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Durchführungsverordnung (EU) 2018/292 der Kommission vom 26. Februar 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 55 vom 27.02.2018 S. 34)
Hinweis: Liste - zur Ergänzung/Festlegung ... der VO 596/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um sicherzustellen, dass die nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 als zuständige Behörden benannten Behörden für die Zwecke der genannten Verordnung effizient und fristgerecht zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander in vollem Umfang Amtshilfe leisten können, ist es sinnvoll, gemeinsame Verfahren und Formulare für diesen Informationsaustausch und diese Amtshilfe festzulegen, darunter auch für die Einreichung von Amtshilfeersuchen, die Bestätigung des Eingangs sowie die Beantwortung dieser Ersuchen.
(2) Der schriftliche Austausch von Informationen sollte einer zuständigen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben helfen. Gegebenenfalls kann auch ein mündlicher Austausch stattfinden, beispielsweise vor der Versendung eines schriftlichen Ersuchens, mit dem Ziel, Informationen über das angedachte Amtshilfeersuchen zu übermitteln und Probleme zu erörtern, die einer Amtshilfeleistung entgegenstehen könnten. In dringenden Fällen sollte ein Amtshilfeersuchen auch mündlich übermittelt werden können, sofern die Dringlichkeit nicht dadurch entsteht, dass die ersuchende Behörde verspätet tätig wird.
(3) Nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind die zuständigen Behörden zu Informationsaustausch und Amtshilfe verpflichtet. Amtshilfeersuchen sollten jedoch nach Möglichkeit nur dann die Einholung einer Erklärung oder die Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung oder Ermittlungen einschließen, wenn ein einfacher Informationsaustausch nicht ausreichend wäre. Von einer zuständigen Behörde, die die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Amtshilfe ersucht, wird erwartet, dass sie zuvor alle in ihrem Hoheitsgebiet in vertretbarer Weise durchführbaren Maßnahmen getroffen hat, wobei es zu bedenken gilt, dass es ihr nicht immer möglich sein mag, vor dem Ersuchen sämtliche Nachforschungsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben.
(4) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sollte Amtshilfe auch ohne Ersuchen auf freiwilliger Basis geleistet werden, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung ist, dass die in ihrem Besitz befindlichen Informationen für eine andere zuständige Behörde von Nutzen sein können.
(5) Ein Amtshilfeersuchen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sollte ausreichende Angaben zum Gegenstand des Ersuchens, darunter eine Begründung und eine Beschreibung des Kontexts enthalten damit die ersuchte Behörde das Ersuchen effizient und zügig bearbeiten kann. Wenn die per Amtshilfeersuchen angeforderten Informationen erforderlich sind, damit die ersuchende Behörde ihre Aufgaben erfüllen kann, sollte die Angabe der Tatsachen, die zu dem Verdacht Anlass geben, nicht als Voraussetzung dafür angesehen werden, dass diese Amtshilfe gewährt wird.
(6) Die Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde sollten nicht nur die Verwendung von Formularen für die Übermittlung und Beantwortung von Amtshilfeersuchen vorsehen, sondern auch während des gesamten Prozesses die Kommunikation, Konsultation und Interaktion ermöglichen und erleichtern, damit eine effiziente Bearbeitung des Informations- oder Amtshilfeersuchens gewährleistet ist. Diese Verfahren sollten darüber hinaus ermöglichen, dass sich die zuständigen Behörden bezüglich des Nutzens der erhaltenen Informations- oder Amtshilfe, bezüglich des im betreffenden Fall, in dem um Amtshilfe ersucht wurde, erzielten Ergebnisses und bezüglich jeglicher Probleme, die bei der Bereitstellung der Informationen oder Amtshilfe aufgetreten sind, Rückmeldung geben.
(7) Die Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Amtshilfe sollten die Vertraulichkeit der ausgetauschten oder übermittelten Informationen und die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gewährleisten.
(8) Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die ESMA der Kommission vorgelegt hat.
(9) Die ESMA hat zu diesem Entwurf weder eine offene öffentliche Konsultation durchgeführt noch die potenziellen Kosten und Vorteile der Einführung der von den jeweils zuständigen Behörden zu verwendenden Verfahren und Formulare analysiert; dies wäre mit Blick auf den Anwendungskreis und die Auswirkungen dieser Standards unverhältnismäßig gewesen, da die Adressaten nur die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und nicht die Marktteilnehmer sind.
(10) Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(11) Um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten, und angesichts der Tatsache, dass die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bereits in Kraft ist, sollte die vorliegende Verordnung schnellstmöglich in Kraft treten und sofort gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "sichere elektronische Mittel" elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Kompression), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder sonstige elektromagnetische Verfahren, die gewährleisten, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung erhalten bleiben.
Artikel 2 Kontaktstellen
(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung benennen die zuständigen Behörden Kontaktstellen.
(2) Nähere Angaben zu diesen Kontaktstellen übermitteln die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Sollte bei diesen Angaben eine Änderung eintreten, teilen sie dies der ESMA mit.
(3) Die ESMA führt und aktualisiert für die zuständigen Behörden eine Liste der gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen.
Artikel 3 Amtshilfeersuchen
(1) Eine um Amtshilfe ersuchende Behörde übermittelt ihr Ersuchen per Post, Fax oder mit einem sicheren elektronischen Mittel. Sie richtet ihr Ersuchen an die Kontaktstelle, die die ersuchte Behörde gemäß Artikel 2 benannt hat.
(2) Eine um Amtshilfe ersuchende zuständige Behörde verwendet das Formular in Anhang I und
(3) Die ersuchende Behörde kann dem Ersuchen alle Unterlagen oder Belege beifügen, die sie als erforderlich erachtet, um das Ersuchen zu stützen.
(4) In dringenden Fällen kann die ersuchende Behörde mündlich um Amtshilfe ersuchen. Sofern die ersuchte Behörde sich nicht mit einer anderen Vorgehensweise einverstanden erklärt, wird das mündliche Ersuchen anschließend unverzüglich unter Verwendung eines der in Absatz 1 genannten Mittel schriftlich bestätigt.
Artikel 4 Eingangsbestätigung
Sofern in dem Ersuchen nichts anderes bestimmt ist, übermittelt die ersuchte Behörde der gemäß Artikel 2 benannten Kontaktstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang eines schriftlichen Amtshilfeersuchens per Post, Fax oder mit einem sicheren elektronischen Mittel eine Empfangsbestätigung. Diese Empfangsbestätigung wird anhand des Formulars in Anhang II ausgestellt und enthält, soweit möglich, das voraussichtliche Datum der Antwort.
Artikel 5 Beantwortung eines Amtshilfeersuchens
(1) Die um Amtshilfe ersuchte Behörde beantwortet das Amtshilfeersuchen per Post, Fax oder mit sicheren elektronischen Mitteln. Sofern in dem Ersuchen nichts anderes bestimmt ist, wird die Antwort an die gemäß Artikel 2 benannte Kontaktstelle gerichtet.
(2) Die um Amtshilfe ersuchte Behörde verwendet für die Beantwortung des Amtshilfeersuchens das Formular in Anhang III und
(3) Lehnt die ersuchte Behörde die Bereitstellung dieser Amtshilfe ganz oder teilweise ab, so unterrichtet sie die ersuchende Behörde so bald wie möglich mündlich oder schriftlich über ihre Entscheidung. Die ersuchte Behörde übermittelt ferner eine schriftliche Antwort gemäß Absatz 1, in der sie angibt, auf welche der in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten außergewöhnlichen Umstände sie ihre Ablehnung stützt.
Artikel 6 Verfahren für die Übermittlung und Bearbeitung von Amtshilfeersuchen
(1) Die ersuchende und die ersuchte Behörde kommunizieren bezüglich des Amtshilfeersuchens und seiner Beantwortung unter Verwendung des schnellsten Mittels und tragen dabei den Anforderungen an die Vertraulichkeit, den Antwortzeiten, dem Volumen des zu übermittelnden Materials und der Benutzerfreundlichkeit des Zugriffs auf die Informationen durch die ersuchende Behörde Rechnung. Insbesondere hat die ersuchende Behörde auf Bitten um Klarstellungen der ersuchten Behörde unverzüglich zu antworten.
(2) Erhält die ersuchte Behörde Kenntnis von Umständen, die ihr voraussichtliches Antwortdatum um mehr als zehn Arbeitstage verzögern könnten, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde unverzüglich mit.
(3) Gegebenenfalls übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde ein regelmäßiges Feedback zum Fortgang des laufenden Ersuchens mit einem neu geschätzten voraussichtlichen Antwortdatum.
(4) Wenn das Ersuchen von der ersuchenden Behörde als dringend eingestuft wurde, vereinbaren die ersuchte und die ersuchende Behörde, wie häufig die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde informiert.
(5) Die ersuchte und die ersuchende Behörde arbeiten zusammen, um sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Ausführung eines Ersuchens entstehen können, zu beseitigen.
Artikel 7 Verfahren für Ersuchen um Einholung einer Erklärung von einer Person
(1) Falls die ersuchende Behörde im Zusammenhang mit einer Untersuchung oder Prüfung in ihrem Ersuchen um Einholung einer Erklärung von einer Person bittet, müssen die ersuchte und die ersuchende Behörde - vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen oder Zwänge und etwaiger Unterschiede bei den Verfahrensvorschriften - Folgendes bewerten und berücksichtigen:
(2) Die ersuchte und die ersuchende Behörde stellen sicher, dass Vorkehrungen getroffen wurden, die ihren Mitarbeitern eine effiziente Arbeitsweise ermöglichen; so muss es den Mitarbeitern unter anderem möglich sein, sich über gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Informationen abzustimmen, unter anderem
Artikel 8 Verfahren für Ersuchen um Einleitung einer Ermittlung oder Vor-Ort-Prüfung
(1) Bei Amtshilfeersuchen im Hinblick auf die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen oder Ermittlungen nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 stimmen sich die ersuchende und die ersuchte Behörde hinsichtlich der am besten geeigneten Vorgehensweise ab und prüfen dazu die in Artikel 25 Absatz 6 Unterabsatz 3 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 angeführten Möglichkeiten und insbesondere, ob die Durchführung einer gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung oder Ermittlung zweckmäßig ist.
(2) Die ersuchte Behörde hält die ersuchende Behörde über den Fortgang der Ermittlungen oder Vor-Ort-Prüfungen auf dem Laufenden und übermittelt ihr umgehend alle gewonnenen Erkenntnisse.
(3) Bei der Entscheidung über die Einleitung gemeinsamer Ermittlungen oder Vor-Ort-Prüfungen berücksichtigen die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde mindestens alle folgenden Elemente:
(4) Wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde beschließen, eine gemeinsame Ermittlung oder Vor-Ort-Prüfung durchzuführen, müssen sie
Artikel 9 Verfahren bei Amtshilfe zur Einziehung finanzieller Sanktionen
(1) Bei Amtshilfeersuchen zur Einziehung finanzieller Sanktionen nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 stimmen sich die ersuchende und die ersuchte Behörde hinsichtlich der am besten geeigneten Vorgehensweise ab. Die Behörden berücksichtigen die Maßnahmen, die die ersuchende Behörde in ihrem Hoheitsgebiet bereits ergriffen hat, sowie die Rechtsvorschriften, die im Hoheitsgebiet der ersuchten Behörde für die Einziehung von Sanktionen anwendbar sind.
(2) Bei der Leistung der Amtshilfe oder der Bereitstellung der ersuchten Informationen nach dem vorliegenden Artikel handelt die ersuchte Behörde im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften. Können die erbetene Amtshilfe oder die erbetenen Informationen von einer anderen Behörde oder einer anderen Stelle im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde erbracht werden, so hat diese, sofern dies mit den nationalen Rechtsvorschriften in Einklang steht, der ersuchenden Behörde die entsprechenden Kontaktinformationen zu übermitteln und ihr vorzuschlagen, direkt mit der betreffenden Behörde oder Stelle Kontakt aufzunehmen.
Artikel 10 Unaufgeforderter Informationsaustausch
(1) Für die Zwecke der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie in Fällen, in denen eine zuständige Behörde über Informationen verfügt, die ihres Erachtens für eine andere zuständige Behörde bei der Erfüllung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hilfreich sein könnten, übermittelt sie diese Informationen schriftlich per Post, Fax oder mit einem sicheren elektronischen Mittel an die Kontaktstelle, die die zuständige Behörde gemäß Artikel 2 benannt hat.
(2) Ist die zuständige Behörde, die Informationen zu übermitteln beabsichtigt, der Ansicht, dass eine Übermittlung dringend erforderlich ist, kann sie die andere Behörde zunächst mündlich informieren, vorausgesetzt, sie übermittelt die Informationen anschließend unverzüglich in schriftlicher Form.
(3) Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen unaufgefordert, so verwendet sie dafür das in Anhang IV enthaltene Formular und weist dabei insbesondere auf etwaige Vertraulichkeitsaspekte hin.
Artikel 11 Zulässigkeit der Verwendung von Informationen und Einschränkungen
(1) Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde vermerken in jedem Amtshilfeersuchen, in jeder Beantwortung eines Amtshilfeersuchens und jeder unaufgeforderten Übermittlung von Informationen gemäß den in den Anhängen enthaltenen Formularen Angaben zur Vertraulichkeit.
(2) Wenn die ersuchte Behörde zur Umsetzung des Ersuchens gezwungen ist, offenzulegen, dass die ersuchende Behörde das Ersuchen gestellt hat, so tut sie dies erst, nachdem sie sich mit der ersuchenden Behörde über die Art und den Umfang der erforderlichen Offenlegung verständigt und Letztere dieser Offenlegung zugestimmt hat. Wenn die ersuchende Behörde der Offenlegung nicht zustimmt, so kommt die ersuchte Behörde dem Ersuchen nicht nach; die ersuchende Behörde kann ihr Ersuchen zurückziehen oder aussetzen, bis sie in der Lage ist, der Offenlegung zuzustimmen.
(3) Die gemäß Artikel 10 zur Verfügung gestellten Informationen dürfen nur verwendet werden, um die Einhaltung oder Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sicherzustellen, unter anderem, aber nicht ausschließlich, für die Einleitung, Durchführung oder Unterstützung von administrativen, zivilrechtlichen, strafrechtlichen sowie Disziplinarverfahren, die sich aus einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ergeben.
Artikel 12 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Februar 2018
2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
| Anhang I |
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| Anhang II |
| Anhang III |
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| Anhang IV |
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| ENDE | |