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Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 96 vom 16.04.2018 S. 7;
VO (EU) 2023/448 - ABl. L 65 vom 02.03.2023 S. 28 Inkrafttreten Gültig)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Eindämmung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen sieht die Richtlinie 2014/40/EU vor, dass alle Packungen von Tabakerzeugnissen mit einem individuellen Erkennungsmerkmal gekennzeichnet und ihre Verbringungen erfasst werden. So sollen sich diese Erzeugnisse in der gesamten Union verfolgen und rückverfolgen lassen. Es sollten technische Spezifikationen für die Einrichtung und den Betrieb des Systems sowie für dessen unionsweite Kompatibilität festgelegt werden.
(2) Es sollten Bestimmungen für das Kennzeichnen der Packungen mit einem individuellen Erkennungsmerkmal, für das Erfassen, Weiterleiten, Verarbeiten und Speichern von Daten, für den Zugang zu Daten und für die Kompatibilität der Komponenten des Rückverfolgbarkeitssystems festgelegt werden.
(3) Gesetzliche Maßnahmen auf Unionsebene sind außerdem notwendig, um Artikel 8 des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs 2 (im Folgenden "WHO-FCTC-Protokoll") umzusetzen, das von der Europäischen Union ratifiziert wurde 3 und in dem vorgesehen ist, dass die Vertragsparteien innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls ein weltweites Verfolgungs- und Rückverfolgungsregime einrichten.
(4) Um gegen die zahlreichen Formen betrügerischer Aktivitäten vorzugehen, die dazu führen, dass Verbrauchern illegale Erzeugnisse verfügbar gemacht werden, einschließlich Praktiken, die eine falsche Deklarierung von Exporten zur Folge haben, soll das in dieser Verordnung vorgesehene Rückverfolgbarkeitssystem gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/40/EU für alle in der Union hergestellten Tabakerzeugnisse gelten und ebenso für Tabakerzeugnisse, die zwar außerhalb der Union hergestellt werden, aber für den Unionsmarkt bestimmt sind oder dort in Verkehr gebracht werden.
(5) Um die Unabhängigkeit des Rückverfolgbarkeitssystems und dessen Kontrolle durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 des WHO-FCTC-Protokolls sicherzustellen, ist es sehr wichtig, dass die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kennzeichnen der Packungen mit individuellen Erkennungsmerkmalen klar zugeordnet werden. Die zentrale Aufgabe des Generierens individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene sollte einem unabhängigen, von jedem Mitgliedstaat zu benennenden Dritten (im Folgenden "Ausgabestelle") übertragen werden. Um zu vermeiden, dass zwei oder mehr Ausgabestellen unabhängig voneinander dasselbe individuelle Erkennungsmerkmal generieren, sollten alle Ausgabestellen einen individuellen Identifikationscode haben, der zugleich Teil der von ihnen ausgegebenen individuellen Erkennungsmerkmale sein sollte.
(6) Um die Einmaligkeit des Erkennungsmerkmals sicherzustellen, sollte jedes individuelle Erkennungsmerkmal eine von der Ausgabestelle generierte Seriennummer umfassen, bei der die Wahrscheinlichkeit, dass sie von Fälschern abgeleitet werden kann, vernachlässigbar ist.
(7) Hersteller und Importeure, die bei einer Ausgabestelle individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene beantragen, sollten verpflichtet werden, alle Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Richtlinie 2014/40/EU bereitzustellen, die die Ausgabestelle benötigt, um das genannte Erkennungsmerkmal zu generieren; ausgenommen sollten Datum und Uhrzeit der Herstellung sein, die sich möglicherweise nicht im Voraus bestimmen lassen und von den Wirtschaftsteilnehmern zum Zeitpunkt der Herstellung hinzugefügt werden sollten.
(8) Die Länge des individuellen Erkennungsmerkmals auf Packungsebene kann sich auf die Geschwindigkeit auswirken, mit der Hersteller oder Importeure von Tabakerzeugnissen es auf Packungen aufbringen können. Um eine übermäßige Verlangsamung dieses Vorgangs zu vermeiden und gleichzeitig sicherzustellen, dass genügend Platz für alle auf Packungsebene vorgeschriebenen Informationen vorhanden ist, sollte die für das individuelle Erkennungsmerkmal auf Packungsebene höchstens zulässige Anzahl alphanumerischer Zeichen festgelegt werden.
(9) Um sicherzustellen, dass die individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene den Anforderungen in Bezug auf die höchstens zulässige Anzahl alphanumerischer Zeichen genügen können, sollten die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Richtlinie 2014/40/EU erforderlichen Angaben in codierter Form erfolgen.
(10) Damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die individuellen Erkennungsmerkmale decodieren können, ohne auf die im Repository-System gespeicherten Daten zuzugreifen, sollten von den Ausgabestellen Flatfiles erstellt und gepflegt werden. Diese Flatfiles sollten es ermöglichen, sämtliche im individuellen Erkennungsmerkmal codierten Informationen identifizieren zu können. Die Größe dieser Flatfiles sollte festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass sie sich auf die Geräte herunterladen lassen, die von den Mitgliedstaaten für das Auslesen der individuellen Erkennungsmerkmale im Offline-Modus (Offline-Flatfiles) verwendet werden.
(11) In der Richtlinie 2014/40/EU ist vorgesehen, dass den Erfassungspflichten gemäß Artikel 15 durch Kennzeichnung und Erfassung aggregierter Verpackungen wie Stangen, "master cases" oder Paletten nachgekommen werden kann, sofern dadurch die Verfolgung und die Rückverfolgung aller Packungen möglich bleiben. Machen Wirtschaftsteilnehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch, so sollte ihnen vorgeschrieben werden, sicherzustellen, dass eine solche Verpackung mit einem Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene gekennzeichnet wird, das ebenfalls einmalig ist und somit eine unzweideutige Identifizierung aller in der Verpackung enthaltenen Teilaggregate und letztlich auch jeder einzelnen Packung ermöglicht.
(12) Damit alle Verbringungen der Packungen erfasst und übermittelt werden können, sollten Hersteller und Importeure die individuellen Erkennungsmerkmale überprüfen, um deren ordnungsgemäße Anbringung und Lesbarkeit sicherzustellen. Zur Kontrolle dieses für die individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene kritischen Vorgangs sollten Antimanipulationsvorrichtungen, die von einem unabhängigen Dritten bereitzustellen sind, in den für Überprüfungszwecke verwendeten Geräten installiert werden. Bei der Festlegung von Bestimmungen für die Installation solcher Geräte sollte den Unterschieden zwischen den Unternehmen, insbesondere hinsichtlich der Größe, der Produktionsmenge und der Art des Produktionsverfahrens, Rechnung getragen werden, damit die Erfüllung dieser Anforderungen nicht zu einer übermäßigen Belastung insbesondere kleinerer Wirtschaftsteilnehmer, vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), führt. Antimanipulationsvorrichtungen sind besonders bei der automatisierten Herstellung von Tabakerzeugnissen wichtig, um sicherzustellen, dass die Unversehrtheit des individuellen Erkennungsmerkmals auf Packungsebene angemessen geschützt wird; Unternehmen mit vollständig manuellen Produktionsverfahren sollten daher von der Verpflichtung ausgenommen werden, solche Geräte zu installieren.
(13) Um die Auswirkungen des Rückverfolgbarkeitssystems auf Produktions- und Vertriebsabläufe so gering wie möglich zu halten, sollte es Wirtschaftsteilnehmern erlaubt werden, im Voraus größere Mengen individueller Erkennungsmerkmale zu beantragen. Um zu verhindern, dass sich Wirtschaftsteilnehmer mit individuellen Erkennungsmerkmalen überbevorraten und um den Umfang der einzelnen Anträge zu begrenzen, sollten für das Anbringen der individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungs- und auf aggregierter Ebene Fristen gesetzt werden. Zugleich soll damit potenziell übermäßigen Auswirkungen auf die Generierungs- und Ausgabetätigkeiten der Ausgabestellen entgegengewirkt werden.
(14) Damit das ordnungsgemäße Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems sichergestellt ist, sollten Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber erster Verkaufsstellen im Voraus bei der zuständigen Ausgabestelle einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode und einen Einrichtungs-Identifikationscode für jede Einrichtung beantragen. Die Zuteilung von Wirtschaftsteilnehmer- und von Einrichtungs-Identifikationscodes ermöglicht die effiziente Ermittlung aller Käufer und des genauen Versandweges von der Herstellungsstätte bis zur ersten Verkaufsstelle, wie dies gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben i und j der Richtlinie 2014/40/EU vorgesehen ist.
(15) Hersteller oder Importeure sollten zudem einen Identifikationscode für die Maschinen beantragen, die zur Herstellung von Tabakerzeugnissen genutzt werden. Die Verpflichtung, Maschinen-Identifikationscodes zu beantragen, ermöglicht die effiziente Ermittlung der Maschine, die zur Herstellung der Tabakerzeugnisse genutzt wurde, wie dies gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/40/EU vorgesehen ist.
(16) Damit die Informationen, die im individuellen Erkennungsmerkmal enthalten sind, von allen beteiligten Wirtschaftsteilnehmern erfasst und übermittelt werden können und um die Kompatibilität des individuellen Erkennungsmerkmals mit externen Komponenten, beispielsweise Scannern, sicherzustellen, sollten die zulässigen Datenträgerarten spezifiziert werden.
(17) Damit das Rückverfolgbarkeitssystem seinen Zweck erfüllen kann, muss es in der Lage sein, eine unkomplizierte Übermittlung aller relevanten Daten zu ermöglichen, eine sichere Speicherung der Daten sicherzustellen sowie der Kommission, den zuständigen Behörden und dem externen Prüfer vollständigen Zugang zu diesen Daten zu gewähren. Die Speicherarchitektur sollte es Herstellern und Importeuren im Übrigen ermöglichen, unabhängige dritte Datenspeicheranbieter auszuwählen, um mit ihnen Datenspeicherungsverträge zur Speicherung von Daten zu schließen, die ausschließlich ihre Tabakerzeugnisse betreffen (im Folgenden "primäre Repositories"), wie dies gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie 2014/40/EU vorgesehen ist, und zugleich sicherstellen, dass den Behörden zwecks Durchführung ihrer Kontroll- und Durchsetzungsaktivitäten vollständiger Zugang zu allen gespeicherten Daten gewährt wird. Damit diese Kontroll- und Durchsetzungsaktivitäten wirksam sind, darf es nur ein übergeordnetes Repository-System geben (im Folgenden "sekundäres Repository"), das eine Kopie aller Daten enthält, die in den primären Repositories gespeichert sind, und das den Behörden einen Gesamtüberblick über die Funktionsweise des Rückverfolgbarkeitssystems vermittelt. Um die Datenübermittlung zu vereinfachen, sollte ein Routingdienst eingerichtet werden, der von dem Anbieter des sekundären Repository betrieben wird und es Wirtschaftsteilnehmern (außer Herstellern und Importeuren) ermöglicht, die von ihnen erfassten Daten an einer einzigen Stelle in das Rückverfolgbarkeitssystem einzugeben. Darüber hinaus sollte der Routingdienst sicherstellen, dass die Daten an das richtige primäre Repository übermittelt werden.
(18) Damit die zuständigen Behörden vollständigen Zugang haben und um zum effizienten Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems beizutragen, sollte der Anbieter des sekundären Repository Benutzerschnittstellen entwickeln, mit denen sich die gespeicherten Daten visualisieren und abfragen lassen. Beim Zugriff auf das Repository-System sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, die auf eIDAS 4 basierenden wiederverwendbaren Lösungen zu nutzen, die als Bausteine im Telekommunikationsteil der Fazilität "Connecting Europe" genannt werden. Um eine effektive Überwachung und Durchsetzung zu erleichtern, sollte die Benutzeroberfläche außerdem die Möglichkeit bieten, für spezifische Meldeereignisse individuelle automatische Benachrichtigungen (Alerts) zu definieren.
(19) Um die Interoperabilität der Komponenten des Repository-Systems sicherzustellen, sollten technische Spezifikationen, basierend auf nicht proprietären offenen Standards, für den Austausch von Daten zwischen den primären Repositories, dem sekundären Repository und dem Routing-System festgelegt werden.
(20) Damit sichergestellt ist, dass die erforderlichen Informationen zeitnah und einheitlich von allen Wirtschaftsteilnehmern erfasst und übermittelt werden, sollte die genaue Liste der Lieferketten- und Transaktionsereignisse, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben i, j und k der Richtlinie 2014/40/EU erfasst werden müssen, sowie der Inhalt der zu übermittelnden Informationsmeldungen festgelegt werden.
(21) Da es das Ziel eines Rückverfolgbarkeitssystems ist, den Mitgliedstaaten und der Kommission ein wirksames Instrument im Kampf gegen den unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen bereitzustellen, ist die zeitnahe Verfügbarkeit von Daten zu Lieferketten- und Transaktionsereignissen für Ermittlungs- und Durchsetzungszwecke erforderlich. Daher sollte festgelegt werden, wie viel Zeit zwischen dem Eintreten eines relevanten Lieferketten- bzw. Transaktionsereignisses und der Übermittlung der entsprechenden Informationen an das relevante Datenspeicher-Repository höchstens vergehen darf. Bei der Festlegung dieser zeitlichen Obergrenzen sollte den Unterschieden zwischen den Unternehmen, insbesondere in puncto Größe und Produktionsmenge, Rechnung getragen werden, damit die Erfüllung von Meldepflichten nicht zu einer übermäßigen Belastung insbesondere kleinerer Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), führt.
(22) Für Ermittlungs- und Durchsetzungszwecke ist es erforderlich, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission Zugang zu Verzeichnissen aller Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber erster Verkaufsstellen, die am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligt sind, sowie der Einrichtungen und Maschinen haben, die von den Wirtschaftsteilnehmern und den Betreibern erster Verkaufsstellen für das Herstellen, Lagern und Verarbeiten ihrer Erzeugnisse genutzt werden. Jede Ausgabestelle sollte daher ein Register erstellen und pflegen, das die Identifikationscodes der oben genannten Wirtschaftsteilnehmer, Betreiber erster Verkaufsstellen, Maschinen und Einrichtungen enthält. Aktuelle Kopien dieser Register sollten zusammen mit den entsprechenden Informationen elektronisch über den Router an das sekundäre Repository übermittelt und in einem EU-weiten Register kompiliert werden.
(23) Da das Rückverfolgbarkeitssystem von den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen unabhängig sein und gemäß Artikel 8 des WHO-FCTC-Protokolls von den Mitgliedstaaten kontrolliert werden muss, sollten einheitliche Kriterien für die Bewertung der Unabhängigkeit aller Dritten festgelegt werden, die an dem Rückverfolgbarkeitssystem beteiligt sind (Ausgabestellen, Anbieter von Repository-Dienstleistungen und Anbieter von Antimanipulationsvorrichtungen). Um die dauerhafte Beachtung des Unabhängigkeitsgebotes sicherzustellen, das für die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Integrität des Rückverfolgbarkeitssystems entscheidend ist, sollten die Verfahren zur Benennung der Ausgabestellen und anderer unabhängiger Anbieter sowie zur Kontrolle, dass diese Stellen und Anbieter den in dieser Verordnung festgelegten Unabhängigkeitskriterien genügen, in regelmäßigen Abständen von der Kommission überprüft werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sollten von der Kommission veröffentlicht werden und in den Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU einfließen, der in Artikel 28 der genannten Richtlinie vorgesehen ist.
(24) Der Schutz der im Zusammenhang mit dem Rückverfolgbarkeitssystem verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sollte sichergestellt werden.
(25) Die Einhaltung internationaler Standards kann als Nachweis dafür dienen, dass bestimmte technische Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Wenn der Nachweis der Einhaltung internationaler Standards nicht möglich ist, sollten die Personen, denen die Pflichten auferlegt sind, dafür verantwortlich sein, anhand überprüfbarer Mittel nachzuweisen, dass diese Anforderungen erfüllt werden.
(26) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die technischen Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/40/EU festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 23
Für die Zwecke dieser Verordnung und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2014/40/EU gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Kapitel II
Technische Spezifikationen des individuellen Erkennungsmerkmals
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung eine Stelle (im Folgenden "Ausgabestelle"), die für das Generieren und die Ausgabe individueller Erkennungsmerkmale bzw. Identifikationscodes gemäß den Artikeln 8, 9, 11 und 13 zuständig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Ausgabestelle, die beabsichtigt, für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Unterauftragnehmer zurückzugreifen, für eine Benennung nur in Frage kommt, wenn den Mitgliedstaaten die Identität aller vorgeschlagenen Unterauftragnehmer mitgeteilt worden ist.
(3) Die Ausgabestelle ist unabhängig und genügt den Kriterien gemäß Artikel 35.
(4) Jede Ausgabestelle hat einen individuellen Identifikationscode. Der Code besteht aus alphanumerischen Zeichen und genügt der Norm ISO/IEC 15459-2:2015 der Internationalen Normenorganisation (ISO)/Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).
(5) Wenn ein und dieselbe Ausgabestelle für mehrere Mitgliedstaaten benannt wird, ist sie anhand ein und desselben Codes identifizierbar.
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Benennung der Ausgabestelle und deren Identifikationscode innerhalb eines Monats nach der Benennung mit.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zur Identität der benannten Ausgabestelle und ihr Identifikationscode öffentlich verfügbar und online zugänglich sind.
(8) Jeder Mitgliedstaat ergreift angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen,
(9) Die Ausgabestelle darf Gebühren für das Generieren und die Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen festlegen und den Wirtschaftsteilnehmern berechnen. Die Gebühren müssen diskriminierungsfrei, kostenbasiert und im Verhältnis zur Anzahl der generierten und an die Wirtschaftsteilnehmer ausgegebenen individuellen Erkennungsmerkmale angemessen sein und der Art der Zustellung Rechnung tragen. Die Gebühren dürfen alle festen und variablen Kosten abbilden, die der Ausgabestelle bei der Erfüllung ihrer Anforderungen nach dieser Verordnung entstanden sind.
Artikel 4 Für das Generieren und die Ausgabe individueller Erkennungsmerkmale zuständige Ausgabestellen
(1) Die zuständige Ausgabestelle für Tabakerzeugnisse, die in der Union hergestellt werden, ist die Stelle, die für den Mitgliedstaat benannt worden ist, in dem die Erzeugnisse hergestellt werden.
Abweichend von Absatz 1 ist die zuständige Ausgabestelle die Stelle, die für den Mitgliedstaat benannt worden ist, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, wenn der genannte Mitgliedstaat dies so vorschreibt.
(2) Die zuständige Ausgabestelle für Tabakerzeugnisse, die in die Union eingeführt werden, ist die Stelle, die für den Mitgliedstaat benannt worden ist, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden.
(3) Die zuständige Ausgabestelle für Tabakerzeugnisse, die in der Union aggregiert werden, ist die Stelle, die für den Mitgliedstaat benannt worden ist, in dem die Erzeugnisse aggregiert werden.
(4) Die zuständige Ausgabestelle für Tabakerzeugnisse, die für die Ausfuhr bestimmt sind, ist die Stelle, die für den Mitgliedstaat benannt worden ist, in dem die Erzeugnisse hergestellt werden.
(5) Bei einem vorübergehenden Ausfall der zuständigen Ausgabestelle kann die Kommission Wirtschaftsteilnehmern erlauben, die Dienste einer anderen Ausgabestelle, die gemäß Artikel 3 benannt worden ist, in Anspruch zu nehmen.
Artikel 5 Gültigkeit individueller Erkennungsmerkmale und Deaktivierung
(1) Von den Ausgabestellen generierte individuelle Erkennungsmerkmale können verwendet werden, um Packungen oder aggregierte Verpackungen gemäß den Artikeln 6 und 10 spätestens sechs Monate, nachdem der Wirtschaftsteilnehmer die individuellen Erkennungsmerkmale erhalten hat, zu kennzeichnen. Nach diesem Zeitraum werden die individuellen Erkennungsmerkmale ungültig, und die Wirtschaftsteilnehmer stellen sicher, dass die individuellen Erkennungsmerkmale nicht mehr zum Kennzeichnen von Packungen oder aggregierten Verpackungen verwendet werden.
(2) Das Repository-System gewährleistet, dass die individuellen Erkennungsmerkmale, die innerhalb des in Absatz 1 genannten sechsmonatigen Zeitraums nicht verwendet worden sind, automatisch deaktiviert werden.
(3) Hersteller und Importeure können jederzeit eine Deaktivierung individueller Erkennungsmerkmale veranlassen, indem sie eine Deaktivierungsaufforderung an das betreffende primäre Repository übermitteln. Andere Wirtschaftsteilnehmer können eine Deaktivierung individueller Erkennungsmerkmale veranlassen, indem sie eine Deaktivierungsaufforderung über den Router übermitteln. Die Deaktivierungsaufforderung wird gemäß Artikel 36 elektronisch übermittelt und enthält die Informationen gemäß Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 2.3 in dem dort angegebenen Format. Die Deaktivierung darf die Integrität der im Zusammenhang mit dem individuellen Erkennungsmerkmal bereits gespeicherten Informationen nicht beeinträchtigen.
Abschnitt 2
Individuelle Erkennungsmerkmale auf der Ebene der einzelnen Packung
Artikel 6 Kennzeichnung mittels Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene
(1) Hersteller und Importeure kennzeichnen jede in der Union hergestellte oder in die Union eingeführte Packung mit einem individuellen Erkennungsmerkmal (im Folgenden "Erkennungsmerkmal auf Packungsebene") gemäß Artikel 8.
(2) Bei Tabakerzeugnissen, die außerhalb der Union hergestellt werden, wird das Erkennungsmerkmal auf Packungsebene vor der Einfuhr des Tabakerzeugnisses in die Union auf der Packung angebracht.
Artikel 7 Überprüfung von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene 23
(1) Hersteller und Importeure stellen sicher, dass unmittelbar nach der Anbringung der Erkennungsmerkmale auf Packungsebene deren ordnungsgemäße Anbringung und Lesbarkeit überprüft werden.
(2) Das Verfahren gemäß Absatz 1 wird mithilfe einer Antimanipulationsvorrichtung abgesichert, die von einem unabhängigen Dritten geliefert und installiert wird; dieser Dritte gibt gegenüber den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission eine Erklärung ab, dass die installierte Vorrichtung den Anforderungen dieser Verordnung genügt. Die von der Vorrichtung generierten Aufzeichnungen müssen die korrekte Anwendung und die Lesbarkeit jedes individuellen Erkennungsmerkmals auf Packungsebene nachweisen. Mit der Vorrichtung wird sichergestellt, dass jede Unterlassung bei der Kennzeichnung gemäß Artikel 6 erfasst wird.
(3) Wenn die ordnungsgemäße Anbringung und die uneingeschränkte Lesbarkeit des Erkennungsmerkmals auf Packungsebene durch das Verfahren gemäß Absatz 1 nicht bestätigt wird, bringen die Hersteller und die Importeure das Erkennungsmerkmal auf Packungsebene erneut an.
(4) Die Hersteller und die Importeure stellen sicher, dass die von der Antimanipulationsvorrichtung aufgezeichneten Informationen ab dem Zeitpunkt der Erfassung neun Monate lang verfügbar bleiben.
(5) Auf Antrag eines Mitgliedstaats gewähren die Hersteller und die Importeure uneingeschränkten Zugang zu den mit der Antimanipulationsvorrichtung vorgenommenen Aufzeichnungen des Überprüfungsverfahrens.
(6) Abweichend von den Absätzen 2, 4 und 5 entfällt die Verpflichtung zur Installierung einer Antimanipulationsvorrichtung
Artikel 8 Struktur des Erkennungsmerkmals auf Packungsebene 23
(1) Jede Packung von Tabakerzeugnissen wird mit einem Erkennungsmerkmal auf Packungsebene gekennzeichnet. Es besteht aus einer möglichst kurzen Abfolge alphanumerischer Zeichen (höchstens 50 Zeichen). Die Abfolge ist für jede Packung einmalig und umfasst folgende Datenelemente:
(2) Die Ausgabestellen sind für das Generieren eines Codes verantwortlich, der aus den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Elementen besteht.
Die Ausgabestellen erstellen Anweisungen zur Codierung und Decodierung von individuellen Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene gemäß Anhang III und veröffentlichen diese.
(3) Die Hersteller bzw. Importeure fügen den Zeitstempel gemäß Absatz 1 Buchstabe d dem Code hinzu, den die Ausgabestelle gemäß Absatz 2 generiert hat.
(4) Die Erkennungsmerkmale auf Packungsebene dürfen keine Datenelemente enthalten, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind.
Verwendet die Ausgabestelle für das Generieren von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene Verschlüsselungs- oder Komprimierungstechnologien, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission über die zum Verschlüsseln bzw. Komprimieren genutzten Algorithmen. Die Erkennungsmerkmale auf Packungsebene dürfen nicht wiederverwendet werden.
Artikel 9 Beantragung und Ausgabe von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene 23
(1) Die Hersteller und die Importeure übermitteln der zuständigen Ausgabestelle einen Antrag auf Ausgabe von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene gemäß Artikel 8 und auf die entsprechenden von Menschen lesbaren Codes gemäß Artikel 23. Die Anträge werden gemäß Artikel 36 elektronisch gestellt.
(2) Die Hersteller und die Importeure, die einen solchen Antrag stellen, übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 2.1 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format.
(3) Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags macht die Ausgabestelle Folgendes in der angegebenen Reihenfolge:
(4) Ein Mitgliedstaat kann Ausgabestellen jedoch vorschreiben, alternativ zur elektronischen Zustellung auch die physische Zustellung von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene anzubieten. In den Fällen, in denen eine physische Zustellung von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene angeboten wird, geben die Hersteller und Importeure an, ob sie eine physische Zustellung wünschen. In diesem Fall macht die Ausgabestelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags Folgendes in der angegebenen Reihenfolge:
(5) Wie in Anhang II Kapitel II Abschnitt 5 Nummer 5 näher festgelegt, können die Hersteller oder die Importeure einen gemäß Absatz 1 gestellten Antrag innerhalb eines Arbeitstages mittels einer Rückrufmeldung stornieren.
Abschnitt 3
Individuelle Erkennungsmerkmale auf der Ebene der aggregierten Verpackung
Artikel 10 Kennzeichnung mittels Erkennungsmerkmalen auf aggregierter Ebene
(1) Entscheiden sich Wirtschaftsteilnehmer dafür, ihren Erfassungspflichten gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie 2014/40/EU durch das Erfassen aggregierter Verpackungen nachzukommen, so kennzeichnen sie die aggregierten Verpackungen, die Tabakerzeugnisse enthalten, mit einem individuellen Erkennungsmerkmal (im Folgenden "Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene").
(2) Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene werden auf der Grundlage eines Antrags an die zuständige Ausgabestelle oder direkt durch den Wirtschaftsteilnehmer generiert und ausgegeben.
(3) Wird das Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene auf der Grundlage eines Antrags an die zuständige Ausgabestelle generiert, so ist es gemäß Artikel 11 Absatz 1 strukturiert.
(4) Wird das Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene direkt durch den Wirtschaftsteilnehmer generiert, so besteht es aus einem individuellen Code der Transporteinheit, der gemäß der Norm ISO/IEC 15459-1:2014 oder ISO/IEC 15459-4:2014 bzw. ihrer aktuellsten Entsprechung generiert wird.
Artikel 11 Struktur der Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene, die von Ausgabestellen generiert werden 23
(1) Ein Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene, das auf der Grundlage eines Antrags an die zuständige Ausgabestelle generiert wird, besteht aus einer Abfolge von maximal 100 alphanumerischen Zeichen, die einmalig für eine bestimmte aggregierte Verpackung ist und folgende Datenelemente umfasst:
(2) Die Ausgabestellen sind für das Generieren eines Codes verantwortlich, der aus den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Elementen besteht.
Die Ausgabestellen erstellen Anweisungen zur Codierung und Decodierung individueller Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene und veröffentlichen diese.
(3) Gemäß Absatz 1 Buchstabe d fügen die Wirtschaftsteilnehmer den Zeitstempel dem Code hinzu, den die Ausgabestelle gemäß Absatz 2 generiert hat.
(4) Das Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene kann durch den Wirtschaftsteilnehmer um zusätzliche Informationen ergänzt werden, sofern die maximale Zeichenzahl gemäß Absatz 1 nicht überschritten wird. Solche Informationen dürfen nur nach den Daten gemäß Absatz 1 erscheinen.
Artikel 12 Verknüpfung zwischen den Erkennungsmerkmalebenen
(1) Das Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene ermöglicht es, das Verzeichnis aller individuellen Erkennungsmerkmale, die in der aggregierten Verpackung enthalten sind, mittels einer elektronischen Verknüpfung (Link) zum Repository-System zu identifizieren.
(2) Um die Verknüpfung gemäß Absatz 1 herzustellen, übermitteln die Hersteller und die Importeure die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 3.2 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format an ihr primäres Repository.
(3) Um die Verknüpfung gemäß Absatz 1 herzustellen, übermitteln die anderen Wirtschaftsteilnehmer (außer Herstellern und Importeuren) die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 3.2 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format über den Router an das sekundäre Repository.
Artikel 13 Beantragung und Ausgabe von Erkennungsmerkmalen auf aggregierter Ebene, die von Ausgabestellen generiert werden
(1) Wirtschaftsteilnehmer, die Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene auf der Grundlage eines Antrags an die zuständige Ausgabestelle beantragen, stellen diese Anträge gemäß Artikel 36 elektronisch.
(2) Wirtschaftsteilnehmer, die solche Anträge stellen, übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 2.2 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format.
(3) Für Hersteller und Importeure macht die Ausgabestelle innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags Folgendes in der angegebenen Reihenfolge:
(4) Für andere Wirtschaftsteilnehmer (außer Herstellern und Importeuren) macht die Ausgabestelle innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags Folgendes in der angegebenen Reihenfolge:
(5) Wie in Anhang II Kapitel II Abschnitt 5 Nummer 5 näher festgelegt, können die Wirtschaftsteilnehmer einen gemäß Absatz 1 gestellten Antrag innerhalb eines Arbeitstages mittels einer Rückrufmeldung in dem dort vorgegebenen Format stornieren.
(6) Die Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene, die von zuständigen Ausgabestellen ausgegeben worden sind, dürfen nicht wiederverwendet werden.
Kapitel III
Identifikationscodes für Wirtschaftsteilnehmer, Einrichtungen und Maschinen
Artikel 14 Beantragung eines Identifikationscodes für einen Wirtschaftsteilnehmer 23
(1) Die Wirtschaftsteilnehmer und die Betreiber von ersten Verkaufsstellen beantragen einen einheitlichen Code ("Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode") bei der Ausgabestelle, die für den Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sie mindestens eine Einrichtung betreiben. Die Importeure beantragen ebenfalls einen Identifikationscode bei der Ausgabestelle, die für den Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sie ihre Erzeugnisse in Verkehr bringen.
Wirtschaftsteilnehmer, die Lager verwalten, die nicht in der Union ansässig sind und die in der Union hergestellte und für die Unionsmärkte im Transit durch Drittländer bestimmte Erzeugnisse handhaben, können einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode bei der Ausgabestelle beantragen, die für den Mitgliedstaat zuständig ist, auf dessen Markt die meisten der von diesen Wirtschaftsteilnehmern gehandhabten Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Wirtschaftsteilnehmer und die Betreiber von ersten Verkaufsstellen, die einen Antrag gemäß Absatz 1 stellen, übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.1 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format.
(3) Der Verpflichtung von Betreibern erster Verkaufsstellen, einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode zu beantragen, kann auch jeder andere registrierte Wirtschaftsteilnehmer nachkommen. Voraussetzung für eine solche Registrierung durch einen Dritten ist die Zustimmung des Betreibers der ersten Verkaufsstelle. Der Dritte unterrichtet den Betreiber der ersten Verkaufsstelle über alle Einzelheiten der Registrierung, auch über den zugeteilten Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode.
(4) Die Wirtschaftsteilnehmer und die Betreiber von ersten Verkaufsstellen unterrichten die Ausgabestelle über Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes, die ihnen von anderen Ausgabestellen zugeteilt worden sind. Wenn diese Informationen zum Zeitpunkt der Registrierung nicht verfügbar sind, übermitteln die Wirtschaftsteilnehmer diese Informationen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt des von einer anderen Ausgabestelle zugeteilten Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes.
(5) Jede Änderung der mit dem ursprünglichen Antrag eingereichten Informationen und jede Einstellung der Wirtschaftsteilnehmertätigkeit wird der Ausgabestelle vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer in den in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummern 1.2 bzw. 1.3 abgegebenen Formaten unverzüglich gemeldet. Wenn der Wirtschaftsteilnehmer nicht mehr existiert, löscht die Ausgabestelle den Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode aus dem Register.
Die Löschung eines Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes aus dem Register führt zur automatischen Löschung der damit zusammenhängenden Einrichtungs-Identifikationscodes und Maschinen-Identifikationscodes aus dem Register durch die Ausgabestelle.
Artikel 15 Ausgabe und Registrierung von Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes 23
(1) Nach Eingang eines Antrags gemäß Artikel 14 generiert die Ausgabestelle einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode, der folgende Datenelemente umfasst, welche in folgender Reihenfolge anzuordnen sind:
(2) Die Ausgabestelle übermittelt dem antragstellenden Betreiber den Code innerhalb von zwei Arbeitstagen.
Handelt es sich bei dem antragstellenden Betreiber um einen Hersteller oder Importeur, so übermittelt er den Code innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt des Codes zusammen mit den Informationen über sein gemäß Artikel 26 eingerichtetes primäres Repository an den Betreiber des sekundären Repository weiter.
(3) Alle Informationen, die der Ausgabestelle gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelt werden, und die entsprechenden Identifikationscodes sind Teil eines Registers, das von der zuständigen Ausgabestelle erstellt, verwaltet und auf dem neuesten Stand gehalten wird. Die zuständige Ausgabestelle bewahrt die im Register gespeicherten Informationen so lange auf, wie das Rückverfolgbarkeitssystem in Betrieb ist.
(4) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten der Ausgabestelle im Einklang mit ihren nationalen Gesetzen vorschreiben, einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode zu deaktivieren. In solchen Fällen unterrichtet der Mitgliedstaat den Wirtschaftsteilnehmer bzw. den Betreiber einer ersten Verkaufsstelle von der Deaktivierung und den Gründen hierfür. Die Deaktivierung eines Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes führt zur automatischen Deaktivierung der damit zusammenhängenden Einrichtungs- und Maschinen-Identifikationscodes.
(5) Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber von ersten Verkaufsstellen tauschen Informationen über ihre jeweiligen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes aus, um Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen, die Transaktionsinformationen gemäß Artikel 33 zu erfassen und zu übermitteln.
Artikel 16 Beantragung eines Identifikationscodes für eine Einrichtung 23
(1) Alle Einrichtungen, von der Herstellungsstätte bis zur ersten Verkaufsstelle, erhalten einen einheitlichen Identifikationscode (im Folgenden "Einrichtungs-Identifikationscode"), der von der Ausgabestelle generiert wird, die für das Gebiet zuständig ist, in dem sich die Einrichtung befindet.
Abweichend von Unterabsatz 1 erhält eine erste Verkaufsstelle, die in eine nicht verkaufsbezogene Einrichtung integriert ist, einen eigenen Einrichtungs-Identifikationscode, der ihrer Funktion entspricht.
(2) Die Wirtschaftsteilnehmer und die Betreiber von ersten Verkaufsstellen beantragen Einrichtungs-Identifikationscodes und übermitteln der Ausgabestelle hierzu die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.4 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format.
Wirtschaftsteilnehmer, die Lager verwalten, die nicht in der Union ansässig sind und die in der Union hergestellte und für die Unionsmärkte im Transit durch Drittländer bestimmte Erzeugnisse handhaben, können einen Einrichtungs-Identifikationscode für ein Lager, das sich in einem Drittland befindet, bei der Ausgabestelle beantragen, die für den Mitgliedstaat zuständig ist, auf dessen Markt die meisten der von diesen Wirtschaftsteilnehmern gehandhabten Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden. Zu diesem Zweck übermitteln sie der Ausgabestelle die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.4 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format.
(3) Bei ersten Verkaufsstellen obliegt die Pflicht, einen Einrichtungs-Identifikationscode zu beantragen, dem Betreiber der ersten Verkaufsstelle. Diese Pflicht darf auch von jedem anderen registrierten Wirtschaftsteilnehmer erfüllt werden, der berechtigt ist, im Namen des Betreibers der ersten Verkaufsstelle zu handeln. Voraussetzung für eine Registrierung durch einen Dritten ist die Zustimmung des Betreibers der ersten Verkaufsstelle. Der Dritte unterrichtet den Betreiber der ersten Verkaufsstelle über alle Einzelheiten der Registrierung, auch über den zugeteilten Einrichtungs-Identifikationscode.
(4) Die Pflicht, im Zusammenhang mit außerhalb der Union gelegenen Herstellungsstätten einen Einrichtungs-Identifikationscode zu beantragen, obliegt dem in der Union niedergelassenen Importeur. Die Importeure richten ihren Antrag an eine Ausgabestelle, die von einem Mitgliedstaat benannt worden ist, auf dessen Markt sie ihre Produkte in Verkehr bringen. Voraussetzung für eine Registrierung durch den Importeur ist die Zustimmung der für die Herstellungsstätte im Drittland zuständigen Stelle. Der Importeur unterrichtet den Wirtschaftsteilnehmer, der für die Herstellungsstätte im Drittland zuständig ist, über alle Einzelheiten der Registrierung, auch über den zugeteilten Einrichtungs-Identifikationscode.
(5) Jede Änderung der mit dem ursprünglichen Antrag eingereichten Informationen und jede Schließung der Einrichtung wird der Ausgabestelle vom Wirtschaftsteilnehmer in den in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummern 1.5 und 1.6 angegebenen Formaten unverzüglich gemeldet.
Die Löschung eines Einrichtungs-Identifikationscodes aus dem Register führt zur automatischen Löschung der damit zusammenhängenden Maschinen-Identifikationscodes aus dem Register durch die Ausgabestelle.
Artikel 17 Ausgabe und Registrierung von Einrichtungs-Identifikationscodes 23
(1) Nach Eingang eines Antrags gemäß Artikel 16 generiert die Ausgabestelle einen Einrichtungs-Identifikationscode, der folgende Datenelemente umfasst, welche in folgender Reihenfolge anzuordnen sind:
(2) Die Ausgabestelle übermittelt dem antragstellenden Betreiber den Code innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
(3) Alle Informationen, die der Ausgabestelle gemäß Artikel 16 Absatz 2 übermittelt werden, und die entsprechenden Identifikationscodes sind Teil eines Registers, das von der zuständigen Ausgabestelle erstellt, verwaltet und auf dem neuesten Stand gehalten wird. Die zuständige Ausgabestelle bewahrt die im Register gespeicherten Informationen so lange auf, wie das Rückverfolgbarkeitssystem in Betrieb ist.
(4) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten der Ausgabestelle vorschreiben, einen Einrichtungs-Identifikationscode zu deaktivieren. In solchen Fällen unterrichtet der Mitgliedstaat den Wirtschaftsteilnehmer bzw. den Betreiber einer ersten Verkaufsstelle von der Deaktivierung und den Gründen hierfür. Die Deaktivierung eines Einrichtungs-Identifikationscodes führt zur automatischen Deaktivierung der damit zusammenhängenden Maschinen-Identifikationscodes.
(5) Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber von ersten Verkaufsstellen tauschen Informationen über ihre jeweiligen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes aus, um Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen, die Informationen über Verbringungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 32 zu erfassen und zu übermitteln.
Artikel 18 Beantragung eines Identifikationscodes für eine Maschine 23
(1) Alle Maschinen und Maschinenteile erhalten einen einheitlichen Identifikationscode (im Folgenden "Maschinen-Identifikationscode"), der von der Ausgabestelle generiert wird, die für das Gebiet zuständig ist, in dem sich die Maschine befindet.
(2) Die Hersteller und die Importeure beantragen einen Maschinen-Identifikationscode und übermitteln der Ausgabestelle hierzu die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.7 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format.
(3) Die Pflicht, einen Maschinen-Identifikationscode im Zusammenhang mit Maschinen und Maschinenteilen zu beantragen, die sich in Herstellungsstätten außerhalb der Union befinden, obliegt dem in der Union niedergelassenen Importeur. Der Importeur richtet seinen Antrag an eine Ausgabestelle, die von einem Mitgliedstaat benannt worden ist, auf dessen Markt er seine Produkte in Verkehr bringt. Voraussetzung für eine Registrierung durch den Importeur ist die Zustimmung der für die Herstellungsstätte im Drittland zuständigen Stelle. Der Importeur unterrichtet den Wirtschaftsteilnehmer, der für die Herstellungsstätte im Drittland zuständig ist, über alle Einzelheiten der Registrierung, auch über den zugeteilten Maschinen-Identifikationscode.
(4) Jede Änderung der mit dem ursprünglichen Antrag eingereichten Informationen und jede Stilllegung registrierter Maschinen und Maschinenteile wird der Ausgabestelle vom Hersteller bzw. Importeur in den in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummern 1.8 und 1.9 angegebenen Formaten unverzüglich gemeldet.
Die Hersteller und Importeure nehmen bis zum 20. Mai 2024 alle erforderlichen Änderungen an den Angaben in den ursprünglichen Antragsformularen vor, um die erforderlichen Informationen über Maschinenteile bereitzustellen, für die ein Maschinen-Identifikationscode benötigt wird. Die Änderungen haben in dem in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.8 angegebenen Format zu erfolgen. Diese Anforderung gilt auch für die Angaben zu Maschinen, die keine separat identifizierbaren Maschinenteile enthalten.
Artikel 19 Ausgabe und Registrierung von Maschinen-Identifikationscodes 23
(1) Nach Eingang eines Antrags gemäß Artikel 18 generiert die Ausgabestelle einen Maschinen-Identifikationscode, der folgende Datenelemente umfasst, welche an den angegebenen Positionen zu platzieren sind:
(2) Die Ausgabestelle übermittelt dem antragstellenden Betreiber den Code innerhalb von zwei Arbeitstagen.
(3) Alle Informationen, die der Ausgabestelle gemäß Artikel 18 Absatz 2 übermittelt werden, und die entsprechenden Identifikationscodes sind Teil eines Registers, das von der zuständigen Ausgabestelle erstellt, verwaltet und auf dem neuesten Stand gehalten wird. Die zuständige Ausgabestelle bewahrt die im Register gespeicherten Informationen so lange auf, wie das Rückverfolgbarkeitssystem in Betrieb ist.
(4) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten der Ausgabestelle vorschreiben, einen Maschinen-Identifikationscode zu deaktivieren. In solchen Fällen unterrichtet der Mitgliedstaat die Hersteller und die Importeure von der Deaktivierung und den Gründen hierfür.
Artikel 20 Übermittlung von Offline-Flatfiles und Registern 23
(1) Die Ausgabestellen erstellen Offline-Flatfiles sowie Register zu den Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2, einschließlich Erläuterungen zu deren Struktur.
(2) Die Offline-Flatfiles dürfen je Ausgabestelle nicht größer als zwei Gigabyte sein. Jede Zeile enthält einen Eintrag mit Feldern, die mit Trennzeichen, z.B. Kommas oder Tabulatoren, voneinander getrennt sind.
(3) Die Ausgabestellen stellen sicher, dass dem sekundären Repository über den Router elektronisch eine aktuelle Kopie aller Offline-Flatfiles, Register und zugehörigen Erläuterungen übermittelt wird.
(4) Die Mitgliedstaaten können die maximale Größe der Offline-Flatfiles gemäß Absatz 2 anpassen; dabei berücksichtigen sie die durchschnittliche Speicherkapazität der Überprüfungsgeräte, welche für Offline-Kontrollen individueller Erkennungsmerkmale verwendet werden, und die Gesamtzahl der Ausgabestellen.
(5) Die Ausgabestellen stellen einen sicheren Online-Dienst für Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber erster Verkaufsstellen bereit, der es diesen ermöglicht, die in Absatz 1 genannten Register in Bezug auf ihren eigenen Wirtschaftsteilnehmer-, Einrichtungs- oder Maschinen-Identifikationscode einzusehen. Dieser Dienst umfasst ein sicheres Verfahren, mit dem Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber erster Verkaufsstellen ihre eigenen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes erneut beantragen können.
Kapitel IV
Datenträger
Artikel 21 Datenträger für die individuellen Erkennungsmerkmale 23
(1) Erkennungsmerkmale auf Packungsebene werden unter Verwendung von mindestens einer der folgenden Datenträgerarten codiert:
(2) Bei Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene, die elektronisch zugestellt werden, sind die Hersteller und die Importeure dafür zuständig, die Erkennungsmerkmale auf Packungsebene gemäß Absatz 1 und Anhang III zu codieren.
(3) Bei Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene, die physisch zugestellt werden, sind die Ausgabestellen dafür zuständig, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 generierten Codes gemäß Absatz 1 und Anhang III zu codieren.
(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Hersteller und die Importeure den Zeitstempel im Format JJMMTThh getrennt vom Datenträger als einen vom Menschen lesbaren Code hinzufügen.
(5) Erkennungsmerkmale auf Ebene der aggregierten Verpackung werden unter Verwendung von mindestens einer der folgenden Datenträgerarten codiert:
(6) Damit sich die Datenträger gemäß Absatz 1 von anderen Datenträgern unterscheiden, die sich auf den Packungen befinden, können die Wirtschaftsteilnehmer die Markierung "TTT" oder "EU TTT" in der Nähe solcher Datenträger anbringen.
Damit sich die Datenträger gemäß Absatz 5 von anderen Datenträgern unterscheiden, die sich auf aggregierten Verpackungen befinden, können die Wirtschaftsteilnehmer die Markierung "EU TTT" in der Nähe solcher Datenträger anbringen.
Artikel 22 Qualität der optischen Datenträger
(1) Die Wirtschaftsteilnehmer stellen eine hohe Lesbarkeit der optischen Datenträger sicher. Bei einer Qualität der optischen Datenträger, die - im Fall zweidimensionaler Datenträger gemäß der Norm ISO/IEC 15415:2011 und im Fall linearer Symbole gemäß der Norm ISO/IEC 15416:2016 - mit mindestens 3,5 eingestuft wird, gelten die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen als erfüllt.
(2) Die Wirtschaftsteilnehmer stellen sicher, dass die optischen Datenträger mindestens fünf Jahre ab ihrer Erstellung lesbar bleiben können.
Artikel 23 Von Menschen lesbarer Code
(1) Die Wirtschaftsteilnehmer stellen sicher, dass jeder Datenträger einen vom Menschen lesbaren Code umfasst, der den elektronischen Zugriff auf die Informationen betreffend die individuellen Erkennungsmerkmale ermöglicht, die im Repository-System gespeichert sind.
(2) Soweit es die Abmessungen der Verpackung ermöglichen, befindet sich der vom Menschen lesbare Code unmittelbar beim optischen Datenträger mit dem individuellen Erkennungsmerkmal.
Kapitel V
Repository-system
Artikel 24 Komponenten des Repository-Systems
(1) Das Repository-System besteht aus folgenden Teilsystemen:
(2) Die Teilsysteme gemäß Absatz 1 sind unabhängig vom genutzten Diensteanbieter vollständig interoperabel.
Artikel 25 Allgemeine Eigenschaften des Repository-Systems 23
(1) Das Repository-System erfüllt folgende Bedingungen:
(2) Die Daten, die im Repository-System gespeichert sind, werden nur für die Zwecke genutzt, die in der Richtlinie 2014/40/EU und in dieser Verordnung genannt werden.
Artikel 26 Primäre Repositories
(1) Jeder Hersteller und jeder Importeur stellt sicher, dass ein primäres Repository eingerichtet wird. Hierzu beauftragt jeder Hersteller und jeder Importeur einen unabhängigen Drittanbieter; hierbei beachtet er die vertraglichen Anforderungen in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission 7. Die Auswahl des unabhängigen Dritten erfolgt im Einklang mit den Verfahrensregeln in Anhang I Teil A.
(2) Jedes primäre Repository enthält ausschließlich solche Informationen, die die Tabakerzeugnisse des Herstellers bzw. Importeurs betreffen, der das Repository in Auftrag gegeben hat.
(3) Empfängt das primäre Repository Daten aufgrund einer Meldung oder aus anderen zulässigen Gründen, so werden diese Daten unverzüglich an das sekundäre Repository weitergeleitet.
(4) Für die Weiterleitung aller empfangenen Daten an das sekundäre Repository nutzen die primären Repositories das Datenformat und die Datenaustauschmodalitäten, die durch das sekundäre Repository vorgegeben werden.
(5) Die primären Repositories speichern die Daten im Einklang mit dem gemeinsamen Datenwörterbuch, das vom sekundären Repository bereitgestellt wird.
(6) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die externen, von der Kommission zugelassenen Prüfer können einfache Suchabfragen bezüglich aller in einem primären Repository gespeicherten Daten durchführen.
Artikel 27 Sekundäres Repository 23
(1) Es wird ein einziges sekundäres Repository eingerichtet, das eine Kopie aller in den primären Repositories gespeicherten Daten enthält. Der Betreiber des sekundären Repository wird nach dem Verfahren gemäß Anhang I Teil B aus dem Kreis der Anbieter primärer Repositories benannt.
(2) Das sekundäre Repository bietet grafische und nichtgrafische Benutzerschnittstellen, einschließlich einer Anwendungsprogrammierschnittstelle sowie stationärer und mobiler Benutzerschnittstellen, die eine Inspektionsanwendung für die führenden mobilen Betriebssysteme enthalten, die es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglichen, auf die im Repository-System gespeicherten Daten zuzugreifen und diese Daten unter Nutzung aller üblicherweise verfügbaren Datenbank-Suchfunktionen abzufragen, einschließlich Structured Query Language (SQL) oder einer gleichwertigen Syntax für die Erstellung benutzerdefinierter Abfragen, indem sie insbesondere folgende Remote-Vorgänge durchführen:
(3) Die Benutzerschnittstellen gemäß Absatz 2 ermöglichen es jedem Mitgliedstaat und der Kommission, eigene Regeln für Folgendes zu konfigurieren:
(4) Automatische Benachrichtigungen (Alerts) und periodische Berichte gemäß Absatz 3 werden an die Empfängeradressen weitergeleitet, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission angegeben werden, beispielsweise individuelle E-Mail-Adressen und/oder Internetprotokoll (IP)-Adressen, die zu externen Systemen gehören, welche von nationalen Behörden oder der Kommission genutzt und verwaltet werden.
(5) Die Benutzerschnittstellen gemäß Absatz 2 ermöglichen den Mitgliedstaaten und der Kommission
(6) Die Benutzerschnittstellen gemäß Absatz 2 werden in allen Amtssprachen der Union bereitgestellt.
(7) Die Gesamt-Reaktionszeit des Repository auf einen bereits festgelegte Abfrage- oder Alert-Typ darf ungeachtet der Geschwindigkeit der Internetverbindung des Endnutzers bei Daten, die seit weniger als zwei Jahren gespeichert sind, nicht mehr als zehn Sekunden betragen und bei Daten, die seit zwei oder mehr Jahren gespeichert sind, nicht mehr als 15 Sekunden, und zwar bei mindestens 99 % aller in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen bereits festgelegten Typen von Abfragen und automatischen Alerts. Der Anbieter des sekundären Repository erstellt innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines Antrags von Mitgliedstaaten oder der Kommission die erforderlichen Datensätze, um innerhalb der vorgeschriebenen Zeiten auf einen neuen Abfrage- oder Alert-Typ reagieren zu können. Nach Ablauf dieses Zeitraums gelten die neu beantragten Abfrage- oder Alert-Typen für die Zwecke der in diesem Absatz vorgeschriebenen Reaktionszeiten als bereits festgelegt.
(8) Was individuelle Datenpunkte und Meldungen betrifft, darf die Gesamtzeit zwischen dem Eingang der Meldedaten und ihrer Verfügbarkeit - über die grafischen und nichtgrafischen Schnittstellen - in den primären Repositories und dem sekundären Repository bei mindestens 99 % aller Datentransfers nicht mehr als 60 Sekunden betragen. Was vorstrukturierte Analysedatensätze angeht, darf die Gesamtzeit zwischen dem Eingang der Meldedaten und ihrer Verfügbarkeit - über die nichtgrafischen Schnittstellen - im sekundären Repository bei mindestens 99 % aller Datentransfers nicht mehr als 24 Stunden betragen.
(9) Das Repository ermöglicht das Empfangen, Speichern und Bereitstellen von Offline-Flatfiles zwecks Aktualisierung von Überprüfungsgeräten, die von Mitgliedstaaten für das Offline-Decodieren individueller Erkennungsmerkmale genutzt werden.
(10) Der Anbieter des sekundären Repository erstellt und pflegt ein Register der Informationen, die gemäß Artikel 20 Absatz 3 an das sekundäre Repository übermittelt werden. Der Anbieter des sekundären Repository bewahrt die im Register gespeicherten Informationen so lange auf, wie das Rückverfolgbarkeitssystem in Betrieb ist.
Ausgabestellen und Anbieter primärer Repositories können Zugang zu dem in Unterabsatz 1 genannten Register erhalten, um die ihnen von Herstellern und Importeuren übermittelten Meldungen zu validieren.
(11) Die Mitgliedstaaten und die Kommission behalten das Recht, mit dem Anbieter des sekundären Repository zusätzliche Dienstleistungsvereinbarungen zu treffen, um ihn mit der Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen zu beauftragen, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind. Der Anbieter des sekundären Repository darf für die Erbringung dieser zusätzlichen Dienstleistungen angemessene Gebühren in Rechnung stellen.
(12) Die Repository-Dienste, die den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß diesem Artikel erbracht werden, sind mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vereinbar und ermöglichen insbesondere die Nutzung wiederverwendbarer Lösungen, die als Bausteine im Telekommunikationsteil der Fazilität "Connecting Europe" genannt werden.
(13) Der Anbieter des sekundären Repository organisiert zur Nutzung der in Absatz 2 genannten Benutzerschnittstellen mindestens eine ganztägige technische Schulung pro Jahr für die Nutzer aus den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission. Darüber hinaus erstellt und aktualisiert der Anbieter des sekundären Repository eine vollständige technische Dokumentation und eine vollständige Benutzerdokumentation für die zuständigen Behörden, die in allen Amtssprachen der Union verfügbar sind.
(14) Der Anbieter des sekundären Repository stellt eine Inspektionsanwendung für die führenden mobilen Betriebssysteme bereit, die es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, sich über die in Absatz 2 genannten mobilen Benutzerschnittstellen mit dem sekundären Repository zu verbinden.
Artikel 28 Koordinierungsaufgaben des Anbieters des sekundären Repository 23
(1) Der Anbieter, der das sekundäre Repository betreibt, übermittelt den Anbietern, die primäre Repositories betreiben, sowie den Ausgabestellen und den Wirtschaftsteilnehmern die Liste der Spezifikationen, einschließlich allgemeiner Validierungsregeln, die für den Datenaustausch mit dem sekundären Repository und dem Router erforderlich sind. Alle Spezifikationen beruhen auf nicht proprietären offenen Standards.
Jeder neu ausgewählte Ersatzanbieter, der das sekundäre Repository betreibt, stützt sich auf die aktuelle Version der von seinem Vorgänger übermittelten Liste der Spezifikationen. Alle Aktualisierungen der Liste der Spezifikationen, die über die Änderung der Identität des Anbieters hinausgehen, werden nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren vorgenommen.
Die Liste gemäß Unterabsatz 1 wird spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem der Anbieter, der das sekundäre Repository betreibt, ausgewählt wurde.
(2) Auf der Grundlage der Informationen in Anhang II erstellt der Anbieter, der das sekundäre Repository betreibt, ein gemeinsames Datenwörterbuch. Das gemeinsame Datenwörterbuch verweist auf die Bezeichnungen von Datenfeldern in einem von Menschen lesbaren Format.
Jeder neu ausgewählte Ersatzanbieter, der das sekundäre Repository betreibt, stützt sich auf die aktuelle Version des von seinem Vorgänger übermittelten Datenwörterbuchs. Alle Aktualisierungen des Datenwörterbuchs, die über die Änderung der Identität des Anbieters hinausgehen, werden nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren vorgenommen.
Das gemeinsame Datenwörterbuch wird den Anbietern, die primäre Repositories betreiben, spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem der Anbieter, der das sekundäre Repository betreibt, ausgewählt wurde.
(3) Falls dies für das reibungslose Funktionieren des Repository-Systems gemäß den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich ist, aktualisiert der Anbieter, der das sekundäre Repository betreibt, die in Absatz 1 genannte Liste und das in Absatz 2 genannte gemeinsame Datenwörterbuch. Eine solche Aktualisierung wird mit den Anbietern, die primäre Repositories betreiben, und den Ausgabestellen abgestimmt und anschließend den Anbietern, die primäre Repositories betreiben, sowie den Ausgabestellen und Wirtschaftsteilnehmern mindestens zwei Monate vor dem Implementieren der Aktualisierung ins System mitgeteilt.
(4) Auf Ersuchen des Anbieters eines primären Repository kann der Anbieter des sekundären Repository Aktionen zur erneuten Datenverarbeitung durchführen, soweit diese erforderlich sind, um die Folgen früherer IT-Vorfälle und -Ausfälle zu beseitigen. Solche Aktionen sind nur zur Vervollständigung oder Berichtigung der im sekundären Repository gespeicherten Informationen und bis zur Wiederaufnahme des regelmäßigen Betriebs des sekundären Repository zulässig. Dabei müssen negative Auswirkungen für Wirtschaftsteilnehmer, die nicht mit dem beantragenden primären Repository in Zusammenhang stehen, so weit wie möglich vermieden werden.
(5) Der Anbieter des sekundären Repository richtet einen Helpdesk-Dienst für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission, die Ausgabestellen, die Anbieter von Repository-Diensten sowie Wirtschaftsteilnehmer und IT-Diensteanbieter ein. Der Helpdesk-Dienst betrifft nur die Tätigkeiten und Funktionen des Routers und des sekundären Repository und ist in allen Mitgliedstaaten außer am 1. Januar, 25. Dezember und 26. Dezember an Werktagen mindestens acht Stunden lang und zumindest in englischer, französischer und deutscher Sprache verfügbar. Die Reaktionszeit darf bei mindestens 75 % aller Ersuchen nicht mehr als zwei Werktage betragen. Die Reaktionszeit pro Anfrage darf im Monatsdurchschnitt nicht mehr als vier Werktage betragen. Der Anbieter des sekundären Repository kann den Zugang zum Helpdesk-Dienst für Wirtschaftsteilnehmer regulieren, und zwar in seiner Regelung der angemessenen Nutzung im Rahmen der in Artikel 29 Absatz 6 genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen und in den in Anhang I Teil B Nummer 4 genannten Verträgen.
(6) Der Anbieter des sekundären Repository richtet eine Testumgebung ein, die es Ausgabestellen, Anbietern primärer Repositories und Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, vor dem Zugriff auf das Repository-System eine Qualitätssicherung ihrer technischen Lösungen und Routinen durchzuführen. Die Testumgebung stellt eine sehr genaue Simulation des Repository-Systems dar.
Der Anbieter des sekundären Repository richtet eine Umgebung für einen Benutzerakzeptanztest ein, die es den Ausgabestellen, Anbietern primärer Repositories und Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, im Vorgriff auf die nächste Version des Repository-Systems eine Qualitätssicherung ihrer technischen Lösungen und Routinen durchzuführen. In der Benutzerakzeptanztestumgebung werden alle geplanten Änderungen am Repository-System abgebildet, die gemäß Absatz 3 mitgeteilt wurden.
Artikel 29 Router 23
(1) Der Anbieter des sekundären Repository richtet einen Router ein und verwaltet diesen.
(2) Der Datenaustausch zwischen dem Router einerseits und den primären Repositories und dem sekundären Repository andererseits erfolgt unter Nutzung des Datenformats und der Datenaustauschmodalitäten, die vom Router festgelegt werden.
(3) Der Datenaustausch zwischen dem Router und einer Ausgabestelle erfolgt unter Nutzung des Datenformats und der Datenaustauschmodalitäten, die vom Router festgelegt werden.
(4) Die Wirtschaftsteilnehmer (außer Herstellern und Importeuren) senden die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/40/EU und gemäß dieser Verordnung erfassten Informationen an den Router, der sie an das primäre Repository übermittelt, das von dem Hersteller oder Importeur genutzt wird, dessen Tabakerzeugnisse betroffen sind. Eine Kopie dieser Daten wird unverzüglich an das sekundäre Repository übermittelt.
(5) Hersteller und Importeure, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktionsweise ihrer primären Repositories haben, haben die Möglichkeit, unter Hinzuziehung des Routerbetreibers am Router zu überprüfen, ob Meldungen über den endgültigen Versand von Erzeugnissen aus ihrem physischen Besitz, die an die primären Repositories gesendet werden, korrekt übermittelt wurden. Der Betreiber des Routers kann für die Nutzung dieser Funktion eine tägliche Obergrenze festlegen.
(6) Der Anbieter des sekundären Repository legt die für die Nutzung des sekundären Repository und des Routers geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der Regelung der angemessenen Nutzung, fest und teilt diese den Wirtschaftsteilnehmern und IT-Diensteanbietern mit. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährleisten das Recht der Wirtschaftsteilnehmer, das sekundäre Repository und den Router entsprechend ihren geschäftlichen Erfordernissen zu nutzen, und verhindern die wiederholt fahrlässige Nutzung.
Artikel 30 Kosten des Repository-Systems 23
(1) Alle ordentlichen Kosten des Repository-Systems gemäß Artikel 24 Absatz 1, einschließlich der Kosten für dessen Einrichtung, Betrieb und Wartung, tragen die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen. Diese Kosten sind fair und zumutbar, und sie stehen in einem angemessenen Verhältnis zu
(2) Die gegebenenfalls entstehenden ordentlichen Kosten für Einrichtung, Betrieb und Wartung des sekundären Repository und des Routers werden an die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen über die Kosten weitergegeben, die ihnen die Anbieter der primären Repositories in Rechnung stellen.
(3) Alle außerordentlichen Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 28 Absatz 4 genannten Aktionen zur erneuten Verarbeitung, die der Anbieter des sekundären Repository dem Anbieter des primären Repository in Rechnung stellt, der den Antrag gestellt hat, müssen fair und zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen stehen. Der Anbieter des sekundären Repository trägt jedoch selbst alle außerordentlichen Kosten der in Artikel 28 Absatz 4 genannten Aktionen zur erneuten Verarbeitung, soweit er für die Ursachen, die zu den Aktionen zur erneuten Verarbeitung geführt haben, verantwortlich ist.
Artikel 31 Frist für die Einrichtung des Repository-Systems
Das Repository-System muss bis spätestens 20. März 2019 eingerichtet und für Testzwecke funktionsfähig sein.
Kapitel VI
Erfassung und Übermittlung
Artikel 32 Erfassung und Übermittlung von Informationen über Produktverbringungen 23
(1) Um die Feststellung des tatsächlichen Versandweges von Packungen zu ermöglichen, die in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden, erfassen die Wirtschaftsteilnehmer folgende Ereignisse:
(2) Die Hersteller und die Importeure übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format an das von ihnen in Auftrag gegebene primäre Repository. Alle anderen Wirtschaftsteilnehmer übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format über den Router.
Beim Versand von Tabakerzeugnissen an Labors, Abfallentsorgungsstellen, nationale Behörden, internationale Regierungsorganisationen, Botschaften und Militärstützpunkte übermitteln die Hersteller und die Importeure die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 3.8 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format an das von ihnen beauftragte primäre Repository. Alle anderen Wirtschaftsteilnehmer übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 3.8 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format über den Router.
(3) Wird eine aggregierte Verpackung, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 gekennzeichnet wurde, desaggregiert und beabsichtigt ein Wirtschaftsteilnehmer, ein Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene für künftige Aktionen zu nutzen, so übermitteln die Hersteller und die Importeure die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 3.6 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format an das von ihnen in Auftrag gegebene primäre Repository. Alle anderen Wirtschaftsteilnehmer übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 3.6 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format über den Router.
(4) Bei Lieferungen mithilfe eines Verkaufswagens an mehrere erste Verkaufsstellen übermitteln die Hersteller und die Importeure die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 3.7 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format an das von ihnen beauftragte primäre Repository. Alle anderen Wirtschaftsteilnehmer übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 3.7 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format über den Router.
(5) Werden Packungen oder aggregierte Verpackungen von Tabakerzeugnissen, die für einen Ort außerhalb der Union bestimmt sind, mit einem Gesamtgewicht von weniger als 10 kg versendet und umgeladen, so können die Mitgliedstaaten, in denen sich die Versandeinrichtung befindet, zulassen, dass der Erfassungspflicht gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis e dadurch nachgekommen wird, dass Zugang zu den Aufzeichnungen des Verfolgungs- und Rückverfolgungssystems des Logistik- oder Postunternehmens gewährt wird.
(6) Werden Tabakerzeugnisse nach der Anbringung des einheitlichen Erkennungsmerkmals zerstört oder gestohlen, so übermitteln die Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich eine Deaktivierungsaufforderung im Einklang mit dem Anwendungsbereich und dem Format gemäß Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 2.3.
Werden als gestohlen gemeldete Tabakerzeugnisse wieder aufgefunden, so können die Wirtschaftsteilnehmer eine Reaktivierungsaufforderung im Einklang mit dem Anwendungsbereich und dem Format gemäß Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 2.4 übermitteln.
(7) Die das Ereignis betreffenden Informationen gelten als ordnungsgemäß übermittelt, sobald eine Bestätigung des primären Repository oder des Routers eingeht. Die positive Bestätigung umfasst die Rückmeldungsinformationen, anhand welcher der Empfänger die Korrektheit der Meldeaktivität feststellen kann, insbesondere die Anzahl der von dem Ereignis betroffenen individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und im Falle der Desaggregierung gemäß Absatz 3 die nachgeordneten individuellen Erkennungsmerkmale. Die Bestätigung enthält einen Code für den Meldungsrückruf, den der Wirtschaftsteilnehmer nutzt, falls die ursprüngliche Meldung annulliert werden muss.
(8) Die Verantwortung für das Erfassen und Übermitteln der Informationen über die in Absatz 1 genannten Ereignisse obliegt dem Wirtschaftsteilnehmer, der im Besitz der Tabakerzeugnisse ist. Zu diesem Zweck wird bei allen Meldeaktivitäten der Identifikationscode dieses Wirtschaftsteilnehmers verwendet. Die betreffenden Informationen können auch von IT-Diensteanbietern im Namen des Wirtschaftsteilnehmers, der sich im Besitz der Tabakerzeugnisse befindet, übermittelt werden.
Artikel 33 Erfassung und Übermittlung von Transaktionsinformationen 23
(1) Um die Feststellung der transaktionsbezogenen Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben j und k der Richtlinie 2014/40/EU zu ermöglichen, erfassen die Wirtschaftsteilnehmer folgende Ereignisse:
(2) Die Hersteller und die Importeure übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 4 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format an das von ihnen beauftragte primäre Repository. Alle anderen Wirtschaftsteilnehmer übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 4 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format über den Router.
(3) Die Verantwortung für das Erfassen und Übermitteln der Informationen gemäß Absatz 2 obliegt dem Wirtschaftsteilnehmer, der der Verkäufer ist. Zu diesem Zweck wird bei allen Meldeaktivitäten der Identifikationscode dieses Wirtschaftsteilnehmers verwendet. Die betreffenden Informationen können auch von IT-Diensteanbietern im Namen des Wirtschaftsteilnehmers, der der Verkäufer der Tabakerzeugnisse ist, übermittelt werden.
(4) Die Informationen gemäß Absatz 2 gelten als ordnungsgemäß übermittelt, sobald eine Bestätigung der primären Repositories oder des Routers eingeht. Die Bestätigung enthält einen Code für den Meldungsrückruf, den der Wirtschaftsteilnehmer nutzt, falls die ursprüngliche Meldung annulliert werden muss.
Artikel 34 Zeitrahmen für die Übermittlung der erforderlichen Informationen 23
(1) Die Wirtschaftsteilnehmer übermitteln die Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 1, Buchstaben a, b und d, Artikel 32 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 33 Absatz 1 innerhalb von drei Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses.
Die Informationen gemäß Artikel 32 werden in der Reihenfolge übermittelt, in der die Ereignisse eintreten.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gilt als Zeitpunkt, zu dem die Ereignisse gemäß Artikel 33 eintreten, der Augenblick, da sie mit den betreffenden Packungen erstmals in Verbindung gebracht werden können.
(3) Die Wirtschaftsteilnehmer übermitteln die Informationen betreffend den Versand von Tabakerzeugnissen aus einer Einrichtung und betreffend das Umladen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben c und e innerhalb von 24 Stunden vor dem Eintreten des Ereignisses.
(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Wirtschaftsteilnehmer die Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Artikel 32 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 33 Absatz 1 innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses übermitteln, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
(5) Absatz 1 Nummer 1 gilt ab dem 20. Mai 2028. Bis dahin dürfen alle Wirtschaftsteilnehmer die Informationen gemäß Absatz 1 innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses übermitteln.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 35 Unabhängigkeit
(1) Die Ausgabestellen, die Anbieter von Repository-Diensten, die Anbieter von Antimanipulationsvorrichtungen sowie gegebenenfalls ihre Unterauftragnehmer sind unabhängig und nehmen ihre Aufgaben unparteiisch wahr.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 werden folgende Kriterien zugrunde gelegt, um die Unabhängigkeit zu prüfen:
(3) Nehmen Ausgabestellen, Anbieter von Repository-Diensten und Anbieter von Antimanipulationsvorrichtungen Unterauftragnehmer in Anspruch, so bleiben sie dafür verantwortlich, dass diese Unterauftragnehmer die Unabhängigkeitskriterien gemäß Absatz 2 erfüllen.
(4) Um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a nachzukommen, können die Mitgliedstaaten und die Kommission den Ausgabestellen, den Anbietern von Repository-Diensten und den Anbietern von Antimanipulationsvorrichtungen sowie gegebenenfalls deren Unterauftragnehmern vorschreiben, die Unterlagen vorzulegen, die für eine Prüfung der Erfüllung der Kriterien gemäß Absatz 2 erforderlich sind. Zu diesen Unterlagen können jährliche Erklärungen betreffend die Erfüllung der Unabhängigkeitskriterien gemäß Absatz 2 gehören. Die Mitgliedstaaten und die Kommission können vorschreiben, dass die jährlichen Erklärungen eine vollständige Liste der für die Tabakindustrie während des letzten Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen sowie individuelle Erklärungen aller Mitglieder der Geschäftsleitung des unabhängigen Anbieters betreffend die finanzielle Unabhängigkeit von der Tabakindustrie umfassen.
(5) Jede Änderung im Zusammenhang mit den Kriterien gemäß Absatz 2, die die Unabhängigkeit der Ausgabestellen, der Anbieter von Repository-Diensten und der Anbieter von Antimanipulationsvorrichtungen (gegebenenfalls einschließlich ihrer Unterauftragnehmer) beeinträchtigen kann und zwei aufeinanderfolgende Jahre anhält, wird den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mitgeteilt.
(6) Geht aus einer Information gemäß Absatz 4 oder aus einer Mitteilung gemäß Absatz 5 hervor, dass Anbieter von Repository-Diensten und Anbieter von Antimanipulationsvorrichtungen (gegebenenfalls einschließlich ihrer Unterauftragnehmer) die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr erfüllen, so ergreifen die Mitgliedstaaten - bzw., was den Anbieter des sekundären Repository betrifft, die Kommission - innerhalb einer vertretbaren Zeit und spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Information bzw. die Mitteilung eingegangen ist, alle notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Kriterien gemäß Absatz 2 sicherzustellen.
(7) Ausgabestellen, Anbieter von Repository-Diensten und Anbieter von Antimanipulationsvorrichtungen teilen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit, wenn sie Drohungen oder anderen Versuchen unzulässiger Einflussnahme ausgesetzt sind, die ihre Unabhängigkeit tatsächlich oder potenziell beeinträchtigen können.
(8) Behörden oder öffentlich-rechtliche Unternehmen gelten ebenso wie ihre Unterauftragnehmer als von der Tabakindustrie unabhängig.
(9) Die Verfahren zur Benennung der Ausgabestellen, der Anbieter von Repository-Diensten und der Anbieter von Antimanipulationsvorrichtungen sowie zur Kontrolle, dass diese Stellen und Anbieter den Unabhängigkeitskriterien gemäß Absatz 2 genügen, werden von der Kommission in periodischen Abständen daraufhin geprüft, ob Artikel 15 der Richtlinie 2014/40/EU und die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden veröffentlicht und fließen in den Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU ein, der in Artikel 28 der genannten Richtlinie vorgesehen ist.
Artikel 36 Sicherheit und Interoperabilität der Mitteilungen und Daten 23
(1) Die gesamte in dieser Verordnung vorgesehene elektronische Kommunikation erfolgt unter Verwendung sicherer Mittel. Die anwendbaren Sicherheitsprotokolle und Konnektivitätsregeln beruhen auf nicht proprietären offenen Standards. Sie werden erstellt durch
(2) Die Anbieter der primären Repositories und des sekundären Repository sind verantwortlich für die Sicherheit und Integrität der gespeicherten Daten. Die Datenportabilität wird im Einklang mit dem gemeinsamen Datenwörterbuch gemäß Artikel 28 gewährleistet.
(3) Der Sender ist bei allen Datenübermittlungen für die Vollständigkeit der übermittelten Daten verantwortlich. Damit der Sender dieser Verpflichtung nachkommen kann, bestätigt der Empfänger den Eingang der übermittelten Daten, einschließlich eines Prüfsummenwerts der tatsächlich übermittelten Daten oder eines alternativen Verfahrens zur Validierung der Integrität der Übermittlung, insbesondere ihrer Vollständigkeit.
Artikel 36a Qualität der Daten 23
(1) Die Mitgliedstaaten können Berichte über die unzureichende Qualität der von den Wirtschaftsteilnehmern an das Repository-System gemeldeten Daten erstellen. Diese Berichte werden an die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer übermittelt und enthalten Beispiele für fehlerhafte Meldungen.
(2) Die Mitgliedstaaten fordern die Ausgabestellen auf, die Anschriften und andere elektronisch überprüfbare Daten, die von Wirtschaftsteilnehmern und Betreibern der ersten Verkaufsstellen über die Ausgabestellen an das System übermittelt werden, zu überprüfen.
Artikel 37 Übergangsbestimmung
(1) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die vor dem 20. Mai 2019 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt und nicht mit einem Erkennungsmerkmal auf Packungsebene gemäß Artikel 6 gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum 20. Mai 2020 im freien Verkehr bleiben. Für diese Tabakerzeugnisse, die im freien Verkehr bleiben dürfen, aber nicht mit einem Erkennungsmerkmal auf Packungsebene gekennzeichnet worden sind, gelten die Verpflichtungen gemäß Kapitel VI nicht.
(2) Tabakerzeugnisse außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die vor dem 20. Mai 2024 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt und nicht mit einem Erkennungsmerkmal auf Packungsebene gemäß Artikel 6 gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum 20. Mai 2026 im freien Verkehr bleiben. Für diese Tabakerzeugnisse, die im freien Verkehr bleiben dürfen, aber nicht mit einem Erkennungsmerkmal auf Packungsebene gekennzeichnet worden sind, gelten die Verpflichtungen gemäß Kapitel VI nicht.
Artikel 38 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2017
1) ABl. L 127 vom 29.04.2014 S. 1.
2) Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen (ABl. L 268 vom 01.10.2016 S. 10).
3) Beschluss (EU) 2016/1749 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs im Namen der Europäischen Union mit Ausnahme seiner Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen (ABl. L 268 vom 01.10.2016 S. 1). Beschluss (EU) 2016/1750 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums im Namen der Europäischen Union hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten (ABl. L 268 vom 01.10.2016 S. 6).
4) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73).
5) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).
6) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).
7) Delegierte Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
| Auswahlverfahren für unabhängige Drittanbieter von Repository-Systemen | Anhang I 23 |
Für die Auswahl eines unabhängigen Drittanbieters eines primären Repository gelten folgende Verfahren:
Für die Auswahl eines unabhängigen Drittanbieters des sekundären Repository gilt folgendes Verfahren:
Zusätzlich zu den in den Teilen A und B beschriebenen Auswahlverfahren gelten folgende Anforderungen:
| Anhang II 23 |
Wichtigste von den Wirtschaftsteilnehmern zu versendende Meldungen
Die für regulatorische Zwecke erforderlichen Meldungen enthalten mindestens die in diesem Anhang aufgeführten Datenfelder.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission können verlangen, dass die Angaben zur Anschrift um genaue geografische Koordinaten (Breiten- und Längengrad) erweitert werden. Sowohl Ausgabestellen als auch Anbieter von Daten-Repositories (einschließlich des Routers) können beschließen, den Meldungsumfang aus rein technischen Gründen zu erweitern, um das reibungslose Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems sicherzustellen. Die Ausgabestellen können darüber hinaus beschließen, den Meldungsumfang aus nichttechnischen Gründen zu erweitern, um das reibungslose Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse im Zusammenwirken mit anderen Systemen für Regulierungszwecke zu gewährleisten. Bevor diese Erweiterungen wirksam werden, müssen sie in die technischen Spezifikationen aufgenommen werden, die gemäß Artikel 28 aktualisiert werden.
Die in diesem Anhang aufgelisteten Meldungen umfassen nicht die Meldungen, die von den Ausgabestellen und den Anbietern von Daten-Repositories (einschließlich des Routers) an die Wirtschaftsteilnehmer zurückzusenden sind, zum Beispiel Eingangsbestätigungen.
Alle im Rückverfolgbarkeitssystem generierten Meldungen enthalten die Identifikation des Absenders der Meldung und einen millisekundengenauen Zeitstempel (siehe Datentyp Time(L)). Dieser Zeitstempel ersetzt nicht den Zeitpunkt des Eintretens eines gemeldeten Ereignisses, der im Einklang mit den in diesem Anhang vorgeschriebenen Datenfeldern separat gemeldet wird. Die Identifikation des Absenders der Meldung, die einen dritten IT-Diensteanbieter betreffen kann, ersetzt nicht die Identifikation des für die Meldung verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers (über einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode (EOID), der im Feld EO_ID anzugeben ist). Die Mittel zur Identifikation des Absenders der Meldung werden in den technischen Spezifikationen angegeben, die gemäß Artikel 28 festgelegt und aktualisiert werden.
Die Ausgabestellen und die Anbieter von Daten-Repositories (einschließlich des Routers) versehen jede eingegangene Meldung mit einem millisekundengenauen Zeitstempel.
Falls dieser Anhang geändert wird, werden Änderungen an den darin aufgelisteten wichtigsten Meldungen für die Wirtschaftsteilnehmer ab dem Zeitpunkt anwendbar, zu dem diese Änderungen in den technischen Spezifikationen und in dem gemeinsamen Datenwörterbuch, die gemäß Artikel 28 erstellt und aktualisiert werden, ordnungsgemäß ihren Niederschlag finden.
Kapitel I
Beschreibung der Felder
Abschnitt 1
Datentyp 23
| Datentyp | Beschreibung | Beispiel |
| ARC | Administrativer Referenzcode (ARC) oder sonstiger fortlaufender Code, der im Rahmen des Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) angenommen wurde | "15GB0123456789ABCDEF0" |
| aUI | Individuelles Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene, codiert mit
entweder | |
| Boolean | Boolescher Wert |
|
| Country | Ländername, codiert gemäß der Norm ISO 3166-1:2013 alpha-2 (oder ihrer aktuellsten Entsprechung). Für Übersee- und autonome Regionen gilt der Ländercode des betreffenden Mitgliedstaats. Für Nordirland gilt der Code "XI". Für internationale Gewässer gilt der Code "XZ". | "DE" |
| Currency | Währungsbezeichnung, codiert gemäß der Norm ISO 4217:2015 (oder ihrer aktuellsten Entsprechung) | "EUR" |
| Date | UTC (koordinierte Weltzeit) in folgendem Format: JJJJ-MM-TT | "2019-05-20" |
| Decimal | Zahlenwerte, Dezimalen zulässig | "1" oder "2,2" oder "3,33" |
| EOID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode entsprechend dem von der Ausgabestelle festgelegten Format, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991 | |
| FID | Identifikationscode der Tabakerzeugnis-Einrichtung entsprechend dem von der Ausgabestelle festgelegten Format, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991 | |
| Integer | Gerundete Zahlenwerte, keine Dezimalzahlen | "1" oder "22" oder "333" |
| MID | Maschinen-Identifikationscode entsprechend dem von der Ausgabestelle festgelegten Format, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991 | |
| MRN | Die Versandbezugsnummer (MRN) ist eine individuelle Zollnummer. Sie hat 18 Stellen und umfasst folgende Elemente: a) die beiden letzten Ziffern des Jahres der formalen Genehmigung der Ausfuhr (JJ), b) den gemäß der Norm ISO 3166-1:2013 alpha-2 (oder ihrer aktuellsten Entsprechung) codierten Ländernamen des Mitgliedstaats, an den die Erklärung versandt wurde, c) das individuelle Erkennungsmerkmal für den Eingang/die Einfuhr nach Jahr und Land sowie d) die Prüfziffer. | "11IT9876AB88901235" |
| SEED | Verbrauchsteuernummer, bestehend aus a) dem gemäß der Norm ISO 3166-1:2013 alpha-2 (oder ihrer aktuellsten Entsprechung) codierten Ländernamen (z.B."LU") und b) elf alphanumerischen Zeichen, erforderlichenfalls zur linken Seite hin mit Nullen aufgefüllt (z.B."00000987ABC") | "LU00000987ABC" |
| ITU | Individueller Code der Transporteinheit (z.B. NVE), generiert gemäß der Norm ISO 15459-1:2014 oder (ihrer aktuellsten Entsprechung) | "001234560000000018" |
| Text | Zeichenfolge, codiert gemäß der Norm ISO 8859-15:1999 | "Abcde:12345" |
| Time(L) | UTC (koordinierte Weltzeit) in folgendem Format: JJJJ-MM-TTTHH:mm:ss.SSSZ | "2019-07-16T19:20:30.205Z" |
| Time(s) | UTC (koordinierte Weltzeit) in folgendem Format: JJMMTThh | "19071619" |
| TPID | Identifikationscode des Tabakerzeugnisses (TP-ID) - Im System EU-CEG verwendete numerische Kennung im Format NNNNN-NN-NNNNN | "02565-16-00230" |
| PN | Produktnummer - Im System EU-CEG verwendete numerische Kennung zur Identifikation von Produktaufmachungen (z.B. GTIN (Global Trade Identification Number) des Produkts) | "00012345600012" |
| upUI(L) | Individuelles Erkennungsmerkmal auf Packungsebene, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991 und bestehend aus drei Blöcken: i) Präfix der Ausgabestelle gemäß der Norm ISO 15459-2:2015, ii) Mittelblock in dem von der Ausgabestelle festgelegten Format und iii) Zeitstempel entsprechend dem Datentyp "Time(s)" | |
| upUI(i) | Individuelles Erkennungsmerkmal auf Packungsebene, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991 und bestehend aus zwei Blöcken: i) Präfix der Ausgabestelle gemäß der Norm ISO 15459-2:2015 und ii) Mittelblock in dem von der Ausgabestelle festgelegten Format (d. h. "upUI(i)" entspricht "upUI(L)" ohne den Zeitstempel, einen von den Ausgabestellen gemäß Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung zu generierenden Code) | |
| upUI(s) | Individuelles Erkennungsmerkmal auf Packungsebene, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991 und bestehend aus zwei Blöcken: i) Präfix der Ausgabestelle gemäß der Norm ISO 15459-2:2015 und ii) Serialisierungselement in dem von der Ausgabestelle festgelegten Format (d. h. individuelles Erkennungsmerkmal in vom Menschen lesbaren Format auf den Packungen gemäß Artikel 23 dieser Verordnung) Die Ausgabestellen werden ersucht, nach Möglichkeit nicht den Großbuchstaben "O" (Oskar) und den Kleinbuchstaben "l" (lima) sowie den Großbuchstaben "I" (Indien) zu verwenden, um Verwechslungen mit den Ziffern "0" (null) und "1" (eins) zu vermeiden. | |
| Year | UTC (koordinierte Weltzeit) in folgendem Format: JJJJ | "2024" |
Abschnitt 2
Kardinalitätstyp
| Typ | Beschreibung |
| Simple (S) | Einfacher Wert |
| Multiple (M) | Mehrfache Werte |
Abschnitt 3
Prioritätstyp
| Typ | Beschreibung |
| Mandatory (M) | Die Variable muss angegeben werden, um die Meldung erfolgreich zu versenden. |
| Optional (O) | Die Variable bezieht sich auf ergänzende Felder, die optional bleiben. |
Kapitel II
Meldungen
Abschnitt 1
Identifikationscodes für Wirtschaftsteilnehmer, Einrichtungen und Maschinen 23
1.1. Beantragung eines Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 1-1 | |
| EO_Name1 | Eingetragener Name des Wirtschaftsteilnehmers | Text | S | M | ||
| EO_Name2 | Alternativer oder abgekürzter Name des Wirtschaftsteilnehmers | Text | S | O | ||
| EO_street | Straßenname und Hausnummer des Wirtschaftsteilnehmers (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) | Text | S | M | ||
| EO_municipality | Wohnort des Wirtschaftsteilnehmers (Stadt oder Gemeinde) | Text | S | M | ||
| EO_postcode | Postleitzahl des Wirtschaftsteilnehmers | Text | S | M | "n/a" ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde | |
| EO_A_info | Zusätzliche Angaben zur Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers (z.B. Standort in einem Einkaufszentrum oder Industriegebiet) | Text | S | O | ||
| EO_CountryReg | Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer eingetragen ist | Country | S | M | ||
| EO_Email | E-Mail-Adresse des Wirtschaftsteilnehmers, die zur Information über das Registrierungsverfahren, einschließlich späterer Änderungen und sonstiger erforderlicher Korrespondenz, verwendet wird | Text | S | M | ||
| VAT_R | Angabe des Registrierungsstatus für MwSt.-Zwecke | Boolean | S | M | 0 - Keine MwSt.-Registrierung 1 - Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorhanden | |
| VAT_N | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Wirtschaftsteilnehmers | Text | S | M, wenn VAT_R = 1 | ||
| TAX_N | Steuer-Identifikationsnummer des Wirtschaftsteilnehmers | Text | S | M, wenn VAT_R = 0 | ||
| EO_ExciseNumber1 | Angabe, ob der Wirtschaftsteilnehmer über eine von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten verfügt | Boolean | S | M | 0 - Keine SEED-Nummer 1 - SEED-Nummer vorhanden | |
| EO_ExciseNumber2 | Dem Wirtschaftsteilnehmer von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten | SEED | S | M, wenn EO_ExciseNumber1 = 1 | ||
| OtherEOID_R | Angabe, ob dem Wirtschaftsteilnehmer von einer anderen Ausgabestelle ein Identifikationscode zugeteilt wurde | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| OtherEOID_N | Von anderen Ausgabestellen zugeteilte Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes | EOID | M | M, wenn OtherEOID_R = 1 | ||
| Reg_3RD | Angabe, ob die Registrierung im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers erfolgt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| Reg_EOID | Identifikationscode des Wirtschaftsteilnehmers, der im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers handelt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist | EOID | S | M, wenn Reg_3RD = 1 |
1.2. Berichtigung von Informationen bezüglich des Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 1-2 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode | EOID | S | M | ||
| EO_CODE | Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers | Text | S | M | ||
| EO_Name1 | Eingetragener Name des Wirtschaftsteilnehmers | Text | S | M | ||
| EO_Name2 | Alternativer oder abgekürzter Name des Wirtschaftsteilnehmers | Text | S | O | ||
| EO_street | Straßenname und Hausnummer des Wirtschaftsteilnehmers (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) | Text | S | M | ||
| EO_municipality | Sitz des Wirtschaftsteilnehmers (Stadt oder Gemeinde) | Text | S | M | ||
| EO_postcode | Postleitzahl des Wirtschaftsteilnehmers | Text | S | M | "n/a" ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde | |
| EO_A_info | Zusätzliche Angaben zur Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers (z.B. Standort in einem Einkaufszentrum oder Industriegebiet) | Text | S | O | ||
| EO_CountryReg | Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer eingetragen ist | Country | S | M | ||
| EO_Email | E-Mail-Adresse des Wirtschaftsteilnehmers, die zur Information über das Registrierungsverfahren, einschließlich späterer Änderungen, verwendet wird | Text | S | M | ||
| VAT_R | Angabe des Registrierungsstatus für MwSt.-Zwecke | Boolean | S | M | 0 - Keine MwSt.-Registrierung 1 - Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorhanden | |
| VAT_N | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Wirtschaftsteilnehmers | Text | S | M, wenn VAT_R = 1 | ||
| TAX_N | Steuer-Identifikationsnummer des Wirtschaftsteilnehmers | Text | S | M, wenn VAT_R = 0 | ||
| EO_ExciseNumber1 | Angabe, ob der Wirtschaftsteilnehmer über eine von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten verfügt | Boolean | S | M | 0 - Keine SEED-Nummer 1 - SEED-Nummer vorhanden | |
| EO_ExciseNumber2 | Dem Wirtschaftsteilnehmer von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten | SEED | S | M, wenn EO_ExciseNumber1 = 1 | ||
| OtherEOID_R | Angabe, ob dem Wirtschaftsteilnehmer von einer anderen Ausgabestelle ein Identifikationscode zugeteilt wurde | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| OtherEOID_N | Von anderen Ausgabestellen zugeteilte Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes | EOID | M | M, wenn OtherEOID_R = 1 | ||
| Reg_3RD | Angabe, ob die Registrierung im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers erfolgt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| Reg_EOID | Identifikationscode des Wirtschaftsteilnehmers, der im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers handelt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist | EOID | S | M, wenn Reg_3RD = 1 |
1.3. Löschung eines Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 1-3 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode | EOID | S | M | ||
| EO_CODE | Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers | Text | S | M | ||
| Reg_3RD | Angabe, ob die Registrierung im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers erfolgt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| Reg_EOID | Identifikationscode des Wirtschaftsteilnehmers, der im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers handelt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist | EOID | S | M, wenn Reg_3RD = 1 |
1.4. Beantragung eines Identifikationscodes für eine Einrichtung
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 1-4 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode | EOID | S | M | ||
| EO_CODE | Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers | Text | S | M | ||
| F_street | Straßenname und Hausnummer der Einrichtung (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) | Text | S | M | ||
| F_municipality | Sitz der Einrichtung (Stadt oder Gemeinde) | Text | S | M | ||
| F_postcode | Postleitzahl der Einrichtung | Text | S | M | "n/a" ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde | |
| F_A_info | Zusätzliche Angaben zur Anschrift der Einrichtung (z.B. Standort in einem Einkaufszentrum oder Industriegebiet) | Text | S | O | ||
| F_Country | Land, in dem sich die Einrichtung befindet | Country | S | M | ||
| F_Type | Art der Einrichtung | Integer | S | M | 1 - Produktionsstätte mit Lager 2 - Lager 3 - Verkaufsstelle 4 - Sonstiges | |
| F_Type_Other | Beschreibung der sonstigen Einrichtung | Text | S | M, wenn F_Type = 4 | ||
| F_Status | Angabe, ob ein Teil der Einrichtung den Status eines Steuerlagers hat | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| F_ExciseNumber1 | Angabe, ob die Einrichtung über eine von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten verfügt | Boolean | S | M | 0 - Keine SEED-Nummer 1 - SEED-Nummer vorhanden | |
| F_ExciseNumber2 | Der Einrichtung von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten | SEED | S | M, wenn F_ExciseNumber1 = 1 | ||
| OtherFID_R | Angabe, ob der Einrichtung von einer anderen Ausgabestelle ein Identifikationscode zugeteilt wurde | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja (nur für Einrichtungen außerhalb der EU möglich) | |
| OtherFID_N | Von anderen Ausgabestellen zugeteilte Identifikationscodes für Einrichtungen | FID | M | M, wenn OtherFID_R = 1 | ||
| PrevFID_B | Angabe, ob die Einrichtung von einem anderen Betreiber erworben wurde und bereits über einen Einrichtungs-Identifikationscode verfügte | Boolean | S | M | 0 - Nein (Erstregistrierung) 1 - Ja | |
| PrevFID_ID | Vorheriger Einrichtungs-Identifikationscode, der vom früheren Betreiber der Einrichtung verwendet wurde | FID | S | M, wenn PrevFID_B = 1 | ||
| Reg_3RD | Angabe, ob die Registrierung im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers erfolgt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja (nur möglich, wenn F_Type = 3) | |
| Reg_EOID | Identifikationscode des Wirtschaftsteilnehmers, der im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers handelt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist | EOID | S | M, wenn Reg_3RD = 1 |
1.5. Berichtigung von Informationen bezüglich des Identifikationscodes für eine Einrichtung
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 1-5 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode | EOID | S | M | ||
| EO_CODE | Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers | Text | S | M | ||
| F_ID | Identifikationscode der Einrichtung | FID | S | M | ||
| F_street | Straßenname und Hausnummer der Einrichtung (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) | Text | S | M | ||
| F_municipality | Sitz der Einrichtung (Stadt oder Gemeinde) | Text | S | M | ||
| F_postcode | Postleitzahl der Einrichtung | Text | S | M | "n/a" ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde | |
| F_A_info | Zusätzliche Angaben zur Anschrift der Einrichtung (z.B. Standort in einem Einkaufszentrum oder Industriegebiet) | Text | S | O | ||
| F_Country | Land, in dem sich die Einrichtung befindet | Country | S | M | ||
| F_Type | Art der Einrichtung | Integer | S | M | 1 - Produktionsstätte mit Lager 2 - Lager 3 - Verkaufsstelle 4 - Sonstiges | |
| F_Type_Other | Beschreibung der sonstigen Einrichtung | Text | S | M, wenn F_Type = 4 | ||
| F_Status | Angabe, ob ein Teil der Einrichtung den Status eines Steuerlagers hat | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| F_ExciseNumber1 | Angabe, ob die Einrichtung über eine von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten verfügt | Boolean | S | M | 0 - Keine SEED-Nummer 1 - SEED-Nummer vorhanden | |
| F_ExciseNumber2 | Der Einrichtung von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten | SEED | S | M, wenn F_ExciseNumber1 = 1 | ||
| OtherFID_R | Angabe, ob der Einrichtung von einer anderen Ausgabestelle ein Identifikationscode zugeteilt wurde | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja (nur für Einrichtungen außerhalb der EU möglich) | |
| PrevFID_B | Angabe, ob die Einrichtung von einem anderen Betreiber erworben wurde und bereits über einen Einrichtungs-Identifikationscode verfügte | Boolean | S | M | 0 - Nein (Erstregistrierung) 1 - Ja | |
| PrevFID_ID | Vorheriger Einrichtungs-Identifikationscode, der vom früheren Betreiber der Einrichtung verwendet wurde | FID | S | M, wenn PrevFID_B = 1 | ||
| OtherFID_N | Von anderen Ausgabestellen zugeteilte Identifikationscodes für Einrichtungen | FID | M | M, wenn OtherFID_R = 1 | ||
| Reg_3RD | Angabe, ob die Registrierung im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers erfolgt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja (nur möglich, wenn F_Type = 3) | |
| Reg_EOID | Identifikationscode des Wirtschaftsteilnehmers, der im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers handelt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist | EOID | S | M, wenn Reg_3RD = 1 |
1.6. Löschung des Identifikationscodes einer Einrichtung
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 1-6 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode | EOID | S | M | ||
| EO_CODE | Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers | Text | S | M | ||
| F_ID | Identifikationscode der Einrichtung | FID | S | M | ||
| Reg_3RD | Angabe, ob die Löschung im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers erfolgt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| Reg_EOID | Identifikationscode des Wirtschaftsteilnehmers, der im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers handelt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist | EOID | S | M, wenn Reg_3RD = 1 |
1.7. Beantragung eines Maschinen-Identifikationscodes
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 1-7 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode | EOID | S | M | ||
| EO_CODE | Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers | Text | S | M | ||
| F_ID | Identifikationscode der Einrichtung | FID | S | M | ||
| PrevMID_B | Angabe, ob der Gegenstand dieses Antrags bereits registriert war, z.B. in Bezug auf einen anderen Einrichtungs-Identifikationscode | Boolean | S | M | 0 - Nein (Erstregistrierung) 1 - Ja | |
| PrevMID_ID | Vorheriger Maschinen-Identifikationscode, der für den Gegenstand dieses Antrags verwendet wurde | MID | S | M, wenn PrevMID_B = 1 | ||
| M_entirety | Angabe, ob sich dieser Antrag auf die Maschine bezieht (und nicht nur einen Teil davon) | Boolean | S | M | 0 - Nein (Maschinenteil) 1 - Ja (Maschine) | |
| P_Producer | Hersteller des Teils | Text | S | M, wenn M_entirety = 0 | ||
| P_Model | Modell des Teils | Text | S | M, wenn M_entirety = 0 | ||
| P_Number | Seriennummer des Teils | Text | S | M, wenn M_entirety = 0 | ||
| P_Mobile | Angabe, ob dieses Teil für die Verwendung mit mehreren Maschinen bestimmt ist (fest verbautes oder mobiles Teil) | Boolean | S | M, wenn M_entirety = 0 | 0 - Nein (fest verbautes Teil) 1 - Ja (mobiles Teil) | |
| P_ATD1 | Angabe, ob eine Antimanipulationsvorrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 das Funktionieren dieses Teils aufzeichnet | Boolean | S | M, wenn M_entirety = 0 | 0 - Nein 1 - Ja | |
| P_ATD2 | Seriennummer der Antimanipulationsvorrichtung | Text | S | M, wenn M_entirety = 0 und P_ATD1 = 1 | ||
| P_Description | Beschreibung des Teils, in der dessen technische Funktion erläutert wird | Text | S | O | ||
| M_Producer | Hersteller der Maschine | Text | S | M, wenn M_entirety = 1 | ||
| M_Model | Maschinenmodell | Text | S | M, wenn M_entirety = 1 | ||
| M_Number | Seriennummer der Maschine | Text | S | M, wenn M_entirety = 1 | ||
| M_parts | Angabe, ob die Maschine aus mehreren einzeln identifizierbaren Teilen besteht | Boolean | S | M, wenn M_entirety = 1 | 0 - Nein 1 - Ja | |
| M_plist | Liste der identifizierbaren Teile | MID | M | M, wenn M_entirety = 1 und M_parts = 1 | ||
| M_ATD | Seriennummer der Antimanipulationsvorrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 | Text | S | M, wenn M_entirety = 1 und M_parts = 0 | ||
| M_Capacity | Maximale Kapazität während eines 24-stündigen Produktionszyklus, ausgedrückt in Packungen | Integer | S | M, wenn M_entirety = 1 |
1.8. Berichtigung von Informationen bezüglich des Maschinen-Identifikationscodes
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 1-8 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode | EOID | S | M | ||
| EO_CODE | Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers | Text | S | M | ||
| F_ID | Identifikationscode der Einrichtung | FID | S | M | ||
| M_ID | Maschinen-Identifikationscode (vorbehaltlich der Korrektur von Informationen) | MID | S | M | ||
| PrevMID_B | Angabe, ob der Gegenstand dieses Antrags bereits registriert war, z.B. in Bezug auf einen anderen Einrichtungs-Identifikationscode | Boolean | S | M | 0 - Nein (Erstregistrierung) 1 - Ja | |
| PrevMID_ID | Vorheriger Maschinen-Identifikationscode, der für den Gegenstand dieses Antrags verwendet wurde | MID | S | M, wenn PrevMID_B = 1 | ||
| M_entirety | Angabe, ob sich dieser Antrag auf die Maschine bezieht (und nicht nur einen Teil davon) | Boolean | S | M | 0 - Nein (Maschinenteil) 1 - Ja (Maschine) | |
| P_Producer | Hersteller des Teils | Text | S | M, wenn M_entirety = 0 | ||
| P_Model | Modell des Teils | Text | S | M, wenn M_entirety = 0 | ||
| P_Number | Seriennummer des Teils | Text | S | M, wenn M_entirety = 0 | ||
| P_Mobile | Angabe, ob dieses Teil für die Verwendung mit mehreren Maschinen bestimmt ist (fest verbautes oder mobiles Teil) | Boolean | S | M, wenn M_entirety = 0 | 0 - Nein (fest verbautes Teil) 1 - Ja (mobiles Teil) | |
| P_ATD1 | Angabe, ob eine Antimanipulationsvorrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 das Funktionieren dieses Teils aufzeichnet | Boolean | S | M, wenn M_entirety = 0 | 0 - Nein 1 - Ja | |
| P_ATD2 | Seriennummer der Antimanipulationsvorrichtung | Text | S | M, wenn M_entirety = 0 und P_ATD1 = 1 | ||
| P_Description | Beschreibung des Teils, in der dessen technische Funktion erläutert wird | Text | S | O | ||
| M_Producer | Hersteller der Maschine | Text | S | M, wenn M_entirety = 1 | ||
| M_Model | Maschinenmodell | Text | S | M, wenn M_entirety = 1 | ||
| M_Number | Seriennummer der Maschine | Text | S | M, wenn M_entirety = 1 | ||
| M_parts | Angabe, ob die Maschine aus mehreren einzeln identifizierbaren Teilen besteht | Boolean | S | M, wenn M_entirety = 1 | 0 - Nein 1 - Ja | |
| M_plist | Liste der identifizierbaren Teile | MID | M | M, wenn M_entirety = 1 und M_parts = 1 | ||
| M_ATD | Seriennummer der Antimanipulationsvorrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 | Text | S | M, wenn M_entirety = 1 und M_parts = 0 | ||
| M_Capacity | Maximale Kapazität während eines 24-stündigen Produktionszyklus, ausgedrückt in Packungen | Integer | S | M, wenn M_entirety = 1 |
1.9. Löschung eines Maschinen-Identifikationscodes
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 1-9 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode | EOID | S | M | ||
| EO_CODE | Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers | Text | S | M | ||
| F_ID | Identifikationscode der Einrichtung | FID | S | M | ||
| M_ID | Maschinen-Identifikationscode | MID | S | M |
Abschnitt 2
Individuelle Erkennungsmerkmale 23
2.1. Beantragung individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 2-1 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens (entweder EU-Hersteller oder EU-Importeur) | EOID | S | M | ||
| F_ID | Identifikationscode der Einrichtung | FID | S | M | ||
| Process_Type | Angabe, ob der Produktionsprozess unter Einsatz von Maschinen erfolgt | Boolean | S | M | 0 - Nein (nur bei vollständig handgefertigten Erzeugnissen) 1 - Ja | |
| M_ID | Maschinen-Identifikationscode | MID | S | M, wenn Process_Type = 1 | ||
| P_Type | Art des Tabakerzeugnisses | Integer | S | M | 1 - Zigarette 2 - Zigarre 3 - Zigarillo 4 - Tabak zum Selbstdrehen 5 - Pfeifentabak 6 - Wasserpfeifentabak 7 - Tabak zum oralen Gebrauch 8 - Schnupftabak 9 - Kautabak 11 - Neuartiges Tabakerzeugnis 12 - Sonstiges (vor dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebrachtes Erzeugnis, nicht von den Kategorien 1-9 abgedeckt) | |
| P_OtherType | Beschreibung der sonstigen Art von Tabakerzeugnis | Text | S | M, wenn P_Type = 11 | ||
| P_CN | Code der Kombinierten Nomenklatur (KN) | Text | S | O | ||
| P_Brand | Marke des Tabakerzeugnisses, unter der das Erzeugnis auf dem vorgesehenen Markt in Verkehr gebracht wird | Text | S | M | ||
| P_SubType_Exist | Gibt an, ob ein "Subtypname" des Erzeugnisses existiert. Der Subtypname bietet ein weiteres Kriterium für die Produktidentifizierung über den Markennamen eines Erzeugnisses hinaus. | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| P_SubType_Name | "Subtypname" (falls vorhanden) des Erzeugnisses, wie es auf dem vorgesehenen Markt in Verkehr gebracht wird | Text | S | M, wenn P_SubType_Exist = 1 | ||
| P_units | Anzahl der Einheiten in der Packung (Anzahl Zigaretten/Zigarren/Zigarillos in der Packung) | Integer | S | M, wenn P_Type = 1 oder 2 oder 3 | ||
| P_weight | Durchschnittliches Bruttogewicht der Packung, einschließlich Verpackung, in Gramm, mit 0,1 Gramm Genauigkeit | Decimal | S | M | ||
| TP_ID | Im System EU-CEG verwendeter Identifikationscode des Tabakerzeugnisses | TPID | S | M, wenn Intended_Market ein EU-Land ist | ||
| TP_PN | Im System EU-CEG verwendete Produktnummer für das Tabakerzeugnis (EAN oder GTIN oder SKU oder UPC) | PN | S | M, wenn Intended_Market ein Mitgliedstaat ist O, wenn Intended_Market ein Drittland ist | ||
| Intended_Market | Für den Einzelhandelsverkauf vorgesehenes Land | Country | S | M | ||
| Intended_Route1 | Angabe, ob das Erzeugnis zur grenzüberschreitenden Verbringung auf dem Land-/Wasser-/Luftweg bestimmt ist | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| Intended_Route2 | Erstes Land des Transports auf dem Land-/Wasser-/Luftweg, nachdem das Erzeugnis den Herstellungsmitgliedstaat oder den Einfuhrmitgliedstaat verlassen hat, festgestellt mittels einer Kontrollstation an der Landesgrenze, dem nächstgelegenen Seehafen bzw. dem nächstgelegenen Flughafen | Country | S | M, wenn Intended_Route1 = 1 | ||
| Import | Angabe, ob das Erzeugnis in die EU eingeführt wird | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| Req_Quantity | Beantragte Menge individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene | Integer | S | M |
2.2. Beantragung individueller Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 2-2 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens | EOID | S | M | ||
| F_ID | Identifikationscode der Einrichtung | FID | S | M | ||
| Req_Quantity | Beantragte Menge individueller Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene | Integer | S | M |
2.3. Beantragung einer Deaktivierung individueller Erkennungsmerkmale
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 2-3 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens | EOID | S | M | ||
| Deact_Type | Deaktivierung individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene oder auf aggregierter Ebene | Integer | S | M | 1 - Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 - Individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene | |
| Deact_Reason1 | Angabe des Grunds für die Deaktivierung | Integer | S | M | 1 - Erzeugnis zerstört 2 - Erzeugnis gestohlen 3 - Individuelles Erkennungsmerkmal zerstört 4 - Individuelles Erkennungsmerkmal gestohlen 5 - Individuelles Erkennungsmerkmal nicht verwendet 6 - Sonstiges | |
| Deact_Reason2 | Beschreibung des sonstigen Grunds | Text | S | M, wenn Deact_Reason1 = 6 | ||
| Deact_Reason3 | Zusätzliche Beschreibung des Grunds | Text | S | O | ||
| Deact_upUI | Liste der zu deaktivierenden individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene | upUI(L) oder upUI(i) oder upUI(s) | M | M, wenn Deact_Type = 1 | ||
| Deact_aUI | Liste der zu deaktivierenden individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene | aUI | M | M, wenn Deact_Type = 2 |
2.4. Beantragung einer Reaktivierung individueller Erkennungsmerkmale für Erzeugnisse, die als gestohlen gemeldet, aber wieder aufgefunden wurden (nur zulässig, wenn Deact_Reason1 = 2 im vorausgehenden Meldungstyp 2-3)
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 2-4 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens | EOID | S | M | ||
| F_ID | Identifikationscode der Einrichtung (auffindende Einrichtung) | FID | S | M | ||
| React_Type | Reaktivierung individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene oder auf aggregierter Ebene | Integer | S | M | 1 - Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 - Individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene | |
| React_Reason | Beschreibung der Umstände der Reaktivierung | Text | S | O | ||
| React_upUI | Liste der zu reaktivierenden individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene | upUI(L) oder upUI(i) oder upUI(s) | M | M, wenn React_Type = 1 | ||
| React_aUI | Liste der zu reaktivierenden individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene | aUI | M | M, wenn React_Type = 2 |
Abschnitt 3
Erfassung und Übermittlung von Informationen über Produktverbringungen 23
3.1. Anbringung individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene an den Einzelpackungen
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 3-1 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens | EOID | S | M | ||
| F_ID | Identifikationscode der Einrichtung | FID | S | M | ||
| upUI_1 | Liste der zu erfassenden individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene (volle Länge) | upUI(L) | M | M | ||
| upUI_2 | Liste der entsprechenden zu erfassenden individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene (in vom Menschen lesbarem Format) in derselben Reihenfolge wie bei upUI_1 | upUI(s) | M | M | ||
| upUI_comment | Anmerkungen des meldenden Unternehmens | Text | S | O |
3.2. Anbringung individueller Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene an aggregierten Verpackungen
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 3-2 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens | EOID | S | M | ||
| F_ID | Identifikationscode der Einrichtung | FID | S | M | ||
| Event_Time | Zeitpunkt des Ereignisses | Time(s) | S | M | ||
| aUI | Individuelles Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene | aUI | S | M | ||
| Aggregation_Type | Angabe des Aggregierungstyps | Integer | S | M | 1 - Nur Aggregierung individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 - Nur Aggregierung individueller Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene 3 - Aggregierung individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene | |
| Aggregated_UIs1 | Liste der zu aggregierenden individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene | upUI(L) | M | M, wenn Aggregation_ Type = 1 or 3 | ||
| Aggregated_UIs2 | Liste der noch weiter zu aggregierenden individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene | aUI | M | M, wenn Aggregation_ Type = 2 or 3 | ||
| aUI_comment | Anmerkungen des meldenden Unternehmens | Text | S | O |
3.3. Versand von Tabakerzeugnissen aus einer Einrichtung
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 3-3 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens | EOID | S | M | ||
| Event_Time | Vorgesehener Zeitpunkt des Ereignisses | Time(s) | S | M | ||
| F_ID | Identifikationscode der Versandeinrichtung | FID | S | M | ||
| Destination_ID1 | Angabe des Bestimmungstyps: wenn die Bestimmungseinrichtung im Gebiet der EU liegt und wenn es sich um eine Lieferung an einen Verkaufsautomaten oder mittels eines Verkaufswagens an mehrere Verkaufsstellen in vor der Lieferung nicht festgelegten Mengen handelt | Integer | S | M | 1 - für außerhalb der EU bestimmt 2 - für innerhalb der EU bestimmt, ausgenommen Verkaufsautomat - Lieferung einer festgelegten Menge 3 - Verkaufsautomat(en) in der EU 4 - für innerhalb der EU bestimmt, ausgenommen Verkaufsautomat - Lieferung per Verkaufswagen | |
| Destination_ID2 | Identifikationscode der Bestimmungseinrichtung | FID | S | M, wenn Destination_ID1 = 2 | ||
| Destination_ID3 | Identifikationscode(s) der Bestimmungseinrichtung - mehrere Verkaufsautomaten möglich | FID | M | M, wenn Destination_ID1 = 3 | ||
| Destination_ID4 | Identifikationscode(s) der Bestimmungseinrichtung | FID | M | M, wenn Destination_ID1 = 4 | ||
| Destination_ID5 | Straßenname und Hausnummer der Bestimmungseinrichtung (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) | Text | S | M, wenn Destination_ID1 = 1 | ||
| Destination_ID6 | Sitz der Bestimmungseinrichtung (Stadt oder Gemeinde) | Text | S | M, wenn Destination_ID1 = 1 | ||
| Destination_ID7 | Postleitzahl der Bestimmungseinrichtung | Text | S | M, wenn Destination_ID1 = 1 | "n/a" ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde | |
| Destination_ID8 | Land, in dem sich die Bestimmungseinrichtung befindet | Land | S | M, wenn Destination_ID1 = 1 | ||
| Transport_mode | Transportmittel, mit dem das Erzeugnis die Einrichtung verlässt, siehe Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission, Anhang II, Codeliste 7 | Integer | S | M | 0 - Sonstiges 1 - Beförderung auf dem Seeweg 2 - Beförderung per Eisenbahn 3 - Beförderung auf der Straße 4 - Beförderung auf dem Luftweg 5 - Beförderung als Postsendung 6 - Beförderung mittels fest installierter Transporteinrichtungen 7 - Beförderung im Wege der Binnenschifffahrt | |
| Transport_vehicle | Identifikation des Transportmittels (z.B. Nummernschild, Zugnummer, Flugzeug-/Flugnummer, Schiffsname oder sonstiges Kennzeichen) | Text | S | M | "n/a" ist ein zulässiger Wert, wenn Transport_mode = 0 und wenn die Produktverbringung zwischen benachbarten Einrichtungen in Form einer manuellen Lieferung erfolgt | |
| Transport_cont1 | Angabe, ob es sich um einen Transport in Containern unter Verwendung eines individuellen Codes der Transporteinheit (z.B. NVE) handelt | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| Transport_cont2 | Individueller Transporteinheitscode des Containers | ITU | S | M, wenn Transport_cont1 = 1 | ||
| Transport_s1 | Angabe, ob der Versand über den Logistik-/Postbetreiber erfolgt, der über ein eigenes, vom Mitgliedstaat der Versandeinrichtung genehmigtes Verfolgungs- und Rückverfolgungssystem verfügt Nur bei kleinen Mengen von Tabakerzeugnissen (Nettogewicht der versandten Erzeugnisse unter 10 kg), die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| Transport_s2 | Verfolgungsnummer des Logistikbetreibers | Text | S | M, wenn Transport_s1 = 1 | ||
| EMCS | Versand im Rahmen des Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| EMCS_ARC | Administrativer Referenzcode (ARC) | ARC | S | M, wenn EMCS = 1 | ||
| SAAD | Versand mit einem vereinfachten Begleitdokument, siehe Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| SAAD_number | Referenznummer der Erklärung und/oder Genehmigung, die von der zuständigen Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat vor Beginn der Verbringung zu vergeben ist | Text | S | M, wenn SAAD = 1 | ||
| Exp_Declaration | Angabe, ob die Versandbezugsnummer (MRN) von der Zollstelle vergeben wurde | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| Exp_ DeclarationNumber | Versandbezugsnummer (MRN) | MRN | S | M, wenn Exp_Declaration = 1 | ||
| UI_Type | Angabe der Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen in der Lieferung (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung) | Integer | S | M | 1 - Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 - Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene 3 - Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene | |
| upUIs | Liste der in der Lieferung enthaltenen individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene | upUI(L) | M | M, wenn UI_Type = 1 oder 3 | ||
| aUIs | Liste der in der Lieferung enthaltenen individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene | aUI | M | M, wenn UI_Type = 2 oder 3 | ||
| Dispatch_comment | Anmerkungen des meldenden Unternehmens | Text | S | O |
3.4. Ankunft von Tabakerzeugnissen in einer Einrichtung
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 3-4 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens | EOID | S | M | ||
| F_ID | Identifikationscode der Ankunftseinrichtung | FID | S | M | ||
| Event_Time | Zeitpunkt des Ereignisses | Time(s) | S | M | ||
| Product_Return | Angabe, ob es sich bei den ankommenden Erzeugnissen um eine Rücklieferung nach vollständiger oder teilweiser Nichtlieferung handelt | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| UI_Type | Angabe der Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen der angekommenen Erzeugnisse (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung) | Integer | S | M | 1 - Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 - Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene 3 - Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene | |
| upUIs | Liste der angekommenen individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene | upUI(L) | M | M, wenn UI_Type = 1 oder 3 | ||
| aUIs | Liste der angekommenen individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene | aUI | M | M, wenn UI_Type = 2 oder 3 | ||
| Arrival_comment | Anmerkungen des meldenden Unternehmens | Text | S | O |
3.5. Umladung
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 3-5 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens | EOID | S | M | ||
| Event_Time | Vorgesehener Zeitpunkt des Ereignisses | Time(s) | S | M | ||
| Destination_ID1 | Angabe, ob sich die Bestimmungseinrichtung im Gebiet der EU befindet | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| Destination_ID2 | Identifikationscode der Bestimmungseinrichtung | FID | S | M, wenn Destination_ID1 = 1 | ||
| Destination_ID3 | Straßenname und Hausnummer der Bestimmungseinrichtung (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) | Text | S | M, wenn Destination_ID1 = 0 | ||
| Destination_ID4 | Sitz der Bestimmungseinrichtung (Stadt oder Gemeinde) | Text | S | M, wenn Destination_ID1 = 0 | ||
| Destination_ID5 | Postleitzahl der Bestimmungseinrichtung | Text | S | M, wenn Destination_ID1 = 0 | "n/a" ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde | |
| Destination_ID6 | Land, in dem sich die Bestimmungseinrichtung befindet | Land | S | M, wenn Destination_ID1 = 0 | ||
| Transport_mode | Transportmittel, auf das das Erzeugnis verladen wird, siehe Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission, Anhang II, Codeliste 7 | Integer | S | M | 0 - Sonstiges 1 - Beförderung auf dem Seeweg 2 - Beförderung per Eisenbahn 3 - Beförderung auf der Straße 4 - Beförderung auf dem Luftweg 5 - Beförderung als Postsendung 6 - Beförderung mittels fest installierter Transporteinrichtungen 7 - Beförderung im Wege der Binnenschifffahrt | |
| Transport_vehicle | Identifikation des Transportmittels (z.B. Nummernschild, Zugnummer, Flugzeug-/Flugnummer, Schiffsname oder sonstiges Kennzeichen) | Text | S | M | ||
| Transport_cont1 | Angabe, ob es sich um einen Transport in Containern unter Verwendung eines individuellen Codes der Transporteinheit (z.B. NVE) handelt | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| Transport_cont2 | Individueller Transporteinheitscode des Containers | ITU | S | M, wenn Transport_cont1 = 1 | ||
| EMCS | Versand im Rahmen des Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| EMCS_ARC | Administrativer Referenzcode (ARC) | ARC | S | M, wenn EMCS = 1 | ||
| UI_Type | Angabe der Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen im Rahmen der Umladung (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung) | Integer | S | M | 1 - Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 - Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene 3 - Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene | |
| upUIs | Liste der individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene im Rahmen der Umladung | upUI(L) | M | M, wenn UI_Type = 1 oder 3 | ||
| aUIs | Liste der individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene im Rahmen der Umladung | aUI | M | M, wenn UI_Type = 2 oder 3 | ||
| Transloading_comment | Anmerkungen des meldenden Unternehmens | Text | S | O |
3.6. Desaggregierung individueller Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 3-6 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode | EOID | S | M | ||
| F_ID | Identifikationscode der Einrichtung | FID | S | M | ||
| Event_Time | Zeitpunkt des Ereignisses | Time(s) | S | M | ||
| aUI | Zu desaggregierende individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene | aUI | S | M | ||
| disaUI_comment | Anmerkungen des meldenden Unternehmens | Text | S | O |
3.7. Bericht über die Lieferung mittels eines Verkaufswagens an eine Verkaufsstelle (erforderlich, wenn Meldungstyp 3-3 und Feld Destination_ID1 = 4)
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 3-7 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens | EOID | S | M | ||
| F_ID | Einrichtungsidentifikationscode der Verkaufsstelle | FID | S | M | ||
| Event_Time | Zeitpunkt des Ereignisses | Time(s) | S | M | ||
| UI_Type | Angabe der Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen der gelieferten Erzeugnisse (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung) | Integer | S | M | 1 - Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 - Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene 3 - Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene | |
| upUIs | Liste der gelieferten individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene | upUI(L) | M | M, wenn UI_Type = 1 oder 3 | ||
| aUIs | Liste der gelieferten individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene | aUI | M | M, wenn UI_Type = 2 oder 3 | ||
| Delivery_comment | Anmerkungen des meldenden Unternehmens | Text | S | O |
3.8. Versand von Tabakerzeugnissen aus einer Einrichtung an Labors, Abfallentsorgungsstellen, nationale Behörden, internationale Regierungsorganisationen, Botschaften und Militärstützpunkte
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 3-8 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens | EOID | S | M | ||
| Event_Time | Vorgesehener Zeitpunkt des Ereignisses | Time(s) | S | M | ||
| F_ID | Identifikationscode der Versandeinrichtung | FID | S | M | ||
| Destination_1 | Angabe des Bestimmungstyps | Integer | S | M | 1 - Labor 2 - Abfallentsorgungszentrum 3 - Nationale Behörde 4 - Internationale Regierungsorganisation 5 - Botschaft 6 - Militärstützpunkt | |
| Destination_2 | Straßenname und Hausnummer der Bestimmungseinrichtung (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) | Text | S | M | ||
| Destination_3 | Sitz der Bestimmungseinrichtung (Stadt oder Gemeinde) | Text | S | M | ||
| Destination_4 | Postleitzahl der Bestimmungseinrichtung | Text | S | M | "n/a" ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde | |
| Destination_5 | Land, in dem sich die Bestimmungseinrichtung befindet | Land | S | M | ||
| Transport_mode | Transportmittel, mit dem das Erzeugnis die Einrichtung verlässt, siehe Anhang II Codeliste 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 | Integer | S | M | 0 - Sonstiges 1 - Beförderung auf dem Seeweg 2 - Beförderung per Eisenbahn 3 - Beförderung auf der Straße 4 - Beförderung auf dem Luftweg 5 - Beförderung als Postsendung 6 - Beförderung mittels fest installierter Transporteinrichtungen 7 - Beförderung im Wege der Binnenschifffahrt | |
| Transport_vehicle | Identifikation des Transportmittels (z.B. Nummernschild, Zugnummer, Flugzeug-/Flugnummer, Schiffsname oder sonstiges Kennzeichen) | Text | S | M | "n/a" ist ein zulässiger Wert, wenn Transport_mode = 0 und wenn die Produktverbringung zwischen benachbarten Einrichtungen in Form einer manuellen Lieferung erfolgt | |
| Transport_cont1 | Angabe, ob es sich um einen Transport in Containern unter Verwendung eines individuellen Codes der Transporteinheit (z.B. NVE) handelt | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| Transport_cont2 | Individueller Transporteinheitscode des Containers | ITU | S | M, wenn Transport_cont1 = 1 | ||
| UI_Type | Angabe der Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen in der Lieferung (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung) | Integer | S | M | 1 - Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 - Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene 3 - Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene | |
| upUIs | Liste der in der Lieferung enthaltenen individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene | upUI(L) | M | M, wenn UI_Type = 1 oder 3 | ||
| aUIs | Liste der in der Lieferung enthaltenen individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene | aUI | M | M, wenn UI_Type = 2 oder 3 | ||
| S_Dispatch_comment | Anmerkungen des meldenden Unternehmens | Text | S | O |
Abschnitt 4
Transaktionsereignisse 23
4.1. Ausstellung der Rechnung
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 4-1 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens | EOID | S | M | ||
| Event_Time | Zeitpunkt des Ereignisses | Time(s) | S | M | ||
| Invoice_Type1 | Art der Rechnung | Integer | S | M | 1 - Original 2 - Berichtigung 3 - Sonstiges | |
| Invoice_Type2 | Beschreibung der sonstigen Rechnungsart | Text | S | M, wenn Invoice_Type1 = 3 | ||
| Invoice_Number | Rechnungsnummer | Text | S | M | ||
| Invoice_Date | Rechnungsdatum | Date | S | M | ||
| Invoice_Seller | Identität des Verkäufers | EOID | S | M | ||
| Invoice_Buyer1 | Angabe, ob der Käufer in der EU ansässig ist | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| Invoice_Buyer2 | Identität des Käufers | EOID | S | M, wenn Invoice_Buyer1 = 1 | ||
| Buyer_Name | Eingetragener Name des Käufers | Text | S | M, wenn Invoice_Buyer1 = 0 | ||
| Buyer_Address_1 | Straßenname und Hausnummer des Käufers (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) | Text | S | M, wenn Invoice_Buyer1 = 0 | ||
| Buyer_Address_2 | Sitz des Käufers (Stadt oder Gemeinde) | Text | S | M, wenn Invoice_Buyer1 = 0 | ||
| Buyer_Address_3 | Postleitzahl des Käufers | Text | S | M, wenn Invoice_Buyer1 = 0 | "n/a" ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde | |
| Buyer_CountryReg | Land, in dem der Käufer eingetragen ist | Country | S | M, wenn Invoice_Buyer1 = 0 | ||
| Buyer_TAX_N | Steuer-Identifikationsnummer des Käufers | Text | S | M, wenn Invoice_Buyer1 = 0 | ||
| First_Seller_EU | Angabe, ob die Rechnung vom ersten Verkäufer in der EU ausgestellt wird, d. h. dem EU-Hersteller oder EU-Importeur, und ob das Erzeugnis für den EU-Markt bestimmt ist | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| Product_Items_1 | Liste der TPIDs, die den in der Rechnung aufgelisteten Produktpositionen entsprechen | TPID | M | M, wenn First_Seller_EU = 1 | ||
| Product_Items_2 | Liste der Produktnummern, die den in der Rechnung aufgelisteten Produktpositionen entsprechen (in derselben Reihenfolge wie in Product_Items_1) | PN | M | M, wenn First_Seller_EU = 1 | ||
| Product_Price | Nettopackungspreis je Paar TPID und Produktnummer (in derselben Reihenfolge wie in Product_Items_1) | Decimal | M | M, wenn First_Seller_EU = 1 | ||
| Invoice_Net | Gesamtnettobetrag der Rechnung | Decimal | S | M | ||
| Invoice_Currency | Rechnungswährung | Currency | S | M | ||
| UI_Type | Angabe der von der Rechnung abgedeckten Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung) | Integer | S | M | 1 - Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 - Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene 3 - Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene | |
| upUIs | Liste der von der Rechnung abgedeckten individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene | upUI(L) | M | M, wenn UI_Type = 1 oder 3 | ||
| aUIs | Liste der von der Rechnung abgedeckten individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene | aUI | M | M, wenn UI_Type = 2 oder 3 | ||
| Invoice_comment | Anmerkungen des meldenden Unternehmens | Text | S | O |
4.2. Vergabe der Auftragsnummer
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 4-2 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens | EOID | S | M | ||
| Event_Time | Zeitpunkt des Ereignisses | Time(s) | S | M | ||
| Order_Number | Nummer des Kaufauftrags | Text | S | M | ||
| Order_Date | Datum des Kaufauftrags | Date | S | M | ||
| UI_Type | Angabe der von dem Kaufauftrag abgedeckten Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung) | Integer | S | M | 1 - Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 - Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene 3 - Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene | |
| upUIs | Liste der von dem Kaufauftrag abgedeckten individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene | upUI(L) | M | M, wenn UI_Type = 1 oder 3 | ||
| aUIs | Liste der von dem Kaufauftrag abgedeckten individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene | aUI | M | M, wenn UI_Type = 2 oder 3 | ||
| Order_comment | Beschreibung des Grunds für die verspätete Erfassung des Kaufauftrags | Text | S | O |
4.3. Eingang der Zahlung
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 4-3 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens | EOID | S | M | ||
| Event_Time | Zeitpunkt des Ereignisses | Time(s) | S | M | ||
| Payment_Date | Datum des Zahlungseingangs | Date | S | M | ||
| Payment_Type | Art der Zahlung | Integer | S | M | 1 - Banküberweisung 2 - Bankkarte 3 - Barzahlung 4 - Sonstiges | |
| Payment_Amount | Zahlungsbetrag | Decimal | S | M | ||
| Payment_Currency | Zahlungswährung | Currency | S | M | ||
| Payment_Payer1 | Angabe, ob der Zahler in der EU ansässig ist | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| Payment_Payer2 | Identität des Zahlers | EOID | S | M, wenn Payment_Payer1 = 1 | ||
| Payer_Name | Eingetragener Name des Zahlers | Text | S | M, wenn Payment_Payer1 = 0 | ||
| Payer_Address_1 | Straßenname und Hausnummer des Zahlers (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) | Text | S | M, wenn Payment_Payer1 = 0 | ||
| Payer_Address_2 | Sitz des Zahlers (Stadt oder Gemeinde) | Text | S | M, wenn Payment_Payer1 = 0 | ||
| Payer_Address_3 | Postleitzahl des Zahlers | Text | S | M, wenn Payment_Payer1 = 0 | "n/a" ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde | |
| Payer_CountryReg | Land, in dem der Zahler eingetragen ist | Country | S | M, wenn Payment_Payer1 = 0 | ||
| Payer_TAX_N | Steuer-Identifikationsnummer des Zahlers | Text | S | M, wenn Payment_Payer1 = 0 | ||
| Payment_Recipient | Identität des Empfängers | EOID | S | M | ||
| Payment_Invoice | Angabe, ob die Zahlung mit der vorliegenden Rechnung übereinstimmt | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
| Invoice_Paid | Nummer der mit der Zahlung beglichenen Rechnung | Text | S | M, wenn Payment_Invoice = 1 | ||
| UI_Type | Angabe der von der Zahlung abgedeckten Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung) | Integer | S | M, wenn Payment_Invoice = 0 | 1 - Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 - Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene 3 - Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene | |
| upUIs | Liste der von der Zahlung abgedeckten individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene | upUI(L) | M | M, wenn Payment_Invoice = 0 und UI_Type = 1 oder 3 | ||
| aUIs | Liste der von der Zahlung abgedeckten individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene | aUI | M | M, wenn Payment_Invoice = 0 und UI_Type = 2 oder 3 | ||
| Payment_comment | Anmerkungen des meldenden Unternehmens | Text | S | O |
Abschnitt 5
Rückrufe 23
5. Rückrufe von Anträgen, operationellen Meldungen und Transaktionsmeldungen (möglich für die Meldungstypen 2-1, 2-2, 2-3 (nur innerhalb von 24 Stunden nach der ursprünglichen Meldung 2-3, wenn das Feld "Deact_Reason1" einen anderen Wert aufweist als "2 - Erzeugnis gestohlen'), 3-1 bis 3-8, 4-1, 4-2 und 4-3)
| Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
| Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 5 | |
| EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens | EOID | S | M | ||
| Recall_CODE | Code für den Rückruf der Meldung, den der Sender der Meldung zur Bestätigung des Rückrufs der Originalmeldung erhält | Text | S | M | Recall_CODE | |
| Recall_ Reason1 | Grund für den Rückruf der Originalmeldung | Integer | S | M | 1 - Das gemeldete Ereignis fand nicht statt (nur für die Meldungstypen 3-3, 3-5 und 3-8) 2 - Die Meldung enthielt fehlerhafte Informationen 3 - Sonstiges | |
| Recall_ Reason2 | Beschreibung des Grunds für den Rückruf der Originalmeldung | Text | S | M, wenn Recall_ Reason1 = 3 | ||
| Recall_ Reason3 | Eventuelle zusätzliche Erläuterungen zum Grund für den Rückruf der Originalmeldung | Text | S | O |
| Hinweis: | Ein Rückruf operationeller und logistischer Ereignisse hat zur Folge, dass die zurückgerufene Meldung als annulliert gekennzeichnet wird; der betreffende Datensatz in der Datenbank wird jedoch nicht gelöscht. |
| Aufbau eines individuellen Erkennungsmerkmals auf Packungsebene | Anhang III 23 |
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) | (9) | |
| Element: | Symbologie-Merkmal | Obligatorischer Daten-Qualifikator | Identifikationscode der Ausgabestelle | Optionaler Daten-Qualifikator | Seriennummer | Optionaler Daten-Qualifikator | Produktcode | Optionaler Daten-Qualifikator | Zeitstempel |
| Typ: | Qualifikator | Qualifikator | Zeichenfolge (Datenelement) | Qualifikator | Zeichenfolge (Datenelement) | Qualifikator | Zeichenfolge (Datenelement) | Qualifikator | Zeichenfolge (Datenelement) |
| Position innerhalb des individuellen Erkennungsmerkmals: | Fest | Fest | Fest | Nicht fest | Nicht fest | Nicht fest | Nicht fest | Fest | Fest |
| Reguliert durch: | Artikel 21 Absatz 1 und die Codierungsstruktur der Ausgabestelle | Artikel 3 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 21 Absatz 1 und die Codierungsstruktur der Ausgabestelle | Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 21 Absatz 1 und die Codierungsstruktur der Ausgabestelle | Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 21 Absatz 1 und die Codierungsstruktur der Ausgabestelle | Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 21 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 4 und die Codierungsstruktur der Ausgabestelle | Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 21 Absatz 4 |
| Anwendbare internationale Standards: | ISO/IEC 16022:2006 oder ISO/IEC 18004:2015 oder ISS DotCode Symbology Specification | ISO 15459-2:2015 und ISO 15459-3:2014 | ISO 15459-2:2015 und ISO 15459-3:2014 | ||||||
| Verfahren: | Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet | Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet | Von Ausgabestellen generiert | Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet | Von Ausgabestellen generiert | Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet | Von Ausgabestellen generiert | Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet | Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet |
| Übermittlung an das Repository-System: | Nein | Nein | Ja | Nein | Ja | Nein | Ja | Nein | Ja |
| Hinweis: | Für die Zwecke des oben genannten Schemas werden Gruppentrennzeichen (/FNC1) in der gleichen Weise betrachtet wie optionale Daten-Qualifikatoren, d. h. ihre Verwendung hängt von der Codierungsstruktur der Ausgabestelle ab. |
| ENDE | |