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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 der Kommission vom 8. Oktober 2018 zur Festlegung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6447)
(ABl. Nr. L 254 vom 10.10.2018 S. 9;
VO (EU) 2025/2520 - ABl. L 2025/2520 vom 16.12.2025 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 12 der VO (EU) 2025/2520
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der RL 2000/29/EG |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aromia bungii (Faldermann) (im Folgenden "der spezifizierte Organismus") ist weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt.
(2) Allerdings gab es in jüngster Zeit erstmals Ausbrüche dieses Organismus in Italien und Deutschland. Der Organismus hat nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale oder ökologische Folgen für das Gebiet der Union. Seine Einschleppung in die Union und seine Präsenz in der Union sollte daher untersagt und verhindert werden. Zu diesem Zweck sollten spezifische Maßnahmen erlassen werden.
(3) Die Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) hat im Jahr 2014 einen Bericht über eine Schadorganismus-Risikoanalyse dieses spezifizierten Organismus 2 angenommen. Dieser Bericht nannte als wahrscheinliche Wege für die Einschleppung des spezifizierten Organismus alle Arten von Holz oder Holzerzeugnissen der Arten von Prunus, die groß genug sind, um den Lebenszyklus des Schädlings bis zum adulten Stadium aufrechtzuerhalten, und die keiner Behandlung zur Abtötung des spezifizierten Organismus unterzogen wurden. Daher ist es angezeigt, spezifische Maßnahmen in Bezug auf das Einbringen in die Union und die Verbringung innerhalb der Union von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Prunus spp. - ausgenommen Saatgut - (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen") festzulegen, die einen Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle haben. Diese Maßnahmen sollten auch für Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG (im Folgenden "spezifiziertes Holz") und für Holzverpackungsmaterial gelten, das ganz oder teilweise von Prunus spp. gewonnen wurde (im Folgenden "spezifiziertes Holzverpackungsmaterial").
(4) Bei einem Ausbruch des spezifizierten Organismus im Gebiet der Union sollte ein Gebiet um den Ort des Ausbruchs abgegrenzt werden, damit für dieses Gebiet wirksame Ausrottungsmaßnahmen erlassen werden können.
(5) Die wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der Vernichtung von Pflanzen sollten berücksichtigt werden. Unter bestimmten Bedingungen sollte daher die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets nicht vorgeschrieben sein, wenn der spezifizierte Organismus von den befallenen Pflanzen entfernt werden und zudem bestätigt werden kann, dass eine Etablierung des spezifizierten Organismus nicht möglich ist.
(6) Unter genau festgelegten Umständen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zu beschließen, keine abgegrenzten Gebiete einzurichten und die Maßnahmen auf die Vernichtung der befallenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse zu beschränken, da dies zum betreffenden pflanzengesundheitlichen Risiko im Verhältnis stünde.
(7) Bei spezifizierten Pflanzen und spezifiziertem Holz, die bzw. das in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurde(n) oder sich dort zumindest eine Zeitlang befand(en) oder durch ein solches Gebiet verbracht wurde(n), oder bei spezifiziertem Holzverpackungsmaterial, das aus abgegrenzten Gebieten stammt, ist die Wahrscheinlichkeit eines Befalls mit dem spezifizierten Organismus höher. Daher sollten für die Verbringung dieser Pflanzen, dieses Holzes und dieses Holzverpackungsmaterials besondere Anforderungen gelten, um die weitere Ausbreitung des spezifizierten Organismus zu verhindern.
(8) Damit die Verbringung von Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind und aus den abgegrenzten Gebieten stammen, eng überwacht werden kann und um einen konkreten Überblick über die Flächen zu erhalten, auf denen das pflanzengesundheitliche Risiko wegen des spezifizierten Organismus hoch ist, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten Zugang zu Informationen über die Produktionsflächen in den abgegrenzten Gebieten haben.
(9) Um sicherzustellen, dass spezifizierte Pflanzen und spezifiziertes Holz, die bzw. das aus Drittländern in die Union eingebracht werden bzw. wird, frei von dem spezifizierten Organismus sind/ist, sollten für deren Einbringung aus Drittländern in die Union ähnliche Vorschriften gelten wie für die Verbringung spezifizierter Pflanzen und spezifizierten Holzes aus den abgegrenzten Gebieten in das übrige Gebiet der Union.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 4401 12 00 | Brennholz, anderes als Nadelholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen |
| 4401 22 00 | Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
| 4401 40 | Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst 1 |
| 4403 12 00 | Rohholz, anderes als Nadelholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
| ex 4404 20 00 | Holz für Fassreifen, anderes als Nadelholz; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen |
| 4406 | Bahnschwellen aus Holz |
| 4407 94 | Kirschbaumholz von Prunus spp., in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| 4416 00 00 | Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe |
| 9406 10 00 | Vorgefertigte Gebäude aus Holz |
| 1) Gilt für Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst, mit einer Dicke und Breite von mehr als 2,5 cm. | |
Artikel 2 Verbot der Einschleppung des spezifizierten Organismus in das Gebiet der Union und seiner Ausbreitung im Gebiet der Union
Die Einschleppung des spezifizierten Organismus in das Gebiet der Union oder seine Ausbreitung im Gebiet der Union ist verboten.
Artikel 3 Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus
(1) Jede Person, die ein Vorkommen des spezifizierten Organismus vermutet oder bestätigt findet, unterrichtet unverzüglich die zuständige amtliche Stelle und gibt ihr alle einschlägigen Informationen über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus.
(2) Die zuständige amtliche Stelle zeichnet solche Informationen sofort auf.
(3) Wird eine zuständige amtliche Stelle über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus unterrichtet, so ergreift sie alle erforderlichen Maßnahmen, um dieses Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens zu bestätigen.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Personen, die über Pflanzen bestimmen, die von dem spezifizierten Organismus befallen sein können, unverzüglich über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus, die möglichen Folgen und Risiken sowie die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden.
Artikel 4 Erhebungen über den spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus in ihrem Hoheitsgebiet durch.
Diese Erhebungen werden von der zuständigen amtlichen Stelle oder unter deren amtlicher Aufsicht durchgeführt. Sie bestehen aus Sichtprüfungen und bei Verdacht auf Befall mit dem spezifizierten Organismus aus der Entnahme von Proben zur Identifizierung des Schädlings. Bei diesen Erhebungen werden die vorhandenen wissenschaftlichen und technischen Belege, die Biologie des spezifizierten Organismus, das Vorkommen und die Biologie der empfänglichen Pflanzen sowie sonstige geeignete Informationen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus berücksichtigt.
Artikel 5 Einrichtung abgegrenzter Gebiete
(1) Wird das Auftreten des spezifizierten Organismus bestätigt, grenzt der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich gemäß Absatz 2 ein Gebiet (im Folgenden das "abgegrenzte Gebiet") ab.
(2) Das abgegrenzte Gebiet besteht aus einer Befallszone und einer Pufferzone.
Die Befallszone ist die Zone, in der das Auftreten des spezifizierten Organismus bestätigt wurde und die Folgendes umfasst:
Die die Befallszone umgebende Pufferzone muss mindestens 2 km breit sein.
Die genaue Abgrenzung der Befallszone und der Pufferzone muss soliden wissenschaftlichen Grundsätzen folgen und die Biologie des spezifizierten Organismus, das Ausmaß des Befalls sowie die Verteilung der spezifizierten Pflanzen und des spezifizierten Holzes in dem betreffenden Gebiet berücksichtigen.
Ist die zuständige amtliche Stelle angesichts der Umstände des Ausbruchs, der Ergebnisse einer spezifischen Untersuchung oder der unmittelbaren Anwendung von Ausrottungsmaßnahmen der Ansicht, dass die Ausrottung des spezifizierten Organismus gemäß Artikel 6 Absatz 1 möglich ist, kann der Radius der Pufferzone auf nicht weniger als 1 km um die Grenze der Befallszone reduziert werden.
(3) Wird in der Pufferzone das Vorkommen des spezifizierten Organismus bestätigt, so werden die Grenzen der Befalls- und der Pufferzone unverzüglich überprüft und entsprechend geändert.
(4) Wird anlässlich der Erhebungen gemäß Artikel 4 und Absatz 6 Buchstabe b dieses Artikels der spezifizierte Organismus in einem abgegrenzten Gebiet über einen Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr nachgewiesen, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. In solchen Fällen meldet der betroffene Mitgliedstaat dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.
(5) Die Mitgliedstaaten brauchen keine abgegrenzten Gebiete gemäß Absatz 1 einzurichten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
es wird bestätigt, dass sich der spezifizierte Organismus nicht etablieren konnte und dass die Verbreitung und Fortpflanzung des spezifizierten Organismus aufgrund seiner Biologie unmöglich ist.
Für die Zwecke von Buchstabe b werden die Ergebnisse einer spezifischen Untersuchung und von Ausrottungsmaßnahmen berücksichtigt. Solche Maßnahmen können - nach entsprechender Untersuchung - die vorbeugende Fällung und Entsorgung spezifizierter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie die Vernichtung und Entsorgung von Holzverpackungsmaterial umfassen.
(6) Ist eine der in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllt, ergreifen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:
Für die Zwecke von Buchstabe d schließt die Untersuchung eine gezielte destruktive Probenahme ein.
Die unter den Buchstaben a bis f genannten Maßnahmen werden in Form eines Berichts gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a vorgelegt.
Artikel 6 Ausrottungs- und Eindämmungsmaßnahmen
(1) Der Mitgliedstaat, der das abgegrenzte Gebiet gemäß Artikel 5 einrichtet, ergreift in diesem Gebiet folgende Maßnahmen:
Für die Zwecke von Buchstabe a gilt: Werden befallene Pflanzen außerhalb der Flugperiode des spezifizierten Organismus festgestellt, so erfolgen Fällung und Entsorgung vor dem Beginn der nächsten Flugperiode.
Abweichend von Buchstabe b gilt: Gelangt eine zuständige amtliche Stelle zu dem Schluss, dass bei einzelnen Bäumen eine Fällung - aufgrund ihres besonderen gesellschaftlichen, kulturellen oder ökologischen Werts - nicht angebracht ist, so gewährleistet der Mitgliedstaat, der das abgegrenzte Gebiet eingerichtet hat, dass diese spezifizierten Pflanzen, die nicht gefällt werden sollen, individuell und regelmäßig auf Anzeichen eines Befalls untersucht und einer Fällung gleichwertige Maßnahmen ergriffen werden, um eine mögliche Verbreitung des spezifizierten Organismus von diesen Pflanzen aus zu verhindern. In dem Bericht gemäß Artikel 10 werden die Gründe für diese Schlussfolgerung dargelegt und die Maßnahmen erläutert.
Für die Zwecke von Buchstabe c gilt: Es werden alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um eine Ausbreitung des spezifizierten Organismus während und nach der Fällung zu verhindern.
Für die Zwecke von Buchstabe e gilt: Ergibt die Untersuchung einen Befall der spezifizierten Pflanzen, so werden diese Pflanzen gefällt.
Für die Zwecke von Buchstabe h gilt: Falls angezeigt, führt die zuständige amtliche Stelle eine gezielte destruktive Probenahme durch, und die Zahl der Proben wird in dem Bericht gemäß Artikel 10 Absatz 1 angegeben.
Die unter den Buchstaben a bis k genannten Maßnahmen werden in Form eines Berichts gemäß Artikel 10 Absatz 1 vorgelegt.
(2) Haben die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Artikel 4 in einem Zeitraum von mehr als vier aufeinanderfolgenden Jahren das Vorkommen des spezifizierten Organismus in einem Gebiet bestätigt und gibt es Belege dafür, dass der spezifizierte Organismus nicht mehr ausgerottet werden kann, so können die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen auf die Eindämmung des spezifizierten Organismus innerhalb dieses Gebiets begrenzen.
In diesem Fall wird der Radius der Pufferzone auf mindestens 4 km erweitert.
Diese Maßnahmen umfassen zumindest Folgendes:
Für die Zwecke von Buchstabe a gilt: Werden befallene Pflanzen außerhalb der Flugperiode des spezifizierten Organismus festgestellt, so erfolgen Fällung und Entsorgung vor dem Beginn der nächsten Flugperiode.
Für die Zwecke von Buchstabe f gilt: Falls angezeigt, führt die zuständige amtliche Stelle eine gezielte destruktive Probenahme durch, und die Zahl der Proben wird in dem Bericht gemäß Artikel 10 Absatz 1 angegeben.
Die unter den Buchstaben a bis i genannten Maßnahmen werden in Form eines Berichts gemäß Artikel 10 Absatz 1 vorgelegt.
Artikel 7 Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union
(1) Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung 4 in einem abgegrenzten Gebiet dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission 5 erstellt und ausgestellt wurde, und wenn sie vor der Verbringung mindestens zwei Jahre lang - oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen - an einem Erzeugungsort gestanden haben, der die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Anforderungen erfüllt.
(2) Der Erzeugungsort wird gemäß der Richtlinie 92/90/EWG der Kommission 6 registriert.
(3) Der Erzeugungsort wurde mindestens zweimal jährlich zu geeigneten Zeiten einer gründlichen amtlichen Untersuchung unterzogen, und es gibt keine Anzeichen eines Befalls mit dem spezifizierten Organismus. Die Untersuchung umfasst eine gezielte destruktive Probenahme von Stämmen und Zweigen der Pflanzen, wenn ein erhöhter Verdacht auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus besteht.
(4) Der Erzeugungsort
| Anzahl der Pflanzen pro Partie | Umfang der destruktiven Probenahme (Zahl der zu vernichtenden Pflanzen) |
| 1-4.500 | 10 % der Partiegröße |
| > 4.500 | 450 |
(5) Unterlagen, die die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 erfüllen, können mit Edelreisern veredelt werden, die nicht unter diesen Bedingungen gewachsen sind, sofern diese an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser aufweisen.
(6) Spezifizierte Pflanzen, die nicht aus abgegrenzten Gebieten stammen, aber an einen Erzeugungsort in solchen Gebieten eingebracht werden, dürfen unter der Bedingung innerhalb der Union verbracht werden, dass dieser Erzeugungsort den Anforderungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 entspricht, und nur dann, wenn den Pflanzen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG erstellt und ausgestellt wurde.
(7) Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Artikel 11 aus Drittländern eingeführt wurden, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG erstellt und ausgestellt wurde.
Artikel 8 Verbringung von spezifiziertem Holz innerhalb der Union
(1) Die Verbringung innerhalb der Union von spezifiziertem Holz, das aus einem abgegrenzten Gebiet stammt, oder von spezifiziertem Holz, dessen Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten ist und das in ein abgegrenztes Gebiet eingebracht wurde, ist verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf spezifiziertes Holz außer in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das aus einem abgegrenzten Gebiet stammt, und spezifiziertes Holz, dessen Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten ist, nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihm ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG erstellt und ausgestellt wurde. Dieser Pflanzenpass wird nur ausgestellt, wenn das betreffende Holz eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
(3) Abweichend von Absatz 1 darf spezifiziertes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das aus einem abgegrenzten Gebiet stammt, nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihm ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG erstellt und ausgestellt wurde, und wenn es eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
(4) Sind im Fall der Absätze 2 und 3 in dem abgegrenzten Gebiet keine Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtungen verfügbar, so darf das spezifizierte Holz innerhalb der Union nur unter amtlicher Kontrolle und unter geschlossenen Bedingungen, durch die eine Verbreitung des spezifizierten Organismus verhindert wird, in die nächstgelegene Einrichtung außerhalb des abgegrenzten Gebiets verbracht werden, sodass die unverzügliche Behandlung oder Verarbeitung gemäß den Absätzen 2 oder 3 erfolgen kann.
Das durch die Behandlung oder Verarbeitung gemäß den Absätzen 2 und 3 entstehende Abfallmaterial ist so zu entsorgen, dass sich der spezifizierte Organismus nicht außerhalb des abgegrenzten Gebiets verbreiten kann.
Die zuständige amtliche Stelle führt eine intensive Überwachung zu geeigneten Zeiten auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch Kontrollen an Arten von Prunus spp. in einem Umkreis von mindestens 1 km um diese Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtung durch.
Artikel 9 Verbringung von spezifiziertem Holzverpackungsmaterial innerhalb der Union
(1) Die Verbringung von spezifiziertem Holzverpackungsmaterial, das aus einem abgegrenzten Gebiet stammt, innerhalb der Union ist verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Verbringung von spezifiziertem Holzverpackungsmaterial, das aus einem abgegrenzten Gebiet stammt, nur dann erlaubt, wenn das spezifizierte Holzverpackungsmaterial alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:
(3) Sind in dem abgegrenzten Gebiet keine Behandlungseinrichtungen verfügbar, so darf das spezifizierte Holzverpackungsmaterial nur unter amtlicher Kontrolle und unter geschlossenen Bedingungen, durch die eine Verbreitung des spezifizierten Organismus verhindert wird, in die nächstgelegene Behandlungseinrichtung außerhalb des abgegrenzten Gebiets verbracht werden, sodass die unverzügliche Behandlung und Kennzeichnung gemäß Absatz 2 erfolgen kann.
Das durch die Behandlung gemäß Unterabsatz 1 entstehende Abfallmaterial ist so zu entsorgen, dass sich der spezifizierte Organismus nicht außerhalb des abgegrenzten Gebiets verbreiten kann.
Die zuständige amtliche Stelle führt eine intensive Überwachung zu geeigneten Zeiten auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch Kontrollen an Arten von Prunus spp. in einem Umkreis von mindestens 1 km um die Behandlungseinrichtung durch.
Artikel 10 Berichterstattung über Erhebungen und Maßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Folgendes:
(2) Wenn es aufgrund der Entwicklung des jeweiligen pflanzengesundheitlichen Risikos gerechtfertigt ist, passen die Mitgliedstaaten die betreffenden Erhebungen und Maßnahmen an. Sie setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von dieser Anpassung in Kenntnis.
Artikel 11 Einbringen spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union
Spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, muss ein Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG beiliegen. Dieses Zeugnis enthält im Feld "Zusätzliche Erklärung" eine der folgenden Erklärungen:
| Anzahl der Pflanzen pro Partie | Umfang der destruktiven Probenahme (Zahl der zu vernichtenden Pflanzen) |
| 1-4.500 | 10 % der Partiegröße |
| > 4.500 | 450 |
Für die Zwecke von Buchstabe a ist der Name des Gebiets unter der Rubrik "Ursprungsort" anzugeben.
Artikel 12 Einbringen von spezifiziertem Holz mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union
(1) Spezifiziertem Holz außer in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, muss ein Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG beiliegen. Dieses Zeugnis enthält im Feld "Zusätzliche Erklärung" eine der folgenden Erklärungen:
Der Name des Gebiets gemäß Buchstabe a ist unter der Rubrik "Ursprungsort" anzugeben.
Für die Zwecke von Buchstabe b ist die Hitzebehandlung dadurch nachzuweisen, dass die Markierung "HT" nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
(2) Spezifiziertem Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, muss ein Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG beiliegen. Dieses Zeugnis enthält im Feld "Zusätzliche Erklärung" eine der folgenden Erklärungen:
Für die Zwecke von Buchstabe a ist der Name des Gebiets unter der Rubrik "Ursprungsort" anzugeben.
Artikel 13 Amtliche Kontrollen beim Einbringen von spezifizierten Pflanzen und spezifiziertem Holz mit Ursprung in einem Land, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union
(1) Alle in die Union eingebrachten Sendungen mit spezifizierten Pflanzen und spezifiziertem Holz aus einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, werden am Ort des Eingangs in die Union oder am gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission 8 festgelegten Bestimmungsort einer gründlichen amtlichen Kontrolle unterzogen.
(2) Die angewandten Untersuchungsmethoden müssen sicherstellen, dass jedes Anzeichen des spezifizierten Organismus, insbesondere an Stämmen und Zweigen der Pflanzen, erkannt wird. Diese Untersuchung schließt gegebenenfalls eine gezielte destruktive Probenahme ein.
Artikel 14 Einhaltung der Vorschriften
Die Mitgliedstaaten heben die Maßnahmen auf, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Verbreitung des spezifizierten Organismus bereits erlassen haben, oder sie ändern sie, damit sie mit den Bestimmungen dieses Beschlusses übereinstimmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Artikel 15 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. Oktober 2018
2) EPPO (2014), Pest risk analysis for Aromia bungii (Schadorganismus-Risikoanalyse für Aromia bungii). EPPO, Paris. Abrufbar auf http://www.eppo.int/QUARANTINE/Pest_Risk_Analysis/PRA_intro.htm
3) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
4) "Glossary of Phytosanitary Terms" - Referenzstandard ISPM Nr. 5 und "Phytosanitary certificates" - Referenzstandard ISPM Nr. 12 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom, 2013.
5) Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. L 4 vom 08.01.1993 S. 22).
6) Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung (ABl. L 344 vom 26.11.1992 S. 38).
7) "Glossary of Phytosanitary Terms" - Referenzstandard ISPM Nr. 15 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom, 2013.
8) Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004 S. 16).
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