Durchführungsverordnung (EU) 2018/1301 der Kommission vom 27. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 244 vom 28.09.2018 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 2, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern 3, insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe i, Artikel 12 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 13 Absatz 2 sowie die Artikel 15, 16, 17 und 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von Equiden in die Union festgelegt. Gemäß dieser Richtlinie sind zur Einfuhr in die Union nur Equiden zugelassen, die aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in einer gemäß der genannten Richtlinie erstellten Liste von Drittländern aufgeführt sind, und für die außerdem eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird, die einem ebenfalls gemäß der genannten Richtlinie erstellten Muster entspricht. Mit der Gesundheitsbescheinigung sollte bestätigt werden, dass die Equiden die gemäß der genannten Richtlinie festgelegten Gesundheitsbedingungen erfüllen.

(2) In den Entscheidungen 92/260/EWG 4, 93/195/EWG 5, 93/196/EWG 6, 93/197/EWG 7, 94/699/EG 8, 95/329/EG, 2003/13/EG 9, 2004/177/EG 10 und 2004/211/EG sowie den Beschlüssen 2010/57/EU 11 und 2010/471/EU der Kommission 12 sind die Liste von Drittländern, die einschlägigen Tiergesundheitsbedingungen und die Veterinärbescheinigungen für die Verbringung von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission 13 wird diese Entscheidungen und Beschlüsse mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 aufheben und ersetzen.

(3) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 wurden einige der Entscheidungen bzw. Beschlüsse der Kommission zur Liste von Drittländern, zu den Tiergesundheitsbedingungen und den Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Equiden geändert.

(4) Insbesondere wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1851 der Kommission 14 die Entscheidungen 92/260/EWG und 2004/211/EG, mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/218 der Kommission 15 die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 2004/211/EG, mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/518 der Kommission 16 die Entscheidungen 93/195/EWG und 2004/211/EG und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1143 der Kommission 17 die Entscheidungen 92/260/EWG und 93/197/EWG geändert. Diese Änderungen sollten nun in die Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 aufgenommen werden.

(5) Bosnien und Herzegowina hat die Aufnahme in die Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Equiden in die Union zugelassen ist, beantragt. Bosnien und Herzegowina kann im Hinblick auf die Meldung von Tierkrankheiten bei der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) als verlässlich betrachtet werden. Die in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG aufgeführten Krankheiten sind anzeigepflichtig; die letzten Fälle von Beschälseuche und Rotz in Bosnien und Herzegowina wurden 1952 bzw. 1959 gemeldet. Bosnien und Herzegowina ist von der OIE als frei von Afrikanischer Pferdepest anerkannt. Bis zum Abschluss eines Audits der Kommission sollte die zeitweilige Zulassung, die Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr und die Einfuhr registrierter Pferde aus Bosnien und Herzegowina zugelassen werden.

(6) Kuwait hat Unterlagen zur Zulassung einer Besamungsstation gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 92/65/EWG vorgelegt. Nach einer Bewertung der Unterlagen sollte der Eingang von Samen von Equiden aus Kuwait in die Union zugelassen werden.

(7) Die Türkei hat Unterlagen vorgelegt, wonach die Provinzen Ankara, Edirne, Istanbul, Izmir, Kirklareli und bild seit über sechs Monaten nach der Meldung eines Ausbruchs auf der Insel Büyükada in der Provinz Istanbul am 15. Dezember 2017 frei von Rotz sind. Das Land hat außerdem Maßnahmen ergriffen, um das Risiko der Einschleppung von Rotz in die genannten Provinzen zu senken. Demzufolge sollte die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr und die Einfuhr registrierter Pferde sowie die Durchfuhr von Equiden aus den Provinzen Ankara, Edirne, Istanbul, Izmir, Kirklareli und bild zugelassen werden.

(8) Bestimmte Drittländer, aus denen Equiden in die Union verbracht werden dürfen, haben um Erläuterungen zu den Erklärungen zu Rotz und Beschälseuche in einigen der entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gebeten. Nach einer Bewertung ihres Ersuchens scheint es gerechtfertigt, den Wortlaut dieser Erklärungen anzupassen.

(9) Die Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10) Damit die Interessenträger vor dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 entsprechende Vorkehrungen treffen können, sollte die vorliegende Änderungsverordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

3. Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2018.

1) ABl. L 268 vom 24.09.1991 S. 56.

2) ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54.

3) ABl. L 192 vom 23.07.2010 S. 1.

4) Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. L 130 vom 15.05.1992 S. 67).

5) Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 06.04.1993 S. 1).

6) Entscheidung 93/196/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden (ABl. L 86 vom 06.04.1993 S. 7).

7) Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (ABl. L 86 vom 06.04.1993 S. 16).

8) Entscheidung 94/699/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 zur Einschränkung der Nämlichkeitskontrollen und der Beschau bei der zeitweiligen Zulassung bestimmter registrierter Equiden aus Schweden, Norwegen und Finnland und zur Aufhebung der Entscheidung 93/321/EWG (ABl. L 280 vom 29.10.1994 S. 88).

9) Entscheidung 2003/13/EG der Kommission vom 10. Januar 2003 über die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die 2003 an der Testprüfung für die Olympischen Spiele in Griechenland teilnehmen (ABl. L 7 vom 11.01.2003 S. 86).

10) Entscheidung 2004/177/EG der Kommission vom 20. Februar 2004 über die zeitweilige Verbringung registrierter Pferde, die 2004 an den Olympischen Spielen oder den Paralympischen Spielen in Griechenland teilnehmen (ABl. L 55 vom 24.02.2004 S. 64).

11) Beschluss 2010/57/EU der Kommission vom 3. Februar 2010 zur Festlegung von Gesundheitsgarantien für die Durchfuhr von Equiden durch die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG des Rates aufgeführten Gebiete (ABl. L 32 vom 04.02.2010 S. 9).

12) Beschluss 2010/471/EU der Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union bezüglich der Listen der Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sowie bezüglich der Bescheinigungsanforderungen (ABl. L 228 vom 31.08.2010 S. 52).

13) Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (ABl. L 110 vom 30.04.2018 S. 1).

14) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1851 der Kommission vom 11. Oktober 2017 zur Änderung von Anhang II Buchstabe E der Entscheidung 92/260/EWG im Hinblick auf die Bestimmungen über die Afrikanische Pferdepest bei zeitweilig aus Algerien, Kuwait, Marokko, Oman, Katar, Tunesien und der Türkei zugelassenen registrierten Pferden und zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG im Hinblick auf den Eintrag für die Vereinigten Arabischen Emirate in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist (ABl. L 264 vom 13.10.2017 S. 20).

15) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/218 der Kommission vom 13. Februar 2018 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 92/260/EWG hinsichtlich der zeitweiligen Zulassung registrierter Pferde aus bestimmten Teilen Chinas, zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr nach China, Mexiko und in die Vereinigten Staaten von Amerika sowie zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge für China, Mexiko und die Türkei in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist (ABl. L 42 vom 15.02.2018 S. 54).

16) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/518 der Kommission vom 26. März 2018 zur Festlegung der Tiergesundheitsbedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Wiedereinfuhr von registrierten Turnierpferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Indonesien, zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG in Bezug auf den Eintrag für Indonesien und zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG in Bezug auf den Eintrag für Indonesien in der Liste der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist (ABl. L 84 vom 28.03.2018 S. 27).

17) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1143 der Kommission vom 10. August 2018 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG und 93/197/EWG im Hinblick auf den Test auf Equine Virus-Arteriitis-Infektion (ABl. L 207 vom 16.08.2018 S. 58).

.

Anhang I

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 erhält die Liste von Drittländern und Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern für die Einfuhr von Equidensendungen sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union folgende Fassung:

"Liste von Drittländern 1 und Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern 2 für den Eingang von Equidensendungen sowie von Equidensperma, -Eizellen und -Embryonen in die Union

ISO-
Code
Drittland Code des Teils des Hoheits-
gebiets des Drittlands
Abgrenzung des Teils des Hoheitsgebiets des Drittlands SG ZZ WE Einfuhr Einfuhr Durchfuhr Besondere Bedingungen
RP RP RP SE RE + ZNE SPERMA EI/EM Equiden
RP RE ZNE
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
AE Vereinigte Arabische Emirate AE-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E X X X - - X - - X X
AR Argentinien AR-0 Gesamtes Hoheitsgebiet D X X X X X X X X X X
AU Australien AU-0 Gesamtes Hoheitsgebiet A X X X X X X X X X X
BA Bosnien und Herzegowina BA-0 Gesamtes Hoheitsgebiet B X X X - - - - - - X
BB Barbados BB-0 Gesamtes Hoheitsgebiet D X X X - - X - - - X
BH Bahrain BH-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E X X X - - - - - - X
BM Bermuda BM-0 Gesamtes Hoheitsgebiet D X X X - - X - - - X
BO Bolivien BO-0 Gesamtes Hoheitsgebiet D X X X - - X - - - X
BR Brasilien BR-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
BR-1 Die Bundesstaaten

Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Mato Grosso do Sul, Distrito Federal und Rio de Janeiro

D X X X - - X - - - X
BY Belarus BY-0 Gesamtes Hoheitsgebiet B X X X X X - - - - X
CA Kanada CA-0 Gesamtes Hoheitsgebiet C X X X X X X X X X X
CH Schweiz 1 CH-0 Gesamtes Hoheitsgebiet A X X X X X X X X X X
CL Chile CL-0 Gesamtes Hoheitsgebiet D X X X X X - - - - X
CN China CN-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
CN-1 Die von Equidenkrankheiten freie Zone in der Stadt Conghua, Unterprovinzstadt Guangzhou, Provinz Guangdong, einschl. der Straße, die vom und zum Flughafen Guangzhou und Hongkong führt und auf der die Biosicherheit gewährleistet ist (Details siehe Kasten 1) G X X X - - - - - - X
CN-2 Austragungsort der Global Champions Tour auf der EXPO 2010 Parkplatz 15 sowie die Zufahrt von dort zum internationalen Flughafen Shanghai Pudong im Norden des Gebiets Pudong New und im östlichen Teil des Minhang-Bezirks der Großstadtregion Shanghai (Details siehe Kasten 1) G - X - - - - - - - - Nur bei Bescheinigung gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B Kapitel 1
CR Costa Rica CR-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
CR-1 Stadtgebiet von San José D - X - - - - - - - -
CU Kuba CU-0 Gesamtes Hoheitsgebiet D X X X - - - - - - X
DZ Algerien DZ-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E X X X X X - - - - X
EG Ägypten EG-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
EG-1 Von Equidenkrankheiten freie Zone rund um die Tierklinik der Ägyptischen Streitkräfte an der El-Nasr Road, gegenüber dem Al Ahly Club, Kairo, und Schnellstraße zum Cairo International Airport (Details siehe Kasten 2) E X - X - - - - - - X
FK Falklandinseln FK-0 Gesamtes Hoheitsgebiet A X X X - X - - - - X
GL Grönland GL-0 Gesamtes Hoheitsgebiet A X X X X X - - - - X
HK Hongkong HK-0 Gesamtes Hoheitsgebiet G X X X - - - - - - X
IL Israel 3 IL-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E X X X X X X X - - X
IS Island 5 IS-0 Gesamtes Hoheitsgebiet A X X X X X X X X - X
JM Jamaika JM-0 Gesamtes Hoheitsgebiet D X X X - - - - - - X
JO Jordanien JO-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E X X X - - - - - - X
JP Japan JP-0 Gesamtes Hoheitsgebiet G X X X - - - - - - X
KG Kirgisistan KG-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
KG-1 Region Issyk-Kul B - - X - - - - - - X
KR Republik Korea KR-0 Gesamtes Hoheitsgebiet G X X X - - - - - - X
KW Kuwait KW-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E X X X - - X - - - X
LB Libanon LB-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E X X X - - - - - - X
MA Marokko MA-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E X X X X X X X X - X
ME Montenegro ME-0 Gesamtes Hoheitsgebiet B X X X X X - - - - X
MK Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 4 MK-0 Gesamtes Hoheitsgebiet B X X X X X - - - - X
MO Macao MO-0 Gesamtes Hoheitsgebiet G X X X - - - - - - X
MY Malaysia MY-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
MY-1 Halbinsel G X X X - - - - - X
MU Mauritius MU-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E - - X - - - - - - X
MX Mexiko MX-0 Gesamtes Hoheitsgebiet C - - - - - - - - - -
MX-1 Großstadtregion Mexiko-Stadt C - X - - - - - - - - Nur bei Bescheinigung gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B Kapitel 1
NO Norwegen 5 NO-1 Gesamtes Hoheitsgebiet A X X X X X X X X X X
NZ Neuseeland NZ-0 Gesamtes Hoheitsgebiet A X X X X X - - - - X
OM Oman OM-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E X X X - - - - - X
PE Peru PE-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
PE-1 Region Lima D X X X - - - - - X
PM St Pierre & Miquelon PM-0 Gesamtes Hoheitsgebiet A - - X - X - - - - X
PY Paraguay PY-0 Gesamtes Hoheitsgebiet D X X X X X - - - - X
QA Katar QA-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E X X X - - - - - - X
RS Serbien 6 RS-0 Gesamtes Hoheitsgebiet B X X X X X X
RU Russland RU-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
RU-1 Oblaste Kaliningrad, Archangelsk, Wologda, Murmansk, Leningrad, Nowgorod, Pskow, Brjansk, Wladimir, Iwanowo, Twer, Kaluga, Kostroma, Moskau, Orjol, Rjasan, Smolensk, Tula, Jaroslawl, Nischni Nowgorod, Kirow, Belgorod, Woronesch, Kursk, Lipezk, Tambow, Astrachan, Wolgograd, Pensa, Saratow, Uljanowsk, Rostow, Orenburg, Perm und Kurgan B X X X X X - - - - X
RU-2 Regionen Stavropol und Krasnodar B X X X X X - - - - X
RU-3 Republiken Karelien, Mari El, Mordowien, Tschuwaschien, Kalmyckien, Tatarstan, Dagestan, Kabardino-Balkarien, Nordossetien, Inguschetien und Karatschajewo-Tscherkessien B X X X X X - - - - X
SA Saudi-Arabien SA-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
SA-1 Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen SA-2 E X X X - - X - - - X
SA-2 Schutz- und Überwachungszonen in den Provinzen Jizan, Asir und Najran gemäß Kasten 3 - - - - - - - - - - -
SG Singapur SG-0 Gesamtes Hoheitsgebiet G X X X - - - - - - X
TH Thailand TH-0 Gesamtes Hoheitsgebiet G X X X - - - - - - X
TN Tunesien TN-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E X X X X X - - - - X
TR Türkei TR-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
TR-1 Provinzen Ankara, Edirne, Istanbul, Izmir, K1rklareli und Tekirda E X X X - - X - - - X
UA Ukraine UA-0 Gesamtes Hoheitsgebiet B X X X X X X X X - X
US Vereinigte Staaten von Amerika US-0 Gesamtes Hoheitsgebiet C X X X X X X X X X X
UY Uruguay UY-0 Gesamtes Hoheitsgebiet D X X X X X X X X - X
ZA Südafrika ZA-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
ZA-1 Stadtgebiet von Kapstadt (Details siehe Kasten 4) F - - - - - - - - - - Entscheidung 2008/698/EG der Kommission
1) Unbeschadet besonderer Bescheinigungsvorschriften gemäß dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission.

2) Falls eine amtliche Regionalisierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/156/EG festgelegt ist.

3) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

4) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien - die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.

5) Unbeschadet besonderer Bescheinigungsvorschriften gemäß Artikel 17 des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 03.01.1994 S. 3).

6) Ohne das Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999."

.

Anhang II

In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 erhalten die Teile 1, 2 und 3 folgende Fassung:

"Teil 1
Zeitweilige Zulassung und Durchfuhr

Abschnitt A
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde in die Union für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen


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Abschnitt B
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Durchfuhr von lebenden Equiden durch die Union aus einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands in ein anderes Drittland oder einen anderen Teil des Hoheitsgebiets desselben Drittlands


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Teil 2
Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr

Abschnitt A
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für höchstens 30 Tage für Rennen, Turniere und kulturelle Veranstaltungen


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Abschnitt B
Muster der Gesundheitsbescheinigungen und der Erklärungen für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für bestimmte Turniere oder Rennen

Kapitel 1
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Wiedereinfuhr registrierter Turnierpferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung veranstalteten Pferdesportveranstaltungen

(Probeveranstaltung in Vorbereitung auf die Olympischen Spiele, Olympische Spiele, Paralympische Spiele, Weltreiterspiele, Asienspiele, Amerikaspiele, Endurance World Cup in den Vereinigten Arabischen Emiraten)


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Kapitel 2
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Wiedereinfuhr in die Union von registrierten Rennpferden nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an bestimmten Rennveranstaltungen in Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Katar

(Internationale Gruppen-/Klassenrennen, Japan Cup, Melbourne Cup, Racing World Cup in Dubai, Hong Kong International Races)


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Teil 3
Einfuhr

Abschnitt A
Muster der Gesundheitsbescheinigungen und der Erklärung für die Einfuhr in die Union eines einzelnen registrierten Pferdes, eines registrierten Equiden oder eines Zucht- und Nutzequiden


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Abschnitt B
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Einfuhr von Sendungen von Hausequiden zur Schlachtung in die Union


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Anhang III

Anhang III Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt A werden die Worte "Eizellen/Embryonen von Equiden" in der Kopfzeile von Teil II der Mustergesundheitsbescheinigung durch "Eizellen/Embryonen von Equiden - Abschnitt A" ersetzt.

2. In Abschnitt B werden die Worte "Eizellen/Embryonen von Equiden" in der Kopfzeile von Teil II der Mustergesundheitsbescheinigung durch "Eizellen/Embryonen von Equiden - Abschnitt B" ersetzt.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE