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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1531 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. Nr. L 257 vom 15.10.2018 S. 7)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2018

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang

( Hinweis: vgl. 2019/1776 Erwägungsgrund (4))

Warenbezeichnung Einreihung
(KN-Code)
Gründe
(1) (2) (3)
Flache, biegsame Ware, bestehend aus einer Luftpolster-Kunststofffolie, kreisförmig, mit einem Durchmesser von etwa 305 cm.

Die Ware ist als Abdeckung für ein Schwimm- oder Planschbecken aufgemacht und dient dazu, das Wasser bei optimaler Temperatur und das Schwimm-/Planschbecken sauber zu halten.

Siehe Abbildungen *.

3926 90 92 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90 und 3926 90 92.

Eine Einreihung der Ware in Position 9506 als Teil oder Zubehör eines Schwimm- oder Planschbeckens ist ausgeschlossen, da die Ware nicht erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Schwimm- oder Planschbecken im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 95 bestimmt ist. Die Ware kann auch deswegen nicht als Teil oder als Zubehör eines Schwimm- oder Planschbeckens der Position 9506 angesehen werden, da sie weder für die Funktion eines Schwimm- oder Planschbeckens unabdingbar ist, noch das Schwimm- oder Planschbecken für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht oder die Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder in die Lage versetzt, eine Sonderarbeit auszuführen, die mit der Hauptfunktion, nämlich Schwimmen oder Planschen, im Zusammenhang steht (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 2011' Unomedical, C-152/10, ECLI:EU:C:2011:402' Rn. 29 und 36). Das Schwimm- oder Planschbecken kann nicht verwendet werden, wenn es abgedeckt ist.

Eine Einreihung als "Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen" in Position 3920 oder 3921 ist gemäß Anmerkung 10 zu Kapitel 39 ausgeschlossen, da die Ware kreisförmig geschnitten, nicht jedoch nicht geschnitten oder rechteckig geschnitten ist.

Die Ware ist daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als "andere Waren aus Kunststoffen, aus Folien hergestellt" in KN-Code 3926 90 92 einzureihen.

*) Die Abbildungen dienen nur zur Information.

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