Frame öffnen

Verordnung (EU) 2018/415 der Kommission vom 16. März 2018 zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für die Pferdepest und zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/35/EWG des Rates, des Anhangs II der Richtlinie 2000/75/EG des Rates und des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 75 vom 19.03.2018 S. 18;
VO (EU) 2020/687 - ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64 aufgehoben)



aufgehoben gem. VO (EU) 2020/687

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest 1, insbesondere auf Artikel 18,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit 2, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 3, insbesondere auf Artikel 32 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 15 der Richtlinie 92/35/EWG sieht vor, dass das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Pferdepest in Anhang II benannt und dessen Aufgaben in Anhang III festgelegt werden.

(2) Artikel 16 der Richtlinie 2000/75/EG sieht vor, dass das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Blauzungenkrankheit in Anhang II Teil A benannt und dessen Aufgaben in Anhang II Teil B festgelegt werden.

(3) In Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die Zuständigkeiten der Referenzlaboratorien der Europäischen Union im Bereich Tiergesundheit festgelegt. Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union für Tiergesundheit und lebende Tiere sind in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgelistet, darunter auch die Referenzlaboratorien der Europäischen Union für die Pferdepest und für die Blauzungenkrankheit.

(4) Infolge der Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union muss das in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/75/EG genannte Laboratorium seine Funktion als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Blauzungenkrankheit aufgeben.

(5) Im Hinblick auf Synergien bei Fachwissen, Laborkapazitäten und Zusammenarbeit mit den nationalen Referenzlaboratorien, die sich aus der genetischen und epidemiologischen Verwandtschaft der Pferdepest und der Blauzungenkrankheit ergeben, sollte das in Anhang II der Richtlinie 92/35/EWG genannte Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Pferdepest auch die Aufgaben des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für die Blauzungenkrankheit übernehmen.

(6) Das Laboratorio Central de Veterinaria - Área de Sanidad Animal in Madrid (Spanien) des spanischen Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung, das als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Pferdepest fungiert, sollte diese Tätigkeit gemäß der Richtlinie 92/35/EWG weiterhin ausüben und zusätzlich die Aufgaben des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für die Blauzungenkrankheit gemäß der Richtlinie 2000/75/EG übernehmen.

(7) Da sich einige Kontaktdaten des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für die Pferdepest Laboratorio Central de Veterinaria - Área de Sanidad Animal in Madrid (Spain) geändert haben, muss Anhang II der Richtlinie 92/35/EWG entsprechend geändert werden.

(8) Das Laboratorium, das als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Pferdepest und die Blauzungenkrankheit fungiert, sollte auch als Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Blauzungenkrankheit benannt werden. Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/75/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte dahingehend geändert werden, dass das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Pferdepest und die Blauzungenkrankheit aufgeführt wird.

(10) Damit es zu keiner Unterbrechung der Tätigkeit des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für die Blauzungenkrankheit kommt und um dem neu benannten Referenzlaboratorium der Europäischen Union genügend Zeit einzuräumen, um seine Arbeit in vollem Umfang aufzunehmen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2019 gelten.

(11) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Das Laboratorio Central de Veterinaria - Área de Sanidad Animal in Madrid (Spanien) übernimmt die Pflichten und Aufgaben des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für die Pferdepest und desjenigen für die Blauzungenkrankheit gemäß Anhang III der Richtlinie 92/35/EWG bzw. Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/75/EG.

Artikel 2

Anhang II der Richtlinie 92/35/EWG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/75/EG wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2018

1) ABl. Nr. L 157 vom 10.06.1992 S. 19.

2) ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 74.

3) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

.

Anhang I

In Anhang II der Richtlinie 92/35/EWG erhalten der Name und die Kontaktdaten des Labors folgende Fassung:

"Laboratorio Central de Veterinaria - Área de Sanidad Animal
Ctra. M-106, P.K. 1,4
28110 Algete (Madrid)
ESPAÑA".

.

Anhang II

In Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/75/EG erhalten der Name und die Kontaktdaten des Labors folgende Fassung:

"Laboratorio Central de Veterinaria - Área de Sanidad Animal
Ctra. M-106, P.K. 1,4
28110 Algete (Madrid)
ESPAÑA".

.

Anhang III

Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 2 und 9 werden gestrichen.

2. Es wird folgende Nummer 21 angefügt:

"21. EU-Referenzlaboratorium für die Pferdepest und die Blauzungenkrankheit

Laboratorio Central de Veterinaria - Área de Sanidad Animal
Ctra. M-106, P.K. 1,4
28110 Algete (Madrid)
ESPAÑA".

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen