Durchführungsverordnung (EU) 2018/353 der Kommission vom 9. März 2018 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 über die Marktrücknahme bestimmter gemäß den Richtlinien 70/524/EWG und 82/471/EWG des Rates zugelassener Futtermittelzusatzstoffe und zur Aufhebung der veralteten Bestimmungen über die Zulassung dieser Futtermittelzusatzstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 68 vom 12.03.2018 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 der Kommission 2 schreibt die Marktrücknahme von Futtermittelzusatzstoffen vor, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in Verkehr gebracht und in das Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen wurden und für die vor Ablauf der in diesen Bestimmungen festgelegten Frist keine Anträge gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 7 der genannten Verordnung gestellt wurden oder für die zwar ein Antrag gestellt, später jedoch wieder zurückgezogen wurde. Außerdem werden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 die Verordnungen aufgehoben oder die Bestimmungen gestrichen, mit denen diese Zusatzstoffe zugelassen wurden.
(2) Irrtümlicherweise erscheint in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145, d. h. in der Liste der Zusatzstoffe, die für bestimmte Tierarten vom Markt zu nehmen sind, ein zur Gruppe der Kokzidiostatika gehörender und durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 der Kommission 3 zugelassener Futtermittelzusatzstoff, obwohl fristgerecht ein Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt worden ist. Die Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 wurde daher irrtümlicherweise durch Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 aufgehoben. In Erwägungsgrund 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 wird die Verordnung (EG) Nr. 833/2005 der Kommission 4 irrtümlicherweise als eine Verordnung aufgeführt, die sowohl zu ändern als auch aufzuheben ist. Dies sollte dahin gehend berichtigt werden, dass die Verordnung (EG) Nr. 833/2005 nur aufzuheben ist. Irrtümlicherweise wurde die Verordnung (EG) Nr. 1459/2005 der Kommission 5 durch Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 nicht aufgehoben, obwohl mit ihr bestimmte Jodverbindungen zugelassen werden, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 vom Markt zu nehmen sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1443/2006 der Kommission 6 wurde irrtümlicherweise durch Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 aufgehoben. Gestrichen werden sollten lediglich Artikel 1 und Anhang I der genannten Verordnung, da nur diese Bestimmungen bestimmte Enzyme betreffen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 vom Markt zu nehmen sind. Diese Fehler sollten berichtigt werden.
(3) Irrtümlicherweise wurden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission 7, mit denen einige Eisenverbindungen zugelassen werden, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 vom Markt zu nehmen sind, nicht durch Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 gestrichen, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 geändert wird. Der genannte Artikel sollte berichtigt werden.
(4) In Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145, in dem die Futtermittelzusatzstoffe aufgeführt sind, die für alle Tierarten und Tierkategorien vom Markt zu nehmen sind, erscheint in der Tabelle betreffend die Vitamine die L-Form des Vitamins Menadion-Natriumbisulfit. Dies sollte berichtigt werden, da diese L-Form in der Zulassung nicht erwähnt wird.
(5) Anhang I Teile A und B der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 sollte bezüglich einiger färbender Stoffe berichtigt werden, da die Tierarten und Tierkategorien, für die die genannten färbenden Stoffe vom Markt zu nehmen sind, sowie die Funktionen der genannten färbenden Stoffe nicht korrekt angegeben sind. Die Vorschrift, den Zusatzstoff für einige von ihnen vom Markt zu nehmen, gilt nur für bestimmte Arten, und die Verwendung als färbender Stoff ist auf bestimmte Funktionen beschränkt.
(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(7) Die fehlerhaften Bestimmungen haben bei Futtermittelunternehmern zu Verwirrung hinsichtlich des rechtlichen Status der betreffenden Zusatzstoffe geführt. Dies hat Rechtsunsicherheit bezüglich des anwendbaren Rechtsrahmens geschaffen. Diese Fehler haben somit gewisse Marktstörungen ausgelöst, die mit der infrage gestellten Genehmigung, bestimmte Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen und zu verwenden, zu tun haben. Die Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 sollten daher rückwirkend ab dem Tag des Inkrafttretens der genannten Durchführungsverordnung gelten, um hinsichtlich des rechtlichen Status der Zusatzstoffe, die von den Irrtümern betroffen sind, wieder Rechtssicherheit herzustellen, um negative Folgen von den betroffenen Unternehmern abzuwenden und um dadurch wieder Stabilität in dem Markt zu schaffen.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 wird wie folgt berichtigt:
1. Erwägungsgrund 3 wird wie folgt berichtigt:
a) Der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 samt der entsprechenden Fußnote wird gestrichen;
b) der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 833/2005 samt der entsprechenden Fußnote wird aus der Liste der zu ändernden Verordnungen gestrichen.
Die entsprechende Fußnote wird in der Liste der aufzuhebenden Verordnungen nach den Worten "(EG) Nr. 833/2005" eingefügt;
c) der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1459/2005 wird in der Liste der aufzuhebenden Verordnungen zwischen den Worten "(EG) Nr. 833/2005" und "(EG) Nr. 492/2006" samt einer Fußnote mit dem vollständigen Titel und der Fundstelle eingefügt;
d) der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1443/2006 wird samt der entsprechenden Fußnote aus der Liste der aufzuhebenden Verordnungen gestrichen und samt der entsprechenden Fußnote zwischen den Worten "(EG) Nr. 1284/2006" und "(EU) Nr. 1270/2009" in der Liste der zu ändernden Verordnungen eingefügt.
2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3 Aufhebungen
Die Verordnungen (EG) Nr. 937/2001, (EG) Nr. 871/2003, (EG) Nr. 277/2004/EG, (EG) Nr. 278/2004, (EG) Nr. 1332/2004, (EG) Nr. 1465/2004, (EG) Nr. 833/2005, (EG) Nr. 1459/2005, (EG) Nr. 492/2006, (EG) Nr. 1743/2006, (EG) Nr. 757/2007 und (EG) Nr. 828/2007 werden aufgehoben."
3. In Artikel 8 werden die folgenden Nummern nach den Worten "Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 wird wie folgt geändert:" eingefügt und die vorhandenen Nummern entsprechend umnummeriert:
"1. In Eintrag E 1 zu Eisen - Fe werden der Begriff "Eisen(II)-chlorid, Tetrahydrat" und der gesamte Wortlaut, der sich ausschließlich auf Eisen(II)-chlorid, Tetrahydrat bezieht, gestrichen.
2. In Eintrag E 1 zu Eisen - Fe werden der Begriff "Eisen(II)-citrat, Hexahydrat" und der gesamte Wortlaut, der sich ausschließlich auf Eisen(II)-citrat, Hexahydrat bezieht, gestrichen.
3. In Eintrag E 1 zu Eisen - Fe werden der Begriff "Eisen(II)-lactat, Trihydrat" und der gesamte Wortlaut, der sich ausschließlich auf Eisen(II)-lactat, Trihydrat bezieht, gestrichen."
4. Folgender Artikel 25a wird eingefügt:
"Artikel 25a Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1443/2006
Artikel 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1443/2006 werden gestrichen."
5. Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 19. Juli 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. März 2018
2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 der Kommission vom 8. Juni 2017 über die Marktrücknahme bestimmter gemäß den Richtlinien 70/524/EWG und 82/471/EWG des Rates zugelassener Futtermittelzusatzstoffe und zur Aufhebung der veralteten Bestimmungen über die Zulassung dieser Futtermittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 166 vom 29.06.2017 S. 1).
3) Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 der Kommission vom 17. August 2004 über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und andere Arzneimittel gehörenden Zusatzstoffes "Sacox 120 micro Granulat" in Futtermitteln für zehn Jahre (ABl. Nr. L 270 vom 18.08.2004 S. 5).
4) Verordnung (EG) Nr. 833/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung für unbegrenzte Zeit (ABl. Nr. L 138 vom 01.06.2005 S. 5).
5) Verordnung (EG) Nr. 1459/2005 der Kommission vom 8. September 2005 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (ABl. Nr. L 233 vom 09.09.2005 S. 8).
6) Verordnung (EG) Nr. 1443/2006 der Kommission vom 29. September 2006 über die Zulassung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe auf unbegrenzte Zeit und die Zulassung eines Kokzidiostatikums für einen Zeitraum von zehn Jahren (ABl. Nr. L 271 vom 30.09.2006 S. 12).
7) Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (ABl. Nr. L 187 vom 26.07.2003 S. 11).
| Anhang |
Anhang I wird wie folgt berichtigt:
1. Teil A wird wie folgt berichtigt:
a) Unter "Vitamine, Provitamine und chemisch eindeutig definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" wird im Eintrag zum Zusatzstoff Vitamin K das Wort "L-Menadion-Natriumbisulfit" durch das Wort "Menadion-Natriumbisulfit" ersetzt;
b) unter "Andere färbende Stoffe" erhält der Tabelleneintrag zu den Stoffen, die in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen sind, folgende Fassung:
| "Einschlägige Nummer | Stoffe, die in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen sind, ausgenommen E 150b, E 150c und E 150d Zuckerkulör; E 141 Chlorophyll-Kupfer-Komplex; E 172 Eisenoxid rot, schwarz und gelb; E 171 Titandioxid (Anatas- und Rutilform) E 153 Pflanzenkohle | Alle Tierarten" |
2. Teil B wird wie folgt berichtigt:
a) Unter "Carotinoide und Xanthophylle" erhält der Eintrag zum Zusatzstoff E 161j Astaxanthin folgende Fassung:
| "E 161j | Astaxanthin | Alle Tierarten, ausgenommen
|
b) Unter "Andere färbende Stoffe" erhält die Tabelle mit den Einträgen zu den Zusatzstoffen E 155, E 104, E 122 und E 160b folgende Fassung:
| "E 155 | Braun HT | Hunde und Katzen |
| E 104 | Chinolingelb | Alle Tierarten, ausgenommen nicht zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere für Verwendungen der Funktionsgruppe 2 Buchstabe a Ziffer i |
| E 122 | Azorubin (Carmoisin) | Alle Tierarten, ausgenommen Katzen und Hunde für Verwendungen der Funktionsgruppe 2 Buchstabe a Ziffer i |
| Einschlägige Nummer | Stoffe, die in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen sind, ausgenommen | |
| E 102 Tartrazin | Alle Tierarten, ausgenommen Hunde und Katzen | |
| E 160b Bixin | Alle Tierarten, ausgenommen Hunde und Katzen | |
| E 110 Gelborange S | Alle Tierarten, ausgenommen Hunde und Katzen | |
| E 120 Karmin (Carmin-Lack WSP 50 %) | Alle Tierarten, ausgenommen Hunde und Katzen | |
| E 124 Cochenillerot A | Alle Tierarten, ausgenommen Hunde und Katzen | |
| E 127 Erythrosin | Alle Tierarten, ausgenommen Hunde, Katzen und Reptilien | |
| E 129 Allurarot AC | Alle Tierarten, ausgenommen Hunde und Katzen | |
| E 132 Indigotin I | Alle Tierarten, ausgenommen Hunde und Katzen | |
| E 133 Brillantblau FCF | Alle Tierarten, ausgenommen Hunde und Katzen | |
| E 160b | Bixin als Farbstoff | Zierfische |
| E 102 | Tartrazin als Farbstoff | Alle Tierarten, ausgenommen Zierfische, Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere |
| E 131 | Patentblau V als Farbstoff | Alle Tierarten, ausgenommen nicht zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere für Verwendungen der Funktionsgruppe 2 Buchstabe a Ziffer i |
| E 124 | Cochenillerot A als Farbstoff | Alle Tierarten, ausgenommen Zierfische |
| E 127 | Erythrosin als Farbstoff | Alle Tierarten, ausgenommen Zierfische |
| E 132 | Indigotin I als Farbstoff | Alle Tierarten, ausgenommen Zierfische |
| E 141 | Chlorophyll-Kupfer-Komplex als Farbstoff | Alle Tierarten, ausgenommen Zierfische, Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere |
| E 110 | Gelborange S als Farbstoff | Alle Tierarten, ausgenommen Zierfische, Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere |
| E 153 | Pflanzenkohle als Farbstoff | Alle Tierarten, ausgenommen Zierfische" |
| ENDE |