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4.2.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010-0070 EREIGNISKATEGORIEN

Die Institute weisen die Verluste nach den in Artikel 324 der CRR definierten Ereigniskategorien in den jeweiligen Spalten 010 bis 070 aus.

Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem Standardansatz BIA berechnen, dürfen Verluste, für die die Ereigniskategorie nicht festgestellt wurde, nur in der Spalte 080 melden.

0080 EREIGNISKATEGORIEN INSGESAMT

In Spalte 080 melden die Institute für jedes Geschäftsfeld die "Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)" insgesamt, den "Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)" insgesamt, die "Zahl der Ereignisse mit Verlustanpassung" insgesamt, die "Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden" insgesamt, den "größten Einzelverlust" insgesamt, die "Summe der fünf größten Verluste", den "direkten Gesamtrückfluss von Verlusten" insgesamt und den "Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen" insgesamt.

Sofern das Institut die Ereigniskategorien für alle Verluste ermittelt hat, zeigt Spalte 080 die einfache Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse, der Brutto-Gesamtverlustbeträge, der Gesamtrückflüsse von Verlusten und der "Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden", die in den Spalten 010 bis 070 ausgewiesen sind.

Der in Spalte 080 angegebene "größte Einzelverlust" ist der größte Einzelverlust in einem Geschäftsfeld und entspricht - wenn das Institut die Ereigniskategorie für alle Verluste ermittelt hat - dem höchsten Wert, der in den Spalten 010 bis 070 als "größter Einzelverlust" ausgewiesen wurde.

Bezüglich der Summe der fünf größten Verluste wird in Spalte 080 die Summe der innerhalb eines Geschäftsfeldes eingetretenen fünf größten Verluste gemeldet.

0090-0100 ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE

Institute melden in den Spalten 090 und 100 die Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung, die sie gemäß Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe c letzter Satz der CRR anwenden.

Wendet das Institut für jedes Geschäftsfeld nur eine Bagatellgrenze an, wird nur die Spalte 090 ausgefüllt.

Werden innerhalb eines aufsichtsrechtlichen Geschäftsfeldes mehrere Bagatellgrenzen verwendet, wird auch die höchste anzuwendende Bagatellgrenze (Spalte 100) eingetragen.


Zeilen
0010-0880 GESCHÄFTSFELDER: UNTERNEHMENSFINANZIERUNG, HANDEL UND VERKAUF, WERTPAPIER-PROVISIONSGESCHÄFT, FIRMENKUNDENGESCHÄFT, PRIVATKUNDENGESCHÄFT, ZAHLUNG UND ABWICKLUNG, AGENTURDIENSTLEISTUNGEN, VERMÖGENSVERWALTUNG, GESAMTUNTERNEHMEN

Für jedes Geschäftsfeld gemäß Definition in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR unter Einschluss des zusätzlichen Geschäftsfeldes "Gesamtunternehmen" nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR und für jede Ereigniskategorie weist das Institut unter Beachtung der internen Bagatellgrenzen folgende Angaben aus: Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse), Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse), Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung, Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden, größter Einzelverlust, Summe der fünf größten Verluste, direkter Gesamtrückfluss von Verlusten und Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen.

Bei einem Verlustereignis, dass sich auf mehrere Geschäftsfelder auswirkt, wird der "Bruttoverlustbetrag" auf alle betroffenen Geschäftsfelder verteilt.

Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem BIA berechnen, können Verluste, für die die Ereigniskategorie nicht festgestellt wurde, nur in den Spalten 910-980 melden.

0010, 0110, 0210, 0310, 0410, 0510, 0610, 0710, 0810 Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

Die Anzahl der Ereignisse ist die Anzahl der operationellen Risikoereignisse, für die in der Berichtsperiode Bruttoverluste bilanziert wurden.

Die Anzahl der Ereignisse bezieht sich auf "neue Ereignisse", d. h. operationelle Risikoereignisse, die

  1. in der Berichtsperiode "erstmalig bilanziert wurden" oder
  2. in einer früheren Berichtsperiode "erstmalig bilanziert wurden", wenn das Ereignis in früheren Aufsichtsmeldungen nicht angegeben wurde, z.B. weil es erst in der aktuellen Berichtsperiode als operationelles Risikoereignis identifiziert wurde oder weil der diesem Ereignis zuzuordnende kumulierte Verlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) die interne Bagatellgrenze erst in der aktuellen Berichtsperiode überschritten hat.

"Neue Ereignisse" schließen keine operationellen Risikoereignisse ein, die in früheren Berichtsperioden "erstmalig bilanziert" und bereits in früheren Aufsichtsmeldungen angegeben wurden.

0020, 0120, 0220, 0320, 0420, 0520, 0620, 0720, 0820 Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

Der Bruttoverlustbetrag ist der Bruttoverlustbetrag für operationelle Risikoereignisse (z B. direkte Gebühren, Rückstellungen, Abrechnungen). Alle mit einem einzelnen Ereignis zusammenhängenden Verluste, die im Berichtszeitraum erstmalig bilanziert werden, werden summiert und als Bruttoverlust für dieses Ereignis in dieser Berichtsperiode angesehen.

Der ausgewiesene Bruttoverlustbetrag bezieht sich auf "neue Ereignisse" im Sinne der vorstehenden Zeile. Für Ereignisse, die in einer früheren, in vormaligen Aufsichtsmeldungen nicht enthaltenen Berichtsperiode "erstmalig bilanziert wurden", wird der bis zum Meldestichtag akkumulierte Gesamtverlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) als Bruttoverlust zum Meldestichtag ausgewiesen.

Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt.

0030, 0130, 0230, 0330, 0430, 0530, 0630, 0730, 0830 Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung

Die Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung ist die Anzahl der in früheren Berichtsperioden "erstmalig bilanzierten" und in früheren Meldungen bereits enthaltenen operationellen Risikoereignisse, für die in der aktuellen Berichtsperiode Verlustanpassungen vorgenommen wurden.

Wurde für ein Ereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, wird die Summe dieser Verlustanpassungen als eine Anpassung in dieser Periode gezählt.

0040, 0140, 0240, 0340, 0440, 0540, 0640, 0740, 0840 Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

Die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden entsprechen der Summe aus folgenden Elementen (mit positivem oder negativem Vorzeichen):

  1. Bruttoverlustbeträge für positive Verlustanpassungen in der Berichtsperiode (z.B. Erhöhungen der Rückstellungen, verbundene Verlustereignisse, zusätzliche Abrechnungen) in Bezug auf operationelle Risikoereignisse, die in früheren Berichtsperioden "erstmalig bilanziert" und gemeldet wurden;
  2. Bruttoverlustbeträge für negative Verlustanpassungen in der Berichtsperiode (z.B. aufgrund einer Reduzierung der Rückstellungen) in Bezug auf operationelle Risikoereignisse, die in früheren Berichtsperioden "erstmalig bilanziert" und gemeldet wurden.

Wurde für ein Ereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, werden die Beträge aller dieser Verlustanpassungen unter Beachtung des (positiven oder negativen) Vorzeichens der Anpassungen summiert. Diese Summe wird dann als Verlustanpassung für dieses Ereignis in dieser Berichtsperiode angesehen.

Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Ereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, weist das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Ereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Ereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), mit einem negativen Vorzeichen aus, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben.

Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt.

0050, 0150, 0250, 0350, 0450, 0550, 0650, 0750, 0850 Größter Einzelverlust

Der "größte Einzelverlust" ist der größere der beiden folgenden Beträge:

  1. der größte Bruttoverlust für ein Ereignis, das in der Berichtsperiode erstmalig gemeldet wird;
  2. die größte positive Verlustanpassung (wie oben definiert) für ein Ereignis, das in einer früheren Berichtsperiode erstmalig gemeldet wurde.

Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt.

0060, 0160, 0260, 0360, 0460, 0560, 0660, 0760, 0860 Summe der fünf größten Verluste

Die "Summe der fünf größten Verluste" ist die Summe der fünf größten Beträge unter

  1. den Bruttoverlustbeträgen für Ereignisse, die in der Berichtsperiode erstmalig gemeldet werden, und
  2. den positiven Verlustanpassungen (wie oben für die Zeilen 040, 140, ..., 840 definiert) für Ereignisse, die in einer früheren Berichtsperiode erstmalig gemeldet wurden. Der Betrag, der als einer der fünf größten in Frage kommt, ist der Betrag der Verlustanpassung selbst, nicht der mit dem jeweiligen Ereignis verbundene Gesamtverlust vor oder nach der Verlustanpassung.

Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt.

0070, 0170, 0270, 0370, 0470, 0570, 0670, 0770, 0870 Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

Der direkte Gesamtrückfluss umfasst alle erhaltenen Rückflüsse außer jenen nach Artikel 323 der CRR, die in der nachstehenden Zeile ausgewiesen werden.

Der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten ist die Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten direkten Rückflüsse und Anpassungen von direkten Rückflüssen für operationelle Risikoereignisse, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden.

0080, 0180, 0280, 0380, 0480, 0580, 0680, 0780, 0880 Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

Die Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen sind die Rückflüsse, die unter Artikel 323 der CRR fallen.

Der Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen ist die Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen für operationelle Risikoereignisse, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden.

0910-0980 GESCHÄFTSFELDER INSGESAMT

Für jede Ereigniskategorie (Spalte 010 bis 080) müssen die Angaben (Artikel 322 Absatz 3 Buchstaben b, c und e der CRR) über die Geschäftsfelder insgesamt gemeldet werden.

0910-0914 Anzahl der Ereignisse

In Zeile 910 ist die Anzahl der die interne Bagatellgrenze überschreitenden Ereignisse nach Ereigniskategorien für die Geschäftsfelder insgesamt anzugeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Ereignisse nach Geschäftsfeldern sein, weil die Ereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIA berechnet, das/die von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann.

In den Zeilen 911 bis 914 ist die Anzahl der internen Ereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen liegt.

Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld "Gesamtunternehmen" im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet bzw. für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 080 Folgendes:

  • Die in den Zeilen 910 bis 914 angegebene Gesamtzahl der Ereignisse ist gleich der horizontalen Aggregation der Anzahl der Ereignisse in der entsprechenden Zeile, da in diesen Zahlen die Ereignisse, die sich auf verschiedene Geschäftsfelder auswirken, bereits als ein Ereignis berücksichtigt worden sind.
  • Die in Spalte 080 Zeile 910 angegebene Zahl muss nicht zwingend der vertikalen Aggregation der Anzahl der in Spalte 080 aufgenommenen Ereignisse entsprechen, da ein Ereignis sich auf verschiedene Geschäftsfelder gleichzeitig auswirken kann.
0920-0924 Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld "Gesamtunternehmen" im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet hat, ist der in Zeile 920 ausgewiesene Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) die einfache Aggregation der Bruttoverlustbeträge der neuen Ereignisse für jedes Geschäftsfeld.

In den Zeilen 921 bis 924 ist der Bruttoverlustbetrag für Ereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen liegt.

0930, 0935, 0936 Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung

In Zeile 930 wird die Gesamtzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung, wie für die Zeilen 030, 130, ..., 830 definiert, angegeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung nach Geschäftsfeldern sein, weil die Ereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIA berechnet, das/die von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann.

Die Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung wird untergliedert in die Anzahl der Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde, und die Anzahl der Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (allesamt mit positivem Vorzeichen ausgewiesen).

0940, 0945, 0946 Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

In Zeile 940 wird die Gesamtsumme der Verlustanpassungsbeträge für frühere Berichtsperioden nach Geschäftsfeldern (wie für die Zeilen 040, 140, ..., 840 definiert) angegeben. Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld "Gesamtunternehmen" im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugewiesen hat, ist der in Zeile 940 ausgewiesene Betrag die einfache Aggregation der für die verschiedenen Geschäftsfelder ausgewiesenen Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden.

Der Betrag der Verlustanpassungen wird untergliedert in den Betrag für Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 945, mit positivem Vorzeichen ausgewiesen), und den Betrag für Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 946, mit negativem Vorzeichen ausgewiesen). Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Ereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, weist das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Ereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Ereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), in Zeile 946 mit einem negativen Vorzeichen aus, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben.

0950 Größter Einzelverlust

Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld "Gesamtunternehmen" im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugewiesen hat, ist der größte Einzelverlust der größte, die interne Bagatellgrenze überschreitende Verlust für jede Ereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Zahlen können höher als der in jedem einzelnen Geschäftsfeld verzeichnete größte Einzelverlust sein, wenn sich ein Ereignis auf verschiedene Geschäftsfelder auswirkt.

Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld "Gesamtunternehmen" im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet bzw. für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 080 Folgendes:

  • Der ausgewiesene größte Einzelverlust entspricht dem höchsten der in den Spalten 010-070 dieser Zeile angegebenen Werte.
  • Gibt es Ereignisse mit Auswirkungen in mehr als einem Geschäftsfeld, kann der in {r950, c080} ausgewiesene Betrag höher sein als die in den anderen Zeilen der Spalte 080 angegebenen Beträge des "Größten Einzelverlusts" je Geschäftsfeld.
0960 Summe der fünf größten Verluste

Gemeldet wird die Summe der fünf größten Verluste für jede Ereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Summe kann höher als die höchste Summe der in jedem einzelnen Geschäftsfeld ausgewiesenen fünf größten Verluste sein. Diese Summe ist ungeachtet der Anzahl der Verluste auszuweisen.

Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld "Gesamtunternehmen" im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet bzw. für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, entspricht im Hinblick auf Spalte 080 die Summe der fünf größten Verluste der Summe der fünf größten Verluste in der gesamten Matrix, d. h. diese Summe muss weder zwingend dem höchsten Wert der "Summe der fünf größten Verluste" in Zeile 960 noch dem höchsten Wert der "Summe der fünf größten Verluste" in Spalte 080 entsprechen.

0970 Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld "Gesamtunternehmen" im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet hat, ist der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten die einfache Aggregation des direkten Gesamtrückflusses von Verlusten für jedes einzelne Geschäftsfeld.

0980 Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld "Gesamtunternehmen" im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet hat, ist der Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen die einfache Aggregation der Gesamtrückflüsse von Verlusten aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen für jedes Geschäftsfeld.

4.2.3. C 17.02: Operationelles Risiko: Detaillierte Angaben zu den größten Verlustereignissen des letzten Jahres (OPR DETAILS 2)

4.2.3.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Meldebogen C 17.02 enthält Angaben zu einzelnen Verlustereignissen (eine Zeile je Ereignis).
  2. Die Angaben in diesem Meldebogen beziehen sich auf "neue Ereignisse", d. h. operationelle Risikoereignisse, die
    1. in der Berichtsperiode "erstmalig bilanziert wurden" oder
    2. in einer früheren Berichtsperiode "erstmalig bilanziert wurden", wenn das Ereignis in früheren Aufsichtsmeldungen nicht angegeben wurde, z.B. weil es erst in der aktuellen Berichtsperiode als operationelles Risikoereignis identifiziert wurde oder weil der diesem Ereignis zuzuordnende kumulierte Verlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) die interne Bagatellgrenze erst in der aktuellen Berichtsperiode überschritten hat.
  3. Anzugeben sind nur Ereignisse, die zu einem Bruttoverlustbetrag von 100.000 EUR oder mehr führen.
    1. Vorbehaltlich dieses Schwellenwerts sind in dem Meldebogen folgende Angaben zu machen:
      1. das größte Ereignis für jede Ereigniskategorie, sofern das Institut die Ereigniskategorien für die Verluste identifiziert hat, und
      2. mindestens die zehn größten übrigen Ereignisse mit oder ohne identifizierte Ereigniskategorie nach Bruttoverlustbetrag.
      3. Die Rangfolge der Ereignisse richtet sich nach dem ihnen zugewiesenen Bruttoverlust.
      4. Jedes Ereignis wird nur einmal berücksichtigt.

4.2.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010 ID des Ereignisses

Die Ereignis-ID ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile.

Ist eine interne ID verfügbar, geben die Institute diese interne ID an. Ansonsten folgt die angegebene ID der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw.

0020 Abschlussstichtag

Der Abschlussstichtag ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem Verlust im Rahmen des operationellen Risikos angesetzt wurde.

0030 Eintrittszeitpunkt

Der Eintrittszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis eintrat oder seinen Anfang nahm.

0040 Erkennungszeitpunkt

Der Erkennungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis vom Institut erkannt wurde.

0050 Ereigniskategorie

Die in Artikel 324 der CRR definierten Ereigniskategorien.

0060 Bruttoverluste

Bruttoverluste für das Ereignis, wie oben für die Zeilen 020, 120 usw. des Meldebogens C 17.01 definiert.

0070 Bruttoverluste abzüglich direkter Rückflüsse

Bruttoverluste für das Ereignis, wie oben für die Zeilen 020, 120 usw. des Meldebogens C 17.01 definiert, abzüglich der direkten Rückflüsse für dieses Verlustereignis.

0080-0160 Bruttoverluste nach Geschäftsfeldern

Die in der Spalte 060 angegebenen Bruttoverluste werden den relevanten Geschäftsfeldern gemäß Definition in Artikel 317 und Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugewiesen.

0170 Name des Rechtsträgers

Name des Rechtsträgers gemäß Spalte 010 von C 06.02, bei dem der Verlust - bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren - aufgetreten ist.

0180 ID des Rechtsträgers

LEI des Rechtsträgers gemäß Spalte 025 von C 06.02, bei dem der Verlust - bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren - aufgetreten ist.

0190 Geschäftsbereich

Geschäftsbereich oder Abteilung, wo der Verlust - bzw. der größte Verlust, falls mehrere Geschäftsbereiche oder Abteilungen betroffen waren - aufgetreten ist.

0200 Beschreibung

Beschreibung des Ereignisses, falls nötig in verallgemeinerter oder anonymisierter Form, die zumindest Informationen über das Ereignis selbst und, soweit bekannt, über die treibenden Faktoren oder Ursachen des Ereignisses beinhalten sollte.

5. Meldebögen zum Marktrisiko

  1. Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf die in Meldebögen erfolgenden Meldungen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz für das Fremdwährungsrisiko (MKR SA FX), das Warenpositionsrisiko (MKR SA COM), das Zinsänderungsrisiko (MKR SA TDI, MKR SA SEC, MKR SA CTP) und das Beteiligungsrisiko (MKR SA EQU). Darüber hinaus enthält dieser Teil Erläuterungen für Meldungen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß dem Ansatz nach internen Modellen (MKR IM).
  2. Das Positionsrisiko börsengehandelter Schuldtitel oder Aktieninstrumente (bzw. Schulden- oder Aktienderivate) wird zur Berechnung des dafür erforderlichen Kapitals in zwei Bestandteile aufgeteilt. Die erste Komponente ist die spezifische Risikokomponente - dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Instrument aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten oder im Fall eines Derivats auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen sind. Mit der zweiten Komponente wird das allgemeine Risiko abgedeckt. Dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier, die im Fall börsengehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Instrumente einer Änderung des Zinsniveaus oder im Fall von Aktien oder davon abgeleiteter Instrumente einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht. Angaben zur allgemeinen Behandlung spezifischer Instrumente und zu Nettingverfahren sind in den Artikel 326 bis 333 der CRR zu finden.

5.1. C 18.00 - Marktrisiko: Standardansatz für Positionsrisiken börsengehandelter Schuldtitel (MKR SA TDI)

5.1.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen werden die Positionen und die zugehörigen Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken börsengehandelter Schuldtitel nach dem Standardansatz erfasst (Artikel 102 und 105 Absatz 1 der CRR). Die verschiedenen Risiken und Methoden, die im Rahmen der CRR zur Verfügung stehen, werden zeilenweise berücksichtigt. Das spezifische Risiko, das mit den in den Meldebögen MKR SA SEC und MKR SA CTP enthaltenen Risikopositionen verbunden ist, muss nur im Feld "Insgesamt" (Total) des MKR A TDI-Meldebogens ausgewiesen werden. Die in den genannten Meldebögen gemeldeten Eigenmittelanforderungen werden in Zelle {325;060} (Verbriefungen) bzw. {330;060} (CTP) übertragen.
  2. Der Meldebogen muss in Bezug auf die "Summe" sowie eine vorher festgelegte Aufstellung folgender Währungen getrennt ausgefüllt werden: EUR, ALL, BGN, CZK, DKK, EGP, GBP, HRK, HUF, ISK, JPY, MKD, NOK, PLN, RON, RUB, RSD, SEK, CHF, TRY, UAH, USD sowie ein weiterer Meldebogen für sonstige Währungen.

5.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010-020 ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR. Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss von Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden (Artikel 345 Satz 2 der CRR). Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

030-040 NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

050 EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenkapitalanforderung belegt werden.

060 EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR.

070 GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.


Zeilen
010-350 BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH

Die Positionen an im Handelsbuch geführten, börsengehandelten Schuldtiteln und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der CRR und nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR werden hier abhängig von ihrer Risikokategorie, ihrer Laufzeit und des verwendeten Ansatzes ausgewiesen.

011 ALLGEMEINES RISIKO
012 Derivate

In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 328 bis 331.

013 Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten.

020-200 LAUFZEITBEZOGENER ANSATZ

Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der laufzeitbezogene Ansatz nach Artikel 339 Absätze 1 bis 8 der CRR angewendet wird, sowie die entsprechenden, in Artikel 339 Absatz 9 der CRR festgesetzten Eigenmittelanforderungen. Diese Positionen werden in die Zonen Eins, Zwei und Drei und diese wiederum nach der Fälligkeit der Instrumente aufgeteilt.

210-240 ALLGEMEINES RISIKO DURATIONSBEZOGENER ANSATZ

Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der durationsbezogene Ansatz nach Artikel 340 Absätze 1 bis 6 der CRR angewendet wird, sowie die entsprechenden, in Artikel 340 Absatz 7 der CRR festgesetzten Eigenmittelanforderungen. Diese Position wird in die Zonen 1, 2 und 3 aufgeteilt.

250 SPEZIFISCHES RISIKO

Dies ist die Summe der in den Zeilen 251, 325 und 330 ausgewiesenen Beträge.

Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, die der spezifischen Risikokapitalanforderung unterliegen, sowie die entsprechende Kapitalanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 335, Artikel 336 Absätze 1 bis 3, Artikel 337 und Artikel 338 der CRR. Zu beachten ist auch Artikel 327 Absatz 1 letzter Satz der CRR.

251-321 Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen

Summe der in den Zeilen 260 bis 321 ausgewiesenen Beträge.

Die Eigenmittelanforderung der n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die keine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist mittels Addition der Risikogewichte der Referenzeinheiten zu berechnen (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e Absätze 1 und 2 der CRR - "Transparenz"). Die n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die eine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e Absatz 3 der CRR) werden getrennt in Zeile 321 ausgewiesen.

Meldung von Positionen, auf die Artikel 336 Absatz 3 der CRR anzuwenden ist:

Für Schuldverschreibungen, die gemäß Artikel 129 Absatz 3 der CRR für ein Risikogewicht von 10 % im Anlagebuch infrage kommen, gilt eine Sonderbehandlung (gedeckte Schuldverschreibungen). Die spezifische Eigenmittelanforderung entspricht der Hälfte des Prozentsatzes der zweiten Kategorie in Tabelle 1 des Artikels 336 der CRR. Diese Positionen sind entsprechend ihrer Restlaufzeit den Zeilen 280 bis 300 zuzuweisen.

Wird das allgemeine Risiko von Zinspositionen durch ein Kreditderivat abgesichert, werden die Artikel 346 und 347 angewendet.

325 Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen

Dies sind die in Spalte 610 des Meldebogens MKR SA SEC ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen. Sie wird nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI gemeldet.

330 Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio

Dies sind die in Spalte 450 des Meldebogens MKR SA CTP ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen. Sie wird nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI gemeldet.

350-390 ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 329 Absatz 3 der CRR

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben.

5.2. C 19.00 - Marktrisiko: Standardansatz für spezifische Risiken in Verbriefungen (MKR SA SEC)

5.2.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen (alle/netto und Kauf/Verkauf) und den zugehörigen Eigenmittelanforderungen für die spezifische Risikokomponente des Positionsrisikos in Verbriefungen bzw. Wiederverbriefungen im Handelsbuch (nicht auf das Korrelationshandelsportfolio anrechenbar) verlangt, für die der Standardansatz gilt. Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 werden im Handelsbuch gehaltene Verbriefungspositionen, deren Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko auf der Grundlage der CRR festgelegt wird, d. h. dass die Eigenmittelanforderung auf der Grundlage der geänderten Verbriefungsregeln bestimmt wird, nicht in diesem Meldebogen, sondern nur in Meldebogen C 02.00 ausgewiesen. Gleichermaßen werden zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 Verbriefungspositionen, denen gemäß der CCR ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet wird und die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii der CRR vom harten Kernkapital abgezogen werden, nicht in diesem Meldebogen, sondern nur im Meldebogen C 01.00 ausgewiesen.
  2. a. Für die Zwecke dieses Meldebogens ist jede Bezugnahme auf die Artikel von Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR und Artikel 337 der CRR als Bezugnahme auf die CRR in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zu verstehen.
  3. Im Meldebogen MKR SA SEC wird nur die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko von Verbriefungspositionen nach Artikel 335 in Verbindung mit Artikel 337 der CRR bestimmt. Werden Verbriefungspositionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der CRR. Für sämtliche Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet dessen, ob das Institut zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR den Standardansatz oder den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz verwendet, nur einen Meldebogen. Die Meldung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen erfolgt im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM.
  4. Positionen, die ein Risikogewicht von 1.250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 258 der CRR). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 460 auszuweisen.

5.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010-020 ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR in Verbindung mit Artikel 337 (Verbriefungsposition) der CRR Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

030-040 (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 258 der CRR

050-060 NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

070-520 AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR Die Aufschlüsselung muss für Kauf- und Verkaufspositionen getrennt erfolgen.

230-240 und 460-470 1.250 %

Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR

250-260 und 480-490 AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

Artikel 337 Absatz 2 der CRR in Verbindung mit Artikel 262 der CRR

Diese Spalten sind auszufüllen, wenn das Institut den alternativen aufsichtlichen Formelansatz (SFA) verwendet, nach dem die Eigenmittelanforderungen als Funktion aus den Merkmalen des Sicherheitenpools und den vertraglichen Eigenschaften der Tranche bestimmt werden.

270 und 500 TRANSPARENZ

SA: Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR. In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten).

IRB: Artikel 263 Absätze 2 und 3 der CRR. Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR zu entnehmen.

280-290/510-520 INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

Artikel 109 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 259 Absätze 3 und 4 der CRR

Diese Spalten sind auszufüllen, wenn das Institut zur Bestimmung der Kapitalanforderungen für Liquiditätsfazilitäten und Kreditsicherheiten, die Banken (einschließlich Drittbanken) ABCP-Conduits gewähren, den internen Bemessungsansatz verwenden. Der auf ECAI-Methoden basierende interne Bemessungsansatz (IAA) gilt nur für Risikopositionen gegenüber ABCP-Conduits, die bei ihrer Gründung eine dem Investmentstatus gleichwertige interne Beurteilung haben.

530-540 GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN

Artikel 337 Absatz 3 der CRR in Verbindung mit Artikel 407 der CRR Artikel 14 Absatz 2 der CRR

550-570 VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN UND SUMME DER GEWICHTETEN NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN

Artikel 337 der CRR ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens, das einem Institut erlaubt, das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko zu beschränken.

580-600 NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN UND SUMME DER GEWICHTETEN NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN

Artikel 337 der CRR unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens

610 EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT

Gemäß Artikel 337 Absatz 4 der CRR addiert das Institut während einer am 31. Dezember 2014 endenden Übergangsfrist seine gewichteten Nettoverkaufspositionen (Spalte 580) und seine gewichteten Nettokaufpositionen (Spalte 590) getrennt. Die jeweils größere dieser Summen (nach Anwendung der Obergrenze) stellt die Eigenmittelanforderung dar. Ab 2015 addiert das Institut laut Artikel 337 Absatz 4 der CRR zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen seine gewichteten Nettopositionen unabhängig davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt (Spalte 600).


Zeilen
010 GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Gesamtbetrag der (im Handelsbuch gehaltenen) ausstehenden Verbriefungen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet.

040, 070 und

100

VERBRIEFUNGEN

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 61 und 62 der CRR

020, 050,

080 und 110

WIEDERVERBRIEFUNGEN

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 63 der CRR

030-050 ORIGINATOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR

060-080 ANLEGER

Dies ist ein Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor ist

090-110 SPONSOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der CRR Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein

120-210 AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME GEWICHTETER NETTO-VERKAUFS- UND NETTO-KAUFPOSITIONEN NACH ZUGRUNDE LIEGENDEN TYPEN

Artikel 337 Absatz 4 letzter Satz der CRR

Die Aufschlüsselung der zugrunde liegenden Vermögenswerte entspricht der im Meldebogen SEC Details (Spalte "Typ") verwendeten Einteilung:

  • 1 - Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien;
  • 2 - Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien;
  • 3 - Kreditkartenforderungen;
  • 4 - Leasinggeschäfte;
  • 5 - Darlehen an Unternehmen oder KMU (als Unternehmen behandelt);
  • 6 - Verbraucherdarlehen;
  • 7 - Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen;
  • 8 - Sonstige Vermögenswerte;
  • 9 - Gedeckte Schuldverschreibungen;
  • 10 - Sonstige Verbindlichkeiten.

Bei den einzelnen Verbriefungen berücksichtigt das Institut, falls der Pool aus verschiedenen Arten von Vermögenswerten besteht, den jeweils wichtigsten Typ.

5.3. C 20.00 - Marktrisiko: Standardansatz für das spezifische Risiko bei dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesenen Positionen (MKR SA CTP)

5.3.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen werden Angaben zu Positionen des Korrelationshandelsportfolios (CTP) (das Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und sonstige, gemäß Artikel 338 Absatz 3 aufgenommene CTP-Positionen enthält) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz abgefragt.
  2. Im Meldebogen MKR SA CTP werden nur die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen, die gemäß Artikel 335 in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden, bestimmt. Werden CTP-Positionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der CRR. Für sämtliche CTP-Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet dessen, ob das Institut zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR den Standardansatz oder den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz verwendet, nur einen Meldebogen. Die Meldung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen erfolgt im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM.
  3. Im Meldebogen wird strukturell nach Verbriefungspositionen, n-ter-Ausfall-Kreditderivaten und sonstigen CTP-Positionen unterschieden. Daraus ergibt sich, dass Verbriefungspositionen immer in den Zeilen 030, 060 oder 090 ausgewiesen werden (abhängig von der Funktion, die das Institut in der Verbriefung erfüllt). N-ter-Ausfall-Kreditderivate werden stets in Zeile 110 gemeldet. "Sonstige CTP-Positionen" sind weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate (siehe die Definition in Artikel 338 Absatz 3 der CRR), sind aber (aufgrund der Absicherungsabsicht) ausdrücklich mit einer dieser beiden Positionen verknüpft. Aus diesem Grund werden sie entweder der Unterrubrik "Verbriefung" oder der Unterrubrik "n-ter-Ausfall-Kreditderivate" zugewiesen.
  4. Positionen, die ein Risikogewicht von 1.250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 258 der CRR). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 460 auszuweisen.

5.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010-020 ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR in Verbindung mit Positionen, die gemäß Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

030-040 (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 258 der CRR

050-060 NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

070-400 AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHT (SA- UND IRB-ANSATZ)

Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR

160 und 330 SONSTIGE

Dies betrifft sonstige, in den vorhergehenden Spalten nicht ausdrücklich genannte Risikogewichte.

Bei den n-ter-Ausfall-Kreditderivaten sind nur diejenigen Kreditderivate zu nennen, für die keine externe Bonitätsbeurteilung besteht. N-ter-Ausfall-Kreditderivate mit externer Bonitätsbeurteilung sind entweder im Meldebogen MKR SA TDI (Zeile 321) auszuweisen oder sie werden - wenn sie in das CTP aufgenommen wurden - der Spalte für das entsprechende Risikogewicht zugewiesen.

170-180 und 360-370 1.250 %

Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR

190-200 und 340-350 AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

Artikel 337 Absatz 2 der CRR in Verbindung mit Artikel 262 der CRR

210/380 TRANSPARENZ

SA: Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR. In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten).

IRB: Artikel 263 Absätze 2 und 3 der CRR. Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR zu entnehmen.

220-230 und 390-400 INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

Artikel 259 Absätze 3 und 4 der CRR

410-420 VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN

Artikel 338 ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens.

430-440 NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN

Artikel 338 unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens.

450 EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT

Die Eigenmittelanforderung wird als jeweils höherer Betrag entweder i) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettoverkaufspositionen (Spalte 430) gelten würde, oder ii) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettokaufpositionen (Spalte 440) gelten würde, bestimmt.


Zeilen
010 GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Gesamtbetrag der (im Korrelationshandelsportfolio gehaltenen) ausstehenden Positionen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet.

020-040 ORIGINATOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR

050-070 ANLEGER

Dies ist ein Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor ist

080-100 SPONSOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der CRR Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein

030, 060 und 090 VERBRIEFUNGEN

Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und möglicherweise andere Absicherungspositionen, die die in Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR festgesetzten Kriterien erfüllen.

Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen werden in die Zeile "Sonstige CTP-Positionen" aufgenommen.

110 N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE

Hier werden durch n-ter-Ausfall-Kreditderivate abgesicherte n-ter-Ausfall-Kreditderivate in Sinne des Artikels 347 der CRR ausgewiesen.

Die Positionen Originator, Anleger und Sponsor sind für n-ter-Ausfall-Kreditderivate nicht passend. Daraus folgt, dass für n-ter-Ausfall-Kreditderivate keine Aufschlüsselung wie bei Verbriefungspositionen vorgesehen werden kann.

040, 070, 100 und 120 SONSTIGE CTP-POSITIONEN

Die Positionen in:

  • Derivaten aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen;
  • durch Kreditderivate nach Artikel 346 der CRR abgesicherte CTP-Positionen;
  • sonstige Positionen, die Artikel 338 Absatz 3 der CRR erfüllen;

werden aufgenommen.

5.4. C 21.00 - Marktrisiko: Standardansatz für Positionsrisiken bei Aktieninstrumenten (MKR SA EQU)

5.4.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken bei im Handelsbuch gehaltenen und nach dem Standardansatz behandelten Aktieninstrumenten abgefragt.
  2. Der Meldebogen muss in Bezug auf die "Summe" sowie die vorher festgelegte Aufstellung folgender Märkte getrennt ausgefüllt werden: Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Ägypten, Ungarn, Island, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Vereinigtes Königreich, Albanien, Japan, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Russische Föderation, Serbien, Schweiz, Türkei, Ukraine, USA, Euro-Währungsgebiet zuzüglich eines weiteren Meldebogens für alle anderen Märkte. Für die Zwecke der hier betroffenen Berichtspflicht ist der Begriff "Markt" als "Land" zu verstehen (außer für dem Euro-Währungsgebiet angehörende Länder, siehe Delegierte Verordnung (EU) Nr. 525/2014 der Kommission).

5.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010-020 ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR. Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss von Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden (Artikel 345 Satz 2 der CRR).

030-040 NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327, 329, 332, 341 und 345 der CRR

050 EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenkapitalanforderung belegt werden. Die Eigenkapitalanforderung ist für jeden nationalen Markt einzeln zu berechnen. Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 werden nicht in diese Spalte aufgenommen.

060 EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR.

070 GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.


Zeilen
010-130 IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE

Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der CRR und gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der CRR

020-040 ALLGEMEINES RISIKO

Einem allgemeinen Risiko unterliegende Positionen in Aktieninstrumenten (Artikel 343 der CRR) und die entsprechende Eigenmittelanforderung nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der CRR.

Bei beiden Aufschlüsselungen (021/022 sowie 030/040) handelt es sich um Aufschlüsselungen in Bezug auf alle dem allgemeinen Risiko unterliegenden Positionen.

In den Zeilen 021 und 022 werden Angaben über die Aufschlüsselung nach Instrumenten verlangt. Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen wird nur die Aufschlüsselung in den Zeilen 030 und 040 verwendet.

021 Derivate

In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 329 und 332.

022 Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten.

030 Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt

Hierbei handelt es sich um breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte unter einem bestimmten Ansatz nach Artikel 344 Absätze 1 und 4 der CRR. Diese Positionen unterliegen nur einem allgemeinen Risiko und müssen dementsprechend nicht in Zeile 050 ausgewiesen werden.

040 Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten

Dies betrifft sonstige Positionen der Aktieninstrumente, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen laut Artikel 343 und Artikel 344 Absatz 3 der CRR.

050 SPEZIFISCHES RISIKO

Dies betrifft Positionen der Aktieninstrumente, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen laut Artikel 342 und Artikel 344 Absatz 4 der CRR.

090-130 ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 329 Absätze 2 und 3 der CRR

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben.

5.5. C 22.00 - Marktrisiko: Standardansätze für das Fremdwährungsrisiko (MKR SA FX)

5.5.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Die Institute müssen Angaben zu den Positionen in den einzelnen Währungen (unter Einschluss der Berichtswährung) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Fremdwährungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, machen. Die Position wird für jede einzelne Währung (einschließlich Euro), sowie für Gold und OGA-Positionen berechnet.
  2. Die Zeilen 100 bis 480 dieses Meldebogens sind auch dann auszufüllen, wenn die Institute nicht zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 351 der CRR verpflichtet sind. In diesen Zusatzinformationen werden alle Positionen in der Berichtswährung einbezogen, unabhängig davon, inwieweit sie für die Zwecke des Artikels 354 der CRR berücksichtigt werden. Die Zeilen 130 bis 480 der Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die folgenden Währungen getrennt einzutragen: USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen.

5.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
020-030 ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Dies betrifft die Bruttopositionen, die auf Vermögenswerte, ausstehende Beträge und ähnliche, in Artikel 352 Absatz 1 der CRR genannte Posten zurückzuführen sind. Nach Artikel 352 Absatz 2 sind - vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden - Positionen, die ein Institut eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seine Eigenmittelquoten gemäß Artikel 92 Absatz 1 abzusichern, und Positionen im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, nicht auszuweisen.

040-050 NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 352 Absätze 3 und 4 Sätze 1 und 2 und Artikel 353 der CRR

Die Nettopositionen werden für jede Währung getrennt berechnet. Dementsprechend können gleichzeitig Kauf- und Verkaufspositionen bestehen.

060-080 EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Artikel 352 Absatz 4 Satz 3, Artikel 353 und Artikel 354 der CRR

060-070 EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Die Nettoverkaufs- und Nettokaufposition für jede einzelne Währung werden mittels Subtraktion der Summe der Kaufpositionen von der Summe der Verkaufspositionen berechnet.

Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettoverkaufspositionen werden addiert, um die Nettoverkaufsposition in der betreffenden Währung zu erhalten.

Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettokaufpositionen werden addiert, um die Nettokaufposition in der betreffenden Währung zu erhalten.

Abhängig von der jeweiligen Kauf- oder Verkaufsregelung werden die nicht ausgeglichenen Positionen in Währungen, die keine Berichtswährung sind, den Eigenkapitalanforderungen unterliegenden Positionen für andere Währungen (Zeile 030) in den Spalten 060 oder 070 zugewiesen.

080 EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (AUSGEGLICHEN)

Ausgeglichene Positionen für eng miteinander verbundene Währungen.

090 EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 3 der CRR.

100 GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.


Zeilen
010 POSITIONEN INSGESAMT

Alle Positionen in Währungen, die keine Berichtswährungen sind, sowie die Positionen in der Berichtswährung, die für die Zwecke des Artikels 354 der CRR berücksichtigt werden, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR (für die Umrechnung in die Berichtswährung).

020 ENG VERBUNDENE WÄHRUNGEN

Die in Artikel 354 der CRR genannten Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen.

025 Eng verbundene Währungen: davon: Berichtswährungen

Positionen in der Berichtswährung, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 354 der CRR beitragen.

030 ALLE SONSTIGEN WÄHRUNGEN (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden)

Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das in Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR genannte allgemeine Verfahren angewendet wird.

Meldung von OGA, die gemäß Artikel 353 der CRR als getrennte Währungen behandelt werden:

Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen gibt es für OGA, die als getrennte Währungen behandelt werden, zwei unterschiedliche Behandlungen:

  1. Die modifizierte Goldmethode wird angewendet, wenn die Ausrichtung der Anlagen des OGA nicht bekannt ist (die betroffenen OGA werden zur gesamten Netto-Fremdwährungsposition des Instituts hinzugefügt).
  2. Ist die Ausrichtung der Anlagen des OGA bekannt, werden die betroffenen OGA zur gesamten offenen Fremdwährungsposition (Kauf- oder Verkaufsposition, je nach Ausrichtung des OGA) hinzugefügt.

Die Meldung dieser OGA richtet sich nach der Berechnung des Kapitalbedarfs.

040 GOLD

Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das in Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR genannte allgemeine Verfahren angewendet wird.

050-090 ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 352 Absätze 5 und 6 der CRR

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben.

100-120 Aufschlüsselung der gesamten Positionen (einschließlich der Berichtswährung) nach Risikopositionsarten

Die Gesamtpositionen werden nach Derivaten, sonstigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten aufgeschlüsselt.

100 Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten

Hier sind die nicht in Zeile 110 oder 120 aufgenommenen Positionen aufzunehmen.

110 Außerbilanzielle Posten

Dies betrifft Posten, die unabhängig von der Währung, auf die sie lauten, unter Artikel 352 der CRR fallen und in Anhang I der CRR aufgeführt werden. Ausgenommen sind Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammende Positionen.

120 Derivate

Hierbei handelt es sich um gemäß Artikel 352 der CRR bewertete Positionen.

130-480 ZUSATZINFORMATIONEN WÄHRUNGSPOSITIONEN

Die Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Union sowie die folgenden Währungen getrennt einzutragen: USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen.

5.6. C 23.00 - Marktrisiko: Standardansätze für Warenpositionen (MKR SA COM)

5.6.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Warenpositionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, abgefragt.

5.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010-020 ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Als Positionen in der gleichen Ware betrachtete Brutto-Kauf- und Verkaufspositionen nach Artikel 357 Absätze 1 und 4 der CRR (siehe auch Artikel 359 Absatz 1 der CRR).

030-040 NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Gemäß Definition in Artikel 357 Absatz 3 der CRR.

050 EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden.

060 EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR.

070 GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.


Zeilen
010 WARENPOSITIONEN INSGESAMT

Dies betrifft Warenpositionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii der CRR und Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR.

020-060 POSITIONEN NACH WARENKATEGORIE

Zu Berichtszwecken werden Waren in die vier Hauptwarengruppen eingeteilt, auf die in Tabelle 2 in Artikel 361 der CRR Bezug genommen wird.

070 LAUFZEITBANDVERFAHREN

Dem Laufzeitbandverfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 359 der CRR.

080 ERWEITERTES LAUFZEITBANDVERFAHREN

Dem erweiterten Laufzeitbandverfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 361 der CRR.

090 VEREINFACHTES VERFAHREN

Dem vereinfachten Verfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 360 der CRR.

100-140 ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 358 Absatz 4 der CRR

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode angegeben.

5.7. C 24.00 - Internes Marktrisikomodell (MKR IM)

5.7.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen ist eine Aufschlüsselung der Zahlen für das Risikopotenzial (VaR) und das Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR) nach den verschiedenen Marktrisiken (Schulden, Aktien, Fremdwährungen, Waren) sowie andere, für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen maßgebliche Angaben vorgesehen.
  2. Allgemein hängen die Meldungen vom Aufbau des vom Institut genutzten Modells ab, d. h. davon, ob es die Zahlen für das allgemeine und das spezifische Risiko getrennt oder zusammen ausweist. Dasselbe gilt für die Aufteilung des Risikopotenzials und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen in die verschiedenen Risikokategorien (Zinsänderungsrisiko, Aktienrisiko, Warenpositionsrisiko und Fremdwährungsrisiko). Ein Institut kann auf die Ausweisung der oben genannten Aufteilungen verzichten, wenn es nachweist, dass eine Meldung dieser Zahlen mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre.

5.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
030-040 RISIKOPOTENZIAL (VaR)

Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine festgelegte Zeitspanne entstehen würde.

030 Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (VaRavg)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der CRR

040 Vortageswert des Risikopotenzials (VaRt-1)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der CRR

050-060 Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR)

Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine festgelegte Zeitspanne entstehen würde und anhand von Datensätzen ermittelt wird, die auf historische Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress abgestimmt sind.

050 Multiplikationsfaktor (ms) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (SVaRavg)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der CRR

060 Letzte verfügbare Maßzahl (SVaRt-1)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der CRR

070-080 KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO

Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung in Verbindung mit Ausfall- und Migrationsrisiken entstehen würde und gemäß Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR berechnet wird.

070 Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen

Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR

080 Letzte verfügbare Maßzahl

Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR

090-110 KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP
090 UNTERGRENZE

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

= 8 % der Kapitalanforderung, die gemäß Artikel 338 Absatz 1 der CRR für alle Positionen in der Kapitalanforderung "alle Preisrisiken" berechnet würde.

100-110 DURCHSCHNITTSWERT DER MASSZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN ZWÖLF WOCHEN UND LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe b

110 LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a

120 EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Die in Artikel 364 der CRR bezeichnete Eigenmittelanforderung aller Risikofaktoren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten zuzüglich zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken und sämtlicher Preisrisiken für CTP, wobei aber die Verbriefungskapitalanforderungen für Verbriefungen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 364 Absatz 2 der CRR ausgenommen werden.

130 GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.

140 Zahl der Überschreitungen (während der vorausgegangenen 250 Arbeitstage)

Hierauf wird in Artikel 366 der CRR Bezug genommen.

Hier ist die Anzahl der Überschreitungen, auf deren Grundlage der Zuschlagsfaktor bestimmt wird, anzugeben.

150-160 VaR-Multiplikationsfaktor (mc) und SVaR-Multiplikationsfaktor (ms)

Hierauf wird in Artikel 366 der CRR Bezug genommen.

170-180 ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

In den ausgewiesenen Beträgen, die als Grundlage zur Berechnung der Untergrenze für die Kapitalanforderung für alle Preisrisiken nach Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der CRR dienen, wird das in Artikel 335 der CRR beschriebene Ermessen berücksichtigt, nach dem das Institut das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken darf.


Zeilen
010 POSITIONEN INSGESAMT

Dies entspricht dem Teil des Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisikos, auf den Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug nimmt und der mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Risikofaktoren verbunden ist.

Was die Spalten 030 bis 060 (Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen) betrifft, so entsprechen die Zahlen in der Summenzeile nicht der Aufteilung der Zahlen nach Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen für die maßgeblichen Risikobestandteile. Aus diesem Grund handelt es sich bei der Aufteilung um eine Zusatzinformation.

020 BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL

Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Faktoren für das Zinsänderungsrisiko verbunden ist.

030 TDI - ALLGEMEINES RISIKO

Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte allgemeine Risiko.

040 TDI - SPEZIFISCHES RISIKO

Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte spezifische Risiko.

050 AKTIENINSTRUMENTE

Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Risikofaktoren für Aktieninstrumente verbunden ist.

060 AKTIENINSTRUMENTE - ALLGEMEINES RISIKO

Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte allgemeine Risiko.

070 AKTIENINSTRUMENTE - SPEZIFISCHES RISIKO

Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte spezifische Risiko.

080 FREMDWÄHRUNGSRISIKO

Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 der CRR

090 WARENPOSITIONSRISIKO

Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 der CRR

100 GESAMTBETRAG FÜR DAS ALLGEMEINE RISIKO

Hierbei handelt es sich um das durch allgemeine Marktbewegungen bei börsengehandelten Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren verursachte Marktrisiko. Risikopotenzial (VaR) für das allgemeine Risiko aller Risikofaktoren (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten).

110 GESAMTBETRAG FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO

Hierbei handelt es sich um die spezifische Risikokomponente börsengehandelter Schuldtitel und Aktieninstrumente. Risikopotenzial (VaR) für das spezifische Risiko von Aktieninstrumenten und börsengehandelten Schuldtiteln aus dem Handelsbuch (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten).

5.8. C 25.00 - Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA)

5.8.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010 Risikopositionswert

Artikel 271 der CRR in Einklang mit Artikel 382 der CRR

Betrifft die gesamte Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) aus allen einer CVA-Anforderung unterliegenden Transaktionen.

020 Davon: OTC-Derivate

Artikel 271 der CRR in Einklang mit Artikel 382 Absatz 1 der CRR

Hierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf OTC-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben.

030 Davon: WERTPAPIERFINANZIERUNGSGESCHÄFTE (SFT)

Artikel 271 der CRR in Einklang mit Artikel 382 Absatz 2 der CRR

Hierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf SFT-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben.

040 MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) × DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg)

Artikel 383 der CRR in Einklang mit Artikel 363 Absatz 1 Buchstabe d der CRR

Hierbei handelt es sich um die Berechnung des Risikopotenzials (VaR) auf der Grundlage von internen Marktrisikomodellen.

050 VORTAGESWERT DES RISIKOPOTENZIALS (VaRt-1)

Siehe Erläuterungen zu Spalte 040.

060 MULTIPLIKATIONSFAKTOR (ms) × DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg)

Siehe Erläuterungen zu Spalte 040.

070 LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL (SVaRt-1)

Siehe Erläuterungen zu Spalte 040.

080 EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der CRR

Hierbei handelt es sich um die mit der gewählten Methode berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko.

090 GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

Hierbei handelt es sich um die mit 12,5 multiplizierten Eigenmittelanforderungen.

Zusatzinformationen
100 Anzahl der Gegenparteien

Artikel 382 der CRR

Anzahl der in die Berechnung der Eigenmittel für das CVA-Risiko einbezogenen Gegenparteien.

Gegenparteien sind eine Untermenge der Schuldner. Sie existieren nur bei derivativen Geschäften oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften, bei denen sie einfach nur die andere Vertragspartei darstellen.

110 Davon: zur Berechnung des Kreditspreads wurde ein Näherungswert verwendet

Anzahl der Gegenparteien, bei denen der Kreditspread anhand eines Näherungswertes anstatt unmittelbar beobachteter Marktdaten bestimmt wurde.

120 EINGEGANGENE CVA

Buchmäßige Rückstellungen aufgrund der gesunkenen Kreditwürdigkeit von Gegenparteien bei Derivaten.

130 EINZELADRESSEN-KREDITAUSFALL-SWAP

Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Gesamte Nennbeträge der Einzeladressen-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden.

140 INDEX-KREDITAUSFALL-SWAPS

Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Gesamte Nennbeträge der Index-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden


Zeilen
010 CVA-Risiko insgesamt

Summe der Zeilen 020-040, wie jeweils zutreffend.

020 Nach der fortgeschrittenen Methode

Die in Artikel 383 der CRR vorgeschriebene fortgeschrittene CVA-Risikomethode

030 Nach der Standardmethode

Die in Artikel 384 der CRR vorgeschriebene Standard-CVA-Risikomethode

040 Auf OEM-Grundlage

Hierbei handelt es sich um Beträge, auf die Artikel 385 der CRR angewendet wird.

6. Vorsichtige Bewertung (PRUVAL)

6.1. C 32.01 - Vorsichtige Bewertung: Zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (PRUVAL 1)

6.1.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. a. Dieser Meldebogen ist von allen Instituten unabhängig davon auszufüllen, ob sie zusätzliche Bewertungsanpassungen (Additional Valuation Adjustment, AVAs) anhand des vereinfachten Konzepts berechnen oder nicht. Auszuweisen ist der absolute Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, anhand dessen ermittelt wird, ob die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung beschriebenen Bedingungen für die Verwendung des vereinfachten Ansatzes zur Bestimmung von AVAs erfüllt sind.
  2. b. Institute, die AVAs gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung nach dem vereinfachten Ansatz bestimmen, weisen in diesem Meldebogen die gemäß den Artikeln 34 und 105 der CRR von den Eigenmitteln abzuziehende Gesamt-AVA aus und melden diese entsprechend in Zeile 290 des Meldebogens C 01.00.

6.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010 ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung vor jeglichen Abzügen gemäß Artikel 4 Absatz 2.

0020 DAVON: Handelsbuch

Absoluter Wert der in Spalte 010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen

0030-0070 WEGEN TEILWEISER AUSWIRKUNGEN AUF DAS HARTE KERNKAPITAL AUSGENOMMENE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

0030 Kongruenz

Kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind.

0040 Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

Für Positionen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung anteilsmäßig zu den Auswirkungen der betreffenden Bewertungsveränderung auf das harte Kernkapital ausgenommen werden.

0050 Aufsichtliche Korrekturposten

Absoluter Wert von gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung aufgrund der in Artikel 467 und Artikel 468 der CRR genannten übergangsmäßigen Korrekturposten ausgenommenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

0060 Sonstige

Alle sonstigen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommenen Positionen, bei denen sich die Änderung der buchmäßigen Bewertung nur teilweise auf das harte Kernkapital auswirkt.

Diese Zeile ist in den seltenen Fällen auszufüllen, in denen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommene Elemente nicht den Spalten 0030, 0040 oder 0050 dieses Meldebogens zugewiesen werden können.

0070 Anmerkungen zu Sonstige

Angabe der wichtigsten Gründe für den Ausschluss der in Spalte 0060 ausgewiesenen Positionen.

0080 In der Meldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 berücksichtigte ZEITWERTBILANZIERTE Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Absoluter Wert zeitwertbilanzierter Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden.

0090 DAVON: Handelsbuch

Absoluter Wert der in Spalte 0080 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen


Zeilen
0010-0210 Die Definitionen dieser Kategorien entsprechen denen der entsprechenden Zeilen der FINREP-Meldebögen 1.1 und 1.2.
0010 1. GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Gesamtwert der in den Zeilen 20 bis 210 ausgewiesenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.

0020 1.1 GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE

Gesamtwert der in den Zeilen 0030 bis 0140 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte.

Die relevanten Felder der Zeilen 0030 bis 0130 sind in Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden:

  • von der Union in Anwendung der Verordnung (EU) 1606/2002 übernommene IFRS (im Folgenden "EU-IFRS")
  • EU-IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards ("IFRS-kompatible nationale GAAP") oder
  • nationale GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG (Banken-Rechnungslegungsrichtlinie, "BAD") (FINREP "nationale GAAP auf BAD-Basis").
0030 1.1.1 ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

IFRS 9. Anhang A

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 050 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0040 1.1.2 ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

BAD Artikel 32-33; Anhang V. Teil 1.17.

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 091 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0050 1.1.3 NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4.

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 096 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0060 1.1.4 ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 6

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 100 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0070 1.1.5 FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS BEWERTET WERDEN

IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A.

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 141 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0080 1.1.6 NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT-DERIVATIVE, ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

BAD Artikel 36 Absatz 2

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 171 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0090 1.1.7 NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT-DERIVATIVE, ERFOLGSNEUTRAL IM EIGENKAPITAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 8

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 175 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0100 1.1.8 SONSTIGE NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

BAD Artikel 37; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 12 Absatz 7; Anhang V. Teil 1.20.

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 234 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0110 1.1.9 DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN:

IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.22. Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 6, 8; IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.22.

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 240 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0120 1.1.10 ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absätze 5 und 6

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 250 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0130 1.1.11 BETEILIGUNGEN AN TOCHTER-, GEMEINSCHAFTS- UND ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN

IAS 1.54(e); Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4. BAD Art. 4 Aktiva Nr. 7-8; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 2 Absatz 2

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 260 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0140 1.1.12 (-) SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERMÖGENSWERTE, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN

Anhang V Teil 1.29

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 375 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0150 1.2. GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERBINDLICHKEITEN

Summe der in den Zeilen 0160 bis 0210 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten.

Die relevanten Felder der Zeilen 0150 bis 0190 sind in Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden:

  • von der Union in Anwendung der Verordnung (EU) 1606/2002 übernommene IFRS (im Folgenden "EU-IFRS")
  • EU-IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards ("IFRS-kompatible nationale GAAP")
  • oder nationale GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG (Banken-Rechnungslegungsrichtlinie, "BAD") (FINREP "nationale GAAP auf BAD-Basis").
0160 1.2.1 ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

IFRS 7.8 (e) (ii); IFRS 9.BA.6

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 010 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0170 1.2.2 ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absätze 3 und 6

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 061 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0180 1.2.3 ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

IFRS 7.8 (e)(i); IFRS 9.4.2.2; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 6; IAS 39.9

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 070 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0190 1.2.4 DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.26 Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 6 und Absatz 8 Buchstabe a

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 150 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0200 1.2.5 ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absätze 5 und 6; Anhang V. Teil 2.8

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 160 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0210 1.2.6 SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERBINDLICHKEITEN, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN

Anhang V Teil 1.29

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 295 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

6.2. C 32.02 - Vorsichtige Bewertung: Kernansatz (PRUVAL 2)

6.2.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. c. Zweck dieses Meldebogens ist die Bereitstellung von Informationen über die Zusammensetzung der Gesamt-AVA, die gemäß Artikel 34 und Artikel 105 der CRR von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen ist, und von Informationen über die buchmäßige Bewertung der Positionen, die der Bestimmung von AVAs zugrunde liegen.
  2. d. Dieser Meldebogen ist von allen Instituten auszufüllen, die
    1. zur Anwendung des Kernkonzepts verpflichtet sind, weil sie den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung genannten Schwellenwert im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung entweder auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis überschreiten oder
    2. sich für die Anwendung des Kernkonzepts entschieden haben, obwohl sie den Schwellenwert nicht überschritten haben.
  3. e. Für die Zwecke dieses Meldebogens wird "Aufwärtsunsicherheit" wie folgt definiert: Wie in Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung festgelegt, werden AVAs als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und einer vorsichtigen Bewertung berechnet, bei der mit einem Sicherheitsgrad von 90 % davon ausgegangen wird, dass Institute an diesem Punkt oder innerhalb der theoretischen Bandbreite plausibler Werte günstiger aus der Risikoposition aussteigen können. Der Aufwärtswert bzw. die "Aufwärtsunsicherheit" ist in der Verteilung plausibler Werte der entgegengesetzte Punkt, bei dem die Institute nur zu 10 % sicher sind, dass sie die Position zu diesem oder einem günstigeren Punkt verlassen können. Die Aufwärtsunsicherheit wird auf der gleichen Grundlage wie die Gesamt-AVA berechnet und aggregiert, wobei der bei der Bestimmung der Gesamt-AVA verwendete Sicherheitsgrad von 90 % durch eine Sicherheit von 10 % ersetzt wird.

6.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010-0100 KATEGORIESPEZIFISCHE AVAS

Die kategoriespezifischen AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten, Modellrisiko, konzentrierte Positionen, künftige Verwaltungskosten, vorzeitige Vertragsbeendigung und operationelles Risiko werden gemäß den Artikeln 9 bis 11 und 14 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnet.

Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko, bei denen gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 bzw. Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung Diversifizierungsvorteile berücksichtigen werden können, werden die kategoriespezifischen AVAs, sofern nicht anders angegeben, als Summe der individuellen AVAs vor Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile gemeldet [Die nach Methode 1 oder nach Methode 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten Diversifizierungsvorteile werden in den Posten 1.1.2, 1.1.2.1 und 1.1.2.2 des Meldebogens erfasst].

Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko werden die nach dem Expertenkonzept gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten Beträge in den Spalten 0020, 0040 und 0060 gesondert ausgewiesen.

0010 MARKTPREISUNSICHERHEIT

Artikel 105 Absatz 10 der CRR

Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für Marktpreisunsicherheit.

0020 DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

Gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für Marktpreisunsicherheit.

0030 GLATTSTELLUNGSKOSTEN

Artikel 105 Absatz 10 der CRR

Gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für Glattstellungskosten.

0040 DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

Gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für Glattstellungskosten.

0050 MODELLRISIKO

Artikel 105 Absatz 10 der CRR

Gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für das Modellrisiko.

0060 DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für das Modellrisiko.

0070 KONZENTRIERTE POSITIONEN

Artikel 105 Absatz 11 der CRR

Gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für konzentrierte Positionen.

0080 KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN

Artikel 105 Absatz 10 der CRR

Gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für künftige Verwaltungskosten.

0090 VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG

Artikel 105 Absatz 10 der CRR

Gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für vorzeitige Vertragsbeendigung.

0100 OPERATIONELLES RISIKO

Artikel 105 Absatz 10 der CRR

Gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für das operationelle Risiko.

0110 GESAMT-AVA

Zeile 0010: Gemäß Artikel 34 und Artikel 105 der CRR von den Eigenmitteln abzuziehende und entsprechend in Zeile 290 von C 01.00 auszuweisende Gesamt-AVA. Die Gesamt-AVA ist die Summe der Zeilen 0030 und 0180.

Zeile 0020: Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVA, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt.

Zeilen 0030 bis 0160: Summe der Spalten 0010, 0030, 0050 und 0070 bis 0100.

Zeilen 0180 bis 0210: Gesamt-AVA aus dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios.

0120 AUFWÄRTSUNSICHERHEIT

Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Die Aufwärtsunsicherheit wird auf der gleichen Grundlage wie die in Spalte 0110 ermittelte Gesamt-AVA berechnet und aggregiert, wobei der bei der Bestimmung der Gesamt-AVA verwendete Sicherheitsgrad von 90 % durch eine Sicherheit von 10 % ersetzt wird.

0130 -0140 ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den in den Zeilen 0010 bis 0130 sowie in Zeile 0180 ausgewiesenen AVA-Beträgen. In einigen Zeilen, insbesondere den Zeilen 0090 bis 0130, müssen diese Beträge gegebenenfalls nach Experteneinschätzung angenähert oder zugeteilt werden.

Zeile 0010: Absoluter Gesamtwert zeitwertbilanzierter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden.

Zeile 0010 ist die Summe der Zeilen 0030 und 0180.

Zeile 0020: Anteil am absoluten Gesamtwert der in Zeile 0010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt.

Zeile 0030: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Portfolios gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung entsprechen. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0030 ist die Summe der Zeilen 0090 bis 0130.

Zeile 0050: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA können kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden.

Zeile 0060: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA können kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden.

Zeile 0070: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet wird.

Zeile 0080: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet wird.

Zeilen 0090 bis 0130: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die wie unten dargestellt (siehe entsprechende Anweisungen) folgenden Risikokategorien zugeordnet werden: Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit-, Eigenkapital-, Warenpositionsrisiken Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden.

Zeile 0180: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten entsprechend den dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios

0130 ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140.

0140 ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140.

0150 QTD-EINNAHMEN

Die seit dem letzten Meldestichtag den zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zugeordneten Einnahmen von Quartalsbeginn bis zum aktuellen Datum ("quarter-to-date revenues", "QTD-Einnahmen"), entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140, die gegebenenfalls nach Experteneinschätzung zugeteilt oder angenähert werden.

0160 IPV-DIFFERENZ

Die Summe aller Positionen und Risikofaktoren unbereinigter Differenzbeträge ("IPV-Differenz"), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der CRR und unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die jeweilige Risikoposition bzw. den jeweiligen Risikofaktor berechnet wird.

Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen.

Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen.

0170-0250 ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

Mitunter als "Rücklagen" bezeichnete Berichtigungen, die gegebenenfalls beim zeitwertbilanzierten Buchwert des Instituts angesetzt und außerhalb des zur Generierung von Buchwerten verwendeten Bewertungsmodells vorgenommen werden (ohne beim erstmaligen Ansatz abgegrenzte Gewinne und Verluste) und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die entsprechende AVA. Sie könnten nicht durch die Bewertungstechnik erfasste Risikofaktoren in Form von Risikoprämien oder Austrittskosten in Einklang mit der Definition des beizulegenden Zeitwerts widerspiegeln. Sie sollten jedoch von den Marktteilnehmern bei der Festsetzung eines Preises berücksichtigt werden. (IFRS 13.9 und IFRS13.88)

0170 MARKTPREISUNSICHERHEIT

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die sich aus der Existenz einer Bandbreite beobachteter Preise für gleichwertige Instrumente oder - in Bezug auf Marktparameter für ein Bewertungsmodell - für Instrumente, aus denen die Parameter kalibriert wurden, ergibt und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betrifft wie die AVA für Marktpreisunsicherheit.

0180 GLATTSTELLUNGSKOSTEN

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die Positionsbewertungen keinen Ausstiegspreis für die Position oder das Portfolio widerspiegeln, insbesondere wenn solche Bewertungen auf einen Marktmittelpreis kalibriert sind, und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für Glattstellungskosten.

0190 MODELLRISIKO

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Markt- oder Produktfaktoren, die nicht durch das zur Berechnung der täglichen Positionswerte und -risiken verwendete Modell ("Bewertungsmodell") erfasst werden, oder zur Gewährleistung eines angemessenen Grades an Vorsichtigkeit angesichts der Unsicherheit, die sich aus der Existenz einer Reihe alternativer validierter Modelle und Modellkalibrierungen ergibt, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für das Modellrisiko.

0200 KONZENTRIERTE POSITIONEN

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen beobachtbare Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betrifft wie die AVA für konzentrierte Positionen.

0210 NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Deckung erwarteter Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei Derivatepositionen (d. h. Summe der Anpassung der Kreditbewertung ("CVA") auf Institutsebene).

0220 INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zu Ausgleichszwecken, wenn die Bewertungsmodelle die Finanzierungskosten, die Marktteilnehmer im Ausstiegspreis für eine Position oder ein Portfolio einpreisen würden, nicht in vollem Umfang widerspiegeln (d. h. Summe der Finanzierungsbewertungsanpassungen auf Institutsebene, wenn ein Institut eine solche Anpassung berechnet oder als Alternative eine gleichwertige Anpassung vornimmt).

0230 KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Verwaltungskosten, die für das Portfolio oder die Position anfallen, im Bewertungsmodell oder in den zur Kalibrierung von Parametern dieses Modells verwendeten Preisen jedoch nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für künftige Verwaltungskosten.

0240 VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von vertraglichen oder außervertraglichen Erwartungen hinsichtlich der vorzeitigen Vertragsbeendigung, die im Bewertungsmodell nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für die vorzeitige Vertragsbeendigung.

0250 OPERATIONELLES RISIKO

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die Marktteilnehmer zum Ausgleich für operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Absicherung, Verwaltung und Abwicklung von Verträgen im Portfolio berechnen würden und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für operationelle Risiken.

0260 ERSTANSATZ-GUV

Anpassungen für Fälle, in denen das Bewertungsmodell und alle sonstigen relevanten Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts für eine Position oder ein Portfolio den beim erstmaligen Ansatz gezahlten oder erhaltenen Preis nicht widerspiegeln, d. h. abgegrenzte Gewinne und Verluste beim erstmaligen Ansatz (IFRS 9.B5.1.2.A).

0270 ERLÄUTERUNG

Beschreibung der gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung behandelten Positionen und Angabe der Gründe, weshalb eine Anwendung der Artikel 9 bis 17 nicht möglich war.


Zeilen
0010 1. KERNKONZEPT

Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die anhand des Kernkonzepts nach Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten Gesamt-AVAs für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden. Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ein.

0020 DAVON: HANDELSBUCH

Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie der Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVAs aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert).

0030 1.1 PORTFOLIOS GEMÄSS DEN ARTIKELN 9 BIS 17 - KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT NACH DIVERSIFIZIERUNG

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten Gesamt-AVAs für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden, außer zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die der Behandlung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung unterliegen.

Dies schließt gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung einfließen.

Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ein.

Zeile 0030 dürfte daher die Differenz zwischen den Zeilen 0040 und 0140 sein.

0040-0130 1.1.1 KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT VOR DIVERSIFIZIERUNG

Für die Zwecke der Zeilen 0090 bis 0130 ordnen die Institute ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden, (Handelsbuch- und Anlagebuch) den folgenden Risikokategorien zu: Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit-, Eigenkapital-, Warenpositionsrisiken

Die Institute stützen sich zu diesem Zweck auf ihre interne Risikomanagementstruktur und weisen nach einer Zuordnung gemäß Experteneinschätzung ihre Geschäftsbereiche oder Handelsabteilungen der am besten geeigneten Risikokategorie zu. AVAs, Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts und sonstige verlangte Informationen zu den zugeordneten Geschäftsbereichen oder Handelsabteilungen werden dann derselben relevanten Risikokategorie zugeordnet, um auf Zeilenebene für jede Risikokategorie einen kohärenten Überblick über die für aufsichtsrechtliche und Rechnungslegungszwecke vorgenommenen Berichtigungen zu vermitteln und Aufschluss hinsichtlich der Größe der betreffenden Positionen (in Bezug auf zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) zu geben. Werden AVAs oder sonstige Berichtigungen auf einer anderen Aggregationsebene - insbesondere auf Unternehmensebene - berechnet, entwickeln die Institute eine Methode für die Zuordnung der AVAs zu den relevanten Positionsgruppen. Die Zuordnungsmethode führt zu Zeile 0040, die für die Spalten 0010 bis 0100 die Summe der Zeilen 0050 bis 0130 ist.

Unabhängig vom angewandten Konzept müssen die übermittelten Informationen auf Zeilenebene so weit wie möglich kohärent sein, da die übermittelten Informationen auf dieser Ebene miteinander verglichen werden (AVA-Beträge, Aufwärtsunsicherheit, Beträge des beizulegenden Zeitwerts und potenzielle Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts).

Die Aufschlüsselung in den Zeilen 0090 bis 0130 schließt nicht die gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten AVAs ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung einfließen.

Diversifizierungsvorteile werden gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung in Zeile 0140 ausgewiesen und sind daher von den Zeilen 0040 bis 0130 ausgenommen.

0050 DAVON: AVA FÜR NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS

Artikel 105 Absatz 10 der CCR, Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Die für noch nicht eingenommene Kreditspreads berechnete Gesamt-AVA ("CVA-AVA") und deren Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung.

Spalte 0110: Die Gesamt-AVA wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVAs aufgenommen ist.

Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der bei der Berechnung der AVAs für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen ist. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA können kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden.

0060 DAVON: AVA FÜR INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN

Artikel 105 Absatz 10 der CCR, Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Die Gesamt-AVA, berechnet für Investitions- und Finanzierungskosten und Zuordnung zu AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung.

Spalte 0110: Die Gesamt-AVA wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVAs aufgenommen ist.

Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA können kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden.

0070 DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 2 MIT NULL BEWERTETE AVA

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet wird.

0080 DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 10 ABSATZ 3 MIT NULL BEWERTETE AVA

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet wird.

0090 1.1.1.1 ZINSSÄTZE
0100 1.1.1.2. FREMDWÄHRUNGEN
0110 1.1.1.3. KREDIT
0120 1.1.1.4. EIGENKAPITAL
0130 1.1.1.5. WARENPOSITIONEN
0140 1.1.2 (-) Diversifizierungsvorteile

Diversifizierungsvorteile insgesamt. Summe der Zeilen 0150 und 0160.

0150 1.1.2.1 (-) Nach Methode 1 berechnete Diversifizierungsvorteile

Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung nach Methode 1 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVAs und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung.

0160 1.1.2.2 (-) Nach Methode 2 berechnete Diversifizierungsvorteile

Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung nach Methode 2 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVAs und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung.

0170 1.1.2.2* Zusatzinformation: AVAs vor Diversifizierung, die durch die Diversifizierung nach Methode 2 um mehr als 90 % gesenkt werden

In der Terminologie der Methode 2 die Summe aus FV - PV für alle Bewertungsexponierungen mit APVA < 10 % (FV - PV).

0180 1.2 Nach dem Ausweichkonzept berechnete Portfolios

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Bei Portfolios, die dem Ausweichkonzept gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung unterliegen, wird die Gesamt-AVA als Summe der Zeilen 0190, 0200 und 0210 berechnet.

Die entsprechenden Bilanz- und sonstigen Hintergrundinformationen sind in den Spalten 0130-0260 auszuweisen. Spalte 0270 wird eine Beschreibung der Positionen und der Gründe geliefert, weshalb die Anwendung der Artikel 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung nicht möglich war.

0190 1.2.1 Ausweichkonzept; 100 % nicht realisierte Gewinne

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

0200 1.2.2 Ausweichkonzept; 10 % des Nominalwerts

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

0210 1.2.3 Ausweichkonzept; 25 % des Werts seit Abschluss

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

6.3. C 32.03 - Vorsichtige Bewertung: AVA für das Modellrisiko (PRUVAL 3)

6.3.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. f. Dieser Meldebogen ist nur von Instituten auszufüllen, die den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung genannten Schwellenwert auf individueller Ebene überschreiten. Institute, die Teil einer Gruppe sind, die den Schwellenwert auf konsolidierter Basis überschreitet, müssen diesen Meldebogen nur ausfüllen, wenn sie den Schwellenwert auch auf individueller Ebene überschreiten.
  2. g. Dieser Meldebogen dient der Meldung von Einzelheiten zu den 20 wichtigsten individuellen AVAs für das Modellrisiko in Bezug auf den AVA-Betrag, der zu der gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten kategoriespezifischen Gesamt-AVA für das Modellrisiko beiträgt. Diese Angaben entsprechen den Angaben in Spalte 0050 des Meldebogens C 32.02.
  3. h. Die 20 wichtigsten individuellen AVAs für das Modellrisiko und die entsprechenden Produktinformationen werden beginnend mit der höchsten individuellen AVA für das Modellrisiko in absteigender Reihenfolge gemeldet.
  4. i. Produkte, die diesen wichtigsten individuellen AVAs für das Modellrisiko entsprechen, werden unter Verwendung des in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung verlangten Produktinventars gemeldet.
  5. j. Sind die Produkte in Bezug auf das Bewertungsmodell und die AVA für das Modellrisiko hinreichend homogen, werden sie zusammengefasst und im Interesse einer maximalen Abdeckung dieses Meldebogens in Bezug auf die kategoriespezifische Gesamt-AVA für das Modellrisiko des Instituts in einer Zeile ausgewiesen.

6.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0005 RANG

Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw., wobei 1 der höchsten individuellen AVA für das Modellrisiko, 2 der zweithöchsten usw. zugewiesen wird.

0010 MODELL

Interner (alphanumerischer) Code für das Modell, den das Institut zu dessen Identifizierung verwendet.

0020 RISIKOKATEGORIE

Angabe der Risikokategorie (Zinssatz, Fremdwährung, Kredit, Eigenkapital, Warenposition), die das Produkt oder die Produktgruppe, das/die Anlass zur Bewertungsanpassung für das Modellrisiko gibt, am besten beschreibt.

Die Institute melden folgenden Codes:

IR - Zinssatz

FX - Fremdwährung

CR - Kredit

EQ - Eigenkapital

CO - Warenposition

0030 PRODUKT

Interne (alphanumerische) Bezeichnung des bei der Bewertung des Modells verwendeten Produkts bzw. der dabei verwendeten Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung verlangten Produktinventar.

0040 BEOBACHTBARKEIT

Anzahl der Preisbeobachtungen für das Produkt bzw. die Produktgruppe während der letzten zwölf Monate, die einem der folgenden Kriterien entspricht:

  • Die Preisbeobachtung betrifft einen Preis, zu dem das Institut eine Transaktion durchgeführt hat.
  • Es handelt sich um einen nachprüfbaren Preis für eine tatsächlich erfolgte Transaktion zwischen Dritten.
  • Der Preis wird aus einen verbindlichen Preisangebot ermittelt.

Die Institute melden einen der folgenden Werte: "kein Preis", "1-6", "6-24"", "24-100", "100+".

0050 AVA FÜR DAS MODELLRISIKO

Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Individuelle AVA für das Modellrisiko vor Berücksichtigung von Diversifizierungsvorteilen, aber nach Portfolio-Netting, sofern relevant.

0060 DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT

Beträge in Spalte 0050, die nach dem Expertenansatz gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnet wurden.

0070 DAVON: AGGREGIERT NACH METHODE 2

Beträge in Spalte 0050, die nach Methode 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung aggregiert wurden. Dies entspricht FV - PV in der Terminologie des Anhangs.

0080 NACH METHODE 2 BERECHNETE AGGREGIERTE AVA

Der gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete Beitrag von nach Methode 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung aggregierten individuellen AVAs für das Modellrisiko zur kategoriespezifischen Gesamt-AVA für das Modellrisiko. Dies entspricht APVA in der Terminologie des Anhangs.

0090 -0100 ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen.

0090 ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE

Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen.

0100 ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen.

0110 DIFFERENZ IM VERFAHREN DER UNABHÄNGIGEN PREISÜBERPRÜFUNG (IPV-DIFFERENZ) (ERGEBNIS-PRÜFUNG)

Die Summe unbereinigter Differenzbeträge ("IPV-Differenz"), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der CRR unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für das jeweilige Produkt bzw. die jeweilige Produktgruppe berechnet wird.

Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen.

Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen.

Hier sind nur Ergebnisse anzugeben, die aus Preisen von Instrumenten, die demselben Produkt zugeordnet würden, (Ergebnisprüfung), kalibriert wurden. Ergebnisse von Input-Prüfungen, bei denen Marktdaten eingegeben werden, die gegen Werte getestet werden, die aus unterschiedlichen Produkten kalibriert werden, sind nicht zu berücksichtigen.

0120 IPV-ABDECKUNG (ERGEBNIS-PRÜFUNG)

Prozentsatz der dem Modell zugeordneten Positionen (gewichtet nach der AVA für das Modellrisiko), die durch die in Spalte 0110 ausgewiesenen IPV-Testergebnisse erfasst sind.

0130-0140 ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß Definition in den Spalten 0190 und 0240 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010 zugeordnete Positionen angewandt wurden.

0150 ERSTANSATZ-GUV

Anpassungen gemäß Definition in Spalte 0260 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010 zugeordnete Positionen angewandt wurden.

6.4 C 32.04 - Vorsichtige Bewertung: AVA für konzentrierte Positionen (PRUVAL 4)

6.4.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. k. Dieser Meldebogen wird nur von Instituten ausgefüllt, die den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung genannten Schwellenwert auf individueller Ebene überschreiten. Institute, die Teil einer Gruppe sind, die den Schwellenwert auf konsolidierter Basis überschreitet, füllen diesen Meldebogen nur aus, wenn sie den Schwellenwert auch auf individueller Ebene überschreiten.
  2. l. Dieser Meldebogen dient der Meldung von Einzelheiten zu den 20 wichtigsten individuellen AVAs für konzentrierte Positionen in Bezug auf den AVA-Betrag, der in die gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete kategoriespezifische Gesamt-AVA für konzentrierte Positionen einfließt. Diese Angaben entsprechen den Angaben in Spalte 0070 des Meldebogens C 32.02.
  3. m. Die 20 wichtigsten individuellen AVAs für konzentrierte Positionen und die entsprechenden Produktinformationen werden beginnend mit der höchsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen in absteigender Reihenfolge gemeldet.
  4. n. Produkte, die diesen wichtigsten individuellen AVAs für konzentrierte Positionen entsprechen, werden unter Verwendung des in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung verlangten Produktinventars gemeldet.
  5. o. Positionen, die in Bezug auf die AVA-Berechnungsmethode homogen sind, werden im Interesse einer maximalen Abdeckung dieses Meldebogens soweit möglich aggregiert.

6.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0005 RANG

Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw., wobei 1 der höchsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen, 2 der zweithöchsten usw. zugewiesen wird.

0010 RISIKOKATEGORIE

Angabe der Risikokategorie (Zinssatz, Fremdwährung, Kredit, Eigenkapital, Warenpositionen), die die Position am besten charakterisiert.

Die Institute melden folgenden Codes:

IR - Zinssatz

FX - Fremdwährung

CR - Kredit

EQ - Eigenkapital

CO - Warenposition

0020 PRODUKT

Interne Bezeichnung des Produkts bzw. der Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung verlangten Produktinventar.

0030 BASISWERT

Interne Bezeichnung des Basiswerts bzw. der Basiswerte im Falle von Derivaten oder der Instrumente im Falle von Nicht-Derivaten.

0040 UMFANG DER KONZENTRIERTEN POSITION

Umfang der einzelnen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ermittelten konzentrierten Bewertungspositionen, ausgedrückt in der in Spalte 0050 beschriebenen Einheit.

0050 GRÖSSENEINHEIT

Größeneinheit, die intern bei der Ermittlung der konzentrierten Bewertungsposition genutzt wird, um die in Spalte 0040 angegebene konzentrierte Position zu berechnen.

Bei Positionen in Anleihen oder Aktien bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z.B. "Anzahl der Anleihen", "Anzahl der Aktien" oder "Marktwert".

Bei Positionen in Derivaten bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z.B. "PV01; EUR pro Basispunkt-paralleler Ertragskurvenverschiebung."

0060 MARKTWERT

Marktwert der Position

0070 VORSICHTIGE AUSSTIEGSPERIODE

Die nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ermittelte vorsichtige Ausstiegsperiode in Anzahl der Tage.

0080 AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITION

Der gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung für die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition ermittelte Betrag der AVA für konzentrierte Positionen.

0090 ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS KONZENTRIERTER POSITIONEN

Betrag jeder Anpassung des beizulegenden Zeitwerts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren.

Der gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der auf die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition angewandt wurde.

0100 IPV-DIFFERENZ

Die Summe unbereinigter Differenzbeträge ("IPV-Differenz"), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der CRR unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die individuelle konzentrierte Bewertungsposition berechnet wird.

Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen.

Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen.

7. C 33.00 - Risikopositionen gegenüber Staaten (GOV)

7.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Die Angaben im Meldebogen C 33.00 umfassen sämtliche Risikopositionen gegenüber "Staaten" im Sinne von Anhang V Abschnitt 42 Buchstabe b.
  2. Wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 07.00, C 08.01 und C 08.02 dargelegt, sind Risikopositionen gegenüber "Staaten" gemäß Artikel 112 und Artikel 147 der CRR in verschiedenen Risikopositionsklassen enthalten.
  3. Für die zur Berechnung der Kapitalanforderung nach der CRR verwendete Zuordnung der Risikopositionsklassen zur Gegenpartei "Staaten" werden Tabelle 2 (Standardansatz) und Tabelle 3 (IRB-Ansatz) in Anhang V Teil 3 herangezogen.
  4. Die Angaben werden für die Gesamtrisikopositionen (d. h. die Summe aller Länder, in denen das Institut Risikopositionen gegenüber dem Staat hält) und für jedes Land auf Basis des geografischen Sitzes der Gegenpartei als unmittelbarem Kreditnehmer ausgewiesen.
  5. Die Zuordnung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen oder Rechtsräumen erfolgt ohne Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten. Jedoch werden bei der Berechnung der Risikopositionswerte und der risikogewichteten Positionsbeträge für jede Risikopositionsklasse und jeden Rechtsraum die Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken einschließlich Substitutionseffekten berücksichtigt.
  6. Für die Meldungen über Risikopositionen gegenüber "Staaten" nach Sitzstaat der unmittelbaren Gegenpartei, bei dem es sich nicht um den Sitzstaat des meldenden Instituts handelt, gelten die Schwellenwerte in Artikel 5 Buchstabe b Nummer 3 dieser Verordnung.

7.2. Umfang des Meldebogens "Risikopositionen gegenüber Staaten"

  1. Der Meldebogen GOV umfasst direkte bilanzmäßige, außerbilanzielle und derivative Risikopositionen gegenüber "Staaten" im Bankbestand und im Handelsbuch. Außerdem werden Zusatzinformationen über indirekte Risikopositionen in Form von verkauften Kreditderivaten auf Risikopositionen gegenüber Staaten verlangt.
  2. Eine Risikoposition ist direkt, wenn die unmittelbare Gegenpartei unter die Definition von "Staaten" fällt.
  3. Der Meldebogen ist in zwei Abschnitte gegliedert. Der erste basiert auf einer Aufschlüsselung der Risikopositionen nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse, der zweite auf einer Aufschlüsselung nach Restlaufzeit.

7.3. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten Erläuterungen
010-260 DIREKTE RISIKOPOSITIONEN
010-140 BILANZWIRKSAME RISIKOPOSITIONEN
010 Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte

Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 ermittelter aggregierter Bruttobuchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG (Banken-Rechnungslegungsrichtlinie, "BAD"), gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 und entsprechend den Angaben in Spalte 030 bis 120.

Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung führen zu keiner Verringerung des Bruttobuchwerts der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Handels- und Nichthandels-Risikopositionen.

020 Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte (abzüglich der Verkaufspositionen)

Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 27 aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der BAD, gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 und entsprechend den Angaben in Spalte 030 bis 120 abzüglich der Verkaufspositionen.

Hält das Institut eine Verkaufsposition mit derselben Restlaufzeit und derselben unmittelbaren Gegenpartei, die auf die gleiche Währung lautet, so wird der Buchwert der Verkaufsposition gegen den Buchwert der direkten Position aufgerechnet. Ergibt sich dabei ein negativer Betrag, wird dieser als gleich "null" betrachtet.

Auszuweisen ist die Summe der Spalten 030 bis 120 abzüglich der Spalte 130. Ist dieser Betrag kleiner als null, lautet der auszuweisende Betrag "Null".

030-120 NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE NACH BILANZIERUNGSPORTFOLIO

Aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte, wie oben definiert, gegenüber Staaten nach Bilanzierungsportfolio gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen.

030 Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9 Anhang A

040 Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

BAD Artikel 32 und 33; Anhang V Teil 1.16; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

050 Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4

060 Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5 und Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 6

070 Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

BAD Artikel 36 Absatz 2; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

080 Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IFRS 7.8(d); IFRS 9.4.1.2A

090 Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8.

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

100 Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2; Anhang V. Teil 1.15.

110 Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

BAD Artikel 35; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 8 Absatz 2; Anhang V. Teil 1.16.

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

120 Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

BAD Artikel 37; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 12 Absatz 7; Anhang V. Teil 1.16.

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

130 Verkaufspositionen

Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, wenn die direkte Gegenpartei nach der Definition in Abschnitt 1 zu den "Staaten" zählt.

Verkaufspositionen entstehen, wenn das Institut Wertpapiere verkauft, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben oder bei Wertpapierleihgeschäften geliehen wurden, wobei die direkte Gegenpartei ein Staat ist.

Der Buchwert ist der beizulegende Zeitwert der Verkaufspositionen.

Verkaufspositionen sind nach Restlaufzeitbändern gemäß den Zeilen 170 bis 230 und nach unmittelbarer Gegenpartei auszuweisen. Die Verkaufspositionen werden dann mit den Positionen über dieselbe Restlaufzeit und mit derselben unmittelbaren Gegenpartei aufgerechnet, um die Werte für die Spalten 030 bis 120 zu ermitteln.

140 Davon: als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend eingestufte Verkaufspositionen aus Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, die entstehen, wenn das Institut die Wertpapiere veräußert, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben wurden, wobei die direkte Gegenpartei ein Staat ist, und die als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend (Spalte 030 oder 040) eingestuft werden.

Verkaufspositionen, die entstehen, wenn die veräußerten Wertpapiere bei einem Wertpapierleihgeschäft geliehen wurden, werden in dieser Spalte nicht berücksichtigt.

150 Kumulierte Wertminderung

Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß Spalten 080 bis 120. [Anhang V Teil 2 Abschnitte 70 und 71]

160 Kumulierte Wertminderung - davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß Spalten 080 und 090.

170 Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Positionen in den Spalten 050, 060, 070, 080 und 090. [Anhang V Teil 2 Abschnitt 69]

180 Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken - davon: aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Positionen in den Spalten 050, 060 und 070.

190 Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken - davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit den in den Spalten 080 und 090 angegebenen Positionen.

200-230 DERIVATE

Direkte Derivatepositionen sind in den Spalten 200 bis 230 auszuweisen.

Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen:

200-210 Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert

Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, unabhängig davon, ob sie gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der BAD in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören.

In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate werden hier ausgewiesen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 120, 124, 125 und 137 bis 140).

200 Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Buchwert

Buchwert der als finanzielle Vermögenswerte bilanzierten Derivate zum Meldestichtag.

Nach GAAP auf Basis der BAD schließen die in diesen Spalten auszuweisenden Derivate auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate ein, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden.

210 Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag

Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der BAD in Anhang V Teil 2 Abschnitte 133 bis 135 definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen "Staaten" im Sinne von Abschnitt 1 oben Gegenpartei sind, wenn der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist.

220-230 Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert

Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, unabhängig davon, ob sie gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der BAD in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören.

In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate werden hier ausgewiesen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 120, 124, 125 und 137 bis 140).

220 Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Buchwert

Buchwert der als finanzielle Verbindlichkeiten bilanzierten Derivate zum Meldestichtag.

Nach GAAP auf Basis der BAD schließen die in diesen Spalten auszuweisenden Derivate auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate ein, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden.

230 Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag

Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der BAD in Anhang V Teil 2 Abschnitte 133 bis 135 definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen "Staaten" im Sinne von Abschnitt 1 oben Gegenpartei sind, wenn der beizulegende Zeitwert für das Institut negativ ist.

240-260 AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN
240 Nominalbetrag

Wenn die direkte Gegenpartei des außerbilanziellen Postens zu den in Abschnitt 1 oben definierten "Staaten" gehört, Nominalbetrag der Zusagen und Finanzgarantien, die gemäß IFRS oder den auf der BAD basierenden GAAP nicht als Derivate angesehen werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 102-119).

Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitte 43 und 44 zählt die direkte Gegenpartei zu den "Staaten": a) bei einer erteilten Finanzgarantie, wenn sie direkte Gegenpartei des abgesicherten Schuldinstruments ist, und b) bei einer erteilten Kreditzusage oder einer sonstigen erteilten Zusagen, wenn sie die Gegenpartei ist, deren Kreditrisiko vom meldenden Institut übernommen wurde.

250 Rückstellungen

BAD Artikel 4 Verbindlichkeiten (6)(c), außerbilanzielle Posten, Artikel 27 Absatz 11, Artikel 28 Absatz 8, Artikel 33; IFRS 9.4.2.1(c)(ii), (d)(ii), IRFS 9.5.5.20; IAS 37, IFRS 4, Anhang V Teil 2.11.

Rückstellungen für alle außerbilanziellen Risikopositionen unabhängig von deren Bewertungsweise, außer jenen, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Nach IFRS wird die Wertminderung einer erteilten Kreditzusage in Spalte 150 ausgewiesen, wenn das Institut die erwarteten Kreditverluste für den in Anspruch genommenen und den nicht in Anspruch genommenen Betrag des Schuldinstruments nicht getrennt ermitteln kann. Übersteigen die erwarteten Kreditverluste für dieses Finanzinstrument zusammengenommen den Bruttobuchwert der Kreditkomponente des Instruments, wird der verbleibende Saldo der erwarteten Kreditverluste als Rückstellung in Spalte 250 ausgewiesen.

260 Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Für außerbilanzielle Posten, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, kumulierte negative Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken (Anhang V Teil 2 Abschnitt 110).

270-280 Zusatzinformation: verkaufte Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten

Der Definition der Finanzgarantie nicht entsprechende Kreditderivate des meldenden Instituts mit anderen Gegenparteien als Staaten, die auf eine zu "Staaten" zählende Risikoposition bezogen sind, müssen ausgewiesen werden.

Für Risikopositionen, die nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse aufgeschlüsselt werden (Zeilen 020 bis 160) werden diese Spalten nicht gemeldet.

Die in diesem Abschnitt gemeldeten Risikopositionen sind bei der Berechnung des Risikopositionswerts und des risikogewichteten Betrags (Spalten 290 und 300), die allein aufgrund der direkten Risikopositionen erfolgt, nicht zu berücksichtigen.

270 Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert - Buchwert

Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung.

Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Vermögenswerte sind.

Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der BAD ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegende Zeitwert zum Meldestichtag positiv ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise.

280 Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert - Buchwert

Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung.

Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Verbindlichkeiten sind.

Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der BAD ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegende Zeitwert zum Meldestichtag negativ ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise.

290 Risikopositionswert

Risikopositionswert für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen.

Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 111 der CRR. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 166 und Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 der CRR.

Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen:

300 Risikogewichteter Positionsbetrag

Risikogewichteter Positionsbetrag für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen.

Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 153 Absätze 1 und 3 der CRR.

Zur Meldung direkter Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der CCR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung.


Zeilen Erläuterungen
AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH REGULIERUNGSANSATZ
010 Gesamtsumme der Risikopositionen

Gesamtsumme der Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Definition in Abschnitt 1.

020-155 Risikopositionen unter dem Kreditrisikorahmen

Summe der Risikopositionen gegenüber Staaten, risikogewichtet gemäß Teil 3 Titel II der CRR. Die dem Kreditrisikorahmen unterliegenden Risikopositionen schließen Risikopositionen sowohl im Anlage- als auch im Handelsbuch ein, für die eine Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko gilt.

Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der CCR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, werden sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (020 bis 155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 160) ausgewiesen. Risikogewichtete Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos werden in den Zeilen zum Kreditrisiko ausgewiesen, während die Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden.

030 Standardansatz

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel das Gegenpartei-Ausfallrisiko adressiert.

040 Zentralstaaten

Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 114 der CRR der Risikopositionsklasse "Zentralstaaten oder Zentralbanken" zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

050 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 115 der CRR der Risikopositionsklasse "Regionale oder lokale Gebietskörperschaften" zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

060 Öffentliche Stellen

Risikopositionen gegenüber Staaten, die öffentliche Stellen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 116 der Risikopositionsklasse "Öffentliche Stellen" zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

070 Internationale Organisationen

Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 118 der CRR der Risikopositionsklasse "Internationale Organisationen" zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

075 Sonstige dem Standardansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten

Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 040 bis 070 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen SA-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 112 der CRR zugeordnet sind.

080 IRB-Ansatz

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der CRR risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel das Gegenpartei-Ausfallrisiko adressiert.

090 Zentralstaaten

Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse "Zentralstaaten oder Zentralbanken" zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

100 Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Zentralstaaten und Zentralbanken]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse "Zentralstaaten oder Zentralbanken" zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

110 Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Institute]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse "Institute" zugeordnet werden, wie es in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

120 Öffentliche Stellen [Zentralstaaten und Zentralbanken]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der CRR öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse "Zentralstaaten oder Zentralbanken" zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

130 Öffentliche Stellen [Institute]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der CRR öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b der CRR der Risikopositionsklasse "Institute" zugeordnet werden, wie es in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

140 Internationale Organisationen [Zentralstaaten und Zentralbanken]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse "Zentralstaaten oder Zentralbanken" zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

155 Sonstige dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten

Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 090 bis 140 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen IRB-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 147 der CRR zugeordnet sind.

160 Risikopositionen mit Marktrisiko

Die Marktrisikopositionen umfassen die Positionen, für die die Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel IV der CRR berechnet werden.

Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der CCR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, werden sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (020 bis 155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 160) ausgewiesen. Risikogewichtete Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos werden in den Zeilen zum Kreditrisiko ausgewiesen, während die Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden.

170-230 AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RESTLAUFZEIT

Die Restlaufzeit wird für alle Positionen in Tagen vom Meldestichtag bis zur vertraglichen Fälligkeit berechnet.

Risikopositionen gegenüber Staaten werden nach Restlaufzeit aufgeschlüsselt und den folgenden Laufzeitbändern zugeordnet:

  • [0-3M [: Weniger als 90 Tage
  • [3M - 1J [: Mindestens 90 und weniger als 365 Tage
  • [1J - 2J [: Mindestens 365 und weniger als 730 Tage
  • [2J - 3J [: Mindestens 730 und weniger als 1095 Tage
  • [3J - 5J [: Mindestens 1095 und weniger als 1825 Tage
  • [5J - 10J [: Mindestens 1825 und weniger als 3650 Tage
  • [10J - mehr: Mindestens 3650 Tage"

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1) Die in diesem Meldebogen bei den Instituten abgefragten Daten sind auf kumulativer Basis für das Kalender- oder Berichtsjahr auszuweisen (d. h. ab dem 1. Januar des laufenden Jahres).

2) "Einzelinstitute" sind weder Teil einer Gruppe noch in dem Land konsolidiert, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen.

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Anhang III

" Anhang V Meldung von Finanzinformationen

Teil 1
Allgemeine Hinweise

1. Verweise

  1. Der vorliegende Anhang liefert zusätzliche Erläuterungen zu den in den Anhängen III und IV enthaltenen Finanzinformationsmeldebögen (im Folgenden "FINREP"). Er ergänzt die in den Meldebögen der Anhänge III und IV enthaltenen Verweise.
  2. Sofern nicht anders angegeben, müssen Institute, die IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards (im Folgenden "IFRS-kompatible nationale GAAP") anwenden, nach den im vorliegenden Anhang enthaltenen allgemeinen und IFRS-bezogenen Erläuterungen verfahren. Die Anforderungen der kompatiblen nationalen GAAP müssen dessen ungeachtet aber auch die Anforderungen der BAD erfüllen. Sofern nicht anders angegeben, müssen Institute, die nach nationalen GAAP verfahren, die weder mit den IFRS kompatibel sind noch mit den Anforderungen des IFRS 9 in Übereinstimmung gebracht wurden, nach den in diesem Anhang enthaltenen allgemeinen und BAD-bezogenen Erläuterungen verfahren.
  3. Die in den Meldebögen ermittelten Datenpunkte werden gemäß den Ansatz-, Aufrechnungs- und Bewertungsgrundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nachfolgend "CRR") erstellt.
  4. Die Institute müssen nur diejenigen Teile der Meldebögen übermitteln, die sich beziehen auf:
    1. Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen, die vom Institut angesetzt werden;
    2. außerbilanzielle Risikopositionen und Tätigkeiten, an denen das Institut beteiligt ist;
    3. vom Institut durchgeführte Geschäfte;
    4. die vom Institut angewandten Bewertungsgrundsätze einschließlich der Methoden zur Schätzung der Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken.
  5. Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet die Kurzform
    1. "CRR" die Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. "IAS" bzw. "IFRS" die von der Kommission übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 1 (IAS-Verordnung);
    3. "EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute" oder "EZB/2013/33" die Verordnung (EG) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank 2;
    4. "NACE-Verordnung" die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3;
    5. "NACE-Codes" die in der NACE-Verordnung enthaltenen Codes;
    6. "BAD" die Richtlinie 86/635/EWG des Rates 4;
    7. "Rechnungslegungsrichtlinie" die Richtlinie 2013/34/EU 5;
    8. "Nationale GAAP" im Rahmen der BAD aufgestellte, allgemein anerkannte nationale Rechnungslegungsgrundsätze;
    9. "KMU" Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Kommissionsempfehlung K(2003)1422 6;
    10. "ISIN-Code" die aus zwölf alphanumerischen Zeichen bestehende Internationale Wertpapierkennnummer, mit der Wertpapiere zur eindeutigen Identifizierung einer Wertpapieremission gekennzeichnet werden;
    11. "LEI-Code" die globale Unternehmenskennung, die Rechtsträgern zugewiesen wird und mit der die an Finanzgeschäften beteiligten Parteien eindeutig gekennzeichnet werden;
    12. "Wertminderungsstufen" die in IFRS 9.5.5. definierten Kategorien von Wertminderungen. "Stufe 1" bezieht sich auf Wertminderungen, die nach IFRS 9.5.5.5. bemessen werden. "Stufe 2" bezieht sich auf Wertminderungen, die nach IFRS 9.5.5.3. bemessen werden. "Stufe 3" bezieht sich auf Wertminderungen bei den in IFRS 9 Anhang A definierten Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität.

2. Konventionen

  1. Für die Zwecke der Anhänge III und IV bedeutet die graue Hinterlegung eines Datenpunkts, dass dieser Datenpunkt nicht erforderlich ist oder nicht gemeldet werden kann. In Anhang IV bedeutet die schwarze Hinterlegung einer Zeile oder Spalte mit Verweisen, dass die Institute, die den in der betreffenden Zeile oder Spalte genannten Verweisen folgen, die zugehörigen Datenpunkte nicht übermitteln müssen.
  2. Die Meldebögen in den Anhängen III und IV beinhalten implizite Bewertungsgrundsätze, die unter Verwendung von Konventionen in den Meldebögen selbst festgelegt werden.
  3. Die Verwendung von Klammern in der Bezeichnung eines Postens in einem Meldebogen bedeutet, dass der betreffende Posten zur Berechnung des Gesamtbetrags in Abzug zu bringen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass er als negativer Wert auszuweisen ist.
  4. Als negativer Wert auszuweisende Posten werden in den Meldebögen durch die Aufnahme eines "(-)" zu Beginn der Bezeichnung gekennzeichnet, wie beispielsweise in "(-) Eigene Anteile".
  5. In dem in den Anhängen III und IV beschriebenen "Datenpunktmodell" (im Folgenden "DPM") für die Finanzinformationsmeldebögen gehört zu jedem Datenpunkt (jeder Zelle) ein "Basisposten", dem ein "Gutschrift/Lastschrift"-Attribut zugeordnet wird. Mit dieser Zuordnung wird sichergestellt, dass alle Unternehmen, die Datenpunkte melden, die "Vorzeichenkonvention" befolgen. Mit ihrer Hilfe kann auch das jedem Datenpunkt entsprechende "Gutschrift/Lastschrift-Attribut" ermittelt werden.
  6. Die schematische Funktionsweise dieser Konvention ist Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1 Gutschrift/Lastschrift-Konvention, positive und negative Vorzeichen

Element Gutschrift / Lastschrift Saldo/Veränderung Ausgewiesener Wert
Vermögenswerte Lastschrift Saldo der Vermögenswerte Positiv ("Normal", kein Vorzeichen erforderlich)
Anstieg der Vermögenswerte Positiv ("Normal", kein Vorzeichen erforderlich)
Negativer Saldo der Vermögenswerte Negativ (Minuszeichen "-" erforderlich)
Rückgang der Vermögenswerte Negativ (Minuszeichen "-" erforderlich)
Aufwendungen Saldo der Aufwendungen Positiv ("Normal", kein Vorzeichen erforderlich)
Anstieg der Aufwendungen Positiv ("Normal", kein Vorzeichen erforderlich)
Negativer Saldo (einschließlich Rückbuchungen) der Aufwendungen Negativ (Minuszeichen "-" erforderlich)
Rückgang der Aufwendungen Negativ (Minuszeichen "-" erforderlich)
Verbindlichkeiten Gutschrift Saldo der Verbindlichkeiten Positiv ("Normal", kein Vorzeichen erforderlich)
Anstieg der Verbindlichkeiten Positiv ("Normal", kein Vorzeichen erforderlich)
Negativer Saldo der Verbindlichkeiten Negativ (Minuszeichen "-" erforderlich)
Rückgang der Verbindlichkeiten Negativ (Minuszeichen "-" erforderlich)
Eigenkapital Saldo des Eigenkapitals Positiv ("Normal", kein Vorzeichen erforderlich)
Anstieg des Eigenkapitals Positiv ("Normal", kein Vorzeichen erforderlich)
Negativer Saldo des Eigenkapitals Negativ (Minuszeichen "-" erforderlich)
Rückgang des Eigenkapitals Negativ (Minuszeichen "-" erforderlich)
Einnahmen Saldo der Einnahmen Positiv ("Normal", kein Vorzeichen erforderlich)
Anstieg der Einnahmen Positiv ("Normal", kein Vorzeichen erforderlich)
Negativer Saldo (einschließlich Rückbuchungen) der Einnahmen Negativ (Minuszeichen "-" erforderlich)
Rückgang der Einnahmen Negativ (Minuszeichen "-" erforderlich)

3. Konsolidierung

  1. Sofern in diesem Anhang nichts anderes festgelegt ist, wird bei Erstellung der FINREP-Bögen der aufsichtliche Konsolidierungskreis nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 CRR zugrunde gelegt. Bei der buchmäßigen Erfassung ihrer Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen müssen die Institute nach den gleichen Methoden vorgehen wie bei der aufsichtlichen Konsolidierung:
    1. nach Artikel 18 Absatz 5 CRR kann Instituten gestattet oder vorgeschrieben werden, auf Anlagen in Versicherungsunternehmen und nichtfinanziellen Tochterunternehmen die Equity-Methode anzuwenden.
    2. nach Artikel 18 Absatz 2 CRR kann Instituten gestattet werden, auf finanzielle Tochterunternehmen die anteilmäßige Konsolidierungsmethode anzuwenden.
    3. nach Artikel 18 Absatz 4 CRR kann Instituten vorgeschrieben werden, auf Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen die anteilmäßige Konsolidierungsmethode anzuwenden.

4. Bilanzierungsportfolios Finanzinstrumente

  1. Für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs sind unter "Bilanzierungsportfolios" nach Bewertungsgrundsätzen zusammengefasste Finanzinstrumente zu verstehen. Unter diese Zusammenfassungen fallen keine Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, als "Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben" eingestufte Sicht-Saldenforderungen sowie die als "zur Veräußerung gehalten" eingestuften Finanzinstrumente, die in die Posten "als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen" und "als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten" eingereiht wurden.
  2. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP müssen Institute, die bestimmte IFRS-Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente anwenden dürfen oder müssen, die entsprechenden IFRS-Bilanzierungsportfolios in dem Umfang übermitteln, in dem diese Grundsätze angewandt werden. Wird in den Bewertungsgrundsätzen für Finanzinstrumente, die Institute nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP verwenden dürfen oder müssen, auf die Bewertungsgrundsätze des IAS 39 verwiesen, so übermitteln die Institute die auf der BAD beruhenden Portfolios für all ihre Finanzinstrumente so lange, bis in den von ihnen angewandten Bewertungsgrundsätzen auf die Bewertungsgrundätze des IFRS 9 verwiesen wird.

4.1. Finanzielle Vermögenswerte

  1. Für finanzielle Vermögenswerte werden die folgenden, auf den IFRS beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:
    1. "Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte"
    2. "Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind"
    3. "Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte";
    4. "Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden";
    5. "Finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden".
  2. Für finanzielle Vermögenswerte werden die folgenden, auf den nationalen GAAP beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:
    1. "Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte";
    2. "Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte";
    3. "Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte";
    4. "Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte"; und
    5. "Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte".
  3. "Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte" umfasst alle finanziellen Vermögenswerte, die nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP als zum Handelsbestand gehörend eingestuft werden. Unabhängig davon, nach welcher Messmethode im Rahmen der maßgeblichen, auf der BAD beruhenden nationalen GAAP verfahren wird, sind alle Derivate, die für das meldende Institut einen positiven Saldo aufweisen und nicht gemäß Nummer 22 dieses Teils als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten eingestuft werden, als zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte auszuweisen. Diese Einstufung gilt auch für Derivate, die nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP nicht in der Bilanz angesetzt werden, bei denen lediglich die Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Bilanz angesetzt werden oder die zur wirtschaftlichen Absicherung im Sinne von Teil 2 Nummer 137 eingesetzt werden.
  4. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen "kostenbezogene Methoden" bei finanziellen Vermögenwerten auch Bewertungsgrundsätze einschließen, nach denen das Schuldinstrument zu Anschaffungskosten zuzüglich aufgelaufener Zinsen und abzüglich des Wertminderungsaufwands bewertet wird.
  5. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen "Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte" sowohl Finanzinstrumente, die nach kostenbezogenen Methoden bewertet werden, als auch Instrumente einschließen, die unabhängig von ihrer aktuellen Bewertung ab dem Berichtsstichtag nicht kontinuierlich zu ihrem Anschaffungswert - oder wenn niedriger - zum Marktwert bewertet werden ("gemildertes Niederstwertprinzip"). Das gemilderte Niederstwertprinzip kommt nur unter bestimmten Umständen zur Anwendung. Diese sind im geltenden Rechnungslegungsrahmen festgelegt und umfassen eine Wertminderung oder einen gemessen an den Anschaffungskosten oder einer geänderten Intention des Managements länger anhaltenden Rückgang des beizulegenden Zeitwerts.
  6. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen "Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte" auch finanzielle Vermögenswerte einschließen, die nicht für eine Aufnahme in andere Bilanzierungsportfolios infrage kommen. Dieses Bilanzierungsportfolio umfasst unter anderem finanzielle Vermögenswerte, die kontinuierlich nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden ("strenges Niederstwertprinzip"). Nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden Vermögenswerte, für die der geltende Rechnungslegungsrahmen entweder vorsieht, dass sowohl die erstmalige als auch die Folgebewertung nach dem Niederstwertprinzip vorgenommen werden, oder dass die erstmalige Bewertung zu Anschaffungskosten und die Folgebewertung nach dem Niederstwertprinzip erfolgt.
  7. Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, die laut gesetzlichem Konsolidierungskreis weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert werden, werden unabhängig von der Bewertungsmethode als "Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen" ausgewiesen, es sei denn, sie sind gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft.
  8. "Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften" umfasst Derivate, die für das meldende Institut einen positiven Saldo aufweisen und zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach IFRS gehalten werden. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind Derivate im Bankbestand nur dann als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten einzustufen, wenn nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP für Derivate im Bankbestand besondere Bilanzierungsvorschriften gelten und die Derivate das Risiko einer anderen Position im Bankbestand verringern.

4.2. Finanzielle Verbindlichkeiten

  1. Für finanzielle Verbindlichkeiten werden die folgenden, auf den IFRS beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:
    1. "Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten";
    2. "Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten";
    3. "Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten".
  2. Für finanzielle Verbindlichkeiten werden die folgenden, auf nationalen GAAP beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:
    1. "Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten"
    2. "Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten"
  3. "Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten" umfasst alle finanziellen Verbindlichkeiten, die nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen GAAP als zum Handelsbestand gehörend eingestuft werden. Unabhängig davon, nach welcher Messmethode im Rahmen der auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP verfahren wird, sind alle Derivate, die für das meldende Institut einen negativen Saldo aufweisen und nicht gemäß Nummer 26 dieses Teils als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten eingestuft werden, als zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen. Diese Einstufung gilt auch für Derivate, die nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP nicht in der Bilanz angesetzt werden, bei denen lediglich die Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Bilanz angesetzt werden oder die zur wirtschaftlichen Absicherung im Sinne von Teil 2 Nummer 137 eingesetzt werden.
  4. "Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften" umfasst Derivate, die für das meldende Institut einen negativen Saldo aufweisen und zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach IFRS gehalten werden. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind Derivate im Bankbestand nur dann als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten einzustufen, wenn nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP für Derivate im Bankbestand besondere Bilanzierungsvorschriften gelten und die Derivate das Risiko einer anderen Position im Bankbestand verringern.

5. Finanzinstrumente

  1. Für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs ist unter "Buchwert" der in der Bilanz auszuweisende Betrag zu verstehen. Bei Finanzinstrumenten schließt der Buchwert auch aufgelaufene Zinsen ein. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) ist der Buchwert von Derivaten entweder der nach den nationalen GAAP anzusetzende Buchwert, der gegebenenfalls Rechnungsabgrenzungsposten, Agios und Rückstellungen einschließt, oder - wenn Derivate nicht in der Bilanz angesetzt werden - gleich null.
  2. Werden aktive oder passive Rechnungsabgrenzungen, einschließlich Zinslauf, Agios und Abschläge oder Transaktionskosten nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen GAAP angesetzt, so sind sie zusammen mit dem Instrument und nicht als Sonstige Vermögenswerte oder Sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen.
  3. "Sicherheitsabschläge auf Handelspositionen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden" sind auszuweisen, wenn die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP dies vorsehen. Die Sicherheitsabschläge verringern den Wert der zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte und erhöhen den Wert der zu Handelszwecken gehaltenen Verbindlichkeiten.

5.1. Finanzielle Vermögenswerte

  1. Finanzielle Vermögenswerte verteilen sich auf die folgenden Instrumentenklassen: "Kassenbestand", "Derivate", "Eigenkapitalinstrumente", "Schuldverschreibungen" sowie "Darlehen und Kredite".
  2. "Schuldverschreibungen" sind vom Institut gehaltene, als Wertpapiere begebene Schuldtitel, die nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Darlehen sind.
  3. "Darlehen und Kredite" sind vom Institut gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind. Zu diesem Posten gehören "Darlehen" im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute sowie "Kredite", die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute nicht als "Darlehen" eingestuft werden können. "Kredite, die keine Darlehen sind" werden in Teil 2 Nummer 85 Buchstabe g näher definiert.
  4. Für FINREP-Zwecke schließt der Begriff "Schuldtitel" sowohl "Darlehen und Kredite" als auch "Schuldverschreibungen" ein.

5.2. Bruttobuchwert

  1. Unter dem Bruttobuchwert von Schuldtiteln ist Folgendes zu verstehen:
    1. Bei Schuldtiteln, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, ohne in das Portfolio der zu Handelszwecken gehaltenen Titel oder in den Handelsbestand aufgenommen zu werden, hängt der Bruttobuchwert nach den IFRS und den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP davon ab, ob diese Schuldtitel als vertragsgemäß bedient oder als ausfallend eingestuft werden. Bei vertragsgemäß bedienten Schuldtiteln ist der Bruttobuchwert der beizulegende Zeitwert. Bei ausfallenden Schuldtiteln ist der Bruttobuchwert der beizulegende Zeitwert nach Aufaddierung aller etwaigen ausfallrisikobedingten kumulierten negativen Zeitwertberichtigungen, wie sie in Teil 2 Nummer 69 definiert sind. Für die Bemessung des Bruttobuchwerts werden die Schuldtitel einer Einzelbewertung unterzogen.
    2. Bei Schuldtiteln, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, ist unter "Bruttobuchwert" nach den IFRS der Buchwert vor Berücksichtigung einer etwaigen Wertberichtigung zu verstehen.
    3. Bei Schuldtiteln, die als "nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte" eingestuft sind, muss der Bruttobuchwert wertgeminderter Vermögenswerte bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) gleich dem Buchwert vor Berücksichtigung von Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken sein. Bei nicht wertgeminderten Vermögenswerten ist der Bruttobuchwert der Buchwert vor Berücksichtigung pauschaler Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken und pauschaler Wertberichtigungen aufgrund von Bankenrisiken, soweit diese den Buchwert beeinflussen.
    4. Bei Schuldtiteln, die als "nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte" eingestuft sind, muss der Bruttobuchwert bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) davon abhängen, ob diese finanziellen Vermögenswerte Wertminderungsvorschriften unterliegen. Ist dies der Fall, ist der Bruttobuchwert der Buchwert vor Berücksichtigung etwaiger kumulierter Wertminderungen, die aus den unter Buchstabe c dargelegten Anforderungen für wertgeminderte und nicht wertgeminderte Vermögenswerte resultieren, oder jede kumulierte Zeitwertberichtigung, die als Wertminderungsaufwand betrachtet wird. Unterliegen diese finanziellen Vermögenswerte keinen Wertminderungsvorschriften, ist ihr Bruttobuchwert bei vertragsgemäßer Bedienung der beizulegende Zeitwert und bei nicht vertragsgemäßer Bedienung der beizulegende Zeitwert nach Aufaddierung aller etwaigen ausfallrisikobedingten kumulierten negativen Zeitwertberichtigungen.
    5. Bei Schuldinstrumenten, die nach dem strengen oder dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet werden, muss der Bruttobuchwert bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) den Anschaffungskosten entsprechen, wenn das Instrument im Berichtszeitraum zu Anschaffungskosten bewertet wird. Werden diese Schuldtitel zum Marktwert bewertet, ist der Bruttobuchwert der Marktwert vor Berücksichtigung ausfallrisikobedingter Wertberichtigungen.
    6. Bei Schuldtiteln, die unter der Rubrik "Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte" ausgewiesen werden, ist der Bruttobuchwert - sofern die Bewertung nicht nach dem Niederstwertprinzip erfolgt - bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) der Buchwert vor Berücksichtigung etwaiger Wertberichtigungen, welche die Voraussetzungen für eine Wertminderung erfüllen.
    7. Bei finanziellen Vermögenswerten, die nach den auf der BAD beruhenden GAAP zum Handelsbestand gehören, oder die nach den IFRS zu Handelszwecken gehalten werden, ist der Bruttobuchwert der beizulegende Zeitwert. Verlangen die auf der BAD beruhenden GAAP Sicherheitsabschläge auf Instrumente im Handelsbestand und Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, so entspricht der Buchwert der Finanzinstrumente dem beizulegenden Zeitwert vor diesen Sicherheitsabschlägen.

5.3. Finanzielle Verbindlichkeiten

  1. Finanzielle Verbindlichkeiten verteilen sich auf die folgenden Instrumentenklassen: "Derivate", "Verkaufspositionen", "Einlagen", "Begebene Schuldverschreibungen" und "Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten".
  2. Für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs gilt die Begriffsbestimmung von "Einlagen" in Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute.
  3. "Begebene Schuldverschreibungen" sind vom Institut als Wertpapiere begebene Schuldtitel, die nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Einlagen sind.
  4. Unter "Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten" fallen alle finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivate, Verkaufspositionen, Einlagen und begebene Schuldverschreibungen.
  5. Bei Bilanzierung nach IFRS umfassen "sonstige finanzielle Verbindlichkeiten" auch erteilte Finanzgarantien, wenn diese entweder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert [IFRS 9.4.2.1 Buchstabe a] oder zum ursprünglich erfassten Betrag abzüglich der kumulierten Amortisation [IFRS 9.4.2.1 Buchstabe c Ziffer ii] bewertet werden. Erteilte Kreditzusagen werden als "Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten" ausgewiesen, wenn sie als finanzielle Verbindlichkeiten designiert sind, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden [IFRS 9.4.2.1 Buchstabe a], oder es sich um eine Zusage für einen Kredit unter dem Marktzinssatz handelt [IFRS 9.2.3 Buchstabe c, IFRS 9.4.2.1 Buchstabe d].
  6. Werden erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und andere Zusagen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, ist jede Änderung des beizulegenden Zeitwerts, auch eine durch Ausfallrisiken bedingte Änderung, als "sonstige finanzielle Verbindlichkeit" und nicht als Rückstellung für "Erteilte Zusagen und Garantien" auszuweisen.
  7. "Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten" schließen für den Fall, dass Verbindlichkeiten vor dem Zahlungstermin erfasst werden, auch auszuschüttende Dividenden, aus Zwischenkonten und schwebenden Verrechnungen auszuzahlende Beträge und in Bezug auf die künftige Abrechnung von Wertpapier- oder Wechselkursgeschäften zu zahlende Beträge ein.

6. Aufschlüsselung der Gegenparteien

  1. Wird eine Aufschlüsselung der Gegenparteien verlangt, sind diese folgenden Sektoren zuzuordnen:
    1. Zentralbanken;
    2. Staatssektor; Zentralstaat, staatliche oder regionale Gebietskörperschaften und lokale Gebietskörperschaften unter Einschluss von Verwaltungsorganen und nicht gewerblichen Unternehmen, aber unter Ausschluss öffentlicher und privater Gesellschaften, die sich im Besitz dieser Gebietskörperschaften befinden und einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen (und die je nach Tätigkeit als "Kreditinstitut", "sonstige finanzielle Kapitalgesellschaft" oder "nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft" auszuweisen sind); Sozialversicherungsfonds; und internationale Organisationen wie Organe der Europäischen Union, der Internationale Währungsfonds und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.
    3. Kreditinstitute: jedes unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 CRR fallende Institut ("Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren") und multilaterale Entwicklungsbanken (MDBs);
    4. Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften: alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften - außer Kreditinstituten - wie Wertpapierfirmen, Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen und Clearinghäuser sowie übrige Finanzmittler, Anbieter von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten, firmeneigene Finanzinstitute und Geldverleiher;
    5. Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften: Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die sich nicht mit finanziellen Vermittlungstätigkeiten beschäftigen, sondern hauptsächlich mit der Herstellung von Marktgütern und der Erbringung nichtfinanzieller Dienstleistungen im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute;
    6. Haushalte: natürliche Personen oder Gruppen natürlicher Personen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen ausschließlich für den eigenen Bedarf erzeugen/erbringen und verbrauchen, und die Marktgüter sowie nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen erzeugen/erbringen, sofern ihre Aktivitäten nicht den Tätigkeiten von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Private Organisationen ohne Erwerbszweck ("NPISH"), die sich überwiegend mit der Erzeugung von nicht auf dem Markt gehandelten Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen für besondere Haushaltsgruppen beschäftigen, sind in diesem Posten ebenfalls enthalten.
  2. Bei der Einstufung einer Gegenpartei ist ausschließlich die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Bei Risikopositionen, die von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für das Institut maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Auch die anderen Einstufungen wie die Aufschlüsselung der gemeinsam eingegangenen Risikopositionen nach Art, Sitzland und NACE-Code der Gegenpartei sind anhand der Merkmale des maßgeblichsten oder am stärksten ausschlaggebenden Schuldners vorzunehmen.
  3. Die unmittelbare Gegenpartei ist:
    1. bei Darlehen und Krediten der unmittelbare Kreditnehmer. Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ist der unmittelbare Kreditnehmer die zur Begleichung der Forderung verpflichtete Gegenpartei, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft mit Rückgriff, bei dem der unmittelbare Kreditnehmer die forderungsübertragende Partei sein muss und das meldende Institut nicht im Wesentlichen alle mit dem Eigentum an den übertragenen Forderungen verbundenen Risiken und Chancen erhält;
    2. bei Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten der Emittent der Wertpapiere;
    3. bei Einlagen der Einleger;
    4. bei Verkaufspositionen die Gegenpartei des Wertpapierleihgeschäfts oder der umgekehrten Rückkaufsvereinbarung;
    5. bei Derivaten die direkte Gegenpartei des Derivatkontrakts. Bei zentral geclearten außerbörslich gehandelten Derivaten ist die Gegenpartei die als zentrale Gegenpartei fungierende Clearingstelle. Bei Kreditrisikoderivaten erfolgt die Aufschlüsselung der Gegenparteien nach den Sektoren, denen die Gegenparteien (Sicherungsnehmer oder -geber) angehören;
    6. bei erteilten Finanzgarantien ist die Gegenpartei die direkte Gegenpartei des durch die Garantie abgesicherten Schuldtitels;
    7. bei erteilten Kreditzusagen und anderen Zusagen die Gegenpartei, deren Ausfallrisiko vom meldenden Institut getragen wird;
    8. bei empfangenen Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen der Garantiegeber oder die Gegenpartei, die dem meldenden Institut die Zusage erteilt hat.

Teil 2
Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen

1. Bilanz

1.1. Vermögenswerte (1.1)

  1. "Kassenbestand": die Bestände an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen (in der Landeswährung und in Fremdwährungen).
  2. "Guthaben bei Zentralbanken": die täglich fälligen Guthaben bei Zentralbanken.
  3. "Sichtguthaben": die täglich fälligen Guthaben bei Kreditinstituten.
  4. "Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen": die Beteiligungen an assoziierten, Gemeinschafts- und Tochterunternehmen, die unabhängig davon, wie sie bewertet werden, und auch dann, wenn sie den Rechnungslegungsstandards zufolge in die verschiedenen, für Finanzinstrumente verwendeten Bilanzierungsportfolios aufgenommen werden dürfen, laut gesetzlichem Konsolidierungskreis weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert werden, es sei denn, sie sind gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten einzustufen. Im Buchwert der nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen ist der Geschäfts- oder Firmenwert enthalten.
  5. Vermögenswerte, die keine finanziellen Vermögenswerte sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in besondere Bilanzposten eingereiht werden können, werden unter "Sonstige Vermögenswerte" ausgewiesen. Zu den sonstigen Vermögenwerten gehören u. a. Gold, Silber und andere Warenpositionen, auch wenn diese zu Handelszwecken gehalten werden.
  6. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) ist der Buchwert zurückgekaufter eigener Aktien unter "Sonstige Vermögenswerte" auszuweisen, sofern die maßgeblichen nationalen GAAP eine Ausweisung als Vermögenswert zulassen.
  7. Unter "Langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind" ist das Gleiche zu verstehen wie in IFRS 5.

1.2. Verbindlichkeiten (1.2)

  1. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP sind Rückstellungen für Eventualverluste aus dem unwirksamen Teil der Portfolioabsicherung für den Fall, dass der Verlust aus der Bewertung des Sicherungsderivats resultiert, in der Zeile "Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften" oder für den Fall, dass der Verlust aus der Bewertung der abgesicherten Position resultiert, in der Zeile "Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken" auszuweisen. Ist eine Unterscheidung zwischen Verlusten, die aus der Bewertung des Sicherungsderivats resultieren, und Verlusten, die aus der Bewertung der abgesicherten Position resultieren, nicht möglich, sind sämtliche Rückstellungen für Eventualverluste aus dem unwirksamen Teil der Portfolioabsicherung in der Zeile "Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften" auszuweisen.
  2. Rückstellungen für "Renten und sonstige Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern" schließen die Nettoverbindlichkeiten aus leistungsorientierten Vorsorgeplänen ein.
  3. Bei Bilanzierung nach IFRS müssen die Rückstellungen für "Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer" die Defizite bei den in IAS 19 Paragraph 153 aufgeführten langfristigen Vorsorgeplänen für Leistungen an Arbeitnehmer einschließen. Der periodengerecht erfasste Aufwand aus kurzfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer [IAS 19 Paragraph 11 Buchstabe a], beitragsorientierten Plänen [IAS 19 Paragraph 51 Buchstabe a] und Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses [IAS 19 Paragraph 169 Buchstabe a] ist in den Posten "Sonstige Verbindlichkeiten" aufzunehmen.
  4. Bei Bilanzierung nach IFRS müssen Rückstellungen für "Erteilte Zusagen und Garantien" Rückstellungen für sämtliche Zusagen und Garantien einschließen, unabhängig davon, ob deren Wertminderung nach IFRS 9 bestimmt wird, die Rückstellungsbildung nach IAS 37 erfolgt oder sie als Versicherungsvertrag im Sinne von IFRS 4 behandelt werden. Verbindlichkeiten aus Zusagen und Finanzgarantien, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind - obgleich ausfallrisikobedingt - nicht als Rückstellungen, sondern gemäß Teil 1 Nummer 40 als "Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten" auszuweisen. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) müssen Rückstellungen für "Erteilte Zusagen und Garantien" Rückstellungen für sämtliche Zusagen und Garantien umfassen.
  5. "Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital" schließt die vom Institut begebenen Kapitalinstrumente ein, die die Kriterien für eine Einstufung als Eigenkapital nicht erfüllen. In diesen Posten müssen die Institute auch Genossenschaftsanteile aufnehmen, die die Kriterien für eine Einstufung als Eigenkapital nicht erfüllen.
  6. Verbindlichkeiten, die keine finanziellen Verbindlichkeiten sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in besondere Bilanzposten eingereiht werden können, sind unter "Sonstige Verbindlichkeiten" auszuweisen.
  7. Die Rubrik "Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten" muss die gleichen Verbindlichkeiten bezeichnen wie in IFRS 5.
  8. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen "Fonds für allgemeine Bankrisiken" Beträge, die gemäß Artikel 38 BAD zugewiesen wurden, umfassen. Werden diese Beträge angesetzt, sind sie den maßgeblichen nationalen GAAP entsprechend getrennt entweder als Verbindlichkeiten unter "Rückstellungen" oder im Eigenkapital unter "sonstige Rücklagen" auszuweisen.

1.3. Eigenkapital (1.3)

  1. Bei Bilanzierung nach IFRS müssen Eigenkapitalinstrumente, die Finanzinstrumente sind, die unter IAS 32 fallenden Verträge einschließen.
  2. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) ist unter die Kategorie "Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital" auch der Buchwert des vom Institut begebenen Kapitals zu fassen, das bei den Zeichnern abgerufen, aber am Stichtag noch nicht eingezahlt worden war. Wird eine noch nicht eingezahlte Kapitalerhöhung als eine Erhöhung des Aktienkapitals erfasst, so ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital im Meldebogen 1.3 unter "Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital" sowie in Meldebogen 1.1 unter "Sonstige Vermögenswerte" auszuweisen. Kann eine Kapitalerhöhung nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP erst nach Erhalt der Zahlung der Anteilseigner erfasst werden, ist nicht eingezahltes Kapital nicht im Meldebogen 1.3 auszuweisen.
  3. Unter "Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente" fällt auch die Eigenkapitalkomponente vom Institut begebener zusammengesetzter Finanzinstrumente (Finanzinstrumente, die sowohl eine Schuld- als auch eine Eigenkapitalkomponente aufweisen), wenn diese dem maßgeblichen Rechnungslegungsrahmen zufolge getrennt werden (hierunter fallen auch zusammengesetzte Finanzinstrumente mit mehreren eingebetteten Derivaten, deren Werte voneinander abhängen).
  4. Unter "Sonstige begebene Eigenkapitalinstrumente" fallen auch Eigenkapitalinstrumente, die Finanzinstrumente sind und weder unter "Kapital" noch unter "Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente" ausgewiesen werden.
  5. "Sonstiges Eigenkapital" umfasst alle Eigenkapitalinstrumente, die keine Finanzinstrumente sind. Hierunter fallen unter anderem anteilsbasierte Vergütungsgeschäfte mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente [IFRS 2 Paragraph 10].
  6. Unter "Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden" fallen kumulierte Gewinne und Verluste, die auf Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente zurückgehen, bei denen das berichtende Unternehmen unwiderruflich die Wahl getroffen hat, Änderungen beim beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis zu erfassen.
  7. Unter "Unwirksamkeit der Absicherung bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden" auszuweisen ist die kumulierte Unwirksamkeit bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts, bei denen das gesicherte Grundgeschäft ein Eigenkapitalinstrument ist, das erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wird. Die in dieser Zeile ausgewiesene Unwirksamkeit der Absicherung ist die Differenz zwischen der unter "Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [gesichertes Grundgeschäft]" ausgewiesenen kumulierten Schwankung des beizulegenden Zeitwerts des Eigenkapitalinstruments und den unter "Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [Sicherungsinstrument]" ausgewiesenen kumulierten Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsderivats [IFRS 9 Paragraphen 6.5.3 und 6.5.8].
  8. Unter "Durch Änderungen beim Ausfallrisiko bedingte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert finanzieller Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden" fallen kumulierte Gewinne und Verluste, die im sonstigen Ergebnis erfasst werden und mit dem eigenen Ausfallrisiko bei Verbindlichkeiten zusammenhängen, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, unabhängig davon, ob diese Designation beim erstmaligen Ansatz oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
  9. Unter "Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]" fällt die Währungsumrechnungsrücklage für den wirksamen Teil sowohl laufender Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe als auch nicht mehr bestehender Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe, die selbst aber noch in der Bilanz angesetzt sind.
  10. Unter "Sicherungsderivate. Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen [wirksamer Teil]" fällt die Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen beim wirksamen Teil der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts von Sicherungsderivaten in einer Absicherung von Zahlungsströmen, und zwar sowohl für laufende als auch für nicht mehr bestehende Absicherungen von Zahlungsströmen.
  11. Unter "Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden" fallen kumulierte Gewinne oder Verluste aus Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, abzüglich der gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5 am Berichtsstichtag bemessenen Wertberichtigung.
  12. Die Rubrik "Sicherungsinstrumente [nicht designierte Elemente]" muss Folgendes umfassen:
    1. die kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des Zeitwerts einer Option, wenn die Änderung des Zeitwerts und die Änderung des inneren Werts dieser Option voneinander getrennt werden und nur die Änderung des inneren Werts als Sicherungsinstrument designiert wird [IFRS 9 Paragraph 6.5.15];
    2. die kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des Terminelements eines Termingeschäfts, wenn das Terminelement und das Kassaelement voneinander getrennt werden und nur die Änderung des Kassaelements des Termingeschäfts als Sicherungsinstrument designiert wird;
    3. die kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des Währungs-Basis-Spreads eines Finanzinstruments, wenn dieser Spread von der Designation dieses Finanzinstruments als Sicherungsinstrument ausgenommen ist [IFRS 9 Paragraphen 6.5.15 und 6.5.16].
  13. Bei Bilanzierung nach IFRS müssen "Neubewertungsrücklagen" den Betrag der Rücklagen einschließen, die sich aus der erstmaligen Anwendung der IAS ergeben und die nicht in andere Arten von Rücklagen aufgelöst wurden.
  14. "Sonstige Rücklagen" sind zwischen "Nach der Equity-Methode bilanzierte Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen" und "Sonstige" aufzusplitten. "Nach der Equity-Methode bilanzierte Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen" müssen den kumulierten Betrag der in den Vorjahren durch die genannten Beteiligungen erfolgswirksam erwirtschafteten Erträge und Aufwendungen einschließen, wenn sie nach der Equity-Methode bilanziert werden. In der Rubrik "Sonstige" müssen andere Rücklagen als die bereits unter anderen Posten gesondert angegebenen Rücklagen und können gesetzliche und satzungsmäßige Rücklagen ausgewiesen werden.
  15. Unter "Eigene Anteile" fallen alle Finanzinstrumente, die die Merkmale eigener Eigenkapitalinstrumente aufweisen, die - solange sie nicht veräußert oder amortisiert werden - vom Institut zurückgekauft wurden; davon ausgenommen sind Instrumente, die nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP unter der Rubrik "Sonstige Vermögenswerte" auszuweisen sind.

2. Gewinn- und Verlustrechnung (2)

  1. Zinserträge und -aufwendungen aus Finanzinstrumenten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und aus Sicherungsderivaten, die in die Kategorie "Bilanzierung von Sicherungsgeschäften" eingereiht werden, sind entweder getrennt von anderen Gewinnen und Verlusten unter den Rubriken "Zinserträge" und "Zinsaufwendungen" ("Clean Price", d. h. Kurs ohne Stückzinsen), oder als Teil der Gewinne und Verluste aus diesen Finanzinstrumentenkategorien ("Dirty Price", d. h. Kurs mit Stückzinsen) auszuweisen. Das gewählte Verfahren ist konsequent auf alle Finanzinstrumente, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und auf Sicherungsderivate, die die Kategorie "Bilanzierung von Sicherungsgeschäften" eingereiht werden, anzuwenden.
  2. Die Institute weisen die folgenden Posten, die Erträge und Aufwendungen im Verhältnis zu nahestehenden Unternehmen und Personen, die laut gesetzlichem Konsolidierungskreis weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert werden, einschließen, nach Bilanzierungsportfolio aufgeschlüsselt aus:
    1. "Zinserträge";
    2. "Zinsaufwendungen";
    3. "Dividendenerträge";
    4. "Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto";
    5. "Änderungsgewinne oder -verluste, netto";
    6. "Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten".
  3. Wird der "Clean Price" verwendet, müssen zur korrekten Darstellung der Zinserträge und -aufwendungen für die abgesicherten Finanzinstrumente unter den Rubriken "Zinserträge. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte" und "Zinsaufwendungen. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten" die Beträge im Zusammenhang mit den als "zu Handelszwecken gehalten" eingestuften Derivaten ausgewiesen werden, bei denen es sich aus wirtschaftlicher Sicht, nicht aber aus Sicht der Rechnungslegung um Sicherungsinstrumente handelt.
  4. Wird der "Clean Price" verwendet, sind unter den Rubriken "Zinserträge. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte" und "Zinsaufwendungen. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten" auch zeitlich gestaffelte Gebühren und Ausgleichszahlungen in Bezug auf Kreditderivate auszuweisen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit als zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden [IFRS 9 Paragraph 6.7].
  5. Wird der "Clean Price" verwendet, sind unter den Rubriken "Zinserträge. Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken" und "Zinsaufwendungen. Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken" die Beträge auszuweisen, die sich auf diejenigen Derivate in der Kategorie "Bilanzierung von Sicherungsgeschäften" beziehen, die das Zinsänderungsrisiko abdecken, worunter auch Absicherungen einer Gruppe von Grundgeschäften mit gegenläufigen Risikopositionen (Absicherungen einer Nettoposition) fallen, bei denen das abgesicherte Risiko verschiedene Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung betrifft. Wird der "Clean Price" verwendet, sind diese Beträge als Zinserträge und -aufwendungen auf Bruttobasis auszuweisen, um korrekte Zinserträge und -aufwendungen für die gesicherten Grundgeschäfte, mit denen sie verbunden sind, zu erhalten. Zieht das gesicherte Grundgeschäft Zinserträge (-aufwendungen) nach sich, sind die entsprechenden Beträge beim "Clean Price" selbst dann als Zinserträge (-aufwendungen) auszuweisen, wenn sie negativ (positiv) sind.
  6. In der Rubrik "Zinserträge - sonstige Vermögenswerte" sind die Zinserträge auszuweisen, die nicht in den anderen Rubriken aufgeführt werden, wie Zinserträge in Verbindung mit dem Kassenbestand, mit Guthaben bei Zentralbanken und mit Sichtguthaben, Zinserträge in Verbindung mit "Langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind", sowie Nettozinserträge aus den Nettovermögenswerten leistungsorientierter Versorgungspläne.
  7. Bei der Bilanzierung nach IFRS und soweit in den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage nichts anderes bestimmt ist, sind Zinsen in Zusammenhang mit finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz unter "Zinserträge für finanzielle Verbindlichkeiten" auszuweisen. Aus diesen Verbindlichkeiten und deren Zinsen erwächst eine positive Rendite für Institute.
  8. In der Rubrik "Zinsaufwendungen - sonstige Verbindlichkeiten" sind die Zinsaufwendungen auszuweisen, die nicht in den anderen Rubriken aufgeführt werden, wie Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten in als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppen, durch Erhöhungen des Buchwerts von Rückstellungen zur Widerspiegelung des Zeitablaufs entstandene Aufwendungen oder Nettozinsaufwendungen aus den Nettoverbindlichkeiten leistungsorientierter Versorgungspläne.
  9. Bei der Bilanzierung nach IFRS und soweit in den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage nichts anderes bestimmt ist, sind Zinsen in Zusammenhang mit finanziellen Vermögenswerten mit einem negativen Effektivzinssatz unter "Zinsaufwendungen für Vermögenswerte" auszuweisen. Aus diesen Vermögenswerten und deren Zinsen erwächst eine negative Rendite für Institute.
  10. Dividendenerträge aus Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind - wenn der "Clean Price" verwendet wird - entweder von anderen Gewinnen und Verlusten aus diesen Instrumentenklassen getrennt als "Dividendenerträge" oder - wenn der "Dirty Price" verwendet wird - als Teil der Gewinne und Verluste aus diesen Instrumentenklassen auszuweisen.
  11. Dividendenerträge aus Eigenkapitalinstrumenten, die als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet designiert sind, umfassen Dividenden aus Instrumenten, die während des Berichtszeitraums ausgebucht wurden, sowie aus Instrumenten, die am Ende des Berichtszeitraums noch gehalten werden.
  12. Dividendenerträge aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen" umfassen nur die nicht nach der Equity-Methode bilanzierten Dividenden aus diesen Anteilen.
  13. In der Rubrik "Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto" sind die Gewinne und Verluste aus der Neubewertung und Ausbuchung der als zu Handelszwecken gehalten eingestuften Finanzinstrumente auszuweisen. Ebenfalls in dieser Rubrik auszuweisen sind Gewinne und Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Kreditderivaten, die zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden, sowie - wenn der "Dirty Price" verwendet wird - Dividenden- und Zinserträge und -aufwendungen aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.
  14. Ebenfalls unter "Gewinne oder Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind" aufzuführen ist der Betrag, der in der Gewinn- und Verlustrechnung für das eigene Ausfallrisiko bei den für eine Zeitwertbewertung designierten Verbindlichkeiten erfasst wird, wenn die Erfassung von Änderungen beim eigenen Ausfallrisiko im sonstigen Ergebnis eine Rechnungslegungsanomalie verursachen oder vergrößern würde [IFRS 9 Paragraph 5.7.8]. Unter diese Rubrik fallen - wenn die Designation zur Steuerung des Ausfallrisikos eingesetzt wird - auch Gewinne und Verluste aus den als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten abgesicherten Instrumenten sowie - wenn der "Dirty Price" verwendet wird - Zinserträge und -aufwendungen aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind.
  15. In der Rubrik "Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten" dürfen keine Gewinne aus Eigenkapitalinstrumenten aufgeführt werden, für die das berichtende Unternehmen die Wahl getroffen hat, sie erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis zu bewerten [IFRS 9 Paragraph 5.7.1(b)].
  16. Führt eine Änderung des Geschäftsmodells zur Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts in ein anderes Bilanzierungsportfolio, sind Gewinne oder Verluste aus dieser Reklassifizierung wie nachstehend beschrieben in den betreffenden Zeilen des Bilanzierungsportfolios, in das der finanzielle Vermögenswert umgegliedert wurde, auszuweisen:
    1. Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in das Bilanzierungsportfolio "Erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert" [IFRS 9 Paragraph 5.6.2] sind Gewinne oder Verluste aus der Reklassifizierung in der Rubrik "Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto" oder gegebenenfalls der Rubrik "Gewinne oder Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto" auszuweisen;
    2. Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert [IFRS 9 Paragraph 5.6.7] sind die zuvor im sonstigen Ergebnis erfassten, in den Gewinn oder Verlust umgegliederten kumulierten Gewinne oder Verluste in der Rubrik "Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto" oder gegebenenfalls der Rubrik "Gewinne oder Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto" auszuweisen.
  17. Bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts gemäß IFRS 9 Paragraph 6.5.8 sind in der Rubrik "Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto" Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten und gesicherten Grundgeschäften auszuweisen, worunter auch Gewinne und Verluste aus gesicherten Grundgeschäften, bei denen es sich nicht um Eigenkapitalinstrumente handelt, fallen, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden. Auszuweisen ist ferner der unwirksame Teil der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts eines zur Absicherung von Zahlungsströmen eingesetzten Sicherungsinstruments. Die Reklassifizierungen der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen oder der Rücklage für die Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb sind in den Zeilen der "Gewinn- und Verlustrechnung" zu erfassen, auf die die Zahlungsströme aus den gesicherten Grundgeschäften einen Einfluss haben. In der Rubrik "Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto" sind auch die Gewinne und Verluste aus Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe auszuweisen. Ebenfalls in dieser Rubrik auszuweisen sind Gewinne aus Absicherungen von Nettopositionen.
  18. In der Rubrik "Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte" sind die Gewinne und Verluste auszuweisen, die sich bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte ergeben, es sei denn, diese sind als "zur Veräußerung gehalten" oder als "Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen" eingestuft.
  19. In der Rubrik "Änderungsgewinne oder -verluste (-), netto" sind die Beträge auszuweisen, die sich aus der Berichtigung des Bruttobuchwerts finanzieller Vermögenswerte um die neuverhandelten oder geänderten vertraglichen Zahlungsströme ergeben [IFRS 9 Paragraph 5.4.3 und Anhang A]. Nicht als Änderungsgewinne oder -verluste auszuweisen sind die Auswirkungen veränderter Erwartungen hinsichtlich der Kreditverluste, die in der Rubrik "Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten" aufzuführen sind.
  20. In der Rubrik "Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen. Erteilte Zusagen und Garantien" ist der in der "Gewinn- und Verlustrechnung" ausgewiesene Nettoaufwand für die Rückstellungen für sämtliche Zusagen und Garantien auszuweisen, die gemäß Nummer 11 dieses Teils unter IFRS 9, IAS 37 oder IFRS 4 oder unter die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP fallen. Bei Bilanzierung nach IFRS ist jede Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Zusagen und Finanzgarantien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, in der Rubrik "Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto" auszuweisen. Die Rückstellungen schließen deshalb die Wertminderung von Zusagen und Garantien ein, bei denen die Wertminderung nach IFRS 9 bestimmt wird, die Rückstellungsbildung nach IAS 37 erfolgt oder die als Versicherungsvertrag im Sinne von IFRS 4 behandelt werden.
  21. Bei Bilanzierung nach IFRS sind in der Rubrik "Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten" sämtliche Wertminderungsaufwendungen oder -erträge für Schuldtitel auszuweisen, die sich aus der Anwendung der Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 Paragraph 5.5 ergeben, unabhängig davon, ob die erwarteten Kreditverluste gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5 über einen 12-Monats-Zeitraum oder über die gesamte Laufzeit geschätzt werden. Ebenfalls in dieser Rubrik auszuweisen sind die Wertminderungsaufwendungen oder -erträge für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen [IFRS 9 Paragraph 5.5.15].
  22. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP sind in der Rubrik "Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten" alle infolge einer Änderung der Bonität des Schuldners oder Emittenten nach kostenbezogenen Methoden bewerteten Wertberichtigungen und Wertaufholungen bei Finanzinstrumenten sowie - je nach Spezifikationen der nationalen GAAP - die Wertberichtigungen auszuweisen, die sich aus der Wertminderung von Finanzinstrumenten ergeben, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert oder nach anderen Methoden, einschließlich dem Niederstwertprinzip bewertet werden.
  23. Ebenfalls in der Rubrik "Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten" auszuweisen sind die Abschreibungsbeträge im Sinne der Nummern 72, 74 und 165(b) dieses Teils des Anhangs, die am Tag der Abschreibung über die Wertberichtigung hinausgehen und daher direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung als Verlust ausgewiesen werden, sowie Rückflüsse zuvor abgeschriebener Beträge, die direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.
  24. Der Anteil am Gewinn oder Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, die laut gesetzlichem Konsolidierungskreis nach der Equity-Methode bilanziert werden, sind in der Rubrik "Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen" auszuweisen. Nach IAS 28 Paragraph 10 ist der Buchwert der Beteiligung um die von diesen Unternehmen gezahlten Dividenden herabzusetzen. Die Wertminderung bei diesen Beteiligungen ist in der Rubrik "(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)" auszuweisen. Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung dieser Beteiligungen sind gemäß den Nummern 55 und 56 auszuweisen.
  25. In der Rubrik "Gewinn oder Verlust aus dem Abgang langfristiger Vermögenswerte und als zur Veräußerung gehalten eingestufter Veräußerungsgruppen, die die Kriterien als nicht fortgeführte Geschäftsbereiche nicht erfüllen" sind Gewinne oder Verluste auszuweisen, die durch den Abgang langfristiger Vermögenswerte und als zur Veräußerung gehalten eingestufter Veräußerungsgruppen, die die Kriterien für eine Einstufung als nicht fortgeführte Geschäftsbereiche nicht erfüllen, entstehen.
  26. Bei Bilanzierung nach IFRS sind die Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen für den Fall, dass diese als aufgegebene Geschäftsbereiche im Sinne von IFRS 5 betrachtet werden, in der Rubrik "Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen vor Steuern" auszuweisen. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP sind diese Gewinne und Verluste in der Rubrik "Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, netto" auszuweisen.

3. Gesamtergebnisrechnung (3)

  1. In der Rubrik "Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für Eigenkapitalinstrumente, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden" auszuweisen ist die Änderung der kumulierten Unwirksamkeit bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts, bei denen das gesicherte Grundgeschäft ein Eigenkapitalinstrument ist, das erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wird. Die in dieser Zeile ausgewiesene Änderung der kumulierten Unwirksamkeit der Absicherung ist die Differenz zwischen den unter "Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [gesichertes Grundgeschäft]" ausgewiesenen Änderungen bei der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts des Eigenkapitalinstruments und den unter "Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [Sicherungsinstrument]" ausgewiesenen Änderungen bei den Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsderivats.
  2. In der Rubrik "Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]" ist die Änderung der kumulierten Währungsumrechnungsrücklage für den wirksamen Teil sowohl laufender als auch nicht mehr bestehender Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe auszuweisen.
  3. Bei Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe und Absicherungen von Zahlungsströmen müssen die in der Rubrik "In den Gewinn oder Verlust übertragen" jeweils ausgewiesenen Beträge auch Beträge einschließen, die übertragen wurden, weil die abgesicherten Ströme bereits geflossen sind und ihr Eintritt nicht mehr erwartet wird.
  4. In der Rubrik "Sicherungsinstrumente [nicht designierte Elemente]" sind auch Änderungen bei den kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aller folgenden Elemente auszuweisen, sofern diese nicht als Sicherungskomponente designiert sind:
    1. Zeitwert von Optionen;
    2. Terminelemente von Termingeschäften;
    3. Devisen-Basis-Spreads von Finanzinstrumenten.
  5. Bei Optionen müssen die in den Gewinn oder Verlust umgegliederten und in der Rubrik "In den Gewinn oder Verlust übertragen" ausgewiesenen Beträge Reklassifizierungen umfassen, die aufgrund von Optionen, die ein transaktionsbezogenes gesichertes Grundgeschäft absichern, und Optionen, die ein zeitraumbezogenes gesichertes Grundgeschäft absichern, erfolgen.
  6. In der Rubrik "Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden" sind Gewinne und Verluste aus Schuldtiteln zu erfassen, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, außer Wertminderungsaufwendungen oder -erträgen und Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung, die unter "(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)" bzw. "Währungsdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto" in Meldebogen 2 auszuweisen sind. Insbesondere in der Rubrik "In den Gewinn oder Verlust übertragen" sind Übertragungen auszuweisen, die aufgrund einer Ausbuchung oder Reklassifizierung in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgen.
  7. Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in die Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis [IFRS 9 Paragraph 5.6.4] sind die aus der Reklassifizierung resultierenden Gewinne oder Verluste in der Rubrik "Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden" auszuweisen.
  8. Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert [IFRS 9 Paragraph 5.6.7] oder die Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten [IFRS 9 Paragraph 5.6.5] sind die umgegliederten kumulierten Gewinne und Verluste, die zuvor im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, in der Rubrik "In den Gewinn oder Verlust übertragen" bzw. der Rubrik "Sonstige Reklassifizierungen" auszuweisen, wobei in letztgenanntem Fall der Buchwert des finanziellen Vermögenswerts anzupassen ist.
  9. Bei allen Komponenten des sonstigen Ergebnisses sind in der Rubrik "Sonstige Reklassifizierungen" Übertragungen auszuweisen, bei denen es sich nicht um Reklassifizierungen aus dem sonstigen Ergebnis in den Gewinn oder Verlust oder - bei Absicherungen von Zahlungsströmen - in den anfänglichen Buchwert der gesicherten Grundgeschäfte handelt.
  10. Bei Bilanzierung nach IFRS sind "Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die nicht umgegliedert werden" und "Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die in den Gewinn oder (-) Verlust umgegliedert werden können" [IAS 1 Paragraph 91 Buchstabe b, IG6] als getrennte Einzelposten auszuweisen.

4. Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Sektor der Gegenpartei (4)

  1. Finanzielle Vermögenwerte sind nach Bilanzierungsportfolio und Instrumenten sowie erforderlichenfalls nach Gegenparteien aufzuschlüsseln. Bei Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis und zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, sind der Bruttobuchwert der Vermögenswerte und die kumulierten Wertminderungen nach Wertminderungsstufen aufzuschlüsseln.
  2. Unter Derivate, die im Rahmen der auf der BAD beruhenden GAAP als zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte ausgewiesen werden, fallen Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie Instrumente, die nach kostenbezogenen Methoden oder nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden.
  3. Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet "kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken" bei notleidenden Risikopositionen die durch Ausfallrisiken bedingten kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert, bei denen die kumulierte Nettoveränderung negativ ist. Zu berechnen ist die durch Ausfallrisiken bedingte kumulierte Nettoveränderung des beizulegenden Zeitwerts durch Aufaddierung aller ausfallrisikobedingten negativen und positiven Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts, die seit Ansatz des Schuldtitels eingetreten sind. Dieser Wert ist nur dann auszuweisen, wenn die Aufaddierung der ausfallrisikobedingten positiven und negativen Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts einen negativen Wert ergibt. Für die Bewertung der Schuldtitel ist jedes Finanzinstrument einzeln zu bewerten. Die "kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken" sind für jeden Schuldtitel bis zu seiner Ausbuchung auszuweisen.
  4. Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs wird der Begriff "kumulierte Wertminderung" in folgender Bedeutung verwendet:
    1. bei Schuldtiteln, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder nach einer kostenbezogenen Methode bewertet werden, ist die kumulierte Wertminderung der kumulierte Wertminderungsaufwand, der -soweit relevant - für jede der Wertminderungsstufen erfasst wurde, abzüglich Nutzung und Aufholungen. Eine kumulierte Wertminderung vermindert den Buchwert des Schuldtitels mithilfe eines Berichtigungskontos (bei Bilanzierung nach IFRS und den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP) oder durch direkte Abzüge, die nach den auf der BAD beruhenden GAAP keinen Ausbuchungsvorgang darstellen;
    2. bei Schuldtiteln, die bei einer Bilanzierung nach IFRS erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, ist die kumulierte Wertminderung die Summe aus den erwarteten Kreditverlusten und deren Schwankungen, die als Herabsetzung des beizulegenden Zeitwerts bei einem bestimmten Titel seit dessen erstmaligem Ansatz erfasst wird;
    3. bei Schuldtiteln, die nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertet werden und der Wertminderung unterliegen, ist die kumulierte Wertminderung der erfasste kumulierte Wertminderungsaufwand abzüglich Nutzung und Aufholungen. Die Herabsetzung des Buchwerts erfolgt entweder mithilfe eines Berichtigungskontos oder über direkte Abzüge, die keinen Ausbuchungsvorgang darstellen.
  5. Bei Bilanzierung nach IFRS muss die kumulierte Wertminderung die Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste aus finanziellen Vermögenswerten in jeder der in IFRS 9 bestimmten Wertminderungsstufen umfassen. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP muss sie eine Einzelwertberichtigung und pauschale Wertberichtigung für Ausfallrisiken sowie die pauschale Wertberichtigung für Bankenrisiken umfassen, wobei sie den Buchwert der Schuldtitel vermindert. Die kumulierte Wertminderung muss auch ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen bei finanziellen Vermögenswerten nach dem Niederstwertprinzip umfassen.
  6. Unter "Kumulierte teilweise Abschreibungen" und "Kumulierte vollständige Abschreibungen" sind der kumulierte Teil- und Gesamtbetrag zum Stichtag der Hauptforderung bzw. die aufgelaufenen Verzugszinsen und Gebühren für jeden bis dahin ausgebuchten Schuldtitel auszuweisen, wobei nach einer der unter Nummer 74 dargelegten Methoden zu verfahren ist, weil das Institut nach angemessener Einschätzung nicht von der Einziehung der vertraglichen Zahlungsströme ausgeht. Diese Beträge sind so lange auszuweisen, bis durch Ablauf der Verjährungsfrist, durch Erlass oder Sonstiges sämtliche Rechte des meldenden Instituts zur Gänze erloschen sind, oder die Beträge eingezogen wurden. Aus diesem Grund sind abgeschriebene Beträge, die nicht eingezogen wurden, auch dann noch auszuweisen, wenn sie Vollstreckungsmaßnahmen unterliegen.
  7. Wird ein Schuldtitel nach sukzessiven teilweisen Abschreibungen am Ende zur Gänze abgeschrieben, ist der kumulierte Abschreibungsbetrag aus der Spalte "Kumulierte teilweise Abschreibungen" in die Spalte "Kumulierte vollständige Abschreibungen" umzugliedern.
  8. Abschreibungen müssen einen Ausbuchungsvorgang darstellen und einen kompletten finanziellen Vermögenswert oder Teile desselben zum Gegenstand haben, was auch dann gilt, wenn die Änderung eines Vermögenswerts das Institut dazu veranlasst, von seinem Anspruch auf Vereinnahmung von Zahlungsströmen für einen Teil oder die Gesamtheit dieses Vermögenswerts abzusehen, wie unter Nummer 72 näher erläutert wird. Abschreibungen müssen sowohl Beträge umfassen, die sich aus einer Herabsetzung des unmittelbar erfolgswirksam angesetzten Buchwerts finanzieller Vermögenswerte ergeben, als auch Beträge beinhalten, die aus einer Herabsetzung der Beträge der Wertberichtigungskonten für Kreditverluste, die gegen den Buchwert finanzieller Vermögenswerte aufgerechnet werden, resultieren.
  9. In der Spalte "davon: Instrumente mit geringem Ausfallrisiko" sind Instrumente auszuweisen, bei denen ermittelt wird, dass bei ihnen zum Abschlussstichtag ein niedriges Ausfallrisiko besteht und bei denen das Institut davon ausgeht, dass sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant erhöht hat (IFRS 9 Paragraph 5.5.10).
  10. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Sinne von IAS 1 Paragraph 54 Buchstabe h, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen, bei denen die Wertberichtigung nach der vereinfachten Methode von IFRS 9 Paragraph 5.5.15 bemessen wurde, sind in Meldebogen 4.4.1. bei den Darlehen und Krediten auszuweisen. Die entsprechende Wertberichtigung für diese Vermögenswerte ist je nachdem, ob die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die Vertragsvermögenswerte oder die Forderungen aus Leasingverhältnissen, auf die die vereinfachte Methode angewandt wurde, als Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität angesehen werden, entweder in der Rubrik "Kumulierte Wertminderung bei Vermögenswerten mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)" oder in der Rubrik "Kumulierte Wertminderung bei Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)" auszuweisen.
  11. Erworbene oder ausgereichte finanzielle Vermögenswerte mit bereits beim erstmaligen Ansatz beeinträchtigter Bonität sind in 4.3.1 und 4.4.1 getrennt auszuweisen. Bei diesen Darlehen darf die kumulierte Wertminderung nur die kumulierten Änderungen der seit dem erstmaligen Ansatz über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste umfassen [IFRS 9 Paragraph 5.5.13].
  12. In Meldebogen 4.5 müssen die Institute den Buchwert der "Darlehen und Kredite" und "Schuldverschreibungen" angeben, auf die die Definition "nachrangige Verbindlichkeiten" in Nummer 100 des vorliegenden Teils zutrifft.
  13. Beim Meldebogen 4.8 hängen die zu liefernden Angaben davon ab, ob nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte gemäß den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP Wertminderungsanforderungen unterworfen werden können. Unterliegen die finanziellen Vermögenswerte der Wertminderung, müssen die Institute in diesem Meldebogen Angaben zum Buchwert, zum Bruttobuchwert der nicht wertgeminderten und der wertgeminderten Vermögenswerte, zur kumulierten Wertminderung und zu kumulierten Abschreibungen machen. Unterliegen die finanziellen Vermögenswerte nicht der Wertminderung, müssen die Institute die kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen ausweisen.
  14. In Meldebogen 4.9 sind die nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewerteten finanziellen Vermögenswerte und die dazugehörigen Wertberichtigungen getrennt von anderen, nach einer kostenbezogenen Methode bewerteten finanziellen Vermögenswerte und der entsprechenden Wertminderung anzugeben. Finanzielle Vermögenswerte, die nach einer kostenbezogenen Methode bewertet werden, wozu auch nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte zählen, sind als nicht wertgeminderte Vermögenswerte auszuweisen, wenn bei ihnen keine Wertberichtigung oder Wertminderung vorgenommen wurde, und als wertgeminderte Vermögenswerte anzugeben, wenn Wertberichtigungen, die als Wertminderung eingestuft werden können, oder Wertminderungen vorgenommen wurden. Als Wertminderung eingestuft werden können ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen, die die Verschlechterung der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei widerspiegeln. Nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte, bei denen marktrisikobedingte Wertberichtigungen vorgenommen wurden, die die Auswirkungen veränderter Marktbedingungen auf den Wert des Vermögenswertes widerspiegeln, sind nicht als wertgemindert zu betrachten. Kumulierte ausfall- und markrisikobedingte Wertberichtigungen sind getrennt voneinander auszuweisen.
  15. In Meldebogen 4.10 sind die nach dem strengen Niederstwertprinzip bewerteten Vermögenswerte sowie die dazugehörigen Wertberichtigungen getrennt von den nach anderen Methoden bewerteten Vermögenswerten auszuweisen. Nach dem strengen Niederstwertprinzip und nach anderen Methoden bewertete finanzielle Vermögenswerte sind als wertgeminderte Vermögenswerte auszuweisen, wenn bei ihnen ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen im Sinne von Nummer 80 oder Wertminderungen vorgenommen wurden. Nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte, bei denen marktrisikobedingte Wertberichtigungen im Sinne von Nummer 80 vorgenommen wurden, sind nicht als wertgemindert zu betrachten. Kumulierte ausfall- und markrisikobedingte Wertberichtigungen sind getrennt voneinander auszuweisen.
  16. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP ist in den jeweiligen Meldebögen nur der Teil der pauschalen Wertberichtigungen für Bankenrisiken auszuweisen, der Auswirkungen auf den Buchwert der Schuldtitel hat [BAD Art. 37 Abs. 2].

5. Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite nach Produkt (5)

  1. Nicht zu Handelszwecken gehaltene bzw. nicht zum Handelsbestand gehörende Darlehen und Kredite sind beim Buchwert nach Produkt und Sektor der Gegenpartei und beim Bruttobuchwert nur nach Produkten aufzuschlüsseln.
  2. Auch als "Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben" eingereihte, täglich fällige Saldoforderungen sind in diesem Meldebogen auszuweisen, unabhängig davon, nach welcher Methode sie bewertet wurden.
  3. Darlehen und Kredite sind folgenden Produkten zuzuweisen:
    1. Unter "Auf Anforderung (Kündigung) und kurzfristig (Giro)" fallen unabhängig von ihrer rechtlichen Form auf Anforderung (Kündigung) oder kurzfristig (bis Geschäftsschluss am Tag nach der Anforderung) fällige Saldoforderungen, Kontokorrentkredite und ähnliche Saldoforderungen einschließlich Darlehen, die für den Darlehensnehmer Tagesgeldeinlagen (Darlehen, die bis zum Geschäftsschluss des Tages, nach dem sie gewährt wurden, zurückgezahlt werden müssen) sind. Dieser Posten beinhaltet auch "Überziehungen", d. h. Sollsalden auf Kontokorrentsalden und Pflichteinlagen bei der Zentralbank;
    2. "Kreditkartenschulden" schließen Kredite ein, die entweder mittels Karten mit verzögerter Debitfunktion oder mittels Kreditkarten gewährt werden [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute];
    3. "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" schließen Darlehen an andere Schuldner ein, die auf der Grundlage von Wechseln oder anderen Dokumenten, mit denen das Recht auf den Empfang des Geschäftserlöses aus dem Warenverkauf oder der Erbringung von Dienstleistungen verliehen wird, gewährt wurden. Unter diesen Posten fallen sämtliche Factoring- oder ähnliche Geschäfte, wie Akzepte, direkter Ankauf von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forfaitierung, Rechnungsdiskontierung, Wechsel, Commercial Paper und sonstige Forderungen, bei denen das meldende Institut die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erwirbt (sowohl mit als auch ohne Rückgriff);
    4. "Finanzierungs-Leasingverhältnisse" schließen den Buchwert der Forderungen aus dem Finanzierungs-Leasingverhältnis ein. Bei der Bilanzierung nach IFRS gilt für "Forderungen aus Finanzierungs-Leasingverhältnissen" die in IAS 17 festgelegte Definition;
    5. "Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften" schließen Finanzierungen ein, die im Austausch gegen Wertpapiere oder Gold gewährt werden, die/das im Rahmen von Pensionsgeschäften bzw. Wertpapierleihevereinbarungen im Sinne der Nummern 183 und 184 erworben oder geliehen werden/wird;
    6. "Sonstige befristete Darlehen" schließen Sollsalden mit vertraglich festgelegter Fälligkeit oder Laufzeit ein, die in keinem anderen Posten enthalten sind;
    7. "Kredite, die keine Darlehen sind" schließen Kredite ein, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute nicht als "Darlehen" eingestuft werden können. Zu diesem Posten gehören unter anderem Bruttoforderungen aus Durchgangsposten (beispielsweise Mittel in Erwartung ihrer Anlage, Übertragung oder Abrechnung) und Posten aus schwebenden Verrechnungen (wie beispielsweise Schecks oder andere Zahlungsformen, die zum Inkasso versandt wurden).
  4. Darlehen und Kredite sind je nach empfangener Sicherheit wie folgt zu unterteilen:
    1. "Durch Immobilien besicherte Darlehen" umfassen Darlehen und Kredite, die unabhängig vom Verhältnis zwischen Darlehen und Sicherheit (üblicherweise als "Beleihungssatz" bezeichnet) und der rechtlichen Form der Sicherheit formell durch eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie abgesichert sind;
    2. "Sonstige besicherte Darlehen" umfassen Darlehen und Kredite, die unabhängig vom Verhältnis zwischen Darlehen und Sicherheit (üblicherweise als "Beleihungssatz" bezeichnet) und der rechtlichen Form der Sicherheit formell durch eine Sicherheit abgesichert sind, bei denen es sich aber nicht um "Durch Immobilien besicherte Darlehen" handelt. Bei diesen Sicherheiten handelt es sich unabhängig von ihrer rechtlichen Form unter anderem um Verpfändungen von Wertpapieren, um Kassenbestände und um sonstige Sicherheiten.
  5. Bei der Einstufung von Darlehen und Krediten nach Sicherheiten spielt der Verwendungszweck der Darlehen und Kredite keine Rolle. Bei Darlehen und Krediten, die nicht nur durch Immobilien, sondern darüber hinaus möglicherweise auch noch durch andere Sicherheiten besichert sind, ist der Buchwert so einzureihen und auszuweisen, als wäre das Darlehen/der Kredit ausschließlich immobilienbesichert.
  6. Bei der Einstufung nach Verwendungszweck ergibt sich folgende Einteilung:
    1. "Konsumentenkredite": diese umfassen Darlehen, die hauptsächlich für den persönlichen Verbrauch von Waren und Dienstleistungen gewährt werden [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute];
    2. "Wohnbaukredite": diese umfassen Kredite, die an private Haushalte für Investitionen in Wohnungen zur Selbstnutzung oder zur Vermietung, einschließlich Errichtung und Sanierung, ausgereicht werden [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute].
  7. Auch ist eine Einstufung der Darlehen nach Einzugsmöglichkeiten vorzunehmen. "Projektfinanzierungsdarlehen" umfassen Darlehen, die die Eigenschaften einer Spezialfinanzierungsposition im Sinne von Artikel 147 Absatz 8 CRR aufweisen.

6. Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes (6)

  1. Der Bruttobuchwert der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen, die nicht zum Portfolio der zu Handelszwecken gehaltenen oder zum Portfolio der zum Handelsbestand gehörigen Vermögenswerte gehören, ist nach Wirtschaftszweigen aufzuschlüsseln. Hierzu werden die Codes in der NACE-Verordnung (NACE-Codes) verwendet, denen jeweils die Haupttätigkeit der Gegenpartei zugrunde gelegt wird.
  2. Die Einstufung der von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangenen Risikopositionen muss nach Teil 1 Nummer 43 erfolgen.
  3. Die Angabe der NACE-Codes erfolgt nach der ersten Aufschlüsselungsebene (nach "Wirtschaftszweig"). Darlehen und Kredite an nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften mit Finanz- oder Versicherungsgeschäft sind von den Instituten unter "K - Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen" auszuweisen.
  4. Bei Bilanzierung nach IFRS umfassen der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte i) finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden; und ii) finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP umfassen der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte finanzielle Vermögenswerte, die nach einer kostenbezogenen Methode bewertet werden, wozu auch das Niederstwertprinzip zählt. Je nach nationalen GAAP können diese i) finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertet werden, und ii) finanzielle Vermögenswerte, die nach anderen Methoden bewertet werden, umfassen.


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