaktivitäten und -auswirkungen sichergestellt wird, wird daher bei der Bewertung der Projektvorschläge zu einem noch entscheidenderen Vergabekriterium. Aufgrund ihrer Art haben erfolgreich präsentierte marktnahe Lösungen für Herausforderungen in den Bereichen Umwelt und Klimawandel besonders hohe Chancen, fortgesetzt, wiederholt und/oder übertragen zu werden. Vorschläge, die glaubwürdig und kohärent eine Strategie zur Erreichung der Marktfähigkeit bis zum Ende des Projekts präsentieren, werden daher bei diesem Kriterium punkten.

Die Halbzeitevaluierung wurde gemäß Artikel 25 der LIFE-Verordnung analysiert und bestätigte die Fähigkeit des LIFE-Programms, Synergien innerhalb des Programms zu fördern. In den Reflexionspapieren zur Zukunft der EU-Finanzen 7 wird die Bedeutung der sozialen Dimension in europäischen Politikbereichen hervorgehoben. Dem LIFE-Programm sollte dies den Anstoß geben, noch mehr Synergien zwischen der ökologischen, der wirtschaftlichen und der sozialen Dimension der nachhaltigen Entwicklung zu suchen. Gut durchdachte Mehrzweckansätze, die neben ihren primären Umwelt- oder Klimaschutzzielen z.B. auf soziale Integration oder Wirtschaftswachstum ausgerichtet sind, werden Zusatzpunkte erhalten 8. Schutzmaßnahmen für die Natur und Biodiversität sowie Aktivitäten, die auf eine Förderung der Kreislaufwirtschaft abzielen, haben zum Beispiel das Potenzial, zum Aufbau von Gemeinschaften und zur sozialen Integration beizutragen. Es kann u. U. schwierig sein, die Wirtschaftlichkeit der Kreislaufwirtschaft unter Beweis zu stellen, und oftmals ist es wichtig, die soziale Dimension (z.B. für die Arbeitsmarktintegration benachteiligter Personen) zu berücksichtigen.

Das LIFE-Programm ermöglicht die Durchführung "anderer Projekte" und "sonstiger Aktivitäten". Diese Flexibilität kann dazu genutzt werden, mit neuen Ansätzen, neuen Projektarten und Unterstützungsdiensten für bestehende Projekte und/oder Interessenträger, die von traditionellen Projektformaten nicht überzeugt sind, zu experimentieren. Zum Beispiel könnte die Lücke zwischen der erfolgreichen Anwendung von Umwelt- oder Klimaschutzlösungen in LIFE-Projekten und ihrem tatsächlichen Zugang zum Markt oft dadurch überbrückt werden, dass die vielversprechendsten LIFE-Projekte spezifische Unterstützung für den Zugang zu Märkten und potenziellen Investoren erhalten. Diese Unterstützung könnte durch ein ergänzendes Projekt mit dem Schwerpunkt Marktzugangsunterstützung, durch projektspezifische Unternehmensführung und Coaching im Bereich der Beschaffung von Finanzmitteln, durch Unterstützung für den Aufbau und/oder die Zusammenarbeit innerhalb von Kreislaufwirtschaftsclustern oder durch jährliche Preise für Projekte mit einem besonders hohen EU-Mehrwert erbracht werden. Sollte die neue Haushaltsordnung mehr Flexibilität bei der Zuweisung von Pauschalbeträgen für bestimmte Ergebnisse ermöglichen, könnte dies auch für den Kapazitätsaufbau für die "Bankfähigkeit" von Investitionsvorhaben und den Marktzugang genutzt werden.

Das LIFE-Programm wird von den Kommissionsdienststellen selbst und der Exekutivagentur, der diese Aufgabe in direkter Verwaltung übertragen wurde, verwaltet. Die Exekutivagentur ist im Rahmen der Befugnisübertragung gemäß dem Beschluss C(2013) 9414 der Kommission oder einem Beschluss der Kommission, der diesen ersetzt, und unter der Aufsicht der Kommissionsdienststellen tätig. Die Gesamtverantwortung für das Programm verbleibt bei der Kommission. Es können Verträge mit externen Sachverständigen geschlossen werden, welche die Kommissionsdienststellen und/oder die Exekutivagentur bei ihrer Arbeit unterstützen.

Nach dem Grundsatz der Komplementarität mit anderen europäischen Finanzierungsprogrammen, der in den Erwägungsgründen 5, 11 und 13 sowie in Artikel 8 der LIFE-Verordnung niedergelegt ist, wird die Umsetzung des mehrjährigen Arbeitsprogramms Kohärenz und Synergien sicherstellen und, so weit wie möglich, Überschneidungen mit anderen Politikbereichen und Finanzierungsinstrumenten der Union vermeiden und Komplementarität zu Horizont 2020 9, dem Programm der Union für Forschung und Innovation für 2014-2020 und seinen Arbeitsprogrammen 10 anstreben. Dies wird in erster Linie durch die Förderkriterien für die verschiedenen Projektarten und durch Orientierungshilfen in den Leitfäden für Antragsteller erreicht, die den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beigefügt sind 11, während die Komplementarität zu Horizont 2020 angestrebt wird. Eine Doppelfinanzierung wird durch Datenabgleich in der Auswahlphase und durch nachträgliche Überprüfungen verhindert. Von anderen EU-Programmen abgedeckte Projekte, die sich auf die Forschung oder den Bau von Infrastrukturgroßprojekten konzentrieren, sind von der Förderung durch das LIFE-Programm ausgeschlossen.

Die Struktur des mehrjährigen Arbeitsprogramms folgt der in Artikel 24 Absatz 2 der LIFE-Verordnung festgelegten Struktur und geht auf die Teilprogramme "Umwelt" und "Klimapolitik" nur bei Bedarf getrennt ein.

Es deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 ab.

1.1. Das Teilprogramm "Umwelt"

Das Teilprogramm "Umwelt" umfasst die Schwerpunktbereiche Umwelt und Ressourceneffizienz, Natur und Biodiversität sowie Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich (Artikel 9 bis 12 der LIFE-Verordnung). Unter jeden Schwerpunktbereich fallen verschiedene thematische Prioritäten, die in Anhang III der LIFE-Verordnung niedergelegt sind.

Im vorliegenden mehrjährigen Arbeitsprogramm 2018-2020 sind Projektbereiche festgelegt, mit denen die thematischen Prioritäten umgesetzt werden.

1.2. Das Teilprogramm "Klimapolitik"

Das Teilprogramm "Klimapolitik" umfasst die Schwerpunktbereiche Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel sowie Verwaltungspraxis und Kommunikation (Artikel 13-16 der LIFE-Verordnung). Jeder Schwerpunktbereich enthält eine Anzahl an Politikbereichen, die in Abschnitt 4 aufgeführt sind und während des gesamten Zeitraums des vorliegenden mehrjährigen Arbeitsprogramms als Bereiche von besonderem Interesse gelten.

2. Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Schwerpunktbereiche und die einzelnen Finanzierungsformen - Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe A

Gemäß Artikel 4 der LIFE-Verordnung wird die gesamte Finanzausstattung für das LIFE-Programm für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf 3.456 655.000 EUR festgesetzt; 75 % davon sind dem Teilprogramm "Umwelt" zugewiesen (2.592 491.250 EUR) und 25 % dem Teilprogramm "Klimapolitik" (864.163 750 EUR).

Im Zeitraum 2014 bis 2017 wurden 1.349 Mio. EUR dem Teilprogramm "Umwelt" und 446 Mio. EUR dem Teilprogramm "Klimapolitik" zugewiesen. Für den Zeitraum 2018 bis 2020 bleiben 1.657 Mio. EUR verfügbar.

In der LIFE-Verordnung ist auch der Mindestprozentsatz der Gesamthaushaltsmittel festgesetzt, der Projekten vorbehalten ist (81 %, Artikel 17 Absatz 4 der LIFE-Verordnung) und der Höchstprozentsatz der Haushaltsmittel, die den durch maßnahmenbezogene Zuschüsse unterstützten Projekten zugewiesen sind und integrierten Projekten zugewiesen werden dürfen (30 %, Artikel 17, Absatz 5 der LIFE-Verordnung).

Artikel 4 der LIFE-Verordnung wird derzeit überarbeitet und soll einen Beitrag von 4.500.000 EUR an das Europäische Solidaritätskorps für Projekte vorsehen, die junge Freiwillige in der gesamten EU in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz 12 beschäftigen.

LIFE-Projekte werden durch maßnahmenbezogene Zuschüsse oder gegebenenfalls durch Finanzierungsinstrumente finanziert (Artikel 17 Absatz 4 der LIFE-Verordnung).

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der LIFE-Verordnung bestimmt dieses mehrjährige Arbeitsprogramm die pro Schwerpunktbereich und Finanzierungsform zuzuweisenden Beträge.

Zuweisung insgesamt nach Finanzierungsform für beide Teilprogramme

Haushalt 2018-2020 in Millionen EUR
Projekte und Betriebskostenzuschüsse
Maßnahmenbezogene Zuschüsse 1.263,44
Betriebskostenzuschüsse 36,00
Finanzierungsinstrumente 75,00
Öffentliches Beschaffungswesen 252,70
Unterstützungsausgaben 29,92
Insgesamt 1.657,06

Zuweisung insgesamt nach Schwerpunktbereichen 2018-2020

Schwerpunktbereiche Umwelt und Ressourcen-
effizienz
Natur und Bio-
diversität
Verwaltungs-
praxis und Information im Umwelt-
bereich
Europäisches Solidaritäts-
korps
Klimaschutz Anpassung an den Klima-
wandel
Verwaltungs-
praxis und Information im Klima-
bereich
Gesamtbetrag nach Bereich (in Millionen EUR) 444,81 632,55 143,38 4,50 230,50 123,85 47,55
Zwischensumme 1.627,14
Unterstützungsausgaben (technische und administrative Hilfe) 29,92
Insgesamt 1.657,06

Die Zuweisungen nach Schwerpunktbereichen und Finanzierungsformen sind indikativer Art. Bei maßnahmenbezogenen Zuschüssen hängt die endgültige Zuweisung von der tatsächlichen Anzahl an finanzierbaren Projektvorschlägen in jedem Schwerpunktbereich ab. Zuweisungen an Haushaltsmitteln für Finanzierungsinstrumente und die Aufteilung auf diese können im Verlauf des LIFE-Programms je nach tatsächlicher Mittelverwendung angepasst werden. In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung 13 und innerhalb der durch die LIFE-Verordnung festgelegten Obergrenzen dürfen die Umschichtungen zwischen Schwerpunktbereichen 5 % der Gesamtzuweisungen für die betroffenen Schwerpunktbereiche nicht übersteigen.

2.1. Das Teilprogramm "Umwelt"

Für die Laufzeit des derzeitigen mehrjährigen Arbeitsprogramms wird dem Teilprogramm "Umwelt" Haushaltsmittel in Höhe von 1.243,81 Mio. EUR 14 zugewiesen.

Ein bestimmter Prozentsatz der Haushaltsmittel für über maßnahmenbezogene Zuschüsse unterstützte Projekte im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt" werden für Projekte zur Erhaltung der Natur und der Biodiversität eingesetzt, einschließlich zugehöriger Informationen und Verwaltungspraxis, Projekte der technischen Hilfe und vorbereitender Projekte (Artikel 9 Absatz 3 der LIFE-Verordnung) 15. Der Rest des Projekten zugewiesenen Haushalts wird Projekten im Rahmen der Schwerpunktbereiche Umwelt und Ressourceneffizienz sowie Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich zugewiesen.

Indikative Zuweisung nach Finanzierungsformen im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt"

Haushalt 2018-2020     in Millionen EUR
Maßnahmenbezogene Zuschüsse *
  • Projekte zum Kapazitätenaufbau
7,75
  • Projekte der technischen Hilfe
2,95
  • Sonstige maßnahmenbezogene Zuschüsse
992,37
Finanzierungsinstrument **
Finanzierungsfazilität für Naturkapital
(NCFF)
p.m.
Betriebskostenzuschüsse 27,00
Öffentliches Beschaffungswesen 193,67
Unterstützungsausgaben *** 20,07
Insgesamt 1.243,81
*) Gemäß Artikel 17 Absatz 5 der LIFE-Verordnung werden 30 % der Haushaltsmittel, die den durch maßnahmenbezogene Zuschüsse unterstützten Projekten zugewiesen sind, integrierten Projekten zugewiesen. Abhängig von der tatsächlichen Anzahl der Vorschläge für integrierte Projekte werden ungenutzte Ressourcen für andere durch maßnahmenbezogene Zuschüsse finanzierte Projekte verwendet.

**) Der Höchstsatz an Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Finanzierungsinstrumente darf 7 % der Gesamtmittel für Finanzierungsinstrumente nicht übersteigen.

***) Einschließlich des Gesamtbeitrags des LIFE-Programms zum Haushalt der Exekutivagentur in Höhe von 14,58 Mio. EUR mit dem Betrag in Höhe von 2,33 Mio. EUR vom Beitrag des Teilprogramms "Klimapolitik".

Die Zuweisungen nach Schwerpunktbereichen und Finanzierungsformen sind indikativer Art.

Die Mittelzuweisungen für Finanzierungsinstrumente und die Aufteilung auf diese können im Verlauf des LIFE-Programms je nach tatsächlicher Mittelverwendung angepasst werden. Innerhalb der durch die LIFE-Verordnung festgelegten Obergrenzen dürfen die Umschichtungen zwischen Schwerpunktbereichen 5 % der Gesamtzuweisungen für die betroffenen Schwerpunktbereiche nicht übersteigen.

2.2. Das Teilprogramm "Klimapolitik"

Die Haushaltsmittel für das Teilprogramm "Klimapolitik" unter diesem mehrjährigen Arbeitsprogramm belaufen sich auf 413,25 Mio. EUR. Die Zuweisung zu Schwerpunktbereichen ist indikativer Art und hängt von der tatsächlichen Anzahl von Vorschlägen für maßnahmenbezogene Zuschüsse im Rahmen jedes Schwerpunktbereiches ab sowie von der entsprechenden Mittelverwendung durch den Markt unter den Finanzierungsinstrumenten der privaten Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz (einzigartig für dieses Teilprogramm) und der Finanzierungsfazilität für Naturkapital.

Indikative Zuweisung nach Finanzierungsformen im Rahmen des Teilprogramms "Klimapolitik"

Haushalt 2018-2020 in Millionen EUR
Maßnahmenbezogene Zuschüsse *
Projekte zum Kapazitätenaufbau
3,00
Projekte der technischen Hilfe
0,78
Sonstige maßnahmenbezogene Zuschüsse
256,59
Finanzierungsinstrumente **    
Private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz
Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz
75,0
Finanzierungsfazilität für Naturkapital
(NCFF)
p.m.
Betriebskostenzuschüsse 9,00
Öffentliches Beschaffungswesen 59,03
Unterstützungsausgaben *** 9,85
Insgesamt 413,25
*) Gemäß Artikel 17 Absatz 5 der LIFE-Verordnung werden 30 % der Haushaltsmittel, die den durch maßnahmenbezogene Zuschüsse unterstützten Projekten zugewiesen sind, integrierten Projekten zugewiesen. Abhängig von der tatsächlichen Anzahl der Vorschläge für integrierte Projekte werden ungenutzte Ressourcen für andere durch maßnahmenbezogene Zuschüsse finanzierte Projekte verwendet.

**) Der Höchstsatz an Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Finanzierungsinstrumente darf 7 % der Gesamtmittel für Finanzierungsinstrumente nicht übersteigen.

***) Der Betrag in Höhe von 2,33 Mio. EUR aus dem Beitrag zum Haushalt der Exekutivagentur aus dem Teilprogramm "Klimapolitik" ist im Gesamtbeitrag des LIFE-Programms enthalten.

3. Projektbereiche, durch die die thematischen Prioritäten nach Anhang III für das Teilprogramm "Umwelt" umgesetzt werden (Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der LIFE-Verordnung)

Gemäß Erwägungsgrund 36 und Artikel 24 der LIFE-Verordnung enthält das mehrjährige Arbeitsprogramm eine nicht erschöpfende Liste von Projektbereichen, durch die die thematischen Prioritäten umgesetzt werden, wobei der Schwerpunkt der Bemühungen auf konkrete umwelt- und entsprechende verwaltungspraxis- und informationspolitische Prioritäten und Tätigkeitsbereiche im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt" gelegt wird. Gemäß Erwägungsgrund 22 der LIFE-Verordnung sollte die Kommission bei der Bewertung des Mehrwerts der Union durch Projekte im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt" deren Beitrag zu den thematischen Prioritäten, die durch die Projektbereiche umgesetzt werden, besondere Aufmerksamkeit schenken. Folglich sind die Projektbereiche ein Instrument, mit dem Projekten, die strategisch wichtige Politikbereiche betreffen, ein Bonus gegeben werden kann, während gleichzeitig die Aufgeschlossenheit für vernünftige Vorschläge in anderen Bereichen und die Einbeziehung neuer Ideen als Reaktion auf neue Herausforderungen bestehen bleibt.

Ein bestimmter Prozentsatz der zugeteilten Ressourcen für die durch maßnahmenbezogene Zuschüsse unterstützten Projekte ist für Projekte zur Erhaltung von Natur und Biodiversität vorgesehen 16. Die im Vergleich mit der LIFE+-Verordnung verstärkte Festlegung der Mittel schränkt die Haushaltsmittel ein, die für Projekte in anderen thematischen Prioritäten im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt" zur Verfügung stehen. Dies ist ein weiterer Grund für eine bessere Ausrichtung der Mittelverwendung in diesen Bereichen.

Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die Finanzierung von Projekten in Bereichen, die nicht in dieser Liste enthalten sind, nicht ausgeschlossen ist. Die Finanzierung kann auch für Projekte hoher Qualität bewilligt werden, die die anzuwendenden Förder- und Zuschlagskriterien erfüllen. Durch das Festlegen der Liste für die Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms wird sowohl die erforderliche Flexibilität sichergestellt, um die Ziele des LIFE-Programms zu erreichen, als auch die notwendige Stabilität, sodass potenzielle Antragsteller planen sowie Vorschläge ausarbeiten und einreichen können.

3.1. Schwerpunktbereich "Umwelt und Ressourceneffizienz"

Gemäß Artikel 10 Buchstabe a der LIFE-Verordnung verfolgen die Projektbereiche, die diesem Schwerpunktbereich entsprechen, sowie die in Anhang III der LIFE-Verordnung aufgeführten verwandten thematischen Prioritäten insbesondere das folgende spezifische Ziel: "Entwicklung, Erprobung und Demonstration von auf Umweltprobleme ausgerichteten Politik- oder Managementansätzen, bewährten Verfahren und Lösungen, einschließlich der Entwicklung und Demonstration innovativer Technologien, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming - auch mit Blick auf die Verbindung zwischen Umwelt und Gesundheit - eignen und die einer ressourceneffizienzbezogenen Politik und Gesetzgebung, einschließlich des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa, förderlich sind". Innovative Managementansätze umfassen insbesondere gemeinsame Experimente mit öffentlichen, privaten und zivilgesellschaftlichen Akteuren entlang Wertschöpfungsketten, von denen direkte und messbar positive Umweltauswirkungen erwartet werden. Alle Projekte dieses Schwerpunktbereichs sind folglich entweder Pilot- oder Demonstrationsprojekte im Sinne von Artikel 18 Buchstaben a und b der LIFE-Verordnung. Sie dürfen den Schwerpunkt jedoch nicht auf die Forschung legen. Angewandte Forschung ist in begrenztem Maße als Teil der Vorbereitungs- und/oder der Überwachungsmaßnahmen zulässig. In Bezug auf Demonstrationsprojekte dieses Schwerpunktbereichs, die unter einen der nachfolgend aufgeführten Projektbereiche fallen, wird den Projekten Priorität eingeräumt, mit denen Aktionen, Methodiken oder Ansätze in die Praxis umgesetzt, erprobt, bewertet und verbreitet werden, die in der gesamten Union neu oder unbekannt sind.

Die Leistung des LIFE-Programms im Hinblick auf seine Ziele im Rahmen dieses Schwerpunktbereichs im Zusammenhang mit Pilot- und Demonstrationsprojekten und insbesondere sein Beitrag zur Umstellung auf eine ressourceneffiziente Wirtschaft und zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität wird an den auf das LIFE-Projekt zurückzuführenden Umweltverbesserungen gemessen. Aus diesem Grund müssen alle LIFE-Projekte im Rahmen dieses Schwerpunktbereichs Maßnahmen umfassen, die während der Projektlaufzeit zu direkten und messbaren Umweltauswirkungen führen.

LIFE-Verordnung Anhang III

a) Thematische Prioritäten für Wasser, einschließlich der Meeresumwelt: Aktivitäten zur Umsetzung der spezifischen Ziele für Wasser, die in dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und dem 7. Umweltaktionsprogramm festgelegt sind, insbesondere:

  1. integrierte Ansätze für die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 17;
  2. Aktivitäten zur Umsetzung der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 18;
  3. Aktivitäten zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 19 zur Erreichung eines guten Umweltzustands der Meeresgewässer:
  4. Aktivitäten zur Sicherstellung des sicheren und effizienten Gebrauchs von Wasserressourcen, Verbesserung der Wassermengenbewirtschaftung, Erhaltung eines hohen Niveaus der Wasserqualität und Vermeidung der Verschwendung oder Verschlechterung von Wasserressourcen.

Die Wasserqualität, den Hochwasserschutz und das Dürre-Management auf eine kosteneffiziente Weise in Angriff zu nehmen, ist eine große Herausforderung in der EU. Die Herausforderungen und die Möglichkeiten im Bereich der Wasserpolitik erfordern einen ganzheitlichen Ansatz einer Reihe von Akteuren. Im Einklang mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, der Hochwasserrichtlinie und der Prioritäten der Europäischen Innovationspartnerschaft für Wasser sollte der Schwerpunkt der Projekte auf der Entwicklung und insbesondere auf der Durchführung von Maßnahmen legen, die die Mitgliedstaaten dabei unterstützen können, zu einer wirklich integrierten Bewirtschaftung der Wasserressourcen überzugehen und dabei gegebenenfalls Ökosystemansätze zu fördern. Im Rahmen der Maßnahmen für die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sollte besonderes Gewicht auf die auftretenden Belastungen und Auswirkungen gelegt werden sowie auf die Förderung eines besser integrierten Küstenmanagements und einer besser integrierten maritimen Raumplanung. In Bezug auf die Wasserwirtschaft sind die Technologien und Prozesse, mit denen die Bereitstellung von Wasserdienstleistungen (die Gewinnung von Trinkwasser oder die Abwasserbehandlung) gewährleistet wird, allmählich ausgereift. In Übereinstimmung mit den Schwerpunktbereichen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Wasser gibt es derzeit zwei Herausforderungen: (i) Sicherstellen einer ordnungsgemäßen Durchführung, die kosten- und ressourceneffiziente und rechtlich einwandfreie Ergebnisse ergibt, und (ii) Sicherstellen der Fähigkeit, in diesem Bereich auftretende Probleme zu lösen.

Deshalb wird folgenden Projektbereichen Vorrang eingeräumt:

Wasser, Hochwasser und Dürre - Anhang III Abschnitt A Buchstabe a Ziffern i und ii

  1. Umsetzung von Maßnahmen des Risikomanagements zu Hochwasser und/oder Dürre durch Anwendung mindestens eines der folgenden Punkte:
    • naturbasierte Lösungen, die in natürlichen Wasserrückhaltemaßnahmen bestehen, welche die Infiltration und Wasserspeicherung erhöhen und Schadstoffe durch natürliche oder "naturähnliche" Prozesse entziehen, einschließlich der Renaturierung von Flüssen, Seen, der Morphologie von Mündungen und Küstengewässern und/oder der erneuten Schaffung zugehöriger Lebensräume, einschließlich Hochwasser- und Sumpfgebiete;
    • Vorbeugungs- und Schutzinstrumente und -techniken zur Unterstützung der Politik, zur Landnutzungsplanung, zur Risikominderung, zur Widerstandsfähigkeit nach einem Ereignis und zur Notfallbewältigung und/oder
    • integrierte Risikobewertungs- und -managementansätze, welche die soziale Verwundbarkeit berücksichtigen und eine verbesserte Widerstandsfähigkeit bei gleichzeitiger Gewährleistung sozialer Akzeptanz zum Ziel haben.
  2. Projekte, die hydro-morphologische Belastungen in Angriff nehmen, die in Bewirtschaftungsplänen für Einzugsbiete identifiziert wurden und von der Land- oder Wassernutzung herrühren, mit dem Ziel, einen guten Wasserzustand oder ein gutes Potenzial in Übereinstimmung mit den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen.
  3. Integriertes Management der Verschmutzung durch Nährstoffe und organische Stoffe menschlichen und/oder landwirtschaftlichen Ursprungs durch die direkte Entfernung der Verunreinigung. Die vorgesehenen Maßnahmen sollten als Ergebnis einer umfassenden Lückenanalyse 20 zur Definition der Maßnahmen identifiziert werden, die auf der Ebene eines Flussgebiets oder Einzugsgebiets erforderlich sind, damit die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, einschließlich der Anforderungen der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser 21, der Nitratrichtlinie 22, der Badegewässerrichtlinie 23 und der Grundwasserrichtlinie 24 erfüllt werden können.
  4. Reduzierung von Belastungen durch chemische Schadstoffe in der Wasserumwelt durch die Verringerung der Emissionen prioritärer Stoffe und anderer Chemikalien, die als spezifische Schadstoffe des Einzugsgebiets identifiziert werden, an der Quelle, indem geeignete Ersatzstoffe 25 oder alternative Technologien verwendet werden.
  5. Durchführung von Wassersparmaßnahmen, um den quantitativen und den qualitativen Druck auf Gewässer in Einzugsgebieten mit Wasserknappheit zu vermindern, wie in dem entsprechenden Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete angegeben.

Meeres- und Küstenmanagement - Anhang III Abschnitt A Buchstabe a Ziffer iii

  1. Anwendung von Instrumenten, Technologien oder Vorgehensweisen zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die mit der Meeresumwelt zusammenhängen, auch durch die Verringerung der Belastung der Meeresumgebung durch menschliche Tätigkeiten, und die gleichzeitige Befassung mit mindestens einem der folgenden Bereiche von besonderem Belang:
    • Unterwasserlärm,
    • Schädigung des Meeresbodens,
    • Tiefseebergbau
    • Fischfang,
    • Landwirtschaft und/oder
    • Seeverkehr.
  2. Projekte, die den Eintrag von Abfällen oder Schadstoffen ins Meer verhindern oder verringern sollen, indem bei den Quellen der Abfälle und Schadstoffe an Land und/oder in den Meeren angesetzt wird.

Wasserwirtschaft - Anhang III Abschnitt A Buchstabe A Ziffer IV

  1. Anwendung von Technologien für Trinkwasser und von Systemen für die Behandlung von kommunalem Abwasser durch ressourceneffiziente Prozesse für die Bereitstellung von Wasserdienstleistungen 26 und Verfahren und/oder Kontrollprozesse vor Ort, um die als Teil der Abwässer eingeleiteten, entstehenden Schadstoffe und/oder Krankheitserreger zu reduzieren oder zu beseitigen.
  2. Anwendung von Instrumenten zur Gewährleistung der ressourceneffizienten Bereitstellung von Wasserdienstleistungen in Übereinstimmung mit der Trinkwasserrichtlinie und der Richtlinie zum kommunalen Abwasser für die Bevölkerung ländlicher Gebiete 27.
  3. Verbesserung der Effizienz und Effektivität der Lösungen- und/oder Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich recyceltem/aufbereitetem Wasser durch die Umsetzung eines oder mehrerer der folgenden Punkte:
    • Konzepte für (eine alternative) Wasserversorgung, Abwasserbehandlung, Wiederverwendung sowie Rückgewinnung und Recycling von Ressourcen 28;
    • Kontrollmethoden an der Quelle und kosteneffiziente Technologien vor Ort für den Austritt von entstehenden Schadstoffen und Pathogenen in die Abwasserbehandlungssysteme;
    • Innovationshubs der Wasserbehandlung in Regionen, in denen derzeit eine angemessene Kanalisation und angemessene Anlagen zur Behandlung und Entsorgung von Abwasser fehlen, indem intelligente Technologien und dezentralisierte Systeme mit dem Schwerpunkt auf alternativen Wasserquellen verwendet werden;
    • systematische Ansätze zur Vermeidung von Wasser-, Energie- und Ressourcenverlusten in der Industrieproduktion und/oder in der Wasser- und Abwasserinfrastruktur.

LIFE-Verordnung Anhang III

b) Thematische Prioritäten für Abfall: Aktivitäten zur Umsetzung der spezifischen Ziele für Abfall, die in dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und dem 7. Umweltaktionsprogramm festgelegt sind, insbesondere

  1. integrierte Ansätze zur Umsetzung von Abfallplänen und -programmen;
  2. Aktivitäten zur Umsetzung und Entwicklung des Abfallrechts der Union mit besonderem Schwerpunkt auf den ersten Stufen der Abfallhierarchie der Union (Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling);
  3. Aktivitäten für Ressourceneffizienz und Lebenszyklusauswirkungen von Produkten, Verbrauchsmuster und Entmaterialisierung der Wirtschaft.

In Bezug auf Abfall zielen der Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und das 7. Umweltaktionsprogramm auf das Erreichen der folgenden allgemeinen Ziele bis 2020 ab:

Deshalb wird folgenden Projektbereichen Vorrang eingeräumt:

Umsetzung der Abfallrechtsvorschriften - Anhang III Abschnitt A Buchstabe b Ziffern i und ii

  1. Durchführung von Bewirtschaftungsmethoden (getrennte Sammlung, Sortierung und Recycling) für Abfall in Gebieten in äußerster Randlage der EU 29 oder auf Inseln 30 mit einer ansässigen Bevölkerung von weniger als 250.000 Einwohnern 31.
  2. Umsetzung innovativer Lösungen mit einem der folgenden Ziele:
    • getrennte Sammlung und Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE) und/oder Batterien und Akkumulatoren oder Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und/oder Batterien und Akkumulatoren;
    • Zerlegung und Recycling von Altfahrzeugen;
    • selektiver Rückbau von Bauwerken oder Gebäuden, der zu recycelten 32 Materialien oder Produkten mit Mehrwert führt;
    • Sortieren und Mehrwert-Recycling von Kunststoffen 33;
    • getrennte Sammlung und Recycling von Bioabfall und/oder
    • Recycling von Verbundwerkstoffen, um kritische Rohmaterialien zurückzugewinnen.

    Erläuterung:

    Ergänzend zu diesen innovativen Lösungen und dem LIFE-Projekt sollten während der Projektlaufzeit und darüber hinaus auch die anderen relevanten Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang mit der Abfallhierarchie verfolgt werden.

  3. Identifizierung 34 und Trennung von gefährlichen in Abfällen enthaltenen Stoffen, um ein wertschöpfendes Recycling 35 des behandelten Abfalls und eine sichere Entsorgung der gefährlichen Stoffe im Rahmen des Projekts zu ermöglichen.

Abfall- und Ressourceneffizienz - Anhang III Abschnitt A Buchstabe b Ziffer iii

  1. Umsetzung von neuen Geschäfts- und/oder Verbrauchsmodellen und/oder Ansätzen zur Unterstützung der Ressourceneffizienz in den vorrangigen Industriesektoren gemäß dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa 36 und dem EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 37, die ihren Schwerpunkt auf Produkthaltbarkeit, Wiederverwendung, Reparatur und Recycling sowie auf alternative Prozesse zum Vertrieb der Produkte legen. Schon während der Projektlaufzeit sollte die Umsetzung der neuen Geschäftsmodelle und Ansätze
    • zu einer Verringerung des Ressourcenverbrauchs (d. h. Materialverwendung, Energie- und/oder Wasserverbrauch, abhängig von den Hauptauswirkungen) führen und
    • die Umstellung in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 38 unterstützen und/oder
    • die soziale Dimension in das Geschäftsmodell integrieren.

Erläuterung:

Alternative Prozesse umfassen unter anderem Teilen oder Leasing, Wiederaufarbeitung, Industriesymbiose, Optimierung der Lebensmittelketten, Verkehr und Mobilität, nachhaltige Gebäude und Bau/Abriss.

LIFE-Verordnung Anhang III

c) Thematische Prioritäten für Ressourceneffizienz, einschließlich Boden und Wälder, sowie umweltfreundliche Kreislaufwirtschaft: Aktivitäten zur Umsetzung des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa und des 7. Umweltaktionsprogramms, die nicht durch andere in diesem Anhang genannte thematische Prioritäten abgedeckt werden, insbesondere

  1. Aktivitäten für eine Symbiose zwischen Industrien und Wissenstransfer sowie Entwicklung neuer Modelle für den Übergang zu einer umweltfreundlichen Kreislaufwirtschaft;
  2. Aktivitäten für die thematische Strategie Boden (Mitteilung der Kommission vom 22. September 2006 mit dem Titel "Thematische Strategie für den Bodenschutz") mit besonderem Schwerpunkt auf Verringerung und Kompensation von Bodenversiegelung sowie verbesserte Landnutzung;
  3. Aktivitäten für Überwachungs- und Informationssysteme für den Wald sowie zur Verhütung von Waldbränden.

Projekte, die unter die thematischen Prioritäten für Ressourceneffizienz, einschließlich Boden und Wälder, sowie umweltfreundliche Kreislaufwirtschaft fallen, konzentrieren sich auf die Umsetzung des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa, des EU-Aktionsplans zur Kreislaufwirtschaft 39, der thematischen Strategie für den Bodenschutz 40 und der neuen EU-Forststrategie 41 von 2013.

Hinsichtlich der Industriesymbiose, des Wissenstransfers und der Verlagerung zu einer umweltfreundlichen Kreislaufwirtschaft sollte besonderes Augenmerk auf eine auf der Kreislaufwirtschaft basierende ressourceneffiziente und umweltschonende Leistung der Unternehmen, Verbraucherpolitik, neue Unternehmens- und Verbrauchsmodelle sowie Wertschöpfungsketten gerichtet werden. Die öffentliche Unterstützung für die Kreislaufwirtschaft war bisher auf "Recycling" ausgerichtet, während Projekte für die Wiederverwendung, Reparatur und Wiederaufarbeitung unterrepräsentiert sind 42. Wird sie entlang (lokaler) Wertschöpfungsketten umgesetzt, hat die Kreislaufwirtschaft großes Potenzial, positive soziale Effekte zu schaffen, beispielsweise in Hinsicht auf die Integration benachteiligter Personen in den Arbeitsmarkt und die Formalisierung von Aktivitäten in der Schattenwirtschaft. Bei Projekten, die sich mit der Kreislaufwirtschaft befassen, sollten diese Aspekte neben den direkten messbaren Umweltauswirkungen berücksichtigt werden. Diese Wertschöpfungsketten sind auf die vorrangigen Sektoren ausgerichtet und werden daher auch die Umsetzung der bevorstehenden "Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft" fördern 43.

In Bezug auf den Bodenschutz bedarf es einer Verbesserung der Bodenbewirtschaftung und insbesondere einer Begrenzung und Abmilderung der Bodenversiegelung. Bodenspezifische Daten, die innerhalb des Projekts gesammelt wurden, sollten den entsprechenden regionalen, nationalen und/oder EU-Datenbanken zur Verfügung gestellt werden.

Von Projekten, die auf Wälder ausgerichtet sind, wird erwartet, dass sie zur Waldüberwachung beitragen, indem sie alle relevanten Daten, die sie möglicherweise generieren, an aktuelle oder künftige europäische Waldinformationssysteme weitergeben. Andererseits ist es notwendig, kosteneffiziente naturnahe oder ähnliche alternative forstwirtschaftliche Ansätze für gepflanzte gleichaltrige Bestände und Reinbestände zu finden, um die Biodiversität und Widerstandsfähigkeit weiter zu fördern. Besondere Anstrengungen sollten unternommen werden, um den Ausbruch von Waldbränden zu verhindern, die Bedingungen für deren Ausbreitung zu minimieren und die allgemeine Widerstandsfähigkeit des Waldes zu erhöhen, insbesondere in Schutzgebieten wie den Natura-2000-Gebieten, die einen großen Waldanteil besitzen und das Rückgrat der EU-Naturschutzmaßnahme darstellen.

Deshalb wird folgenden Projektbereichen Vorrang eingeräumt:

Ressourceneffizienz, umweltfreundliche Kreislaufwirtschaft - Anhang III Abschnitt A Buchstabe c Ziffer i

Umsetzung des Kreislaufwirtschaftskonzepts, wobei mindestens einer der vorrangigen Sektoren des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft 44 anvisiert und die Verwendung hochwertiger Sekundärressourcen, Ausschussmaterialien und/oder Abfälle innerhalb einer Wertschöpfungskette oder verschiedener Wertschöpfungsketten gewährleistet wird. Schon während der Projektlaufzeit sollte die Umsetzung der Kreislaufwirtschaft

Boden - Anhang III Abschnitt A Buchstabe c Ziffer ii

  1. Durchführung der Maßnahmen im Einklang mit den Bodenversiegelungsleitlinien 45 mit verbesserter Effizienz im Vergleich zu Marktlösungen zur Erzielung einer regions- oder landesweiten räumlichen Entwicklung ohne weitere Flächeninanspruchnahme oder Bodenversiegelung. Solche Maßnahmen müssen in mindestens einem der folgenden Punkte bestehen:
    • Einschränkung und/oder andere Sanierungsmaßnahmen, die sich auf Bodenaltlasten konzentrieren;
    • Eindämmung der Bodenversiegelung und/oder;
    • Kompensation für Bodenversiegelung.
  2. Umsetzung von integrierten nachhaltigen Bodenbewirtschaftungspraktiken in Übereinstimmung mit den Freiwilligen Leitlinien für nachhaltige Bodenbewirtschaftung 46 durch regionale, nationale oder transnationale Netzwerke oder Organisationen.

Wälder - Anhang III Abschnitt A Buchstabe c Ziffer iii

Neben den Indikatordaten zu den Waldlebensräumen und -ökosystemen und ihren Leistungen sollten LIFE-Projekte, die auf Wälder ausgerichtet sind, auch Daten zu den entsprechenden Indikatoren im Rahmen der Kriterien 1, 2, 4 und 5 der aktualisierten gesamteuropäischen Indikatoren zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung bereitstellen 47.

  1. Die effektive und effiziente Anwendung von Instrumenten, Methoden, Techniken, Technologien und Ausrüstungen zur Umsetzung von naturnahen Waldbewirtschaftungsansätzen und ähnlichen forstwirtschaftlichen Alternativen 48 zur intensiveren 49 Waldbewirtschaftung und/oder zur Umsetzung von Bewirtschaftungsansätzen basierend auf gepflanzten gleichaltrigen Beständen und Reinbeständen mit einer Kosteneffizienz, die mit der von Aktionen mittleren oder größeren Umfangs vergleichbar ist, die im Zusammenhang mit einer gleichwertigen, intensiveren Waldbewirtschaftung und/oder einer Waldbewirtschaftung mit gleichaltrigen Beständen und Reinbeständen durchgeführt werden 50.

    Erläuterung:

    Die "naturnahe Waldbewirtschaftung" (manchmal auch "ökologische Forstwirtschaft" oder "Dauerwald" genannt) ist durch Praktiken gekennzeichnet, die versuchen, natürliche Prozesse nachzuahmen und die wirtschaftliche Nutzung von Wäldern mit Naturschutz zu kombinieren. Das Ergebnis sind aktiv bewirtschaftete, aber mehrstöckige und artenreiche Wälder, die relativ nah an natürlichen Wäldern liegen. Das Konzept umfasst die aktive Waldbewirtschaftung mit Holzernte und sollte daher nicht mit Ansätzen verwechselt werden, die explizit beabsichtigen, natürliche Prozesse, z.B. in Wildnisgebieten, zu erhalten. Die üblicherweise angewandten Praktiken können von Land zu Land leicht variieren, sollten jedoch folgende Elemente umfassen: Verwendung von einheimischen oder standortangepassten Baumarten, natürliche Regeneration, eingeschränkter Maschinenbetrieb, Einbeziehung von Naturschutzmaßnahmen, Ausschluss von Düngung oder der Verwendung von Pestiziden, lange Umtriebszeit und Einzelstamm- oder Gruppenernte 51.

  2. Erprobung und Umsetzung von Methoden 52 zur Umwandlung bestehender, höchst brandanfälliger Wälder in widerstandsfähigere Bestände mit geringerem Risiko der Brennstoffansammlung und der Brandausbreitung, wobei auf forstwirtschaftliche- und Bodenbewirtschaftungspraktiken gesetzt wird, die halbnatürliche Misch- oder Laubwälder begünstigen, die Übernutzung zugehöriger Gewässer ausschließen und/oder die nachhaltige Landnutzung gewährleisten, wodurch das Brandrisiko und/oder die Brandintensität verringert wird.

LIFE-Verordnung Anhang III

d) Thematische Prioritäten für Umwelt und Gesundheit, einschließlich Chemikalien und Lärm: unterstützende Aktivitäten für die Umsetzung der spezifischen Ziele für Umwelt und Gesundheit gemäß des 7. Umweltaktionsprogramms, insbesondere

  1. unterstützende Aktivitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 53 (REACH) und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 54 (Verordnung über Biozidprodukte) zur Gewährleistung einer sichereren, nachhaltigeren oder wirtschaftlicheren Verwendung von Chemikalien (einschließlich Nanomaterialien);
  2. unterstützende Aktivitäten zur Förderung der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 55 (Lärmrichtlinie) zur Erreichung von Lärmpegeln, die nicht zu signifikanten negativen Auswirkungen und Risiken für die menschliche Gesundheit führen;
  3. unterstützende Aktivitäten zur Vermeidung schwerer Unfälle insbesondere durch die Förderung der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 56 (Seveso-III-Richtlinie).

In Bezug auf Umwelt und Gesundheit sollten neue Methoden untersucht werden, mit denen die Auswirkungen von Chemikalien, Lärm und Industrieunfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit reduziert werden können.

Deshalb wird folgenden Projektbereichen Vorrang eingeräumt:

Chemikalien - Anhang III Abschnitt A Buchstabe d Ziffer i

Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit von

Dies soll durch einen oder mehrere der folgenden Punkte erreicht werden:

Lärm - Anhang III Abschnitt A Buchstabe d Ziffer ii

Zu diesem Thema wird Projekten in städtischen Gebieten Vorrang eingeräumt, um die Situation einer größtmöglichen Anzahl von Personen zu verbessern.

Minderung des Lärms von Straßen in dicht besiedelten städtischen Gebieten durch die Verwendung von lärmarmen Straßenbelägen und/oder Reifen, deren Lebenszykluskosten denen von Standardstraßenbelägen und/oder Reifen entsprechen und die gleichzeitig eine beträchtliche Lärmminderung ermöglichen.

Industrieunfälle - Anhang III Abschnitt A Buchstabe e Ziffer iii

Erleichterung der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU) zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen durch den Einsatz besonders kosteneffektiver methodischer Instrumente für die Durchführung der Kartierung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und für eine Bekämpfung der Domino-Effekte. Projekte müssen die demonstrative Anwendung dieser Instrumente durch verschiedene Beauftragte vorsehen und Maßnahmen zur Risikovermeidung oder -verringerung auf ihrer Grundlage durchführen.

LIFE-Verordnung Anhang III

e) Thematische Prioritäten für Luftqualität und Emissionen, einschließlich städtischer Umwelt: unterstützende Aktivitäten zur Umsetzung der spezifischen Ziele für Luft und Emissionen, die in dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und dem 7. Umweltaktionsprogramm festgelegt sind, insbesondere

  1. integrierte Ansätze zur Durchführung von Luftqualitätsvorschriften;
  2. unterstützende Aktivitäten zur Förderung der Einhaltung der Normen der Union für Luftqualität und damit zusammenhängende Luftemissionen, einschließlich der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 58 (Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen);
  3. unterstützende Aktivitäten zur verstärkten Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 59 (Industrieemissionsrichtlinie) mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Verbesserung des Verfahrens zur Bestimmung und Umsetzung der besten verfügbaren Techniken bei Sicherstellung eines problemlosen Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen und Stärkung des Beitrags der Industrieemissionsrichtlinie zur Innovation.

Die thematische Priorität für "Luftqualität und Emissionen, einschließlich städtischer Umwelt" legt den Schwerpunkt auf die Umsetzung von Luftqualitätsvorschriften und auf einen umfassenden Ansatz für die Umweltprobleme in Städten. Die Luftverschmutzung bleibt in Europa das schwerwiegendste umweltbedingte Gesundheitsproblem, das zu einer Sterblichkeitsrate führt, die mehr als zehnmal so hoch ist wie die Sterblichkeitsrate durch Verkehrsunfälle, und das auch beträchtliche Auswirkungen auf die Ökosysteme hat (70 % der Natura-2000-Gebiete der EU leiden infolge der Luftverschmutzung unter Eutrophierung). Das Problem sollte im Einklang mit der bevorstehenden Luftqualitätsstrategie der EU für den Zeitraum bis 2030 angegangen werden. Projekte sollten sich auf Feinstaub und/oder NO2 beziehen, nicht auf CO2. Wenn das vorrangige Ziel die Verringerung von CO2-Emissionen ist, sollte das Projekt im Rahmen des Teilprogramms "Klimapolitik" eingereicht werden.

Die Richtlinie über Industrieemissionen ist ein Schlüsselinstrument für die Verminderung der Umweltverschmutzung und für die Kontrolle großer Punktquellen. Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Richtlinie über Industriemissionen (und ihres Vorgängers, der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) haben die Identifizierung des zusätzlichen Bedarfs in Bezug auf die Information der Öffentlichkeit und die Einführung von Zukunftstechniken ermöglicht.

Deshalb wird folgenden Projektbereichen Vorrang eingeräumt:

Luftqualitätsvorschriften und die NEC-Richtlinie - Anhang III Abschnitt A Buchstabe e Ziffern i und ii

Sofern es nicht ausdrücklich anders angegeben ist, sollten Projekte zur Luftqualität ihren Schwerpunkt generell auf städtische Gebiete richten, damit sie so viele Menschen wie möglich erfassen.

  1. Verbesserung der Luftqualität und Emissionsminderung von Feinstaub in Bereichen mit hoher Verwendung fester Brennstoffe wie Biomasse, Kohle und Torf für die Hausheizung. Solche Projekte müssen einen oder mehrere der folgenden Punkte umsetzen:
    • technische 60,
    • administrative,
    • regulatorische und/oder
    • anreizbasierte Lösungen 61.
  2. Nachhaltige Mobilität im Straßenverkehr, die auf Emissionen von Luftschadstoffen abzielt, deren Verminderung wesentlich zur Einhaltung von Luftqualitätsnormen beiträgt, und die sich auf einen oder mehrere der folgenden Punkte konzentriert:
    • saubererer praktischer Fahrbetrieb;
    • sauberere oder elektrische zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge und/oder Analyse und Umsetzung anhand einer Testskala für den damit verbundenen Infrastrukturbedarf;
    • die Verwendung von elektrischen Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit sehr niedrigen Emissionen 62;
    • die Verwendung alternativer Kraftstoffe;
    • innovative Programme zum Nachrüsten von Fahrzeugen 63;
    • alternative Antriebssystemtechnologie 64;
    • hochwirksame Verkehrszugangssysteme (wie Umweltzonen und Straßenbenutzungsgebühren) durch erweiterte Zugangskriterien und/oder Kennzeichnungen und/oder
    • die Verwendung von innovativen Logistikplattformen 65.
  3. Nachhaltige Mobilität im Luftverkehr und für nicht für den Straßenverkehr bestimmte bewegliche Maschinen mit dem Ziel der Senkung von Emissionen, insbesondere von bestehenden mobilen Maschinen und Geräten, die (noch) nicht durch die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates 66 abgedeckt sind.
  4. Senkung der Ammoniak-, Methan- und Feinstaubemissionen in der Landwirtschaft zur Unterstützung der Umsetzung des aktualisierten UN/ECE-Codes der Guten Praxis für die Reduzierung von Emissionen in der Landwirtschaft 67.

Richtlinie über Industrieemissionen - Anhang III Abschnitt A Buchstabe e Ziffer iii

Die Anwendung von Techniken zur Vermeidung und Minderung der Umweltverschmutzung, die in der Richtlinie über Industriemissionen als Zukunftstechniken genannt werden.

Städtische Umwelt - Anhang III Abschnitt A Buchstabe e

Umsetzung von integrierten Stadtentwicklungsstrategien und Regulierungsansätzen für eine nachhaltige Planung und Gestaltung und/oder zur Unterstützung innovativer technischer Lösungen zur Verbesserung mindestens eines der folgenden Aspekte:

3.2. Schwerpunktbereich "Natur und Biodiversität"

Gemäß Artikel 11 Buchstabe a der LIFE-Verordnung sollen die Projektbereiche, die diesem Schwerpunktbereich entsprechen, sowie die entsprechenden, in Anhang III der LIFE-Verordnung angegebenen thematischen Prioritäten das folgende spezifische Ziel verfolgen: "Beitrag zur Entwicklung und Durchführung der Unionspolitik und des Unionsrechts im Bereich Natur und Biodiversität, einschließlich der Biodiversitätsstrategie der Union bis 2020 und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 71 und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 72, insbesondere durch Anwendung, Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Konzepten, bewährten Verfahren und Lösungen".

LIFE war in den letzten 25 Jahren ein wesentliches Instrument zur Unterstützung der Umsetzung der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie und war förderlich und in manchen Fällen entscheidend für den Aufbau des Natura-2000-Netzes. Die Eignungsprüfung der Naturschutzrichtlinien 73 und der Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft 74 unterstreichen die Notwendigkeit einer Erhöhung der Förderung in diesem Schwerpunktbereich, die in der Delegierten Verordnung zur Änderung von Artikel 9 Absatz 4 der LIFE-Verordnung vorgesehen ist. LIFE "Natur und Biodiversität" wird seine finanziellen Ressourcen weiterhin auf Natura 2000 konzentrieren, um eine vollständige Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Einzelziel 1 der Biodiversitätsstrategie sicherzustellen und gleichzeitig Projekte betreffend die Biodiversitätsziele 2, 3, 4 und 5 bis 2020 zu fördern.

Projekte im Rahmen von LIFE Natur und LIFE Biodiversität sollen einander und gegebenenfalls auch andere natur- und biodiversitätsbezogene thematische Prioritäten ergänzen. Wenn sich ein Projekt z.B. mit Natura 2000 befasst, sollte es sich gegebenenfalls auch mit invasiven gebietsfremden Arten beschäftigen. Um Inkonsistenzen zu vermeiden, gelten daher die im Rahmen einer der thematischen Prioritäten geltenden Grundsätze auch gemäß der ergänzenden Priorität. Wenn Projekte, die die Ziele 2, 3, 4 und/oder 5 der Biodiversitätsstrategie bis 2020 umsetzen, (selbst teilweise) in Natura-2000-Gebieten stattfinden, müssen die vorgeschlagenen Maßnahmen mit den Erhaltungszielen des Gebiets, dem Verwaltungsplan des Gebiets oder gleichwertigen Instrumenten und/oder dem Benennungsdokument der besonderen Schutzgebiete übereinstimmen. Darüber hinaus sollten LIFE-Projekte, die auf Wälder ausgerichtet sind, auch Daten zu den entsprechenden Indikatoren im Rahmen der Kriterien 1, 2, 4 und 5 der aktualisierten gesamteuropäischen Indikatoren für die nachhaltige Waldbewirtschaftung bereitstellen 75.

LIFE-Verordnung Anhang III

a) Thematische Prioritäten für Natur: Aktivitäten zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG, insbesondere

  1. Aktivitäten, durch die der Erhaltungszustand von Lebensräumen und Arten, einschließlich Lebensräumen und Arten in Meeresgebieten, und Vogelarten von Interesse für die Union verbessert werden soll;

  2. Aktivitäten zur Unterstützung von biogeografischen Seminaren im Rahmen des Natura-2000-Netzes;

  3. integrierte Ansätze für die Durchführung der prioritären Aktionsrahmen.

Es wird den folgenden Projektbereichen Priorität eingeräumt, die zum Einzelziel 1 der Biodiversitätsstrategie für das Jahr 2020, d. h. zur vollumfänglichen Umsetzung der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinien beitragen.

  1. Verbesserung des Erhaltungszustands von Lebensraumtypen oder Arten von gemeinschaftlichem Interesse 76 gemäß der EU-Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie, die Natura-2000-Gebiete betreffen, die für diese Lebensraumtypen oder Arten vorgeschlagen oder ausgewiesen sind 77.
  2. Projekte, die darauf abzielen, den Erhaltungszustand von Lebensraumtypen oder -arten von gemeinschaftlichem Interesse zu verbessern, vorausgesetzt, ihr Zustand ist nach den jüngsten Gesamtbewertungen, die die Mitgliedstaaten auf der entsprechenden geografischen Ebene gemäß Artikel 17 der Habitat-Richtlinie oder nach den jüngsten Bewertungen gemäß Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie und der Vogelbewertung auf EU-Ebene bereitgestellt haben, nicht "günstig/sicher und nicht rückläufig" oder "unbekannt".
  3. Umsetzung der Meereskomponente der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie und entsprechender Bestimmungen im Rahmen des Deskriptors 1 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, wenn diese Projekte den Schwerpunkt auf eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen legen:
    • Vorbereiten und Abschließen nationaler Bestandsaufnahmen für das Erstellen des Natura-2000-Netzes von Offshore-Gebieten;
    • Wiederherstellung und Verwaltung der Natura-2000-Meeresgebiete, einschließlich der Vorbereitung und Durchführung der Gebietsbewirtschaftungspläne;
    • Maßnahmen zur Lösung von art-, habitat- oder gebietsbezogenen Konflikten, die wegen der Erhaltung der Meere mit Fischern oder anderen "Meeresnutzern" entstehen, sowie Maßnahmen, die Erhaltungsmaßnahmen mit einer nachhaltigen Nutzung von Natura-2000-Gebieten kombinieren, und/oder
    • demonstrative oder innovative Ansätze zur Bewertung oder Überwachung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf bedrohte Meereslebensräume und -arten und deren Anwendung als Instrument zur Leitung konkreter Erhaltungsmaßnahmen.
LIFE-Verordnung Anhang III

b) Thematische Prioritäten für Biodiversität: Aktivitäten zur Umsetzung der Biodiversitätsstrategie der EU für 2020, insbesondere

  1. Aktivitäten, durch die ein Beitrag zur Erreichung des Einzelziels 2 geleistet werden soll;

  2. Aktivitäten, durch die ein Beitrag zur Erreichung der Einzelziele 3, 4 und 5 geleistet werden soll.

Die folgenden Projektbereiche konzentrieren sich auf die Umsetzung der Ziele 2, 3, 4 und 5 der Biodiversitätsstrategie bis 2020, soweit sie vorrangig die allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 und 11 der LIFE-Verordnung anvisieren und daher im Rahmen des LIFE-Programms finanziert werden können.

Den nachfolgenden Projektbereichen wird Priorität eingeräumt:

  1. Entwicklung und Umsetzung der Pläne für Grüne Infrastruktur 78 und der Maßnahmen zur Verbesserung des Zustands der Ökosysteme und der von ihnen erbrachten Leistungen 79 und/oder die Vernetzung zwischen Natura-2000-Gebieten und/oder anderen Schutzgebieten.

    Entwicklung und Anwendung von weitgehend reproduzierbaren, auf die Grüne Infrastruktur bezogenen Methoden und/oder Techniken, die die negativen Auswirkungen der Energie- oder Verkehrsinfrastruktur auf die Biodiversität durch eine verbesserte Vernetzung wirksam abschwächen. Diese Techniken und/oder Methoden sollten kosteneffektiver als qualitativ gleichwertige, bereits auf dem Markt angebotene Lösungen sein und sollten gegebenenfalls zu kostenfreien gemeinsamen Lösungen oder der Entwicklung technischer Standards führen.

  2. Entwicklung und Anwendung von Instrumenten zur Integration von Biodiversität in finanzielle und unternehmerische Entscheidungen, um sicherzustellen, dass durch die Erhaltung und die Wiederherstellung der Biodiversität während dieses Projekts kein Nettoverlust der Biodiversität entsteht und/oder die Einkünfte generierenden Ökosystemleistungen verbessert werden 80.
  3. Zum Schutz von bedrohten Arten oder Lebensräumen, die nicht in den Anhängen der Habitat-Richtlinie aufgeführt sind, aber den Status "gefährdet" oder einen noch schlechteren Status in den Europäischen Roten Listen 81 gefährdeter Arten oder Lebensräume 82 haben oder, wenn sie nicht in den Europäischen Roten Listen geführt sind, einen Eintrag in der Roten Liste der IUCN haben 83.
  4. Behandlung gebietsfremder invasiver Arten 84 durch Erprobung und Umsetzung der folgenden drei Schritte in angemessenen räumlichen Dimensionen innerhalb eines umfassenden Rahmens:
    • Prävention der Einbringung invasiver gebietsfremder Arten, insbesondere durch Bekämpfung ihrer vorrangigen Einbringungswege,
    • Einführung eines Systems zur frühen Erkennung und schnellen Tilgung und
    • Tilgung, Bekämpfung oder Eindämmung etablierter invasiver gebietsfremder Arten.

Die Projekte sollten bestehende technische, administrative und/oder rechtliche Rahmen auf entsprechender Ebene verbessern bzw. neue einführen, insbesondere in Bezug auf, aber nicht beschränkt auf die in der Liste der gebietsfremden invasiven Arten von unionsweiter Bedeutung aufgeführten Arten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 85.

Erläuterung: Wenn ein Schritt bereits unabhängig vom Projekt behandelt wurde oder es nicht möglich ist, ihn im Projektkontext zu behandeln, müssen die Projektmaßnahmen zumindest eindeutig in einem breiteren Rahmen liegen, der alle drei Schritte miteinander verbindet.

3.3. Schwerpunktbereich Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich

Gemäß Artikel 12 Buchstabe a der LIFE-Verordnung verfolgen die Projektbereiche, die diesem Schwerpunktbereich entsprechen, sowie die in Anhang III der LIFE-Verordnung aufgeführten thematischen Prioritäten insbesondere das folgende spezifische Ziel: "Förderung der Sensibilisierung für Umweltthemen, einschließlich Gewinnung der Unterstützung von Öffentlichkeit und Interessenträgern für die Politikgestaltung der Union im Umweltbereich und Förderung von Wissen über nachhaltige Entwicklung und neue Muster nachhaltigen Verbrauchs".

LIFE-Verordnung Anhang III

Schwerpunktbereich Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich:

  1. Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen entsprechend den Prioritäten des 7. Umweltaktionsprogramms;

  2. Aktivitäten zur Unterstützung wirksamer Kontrollverfahren und Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung des Umweltrechts der Union sowie zur Unterstützung von Informationssystemen und -instrumenten über die Durchführung des Umweltrechts der Union.

Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen - Anhang III Abschnitt C Buchstabe a

Bei der Bewertung des europäischen Mehrwerts der vorgeschlagenen Projekte wird die geografische Reichweite der Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen berücksichtigt.

Sensibilisierung für Umweltprobleme, EU-Umweltpolitiken, Instrumente und/oder Gesetzgebung bei den entsprechenden Zielgruppen, um ihre Wahrnehmung zu verändern und die Umstellung auf umweltfreundliche Verhaltensweisen und Praktiken und/oder direkte Bürgerbeteiligung zu fördern. Bewerber müssen hinreichende Nachweise dafür erbringen, dass eine Änderung der Bewusstseinsstufen 86 in den vom Projekt bearbeiteten Bereichen ein wesentlicher Faktor für die korrekte Umsetzung und/oder die künftige Entwicklung der EU-Umweltpolitikinstrumente und/oder der Gesetzgebung ist. Die Sensibilisierungsmaßnahmen sollten die größte für die spezifische Thematik relevante Reichweite haben 87. Die anvisierten Umweltprobleme, EU-Umweltpolitikbereiche, Instrumente und/oder Rechtsvorschriften sollten direkt mit einem oder mehreren der unter den folgenden drei Prioritäten aufgeführten Bereichen verbunden sein 88:

Grünes Wachstum:

Zuwendung zu den Bürgern:

Zur Tat schreiten:

Aktivitäten zur Unterstützung wirksamer Kontrollverfahren und Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung von Vorschriften - Anhang III Abschnitt C Buchstabe b

Informationssysteme, Qualität öffentlicher Verwaltung und freiwillige Ansätze

  1. Verbesserung der Umweltinformationssysteme, die öffentliche Behörden zur elektronischen Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Weitergabe von Umweltinformationen verwenden, durch die Entwicklung und Bereitstellung neuer Systeme oder, soweit verfügbar, durch die Verbesserung bestehender Systeme. Die Projekte sollten die Umsetzung der EU-Umweltschutzpolitik verbessern und den EU-Berichtspflichten entsprechen.

    Erläuterung:

    Verbesserungen können in der Form geringerer Verwaltungslasten, eines verbesserten Informationsaustauschs innerhalb und zwischen Behörden, einer verbesserten Endverwendung von Umweltinformationen, einschließlich Berichterstattung, und eines besseren Dienstes für Endnutzer, einschließlich der Öffentlichkeit, auftreten.

    Im Hinblick auf chemische Überwachungsdaten sollten Projekte die Datenverfügbarkeit und den Zugang zu chemischen Überwachungsdaten für die Regulierungsprozesse mithilfe der Informationsplattform zur Überwachung von Chemikalien verbessern, indem Verknüpfungen und Korrelationen zwischen chemischen Überwachungsdaten und Daten zur menschlichen Gesundheit und zum Umweltschutz hergestellt werden.

  2. Verbesserung der Kapazität und der Qualität der öffentlichen Verwaltung in Bezug auf Pläne, Programme, Analysen, Überprüfungen, Bewertungen und/oder Genehmigungen, Ausnahmeregelungen und andere Beschlüsse zu spezifischen Aktivitäten, gegebenenfalls auch in Partnerschaft mit privaten Einrichtungen, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und gleichzeitig Umweltauswirkungen zu optimieren und gegebenenfalls den Naturschutz zu integrieren.

    Dabei müssen einer oder mehrere der folgenden Punkte anvisiert werden:

    Pläne, Programme, Analysen, Überprüfungen und Bewertungen

    • Luftqualitätspläne 91;
    • Nationale Luftreinhalteprogramme 92;
    • Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete 93 und damit verbundene Maßnahmen-, Analysen- und Überprüfungsprogramme;
    • Meeresraumpläne und damit verbundene Maßnahmenprogramme und Meeresstrategien zur Gewährleistung von Synergien mit Natura 2000 Bewirtschaftungsplänen für und die Einzugsgebiete;
    • Hochwasserrisikomanagementpläne 94;
    • Nitrat-Aktionspläne 95;
    • Abfallbewirtschaftungspläne 96;
    • Bewirtschaftungspläne für Natura-2000-Gebiete 97;
    • Forstliche Bewirtschaftungspläne, die gemäß der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich sind, um Wälder mit hoher biologischer Vielfalt zu sichern;
    • Landnutzungspläne und andere Pläne, die eine strategische Umweltprüfung erfordern 98, damit Ökosysteme 99 und ihre Leistungen stärker berücksichtigt werden 100;
    • Bewertungen der Ökosystemleistungen und der damit verbundenen Arbeit 101 und/oder

    Entscheidungen zu:

    • Industrieemissionen;
    • Abfallentsorgung;
    • Wasserverunreinigung und Wasserentnahme 102;
    • Naturschutz 103.

    Erläuterung:

    Für die Pläne oder Programme oder andere geplante Maßnahmen könnte sich die Verbesserung der Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung auf eines oder mehrere der folgenden Elemente beziehen: Einbeziehung und Unterstützung von Interessenträgern, Konsultation der Öffentlichkeit, Optimierung des Inhalts von Dokumenten, Überwachung der Umsetzung und Einhaltung der geplanten Maßnahme, Austausch bewährter Praktiken, Anwendung wirksamer Methoden für die Ausarbeitung, Überarbeitung und Umweltprüfung der geplanten Maßnahmen. Eine erhöhte Überwachungskapazität z.B. durch hochverteilte und Echtzeit-Überwachungstechniken, die kohärent in mehreren Lokalitäten eingerichtet werden, verbessert die Möglichkeiten und die Informationsgrundlage nicht nur für die Bewertung der Pläne, sondern auch für die Erstellung neuer, dynamischer Pläne.

    Im Hinblick auf die Bewirtschaftungspläne für Natura-2000-Gebiete und die mit dem Naturschutz verbundenen Beschlüsse sollten die Empfehlungen der biogeografischen Seminare zu Natura 2000 berücksichtigt werden. In Bezug auf die mit dem Naturschutz verbundenen Beschlüsse betrifft dies Genehmigungsanforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie und Artenschutzvorschriften gemäß Artikel 12 und 16 der Habitat-Richtlinie und Artikel 5 und 9 der Vogelschutzrichtlinie.

    Die Bewertung umfasst das Messen und Modellieren sowie die Einrichtung und/oder die Verbesserung von Emissionskatastern.

    Die Beschlüsse werden von den zuständigen Behörden zur Einhaltung der einschlägigen EU-Umweltvorschriften gefasst.

  3. Entwicklung, Förderung, Umsetzung und/oder Harmonisierung eines oder mehrerer der folgenden freiwilligen Ansätze und deren Anwendung durch Einrichtungen, die die Verringerung der Auswirkungen ihrer Aktivitäten, Produkte und Leistungen auf die Umwelt zum Ziel haben:
    • Prüfung der Leistungsfähigkeit innovativer Technologien durch Dritte, wenn sie für die Markteinführung bereit sind, wie die Erprobung von Umwelttechnologien 104;
    • Produktkategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks (PEFCR) und/oder Sektorregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Organisationen (OEFSR) auf europäischer Ebene für Produkte und Sektoren, die noch nicht durch die bestehenden PEFCR/OEFSR und die damit verbundenen hochwertigen Datenbanken abgedeckt sind, basierend auf der Europäischen Umweltfußabdruck-Methodik 105 und den neuesten verfügbaren Leitlinien 106;
    • Maßnahmen, Dienstleistungen, Netzwerke und neue Geschäftsmodelle zur Förderung der Verwendung wiederaufbereiteter, reparierter, erneuerter und/oder wiederverwendeter Produkte, die auch mit der Haltbarkeit und der geplanten Obsoleszenz von Produkten in Verbindung stehen und/oder zur Förderung der Verwendung amtlich anerkannter Umweltzeichen wie dem EU-Umweltzeichen;
    • gemeinsame Ausschreibungsspezifikationen und/oder Mittelverwendungs-Überwachungsinstrumente für öffentliche Behörden mit ähnlichem Beschaffungsbedarf, um die Akzeptanz des umweltgerechten und öffentlichen Kreislaufbeschaffungswesens zu fördern;
    • regulatorische und finanzielle Anreize sowie Anreize des guten Rufs werden durch die Verwendung von EMAS mit der Umweltleistung verbunden;
    • Bewertung der Umweltleistung von Gebäuden unter Verwendung des Gebäuderahmens mit Kernindikatoren 107.

Einhaltung von Umweltvorschriften und Zugang zur Justiz

  1. Unterstützung bei der Einhaltung von Umweltvorschriften durch die Entwicklung und Durchführung oder die Umsetzung bestehender grenzüberschreitender, nationaler oder regionaler risikobasierter Strategien, um die Einhaltung unter Verwendung einer Kombination des Verwaltungsrechts, des Strafrechts und der Umwelthaftung in Bezug auf einen oder mehrere der folgenden Punkte zu fördern, zu kontrollieren und durchzusetzen:
    • Abfallkriminalität und Verstoß;
    • illegaler Artenhandel;
    • Verbrechen und Straftaten in Zusammenhang mit Wildtieren und Natur, einschließlich illegalen Holzeinschlags;
    • Wasserverunreinigung durch diffuse und/oder Punktquellen und/oder illegale Wasserentnahme;
    • Punktquellen und mobile Verursacher der Luftverunreinigung.

    Erläuterung:

    "Risikobasiert" bezieht sich zum einen auf die Abschätzung, mit welcher Wahrscheinlichkeit bestimmte Kategorien von Personen Verstöße begehen, und zum anderen auf den erwarteten Schweregrad der Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Je höher die Wahrscheinlichkeit von Verstößen und je schwerwiegender die erwarteten Auswirkungen, desto notwendiger ist es, einzugreifen. Die Wahl der Eingriffsmaßnahmen sollte die Art der Risiken widerspiegeln und darauf abzielen, sie so weit wie möglich zu mindern.

  2. Unterstützung bei der Einhaltung von Umweltvorschriften durch die Einrichtung neuer bzw. die Verbesserung bestehender grenzüberschreitender, nationaler oder regionaler Netzwerke von Praktikern oder Experten zur Einhaltung von Umweltvorschriften und/oder zur Einrichtung bzw. zur Verbesserung professioneller Qualifikationen und Schulungen 108, um die Einhaltung verbindlicher EU-Umweltinstrumentarien durch Förderung, Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung unter Verwendung einer Kombination des Verwaltungsrechts, Strafrechts und der Umwelthaftung zu verbessern.

    Erläuterung:

    Zu den für die Einhaltung von Umweltvorschriften zuständigen Praktikern können jene gehören, die für Behörden und Stellen mit Aufgaben im Bereich der Einhaltung von Vorschriften tätig sind, wie lokale, regionale, Polizei- und Zollbehörden, Umweltagenturen und Aufsichtsbehörden, oberste öffentliche Prüfungsorgane sowie die Judikative. Zu ihnen können auch Nichtregierungsorganisationen und Akademiker und Forscher gehören, die sich auf einen oder mehrere Aspekte der Einhaltung von Vorschriften spezialisieren. In Hinsicht auf professionelle Qualifikationen und Schulungen sollten Projekte die akademischen Referenzen sowie die Maximierung des Potenzials der Informationstechnologie durch Mittel wie Webinare und groß angelegte, offene Online-Kurse sicherstellen, damit der Fernunterricht möglichst viele Praktiker so kosteneffektiv wie möglich erreichen kann.

  3. Entwicklung und Verwendung innovativer Instrumente und Maßnahmen zur Förderung, Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung durch die Erstellung und Verwendung neuer Instrumente und Maßnahmen oder, wenn vorhanden, durch die Verbesserung bestehender Instrumente und Maßnahmen einer oder mehrerer der folgenden Kategorien:
    • risikobasierte Fördersysteme und -techniken zur Einhaltung;
    • risikobasierte Systeme und Techniken zur wirksamen Überwachung der Einhaltung verbindlicher EU-Umweltinstrumentarien und zur Erlangung von Nachweisen und Analysen zu Einhaltungsproblemen, die eine zuverlässige Grundlage für Folgemaßnahmen bilden;
    • risikobasierte Systeme und Techniken für wirksame Folgemaßnahmen und Durchsetzung bei der Nichteinhaltung von oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit verbindlichen EU-Umweltinstrumentarien und bei der Anwendung von Verwaltungsrecht, Strafrecht und Umwelthaftung.

    Erläuterung:

    Risikobasierte Systeme und Techniken zielen darauf ab, zu verstehen, wie gut Grundbesitzer, die Industrie, KMU, Versorgungsbetriebe oder andere ("Verantwortliche") ihren Pflichten im Rahmen der verbindlichen EU-Umweltinstrumentarien nachkommen müssen und wie sich ein Verstoß auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit auswirkt. Auf der Grundlage dieses Verständnisses versuchen diese Systeme und Techniken, die Einhaltung zu fördern und einer Nichteinhaltung mit Förderungs-, Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen entgegenzuwirken.

    Fördersysteme und -techniken könnten die Nutzung von Leitlinien, Beratungsdiensten, Sensibilisierungskampagnen, Partnerschaftsvereinbarungen oder Selbstüberwachungssystemen umfassen, die die Verantwortlichen bei der Einhaltung unterstützen. Überwachungssysteme und -techniken könnten sich auf Vor-Ort-Überprüfungen, die Überwachung (einschließlich der Verwendung von Satelliten und Drohnen), Stichproben, die Erkenntnisgewinnung, Industrieanalysen, polizeiliche Ermittlungen, Datenanalysen und Umweltprüfungen beziehen. Folgemaßnahmen und Durchsetzungstechniken können einen ähnlich breiten Bereich abdecken.

  4. Verbesserung des Umgangs staatlicher Behörden mit Umweltbeschwerden und Eingaben der Öffentlichkeit, gegebenenfalls auch in Partnerschaft mit privaten Einrichtungen, durch die Entwicklung und Bereitstellung neuer Systeme und Techniken bzw. die Verbesserung bestehender Systeme und Techniken zur Bearbeitung von Beschwerden und Eingaben der Öffentlichkeit mit dem Ziel, die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu optimieren, die Interaktion zwischen Behörden und der Öffentlichkeit zu erleichtern, den Verwaltungsaufwand zu verringern und zur erfolgreichen Umsetzung verbindlicher EU-Umweltinstrumentarien beizutragen.

    Erläuterung:

    Systeme und Techniken zur Bearbeitung von Beschwerden und Eingaben können elektronische Systeme für den Umgang mit Beschwerden, Hotlines, Bürgerobservatorien und andere Bürgerwissenschaftsplattformen umfassen. Bürgerwissenschaftsplattformen können unter anderem den zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden die Möglichkeit bieten, Bürger in die Umweltlage und andere Formen der Überwachung einzubeziehen, während sie gleichzeitig stärker harmonisierte und verwertbare Daten generieren.

  5. Förderung des Zugangs der Öffentlichkeit, von NRO, Rechtsanwälten, der Judikative, öffentlicher Verwaltungen oder anderer Interessenträger zur Justiz in Umweltfragen und/oder zur Mediation mit dem Ziel der Verbesserung des Wissens, des Verständnisses und der Anwendung dieser Mittel zum Umgang mit Streitigkeiten im Umweltbereich, mit besonderem Schwerpunkt auf
    • dem Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Menschen durch die in den thematischen Prioritäten von LIFE festgelegten Anforderungen der EU-Instrumente für Luft-, Wasser- und Abfall;
    • dem Schutz der Natur, der Biodiversität und der Wasserqualität durch die in den thematischen Prioritäten von LIFE festgelegten Natur-, Biodiversitäts- und Wasserinstrumente;
    • der effektiven Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie 109.

    Projekte sollten auf bestehende Module und Know-how der von der Kommission entwickelten Schulungen im Bereich Umweltrecht zurückgreifen 110.

4. Verknüpfen der allgemeinen Ziele mit massnahmenbezogenen Zuschüssen im Rahmen des Teilprogramms "Klimapolitik"

Gemäß den allgemeinen Zielen der LIFE-Verordnung und zur Gewährleistung des geforderten EU-Mehrwerts wird die Durchführung maßnahmenbezogener Zuschüsse mit den drei in Artikel 13 der LIFE-Verordnung genannten Klimaschutz-Schwerpunktbereichen - Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel sowie Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich sowie mit den spezifischen Zielen verknüpft, die in den Artikeln 14, 15 und 16 der LIFE-Verordnung niedergelegt sind. Thematische Prioritäten und Projektbereiche sind nicht für im Rahmen des Teilprogramms "Klimapolitik" durchgeführte maßnahmenbezogene Zuschüsse vorgesehen. Im Folgenden sind jedoch die relevanten Politikbereiche zur Klimapolitik aufgelistet, und die jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten ebenfalls detailliertere Arbeitsbereiche in Verbindung mit den nachstehenden Politikbereichen.

Das LIFE-Programm wird zur Umwandlung der Union in eine emissionsarme und klimaresistente Gesellschaft beitragen, indem es die Umsetzung der Klimapolitik der EU unterstützt und die EU auf Herausforderungen des Klimaschutzes in den kommenden Jahren und Jahrzehnten vorbereitet. Die Prioritäten in diesem Zusammenhang sind die Umsetzung des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und der Ziele des Fahrplans 2050 sowie des Pariser Übereinkommens und der Anpassungspolitik. Neue Technologien zum Klimaschutz werden durch bewährte Verfahren, Demonstrations- und Pilotprojekte, die in gerechtfertigten Fällen weiterfinanziert werden, erleichtert. Die Klimapolitik der EU wird eng mit lokalen bewährten Verfahren und Initiativen verknüpft sein und Beispiele neuer und besserer Ansätze zur Durchführung des Wandels zu einer emissionsarmen und klimaresistenten Gesellschaft aufzeigen. Um Erfolg zu haben, sollten die bestehenden CO2-armen Technologien/Lösungen auch in Bezug auf die nichttechnologischen Barrieren untersucht werden, die die Marktdurchdringung verhindern. LIFE wird auch die Durchführung der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel unterstützen, um zu einer klimaresistenteren Union beizutragen 111.

Im Rahmen des Klimaschutzes sollten Projekte auf nationaler, regionaler oder subregionaler Ebene die Umsetzung von Strategien zur Verringerung der CO2-Emissionen oder der Managementpläne für die Landnutzung demonstrieren. Dies würde das Mainstreaming sektorübergreifender Maßnahmen zur Emissionsreduktion und Ressourceneffizienz und die Förderung von Instrumenten zur Anregung der Verhaltensänderung umfassen. Unterstützt wird auch die Implementierung neuer Ansätze (Modellstädte und -regionen) für Produktion, Verbrauch und Verwaltung, die Änderungen bewirken, gegebenenfalls durch den globalen Bürgermeisterkonvent für Klima und Energie 112.

Im Hinblick auf den Schwerpunktbereich der Anpassung an den Klimawandel sollte Unterstützung für die Umsetzung von Anpassungsstrategien bereitgestellt werden, wobei der Schwerpunkt auf einer Reihe von Schlüsselbereichen mit EU-Mehrwert liegt, einschließlich Projekten auf regionaler oder grenzüberschreitender Ebene und gegebenenfalls durch ökosystembasierte Anpassung. Die Projekte werden ein Demonstrations- und Übertragbarkeitspotenzial aufweisen und sollten sich mit der Förderung innovativer Anpassungslösungen befassen, insbesondere durch die Mobilisierung des Privatsektors und gegebenenfalls durch den globalen Bürgermeisterkonvent. Die Projekte sollten auch Synergien zwischen der Anpassung an den Klimawandel und der Eindämmung des Klimawandels sowie Maßnahmen zur Verringerung des Katastrophenrisikos fördern.

Die aktuelle und die künftige EU-Klimapolitik könnten durch Anwendungen in den folgenden Klimaschutzbereichen unterstützt werden:

  1. Klimaschutz
    • Anstrengungen durch Mitgliedstaaten und regionale/lokale Behörden zur Verminderung der Treibhausgasemissionen in den Sektoren, die nicht im EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS-Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 113) und in der Entscheidung zur Lastenverteilung (Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 114) erfasst werden: Verkehr und Treibstoffe, Landwirtschaft, Bauwesen (z.B. Energieeffizienz in Gebäuden), Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft;
    • die Entwicklung und Umsetzung der Anrechnung von Treibhausgasen und des Klimaschutzes im Landnutzungssektor;
    • die Entwicklung von Praktiken der Bodenbewirtschaftung, die Auswirkungen auf Emissionen und den Abbau von Emissionen haben, z.B. als Zusatzmaßnahmen zu den von den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) unterstützten Maßnahmen; Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 115;
    • Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise des Emissionshandelssystems und mit Auswirkungen auf die energie- und treibhausgasintensive Industrieproduktion;
    • fluorierte Gase und ozonschädigende Stoffe, insbesondere Projekte, die zur Umsetzung des Montreal-Protokolls und seiner Kigali-Änderung sowie der EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase beitragen, und/oder
    • die Treibhausgasüberwachung und -berichterstattung durch Behörden.
  2. Anpassung an den Klimawandel
    • Stadtanpassungs- und Landnutzungsplanung, die die Auswirkungen des Klimawandels begrenzt;
    • Widerstandsfähigkeit der Infrastruktur, einschließlich der Anwendung blaugrüner Infrastruktur und ökosystembasierter Anpassungsansätze;
    • nachhaltige Wasserbewirtschaftung in dürregefährdeten Gebieten, Hochwasser- und Küstenzonenmanagement;
    • Widerstandsfähigkeit der Agrar-, Forstwirtschafts- und Tourismussektoren, einschließlich Inseln und Berggebieten; und/oder
    • Unterstützung der EU-Regionen in äußerster Randlage: Vorbereitung auf extreme Wetterereignisse, insbesondere in Küstengebieten.
  3. Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich
    • Entwicklung und Umsetzung von Strategien für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und/oder bis zur Mitte des Jahrhunderts;
    • Anreize für Verhaltensänderungen, Mainstreaming der Emissionsminderung und Ressourceneffizienzmaßnahmen in Sektoren;
    • Bewertung der Funktionsfähigkeit des EU-EHS durch die Behörden;
    • Kapazitätenaufbau, Sensibilisierung der Endnutzer und der Vertriebskette von mit fluorierten Gase arbeitenden Geräten;
    • Überwachung, Bewertung und Expost-Evaluierung der Klimapolitik; und/oder
    • bewährte Verfahren und Maßnahmen zur Sensibilisierung für notwendige Anpassungen.

5. Technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl sowie die Auswahl- und Zuschlagskriterien für Finanzhilfen (Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d der LIFE-Verordnung)

Im Folgenden werden die technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl und die wichtigsten spezifischen Förder- 116 und Zuschlagskriterien für Finanzhilfen gemäß den Artikeln 2 und 19 der LIFE-Verordnung beschrieben. Da die Methodik und die Kriterien für dieselben Projektarten in Bezug auf beide Teilprogramme im Wesentlichen gleich sind, wird nur im Fall von Unterschieden ausdrücklich auf das Teilprogramm verwiesen.

Für alle Arten von Finanzhilfen werden gemäß Artikel 8 der LIFE-Verordnung Komplementarität und optimale Nutzung der Finanzmittel der EU, einschließlich der Finanzierung ergänzender Aktivitäten aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union, bewertet und bei dem Zuschlagskriterium "EU-Mehrwert: Synergien" berücksichtigt. Um unerwünschte Überschneidungen zu vermeiden, begründen Antragsteller, warum sie sich entschieden haben, eine Finanzierung im Rahmen von LIFE zu beantragen, statt sich für eine andere Finanzierung durch die Union zu entscheiden, sollte diese auch ähnliche Projekte oder Maßnahmen fördern.

Projekte, die in einem Schwerpunktbereich finanziert werden, dürfen Umwelt- oder Klimaziele in einem anderen Schwerpunktbereich nicht untergraben, es sei denn, diese Auswirkungen werden in den Vorschlägen klar erklärt und begründet und die gegebenenfalls möglichen Alternativen und Maßnahmen zur Abmilderung und Anpassung werden richtig geplant.

Nähere Angaben werden in den Leitlinien für Antragsteller und in den Bewertungsleitlinien gemacht, die zusammen mit den entsprechenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden. Im Rahmen des vorliegenden mehrjährigen Arbeitsprogramms und der LIFE-Verordnung kann die Projektauswahl in jeder jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angepasst und gestrafft werden.

5.1. Maßnahmenbezogene Zuschüsse

Vorschläge von Antragstellern, die ausgeschlossen werden müssen oder die die allgemeinen Förderfähigkeitskriterien gemäß Artikel 131 der Haushaltsordnung nicht erfüllen, werden nicht berücksichtigt.

Vorschläge müssen außerdem die Zulässigkeitsvoraussetzungen (bei einigen Projekten können die Anträge beispielsweise nur digital eingereicht werden) und die Förderkriterien (z.B. Übereinstimmung mit den Leitlinien über die Förderfähigkeit israelischer Einrichtungen und ihrer Tätigkeiten in den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten im Hinblick auf von der EU finanzierte Zuschüsse, Preisgelder und Finanzierungsinstrumente ab 2014 117) erfüllen, die auf alle maßnahmenbezogenen Zuschüsse im Rahmen von LIFE anwendbar sind und die in den entsprechenden Leitfäden für Antragsteller ausdrücklich aufgeführt sind.

Auf die Förderkriterien, die auf die unterschiedlichen Projektarten anzuwenden sind, wird unter der jeweiligen Rubrik Bezug genommen. Kriterien, die auf dieselbe Weise auf zwei verschiedene Projektarten Anwendung finden, werden unter Abschnitt 5.1.1 (Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben a, b, c und h der LIFE-Verordnung) genannt.

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 LIFE-Verordnung kann eine außerhalb der Union niedergelassene juristische Person an den in Artikel 18 der LIFE-Verordnung genannten Projekten teilnehmen, sofern der das Projekt koordinierende Empfänger in der Union ansässig ist und jede außerhalb der Union durchzuführende Aktivität die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der LIFE-Verordnung erfüllt. Diese Aktivitäten müssen daher notwendig sein, um Umwelt- und Klimaziele der Union zu erreichen und die Wirksamkeit der in den Gebieten der Mitgliedstaaten, in denen die Verträge gelten, ausgeführten Projektmaßnahmen ("Interventionen") sicherzustellen.

Gemäß Artikel 7 der LIFE-Verordnung kann das LIFE-Programm in Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie mit deren Einrichtungen und Stellen durchgeführt werden, soweit dies zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 der LIFE-Verordnung erforderlich ist.

Darüber hinaus werden Vorschläge nur dann ausgewählt, wenn anhand spezifischer Belege in Bezug auf die Leistung des Antragstellers in den vergangenen Jahren die folgenden Nachweise erbracht werden können:

Artikel 131 der Haushaltsordnung findet auf die Auswahl der öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen in Bezug auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit Anwendung.

5.1.1. Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben a, b, c und h der LIFE-Verordnung

Die Auswahl von Pilot-, Demonstrations-, Best-Practice-, Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekten im Sinne von Artikel 18 Buchstaben a, b, c und h der LIFE-Verordnung folgt derselben technischen Methodik für die Projektauswahl und unterliegt ähnlichen Förder- und Zuschlagskriterien, wie nachfolgend dargelegt.

5.1.1.1. Technische Methodik für die Einreichung des Projekts und das Auswahlverfahren

Angesichts des im Rahmen der Halbzeitevaluierung formulierten Vorschlags und der positiven Erfahrung mit zweistufigen Ansätzen in einigen anderen EU-Programmen wird mit dem vorliegenden mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramm ein zweistufiger Ansatz für diejenigen Schwerpunktbereiche eingeführt, bei denen potenzielle Antragsteller mit Projektideen mit einem hohen EU-Mehrwert, aber ohne Erfahrung mit dem LIFE-Programm bislang offenbar durch die hohe Detailgenauigkeit, die für die Bewertung eines vollständigen Projektvorschlags gefordert wird, bei relativ geringen Erfolgschancen abgeschreckt wurden. Im zweistufigen Ansatz müssen nur Antragsteller mit Vorschlägen, die hohe Chancen haben ausgewählt zu werden, einen vollständigen Vorschlag einreichen (siehe 5.1.1.2 Buchstabe b)

Im vorliegenden LIFE werden daher zwei Verfahren vorgesehen:

Die Exekutivagentur entscheidet im Einvernehmen mit der Kommission (Generaldirektion für Umwelt- und Klimapolitik) und unter Berücksichtigung der organisatorischen und betrieblichen Sachzwänge für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, welcher der beiden Ansätze angewendet wird.

Für die Aufforderung 2018 wird der zweistufige Ansatz für das Teilprogramm "Umwelt" verwendet. Je nach Feedback der Begünstigten kann der Ansatz in den kommenden Jahren auf das Teilprogramm "Klimapolitik" erweitert werden.

Die Bewertung der vollständigen Vorschläge im einstufigen Ansatz ist in den Abschnitten 5.1.1.2 und 5.1.1.3 beschrieben.

Der zweistufige Ansatz wird folgendermaßen organisiert:

a) Zweistufiger Ansatz

Stufe 1:

Stufe 2:

b) Einstufiger Ansatz

5.1.1.2. Förder- und Zuschlagskriterien

Die Förderkriterien (a) werden im Fall des zweistufigen Ansatzes auf das Konzeptpapier und im Fall des einstufigen Ansatzes auf die vollständigen Vorschläge angewandt.

Die Zuschlagskriterien (b) werden wie unter 5.1.1.1 beschrieben angewandt.

a) Förderkriterien

Sowohl Konzeptpapiere als auch vollständige Vorschläge für ein Projekt im Sinne von Artikel 18 Buchstaben a, b, c oder h der LIFE-Verordnung werden nur dann für die Bewertung der Verdienste berücksichtigt, wenn im Projektvorschlag nachgewiesen wird, dass das Projekt

Die anvisierten Umwelt-, Klimapolitik- und/oder damit verbundenen Verwaltungspraxis- und Informationsauswirkungen sollten bereits während der Projektlaufzeit messbar sein und gemessen werden bzw. basierend auf Messungen modelliert werden.

Um Überschneidungen mit anderen EU-Programmen 118 zu vermeiden, liegen Projekte mit dem Schwerpunkt auf Forschung 119 oder dem Bau von Infrastrukturgroßprojekten außerhalb des Geltungsbereichs des LIFE-Programms und sind deshalb nicht förderfähig.

LIFE-Projekte dürfen nicht zur Finanzierung von Ausgleichsmaßnahmen dienen, die sich aus Verpflichtungen aus nationalem oder EU-Recht ergeben.

b) Zuschlagskriterien

Die Zuschlagskriterien gelten für alle Schwerpunktbereiche, sofern nicht anders angegeben. Projekte treten nur innerhalb desselben Schwerpunktbereichs miteinander in Konkurrenz.

Besondere Zuschlagskriterien für Konzeptpapiere

Alle Konzeptpapiere in Stufe 1 des zweistufigen Ansatzes müssen bei den folgenden Zuschlagskriterien die erforderliche Mindestpunktzahl erreichen, um für die Rangordnung berücksichtigt zu werden:

  1. Gesamtqualität des Vorschlags: Schwerpunkte dieses Kriteriums sind die Klarheit der Vorschläge (einschließlich der Beschreibung des präoperativen Kontextes), ihre Durchführbarkeit und das zu erwartende Kosten-Nutzen-Verhältnis konzentrieren. Maximale Punktzahl 20 (mit einer Mindestpunktzahl von 5)
  2. Gesamter EU-Mehrwert: Schwerpunkte dieses Kriteriums sind der Projektbeitrag zu den LIFE-Prioritäten, seine erwarteten Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der Projektergebnisse. Maximale Punktzahl 30 (mit einer Mindestpunktzahl von 10)

    Zuschlagskriterien für vollständige Vorschläge

    Sowohl beim zweistufigen als auch beim einstufigen Ansatz werden vollständige Vorschläge anhand der folgenden Zuschlagskriterien und des Punktesystems nach ihren Verdiensten bewertet:

    • Technische Kohärenz und Qualität Technische Kohärenz bedeutet, dass die vorgeschlagenen Projektmaßnahmen angemessen und durchführbar sein sollten, um die prognostizierten Projektergebnisse zu erreichen. Weder die Maßnahmen noch die prognostizierten Ergebnisse sollten den Zielen des LIFE-Programms widersprechen. Technische Qualität bedeutet, dass Projektmaßnahmen ihre volle Wirksamkeit und Effizienz bezüglich der verfolgten Ergebnisse ausschöpfen sollten. Die Projektmaßnahmen sollten gut geplant und klar beschrieben sein.
    • Finanzielle Kohärenz und Qualität

      Anhand dieses Kriteriums werden die finanziellen Beiträge der Begünstigten und Mitfinanzierer, der vorgeschlagene Haushalt und seine Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Maßnahmen und mit den geltenden Vorschriften sowie die Kosteneffizienz und das Kosten-Nutzen-Verhältnis des vorgeschlagenen Ansatzes mit Blick auf die erwarteten Ergebnisse der Maßnahmen bewertet, die als technisch ausreichend kohärent und akzeptabel gelten. Der Haushalt muss transparent sein, d. h., die Kostenfaktoren sollten hinreichend beschrieben sein.

    • EU-Mehrwert: Umfang und Qualität des Beitrags zu den spezifischen Zielen der Schwerpunktbereiche der zwei LIFE-Teilprogramme

      Bewertet werden der Umfang, in dem jeder Vorschlag, insofern er als technisch und finanziell ausreichend kohärent und von akzeptabler Qualität erachtet wird, voraussichtlich zu einem oder mehreren der spezifischen Ziele der Schwerpunktbereiche der beiden LIFE-Teilprogramme beiträgt, die in den Artikeln 10, 11 und 12 der LIFE-Verordnung (für das LIFE-Teilprogramm "Umwelt") und in den Artikeln 14, 15 und 16 (für das LIFE-Teilprogramm "Klimapolitik") festgelegt sind, sowie die Qualität dieses Beitrags. Die Bewertung dieses Kriteriums deckt insbesondere den Umfang und die Qualität des Beitrags zu den spezifischen anvisierten Zielen (Auswirkung) und den auf die Projektmaßnahmen zurückzuführenden Umfang der erwarteten Umwelt- und/oder Klimaauswirkungen am Ende des Projekts im Vergleich zum aktuellen geschätzten oder gemessenen Stand zu Beginn des Projekts ab. Außerdem berücksichtigt sie die Relevanz des territorialen, sozialen und politischen Kontexts 120, auf den sich die Projektmaßnahmen auswirken sollen.

      Die erwarteten Auswirkungen sollten unter Berücksichtigung der anwendbaren Indikatoren und Messeinheiten auf Projektebene angegeben werden, über die die Projekte in der dafür eingerichteten Datenbank der LIFE-Schlüsselindikatoren auf Projektebene berichten müssen 121. Daher werden z.B. LIFE-Vorschläge für Natur und Biodiversität auf der Grundlage ihrer erwarteten Auswirkungen auf die Strukturen und die Funktionen der Lebensräume und den Status der Arten und/oder den ökologischen Zustand der Ökosysteme und den Zustand ihrer Leistungen bewertet. Diese Bewertung berücksichtigt nur die auf der Grundlage der Bewertung der technischen und finanziellen Kohärenz als durchführbar angesehenen Maßnahmen.

    • EU-Mehrwert: Nachhaltigkeit (Fortsetzungs-, Wiederholbarkeits-, Übertragungspotenzial) Unter mittel- und langfristiger Nachhaltigkeit der Projektergebnisse versteht man die Fähigkeit, sie nach der Projektdurchführung durch Fortsetzung, Wiederholung oder Übertragung aufrechtzuerhalten.

      Unter Fortsetzung versteht man die fortlaufende Verwendung der innerhalb des Projekts umgesetzten Lösungen nach Ende der Projektlaufzeit, die sich auf die am Projekt beteiligten Einrichtungen begrenzt, jedoch geografisch weiter verbreitet werden kann. Eine einfache Fortsetzung und Erhaltung der Projektergebnisse ist hinreichend, um eine Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung zu erreichen, während eine weitere geografische Verbreitung nach ihrem erwarteten Umfang bewertet wird und daher mit Wiederholung oder Übertragbarkeit vergleichbar ist.

      Wiederholung bedeutet, dass die im Projekt angewandten Lösungen auf die gleiche Weise und für den gleichen Zweck von anderen Einrichtungen/Sektoren während des Projekts oder nach Projektende wiederverwendet werden.

      Übertragung bedeutet, dass im Projekt angewandte Lösungen von denselben oder von anderen Einrichtungen/Sektoren während des Projekts oder nach Projektende auf eine andere Weise und für einen anderen Umwelt-, Klimaschutz- oder damit verbundenen Verwaltungspraxis- und Informationszweck verwendet werden.

      Antragsteller sollten in ihren Vorschlägen demonstrieren, dass die Lösungen (d. h. Techniken, Methoden, Ansätze und/oder Tätigkeiten oder Unterstützungsmaßnahmen für Kommunikation, Informationsverbreitung und Sensibilisierung), die auf direkte und/oder indirekte positive Auswirkungen in Hinsicht auf die damit verbundenen Ziele der LIFE-Verordnung abzielen, das Potenzial haben, fortgesetzt, wiederholt und/oder übertragen zu werden.

      Eine erfolgreiche Fortsetzung, Wiederholung und/oder Übertragung erfordern eine Strategie, einschließlich Aufgaben, die die Auswirkungen der Lösungen des Projekts vervielfältigt und eine stärkere Verbreitung mobilisiert, die während der Laufzeit des Projekts und/oder kurz- und mittelfristig nach Beendigung des LIFE-Projekts eine kritische Masse erreicht. Dies geht über den Transfer von Wissen und die Bildung von Netzwerken hinaus und beinhaltet, dass Lösungen, die im Rahmen des Projekts entwickelt und/oder angewendet wurden, an anderer Stelle oder zu einem anderen Zweck über die Laufzeit des Projekts hinaus umgesetzt werden.

      Antragsteller müssen hierfür eine klare und glaubwürdige Beschreibung der vorgesehenen Strategien und Maßnahmen, einschließlich einer Erläuterung zu folgenden Aspekten, bereitstellen:

    • wie die Lösungen nach Projektende auf Projektebene erhalten bleiben können, einschließlich der damit verbundenen langfristigen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen;
    • inwieweit eine weitere öffentliche Unterstützung, u. a. in Form von Darlehen durch innovative Finanzinstrumente, notwendig oder nützlich für die Vergrößerung, Wiederholung oder Übertragung der Lösungen wäre; und
    • insbesondere für Projekte mit wirtschaftlichen Akteuren und Akteuren entlang von Wertschöpfungsketten, inwieweit erwartet wird, dass diese Lösungen während der Projektlaufzeit die finanzielle "Reife" ("Investitionsbereitschaft"/"Bankfähigkeit") erreichen oder erhalten.
Zuschlagskriterien Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung * Maximale Punktebewertung
Technische und finanzielle Kohärenz und Qualität
1 Technische Kohärenz und Qualität 10 20
2 Finanzielle Kohärenz und Qualität (einschließlich Kosten-Nutzen-Verhältnis) 10 20
Europäischer Mehrwert:
3 Umfang und Qualität des Beitrags zu den spezifischen Zielen der Schwerpunktbereiche des LIFE-Teilprogramms "Umwelt" 10 20
4 Nachhaltigkeit (Fortsetzung, Wiederholbarkeit, Übertragung) 8 15
Gesamtpunktzahl (für die Weiterberücksichtigung) 50 *
Bonuspunkte
5 Beitrag zu den Projektbereichen - 0 oder 5 oder 10
6
  • Synergien (einschließlich Mehrzwecksynergien und Integration/Komplementarität (max. 8 Punkte), umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen (max. 1 Punkt), Umweltzeichen (max. 1 Punkt) und Übernahme von EU-Forschungsergebnissen (max. 1 Punkt))
  • Transnational (max. 4 Punkte)
- 15
Maximale Punktebewertung 100
*) Ein Projektvorschlag muss für jedes Zuschlagskriterium mindestens die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung erhalten. Außerdem muss die Summe aus den Punkten für die Kriterien, für die eine Mindestpunktzahl festgelegt wurde, mindestens 50 Punkte betragen.
Zuschlagskriterien Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung * Maximale Punktebewertung
Technische und finanzielle Kohärenz und Qualität
1 Technische Kohärenz und Qualität 10 20
2 Finanzielle Kohärenz und Qualität
(einschließlich Kosten-Nutzen-Verhältnis)
10 20
EU-Mehrwert
3 Umfang und Qualität des Beitrags zu den Schwerpunktbereichen des LIFE-Teilprogramms "Klimapolitik" und damit verbundene in den Artikeln 14, 15 und 16 der LIFE-Verordnung enthaltene spezifische Ziele 10 20
4 Nachhaltigkeit (Fortsetzung, Wiederholbarkeit, Übertragung) 8 15
Gesamtpunktzahl (für die Weiterberücksichtigung) 50 *
Bonuspunkte
EU-Mehrwert: Beitrag zur Durchführung des Pariser Übereinkommens
5 Beitrag zu den in Abschnitt 4 beschriebenen Politikbereichen der Klimapolitik - 0 oder 5
Beitrag zu den in den jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der LIFE-Klimapolitik enthaltenen detaillierten Arbeitsbereichen - 0 oder 5
6
  • Synergien (einschließlich Mehrzwecksynergien und Integration/Komplementarität (max. 8 Punkte), umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen (max. 1 Punkt), Umweltzeichen (max. 1 Punkt) und Übernahme von EU-Forschungsergebnissen (max. 1 Punkt))
  • Transnational (max. 4 Punkte)
- 15
Maximale Punktebewertung 100
*) Ein Projektvorschlag muss für jedes Zuschlagskriterium mindestens die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung erhalten. Außerdem muss die Summe aus den Punkten für die Kriterien, für die eine Mindestpunktzahl festgelegt wurde, mindestens 50 Punkte betragen.

5.1.2. Integrierte Projekte gemäß Artikel 2 Buchstabe d und Artikel 18 Buchstabe d der LIFE-Verordnung

Gemäß Artikel 2 Buchstabe d der LIFE-Verordnung sind "integrierte Projekte" Projekte, mit denen Umwelt- oder Klimapläne oder -strategien, die in spezifischen umwelt- oder klimapolitischen Unionsrechtsvorschriften vorgeschrieben sind, aus anderen Unionsrechtsakten oder von Behörden der Mitgliedstaaten entwickelt werden, in einem großen räumlichen Maßstab (insbesondere auf regionaler, multiregionaler, nationaler oder transnationaler Ebene) vorrangig in den Bereichen Natur, einschließlich unter anderem Verwaltung des Natura-2000-Netzes, Wasser, Abfall, Luft sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel umgesetzt werden, wobei sichergestellt wird, dass die Interessenträger einbezogen werden und die Abstimmung mit und Mobilisierung von mindestens einer weiteren wichtigen Unions-, nationalen oder privaten Finanzierungsquelle gefördert wird.

Die Einreichung und der Auswahlprozess bei integrierten Projekten (im Folgenden "IP") basiert auf einem zweistufigen Verfahren, wie es in der LIFE-Verordnung vorgesehen ist. Dadurch soll die Arbeit potenzieller Antragsteller erleichtert und sichergestellt werden, dass sie während des Prozesses die bestmögliche Anleitung von der Exekutivagentur erhalten. Der Arbeitsablauf ist so strukturiert, dass er die fortschreitende Entwicklung und Feinabstimmung jedes Vorschlags begleitet. Innerhalb der Grenzen, die durch die thematische Zuweisung und die Bestimmungen zur geografischen Verteilung der LIFE-Verordnung festgelegt sind, wird während aller Phasen des Bewertungsprozesses der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Vorschläge strikt eingehalten.

5.1.2.1. Technische Methodik für die Einreichung des Projekts und das Auswahlverfahren

Stufe 1:

Stufe 2:

Während der zweistufige Ansatz während der gesamten Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms anwendbar ist, kann die Kommission den vorstehend beschriebenen Prozess angesichts der gewonnenen Erfahrungen anpassen.

Bei der Einstufung der IP sorgt die Exekutivagentur für die geografische Ausgewogenheit durch die indikative Zuweisung von mindestens drei integrierten Projekten an jeden Mitgliedstaat, um sicherzustellen, dass Artikel 19 Absatz 4 der LIFE-Verordnung während des gesamten Finanzierungszeitraums 2014 bis 2020 eingehalten wird.

5.1.2.2. Förder- und Zuschlagskriterien

Die folgenden Förderkriterien werden sowohl auf das Konzeptpapier als auch auf den vollständigen Vorschlag angewendet.

a) Förderkriterien

Ein Vorschlag wird abgelehnt, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien nicht erfüllt:

  1. Große räumliche Abdeckung: Die Umsetzung des angestrebten Plans oder der angestrebten Strategie der Union deckt ein großes räumliches Gebiet ab, insbesondere auf regionaler, multiregionaler, nationaler oder transnationaler Ebene. Ein mehrere Städte betreffendes IP kann sowohl im Zusammenhang mit Luftqualitätsmanagement als auch im Rahmen des Teilprogramms "Klima" angenommen werden.
  2. Mobilisierung anderer Finanzierungsquellen: Als Ergänzung zu dem IP selbst und zu der gemäß der LIFE-Verordnung (Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c) erforderlichen spezifischen Kofinanzierung, wird mindestens eine weitere wichtige Unions-, nationale oder private Finanzierungsquelle für die Umsetzung des angestrebten Plans oder der angestrebten Strategie der Union mobilisiert.
  3. Einbeziehung wichtiger Interessenträger: Die wichtigen Interessenträger werden bei der Umsetzung des angestrebten Plans oder der angestrebten Strategie der Union einbezogen.
    1. Spezifisches Förderkriterium für Projekte im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt"

      Das IP kommt für eine Finanzierung nicht in Betracht, wenn es nicht darauf abzielt, einen der folgenden Umweltpläne oder eine der folgenden Umweltstrategien umzusetzen, die in spezifischen Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich gefordert, im Einklang mit anderen Rechtsakten der Union aufgestellt oder von den Behörden der Mitgliedstaaten ausgearbeitet wurden:

      1. Priorisierte Aktionsrahmen gemäß Artikel 8 der Habitat-Richtlinie, die Maßnahmen der grünen Infrastruktur umfassen können, die zur Kohärenz des Natura-2000-Netzes in einem grenzüberschreitenden Kontext beitragen;
      2. Abfallbewirtschaftungspläne gemäß Artikel 28 der Abfallrahmenrichtlinie;
      3. Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß Anhang VII der Wasserrahmenrichtlinie oder
      4. Luftqualitätspläne gemäß der Luftqualitätsrichtlinie oder nationale Luftreinhalteprogramme gemäß der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen.
    2. Spezifisches Förderkriterium für Projekte im Rahmen des Teilprogramms "Klimapolitik"

      Das IP muss auf die Umsetzung eines der folgenden Klimapläne oder einer der folgenden Klimastrategien abzielen, die in spezifischen Rechtsvorschriften der Union im Klimabereich gefordert, im Einklang mit anderen Rechtsakten der Union aufgestellt oder von den Behörden der Mitgliedstaaten in einem der folgenden Bereiche ausgearbeitet wurden:

      1. eine Anpassungsstrategie oder ein Aktionsplan auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene
      2. ein auf städtischen oder lokalen Gemeinschaften basierender Aktionsplan, der den Übergang zu einer CO2-emissionsarmen und/oder klimaresistenten Gesellschaft vorbereitet
      3. eine nationale, regionale oder industrie-/sektorspezifische Strategie zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen oder ein Fahrplan für eine CO2-emissionsarme Wirtschaft.

b) Zuschlagskriterien

Die folgenden Zuschlagskriterien werden nur auf den vollständigen Vorschlag angewendet. Alle Vorschläge, die die Förder- (und Auswahl-)kriterien erfüllen, werden zu einer eingehenden Bewertung ihrer Qualität in der Zuschlagsphase zugelassen. Ein zu dieser Phase zugelassener Vorschlag erhält auf der Grundlage der folgenden Zuschlagskriterien Punkte:

Zuschlagskriterien Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung * Maximale Punktebewertung
1. Technische Kohärenz und Qualität 10 20
2. Finanzielle Kohärenz und Qualität (einschließlich Kosten-Nutzen-Verhältnis) 10 20
EU-Mehrwert
Kriterien (bestanden/nicht bestanden)
3. Umfang und Qualität des Beitrags zu den Zielen 10 20
4. Nachhaltigkeit (Fortsetzung, Wiederholbarkeit und/oder Übertragung) 8 15
Aufschläge:
5. Umfang und Qualität der Mobilisierung anderer Finanzierungsquellen, insbesondere Unionsmittel - 10
6. Synergien (einschließlich Mehrzwecksynergien und Integration/Komplementarität (max. 8 Punkte), umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen (max. 1 Punkt), Umweltzeichen (max. 1 Pnkt) und Übernahme von EU-Forschungsergebnissen (max. 1 Punkt))
  • Transnational (max. 4 Punkte)
- 15
Gesamtpunktzahlen (für die Weiterberücksichtigung) 50 * 100
*) Ein Projektvorschlag muss für jedes Zuschlagskriterium mindestens die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung erhalten. Außerdem muss die Summe aus den Punkten für die Kriterien, für die eine Mindestpunktzahl festgelegt wurde, mindestens 50* Punkte betragen.

Bei den folgenden Zuschlagskriterien handelt es sich um spezifische Kriterien oder um Kriterien, die für integrierte Projekte spezifische Elemente enthalten.

5.1.3. Projekte der technischen Hilfe gemäß Artikel 18 Buchstabe e der LIFE-Verordnung

Projekte der technischen Hilfe gewähren über maßnahmenbezogene Zuschüsse finanzielle Unterstützung, um Antragstellern dabei zu helfen, integrierte Projekte auszuarbeiten. Maximal 1 % der jährlichen Haushaltsmittel, die IP zugewiesen sind, können für Projekte der technischen Hilfe bereitgestellt werden. Der Höchstbeitrag der EU für Projekte der technischen Hilfe beläuft sich auf 100.000 EUR je Projekt.

5.1.3.1. Technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl

Für die Auswahl der Projekte der technischen Hilfe wird dieselbe Methodik angewendet wie für die Auswahl im Rahmen der beiden Teilprogramme. Es wird ein beschleunigter Ansatz angewendet.

Das Verfahren der Projektauswahl wird wie folgt organisiert:

5.1.3.2. Förder- und Zuschlagskriterien

Es werden die folgenden wichtigen besonderen Förder- und Zuschlagskriterien angewendet:

a) Förderkriterien

Ein Vorschlag für ein Projekt der technischen Hilfe wird nur dann für eine Bewertung anhand der Vergabekriterien berücksichtigt, wenn:

b) Zuschlagskriterien

Das Verdienst aller förderfähigen Vorschläge wird nach den folgenden Zuschlagskriterien und dem folgenden Punktesystem bewertet:

Zuschlagskriterien Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung * Maximale Punktebewertung
1. Technische Kohärenz und Qualität 30 60
2. Finanzielle Kohärenz und Qualität (einschließlich Kosten-Nutzen-Verhältnis) 20 40
Gesamtpunktzahlen (für die Weiterberücksichtigung) 55 100
*) Ein Projektvorschlag muss für jedes Zuschlagskriterium mindestens die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung erhalten. Außerdem muss die Summe aus den Punkten für die Kriterien, für die eine Mindestpunktzahl festgelegt wurde, mindestens 55 Punkte betragen.

Es werden der vorgeschlagene Haushalt und seine Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Maßnahmen und mit den anzuwendenden Regeln sowie die Kosteneffizienz des vorgeschlagenen Konzepts bewertet. Es wird auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet.

5.1.4. Projekte zum Kapazitätsaufbau gemäß Artikel 18 Buchstabe f der LIFE-Verordnung

Projekte zum Kapazitätsaufbau sehen eine finanzielle Unterstützung für die Aktivitäten vor, die erforderlich sind, um die Kapazitäten der Mitgliedstaaten, einschließlich nationaler oder regionaler Kontaktstellen für LIFE, aufzubauen, damit die Mitgliedstaaten wirksamer am LIFE-Programm teilnehmen können.

Die Maßnahmen können Folgendes umfassen (nicht erschöpfende Aufzählung):

Zu den Maßnahmen, die von dem Plan zum Kapazitätsaufbau erfasst werden, kann die Rekrutierung von Fachleuten gehören, um kurzfristige technische und verfahrensrechtliche Kapazitätslücken zu schließen. Nicht dazu gehört die Rekrutierung von Fachleuten, deren Hauptfunktion die Erstellung von Vorschlägen für die Einreichung im Rahmen der jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ist.

5.1.4.1. Technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl

Bei den Anträgen für Projekte zum Kapazitätsaufbau wird ein Schnellverfahren für die Vergabe verwendet. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß Artikel 19 Absatz 8 Projekte zum Kapazitätsaufbau nur einer vorher festgelegten Anzahl von Mitgliedstaaten zugewiesen werden können und nur ein Projekt je Mitgliedstaat subventioniert werden kann, besteht kein Wettbewerb unter den eingegangenen Anträgen. Deshalb können die Anträge ab dem Datum der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für maßnahmenbezogene Zuschüsse im Rahmen von LIFE für 2018 fortlaufend eingereicht werden. Anträge müssen bis zum Ende des ersten Quartals 2019 eingereicht werden, damit sie für den Finanzierungszeitraum 2018-2020 in Betracht kommen.

Die Anträge werden bewertet, um die Einhaltung der nachfolgenden Förderkriterien und Schwellenwerte für die Vergabe sicherzustellen.

Die Finanzhilfen werden nach dem erfolgreichen Abschluss des Bewertungs- und Überarbeitungsprozesses unterzeichnet.

5.1.4.2. Förder- und Zuschlagskriterien

Es werden die folgenden Förder- und Zuschlagskriterien angewendet:

a) Förderkriterien

Der Antrag muss die folgenden Förderkriterien erfüllen:

b) Zuschlagskriterien

Das Verdienst aller förderfähigen Vorschläge wird nach den folgenden Zuschlagskriterien und dem folgenden Punktesystem bewertet:

Zuschlagskriterien Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung * Maximale Punktebewertung
Technische Kohärenz und Qualität 15 30
Finanzielle Kohärenz und Qualität (einschließlich Kosten-Nutzen-Verhältnis) 10 20
Ausführlichkeit des Konzeptes in Bezug auf die identifizierten Schwächen, die zu der geringen Teilnahme des Mitgliedstaats an Ausschreibungen von LIFE 2014-2016 geführt haben 15 30
Darstellung der erwarteten Verbesserung in Bezug auf die Fähigkeit zur Förderung der Integration, Komplementarität, der Synergien und der Wiederholbarkeit des LIFE-Programms in Politiken, Wirtschaftsaktivitäten oder anderen Programmen 10 20
Gesamtpunktzahlen (für die Weiterberücksichtigung) 55 100

*) Ein Projektvorschlag muss für jedes Zuschlagskriterium mindestens die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung erhalten. Außerdem muss die Summe aus den Punkten für die Kriterien, für die eine Mindestpunktzahl festgelegt wurde, mindestens 55 Punkte betragen.

5.1.5. Vorbereitende Projekte gemäß Artikel 18 Buchstabe g der LIFE-Verordnung

Mit vorbereitenden Projekten wird auf spezifische Bedürfnisse bei der Ausarbeitung und Durchführung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union eingegangen.

5.1.5.1. Technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl

Einmal jährlich macht die Kommission eine Bestandsaufnahme der spezifischen Bedürfnisse in Bezug auf die Entwicklung und Durchführung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union, auf die während der folgenden Jahre eingegangen werden muss, und identifiziert unter ihnen die Bedürfnisse, auf die im Rahmen von vorbereitenden Projekten eingegangen werden kann.

Vor der Veröffentlichung der jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen erhalten die Mitgliedstaaten eine Entwurfsliste der spezifischen Bedürfnisse, auf die im Rahmen von vorbereitenden Projekten eingegangen werden könnte, und werden um Stellungnahme gebeten. Basierend auf diesen Stellungnahmen wird die endgültige Liste erstellt.

Die Kommission legt spezifische Auswahl- und Zuschlagskriterien für die auf diese Weise identifizierten Projekte sowie für die Laufzeit der Projekte und die vorläufigen Mittelzuweisungen für jedes Projekt fest.

Das Verfahren der Projektauswahl wird wie folgt organisiert:

5.1.5.2. Förder- und Zuschlagskriterien

Es werden die folgenden Förder- und Zuschlagskriterien angewendet:

a) Förderkriterien

Die spezifischen Förder- und Zuschlagskriterien werden in jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt. Sie basieren auf den spezifischen Bedürfnissen, auf die im Rahmen von vorbereitenden Projekten einzugehen ist und die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

b) Zuschlagskriterien

Vorbereitende Projekte werden an (einen) Rechtsträger vergeben, der/die einen Vorschlag einreicht/einreichen, der die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung übertrifft und in Bezug auf die folgenden Kriterien die höchste(n) Punktzahl(en) erlangt:

Kriterium Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung * Maximale Punktebewertung
Technische Kohärenz und Qualität des Vorschlags in Bezug auf das betreffende spezifische Bedürfnis 22 45
Ausführlichkeit des Ansatzes in Bezug auf das betreffende spezifische Bedürfnis 15 30
Finanzielle Kohärenz und Qualität (einschließlich Kosten-Nutzen-Verhältnis) 12 25
Gesamtpunktzahlen (für die Weiterberücksichtigung) 55 100
*) Ein Projektvorschlag muss für jedes Zuschlagskriterium mindestens die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung erhalten. Außerdem muss die Summe aus den Punkten für die Kriterien, für die eine Mindestpunktzahl festgelegt wurde, mindestens 55 Punkte betragen.

5.1.6. Projekte, die erforderlich sind, um die allgemeinen Ziele aus Artikel 3 der LIFE-Verordnung zu erreichen

Andere Projekte (Pilot-, Demonstrations- oder sonstige Projekte) könnten gemäß Artikel 190 der Anwendungsbestimmungen zur Haushaltsordnung oder durch eine spezielle Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage der nachstehend beschriebenen Kriterien finanziert werden. Beispielsweise könnten Finanzhilfen für komplexe Projekte zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft entlang Wertschöpfungsketten oder durch Industriesymbiose nach einer spezifischen Aufforderung unter Verwendung maßnahmenbezogener Zuschüsse für Umwelt und Ressourceneffizienz 128 finanziert werden, oder bankfähige Projekte unterstützt werden, die zur Finanzierung der Finanzierungsfazilität für Naturkapital führen oder diese ergänzen. Unterstützung könnte außerdem gewährt werden, um Projektvorschläge auf ein hinreichendes Entwicklungsstadium zur Anziehung von öffentlichem und privatem Investitionskapital voranzubringen. Die Unterstützung könnte in erster Linie innovativen, neuartigen oder nicht routinemäßigen Investitionsvorschlägen in einem der Schwerpunktbereiche im Rahmen der LIFE-Verordnung gewährt werden.

5.1.6.1. Technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl

Wenn die Kommission den Bedarf an einem spezifischen Ad-hoc-Projekt für das Erreichen der allgemeinen Ziele aus Artikel 3 der LIFE-Verordnung identifiziert, kann sie eine Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen.

5.1.6.2. Förder- und Zuschlagskriterien Förderkriterien

a) Weitere Projekte

b) Zuschlagskriterien

Andere Projekte werden an den/die Rechtsträger vergeben, der/die einen Vorschlag einreicht/einreichen, der die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung übertrifft und in Bezug auf die folgenden Kriterien die höchste(n) Punktzahl(en) erlangt/erlangen:

Kriterium Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung * Maximale Punktzahl
Technische Kohärenz und Qualität des Vorschlags in Bezug auf das betreffende spezifische Bedürfnis 30 50
Finanzielle Kohärenz und Qualität (einschließlich Kosten-Nutzen-Verhältnis) 20 30
Ausführlichkeit des Ansatzes in Bezug auf das betreffende spezifische Bedürfnis - 10
Synergien (siehe traditionelle Projekte) - 10
Gesamtpunktzahlen (für die Weiterberücksichtigung) 55 100
*) Ein Projektvorschlag muss für jedes Zuschlagskriterium mindestens die Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung erhalten. Außerdem muss die Summe aus den Punkten für die Kriterien, für die eine Mindestpunktzahl festgelegt wurde, mindestens 55 Punkte betragen.

5.2. Betriebskostenzuschüsse

Artikel 21 der LIFE-Verordnung sieht einen Beitrag zu bestimmten operativen und administrativen Kosten von Organisationen ohne Erwerbscharakter vor, die Ziele von allgemeinem Unionsinteresse verfolgen, in erster Linie umwelt- oder klimapolitisch tätig sind und an der Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung der Unionspolitik und des Unionsrechts mitwirken.

Das im Rahmen des Arbeitsprogramms 2014-2017 eingeführte System zweijähriger Partnerschaftsrahmenvereinbarungen für Betriebskostenzuschüsse bleibt erhalten, um das Gleichgewicht zwischen dem Bedürfnis nach Sicherheit und Stabilität der Begünstigten und einem gewissen Wettbewerbsmaß zwischen Organisationen ohne Erwerbscharakter zu wahren. In diesem Rahmen wird 2018 eine eingeschränkte Aufforderung für die Einreichung von Vorschlägen organisiert. Diese wird sich nur an jene NRO richten, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Partnerschaftsrahmenvereinbarungsvorschlägen 2017 zur Unterzeichnung einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung ausgewählt wurden (Aufforderungsidentifikator: LIFE-NGO-FPA-EASME-2017).

Eine neue Aufforderung zur Einreichung von Partnerschaftsrahmenvereinbarungsvorschlägen zur Auswahl der NRO für einen Betriebskostenzuschuss für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 wird 2019 gestartet. Daraufhin folgen zwei eingeschränkte Aufforderungen hinsichtlich der Unterzeichnung spezifischer Zuschussvereinbarungen mit den Partnern der Partnerschaftsrahmenvereinbarungen.

Betriebskostenzuschüsse können gemäß Artikel 190 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission 129 in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, insbesondere wenn aufgrund der Merkmale des Empfängers nur ein bestimmter Empfänger infrage kommt oder wenn der Empfänger in der Rechtsgrundlage genannt ist.

Es wird geprüft, ob die Vorschläge die Förder- und Auswahlkriterien einhalten. Bei Vorschlägen, die diese Kriterien erfüllen, wird die Gesamtrelevanz und -qualität unter Berücksichtigung der Zuschlagskriterien beurteilt. Die Punkte werden nach diesen Kriterien vergeben. Es ist ein Mindestqualitätsniveau erforderlich.

5.2.1. Auswahlkriterien für Betriebskostenzuschüsse

Anhand der Auswahlkriterien wird die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur vollständigen Durchführung des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms beurteilt.

Es werden nur Antragsteller ausgewählt, die anhand spezifischer Belege über ihre Leistung in den vorausgegangenen zwei Jahren die folgenden Nachweise erbringen können:

In bestimmten Ausnahmefällen, insbesondere wenn erfahrene Organisationen ein neues Netzwerk schaffen, kann die Exekutivagentur von der Anforderung, Nachweise für die zwei vorausgegangenen Jahre zu erbringen, abweichen.

5.2.2. Zuschlagskriterien für Betriebskostenzuschüsse

5.2.2.1. Betriebskostenzuschüsse/Partnerschaftsrahmenvereinbarungen für Nichtregierungsorganisationen (NRO)

Artikel 12 Buchstabe d und Artikel 16 Buchstabe d der LIFE-Verordnung nennen als spezifisches Ziel für ihre jeweiligen Schwerpunktbereiche "Verwaltungspraxis und Information" zur Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umwelt- bzw. im Klimabereich durch stärkere Einbeziehung der Interessenträger, einschließlich der NRO, in die Konsultationen zur Politik und ihre Durchführung.

Die folgenden Zuschlagskriterien finden auf die Auswahl der Begünstigten der Partnerschaftsrahmenvereinbarungen Anwendung:

  1. Bedeutung für die Politik: Relevanz des strategischen Plans der NRO für die Umweltaktivitäten und Klimamaßnahmen der Union.
  2. Gestaltung der EU-Politik: Beitrag der NRO zur Gestaltung, Entwicklung oder Aktualisierung der Umwelt- und/oder Klimaschutzpolitiken der Union.
  3. Umsetzung der EU-Maßnahmen: Beitrag der NRO zur Umsetzung und Durchsetzung der Umwelt- und/oder Klimaschutzpolitiken der Union.
  4. Sensorfunktion: Relevanz des Umgangs mit neu auftretenden umwelt- und klimabezogenen Problemen.
  5. Organisatorische Entwicklung: Entwicklungspotenzial, um ein effizienterer Interessenträger im politischen Prozess der Union zu werden.

Die im Rahmen der Partnerschaftsrahmenvereinbarungen als Partner ausgewählten Organisationen werden zur jährlichen Vorlage ihrer Arbeitsprogramme aufgefordert, die im Hinblick auf die Bewilligung eines spezifischen jährlichen Betriebskostenzuschusses analysiert werden.

Für die Bewilligung spezifischer jährlicher Betriebskostenzuschüsse im Rahmen von Partnerschaftsrahmenvereinbarungen gelten die folgenden Kriterien:

  1. Übereinstimmung des Arbeitsprogramms mit den Zielen und der Art der in der Partnerschaftsrahmenvereinbarung spezifizierten Aktivitäten
  2. Technische Kohärenz und Qualität des Arbeitsprogramms
  3. Kohärenz zwischen dem Arbeitsprogramm und dem vorgeschlagenen Haushalt, einschließlich einer effizienten Nutzung der Ressourcen

5.2.2.2. Andere Betriebskostenzuschüsse

Die Vergabe anderer Betriebskostenzuschüsse, auch nach der Unterzeichnung von Partnerschaftsrahmenvereinbarungen, an Organisationen ohne Erwerbscharakter, die ein Ziel von allgemeinem Unionsinteresse oder ein Ziel verfolgen, das Teil der Umwelt- und/oder Klimaschutzpolitik ist und diese unterstützt, erfolgt auf der Grundlage der folgenden Zuschlagskriterien:

  1. Relevanz des Arbeitsprogramms für die Ziele der LIFE-Verordnung und gegebenenfalls der thematischen Prioritäten und Projektbereiche;
  2. Durchführbarkeit und interne Kohärenz des Arbeitsprogramms;
  3. Kosteneffizienz der vorgeschlagenen Aktivitäten.

5.3. Finanzierungsinstrumente

Finanzierungen im Sinne des Artikels 17 Absatz 4 der LIFE-Verordnung sind für die beiden folgenden Pilot-Finanzierungsinstrumente vorgesehen, um die allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 der LIFE-Verordnung zu erreichen:

Die Bestimmungen über Finanzierungsinstrumente gemäß der Haushaltsordnung und insbesondere gemäß deren Artikeln 139 und 140 sind erfüllt, wie in den folgenden Absätzen dargelegt wird.

Finanzierungsinstrumente, die Projekte unterstützen, können jede in Titel VIII Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannte Form annehmen, sind entsprechend diesen Vorschriften auszuführen und können miteinander und mit Finanzhilfen aus dem Haushaltsplan der Union kombiniert werden.

Gemäß Artikel 140 Absatz 6 stellen jährliche Erstattungen, einschließlich Rückflüssen, freigegebener Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, interne zweckgebundene Einnahmen dar und werden für ein Finanzierungsinstrument für einen Zeitraum verwendet, der nicht länger sein darf als der Zeitraum der Mittelbindungen plus zwei Jahre.

Die Halbzeitevaluierung fand nach weniger als zwei Jahren der effektiven Umsetzung der beiden Finanzierungsinstrumente statt, und es konnten nur vorläufige Schlussfolgerungen über die Finanzierungsinstrumente gezogen werden, da sie eine neue Finanzierungsart im LIFE-Programm darstellen. Diese Schlussfolgerungen wurden für die Umsetzung der beiden Finanzierungsinstrumente in den Jahren 2018-2020 berücksichtigt. Insbesondere:

5.3.1. Finanzierungsfazilität für Naturkapital (NCFF)

5.3.1.1. Beitrag zu den Zielen von LIFE

Das Finanzierungsinstrument trägt zum Erreichen der Ziele von LIFE, insbesondere in den Schwerpunktbereichen "Natur und Biodiversität" im Rahmen von LIFE-Umwelt und "Anpassung an den Klimawandel" im Rahmen von LIFE-Klimapolitik bei, indem es die anfänglichen Investitions- und Betriebskosten für Einnahmen generierende oder kosteneinsparende Pilotprojekte finanziert, die die Erhaltung, Wiederherstellung, Bewirtschaftung und Stärkung des Naturkapitals zum Nutzen der Biodiversität und der Anpassung fördern, einschließlich ökosystemorientierter Lösungen für Herausforderungen in den Bereichen Land, Boden, Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Wasser und Abfall. Die 2015 eingeführte Finanzierungsfazilität für Naturkapital ist ein politisches Instrument für innovative Pilotprojekte. Wie in dem mehrjährigen Arbeitsprogramm 2014-2017 beschrieben, ermöglicht sie durch ihre Hebelwirkung und Komplementarität eine bessere Kostenwirksamkeit des LIFE-Programms. Sie trägt zum Aufbau längerfristiger Kapazitäten einer innovativen, nachhaltigen, wirtschaftlichen Finanzierungstätigkeit bei. Die Finanzierungsfazilität für Naturkapital ergänzt und unterstützt die politischen Ziele der Mitgliedstaaten im Bereich der Biodiversität und der Anpassung an den Klimawandel.

Im Einzelnen:

5.3.1.2. Aktueller Stand der Finanzierungsfazilität für Naturkapital

Die Finanzierungsfazilität für Naturkapital wird von der Europäischen Investitionsbank gemäß einer mit der Kommission geschlossenen Übertragungsvereinbarung durchgeführt. Es wird erwartet, dass die Finanzierungsfazilität für Naturkapital in der Pilotphase, die im Rahmen des mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramms 2014-2017 begann und bis 2020 besteht, neun bis zwölf Maßnahmen durchführt. Es wird geschätzt, dass die für die Finanzierungsfazilität für Naturkapital 2014-2017 bereitgestellten Mittel für die gesamte Laufzeit des LIFE-Programms ausreichen. Die Kommission hat mit der EIB eine Verlängerung des Durchführungszeitraums bis Ende 2021 vereinbart.

Im Februar 2017 wurden die Verhandlungen zu einer Maßnahme abgeschlossen, diese wurde unterzeichnet und es wird erwartet, dass eine weitere ebenfalls in diesem Jahr abgeschlossen wird. Die Europäische Investitionsbank entwickelt weiterhin eine Pipeline von förderfähigen Maßnahmen.

5.3.1.3. Struktur des Finanzierungsinstruments

Mit der Durchführung des Finanzierungsinstruments ist die Europäische Investitionsbank (EIB) im Wege der indirekten Mittelverwaltung betraut.

Die Finanzierungsfazilität für Naturkapital kombiniert die direkte und indirekte Finanzierung der Projekte durch eine Kredit- und Beteiligungsfinanzierung sowie durch eine Bürgschaftsregelung. Um sicherzustellen, dass die Projekte ein hinreichendes Entwicklungsstadium für die Finanzierung erreichen, wird eine technische Fazilität bereitgestellt.

Die Europäische Kommission stellte 50 Mio. EUR für den Risikoteilungsmechanismus und 10 Mio. EUR für die technische Unterstützungsfazilität bereit. Auf dieser Grundlage wird die EIB bis zu 125 Mio. EUR durch Darlehen, Darlehensgarantien und Kapitalbeteiligungen investieren. Darlehen können entweder direkt an Endempfänger zur Finanzierung von Investitionen und Betriebskosten, oder indirekt durch Intermediäre vergeben werden, die dann einen Darlehensbestand finanzieren. Darlehensgarantien können Intermediären zur Verfügung gestellt werden. Kapitalbeteiligungen können für die Investition in Fonds verwendet werden, die durch Intermediäre verwaltet werden. Diese Optionen können im Rahmen thematischer Prioritäten oder mit Unterstützung aus anderen Quellen mit maßnahmenbezogenen Zuschüssen kombiniert werden.

Die Fazilität umfasst einen Risikoteilungsmechanismus mit der EIB, da die Finanzierungsfazilität für Naturkapital Projekte unterstützen wird, in die die EIB normalerweise nicht investiert, entweder weil sie zu klein sind oder weil ihr als hoch eingestuftes Risiko nicht mit dem AAA-Rating der Bank vereinbar ist. Deshalb enthält die Fazilität einen Risikoteilungsmechanismus, durch den die Mittel der EU eine Garantie für die EIB darstellen, um die ersten Verluste im Falle eines Scheiterns des Projekts aufzufangen. Die im Rahmen des mehrjährigen Arbeitsprogramms 2014-2017 bereitgestellten Fonds bleiben für den Finanzierungszeitraum 2018-2020 verfügbar. Der genaue Durchführungsmechanismus wurde in einer Übertragungsvereinbarung zwischen der Kommission und der EIB festgelegt, die am 18. Dezember 2014 unterzeichnet wurde und in der auch die genauen Ausschluss-/Auswahlkriterien für Projekte definiert werden, womit sichergestellt wird, dass die richtigen Prioritäten in den Auswahlprozess integriert werden und eine hinreichend sektorale und geografische Abdeckung vorliegt.

Das vorliegende mehrjährige Arbeitsprogramm überträgt die im Rahmen des mehrjährigen Arbeitsprogramms 2014-2017 bereitgestellten Mittel auf das mehrjährige Arbeitsprogramm 2018-2020. Nach der Beendigung dieses Durchführungszeitraums der Pilotphase wird die Fazilität in verkleinertem Umfang bestehen bleiben, um das Portfolio zu verwalten und die Rückzahlungen aus Maßnahmen entgegenzunehmen.

Das Finanzierungsinstrument wird von der EIB verwaltet. Ein Lenkungsausschuss überprüft regelmäßig den Fortschritt bei der Durchführung des Finanzierungsinstruments. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden gemeinsam von der Kommission, einschließlich GD ENV, GD CLIMA, GD ECFIN, und der EIB bestellt. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der EIB wahrgenommen.

Die Überwachung des Finanzierungsinstruments wird entsprechend den Anforderungen der Haushaltsordnung (Artikel 140) und der delegierten Verordnung (Artikel 225) und später den Auslegungen in dem Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich (FAFA) mit der EIB und der Übertragungsvereinbarung durchgeführt.

Die EIB ist verantwortlich für die Überwachung der Durchführung der Aktivitäten im Rahmen des Finanzierungsinstruments und für die Erstellung von Leistungs- und Finanzberichten, deren Format, Inhalt und Häufigkeit zu vereinbaren ist. Hierzu werden auch regelmäßige und Ad-hoc-Berichte, Besuche vor Ort und Audits gehören. Für die Berichterstattung von Finanzinstituten an die EIB werden Leistungsindikatoren verwendet.

5.3.1.4. Technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl

Die Projekte können in vier große Kategorien eingeteilt werden:

Ziel ist die Identifizierung und Finanzierung von Projekten mit einer hinreichend breiten geografischen und sektoralen Abdeckung und unter Erprobung verschiedener Finanzierungsmechanismen, um während der Betriebsphase die Wiederholbarkeit in der gesamten EU sicherzustellen. Förderfähigkeitsregeln für Projekte und die Investitionspolitik für die Fazilität (Festlegung von Obergrenzen für Sektoren und geografische Abdeckung sowie zu erfüllende Mindestkriterien und einzuhaltende Grundsätze, z.B. die Abhilfemaßnahmenhierarchie 131) wurden in der Übertragungsvereinbarung festgelegt.

Die Förderkriterien werden mit den Zielen der LIFE-Verordnung in Bezug auf "Natur und Biodiversität" und "Anpassung an den Klimawandel" im Einklang stehen und gleichzeitig die politischen Prioritäten der Mitgliedstaaten in den Bereichen "Schutz der Biodiversität" und "Anpassung an den Klimawandel" berücksichtigen.

Förderfähige Projekte im Bereich des Naturkapitalmanagements sollten durch eine wirtschaftliche Bewertung auf der Grundlage einer klassischen Kosten-Nutzen-Analyse gerechtfertigt werden, d. h., dass die Nettogegenwartskosten des Projekts über seine Laufzeit hinweg geringer als der Kapitalwert des erwarteten Nutzens, einschließlich der Externalitäten, ist. Zusätzlich zu den Standardkriterien, die die EIB allen Operationen auferlegt, wird es zusätzliche Kriterien geben, mit denen die Art des Projekts und die abgedeckten Sektoren definiert werden.

Die Endempfänger des Finanzierungsinstruments müssen als Mindestanforderung juristische und/oder natürliche Personen sein, die in Projekte im Bereich des Naturkapitalmanagements investieren,

Projekte müssen in mindestens einem EU-Mitgliedstaat angesiedelt sein, um für eine Förderung in Betracht zu kommen.

Wenn Projekte indirekt über Beiträge zu Fonds finanziert werden, die von zwischengeschalteten Finanzinstituten verwaltet werden, erfolgt die Auswahl dieser Finanzinstitute bedarfsgesteuert und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung, der Transparenz und des Diskriminierungsverbots sowie, unter anderem, der Erfüllung der folgenden Anforderungen. Sie müssen

  1. private oder marktgestützte Finanzinstitute sein;
  2. sich verpflichten und nachweisen, dass sie über die operative Leistungsfähigkeit für die Durchführung des Finanzierungsinstruments verfügen;
  3. die Kapazität nachweisen, die Endempfänger zu erreichen, die Zielgruppe der Politiken der EU oder der Mitgliedstaaten in den Bereichen Biodiversität oder Anpassung an den Klimawandel sind;
  4. sich zur Erfüllung der Verpflichtungen und Anforderungen verpflichten, die mit der Durchführung des Finanzierungsinstruments verbunden sind;
  5. die einschlägigen Standards und die anzuwendenden Rechtsvorschriften zur Verhütung der Geldwäsche sowie zur Bekämpfung des Terrorismus und des Steuerbetrugs einhalten;
  6. die vom Europäischen Rechnungshof geforderten Informationen bereitstellen, damit dieser seine Aufgaben wahrnehmen kann, und
  7. von der EIB in Übereinstimmung mit ihrer Kreditpolitik als Darlehensnehmer akzeptierbar sein.

5.3.2. Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz

5.3.2.1. Beitrag zu den Zielen von LIFE

Das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz trägt dazu bei, die in Artikel 3 der LIFE-Verordnung festgelegten, allgemeinen Ziele zu erreichen, die in dem Schwerpunktbereich "Klimaschutz" weiter spezifiziert sind. Insbesondere das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz:

5.3.2.2. Aktueller Stand und Erweiterung des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz

Im Jahr 2014 wurde erwartet, dass das Instrument Investitionen von bis zu 540 Mio. EUR unterstützen würde. Nach den in den Jahren 2015 und 2016 unterzeichneten Maßnahmen und angesichts der aktuellen Pipeline verfolgt die EIB nun jedoch das Ziel, bis Ende 2017 neue Investitionen in Höhe von 1 Mrd. EUR in neun bis zehn Mitgliedstaaten zu erzielen (600-650 Mio. EUR von der EIB und mindestens 500 Mio. EUR von Finanzintermediären).

Folgende sechs Abkommen wurden bis Ende 2016 unterzeichnet:

Weitere Vereinbarungen könnten im Jahr 2017 in Kroatien, dem Vereinigten Königreich, Griechenland und Zypern unterzeichnet werden.

Während Investitionen vor Ort bisher nur in der Tschechischen Republik und in Frankreich unterstützt wurden, deuten das starke Interesse der Banken und das gestiegene Investitionsziel der EIB auf die zugrunde liegende Marktnachfrage und daher auf das Potenzial für eine Aufstockung hin. Das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz trägt in der Tat zur Schaffung eines neuen Finanzprodukts auf dem Markt bei, das auf Energieeffizienz abzielt und somit, in Übereinstimmung mit den COP21-Zielen, direkt zur Dekarbonisierung der EU-Wirtschaft beiträgt.

Ende 2016 beliefen sich die von der EIB gewährten und ausgezahlten Darlehen auf 375 Mio. EUR bzw. 35 Mio. EUR. Der durchschnittliche Hebeleffekt des Instruments belief sich Ende 2016 auf 9,8 (als Beitrag der EIB/Europäischen Kommission berechnet).

Im Zeitraum 2014-2017 belief sich der gewährte Beitrag der EU zum Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz auf 80 Mio. EUR. Im Zeitraum 2018-2020 sind weitere 75 Mio. EUR für die Fortsetzung der Pilotphase vorgesehen, wovon ein separater Betrag in Höhe von 10 Mio. EUR für die Fazilität für Expertenunterstützung zur Bereitstellung technischer Hilfe für Finanzintermediäre vorgesehen ist.

5.3.2.3. Struktur des Finanzierungsinstruments

Mit der Durchführung des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz ist die Europäische Investitionsbank (EIB) im Wege der indirekten Mittelverwaltung betraut.

Das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz hat zwei Kernziele:

Das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz stellt Folgendes bereit: i) einen Mechanismus der Risikobeteiligung (Fazilität mit Risikoteilung) und ii) Expertenunterstützung für die Finanzintermediäre (Fazilität für Expertenunterstützung) kombiniert mit iii) langfristigen Mitteln der EIB (EIB-Darlehen für Energieeffizienz).

Der Beitrag der EU im Zeitraum 2018-2020, der für das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz gewährt wurde, wird sich auf 75 Mio. EUR belaufen, wovon ein separater Betrag in Höhe von 10 Mio. EUR für die Fazilität für Expertenunterstützung vorgesehen ist. Darüber hinaus wird es der EIB gestattet sein, mehr als ein Abkommen pro Mitgliedstaat zu unterzeichnen.

Die Auswahl der Finanzintermediäre erfolgt weiterhin bedarfsgesteuert und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung, der Transparenz und des Diskriminierungsverbots und, unter anderem, der Erfüllung der folgenden Anforderungen. Sie müssen

  1. eine Finanzinstitution des Privatsektors sein oder in vergleichbarer Weise zu einer Finanzinstitution des Privatsektors auf dem Markt tätig sein;
  2. sich verpflichten und nachweisen, dass sie über die operative Leistungsfähigkeit für die Durchführung des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz verfügen;
  3. die Kapazität nachweisen, in den betroffenen Mitgliedstaaten die Endempfänger zu erreichen, die Zielgruppe der jeweiligen NEEAP-Priorität und/oder des Unterstützungsprogramms für Energieeffizienz und/oder der EU-Richtlinien mit Bezug auf Energieeffizienz sind;
  4. sich zur Erfüllung der Verpflichtungen und Anforderungen verpflichten, die mit der Durchführung des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz verbunden sind;
  5. die einschlägigen Standards und die anzuwendenden Rechtsvorschriften zur Verhütung der Geldwäsche sowie zur Bekämpfung des Terrorismus und des Steuerbetrugs einhalten;
  6. die vom Europäischen Rechnungshof geforderten Informationen bereitstellen, damit dieser seine Aufgaben wahrnehmen kann, und
  7. als Gegenpartei zur EIB in Übereinstimmung mit ihren internen Politiken und Leitlinien und im Einklang mit den vom Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz festgelegten geografischen Verteilungsbedingungen akzeptabel sein.

Eine breite geografische Verteilung des Finanzierungsinstruments über die Laufzeit des Programms hinweg wird angestrebt, indem der EIB Anreize gegeben werden, Finanzintermediäre in allen Mitgliedstaaten zur Teilnahme zu ermutigen. Die geografischen Beschränkungen der Pilotphase werden jedoch beseitigt und es wird der EIB gestattet, je nach Marktanforderungen mehr als eine Vereinbarung pro Mitgliedstaat zu unterzeichnen.

Abhängig vom Interesse, das von den Finanzintermediären zum Ausdruck gebracht wird, kann die EIB diejenigen Finanzintermediäre bevorzugen, die in einem Mitgliedstaat tätig werden wollen, in dem der Investitionsbedarf (Entfernung vom Ziel) am größten ist. Die Fazilität mit Risikoteilung wird Finanzintermediären Anreize geben, in den Mitgliedstaaten mit höherem Risiko tätig zu werden, das sich beispielsweise in einer deutlichen Unterentwicklung in Bezug auf die Nutzung der Energieeffizienzfinanzierung über Darlehen zeigt oder in denen die Kapazität für die Aufnahme von Darlehen als wahrscheinlich besonders niedrig angesehen wird.

Im Zeitraum 2014-2017 gewonnene Erfahrungen deuten darauf hin, dass technische Hilfe für Finanzintermediäre entscheidend für die Maximierung ihrer Fähigkeit, EE-Investitionen anzuvisieren, ist. Folglich wird der Haushalt der Fazilität für Expertenunterstützung von höchstens 3,2 Mio. EUR des Zeitraums 2014-2017 (d. h. 4 % des für das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz gewährten EU-Beitrags im ersten Teil der Pilotphase) auf 10 Mio. EUR im Zeitraum 2018-2020 erhöht werden.

Das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz muss so lange bestehen, wie die zugrunde liegenden Darlehen ausstehen, die von der Fazilität mit Risikoteilung gedeckt werden. Die maximale zulässige Laufzeit im Rahmen der Fazilität mit Risikoteilung beträgt 20 Jahre. Deshalb wird das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz bis zu 20 Jahre nach Ende des Durchführungszeitraums (2045) bestehen.

Die Aufteilung der Mittel bleibt bestehen, bis die letzte Maßnahme des Programms vollständig abgeschlossen ist.

Das Finanzierungsinstrument wird von der EIB verwaltet. Ein Lenkungsausschuss überprüft regelmäßig den Fortschritt bei der Durchführung des Finanzierungsinstruments. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden gemeinsam von der Kommission, einschließlich Kommissionsdienststellen wie GD CLIMA, GD ECFIN und GD ENER und der EIB bestellt. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der EIB wahrgenommen.

Es wurde ein Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismus eingerichtet und die Informationen werden mit dem LIFE-Ausschuss ausgetauscht.

Die Überwachung des Finanzierungsinstruments wird den Anforderungen der Haushaltsordnung (Artikel 140) und der delegierten Verordnung (Artikel 225) entsprechen und später den Auslegungen in dem Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich (FAFA) mit der EIB und der sich daraus ergebenden Beitragsvereinbarung.

Die EIB wäre verantwortlich für die Überwachung der Durchführung der Aktivitäten im Rahmen des Finanzierungsinstruments und für die Erstellung von Leistungs- und Finanzberichten, deren Format, Inhalt und Häufigkeit zu vereinbaren ist. Hierzu werden auch regelmäßige und Ad-hoc-Berichte, Besuche vor Ort und Audits gehören. Für die Berichterstattung von Finanzinstituten an die EIB würden Energieeffizienzleistungsindikatoren verwendet werden.

5.3.2.4. Technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl

Zu den Empfängern zählen Privatpersonen, Hauseigentümerverbände, KMU, Körperschaften und/oder öffentliche Institutionen/Einrichtungen, die entsprechend der NEEAP jedes Mitgliedstaats Energieeffizienzinvestitionen durchführen.

Die Höhe der Energieeffizienzdarlehen, die den Empfängern bereitgestellt werden, liegt zwischen 10.000 EUR (wobei dieser Betrag reduziert werden kann, um ihn an kleine Investitionen im Wohnungssektor anzupassen) und 5 Mio. EUR (in Ausnahmefällen bis zu 15 Mio. EUR).

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, auf die Pipeline der Projekte Einfluss zu nehmen und so indirekt die Auswahl der Projekte durch die Prioritäten des NEEAP zu beeinflussen. Empfänger sind diejenigen juristischen und/oder natürlichen Personen, die:

Zusätzlich sollten unterstützte Energieeffizienzinvestitionen eine Wirtschaftsanalyse durchlaufen haben, die die externen Kohlenstoffkosten integriert, sodass die aktuellen Nettokosten des Projekts während seiner Laufzeit niedriger sind als der Kapitalwert der eingesparten Energie.

5.4. Sonstige Tätigkeiten

Die Finanzierung, im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 der LIFE-Verordnung, könnte sonstigen Maßnahmen, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich sind, dienen.

Diese Maßnahmen werden gemäß der Haushaltsordnung und der LIFE-Verordnung verwaltet.

Die Mittel, die solchen Interventionen, unabhängig von ihrer Rechtsform, zugewiesen werden, bleiben im Hinblick auf die Mindesthöhe der Haushaltsmittel unberücksichtigt, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 der LIFE-Verordnung Projekten zugewiesen werden müssen.

Dabei kann es sich um folgende Maßnahmen handeln:

6. Vorläufige Zeitpläne für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe E der LIFE-Verordnung)

6.1. Vorläufige Zeitpläne für Finanzhilfen

Projektarten Teilprogramm 2018 2019 2020
Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben a, b, c und h der LIFE-Verordnung UMWELT 2. Quartal 2. Quartal 2. Quartal
KLIMA 2. Quartal 2. Quartal 2. Quartal
Integrierte Projekte (Artikel 18 Buchstabe d der LIFE-Verordnung) UMWELT 2. Quartal 2. Quartal 2. Quartal
KLIMA 2. Quartal 2. Quartal 2. Quartal
Projekte der technischen Hilfe (Artikel 18 Buchstabe e der LIFE-Verordnung) UMWELT 2. Quartal 2. Quartal 2. Quartal
KLIMA 2. Quartal 2. Quartal 2. Quartal
Projekte des Kapazitätenaufbaus (Artikel 18 Buchstabe f der LIFE-Verordnung) UMWELT und KLIMA zusammen 1. Quartal 2018
Vorbereitende Projekte (Artikel 18 Buchstabe g der LIFE-Verordnung) UMWELT 2. Quartal 2. Quartal 2. Quartal
Betriebskostenzuschüsse (Artikel 21 der LIFE-Verordnung) UMWELT und KLIMA zusammen 2. Quartal gemeinsame Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Betriebskostenzuschüsse für das Haushaltsjahr 2019 2. Quartal Partnerschaftsrahmenvereinbarungen und Betriebskostenzuschüsse für das Haushaltsjahr 2020 2. Quartal Betriebskostenzuschüsse für das Haushaltsjahr 2021

6.2. Vorläufige Zeitpläne für Finanzierungsinstrumente

Finanzierungsinstrument Teilprogramm 2018 2019 2020
Finanzierungsfazilität für Naturkapital UMWELT fortlaufend
KLIMA fortlaufend
Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz KLIMA fortlaufend

7. Qualitative und Quantitative Ergebnisse, Indikatoren und Ziele für jeden Schwerpunktbereich und jede Projektart (Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der LIFE-Verordnung)

Im Einklang mit den Leistungsindikatoren (Artikel 3 Absatz 3 der LIFE-Verordnung) und den spezifischen Zielen des betreffenden Schwerpunktbereichs werden für jeden Schwerpunktbereich und jede Projektart qualitative und quantitative Ergebnisse, Indikatoren und Ziele festgelegt (Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der LIFE-Verordnung).

Durch die Beschränkung des Anwendungsbereichs integrierter Projekte auf die Durchführung spezifischer Strategien, Pläne und Fahrpläne im Rahmen der EU-Gesetzgebung in den Bereichen Natur, Wasser, Abfall und Luft, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel können die erwarteten Ergebnisse und die durch diese Projekte zu erreichenden Ziele gezielt anvisiert werden.

Im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt" verstärken die in Anhang III der LIFE-Verordnung aufgeführten thematischen Prioritäten und die Projektbereiche unter Punkt 3 des vorliegenden mehrjährigen Arbeitsprogramms auch den Fokus der finanzierten Projekte, die zu spürbareren Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt führen. Basierend auf der Bewertung der geschätzten Auswirkungen des LIFE-Programms wurden einige erwartete Gesamtergebnisse und -ziele definiert, wobei die Funktion des Programms als Katalysator berücksichtigt wurde. In Bezug auf die Ziele im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung wurde die Bedeutung der Wiederholbarkeit erfolgreicher Projekte berücksichtigt (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der LIFE-Verordnung).

Anzahl und Umfang erfolgreicher Projekte innerhalb eines Schwerpunktbereichs hängen jedoch hauptsächlich von der Anzahl der förderfähigen Anträge ab, die die Auswahl- und Zuschlagskriterien erfüllen sowie von den technischen und sozioökonomischen Faktoren, die außerhalb des Einflussbereichs der Kommission liegen.

Angesichts dieser Erwägungen und um die Messbarkeit des Beitrags des LIFE-Programms zu den Zielen des 7. Umweltaktionsprogramms (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der LIFE-Verordnung) zu erhöhen, wurden erwartete Ergebnisse nach Möglichkeit auch als Ergebnisse definiert, die auf Projektebene vorgesehen sind. Empfänger von Finanzmitteln für Projekte müssen zu Projektbeginn die Ausgangsdaten und das Endergebnis in Bezug auf die angestrebten Ziele festlegen. Zu diesem Zweck wurde die Datenbank der LIFE-Schlüsselprojektindikatoren eingerichtet, die den Begünstigten bis Ende 2017 zugänglich gemacht wird (die Indikatoren wurden 2015 erfolgreich im Kontext der LIFE-Halbzeitevaluierung in der Prototyp-Datenbank erprobt 132). Die Umwelt- und Klimaziele, die von jedem Projekt zu erreichen sind, sollten die von der Politik und den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgesetzten Ziele und Emissionsgrenzen umsetzen oder übertreffen.

LIFE ist ein Katalysator und folglich ist die Fortsetzung, Wiederholbarkeit und/oder die Übertragung von Projektmaßnahmen und -ergebnissen ein Schlüssel, um die Wirksamkeit des Programms in Bezug auf die Erzielung positiver Ergebnisse für die Umwelt und das Klima sicherzustellen. Während alle Projektvorschläge eine Fortsetzung, Wiederholbarkeit und/oder eine Übertragung in dem jeweiligen Umwelt- oder Klimawandelbereich vorsehen, kann auf der Grundlage der im Rahmen von Vorgängerprogrammen gewonnenen Erfahrungen lediglich von 80 % der Pilot- und Demonstrationsprojekte erwartet werden, dass sie wiederholbar sind, da das Risiko besteht, dass die zu erprobenden und demonstrierenden Techniken und Methoden nicht die erwarteten Ergebnisse erzielen werden. Darüber hinaus kann angesichts der möglichen wirtschaftlichen und administrativen Schwierigkeiten unabhängig von solchen technischen Unmöglichkeiten nicht erwartet werden, dass alle Projekte erfolgreich abgeschlossen werden.

Es sollte beachtet werden, dass nur wenige Projekte im Rahmen des LIFE-Programms 2014-2020 bis 2020 abgeschlossen sein werden, da die durchschnittliche Laufzeit der LIFE-Projekte je nach Schwerpunktbereich drei bis sechs Jahre beträgt. Wenn sich die Ziele auf laufende Projekte beziehen, sind sie also eher Meilensteine. Diese Meilensteine bestehen darin, dass die Projekte auf eine solche Weise angelegt wurden, dass die Ziele bis zum Ende der Laufzeit des Projektes erreicht werden können, was größtenteils später als 2020 sein wird.

Um eine Überschneidung zu vermeiden, werden unter jedem Schwerpunktbereich die Projektarten im Sinne der Artikel 2 und 18 der LIFE-Verordnung, die verwandte Ziele erreichen sollen, möglichst zu einer Gruppe zusammengefasst. Von Schwerpunktbereichen unabhängige Projektarten wie Projekte des Kapazitätenaufbaus werden getrennt aufgeführt.

Die Indikatoren sind in der Beschreibung der Ergebnisse und Ziele enthalten und werden folglich in den nachstehenden Tabellen nicht gesondert aufgeführt.

7.1. Teilprogramm "Umwelt"

Für das Teilprogramm "Umwelt" werden die allgemeinen Ziele aus Artikel 3 Absatz 1, die spezifischen Ziele, die für jeden Schwerpunktbereich in den Artikeln 10, 11 und 12 der LIFE-Verordnung niedergelegt sind, und die Leistungsindikatoren aus Artikel 3 Absatz 3 der LIFE-Verordnung berücksichtigt.

Umwelt und Ressourceneffizienz
Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben a und b der LIFE-Verordnung
Thematische Prioritäten Quantitative Ergebnisse 1 Qualitative Ergebnisse Ziele/Meilensteine 2020
Wasser (einschließlich Meeresumwelt) Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die (Binnen-, Übergangs-, Küsten-)gewässer in schlechtem ökologischen Zustand zum Gegenstand haben Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und auf Projektebene Fortschritte im Hinblick auf einen guten ökologischen Zustand machen 80 %
Anzahl der Gewässer in einem schlechten ökologischen Zustand, die Ziel laufender oder abgeschlossener Projekte sind (Binnen-, Übergangs-, Küsten-)gewässer, die unter laufende oder abgeschlossene Projekte fallen, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, mit denen ihr ökologischer Zustand verbessert werden soll 100 2
Abfall Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, deren Ziel das Erreichen der abfallrechtlichen Ziele der EU und die Umsetzung der Abfallhierarchie (zweckentsprechende Abfallbewirtschaftung) ist Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und Fortschritte auf dem Weg zu einer zweckentsprechender Abfallbewirtschaftung machen 80 %
Anzahl der zusätzlichen Gemeinden oder Regionen in der gesamten Union mit einer nicht zweckentsprechenden Abfallbewirtschaftung, die Gegenstand von laufenden oder abgeschlossenen Projekten sind Gemeinden oder Regionen, die von laufenden oder abgeschlossenen Projekten erfasst werden, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, die für das Erreichen einer zweckentsprechenden Abfallbewirtschaftung eingerichtet wurden 20
Ressourceneffizienz (einschließlich Boden, Wälder sowie umweltfreundlicher Kreislaufwirtschaft) Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die die Ziele der Unionspolitik und die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Ressourceneffizienz (ohne Boden und Wälder) umsetzen Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und Fortschritte auf dem Weg zur Umsetzung von Aspekten einer umweltfreundlichen Kreislaufwirtschaft machen 80 %
Anzahl der zusätzlichen Unternehmen europaweit, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Projekten sind Zusätzliche Unternehmen, die von laufenden oder abgeschlossenen Projekten erfasst werden, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, die für die Umsetzung einer umweltfreundlichen oder Kreislaufwirtschaft eingerichtet wurden 10
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die die Ziele der Unionspolitik im Bereich des Bodenschutzes umsetzen Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und Fortschritte auf dem Weg zur Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfunktionen machen 80 %
Landfläche in Hektar unionsweit, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Projekten ist Land, das durch laufende oder abgeschlossene Projekte erfasst wird, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, die eingerichtet wurden, um eine Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfunktionen zu erreichen 2.000
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die die Umsetzung der europäischen Forststrategie fördern Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und Fortschritte auf dem Weg zur Umsetzung der europäischen Forststrategie machen 80 %
Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, um Daten zu Indikatoren bereitzustellen, die dem Europäischen Zentrum für Forstdaten dienen könnten 80 %
Umwelt und Gesundheit (einschließlich Chemikalien und Lärm) Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die die Chemikalienpolitik der Union umsetzen, einschließlich Projekten zur Förderung der Substitution von Stoffen und der Minimierung der Exposition Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und auf Projektebene Fortschritte auf dem Weg zum Erreichen oder Übertreffen des entsprechenden Ziels der Union in Bezug auf chemische Stoffe machen 80 %
Anzahl der Personen, die unionsweit Ziel laufender und abgeschlossener Projekte sind, deren Ziel die Reduzierung von Chemikalien ist Personen, die von laufenden, wiederholbaren Projekten erfasst werden, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, die die schädlichen Auswirkungen von Chemikalien auf die Gesundheit und die Umwelt verringern, einschließlich Schätzungen bezüglich der langfristigen Wirkungen 50.000
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, deren Ziel die Lärmverringerung ist Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und auf Projektebene Fortschritte auf dem Weg zum Erreichen oder Übertreffen des entsprechenden Ziels der Union in Bezug auf die Lärmverringerung machen 80 %
Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, deren Ziel die Lärmverringerung ist und die Fortschritte auf dem Weg zu einer Verringerung der Lärmbelastung um mindestens 3 dB machen 80 %
Anzahl der Personen unionsweit, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Lärmprojekten sind Personen, die von laufenden oder abgeschlossenen Projekten profitieren, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, mit denen der Lärmpegel um mindestens 3 dB verringert werden soll 10.000
Luftqualität und Emissionen (einschließlich städtischer Umwelt) Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung von Luftqualitätsplänen und -programmen sowie nationalen Luftreinhalteprogrammen ist Prozentsatz der IP, die zur Umsetzung vorschriftsmäßiger und effizienter Luftqualitätspläne in den abgedeckten Regionen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa oder zur Einrichtung vorschriftsmäßiger und effizienter nationaler Luftreinhalteprogramme in Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2284 über nationale Emissionshöchstgrenzen eingerichtet wurden 80 %
Anzahl der Personen, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Luftqualitätsprojekten sind Personen, die von laufenden oder abgeschlossenen Projekten erfasst werden, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, die Fortschritte auf dem Weg zum Erreichen oder Übertreffen des entsprechenden Luftqualitätsziels der Union machen 1 Mio.
1) Aufgrund des Bottom-up-Ansatzes und der großen Vielzahl an Herausforderungen in Bezug auf die Umwelt und den Klimawandel, auf die im LIFE-Programm eingegangen wird, und der begrenzten Mittel, die für sie zur Verfügung stehen, ist in spezifischen Bereichen die Durchführung von Projekten trotz der Einführung thematischer Prioritäten und Projektbereiche unsicher und deshalb können für die meisten abgedeckten Schwerpunktbereiche und verfolgten Ziele ex ante keine quantitativen Ziele festgelegt werden. Eine Ausnahme stellen die thematischen Prioritäten für Natur dar.

2) Es wird erwartet, dass im Zeitraum von 2015 bis 2017 der ökologische Zustand von 6.900 Gewässern in der gesamten Union verbessern wird, bei 1,4 % von ihnen (100) aufgrund des Beitrags von LIFE.


Natur und Biodiversität
Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben a, b und c der LIFE-Verordnung
Thematische Prioritäten Quantitative Ergebnisse Qualitative Ergebnisse Ziele/Meilensteine 2020
Natur Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die Lebensräume und Arten in einem weniger als günstigen/unsicheren Erhaltungszustand zum Ziel haben Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die eingerichtet wurden, um den Erhaltungszustand im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten zu verbessern 100 %
Anzahl der Lebensräume, die sich in einem weniger als guten/sicheren Erhaltungszustand befinden und die Ziel laufender oder abgeschlossener Projekte sind Prozentsatz der Lebensräume oder Arten aus Natura-2000-Gebieten, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Projekten sind und Fortschritte im Hinblick auf einen verbesserten Erhaltungszustand machen 10 % der anvisierten Lebensräume
Anzahl der Arten, die sich in einem weniger als guten/sicheren Erhaltungszustand befinden und die Ziel laufender oder abgeschlossener Projekte sind 10 % der anvisierten Arten
Anzahl der Natura-2000-Gebiete/Hektarfläche der Natura-2000-Gebiete, die Ziel laufender oder abgeschlossener Projekte sind 10 % der anvisierten Natura-2000-Gebiete/Hektarfläche der anvisierten Natura-2000-Gebiete
Biodiversität Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, deren Ziel die Umsetzung der Einzelziele 2, 3, 4 und 5 der Biodiversitätsstrategie bis 2020 ist Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung der anvisierten Ökosysteme durchführen 80 %
Anzahl der Arten und Hektarfläche von Ökosystemen oder Ökosystemoberflächen, die Ziel laufender oder abgeschlossener Projekte sind Prozentsatz der Ökosystemarten oder -oberflächen, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Projekten sind und Fortschritte im Hinblick auf eine Verbesserung oder Wiederherstellung machen 10 % der anvisierten Ökosystemarten
10 % der anvisierten Ökosystemoberflächen


Integrierte Projekte (IP) - gemäß Artikel 18 Buchstabe d der LIFE-Verordnung
Thematische Prioritäten Quantitative Ergebnisse Qualitative Ergebnisse Ziele/Meilensteine 2020
Wasser (einschließlich Meeresumwelt) Anzahl aller Flussgebietseinheiten, die unionsweit Ziel laufender oder abgeschlossener IP sind Prozentsatz der Flussgebietseinheiten, die von IP erfasst werden 3 %
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete ist Prozentsatz der IP, die eingerichtet wurden, um gemäß der Wasserrahmenrichtlinie konforme und effiziente Bewirtschaftungspläne für die von den Flussgebietseinheiten erfassten Einzugsgebiete umzusetzen 100 %
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete ist Prozentsatz der IP, bei denen durch die IP mehr ergänzende Finanzmittel mobilisiert wurden, als alle Haushalte dieser IP zusammen umfassen 100 %
Abfall Anzahl der Regionen unionsweit, die von laufenden oder abgeschlossenen IP im Bereich Abfall erfasst werden Prozentsatz der Regionen, die von IP im Bereich Abfall erfasst werden 2 %
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung von Abfallbewirtschaftungsplänen und/oder Abfallvermeidungsprogrammen ist Prozentsatz der IP, die eingerichtet wurden, um in der erfassten Region gemäß Artikel 28 und 29 der Abfallrahmen Richtlinie 2008/98/EG konforme und effiziente Abfallbewirtschaftungspläne und/oder Abfallvermeidungsprogramme bereitzustellen 100 %
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung von Abfallbewirtschaftungsplänen und/oder Abfallvermeidungsprogrammen ist Prozentsatz der IP, bei denen durch die IP mehr ergänzende Finanzmittel mobilisiert wurden, als alle Haushalte dieser IP zusammen umfassen 100 %
Luftqualität und Emissionen (einschließlich städtischer Umwelt) Anzahl der Personen aus Regionen unionsweit, die in den Geltungsbereich laufender oder abgeschlossener IP im Bereich Luft fallen Prozentsatz der Gesamtbevölkerung der Union aus Regionen, die von die Luftqualität betreffenden IP erfasst werden 3 %
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung von Luftqualitätsplänen und -programmen ist Prozentsatz der IP, die eingerichtet wurden, um in den erfassten Regionen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG konforme und effiziente Luftqualitätspläne- und -programme bereitzustellen 100 %
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung von Luftqualitätsplänen und -programmen ist Prozentsatz der IP, bei denen durch die IP mehr ergänzende Finanzmittel mobilisiert wurden, als alle Haushalte dieser IP zusammen umfassen 100 %
Natur Anzahl der Natura-2000-Gebiete, die Ziel laufender oder abgeschlossener, die Natur betreffender IP sind Prozentsatz der Natura-2000-Gebiete, die in den Geltungsbereich von die Natur betreffenden IP fallen 4 %
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung prioritärer Aktionsrahmen ist Prozentsatz der IP, die eingerichtet wurden, um prioritäre Aktionsrahmen für die Sicherstellung einer angemessenen Verwaltung der Natura-2000-Gebiete umzusetzen 100 %
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen IP, deren Ziel die Umsetzung prioritärer Aktionsrahmen ist Prozentsatz der IP, bei denen durch die IP mehr ergänzende Finanzmittel mobilisiert wurden, als alle Haushalte dieser IP zusammen umfassen 100 %


Information und Verwaltungspraxis
Projekte gemäß Artikel 18 Buchstabe h der LIFE-Verordnung
Thematische Prioritäten Quantitative Ergebnisse Qualitative Ergebnisse Ziele/Meilensteine 2020
Information und Sensibilisierung Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, deren Ziel die Sensibilisierung von Bürgern, Unternehmen, lokalen Behörden, eingetragenen Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft (Interessenträger und Bürger) ist Prozentsatz der begonnenen oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen, die sich dahingehend weiterentwickeln, dass sie mehr als zwei andere Gebiete außer dem Projektgebiet und mehr als eine Sprache betreffen 80 %
Anzahl der Interessenträger und Bürger, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Projekten sind und sich der Umweltziele nicht bewusst sind, die Gegenstand der Sensibilisierung sind Prozentuale Zunahme der Interessenträger und Bürger, die Ziel von Sensibilisierungsprojekten mit wiederholbaren oder übertragbaren Maßnahmen sind und die für die mit diesen Projekten verfolgten umweltpolitischen Ziele sensibilisiert werden, ermittelt durch ex ante- und ex post-Befragungen (durchgeführt von LIFE-Projekten oder anderen Einrichtungen) 25 %
Anzahl der Interessenträger und Bürger, die Ziel von laufenden oder abgeschlossenen Projekten sind Aktive Teilnahme von Interessenträgern und Bürgern an Sensibilisierungsmaßnahmen, die durch Projekte angeboten werden, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen (z.B. Teilnahme an Befragungen, Freiwilligentätigkeit, Teilnahme an Führungen, Herunterladen von Informationen, Einreichen von Fragen) > 500.000
Durchsetzung Anzahl der Projekte, deren Ziel eine verbesserte Einhaltung und Durchsetzung des EU-Umweltrechts ist Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte, die wiederholbare oder übertragbare Maßnahmen durchführen und zu einer verbesserten Einhaltung und Durchsetzung führen 10 %
NRO Anzahl der Interventionen von NRO, die Betriebskostenzuschüsse in Konsultationsverfahren zur EU-Umweltpolitik erhalten Prozentuale Steigerung der Interventionen zur Unterstützung der EU-Politik 12 %


Andere Projekte
Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben e und f der LIFE-Verordnung
Quantitative Ergebnisse Qualitative Ergebnisse Ziele/Meilensteine 2020
Projekte der technischen Hilfe Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte der technischen Hilfe Laufende oder abgeschlossene Projekte der technischen Hilfe, die IP vorbereiten 10, die IP im Bereich Natur vorbereiten, 5 im Bereich Abfall, Wasser oder Luft
Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Projekte der technischen Hilfe Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte der technischen Hilfe, die zu integrierten Projekten mit verbesserter Qualität im Rahmen von EU LIFE führen 90 %
Projekte zum Kapazitätenaufbau Anzahl der Projekte, die dem Kapazitätenaufbau gewidmet sind Prozentsatz der laufenden oder abgeschlossenen Projekte des Kapazitätenaufbaus, die Fortschritte auf dem Weg zu einer höheren Übernahme in den betroffenen Mitgliedstaaten machen 90 %
Anzahl der erfolgreichen Anträge aus Mitgliedstaaten mit laufenden Projekten des Kapazitätenaufbaus Relative Zunahme des Anteils der erfolgreichen Anträge aus Mitgliedstaaten mit laufenden oder abgeschlossenen Projekten des Kapazitätenaufbaus, verglichen mit der Übernahme zwischen 2010 und 2012 (in Prozent) 5 %

7.2. Teilprogramm "Klimapolitik"

Klimaschutz
Quantitative Ergebnisse Qualitative Ergebnisse Ziele/Meilensteine 2020
Integrierte Projekte Anzahl der Projekte

Anzahl und Gebiete sowie Bürger, die von den durchgeführten Klimaschutzstrategien oder Aktionsplänen erfasst bzw. erreicht werden

Anzahl und Umfang der ergänzenden Projekte, die von der Union oder aus anderen Fonds finanziert werden

Gestiegene Anzahl an Mitgliedstaaten/Regionen, die integrierte Ansätze mit Unterstützung eines IP oder unter Wiederholung der Ergebnisse eines IP anwenden

Gestiegene Anzahl an ergänzenden Maßnahmen in integrierten Projekten, die aus anderen Unionfonds finanziert werden

Tonnen an Treibhausgasen, die durch neu entwickelte Technologien, Systeme, Instrumente und/oder andere Best-Practice-Ansätze eingespart wurden und nach Beispielen von LIFE übernommen wurden

7 Mitgliedstaaten, die integrierte Ansätze mit Unterstützung eines IP oder unter Wiederholung der Ergebnisse eines IP anwenden

Ergänzende Finanzmittel, die durch IP mobilisiert wurden und die umfangreicher sind als die Haushalte dieser IP insgesamt

Projekte der technischen Hilfe Anzahl der Projekte.

Prozentsatz der Projekte der technischen Hilfe, die zu einem IP im Rahmen von LIFE führen

Gestiegene Anzahl und verbesserte Qualität von IP, die mit Projekten der technischen Hilfe verknüpft sind 100 % der Projekte haben zu einem IP im Rahmen von LIFE geführt
Projekte zum Kapazitätenaufbau Anzahl der Projekte Gestiegener relativer Anteil erfolgreicher Anträge von Mitgliedstaaten, die für den Kapazitätenaufbau infrage kommen 7 Mitgliedstaaten haben zumindest ein Klimaschutzprojekt, das durch das LIFE-Teilprogramm "Klimapolitik" finanziert wird
Andere Projekte Anzahl der Projekte

Anzahl der finanzierten Projekte, die innovative Technologien, Systeme und Instrumente und/oder bewährte Lösungen für eine Verringerung der Treibhausgasemissionen fördern

Gestiegene Anzahl an innovativen Technologien, Systemen und Instrumenten und/oder bewährten Lösungen für eine Verringerung der Treibhausgasemissionen

Gestiegener Prozentsatz aktualisierter oder neuer Ansätze, die im Rahmen von LIFE entwickelt wurden und die vom privaten und vom öffentlichen Sektor systematisch verwendet oder verbessert wurden

Tonnen an Treibhausgasen, die durch neu entwickelte Technologien, Systeme, Instrumente und/oder andere Best-Practice-Ansätze eingespart wurden und nach Beispielen von LIFE übernommen wurden

80 % aller begonnenen Projekte richten bleibende innovative Technologien, Systeme und Instrumente und/oder bewährte Lösungen für eine Verringerung der Treibhausgasemissionen ein
Anpassung
Quantitative Ergebnisse Qualitative Ergebnisse Ziele/Meilensteine 2020
Integrierte Projekte Anzahl der Projekte

Anzahl Bürger und Gebiete, die von den Anpassungsstrategien oder Aktionsplänen oder von anderen Anpassungsplänen mit einem großen territorialen Anwendungsbereich, die im Rahmen von LIFE durchgeführt werden, erfasst bzw. erreicht werden

Anzahl der transregionalen oder grenzüberschreitenden Anpassungsprojekte

Anzahl und Umfang der ergänzenden Projekte, die von der Union oder aus anderen Fonds finanziert werden.

Positive Auswirkungen auf die Klimaresilienz in einer Region und in Wirtschaftssektoren durch Maßnahmen, die im Rahmen von LIFE und anderen ergänzenden Projekten finanziert werden

Gestiegene Anzahl an Mitgliedstaaten/Regionen, die integrierte Ansätze mit Unterstützung eines IP oder unter Wiederholung der Ergebnisse eines IP anwenden

Gestiegene Anzahl an ergänzenden Maßnahmen, die aus anderen Unionfonds finanziert werden

Positive Auswirkungen von LIFE-Projekten auf die Klimaresilienz in Gebieten, die in der EU-Anpassungsstrategie als besonders schutzbedürftig identifiziert wurden

7 Mitgliedstaaten, die integrierte Ansätze mit Unterstützung eines IP oder unter Wiederholung der Ergebnisse eines IP anwenden

Ergänzende Finanzmittel, die durch IP mobilisiert wurden und die umfangreicher sind als die Haushalte dieser IP insgesamt

Projekte der technischen Hilfe Anzahl der Projekte

Prozentsatz der Projekte der technischen Hilfe, die zu einem IP im Rahmen von LIFE führen

Gestiegene Anzahl und verbesserte Qualität von IP, die mit technischer Hilfe verknüpft sind 100 % der Projekte haben zu einem integrierten Projekt im Rahmen von LIFE geführt
Projekte zum Kapazitätenaufbau Anzahl der Projekte Gestiegener relativer Anteil von erfolgreichen Anträgen von Mitgliedstaaten, die für den Kapazitätenaufbau infrage kommen 7 Mitgliedstaaten haben zumindest ein Anpassungsprojekt, das im Rahmen von LIFE finanziert wird
Andere Projekte Anzahl der Projekte

Anzahl der finanzierten Projekte, die innovative Technologien, Systeme und Instrumente und/oder bewährte Lösungen in Bezug auf die Klimaresilienz fördern

Anzahl der Vulnerabilitätsbewertungen, Anpassungsstrategien an den Klimawandel oder Aktionspläne, die im Rahmen von LIFE entwickelt wurden

Anzahl der transregionalen oder grenzüberschreitenden Anpassungsprojekte

Anstieg der Klimaresilienz, aufgeschlüsselt nach Sektoren, der den demonstrierten neuen Technologien, Systemen, Instrumenten und/oder Best-Practice-Ansätzen zurechenbar ist, die nach LIFE-Beispielen entwickelt und übernommen wurden

Positive Auswirkungen von LIFE-Projekten auf die Klimaresilienz in Gebieten, die in der EU-Anpassungsstrategie für eine Finanzierung im Rahmen von LIFE identifiziert wurden

80 % der begonnenen Projekte richten innovative Technologien, Systeme und Instrumente und/oder bewährte Lösungen zur Förderung der Klimaresilienz ein
Verwaltungspraxis
Quantitative Ergebnisse Qualitative Ergebnisse Ziele/Meilensteine 2020
Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte Anzahl der Projekte

Zahl der erreichten Bürger, Unternehmen, lokalen Behörden, eingetragenen Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft

Geografische Verbreitung und erfasstes Gebiet

Sensibilisierung für durch den Menschen verursachten Klimawandel und für Lösungen, gemessen in den Eurobarometer-Umfragen

Gestiegene Teilnahme an Konsultationen mit Interessenträgern und an politischen Diskussionen in Bezug auf die Klimapolitik und Rechtsakte

Anstieg der Teilnahme der Interessenträger und Bürger an Sensibilisierungsaktivitäten um 25 %

Anstieg der Zahl der Bürger, die Zielgruppe von LIFE-Projekten sind, die den vom Menschen verursachten Klimawandel als sehr ernstes Problem ansehen, um 10 %

Best-Practice-Projekte und andere Projekte Anzahl der Projekte

Anzahl der zurechenbaren konsolidierten Verfahren unter Verwendung von Indikatoren oder Instrumenten, die nach LIFE-Beispielen entwickelt und erprobt wurden

Anzahl der politischen Ansätze oder Vorschläge für Rechtsvorschriften, die auf Projektergebnissen basieren

Gestiegene Anzahl an bewährten Verfahren, die von Haushalten, Unternehmen und Behörden übernommen oder in nationale/regionale Programme oder Aktionspläne integriert werden

Auf LIFE-Maßnahmen zurückzuführender Rückgang von Verstößen gegen EU-Rechtsvorschriften

25 % der Projektpraktiken oder Ansätze werden in nationale/regionale Programme oder Aktionspläne übernommen

80 % der LIFE-Projekte, die auf die Verwaltungspraxis im Klimaschutz abzielen, haben zu einer verbesserten Verwaltungspraxis im Klimaschutz geführt

Spezifische Ergebnisse, Indikatoren und Ziele für Finanzierungsinstrumente:

Indikatoren, die bei allen Finanzierungsinstrumenten gleich sind

Ergebnisse, Indikatoren und Ziele der Finanzierungsinstrumente werden mit der ausführenden Einrichtung vereinbart. Sie sollten mindestens Folgendes enthalten:

Spezifische Indikatoren für die Finanzierungsfazilität für Naturkapital

Spezifische Indikatoren für das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz

Von der Finanzierungsfazilität für Naturkapital erwartete Ergebnisse

Es wird erwartet, dass die Finanzierungsfazilität für Naturkapital in der Pilotphase neun bis zwölf Maßnahmen (einschließlich indirekter Maßnahmen) durchführt. Einzelne Investitionen würden unter 10-15 Mio. EUR bleiben.

Als Hebel des Wertes der Fazilität für die Bereitstellung im Rahmen von LIFE wird das 2,2- bis 3,2-Fache erwartet. Wenn man den möglichen Beitrag der Endempfänger zu den Projektkosten in Höhe von 25 % berücksichtigt, könnte der Hebel der gesamten Investition für die Bereitstellung im Rahmen von LIFE zwischen dem 2,8- und dem 4,2-Fachen liegen. Die Gesamtinvestition in Projekte im Bereich des Naturkapitalmanagements allein während der Pilotphase könnte sich auf bis zu 420 Mio. EUR belaufen.

Während der nachfolgenden Betriebsphase könnte der erwartete Hebel bis auf 6 steigen, insbesondere, wenn andere Investoren der Fazilität beitreten und wenn mehr Investitionen über Intermediäre und Fonds erfolgen.

Vom Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz erwartete Ergebnisse

Im Rahmen des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz könnten im Zeitraum 2014-2017 (d. h. in der Pilotphase) etwa zehn Finanzierungsvereinbarungen (EIB-Darlehen für Energieeffizienz, Fazilität mit Risikoteilung und Fazilität für Expertenunterstützung) mit Finanzintermediären unterzeichnet werden, und weitere zehn im Zeitraum 2018-2020. Eine Finanzierungsvereinbarung kann die Durchführung des Finanzierungsinstruments in mehr als einem Mitgliedstaat abdecken und ein Finanzintermediär kann mehr als eine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnen.

Zu Beginn des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz wurde eine Unterstützung von Gesamtinvestitionen von bis zu 540 Mio. EUR erwartet. Nach den 2015 und 2016 unterzeichneten sechs Abkommen und im Hinblick auf die aktuelle Pipeline versucht die EIB nun jedoch, neue Investitionen in Energieeffizienz in Höhe von 1 Mrd. EUR im Zeitraum 2014-2017 zu erzielen. Für den Zeitraum 2018-2020 werden durch die Unterzeichnung der zehn zusätzlichen Abkommen über das Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz nach 2017 weitere neue Investitionen in Energieeffizienz in Höhe von 1 Mrd. EUR bereitgestellt. Dies würde die durch das Instrument für private Finanzierung im Bereich Energieeffizienz generierten Gesamtinvestitionen im Zeitraum 2014-2020 auf 2 Mrd. EUR erhöhen.

Als das Instrument für private Finanzierung im Bereich Energieeffizienz entworfen wurde, wurde der erwartete Hebel des Wertes des Darlehensportfolios für die Bereitstellung im Rahmen von LIFE für die Pilotphase auf das Sechsfache geschätzt. Unter Berücksichtigung des möglichen Beitrags der Endempfänger zu den Projektkosten in Höhe von 25 %, wurde erwartet, dass der Hebel der Gesamtinvestition für die Bereitstellung im Rahmen von LIFE bis Ende 2017 maximal das Achtfache betragen würde. Ein solches minimales Hebelziel wird auch für den Zeitraum 2018-2020 gelten.

____________

1) Siehe "Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Begleitunterlage zur Halbzeit-Evaluierung des LIFE-Programms", COM(2017) 642, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52017DC0642&from=EN

2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Den Kreislauf schließen - Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft", http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52015DC0614

3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Ein Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft", http://ec.europa.eu/environment/nature/legislation/fitness_check/action_plan/index_en.htm

4) https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/reflection-paper-eu-finances_de.pdf

5) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III - Kommission (2016/2151(DEC)), Absatz 8, http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2017-0143+0+DOC+XML+V0//DE

6) Dabei handelt es sich um die sogenannten LIFE-Schlüsselprojektindikatoren, siehe auch Abschnitt 7.

7) https://ec.europa.eu/commission/publications/reflection-paper-future-eu-finances_de

8) Jüngste Studien bestätigen, dass nachhaltige Investitionen eine intelligente Politik und Anreize voraussetzen, um mehr Engagement in breiteren Gesellschaftskreisen und sämtlichen Bereichen zu schaffen, insbesondere in örtlichen Gemeinden und in Zusammenarbeit mit den Bürgern und KMU, da sich diese zunehmend in Gemeinschaftsinitiativen, die durch die Verbreitung digitaler Technologien ermöglicht werden, oder als "Prosumenten" (wobei sie z.B. ihren Strom produzieren, speichern und sogar verkaufen können, anstatt ihn einfach zu kaufen) engagieren, vgl. Europäisches Zentrum für politische Strategie, EPSC Strategic Notes, Ausgabe 25, 8. Juni 2017, S. 14.

9) Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 81).

10) Das letzte Arbeitsprogramm von Horizont 2020 deckt die Jahre 2018-2020 ab. Horizont 2020 konzentriert sich auf drei Schwerpunkte, nämlich auf die Schaffung von wissenschaftlicher Exzellenz, um die Weltklasse-Exzellenz der Union in der Wissenschaft zu stärken, auf die Förderung der führenden Rolle der Industrie zur Unterstützung von Unternehmen, einschließlich kleinster, kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), und auf Innovation und die Lösung gesellschaftlicher Probleme, um direkt auf die Herausforderungen zu reagieren, die in der Strategie Europa 2020 identifiziert wurden, indem Maßnahmen unterstützt werden, die das gesamte Spektrum von der Forschung bis zum Markt abdecken. In Horizont 2020 werden Forschung und Innovation im Bereich Umwelt und Klimaschutz mit einer Reihe von Maßnahmen und Möglichkeiten für die Zusammenarbeit in Angriff genommen, insbesondere im Rahmen der gesellschaftlichen Herausforderung "Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe" und der gesellschaftlichen Herausforderung "Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft". In diesem Zusammenhang zielen Forschung und Innovation im Bereich Umwelt auf die Schaffung einer ressourcen- und wassereffizienten sowie einer klimawandelresistenten Wirtschaft und Gesellschaft ab.

11) Die Leitfäden für Antragsteller, die den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beigefügt sind, sind abrufbar auf der LIFE-Website: http://ec.europa.eu/environment/life/funding/life.htm

12) Weitere Informationen zum Text des Verordnungsvorschlags für das Europäische Solidaritätskorps und zum Stand des Legislativverfahrens sind abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/HIS/?uri=COM%3A2017%3A262%3AFIN

13) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

14) Aus Haushaltsgründen beinhaltet dieser Betrag 2,33 Mio. EUR als Beitrag zum Haushalt der Exekutivagentur aus dem Teilprogramm "Klimapolitik".

15) Delegierte Verordnung (EU) 2018/93 der Kommission vom 16. November 2017 zur Anhebung - gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. Nr. L 17 vom 23.01.2018 S. 5) - des Prozentsatzes der Haushaltsmittel für Projekte, die im Rahmen des dem Schutz der Umwelt und der Biodiversität dienenden Teilprogramms "Umwelt" in Form von maßnahmenbezogenen Zuschüssen unterstützt werden (im Folgenden "Delegierte Verordnung zur Anhebung des Prozentsatzes für Natur und Biodiversität").

16) Gemäß der Änderung durch die Delegierte Verordnung zur Anhebung des Prozentsatzes für Natur und Biodiversität.

17) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).

18) Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. Nr. L 288 vom 06.11.2007 S. 27).

19) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 164 vom 25.06.2008 S. 19).

20) Eine Analyse der Lücke zwischen dem derzeitigen Zustand der Gewässer und der erforderlichen Verringerung der Belastung für die Erreichung des Ziels eines guten Zustands gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Wasserrahmenrichtlinie, laut welchem Mitgliedstaaten "unter Berücksichtigung der Ergebnisse der erforderlichen Analysen gemäß Artikel 5" (Analyse der Belastungen und Auswirkungen) ein Maßnahmenprogramm festlegen müssen, "um die Ziele gemäß Artikel 4 zu verwirklichen" (guter Zustand). In Artikel 11 Absatz 8 ist außerdem festgelegt, dass die Maßnahmenprogramme alle sechs Jahre überprüft werden müssen. Weitere Informationen sind der Wasserrahmenrichtlinie-Berichterstattung 2016 zu entnehmen, http://cdr.eionet.europa.eu/help/WFD/WFD_521_2016/Guidance/WFD_Reporting Guidance.pdf, insbesondere Kapitel 10.1.8.2, S. 245 (Beschreibung des Inhalts, den die Mitgliedstaaten bezüglich der Lückenindikatoren für jede signifikante Belastungsart oder jeden chemischen Stoff melden müssen) sowie Abschnitte 10.1.4 und 10.1.5.

21) Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S. 40).

22) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1991 S. 1).

23) Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. Nr. L 64 vom 04.03.2006 S. 37).

24) Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 19).

25) "Geeignete Ersatzstoffe" sind andere chemische Stoffe, welche die gleichen gewünschten Wirkungen mit weniger Umweltauswirkungen erzielen.

26) Z. B. mit dem Ziel, den Energieverbrauch für die Behandlung und die Verwaltung von Wasser und Wasserverlusten zu reduzieren.

27) Die Bevölkerung, die in ländlichen Gebieten ansässig ist, lebt außerhalb von städtischen Gebieten. Städtische Gebiete werden durch die folgende Methode identifiziert: 1. ein Schwellenwert der Bevölkerungsdichte (300 Einwohner pro km 2) für Gitterzellen von 1 km 2; 2. ein Mindestschwellenwert für die Größe (5.000 Einwohner) für gruppierte Gitterzellen über dem Schwellenwert der Dichte. Weitere Informationen sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Urban-rural_typology

28) Z. B. Bodennährstoffe (P, K, N) und organische Stoffe.

29) Guadeloupe, La Réunion, Mayotte, Französisch-Guayana und Martinique, Saint-Martin (Frankreich); Madeira, Azoren (Portugal); Kanarische Inseln (Spanien), siehe: http://ec.europa.eu/regional_policy/de/policy/themes/outermost-regions/

30) Inseln sind definiert als Gebiete mit einer Mindestfläche von 1 km 2, mit einer Mindestentfernung von 1 km zwischen der Insel und dem Festland, mit einer ansässigen Bevölkerung von mehr als 50 Einwohnern, ohne permanente Verbindung (Brücke, Tunnel, Deich) zwischen der Insel und dem Festland. Die Definition ist zu finden im Regional Focus Nr. 01/2011 "Regional Typologies: a compilation"; Regionalpolitik der Europäischen Union; http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docgener/focus/2011_01_typologies.pdf.

31) Gemäß den jüngsten öffentlich verfügbaren Daten der entsprechenden zuständigen Behörden.

32) Wertschöpfung bedeutet Recycling zu hochwertigen Produkten, d. h. kein Recycling zu Aggregaten. Das Konzept ist hier zu finden: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Hin zu einer Kreislaufwirtschaft: Ein Null-Abfallprogramm für Europa, COM(2014) 398 final vom 2. Juli 2014, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A52014DC0398

33) Dies beinhaltet Kunststoffverpackungen.

34) Einschließlich Charakterisierung.

35) Wertschöpfung bedeutet Recycling zu hochwertigen Produkten, d. h. kein Recycling zu Aggregaten. Das Konzept ist hier zu finden: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Hin zu einer Kreislaufwirtschaft: Ein Null-Abfallprogramm für Europa, COM(2014) 398 final vom 2. Juli 2014, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A52014DC0398

36) Mitteilung COM(2011) 571 endgültig vom 20. September 2011 der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, "Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa", http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM%3A2011%3A0571%3AFIN

37) Mitteilung COM(2015) 614 final vom 2. Dezember 2015 der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Den Kreislauf schließen - Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft", http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52015DC0614

38) Die Definition von KMU ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM%3An26026

39) Mitteilung COM(2015) 614 final vom 2. Dezember 2015 der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, "Den Kreislauf schließen - Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft", http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52015DC0614

40) Mitteilung COM(2006) 231 final der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Thematische Strategie für den Bodenschutz, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex%3A52006DC0231

41) https://ec.europa.eu/agriculture/forest/strategy_de

42) Siehe EWR-Bericht Nr. 6/2017."Circular by design - products in the circular economy", S. 23: 5 % aller FuE-Projekte der EU im Bereich Produktdesign befassen sich mit Öko-Design, 1 % mit Wiederaufarbeitung, 2 % mit Reparatur, aber 8 % legen den Schwerpunkt auf Recycling.

43) http://www.europarl.europa.eu/legislative-train/theme-new-boost-for-jobs-growth-and-investment/file-strategy-on-plastics-in-the-circular-economy

44) Mitteilung COM(2015) 614 final vom 2. Dezember 2015 der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Den Kreislauf schließen - Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft", http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52015DC0614. Priorität haben folgende Bereiche: Kunststoffe, kritische Rohstoffe, Lebensmittelabfälle, Biomasse und biobasierte Produkte und Bau- und Abrissschutt.

45) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen Brüssel SWD(2012) 101 final vom 12. April 2012'Leitlinien für bewährte Verfahren zur Begrenzung, Milderung oder Kompensation der Bodenversiegelung", http://ec.europa.eu/environment/soil/pdf/soil_sealing_guidelines_en.pdf.

46) Angenommen vom FAO-Rat am 5. Dezember 2016 und genehmigt von der EU und den Mitgliedstaaten, http://www.fao.org/3/a-bl813e.pdf.

47) Ministererklärung von Madrid vom 22. Oktober 2015, wie sie von der Sitzung auf Expertenebene des FOREST EUROPE angenommen wurde, 30. Juni - 2. Juli 2015, Madrid, Spanien, http://www.foresteurope.org/sites/default/files/Ministerial%20Decision%20-%20FE%20Madrid%20-%2025%20Years%20SFM%20-%20German.pdf

48) Beispielsweise kleine forstwirtschaftliche Betriebe.

49) Philipp S. Duncker, Susana M. Barreiro, Geerten M. Hengeveld, Torgny Lind, William L. Mason, Slawomir Ambrozy und Heinrich Spiecker, Classification of Forest Management Approaches: A New Conceptual Framework and Its Applicability to European Forestry, Ecology and Society 17(4): 51. http://dx.doi.org/10.5751/ES-05262-170451, S. 50: "Verschiedene Forstwirtschaftsansätze oder forstliche Systeme können entlang eines Gradienten der Bewirtschaftungsintensität eingerichtet werden, je nach den angewandten spezifischen forstlichen Methoden und Verfahren (Auswahl der Spezies, Vorbereitung der Anbaufläche, Einpflanzen, Pflege, Ausdünnung, Ernte, Verwendung von Chemikalien usw.). Die Auswahl dieser Methoden und Verfahren wird folglich Auswirkungen auf die Ökosystemstrukturen und -funktionen des Waldes haben, auch auf seine Biodiversität und andere Nachhaltigkeitskriterien. Bei der "intensiven" Forstwirtschaft stehen normalerweise ökonomische Überlegungen und insbesondere Ziele hinsichtlich der Produktion von Biomasse im Vordergrund, während ökologische Bedenken und andere Ökosystemfunktionen und -dienste eine vergleichsweise kleine Rolle spielen. Typische Methoden und Maßnahmen im Rahmen dieses Ansatzes umfassen kurze Umtriebszeiten, gleichaltrige Bestände, die Möglichkeit zur Verwendung nicht autochthoner Baumarten, die Verwendung von Chemikalien, Kahlschlag als letzte Erntemaßnahme, intensive Maschinenoperationen und Bodenbearbeitung oder Düngung und Kalkdüngung."

50) Beispielsweise neue, für die Teilentfernung von Baumbeständen geeignete Maschinen, die sich mit der kleinräumigen Streuung in der Bestandsstruktur befassen; Verhinderung von Bodenschäden; neue Bestandsmodelle und IT-Systeme für die Bestandsplanung und -verwaltung; Fernüberwachungstechnologien zur Verhinderung des illegalen Holzeinschlags; spezialisierte Sägewerkstechnologie usw.

51) Von Duncker, P. S., S. M. Barreiro, G. M. Hengeveld, T. Lind, W. L. Mason, S. Ambrozy, und H. Spiecker. 2012. Classification of forest management approaches: a new conceptual framework and its applicability to European forestry. Ecology and Society, 17(4): 51.

52) Methoden und Ansätze variieren z.B. je nach Größe des Forstbetriebs, der Besitzart, der Waldart und der biogeografischen Region usw.

53) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).

54) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1).

55) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12).

56) Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1).

57) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1), zuletzt geändert gemäß technischem und wissenschaftlichem Fortschritt: https://echa.europa.eu/de/regulations/clp/legislation

58) Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 22).

59) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17).

60) Z. B. Brennstoffvorbehandlung, Technologien mit geringer Staubbildung, hohe Effizienz und saubere Verbrennungs- und Kontrolltechnologien, Kombinationen mit emissionsfreien erneuerbaren Energien, Wärmespeicherung.

61) Gemäß Artikel II. Absatz 11 der LIFE-Musterfinanzhilfevereinbarung sind direkte Anreizzahlungen an Dritte im Rahmen von LIFE nicht förderfähig.

62) Fahrzeuge mit sehr niedrigen Emissionen im Sinne des Arbeitsprogramms Horizont 2020, http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/wp/2016_2017/main/h2020-wp1617-transport_en.pdf. Dies könnte Fahrzeuge der öffentlichen Verkehrsbetriebe umfassen.

63) Bei den ins Auge gefassten Produkten kann es sich um Autos sowie um zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge handeln.

64) Wie zum Beispiel Elektromobilität und Mobilität auf Wasserstoffbasis.

65) Z. B. für Zustellungen von Waren vor Ort (letzte Meile).

66) Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 53) z.B. von Binnenschiffsverkehr, Hafeninfrastruktur und Baustellen. Dies kann einen Kraftstoffwechsel (einschließlich Elektrizität), emissionsarmen Treibstoff (z.B. Flugzeugtreibstoff, der zu geringen Partikelanzahlemissionen führt) und die Nachrüstung mit Emissionsreduktionstechnologien umfassen. Die Maßnahmen können durch die Umsetzung der entsprechenden Stadtentwicklungsstrategien, regulatorischen Ansätze und Planung ergänzt werden. Die Maßnahmen sollten zu einer messbaren Emissionsminderung von Luftschadstoffen wie Feinstaub und NO2 führen.

67) http://www.unece.org/index.php?id=41358

68) Emissionsfreie/emissionsarme erneuerbare Energien. Das Projekt sollte sich auf Feinstaub und/oder NO2 beziehen, nicht auf CO2. Sollte die Verringerung von CO2-Emissionen das vorrangige Ziel sein, sollte es im Rahmen des Teilprogramms "Klimapolitik" eingereicht werden.

69) Einschließlich Lösungen, die die Aktivitäten im Rahmen des Bürgermeisterkonvents ergänzen.

70) http://ec.europa.eu/environment/nature/knowledge/ecosystem_assessment/pdf/102.pdf

71) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).

72) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7).

73) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2016) 472 final vom 16. Dezember 2016: "Fitness-check of the EU Nature Legislation (Birds and Habitats Directives) Directive 2009/147/EC of the European Parliament and of the Council of 30 November 2009 on the conservation of wild birds and Council Directive 92/43/EEC of 21 May 1992 on the conservation of natural habitats and of wild fauna and flora" (im Folgenden "Eignungsprüfung der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie").

74) Mitteilung COM(2017) 198 final vom 27. April 2017 der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Ein Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft".

75) Ministererklärung von Madrid vom 22. Oktober 2015, wie sie von der Sitzung auf Expertenebene des FOREST EUROPE angenommen wurde, 30. Juni - 2. Juli 2015, Madrid, Spanien, http://www.foresteurope.org/sites/default/files/Ministerial%20Decision%20-%20FE%20Madrid%20-%2025%20Years%20SFM%20-%20German.pdf

76) Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff "gemeinschaftliches Interesse" ist als "Unionsinteresse" zu verstehen.

77) Die entsprechende Rahmenregelung für vorrangige Maßnahmen und Lebensraum- und/oder Arterhaltungsaktionspläne sind Implementierungsinstrumente für diesen Projektbereich.

78) Grüne Infrastruktur (GI) ist ein strategisch geplantes Netz natürlicher und halbnatürlicher Gebiete mit anderen Umwelteigenschaften, das für die Verwaltung und Bereitstellung einer großen Vielfalt an Ökosystemdienstleistungen entwickelt wird. Es umfasst grüne Bereiche (oder blaue, wenn aquatische Ökosysteme betroffen sind) und unterschiedliche physische Merkmale in Festland- (einschließlich Küsten-) und Meeresgebieten. An Land gibt es GI in ländlichen und städtischen Bereichen. Siehe http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52013DC0249

79) http://ec.europa.eu/environment/nature/knowledge/ecosystem_assessment/pdf/MAESWorking Paper2013.pdf

80) Beispiele siehe z.B. die Business- und Biodiversitätsplattform http://ec.europa.eu/environment/biodiversity/business/resources/index_en.htm

81) http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/species/redlist/index_en.htm

82) http://ec.europa.eu/environment/nature/knowledge/redlist_en.htm

83) http://www.iucnredlist.org/

84) Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35) und gemäß Ziel 5 der Biodiversitätsstrategie oder im Hinblick auf einen Beitrag zur Erreichung des Schutzniveaus gemäß Deskriptor 2 - Nicht einheimische Arten, Anhang I Absatz 2 Richtlinie 2008/56/EG.

85) Die Liste wird regelmäßig aktualisiert, z.B. Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 189 vom 14.07.2016 S. 4).

86) Als Bewusstseinsstufe wird hier der Anteil der Zielgruppe definiert, der die Ideen/Produkte/Konzepte/Umweltprobleme usw., die Gegenstand der Arbeit des vorgeschlagenen LIFE-Projekts sind, kennt. Siehe auch die Differenzierung im Rahmen der LIFE-Schlüsselprojektindikatoren (http://ec.europa.eu/environment/life/toolkit/pmtools/life2014_2020/documents/160215_LIFEproject_level_outcome_indicators.pdf=) zwischen "erreichen" ("Erreichen" wird definiert als erfolgreiches Bereitstellen von projektspezifischen Informationen für die Zielgruppe (allgemeine Öffentlichkeit oder Interessenträgergruppen), die durch ihre jeweiligen Mitglieder repräsentiert wird. Von bestimmten Verhaltensmustern kann abgeleitet werden, dass Einzelpersonen erreicht wurden.) und "sensibilisieren" ("Sensibilisierung" wird definiert als erfolgreiches Verbessern des Verständnisses und der Kenntnis des Projektschwerpunktbereichs der Zielgruppe (allgemeine Öffentlichkeit oder Interessenträgergruppen), die durch ihre eigenen Mitglieder repräsentiert wird) als Grundlage für Verhaltensänderungen.

87) Grundsätzlich sollten diese Vorschläge daher z.B. vollständig auf einen Mitgliedstaat, mehrere Mitgliedstaaten oder die gesamte EU, einen ganzen Marktsektor, ein größeres Ballungsgebiet, eine Art in ihrer gesamten Gattung, eine biogeografische Region oder alle Regionen, die mit ähnlichen Problemen konfrontiert sind, abzielen.

88) Dem Strategic Plan 2016-2020 der GD Umwelt entnommen: https://ec.europa.eu/info/publications/strategic-plan-2016-2020-environment_en

89) Einschließlich nachhaltigen Bauens.

90) COM(2017) 198 final vom 27. April 2017 - Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Ein Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft", http://ec.europa.eu/environment/nature/legislation/fitness_check/action_plan/index_en.htm

91) Z. B. wie im Rahmen der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa vorgesehen (ABl. Nr. L 152, 11.6.2008, S. 1).

92) Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. Nr. L 344, 17.12.2016, S. 1).

93) Richtlinie 2000/60/EG, siehe Artikel 5, 11 und 13.

94) Richtlinie 2007/60/EG.

95) Richtlinie 91/676/EWG.

96) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfall und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312, 22.11.2008, S. 3).

97) Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG.

98) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30).

99) Einschließlich der Ökosysteme des Bodens.

100) Biodiversitätskartierung zur Beurteilung und/oder Bewertung der Ökosysteme und ihrer Leistungen in Übereinstimmung mit dem ersten MAES-Bericht: http://ec.europa.eu/environment/nature/knowledge/ecosystem_assessment/pdf/MAESWorking Paper2013.pdf

101) EU-Biodiversitätsstrategie, Maßnahme 5.

102) Einschließlich der notwendigen Analyse für die Einrichtung effektiver Politiken zur Wasserpreisfestlegung.

103) Gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG.

104) https://ec.europa.eu/environment/ecoap/etv_de

105) Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. Nr. L 124 vom 04.05.2013 S. 1).

106) https://webgate.ec.europa.eu/fpfis/wikis/display/EUENVFP/Documents+of+common+interest

107) http://susproc.jrc.ec.europa.eu/Efficient_Buildings/; Kernindikatoren: http://susproc.jrc.ec.europa.eu/Efficient_Buildings/documents.html.

108) Projekte sollten die akademischen Referenzen für Qualifikationen und Schulungen sowie die Maximierung des Potenzials der Informationstechnologie durch Mittel wie Webinare und offene Online-Kurse sicherstellen, damit der Fernunterricht möglichst viele Praktiker so kosteneffektiv wie möglich erreichen kann.

109) Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 56).

110) http://ec.europa.eu/environment/legal/law/training_package.htm

111) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel (COM(2013) 216 final).

112) http://www.konventderbuergermeister.eu/index_de.html

113) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).

114) Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 136).

115) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320).

116) Die Bedeutung des Begriffs "Auswahl" aus Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d der LIFE-Verordnung umfasst die Bedeutung des Begriffs "Förder-" aus Artikel 19 der LIFE-Verordnung und aus Artikel 131 der Haushaltsordnung.

117) ABl. C 205 vom 19.07.2013 S. 9.

118) Erwägungsgrund 11 der LIFE-Verordnung.

119) Bei Vorschlägen mit dem Schwerpunkt auf Forschung muss überprüft werden, ob sie den entsprechenden Aufforderungen von Horizont 2020 entsprechen: http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/index.html

120) Der auf der Grundlage seines übergeordneten Kontextes definierte projektrelevante spezifische Kontext (biogeografische Region; der durch den Geocode-Standard definierte territoriale Umfang für die Kennzeichnung von Länderunterteilungen zu statistischen Zwecken, NUTS; Gewässer; Ökosystem und damit verbundene Leistungen; Natura-2000-Gebiet) und die projektrelevanten spezifischen Einstellungen, die nach Länge und/oder Größe des Gebiets, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden, und der Anzahl der zu beeinflussenden Menschen bezüglich der Projektschwerpunkte des Umwelt- und Klimaschutzes oder der damit verbundenen Verwaltungspraxis und Information definiert werden.

121) Eine Demo-Version ist auf der LIFE-Webseite verfügbar: http://ec.europa.eu/environment/life/toolkit/pmtools/index.htm

122) Für Informationen zum umweltgerechten öffentlichen Beschaffungswesen, siehe http://ec.europa.eu/environment/gpp/index_en.htm, und insbesondere http://ec.europa.eu/environment/gpp/buying_handbook_en.htm und http://ec.europa.eu/environment/gpp/eu_gpp_criteria_en.htm

123) http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/eu-ecolabel-products-and-services.html

124) Die Bedeutung von "transnational" gemäß der LIFE-Verordnung umfasst nur die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und am LIFE-Programm beteiligten Drittländern gemäß Artikel 5 der LIFE-Verordnung. Aktivitäten außerhalb der Union oder in überseeischen Ländern und Gebieten sind zwar gemäß Artikel 6 der LIFE-Verordnung möglich, bringen aber bei diesem Zuschlagskriteriums keine zusätzlichen Punkte.

125) Insbesondere die Meeresumwelt in Übereinstimmung mit den Zielen der Richtlinie 2008/56/EG.

126) Für Informationen zum umweltgerechten öffentlichen Beschaffungswesen, siehe http://ec.europa.eu/environment/gpp/index_en.htm, und insbesondere http://ec.europa.eu/environment/gpp/buying_handbook_en.htm und http://ec.europa.eu/environment/gpp/eu_gpp_criteria_en.htm

127) http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/euecolabelproductsandservices.html

128) Studien zeigen, dass das Investitionskapital aus verschieden Quellen für "grüne Investitionen" zwar leicht verfügbar wäre, aber dass es nicht genug gut vorbereitete ("bankfähige") Vorschläge gibt. Es ist beabsichtigt, diese Lücke durch eine spezifische Aufforderung zu schließen, die sich an Entwickler (potenziell) wirtschaftlich tragfähiger Projekte mit dem Potenzial, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt- oder Klimapolitik zu haben, richtet, die für die Erreichung der allgemeinen Ziele, wie sie in Artikel 3 der LIFE-Verordnung beschrieben sind, erforderlich sind.

129) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. Nr. L 362 vom 31.12.2012 S. 1).

130) Während Projekte mit dem Ziel der Entschädigung von Schäden an den Natura-2000-Gebieten gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie nicht für eine Finanzierung im Rahmen der Finanzierungsfazilität für Naturkapital infrage kommen, können ausgleichende Maßnahmen für Schäden an anderen Orten in Natura-2000-Gebieten oder auf andere Wegen stattfinden, die zur Kohärenz des Netzes beitragen und unter der Finanzierungsfazilität für Naturkapital förderfähig sind.

131) Die Abhilfemaßnahmenhierarchie umfasst: (1) Vermeiden oder Verhindern negativer Auswirkungen auf die Umwelt im Allgemeinen und die Biodiversität im Besonderen; (2) Minimierung und Sanierung der Auswirkungen von Entwicklungen vor Ort, wenn diese nicht vermieden werden können, und (3) Kompensation/Ausgleichsmaßnahmen, die als letzte Möglichkeit (innerhalb oder außerhalb des betroffenen Gebiets) in Bezug auf die verbleibenden Restauswirkungen durchgeführt werden.

132) http://ec.europa.eu/environment/life/toolkit/pmtools/life2014_2020/monitoring.htm

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