Durchführungsbeschluss (EU) 2018/478 der Kommission vom 20. März 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1592)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 79 vom 22.03.2018 S. 38)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft.

(2) Wie die jüngste epidemiologische Entwicklung dieser Seuche in der Union zeigt und wie dies aus der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 14. Juli 2015 und den wissenschaftlichen Berichten der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 23. März 2017 und vom 7. November 2017 5 hervorgeht, ist das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest bei wild lebenden Tieren durch die natürliche langsame Ausbreitung dieser Seuche bei Wildschweinen sowie durch menschliche Tätigkeiten bedingt.

(3) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU wurde unlängst durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/169 der Kommission 6 zur Berücksichtigung von Änderungen in Bezug auf die Seuchenlage in der Tschechischen Republik, Lettland, Litauen und Polen geändert. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU wurde in der Folge durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/263 der Kommission 7 geändert, um die Änderungen in Bezug auf die Seuchenlage in Polen zu berücksichtigen.

(4) Seit dem 7. Februar 2017 wurden keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in bestimmten Gebieten westlich von Riga in Lettland, die derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, gemeldet. Ferner belegen die von diesem Mitgliedstaat vorgelegten Überwachungsdaten, dass die Biosicherheitsmaßnahmen in den Haltungsbetrieben in diesen Gebieten gemäß den nationalen Biosicherheitsprogrammen zur Verhinderung der Ausbreitung dieses Virus ordnungsgemäß überwacht wurden. Diese Tatsachen deuten darauf hin, dass sich die Seuchenlage in Lettland verbessert hat.

(5) Im Februar 2018 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in der Gemeinde (gminy) bild in Polen festgestellt. Dieses Gebiet ist derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Ausbruch erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses widerspiegeln sollte.

(6) Im Februar 2018 traten einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen am südlichen Rand des Gebiets in der Tschechischen Republik auf, das derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt ist. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte.

(7) Im Januar und Februar 2018 wurden mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im nördlichen Teil Litauens an der Grenze zu Lettland und im südlichen Teil Litauens an der Grenze zu Polen festgestellt. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko für bestimmte Gebiete im nördlichen und im südlichen Teil Litauens, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte.

(8) Im Februar 2018 wurden mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten am nördlichen Rand des in Teil I aufgeführten Gebiets, das im Osten Lettlands liegt, sowie in bestimmten in Teil I aufgeführten Gebieten in Lettland an der Grenze zu Litauen festgestellt. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte.

(9) Um die gezielten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU durchführen und somit eine weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie gleichzeitig jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses unterliegen, unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die genannte Seuche in der Tschechischen Republik, Lettland, Litauen und Polen aktualisiert werden.

(10) Um den jüngsten Entwicklungen der Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in der Tschechischen Republik, Lettland, Litauen und Polen ausreichend große Gebiete mit erhöhtem Risiko festgelegt und in die Listen in Teil I und Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden.

(11) Zudem sollten einige der von den jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Tschechischen Republik, Lettland, Litauen und Polen betroffenen Gebiete, die derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(12) Außerdem sollten jene Gebiete in Lettland, die derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind und in denen in letzter Zeit keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest gemeldet wurden, nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(13) Des Weiteren sollte jenes Gebiet in Polen, das derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt ist und in dem vor kurzem ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest gemeldet wurde, nun in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. März 2018

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. Nr. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).

5) EFSA Journal 2015; 13(7):4163 [92 S.], EFSA Journal 2017;15(3):4732 [73 S.] und EFSA Journal 2017;15(11):5068 [30 S.].

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/169 der Kommission vom 1. Februar 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 31 vom 03.02.2018 S. 88).

7) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/263 der Kommission vom 20. Februar 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 49 vom 22.02.2018 S. 66).

.

Anhang

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:

=> zur PDF

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE