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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1297 der Kommission vom 25. September 2018 über die Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die Zulassung für kreosothaltige Biozidprodukte durch Frankreich gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5412)
(Nur der französische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 243 vom 27.09.2018 S. 19)



Liste - zur Genehmigung/Zulassung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Unternehmen Bilbaina de Alquitranes, S.A., Koppers International B.V. und Rain Carbon BVBA (im Folgenden die "Antragsteller") haben vollständige Anträge auf gegenseitige Anerkennung von drei von Schweden erteilten Zulassungen für drei Biozidproduktfamilien von Holzschutzmitteln mit dem Wirkstoff Kreosot (im Folgenden die "Produkte") an Frankreich übermittelt. Schweden hat die Produkte für die Behandlung von Masten für Strom- und Telekommunikationsleitungen (im Folgenden "Leitungsmasten") sowie von Eisenbahnschwellen durch gewerbliche Anwender zugelassen.

(2) Kreosot wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 als karzinogener Stoff der Kategorie 1B eingestuft. Kreosot erfüllt außerdem die Kriterien für einen persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoff (PBT) oder einen sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff (vPvB) gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Damit treffen auf Kreosot die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist die Verwendung von kreosothaltigen Biozidprodukten auf Mitgliedstaaten beschränkt, in denen mindestens eine der Voraussetzungen des genannten Absatzes erfüllt ist.

(3) Frankreich war der Auffassung, dass keine der Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 hinsichtlich der Behandlung von Leitungsmasten in seinem Hoheitsgebiet erfüllt ist und dass die Verweigerung der Zulassung für diese Verwendung aus Gründen des Umweltschutzes sowie des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 begründet war. Daher informierte Frankreich gemäß Artikel 37 Absatz 2 der genannten Verordnung die Antragsteller über seine Absicht, die Zulassungsbedingungen in Frankreich zu ändern, indem es die Produkte für die Behandlung von Leitungsmasten (im Folgenden die "eingeschränkte Verwendung") nicht genehmigt.

(4) Zwei Antragsteller haben die vorgeschlagene Anpassung abgelegt und ein Antragsteller hat nicht innerhalb von 60 Tagen nach dieser Mitteilung geantwortet. Infolgedessen teilte Frankreich dies der Kommission am 22. November 2017 gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 mit.

(5) Aus den von Frankreich vorgebrachten Argumenten lässt sich ableiten, dass das Risiko für Menschen und die Umwelt durch die Exposition gegenüber Kreosot in Verbindung mit der eingeschränkten Verwendung des Produkts nicht vernachlässigbar ist. Frankreich hat außerdem darauf hingewiesen, dass andere Holzschutzmittel für die eingeschränkte Verwendung auf dem französischen Markt erhältlich sind, die Wirkstoffe enthalten, die nicht die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen. Daher würde die Nichtzulassung der eingeschränkten Verwendung keine unverhältnismäßigen negativen Folgen für die französische Gesellschaft verursachen. Frankreich hat außerdem erklärt, dass die eingeschränkte Verwendung nicht unbedingt zur Bekämpfung einer ernsthaften Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt erforderlich ist.

(6) Daher ist keine der Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die eingeschränkte Verwendung in Frankreich erfüllt. Um ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vor, dass die Zulassung von Biozidprodukten, die Wirkstoffe mit den ungünstigsten Gefahrenprofilen enthalten, auf bestimmte Situationen beschränkt werden. Ferner können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung insbesondere auf der Grundlage des ersten Unterabsatzes des Artikels vorschlagen, die Erteilung einer Zulassung abzulehnen oder die Bedingungen der zu erteilenden Zulassung anzupassen, wenn das betreffende Biozidprodukt einen Wirkstoff enthält, auf den Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung Anwendung findet. Kreosot erfüllt mehrere der Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaften sowohl für die Umwelt als auch für die menschliche Gesundheit.

(7) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von Frankreich vorgeschlagene Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung begründet ist.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die von Frankreich vorgeschlagene Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Biozidproduktfamilien ist aus Gründen des Umweltschutzes sowie des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gerechtfertigt.

(2) Absatz 1 gilt für die im Register für Biozidprodukte unter folgenden Nummern geführten Biozidproduktfamilien:

BC-WK024516-27;

BC-DQ024492-36;

BC-EU013041-45.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 25. September 2018

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).

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