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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1209 der Kommission vom 27. August 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. Nr. L 220 vom 30.08.2018 S. 7)
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 2 des Rates zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. August 2018
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
| | Anhang |
| Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
| (1) | (2) | (3) |
| Schuh (sogenannter Tanzschuh), der den Fuß, aber nicht die Wade bedeckt, am Blatt offen.
Der Schuh besteht aus einem Spinnstoffstück, das an der Sohle und an der Fersenkappe zusammengenäht und mit Spinnstoff gefüttert ist. Die Sohle weist zwei aufgenähte Lederstücke auf, eins am Fußballen, das andere im Fersenbereich. Der vordere Spinnstoffteil der Sohle ist gerafft, um eine runde Form für die Zehen zu erhalten. Der Spinnstoffteil der Sohle zwischen den beiden Lederstücken ist gerafft und durch ein auf der Innenseite des Schuhs aufgenähtes elastisches Band elastisch. Er dient dazu, die Sohle beim Tanzen von der Ferse bis zu den Zehen zu straffen. Der Schuh enthält zwei Stücke aus Zellkunststoff, die mit Spinnstoff bedeckt und auf der Innenseite des Schuhs über den Lederstücken aufgenäht sind; sie sind etwas größer als die Lederstücke, jedoch kleiner als der Teil der Sohle, der bei Verwendung des Schuhs mit dem Boden in Berührung kommt. Die Öffnung des Schuhs kann mit einer elastischen Schnur zusammengezogen werden. Im Quartierbereich sind zwei elastische Bänder befestigt, um den Schuh sicher am Fuß zu halten. Bei Verwendung des Schuhs (Tragen des Schuhs beim Stehen auf dem Boden) besteht der Teil des Schuhs, der nicht die Seiten und den Rist des Fußes bedeckt und mit dem Boden in Berührung kommt, zu etwa 33 % aus Leder und zu etwa 67 % aus Spinnstoffen. Siehe Abbildungen *. | 6405 20 99 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 64 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6405, 6405 20 und 6405 20 99.
Die Ware ist gemäß Anmerkung 1 b) zu Kapitel 64 nicht von Kapitel 64 ausgeschlossen, da Teile der Laufsohle der Ware aufgenäht sind. Darüber hinaus wird durch die Raffung des vorderen Teils eine relativ feste Sohle für die Zehen gebildet. Da der Stoff des Oberteils auch einen Teil der Sohle bildet, wird zur Abgrenzung zwischen Oberteil und Sohle der Teil des Schuhs als Sohle betrachtet, der nicht die Seiten und den Rist des Fußes bedeckt (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 64, Allgemeines, Buchstabe D). Im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 64 wird die stoffliche Beschaffenheit der Laufsohle durch den Spinnstoff bestimmt, da er den größten Teil der Berührungsfläche mit dem Boden bildet, wenn der Schuh verwendet (beim Stehen auf dem Boden getragen) wird (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 64, Allgemeines, Buchstabe C). Die Ware ist daher als "andere Schuhe" mit Oberteil aus Spinnstoffen und Laufsohlen aus Spinnstoffen in den KN-Code 6405 20 99 einzureihen. |
| *) Die Abbildungen dienen nur zur Information. | ||
| ENDE | |