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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/704 der Kommission vom 8. Mai 2018 bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2729)
(Nur der bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 118 vom 14.05.2018 S. 18)



Neufassung - Ersetzt Beschl.'e (EU) 2016/420 und (EU) 2016/419

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste 2, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die gemeinsame Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission 4.

(2) Im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission 5 werden die unionsweiten Leistungsziele einschließlich eines Kosteneffizienzziels für Strecken-Flugsicherungsdienste, ausgedrückt in festgestellten Kosten je Einheit für die Erbringung dieser Dienste, für den zweiten Bezugszeitraum (2015 bis 2019) festgelegt.

(3) Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 hat die Kommission die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen zu prüfen, die ihr nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden. Diese Prüfung betrifft die Konformität dieser Gebührensätze mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

(4) Die Kommission hat die Gebührensätze mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums und des Central Route Charges Office von Eurocontrol anhand der von den Mitgliedstaaten bis zum 1. November 2017 vorgelegten Daten und zusätzlichen Informationen geprüft. Bei der Prüfung durch die Kommission wurden auch die Erläuterungen sowie die Korrekturen der Gebührensätze für 2018 für Streckendienste berücksichtigt, die die Mitgliedstaaten nach Kontakten mit der Kommission vorgenommen hatten.

(5) Auf der Grundlage dieser Prüfung hat die Kommission festgestellt, dass die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Gebührensätze für Streckendienste für die einzelnen Gebührenzonen für 2018 den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen.

(6) Bulgarien, Malta und Polen haben 2016 ihre Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz für die verbleibenden Jahre des zweiten Bezugszeitraums, d. h. für die Jahre 2017, 2018 und 2019, überarbeitet. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2376 der Kommission 6 wurde die Kohärenz dieser überarbeiteten Ziele mit den unionsweiten Leistungszielen festgestellt. Auf der Grundlage ihrer Prüfung, bei der sie diesen überarbeiteten Zielen Rechnung getragen hat, stellte die Kommission fest, dass die von Bulgarien, Malta und Polen vorgelegten Gebührensätze für die einzelnen Streckengebührenzonen für 2017 mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 in Einklang stehen.

(7) Für den funktionalen Luftraumblock "Europe Central" (FABEC) haben Belgien, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande am 30. Januar 2017 Leistungsziele vorgelegt, die sie, je nach Sachlage, unter anderem auch im wesentlichen Leistungsbereich "Kosteneffizienz" für den zweiten Bezugszeitraum überarbeitet hatten. Aufgrund dieser Überarbeitung konnte die Kommission in ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/553 7 die Kohärenz dieser Ziele mit den unionsweiten Leistungszielen feststellen. Infolgedessen sollten die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/420 8 und (EU) 2016/419 der Kommission 9, in denen die Nichtkonformität der von Belgien-Luxemburg, Frankreich, Deutschland und den Niederlanden vorgelegten Gebührensätze für die Jahre 2015 und 2016 mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 festgestellt worden war, aufgehoben werden.

(8) Auf der Grundlage ihrer Prüfung und der festgestellten Kohärenz der von den Mitgliedstaaten des FABEC vorgelegten Leistungsziele stellte die Kommission fest, dass die von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden vorgelegten Gebührensätze für die einzelnen Streckengebührenzonen für 2015 und 2016 mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 in Einklang stehen.

(9) Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sollten den betreffenden Mitgliedstaaten die Feststellungen der Kommission mitgeteilt werden.

(10) Die Feststellung und Mitteilung der Tatsache, dass die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen, erfolgen unbeschadet der laufenden Überprüfung und Untersuchungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die in Nummer 1 im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Gebührensätze für die Streckengebührenzonen für das Jahr 2018 entsprechen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

(2) Die in Nummer 2 im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Gebührensätze für die Streckengebührenzonen für das Jahr 2017 entsprechen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

(3) Die in Nummer 3 im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Gebührensätze für die Streckengebührenzonen für die Jahre 2015 und 2016 entsprechen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

Artikel 2

Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/420 und (EU) 2016/419 werden aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 8. Mai 2018

1) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 10.

2) ABl. Nr. L 128 vom 09.05.2013 S. 31.

3) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") (ABl. Nr. L 196 vom 31.03.2004 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. Nr. L 128 vom 09.05.2013 S. 1).

5) Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. Nr. L 71 vom 12.03.2014 S. 20).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2376 der Kommission vom 15. Dezember 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses der Kommission (EU) 2015/348 im Hinblick auf die Kohärenz der von Malta, Bulgarien und Polen eingereichten und überarbeiteten nationalen Pläne bzw. Pläne für funktionale Luftraumblöcke und der darin festgelegten Ziele im wesentlichen Leistungsbereich "Kosteneffizienz" (ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 68).

7) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/553 der Kommission vom 22. März 2017 über die Kohärenz der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden eingereichten und überarbeiteten Pläne für funktionale Luftraumblöcke und der darin festgelegten Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum (ABl. Nr. L 79 vom 24.03.2017 S. 11).

8) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/420 der Kommission vom 18. März 2016 bezüglich der Nichtübereinstimmung der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2015 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 (ABl. Nr. L 75 vom 22.03.2016 S. 63).

9) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/419 der Kommission vom 18. März 2016 bezüglich der Nichtübereinstimmung der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2016 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 (ABl. Nr. L 75 vom 22.03.2016 S. 60).

.

Anhang

1. Streckengebührensätze für 2018

Gebührenzone Streckengebührensatz für 2018 in Landeswährung *
1 Österreich 71,35
2 Belgien-Luxemburg 67,66
3 Bulgarien 51,99
4 Kroatien 334,13
5 Zypern 34,95
6 Tschechische Republik 1.078,54
7 Dänemark 443,44
8 Estland 28,66
9 Finnland 54,79
10 Frankreich 63,48
11 Deutschland 67,07
12 Ungarn 10.064,17
13 Irland 27,69
14 Lettland 27,47
15 Litauen 43,59
16 Malta 15,89
17 Niederlande 58,70
18 Polen 181,72
19 Portugal 36,84
20 Rumänien 149,30
21 Slowakei 51,53
22 Slowenien 61,71
23 Spanien (Kanarische Inseln) 56,61
24 Spanien (Festland) 69,54
25 Schweden 562,58
26 Vereinigtes Königreich 59,96
*) Diese Gebührensätze schließen nicht den Verwaltungsgebührensatz nach Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 ein, der für die Staaten gilt, die Vertragsparteien der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren von Eurocontrol sind.

2. Streckengebührensätze für 2017

Gebührenzone Für 2017 vorgelegter Streckengebührensatz 1 in Landeswährung
1 Bulgarien 52,60
2 Malta 18,79
3 Polen 185,47
1) Diese Gebührensätze schließen nicht den Verwaltungsgebührensatz nach Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 ein, der für die Staaten gilt, die Vertragsparteien der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren von Eurocontrol sind.

3. FABEC-Streckengebührensätze für 2015 und 2016

Gebührenzone Vorgelegter Streckengebührensatz 1 in Landeswährung
2015 2016
1 Belgien-Luxemburg 70,68 65,41
2 Frankreich 70,00 67,54
3 Deutschland 90,15 82,59
4 Niederlande 66,57 67,00
1) Diese Gebührensätze schließen nicht den Verwaltungsgebührensatz nach Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 ein, der für die Staaten gilt, die Vertragsparteien der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren von Eurocontrol sind.


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