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Delegierte Verordnung (EU) 2018/968 der Kommission vom 30. April 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Risikobewertungen für invasive gebietsfremde Arten
(ABl. Nr. L 174 vom 10.07.2018 S. 5)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (im Folgenden die "Unionsliste") angenommen, die regelmäßig zu aktualisieren ist. Eine Voraussetzung für die Aufnahme neuer Arten in die Unionsliste ist, dass eine Risikobewertung gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung (im Folgenden die "Risikobewertung") durchgeführt wurde. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis h der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind die für die Risikobewertung zu berücksichtigenden gemeinsamen Elemente (im Folgenden die "gemeinsamen Elemente") aufgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Anträge auf Aufnahme invasiver gebietsfremder Arten in die Unionsliste stellen. Diesen Anträgen ist die Risikobewertung beizufügen. Es gibt bereits mehrere Verfahren und Protokolle zur Durchführung von Risikobewertungen, die in der Wissenschaft im Bereich der biologischen Invasionen angewendet und eingehalten werden. Der Wert und die wissenschaftliche Belastbarkeit dieser Verfahren und Protokolle sollten anerkannt werden. Zur effizienten Nutzung der vorhandenen Kenntnisse sollten alle Verfahren oder Protokolle, die die gemeinsamen Elemente beinhalten, für die Vorbereitung der Risikobewertung akzeptiert werden. Um jedoch sicherzustellen, dass alle Entscheidungen über die Aufnahme von Arten in die Liste auf Risikobewertungen von vergleichbar hoher Qualität und Belastbarkeit beruhen, und um den Risikobewertern eine Anleitung dafür zu geben, wie die angemessene Berücksichtigung der gemeinsamen Elemente gewährleistet werden kann, müssen die gemeinsamen Elemente ausführlich beschrieben und eine bei der Risikobewertung anzuwendende Methode festgelegt werden, die den bestehenden Verfahren und Protokollen zugrunde gelegt werden sollte.
(3) Damit die Risikobewertung auf Unionsebene als Grundlage für die Entscheidungsfindung dienen kann, sollte sie für die Union als Ganzes - ohne die Gebiete in äußerster Randlage - von Bedeutung sein (im Folgenden das "Risikobewertungsgebiet").
(4) Damit die Risikobewertung eine solide wissenschaftliche Grundlage und belastbare Erkenntnisse zur Untermauerung der Entscheidungsfindung liefert, sollten alle darin enthaltenen Informationen, auch in Bezug auf die Fähigkeit einer Art zur Etablierung und Ausbreitung in der Umwelt gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, durch die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse gestützt werden. Auf diesen Aspekt sollte in der für die Risikobewertung anzuwendenden Methode eingegangen werden.
(5) Invasive gebietsfremde Arten stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Umwelt dar, doch sind nicht alle Arten gleichermaßen gut erforscht. In Fällen, in denen eine Art im Risikobewertungsgebiet nicht oder nur in geringer Zahl vorkommt, liegen über diese Art möglicherweise keine oder nur unvollständige Kenntnisse vor. Bis zur Erlangung umfassender Kenntnisse kann die Art bereits in das Risikobewertungsgebiet eingebracht worden sein oder sich darin ausgebreitet haben. Bei der Risikobewertung sollte es daher möglich sein, einem solchen Mangel an Kenntnissen und Informationen Rechnung zu tragen und den hohen Grad an Unsicherheit über die Folgen der Einbringung oder Ausbreitung der betreffenden Art zu berücksichtigen.
(6) Damit die Risikobewertung eine solide Grundlage für die Entscheidungsfindung bildet, sollte sie einer strengen Qualitätskontrolle unterliegen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Anwendung der gemeinsamen Elemente
Eine ausführliche Beschreibung der Anwendung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis h der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festgelegten gemeinsamen Elemente (im Folgenden die "gemeinsamen Elemente") ist im Anhang dieser Verordnung enthalten.
Artikel 2 Für die Risikobewertung anzuwendende Methode
(1) Die Risikobewertung umfasst die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen Elemente und steht mit der in diesem Artikel festgelegten Methode im Einklang. Die Risikobewertung kann auf einem beliebigen Protokoll oder Verfahren beruhen, sofern alle in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
(2) Die Risikobewertung erstreckt sich auf das Gebiet der Union mit Ausnahme der Gebiete in äußerster Randlage (im Folgenden das "Risikobewertungsgebiet").
(3) Die Risikobewertung stützt sich auf die zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen, einschließlich der neuesten Ergebnisse internationaler Forschungsarbeiten, die durch Verweise auf begutachtete wissenschaftliche Veröffentlichungen gestützt werden. In Fällen, in denen es keine begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen gibt oder die in diesen Veröffentlichungen enthaltenen Informationen nicht ausreichen, bzw. zur Ergänzung der gesammelten Informationen können die wissenschaftlichen Erkenntnisse auch andere Veröffentlichungen, Expertengutachten, von den Behörden der Mitgliedstaaten erfasste Informationen, amtliche Mitteilungen und Informationen aus Datenbanken umfassen, einschließlich Informationen, die im Rahmen der Bürgerwissenschaft erhoben werden. Alle Quellen sind anerkannt und referenziert.
(4) Das angewandte Verfahren bzw. Protokoll ermöglicht die Durchführung der Risikobewertung auch dann, wenn keine oder keine ausreichenden Informationen über eine bestimmte Art vorliegen. Bei einem solchen Informationsdefizit wird in der Risikobewertung ausdrücklich darauf hingewiesen, sodass keine Frage in der Risikobewertung unbeantwortet bleibt.
(5) Jede Antwort in der Risikobewertung enthält eine Bewertung des mit der Antwort verbundenen Unsicherheits- oder Konfidenzniveaus, aus der hervorgeht, dass für die Antwort benötigte Informationen möglicherweise nicht zur Verfügung stehen oder nicht ausreichen oder dass die verfügbaren Erkenntnisse widersprüchlich sind. Die Bewertung des mit einer Antwort verbundenen Unsicherheits- oder Konfidenzniveaus basiert auf einem dokumentierten Verfahren oder Protokoll. Die Risikobewertung enthält einen Verweis auf das dokumentierte Verfahren oder Protokoll.
(6) Die Risikobewertung umfasst eine Zusammenfassung ihrer verschiedenen Komponenten sowie eine Gesamtschlussfolgerung in klarer und kohärenter Form.
(7) Die Risikobewertung enthält als festen Bestandteil ein Qualitätskontrollverfahren, das mindestens eine Überprüfung der Risikobewertung durch zwei Gutachter umfasst. Die Risikobewertung enthält eine Beschreibung des Qualitätskontrollverfahrens.
(8) Der/die Verfasser der Risikobewertung und die Gutachter sind unabhängig und verfügen über einschlägiges wissenschaftliches Fachwissen.
(9) Der/die Verfasser der Risikobewertung und die Gutachter gehören nicht ein und derselben Einrichtung an.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
| Ausführliche Beschreibung der gemeinsamen Elemente | Anhang |
| Gemeinsame Elemente | Ausführliche Beschreibung |
| Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a - eine Beschreibung der Art mit taxonomischer Identität, Geschichte und natürlichem und potenziellem Verbreitungsgebiet | (1) Die Art ist so zu beschreiben, dass sie identifiziert werden kann, ohne dass auf zusätzliche Dokumentation zurückgegriffen werden muss.
(2) Der Umfang der Risikobewertung ist genau festzulegen. Als Faustregel sollte eine Risikobewertung je Art vorgenommen werden; es kann jedoch Fälle geben, in denen eine mehrere Arten abdeckende Risikobewertung gerechtfertigt ist (z.B. für Arten ein und derselben Gattung mit vergleichbaren oder identischen Merkmalen und Auswirkungen). Deckt die Risikobewertung mehrere Arten ab oder schließt sie bestimmte Unterarten, niedrigere Taxa, Hybriden, Sorten oder Rassen aus bzw. nur bestimmte Unterarten, niedrigere Taxa, Hybriden, Sorten oder Rassen ein (wenn ja, welche), ist dies genau anzugeben und ordnungsgemäß zu begründen. (3) Die Beschreibung der taxonomischen Identität der Art umfasst jedes der folgenden Elemente:
(4) Die Beschreibung der Geschichte der Art umfasst den Invasionsverlauf (im Risikobewertungsgebiet und gegebenenfalls auch andernorts) mit Angaben zu den betroffenen Ländern und zur Chronologie von Ersterkennungen, Etablierung und Ausbreitung der Art. (5) Die Beschreibung des natürlichen und potenziellen Verbreitungsgebiets der Art umfasst den Kontinent oder den Teil eines Kontinents, die Klimazone und den Lebensraum, in denen die Art heimisch ist. Soweit zutreffend, sollte angegeben werden, ob sich die Art auf natürliche Weise in das Risikobewertungsgebiet ausbreiten könnte. |
| Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - eine Beschreibung der Muster der Fortpflanzung und der Dynamik der Ausbreitung der Art einschließlich einer Prüfung, ob die zur ihrer Fortpflanzung und Ausbreitung erforderlichen Umweltbedingungen gegeben sind | (1) Die Beschreibungen der Fortpflanzungs- und Ausbreitungsmuster umfassen Angaben zum Lebenszyklus und zu den Verhaltensmerkmalen der Art, die Aufschluss über deren Etablierungs- und Ausbreitungsfähigkeit geben können, wie Fortpflanzungs- oder Wachstumsstrategie, Verbreitungskapazität, Langlebigkeit, ökologische und klimatische Erfordernisse, Spezialist/Generalist und andere relevante verfügbare Informationen.
(2) Die Beschreibung der Fortpflanzungsmuster und der Fortpflanzungsdynamik umfasst jedes der folgenden Elemente:
(3) Die Beschreibung der Ausbreitungsmuster und der Ausbreitungsdynamik umfasst jedes der folgenden Elemente:
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| Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c - eine Beschreibung der potenziellen Pfade für die Einbringung und die Ausbreitung der Art - gleich, ob diese vorsätzlich oder nicht vorsätzlich erfolgen -, gegebenenfalls einschließlich der Waren, mit denen die Art allgemein eine Verbindung aufweist | (1) Alle einbringungs- und ausbreitungsrelevanten Pfade sind zu berücksichtigen.
Die im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt entwickelte Pfadklassifizierung 1 dient dabei als Grundlage.
(2) Die Beschreibung der Pfade einer vorsätzlichen Einbringung muss jedes der folgenden Elemente umfassen:
(3) Die Beschreibung der Pfade einer nicht vorsätzlichen Einbringung umfasst jedes der folgenden Elemente:
(4) Die Beschreibung der Waren, mit denen die Einbringung der Art in der Regel assoziiert wird, umfasst eine Liste und Beschreibung dieser Waren mit Angabe der damit verbundenen Risiken (wie Umfang des Handelsstroms; Wahrscheinlichkeit, dass die Ware kontaminiert ist oder als Vektor fungiert). (5) Die Beschreibung der Pfade einer vorsätzlichen Ausbreitung umfasst jedes der folgenden Elemente:
(6) Die Beschreibung der Pfade einer nicht vorsätzlichen Ausbreitung umfasst jedes der folgenden Elemente:
(7) Die Beschreibung der Waren, mit denen die Ausbreitung der Art in der Regel assoziiert wird, umfasst eine Liste und Beschreibung dieser Waren mit Angabe der damit verbundenen Risiken (wie Umfang des Handelsstroms; Wahrscheinlichkeit, dass die Ware kontaminiert ist oder als Vektor fungiert). |
| Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d - eine eingehende Prüfung des Risikos der Einbringung, der Etablierung und der Ausbreitung in den betreffenden biogeografischen Regionen unter den vorherrschenden Bedingungen und den absehbaren Bedingungen des Klimawandels | (1) Die eingehende Prüfung muss Aufschluss geben über die Risiken der Einbringung, Etablierung und Ausbreitung einer Art in relevanten biogeografischen Regionen innerhalb des Risikobewertungsgebiets und erklären, inwieweit absehbare Bedingungen des Klimawandels diese Risiken beeinflussen werden.
(2) Die eingehende Prüfung dieser Risiken erfordert keine vollständige Palette von Simulationen auf der Grundlage verschiedener Klimawandelszenarien, sofern die Wahrscheinlichkeit einer Einbringung, Etablierung und Ausbreitung innerhalb eines mittelfristigen Zeitfensters (z.B. 30-50 Jahren) bewertet und eine aussagekräftige Erläuterung der Annahmen gegeben wird. (3) Die unter Punkt 1 genannten Risiken können beispielsweise mit Begriffen wie "Wahrscheinlichkeit" oder "Rate" umschrieben werden. |
| Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e - eine Beschreibung der derzeitigen Verteilung der Art mit Angabe, ob die Art in der Union oder in benachbarten Ländern bereits vorkommt, und eine Vorausschätzung ihrer wahrscheinlichen künftigen Verteilung | (1) Eine Beschreibung der derzeitigen Verteilung im Risikobewertungsgebiet oder in Nachbarländern umfasst jedes der folgenden Elemente:
(2) Die Vorausschätzung der wahrscheinlichen künftigen Verteilung im Risikobewertungsgebiet oder in Nachbarländern umfasst jedes der folgenden Elemente:
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| Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f - eine Beschreibung der nachteiligen Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen, einschließlich der Auswirkungen auf heimische Arten, geschützte Gebiete und gefährdete Lebensräume sowie die menschliche Gesundheit, die Sicherheit und die Wirtschaft, einschließlich einer auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Prüfung der möglichen künftigen Auswirkungen | (1) Die Beschreibung muss unterscheiden zwischen bekannten Auswirkungen und potenziellen künftigen Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen.
Die bekannten Auswirkungen sind zu beschreiben für das Risikobewertungsgebiet und gegebenenfalls für Drittländer (beispielsweise wenn diese ähnliche ökologische und klimatische Bedingungen aufweisen). Die potenziellen künftigen Auswirkungen sind nur für das Risikobewertungsgebiet zu bewerten.
(2) Die Beschreibung der bekannten Auswirkungen und die Bewertung der potenziellen künftigen Auswirkungen müssen auf den besten verfügbaren quantitativen oder qualitativen Daten basieren. Das Ausmaß der Auswirkungen ist nach Punkten zu bewerten oder anderweitig zu klassifizieren. Das für Auswirkungen angewandte Punkte- oder Klassifizierungssystem muss einen Verweis auf die zugrunde liegende Publikation enthalten. (3) Die Beschreibung der bekannten Auswirkungen und die Bewertung der potenziellen künftigen Auswirkungen auf die Biodiversität müssen sich auf jedes der folgenden Elemente beziehen:
(4) Die Beschreibung der bekannten Auswirkungen und die Bewertung der potenziellen künftigen Auswirkungen auf damit verbundene Ökosystemdienstleistungen müssen sich auf jedes der folgenden Elemente beziehen:
(5) Die Beschreibung der bekannten Auswirkungen und die Bewertung der potenziellen künftigen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Sicherheit und die Wirtschaft umfasst, soweit relevant, folgende Angaben:
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| Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g - eine Vorausschätzung der potenziellen Schadenskosten | (1) Die Vorausschätzung (in Geld- oder sonstigen Werten) der potenziellen Kosten einer Schädigung von Biodiversität und Ökosystemleistungen umfasst eine quantitative bzw. - je nach verfügbaren Informationen - qualitative Beschreibung dieser Kosten.
Reichen die verfügbaren Informationen nicht aus, um die Kosten für das gesamte Risikobewertungsgebiet vorauszuschätzen, sind - soweit verfügbar - qualitative Daten oder verschiedene Fallstudien aus der gesamten Union oder aus Drittländern zu verwenden.
(2) Die Vorausschätzung der potenziellen Kosten einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Wirtschaft umfasst eine quantitative bzw. - je nach verfügbaren Informationen - qualitative Beschreibung dieser Kosten. Reichen die verfügbaren Informationen nicht aus, um die Kosten für das gesamte Risikobewertungsgebiet vorauszuschätzen, sind - soweit verfügbar - qualitative Daten oder verschiedene Fallstudien aus der gesamten Union oder aus Drittländern zu verwenden. |
| Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h - eine Beschreibung der bekannten Verwendungen der Art und der daraus erwachsenden sozialen und wirtschaftlichen Vorteile | (1) Die Beschreibung der bekannten Verwendungen der Art umfasst eine Liste und Beschreibung bekannter Verwendungen innerhalb der Union und anderorts, sofern relevant.
(2) Die Beschreibung der aus bekannten Verwendungen der Art erwachsenden sozialen und wirtschaftlichen Vorteile umfasst eine Beschreibung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Relevanz jeder dieser Verwendungen, mit quantitativen bzw. - je nach verfügbaren Informationen - qualitativen Angaben zu den jeweiligen Nutzern dieser Vorteile. Reichen die verfügbaren Informationen nicht aus, um die Vorteile für das gesamte Risikobewertungsgebiet zu beschreiben, sind - soweit verfügbar - qualitative Daten oder verschiedene Fallstudien aus der gesamten Union oder aus Drittländern zu verwenden. |
| 1) UNEP/CBD/SBSTTA/18/9/Add.1. - Verweise auf die Pfadklassifizierung im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt gelten als Verweise auf die letztgültige Fassung dieser Klassifizierung.
2) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7). 3) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7). | |
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