7. Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind (7)
- Bei Schuldtiteln in Bilanzierungsportfolios, die der Wertminderung unterliegen, ist der Buchwert nur dann im Meldebogen 7.1 auszuweisen, wenn die Schuldtitel überfällig sind. Überfällige Titel sind von Fall zu Fall den entsprechenden Überfälligkeitsbändern zuzuordnen.
- Die der Wertminderung unterliegenden Bilanzierungsportfolios sind nach Maßgabe der Nummer 93 zu bestimmen.
- Als überfällig eingestuft werden können finanzielle Vermögenswerte, wenn eine Tilgungs-, Zins- oder Gebührenzahlung nicht termingerecht geleistet wurde.
Bei überfälligen Forderungen ist deren gesamter Buchwert auszuweisen.
Die Buchwerte derartiger Vermögenswerte sind nach den jeweils geltenden Rechnungslegungsstandards nach Wertminderungsstufen oder Wertminderungsstatus auszuweisen und nach der Anzahl der zum Stichtag aufgelaufenen Tage seit der ersten überfälligen Zahlung aufzuschlüsseln.
8. Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten (8)
- Da für "Einlagen" und die Aufschlüsselung nach Produkten dieselbe Definition gilt wie in der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute, werden regulierte Spareinlagen der EZB-Verordnung entsprechend eingestuft und nach Gegenparteien unterteilt.
Insbesondere sind nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen, die zwar gesetzlich auf Anforderung rückzahlbar sind, jedoch erheblichen Sanktionen oder Einschränkungen unterliegen und sich durch Leistungsmerkmale auszeichnen, die Tagesgeldeinlagen sehr ähnlich sind, als Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist einzustufen.
- "Begebene Schuldverschreibungen" sind nach folgenden Produkttypen aufzuschlüsseln:
- "Einlagenzertifikate" sind Wertpapiere, die den Inhabern den Abzug von Mitteln von einem Konto ermöglichen;
- "Forderungsunterlegte Wertpapiere" gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 CRR;
- "Gedeckte Schuldverschreibungen" gemäß Artikel 129 Absatz 1 CRR;
- "Hybride Verträge" umfassen Verträge mit eingebetteten Derivaten;
- "Sonstige begebene Schuldverschreibungen" schließen die in den vorhergehenden Zeilen nicht verzeichneten Schuldverschreibungen ein und unterscheiden zwischen wandelbaren zusammengesetzten Finanzinstrumenten und nicht wandelbaren Instrumenten.
- Begebene "Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten" werden genauso behandelt wie andere eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten.
In Form von Wertpapieren begebene nachrangige Verbindlichkeiten sind als "Begebene Schuldverschreibungen" einzustufen, während nachrangige Verbindlichkeiten in Form von Einlagen als "Einlagen" eingestuft werden.
- In Meldebogen 8.2 ist der Buchwert der "Einlagen" und "Begebenen Schuldverschreibungen", auf die die Definition für nach Bilanzierungsportfolios eingestufte, nachrangige Schulden zutrifft, enthalten. "Nachrangige Schuldtitel" verschaffen dem begebenden Institut einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche höherrangigen Forderungen befriedigt worden sind [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute].
- "Kumulierte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Änderungen beim eigenen Ausfallrisiko" schließen sämtliche genannten kumulativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert ein, unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis erfasst werden.
9. Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen (9)
- Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen auch die in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Posten.
In den Meldebögen 9.1, 9.1.1 und 9.2 sind sämtliche außerbilanziellen Risikopositionen gemäß Anhang I CRR nach Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen aufzuschlüsseln.
- Die Angaben zu erteilten und empfangenen Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen schließen sowohl widerrufbare als auch nicht widerrufbare Zusagen ein.
- Bei den Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen gemäß Anhang I CRR kann es sich um Instrumente handeln, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen, sofern sie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden oder den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, sowie um Instrumente, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRS 4 fallen.
- Bei Bilanzierung nach IFRS sind erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen in Meldebogen 9.1.1 auszuweisen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- sie sind den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen;
- sie sind bei Bilanzierung nach IFRS 9 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert;
- sie fallen in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRS 4.
- Verbindlichkeiten, die als Kreditverluste für die erteilten Finanzgarantien und Zusagen gemäß Nummer 105 Buchstaben a und c erfasst werden, sind unabhängig von den angewandten Bewertungskriterien als Rückstellungen auszuweisen.
- Institute, die nach IFRS Bericht erstatten, weisen den Nominalbetrag und die Rückstellungen für Instrumente aus, die den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, einschließlich der zu Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Einnahme bewerteten, aufgeschlüsselt nach Wertminderungsstufe.
- In Meldebogen 9.1.1 ist lediglich der Nominalbetrag der Zusage auszuweisen, sofern ein Schuldtitel sowohl ein bilanzwirksames Instrument als auch eine außerbilanzielle Komponente umfasst.
Ist das berichtende Unternehmen nicht in der Lage, die erwarteten Kreditverluste bei der bilanziellen Komponente getrennt von denjenigen bei der außerbilanziellen Komponente zu bestimmen, sind die erwarteten Kreditverluste im Zusammenhang mit der Zusage zusammen mit der kumulierten Wertminderung bei der in der Bilanz erfassten Komponente auszuweisen. Übersteigen die beiden erwarteten Kreditverluste den Bruttobuchwert des Schuldtitels, ist der Restbetrag der erwarteten Kreditverluste als Rückstellung in der entsprechenden Wertminderungsstufe in Meldebogen 9.1.1 auszuweisen [IFRS 9 Paragraph 5.5.20 und IFRS 7 Paragraph B8E].
- Wird eine Finanzgarantie oder eine Zusage zur Bereitstellung eines Kredits zu einem unter dem Marktzins liegenden Zinssatz im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 4.2.1 Buchstabe d bewertet und wird die betreffende Wertberichtigung gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5 ermittelt, so ist sie in der entsprechenden Wertminderungsstufe auszuweisen.
- Werden Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen zum beizulegenden Zeitwert gemäß IFRS 9 bewertet, so weisen die Institute in Meldebogen 9.1.1 den Nominalbetrag und die kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund des Ausfallrisikos dieser Finanzgarantien und Zusagen in eigens dafür vorgesehenen Spalten aus. "Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken" sind in Anwendung der Kriterien von Nummer 69 auszuweisen.
- Der Nominalbetrag und die Rückstellungen anderer Zusagen oder Garantien, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRS 4 fallen, sind in den eigens dafür vorgesehenen Spalten auszuweisen.
- Institute, die nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) Bericht erstatten, weisen den Nominalbetrag von Zusagen und Finanzgarantien nach Nummer 102 und 103 sowie den Betrag der im Zusammenhang mit diesen außerbilanziellen Risikopositionen vorzuhaltenden Rückstellungen in Meldebogen 9.1 aus.
- "Kreditzusagen" sind feste Zusagen zur Gewährung eines Kredits unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen.
Ausgenommen sind Kredite, die Derivate sind, weil sie netto in bar oder mittels Übergabe oder Begebung eines anderen Finanzinstruments abgewickelt werden können.
Die folgenden Posten in Anhang I CRR werden als "Kreditzusagen" eingestuft:
- "Einlagentermingeschäfte";
- "Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten", die auch Vereinbarungen einschließen, unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen Darlehen zu geben oder Akzepte bereitzustellen.
- "Finanzgarantien" sind Verträge, die dem Emittenten vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet, einschließlich für andere Finanzgarantien bereitgestellter Garantien.
Bei Bilanzierung nach IFRS trifft auf diese Verträge die Definition für Finanzgarantieverträge nach IFRS 9 Paragraph 2.1 Buchstabe e und IFRS 4.A zu. Die folgenden Posten in Anhang I CRR sind als "Finanzgarantien" einzustufen:
- "Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben";
- "Kreditderivate", auf die die Definition für Finanzgarantien zutrifft;
- "Unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien" (standby letters of credit), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben.
- "Sonstige Zusagen" schließen folgende Posten in Anhang I CRR ein:
- "Unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien und Wertpapieren";
- "Ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite";
- "Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung";
- "Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen";
- "Erfüllungsgarantien und Freistellungen" (einschließlich Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften) und "Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben";
- "Versandgarantien, Zoll- und Steuerbürgschaften";
- "Absicherungsfazilitäten" (note issuance facilities, NIF) und "Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren" (revolving underwriting facilities, RUF);
- "Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten", die auch Vereinbarungen einschließen, "Kredite zu geben" oder "Akzepte bereitzustellen", wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgegeben sind;
- "Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten", die auch Vereinbarungen über den "Kauf von Wertpapieren" oder die "Stellung von Garantien" einschließen;
- "Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten für Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften";
- "Sonstige außerbilanzielle Posten" in Anhang I CRR.
- Bei Bilanzierung nach IFRS werden die folgenden Posten in der Bilanz angesetzt und sind daher nicht als außerbilanzielle Risikopositionen auszuweisen:
- "Kreditderivate", auf die die Definition für Finanzgarantien nicht zutrifft, sind nach IFRS 9 "Derivate";
- "Akzepte" sind von einem Institut eingegangene Verpflichtungen, bei Fälligkeit den Nennwert eines Wechsels zu zahlen.
Damit werden normalerweise Warenverkäufe gedeckt.
Dementsprechend werden sie in der Bilanz als "Forderungen aus Lieferungen und Dienstleistungen" eingestuft;
- "Indossamente auf Wechseln", die die Ausbuchungskriterien nach IFRS 9 nicht erfüllen;
- "Geschäfte mit Rückgriff", die die Ausbuchungskriterien nach IFRS 9 nicht erfüllen;
- "Termingeschäfte mit Aktivpositionen" sind nach IFRS 9 "Derivate";
- "Pensionsgeschäfte gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG". In diesen Verträgen hat der Erwerber die Option, nicht aber die Verpflichtung, die Vermögenswerte an einem festgesetzten oder festzusetzenden Termin zu einem im Voraus vereinbarten Preis zurückzugeben.
Auf diese Verträge trifft folglich die Definition von Derivaten nach IFRS 9 Anhang A zu.
- In der Rubrik "davon: notleidend" ist der Nominalbetrag derjenigen erteilten Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen aufzunehmen, die nach den Nummern 213 bis 239 als notleidend betrachtet werden.
- Bei erteilten Finanzgarantien, Kreditzusagen und sonstigen Zusagen entspricht der "Nominalbetrag" dem Betrag, der das maximale Ausfallrisiko, dem das Institut ausgesetzt ist, am besten widerspiegelt, wobei etwaige gehaltene Sicherheiten oder sonstige Kreditsicherheiten nicht zu berücksichtigen sind.
Im Einzelnen entspricht der Nominalbetrag bei erteilten Finanzgarantien dem höchstmöglichen Betrag, den das Unternehmen bei einer Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls zahlen müsste.
Bei Kreditzusagen ist der Nominalbetrag der nicht in Anspruch genommene Betrag, zu dessen Ausleihung sich das Institut verpflichtet hat. Nominalbeträge sind Risikopositionswerte vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren und Techniken zur Ausfallrisikominderung.
- In Meldebogen 9.2 für empfangene Kreditzusagen ist der Nominalbetrag der gesamte nicht in Anspruch genommene Betrag, dessen Ausleihung an das Institut die Gegenpartei zugesagt hat. Bei sonstigen empfangenen Zusagen entspricht der Nominalbetrag dem von der anderen Geschäftspartei zugesagten Gesamtbetrag.
Bei empfangenen Finanzgarantien ist der "Maximal berücksichtigungsfähige Garantiebetrag" der maximale Betrag, den die Gegenpartei bei einer Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls zahlen müsste.
Wurde eine empfangene Finanzgarantie von mehreren Garantiegebern begeben, ist der garantierte Betrag in diesem Meldebogen nur einmal auszuweisen und dem für die Minderung des Ausfallrisikos maßgeblicheren Garantigeber zuzuordnen.
10. Derivate und Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (10 und 11)
- Für die Zwecke der Meldebögen 10 und 11 sind Derivate entweder als Sicherungsderivate zu betrachten, wenn sie in einer zulässigen Sicherungsbeziehung gemäß IFRS oder den anwendbaren nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) verwendet werden, oder in anderen Fällen als zu Handelszwecken gehalten.
- Der Buchwert und der Nominalbetrag der zu Handelszwecken gehaltenen Derivate, einschließlich derer, die als wirtschaftliche Absicherung in Frage kommen, sowie der zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivate ist nach Art des zugrunde liegenden Risikos, nach Markttyp und nach Produkttyp aufgeschlüsselt in den Meldebögen 10 und 11 auszuweisen.
Die Institute weisen die zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivate auch aufgeschlüsselt nach Art des Sicherungsgeschäfts aus. Informationen über nicht-derivative Sicherungsinstrumente sind getrennt und aufgeschlüsselt nach Art der Absicherung anzugeben.
- Nach den maßgeblichen nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind alle Derivate in diesen Meldebögen unabhängig davon auszuweisen, ob sie in der Bilanz nach den maßgeblichen GAAP angesetzt sind.
- Die Aufschlüsselung des Buchwerts, des beizulegenden Zeitwerts und des Nominalbetrags von Handels- und Sicherungsderivaten nach Bilanzierungsportfolios und Art der Absicherung erfolgt unter Berücksichtigung der Bilanzierungsportfolios und Arten von Absicherung, die gemäß IFRS oder nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) - je nachdem, welcher Rahmen für das berichtende Unternehmen gilt - anwendbar sind.
- Handels- und Sicherungsderivate, die nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) zu Anschaffungskosten oder nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden, sind gesondert anzugeben.
- Meldebogen 11 enthält Sicherungsinstrumente und gesicherte Grundgeschäfte unabhängig von dem zur Ausweisung einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendeten Rechnungslegungsstandard, und zwar auch dann, wenn diese zulässige Sicherungsbeziehung einen Bezug zu einer Nettoposition aufweist.
Hat ein Institut die Wahl getroffen, weiterhin IAS 39 für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften [IFRS 9 Paragraph 7.2.21] anzuwenden, sind die Referenzen und Bezeichnungen für die Arten von Absicherung und Bilanzierungsportfolios als die entsprechenden Referenzen und Bezeichnungen in IAS 39 Paragraph 9 zu verstehen: "Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden" bezieht sich auf "zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte", und "zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Vermögenswerte" umfasst "bis zur Fälligkeit gehaltene" Vermögenswerte sowie "Kredite und Forderungen".
- In hybride Instrumente eingeschlossene Derivate, die vom Basisvertrag getrennt wurden, sind der Art des Derivats entsprechend in den Meldebögen 10 und 11 auszuweisen.
Der Betrag des Basisvertrags wird nicht in diese Meldebögen aufgenommen.
Wird das hybride Instrument jedoch erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, ist der Vertrag als Ganzes auszuweisen, und die eingebetteten Derivate sind nicht in den Meldebögen 10 und 11 auszuweisen.
- Als Derivate betrachtete Zusagen [IFRS 9 Paragraph 2.3 Buchstabe b] und Kreditderivate, die nicht der Definition einer Finanzgarantie nach Nummer 114 entsprechen, sind anhand derselben Aufschlüsselung wie für die anderen Derivatinstrumente in den Meldebögen 10 und 11, jedoch nicht in Meldebogen 9, auszuweisen.
- Der Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte oder nicht-derivativer finanzieller Verbindlichkeiten, die bei der Bilanzierung nach IFRS oder den maßgeblichen nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) als Sicherungsinstrumente erfasst werden, sind gesondert in Meldebogen 11.3 auszuweisen.
10.1. Einstufung von Derivaten nach Risikotyp
- Sämtliche Derivate sind in eine der folgenden Risikokategorien einzustufen:
- Zins: Zinsderivate sind Verträge, die sich auf verzinsliche Finanzinstrumente beziehen, deren Zahlungsströme durch die Bezugnahme auf Zinssätze oder andere Zinsverträge wie beispielsweise eine Kaufoption für einen Schatzwechsel in einem Terminkontrakt, bestimmt werden.
Diese Kategorie ist auf Geschäfte beschränkt, bei denen sämtliche Abschnitte nur dem Zinsrisiko einer Währung ausgesetzt sind.
Damit sind Verträge ausgeschlossen, die den Tausch einer oder mehrerer Fremdwährungen mit sich bringen, wie beispielsweise Swaps mit mehreren Währungen und Devisenoptionen sowie andere Verträge, deren Hauptrisikomerkmal im Fremdwährungsrisiko besteht.
Diese Verträge sind als Fremdwährungsverträge auszuweisen.
Einzige Ausnahme ist der Fall, in dem Swaps mit mehreren Währungen als Teil einer Portfolioabsicherung gegen Zinsänderungsrisiken verwendet werden und in den gesonderten Zeilen für diese Arten von Absicherungen auszuweisen sind.
Zu den Zinsverträgen gehören Zinsausgleichsvereinbarungen, Zinsswaps in einer einzigen Währung, Zinsterminkontrakte und Zinsoptionen (unter Einschluss von Ober- und Untergrenzen, Bandbreiteoptionen und Korridoren), Zins-Swaptions und Zinsoptionsscheine.
- Eigenkapital:
Eigenkapitalderivate sind Verträge, bei denen der Ertrag oder ein Teil des Ertrags mit dem Kurs eines bestimmten Eigenkapitalinstruments oder dem Index für den Kurs solcher Eigenkapitalinstrumente verknüpft ist.
- Devisen und Gold: Diese Derivate schließen Verträge über Geldwechselgeschäfte am Terminmarkt und Risikopositionen gegenüber Gold ein. Daher fallen in diese Kategorie Terminkäufe mit vereinbartem Erfüllungstag (outright forwards), Devisenswaps, Währungsswaps (einschließlich währungsübergreifender Zinsswaps), Devisenterminkontrakte, Devisenoptionen, Devisen-Swaptions und Devisenoptionsscheine.
Zu den Devisenderivaten gehören alle Geschäfte, die Risikopositionen gegenüber mehreren Währungen mit sich bringen, sei es in Zusammenhang mit Wechselkursen oder Zinssätzen, es sei denn, als Teil der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken werden Swaps mit mehreren Währungen verwendet.
Goldkontrakte schließen alle Geschäfte ein, die Risikopositionen gegenüber dieser Ware mit sich bringen.
- Kredite:
Bei Kreditderivaten handelt es sich um Verträge, bei denen die Auszahlung primär mit einer Bewertung der Bonität eines bestimmten Referenzkredits verknüpft ist und auf die die Definition für Finanzgarantien [IFRS 9] nicht zutrifft.
In den Verträgen wird der Austausch von Zahlungen festgelegt, bei denen mindestens einer der beiden Abschnitte durch die Erfüllung des Referenzkredits bestimmt wird.
Auszahlungen können durch eine Reihe von Ereignissen ausgelöst werden, u. a. einen Ausfall, eine Herabstufung im Rating oder eine festgelegte Änderung im Kreditspread des Referenzvermögenswerts.
Kreditderivate, auf die die Definition einer Finanzgarantie nach Nummer 114 zutrifft, sind lediglich in Meldebogen 9 auszuweisen;
- Waren:
Diese Derivate sind Verträge, bei denen der Ertrag oder ein Teil des Ertrags mit dem Kurs oder Kursindex für eine Ware wie einem Edelmetall (außer Gold), Erdöl, Holz oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen verknüpft ist.
- Sonstige:
Unter diese Derivate fallen alle sonstigen Derivatverträge, die keine Risikoposition gegenüber Devisen, Zinssätzen, Eigenkapitalinstrumenten, Waren oder Ausfallrisiken wie Klima- oder Versicherungsderivaten mit sich bringen.
- Wird ein Derivat durch mehrere zugrunde liegende Risiken beeinflusst, ist das Instrument dem empfindlichsten Risikotyp zuzuweisen.
Bestehen bei Derivaten mit mehreren Risikopositionen diesbezüglich Unsicherheiten, gilt für die Geschäfte eine Zuordnung in der unten aufgeführten Rangfolge:
- Waren:
Alle Derivatgeschäfte mit einer Risikoposition gegenüber einer Ware oder einem Warenindex unabhängig davon, ob diese Geschäfte eine gemeinsame Risikopositionen gegenüber Waren beinhalten oder nicht.
Außerdem ist in dieser Kategorie jede andere Risikokategorie, an der ein Devisen-, Zins- oder Eigenkapitalrisiko beteiligt sein kann, auszuweisen;
- Eigenkapital:
Mit Ausnahme von Verträgen mit einer gemeinsamen Risikoposition gegenüber Waren und Eigenkapitalinstrumenten, die als Warenpositionen auszuweisen sind, sind in der Kategorie Eigenkapital alle derivativen Geschäfte auszuweisen, die mit der Erfüllungsleistung von Eigenkapitalinstrumenten oder Eigenkapitalindizes verknüpft sind.
Auch Eigenkapitalgeschäfte mit Devisen- oder Zinsrisikopositionen sind in diese Kategorie aufzunehmen;
- Devisen und Gold: In diese Kategorie fallen alle Derivatgeschäfte (mit Ausnahme der bereits in den Kategorien für Waren oder Eigenkapitalinstrumente ausgewiesenen Derivate) mit Risikopositionen gegenüber mehreren Währungen, sei es in Bezug auf verzinsliche Finanzinstrumente oder in Bezug auf Wechselkurse, es sei denn, als Teil der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken werden Swaps mit mehreren Währungen verwendet.
10.2. Für Derivate auszuweisende Beträge
- Bei Bilanzierung nach IFRS ist der "Buchwert" für sämtliche Derivate (Sicherungs- oder Handelsderivate) der beizulegende Zeitwert.
Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert (über Null) sind "finanzielle Vermögenswerte" und Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert (unter Null) sind "finanzielle Verbindlichkeiten". Der Buchwert ist für Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert ("finanzielle Vermögenswerte") und für Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert ("finanzielle Verbindlichkeiten") getrennt auszuweisen.
Am Tag des erstmaligen Ansatzes ist ein Derivat nach seinem anfänglichen beizulegenden Zeitwert als "finanzieller Vermögenswert" oder als "finanzielle Verbindlichkeit" einzustufen.
Nach dem erstmaligen Ansatz können sich die Bedingungen des Austausches mit dem Steigen oder Sinken des beizulegenden Zeitwerts eines Derivates entweder für das Institut günstig (das Derivat wird nun als "finanzieller Vermögenswert" eingestuft) oder ungünstig (das Derivat wird nun als "finanzielle Verbindlichkeit" eingestuft) entwickeln.
Der Buchwert von Sicherungsderivaten ist deren gesamter beizulegender Zeitwert, gegebenenfalls einschließlich der Komponenten dieses beizulegenden Zeitwerts, die nicht als Sicherungsinstrumente designiert sind.
- Neben den Buchwerten gemäß der Definition in Teil 1 Nummer 27 sind die beizulegenden Zeitwerte von den berichtenden Instituten bei Bilanzierung nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) für alle Derivatinstrumente auszuweisen, unabhängig davon, ob sie nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) in der Bilanz oder außerbilanziell zu verbuchen sind.
- Der "Nominalbetrag" ist der Bruttonominalwert aller Geschäfte, die am Stichtag geschlossen, aber noch nicht abgewickelt waren, unabhängig davon, ob diese Geschäfte dazu führen, dass Risikopositionen aus Derivaten in der Bilanz verbucht werden.
Zur Bestimmung des Nominalbetrags ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- Bei Verträgen mit variablen Nominal- oder Nennbeträgen sind die Nominal- oder Nennbeträge am Stichtag die Grundlage für die Berichterstattung;
- der Wert des Nominalbetrags, der für einen Derivatvertrag mit einer Multiplikatorenkomponente auszuweisen ist, entspricht dem effektiven Nominalbetrag des Vertrags oder dem Ausgabebetrag;
- Swaps:
Der Nominalbetrag eines Swaps ist der zugrunde liegende Nennbetrag, auf dem der Austausch von Zinsen, Devisen oder sonstigen Erträgen oder Aufwendungen beruht;
- Eigenkapital und mit Warenpositionen verknüpfte Verträge: Der für einen Eigenkapital- oder Warenpositionsvertrag auszuweisende Nominalbetrag entspricht der Menge des Waren- oder Eigenkapitalprodukts, für das ein Kauf- oder Verkaufsvertrag geschlossen wurde, multipliziert mit dem Vertragspreis einer Einheit.
Der für Warenpositionsverträge mit mehrmaligem Austausch des Nennwerts auszuweisende Nominalbetrag entspricht der mit der Anzahl der im Vertrag verbleibenden Nennwertaustauschen multiplizierten Vertragssumme;
- Kreditderivate:
Die für Kreditderivate auszuweisende Vertragssumme ist der Nennwert des maßgeblichen Referenzkredits;
- bei digitalen Optionen besteht eine vorher festgelegte Auszahlung, die entweder aus einem Geldbetrag oder einer Anzahl von Verträgen eines Basiswerts bestehen kann.
Der Nominalbetrag für digitale Optionen ist entweder als der vorher festgelegte Geldbetrag oder als der beizulegende Zeitwert des Basiswerts am Stichtag zu definieren.
- Die Spalte "Nominalbetrag" für Derivate enthält für jeden Einzelposten die Summe der Nominalbeträge aller Verträge, an denen das Institut als Partei beteiligt ist. Dabei ist unerheblich, ob die Derivate in der Bilanz als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten betrachtet oder nicht bilanziell verbucht werden.
Es sind alle Nominalbeträge auszuweisen, ungeachtet dessen, ob der beizulegende Zeitwert der Derivate positiv, negativ oder gleich Null ist. Aufrechnungen zwischen den Nominalbeträgen sind nicht zulässig.
- Für folgende Einzelposten ist der Nominalbetrag nach "Summe" und "davon: veräußert" auszuweisen: "Außerbörslich gehandelte Optionen", "Optionen in regulierten Märkten", "Kredite", "Warenpositionen" und "Sonstige". Der Posten "davon: veräußert" schließt die Nominalbeträge (Ausübungspreise) der Verträge ein, in denen die Gegenparteien (Optionsinhaber) des Instituts (Stillhalter) das Recht zur Ausübung der Option haben.
Bei den Posten in Verbindung mit Kreditrisikoderivaten beinhaltet der Posten die Nominalbeträge der Verträge, in denen das Institut (Sicherungsgeber) seinen Gegenparteien (Sicherungsnehmern) eine Absicherung verkauft (gegeben) hat.
- Die Einstufung einer Transaktion als "außerbörslich gehandelt" oder "in regulierten Märkten gehandelt" erfolgt auf der Grundlage der Art des Marktes, in dem die Transaktion stattfindet, und unabhängig davon, ob für diese Transaktion eine verbindliche Clearingpflicht besteht.
Ein "regulierter Markt" ist ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 92 CRR. Daraus folgt, dass ein berichtendes Unternehmen, das einen Derivatkontrakt in einem OTC-Markt eingeht, in dem ein zentrales Clearing vorgeschrieben ist, dieses Derivat als "äußerbörslich gehandelt" und nicht als "in regulierten Märkten gehandelt" einstuft.
10.3. Als "wirtschaftliche Absicherung" eingestufte Derivate
- Derivate, die zu Sicherungszwecken gehalten werden, aber nicht die Voraussetzungen für effektive Sicherungsinstrumente im Einklang mit IFRS 9, mit IAS 39, sofern IAS 39 für die Zwecke der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften Anwendung findet, oder mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) erfüllen, sind in Meldebogen 10 als "wirtschaftliche Absicherung" auszuweisen.
Dies trifft auch auf sämtliche folgende Fälle zu:
- Derivate, die nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente absichern, für die die Anschaffungskosten eine angemessene Schätzung des beizulegenden Zeitwerts sein können;
- Kreditderivate, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet und zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments beim oder nach dem erstmaligen Ansatz oder während es gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 bilanzunwirksam ist, eingesetzt werden;
- Derivate, die als "zu Handelszwecken gehalten" gemäß IFRS 9 Anhang A oder als zum Handelsbestand gehörende Vermögenswerte nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) eingestuft werden, aber nicht Teil des Handelsbuchs im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 CRR sind.
- In der "wirtschaftlichen Absicherung" sind Derivate für den Eigenhandel nicht eingeschlossen.
- Derivate, auf die die Definition der "wirtschaftlichen Absicherung" zutrifft, sind nach Risikotypen getrennt in Meldebogen 10 auszuweisen.
- Kreditderivate, die zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments beim oder nach dem erstmaligen Ansatz oder während es gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 bilanzunwirksam ist, eingesetzt werden, sind in einer gesonderten Zeile in Meldebogen 10 unter der Rubrik Ausfallrisiko auszuweisen.
Sonstige wirtschaftliche Absicherung von Ausfallrisiken, für die das berichtende Unternehmen IFRS 9 Paragraph 6.7 nicht anwendet, ist getrennt auszuweisen.
10.4. Aufschlüsselung der Derivate nach Branche der Gegenpartei
- Der Buchwert und der gesamte Nominalbetrag von zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten sowie von zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivaten, die außerbörslich gehandelt werden, ist anhand folgender Kategorien nach Gegenparteien aufgeschlüsselt auszuweisen:
- "Kreditinstitute";
- "Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften";
- "Restliche", unter die alle anderen Gegenparteien fallen.
- Alle außerbörslich gehandelten Derivate sind ohne Berücksichtigung des Risikotyps, mit dem sie verbunden sind, nach diesen Gegenparteien aufzuschlüsseln.
10.5. Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP (11.2)
- Sehen die nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) die Einstufung von Sicherungsderivaten in Kategorien von Sicherungsgeschäften vor, sind die Sicherungsderivate gesondert für jede der anwendbaren Kategorien auszuweisen: "Absicherung des beizulegenden Zeitwerts", "Absicherung von Zahlungsströmen", "Absicherung auf Grundlage der Anschaffungskosten (Cost-Price Hedges)", "Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb", "Portfolioabsicherungen des beizulegenden Zeitwerts gegen Zinsänderungsrisiken" und "Portfolioabsicherungen von Zahlungsströmen gegen Zinsänderungsrisiken".
- Im Einklang mit den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) bezieht sich gegebenenfalls "Absicherung auf Grundlage der Anschaffungskosten" auf eine Kategorie von Sicherungsgeschäften, bei der das Sicherungsderivat im Allgemeinen zu den Anschaffungskosten bewertet wird.
10.6. Auszuweisender Betrag für nicht-derivative Sicherungsinstrumente (11.3 und 11.3.1)
- Für nicht-derivative Sicherungsinstrumente entspricht der auszuweisende Betrag ihrem Buchwert nach den anwendbaren Bewertungsregeln für die Bilanzierungsportfolios, zu denen sie nach IFRS oder GAAP (auf BAD-Grundlage) gehören. Für nicht-derivative Sicherungsinstrumente ist kein "Nominalbetrag" auszuweisen.
10.7. Gesicherte Grundgeschäfte bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts (11.4)
- Der Buchwert der in der Vermögens- und Kapitalübersicht erfassten gesicherten Grundgeschäfte bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ist nach Bilanzierungsportfolio und Art des abgesicherten Risikos für gesicherte finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten aufzuschlüsseln.
Wird ein Finanzinstrument gegen mehr als ein Risiko abgesichert, ist es unter der Art von Risiken auszuweisen, unter der das Sicherungsinstrument gemäß Nummer 129 auszuweisen ist.
- Bei "Mikro-Absicherungen" handelt es sich um Absicherungen, die keine Portfolioabsicherung gegen Zinsänderungsrisiken gemäß IAS 39 Paragraph 89A darstellen.
Mikro-Absicherungen umfassen Absicherungen von Nettopositionen im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 6.6.
- "Sicherungsbedingte Anpassungen bei Mikro-Absicherungen" schließen sämtliche sicherungsbedingten Anpassungen für sämtliche Mikro-Absicherungen im Sinne von Nummer 147 ein.
- "Im Buchwert der Vermögenswerte/Verbindlichkeiten enthaltene sicherungsbedingte Anpassungen" entsprechen dem kumulierten Betrag der Gewinne und Verluste aus den gesicherten Grundgeschäften, die um den Buchwert solcher Posten angepasst und erfolgswirksam erfasst worden sind.
Sicherungsbedingte Anpassungen für gesicherte Grundgeschäfte, bei denen es sich um erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete Eigenkapitalinstrumente handelt, sind in Meldebogen 1.3 auszuweisen.
Sicherungsbedingte Anpassungen für bilanzunwirksame feste Verpflichtungen oder eine Komponente derselben sind nicht auszuweisen.
- "Übrige Anpassungen für beendete Mikro-Absicherungen, einschließlich Absicherungen von Nettopositionen" schließen solche sicherungsbedingten Anpassungen ein, die nach Beendigung der Sicherungsbeziehung und nach Ende der Anpassung der gesicherten Grundgeschäfte um Sicherungsgewinne und -verluste anhand eines neu berechneten Effektivzinssatzes für zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete gesicherte Grundgeschäfte im Gewinn oder Verlust oder in dem Betrag zu amortisieren sind, der den zuvor erfassten kumulierten Gewinn oder Verlust aus den als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewerteten abgesicherten Vermögenswerten darstellt.
- Kommt eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die eine Nettoposition bilden, als gesichertes Grundgeschäft in Frage, so sind die finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten, aus denen diese Gruppe besteht, zum Buchwert auf Bruttobasis vor Aufrechnung zwischen Instrumenten innerhalb der Gruppe unter "Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten bei der Absicherung einer Nettoposition (vor Aufrechnung)" auszuweisen.
- "Gesicherte Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken" schließen finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten ein, die in einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts eines Portfolios von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten gegen Zinsänderungsrisiken enthalten sind.
Diese Finanzinstrumente sind zum Buchwert auf Bruttobasis vor Aufrechnung zwischen Instrumenten innerhalb des Portfolios auszuweisen.
11. Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste (12)
11.1. Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) (12.0)
- Meldebogen 12.0 enthält eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden des Wertberichtigungskontos für nach kostenbezogenen Methoden bewertete finanzielle Vermögenswerte sowie für nach anderen Bewertungsmethoden oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte, falls solche Vermögenswerte nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) einer Wertminderung unterworfen sind.
Wertberichtigungen bei nach dem Niederstwertprinzip bewerteten Vermögenswerten sind nicht in Meldebogen 12.0 auszuweisen.
- "Erhöhungen aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditverluste während des Berichtszeitraums zurückgestellt wurden" sind auszuweisen, wenn bezüglich der Hauptkategorie der Vermögenswerte oder der Gegenpartei die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum dazu führt, dass Nettoaufwendungen angesetzt werden, dass also bei der jeweiligen Kategorie oder Gegenpartei die Zunahmen der Wertminderung für den Berichtszeitraum höher sind als die Rückgänge. "Rückgänge aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditausfälle während des Berichtszeitraums rückgebucht wurden" sind auszuweisen, wenn bezüglich der Hauptkategorie der Vermögenswerte oder der Gegenpartei die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum dazu führt, dass Nettoerträge angesetzt werden, dass also bei der jeweiligen Kategorie oder Gegenpartei die Rückgänge der Wertminderung für den Berichtszeitraum höher sind als die Zunahmen.
- Änderungen der Wertberichtigungsbeträge aufgrund von Rückzahlungen und Veräußerungen von finanziellen Vermögenswerten sind in "Sonstige Anpassungen" auszuweisen.
Abschreibungen sind im Einklang mit den Nummern 72 bis 74 auszuweisen.
11.2. Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste bei der Bilanzierung nach IFRS (12.1)
- Meldebogen 12.1 enthält eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden des Wertberichtigungskontos für zu fortgeführten Anschaffungskosten und erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte, aufgeschlüsselt nach Wertminderungsstufen, Instrumenten und Gegenpartei.
- Die Rückstellungen für außerbilanzielle Risikopositionen, die den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, sind nach Wertminderungsstufen auszuweisen.
Wertminderungen für Kreditzusagen sind nur dann als Rückstellungen auszuweisen, wenn sie nicht zusammen mit der Wertminderung von bilanziell erfassten Vermögenswerten im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 7.B8E und Nummer 108 betrachtet werden.
Veränderungen bei Rückstellungen für Zusagen und Finanzgarantien, die nach IAS 37 bewertet werden, sowie für Finanzgarantien, die im Sinne von IFRS 4 als Versicherungsverträge behandelt werden, sind nicht in diesem Meldebogen, sondern in Meldebogen 43 auszuweisen. Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Zusagen und Finanzgarantien gemäß IFRS 9 sind nicht in diesem Meldebogen, sondern gemäß Nummer 50 unter "Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto" auszuweisen.
- In der Rubrik "davon: kollektiv bewertete Wertberichtigungen" und "davon: individuell bewertete Wertberichtigungen" sind Veränderungen der kumulierten Wertminderung im Zusammenhang mit finanziellen Vermögenswerten enthalten, die auf individueller bzw. kollektiver Basis bewertet wurden.
- "Erhöhungen aufgrund von Originierung und Erwerb" schließen den Betrag der Erhöhungen der erwarteten Verluste ein, die beim erstmaligen Ansatz von originierten oder erworbenen finanziellen Vermögenswerten bilanziert werden.
Diese Erhöhung der Wertberichtigung ist am ersten Berichtsstichtag nach der Originierung oder dem Erwerb dieser finanziellen Vermögenswerte auszuweisen.
Eine Erhöhung oder Verringerung der erwarteten Verluste aus diesen finanziellen Vermögenswerten nach dem erstmaligen Ansatz ist gegebenenfalls in anderen Spalten auszuweisen.
Originierte oder erworbene Vermögenswerte schließen Vermögenswerte aus der Inanspruchnahme von erteilten außerbilanziellen Verbindlichkeiten aus Zusagen ein.
- "Rückgänge aufgrund von Ausbuchungen" schließen den Betrag der Veränderungen bei den erwarteten Verlusten ein, die auf die vollständige Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten im Berichtszeitraum aus anderen Gründen als Abschreibungen zurückzuführen sind, darunter auch Übertragungen an Dritte oder das Auslaufen der vertraglichen Rechte aufgrund der vollständigen Rückzahlung, die Veräußerung dieser finanziellen Vermögenswerte oder ihre Übertragung in ein anderes Bilanzierungsportfolio.
Die Veränderung bei der Wertberichtigung ist in dieser Spalte am ersten Berichtsstichtag nach der Rückzahlung, Veräußerung oder Übertragung auszuweisen.
Für außerbilanzielle Risikopositionen schließt dieser Posten auch die Wertminderung ein, wenn ein außerbilanzieller Posten zu einem in der Bilanz ausgewiesenen Posten wird.
- "Änderungen aufgrund eines veränderten Ausfallrisikos (netto)" schließt den Nettobetrag der Veränderungen bei den erwarteten Verlusten am Ende des Berichtszeitraums aufgrund einer Erhöhung oder Verringerung des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz ein, unabhängig davon, ob diese zu einer Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes in eine andere Stufe geführt haben.
Die Auswirkung der Wertberichtigung aufgrund der Erhöhung oder Verringerung des Betrags der finanziellen Vermögenswerte infolge der aufgelaufenen und gezahlten Zinsen ist in dieser Spalte auszuweisen.
Dieser Posten schließt außerdem die Auswirkungen des Zeitablaufs auf die erwarteten Verluste im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 5.4.1 Buchstaben a und b ein. Die Änderungen der Schätzungen aufgrund von Aktualisierungen oder einer Prüfung der Risikoparameter sowie Änderungen der vorausschauenden Wirtschaftsdaten sind ebenfalls in dieser Spalte auszuweisen. Änderungen bei den erwarteten Verlusten aufgrund einer teilweisen Rückzahlung von Risikopositionen in Tranchen sind in dieser Spalte auszuweisen, mit Ausnahme der letzten Tranche, die in der Spalte "Rückgänge aufgrund von Ausbuchungen" auszuweisen ist.
- Alle Änderungen bei den erwarteten Kreditverlusten im Zusammenhang mit revolvierenden Risikopositionen sind unter "Änderungen aufgrund eines veränderten Ausfallrisikos (netto)" auszuweisen, mit Ausnahme der Änderungen im Zusammenhang mit Abschreibungen und Aktualisierungen der Methodik des Instituts für die Schätzung von Kreditverlusten.
Unter revolvierenden Risikopositionen sind Risikopositionen zu verstehen, bei denen die Kreditinanspruchnahme der Kunden entsprechend ihren Entscheidungen, bis zu einer vom Institut festgelegten Grenze Kredite aufzunehmen oder zurückzuzahlen, fluktuieren darf.
- Unter "Änderungen aufgrund einer Aktualisierung der Methodik für Schätzungen des Instituts (netto)" fallen Änderungen aufgrund von Aktualisierungen der Methodik des Instituts für Schätzungen der erwarteten Verluste aufgrund von Änderungen an den bestehenden Modellen oder der Einrichtung neuer Modelle zur Schätzung von Wertminderungen.
Methodische Aktualisierungen müssen auch die Auswirkungen der Annahme neuer Standards berücksichtigen. Änderungen an der Methodik, die eine Änderung der Wertminderungsstufe eines Vermögenswerts auslösen, sind in ihrer Gesamtheit als Modelländerung zu betrachten.
Die Änderungen der Schätzungen aufgrund von Aktualisierungen oder einer Prüfung der Risikoparameter sowie Änderungen der vorausschauenden Wirtschaftsdaten sind nicht in dieser Spalte auszuweisen.
- Die Berichterstattung über die Änderungen bei den erwarteten Verlusten im Zusammenhang mit geänderten Vermögenswerten [IFRS 9 Paragraph 5.4.3 und Anhang A] hängt von dem Merkmal der Änderung nach Maßgabe des Folgenden ab:
- führt die Änderung zu einer teilweisen oder vollständigen Ausbuchung eines Vermögenswerts aufgrund einer Abschreibung im Sinne von Nummer 74, sind die Auswirkungen auf die erwarteten Verluste aufgrund dieser Ausbuchung unter "Rückgänge im Berichtigungskonto aufgrund von Abschreibungen" und jegliche anderen Auswirkungen der Änderung auf die erwarteten Kreditverluste in den anderen Spalten auszuweisen;
- führt die Änderung zur vollständigen Ausbuchung eines Vermögenswerts aus anderen Gründen als einer Abschreibung im Sinne von Nummer 74 und zu dessen Ersetzung durch einen neuen Vermögenswert, sind die Auswirkungen der Änderung auf die erwarteten Kreditverluste unter "Änderungen aufgrund der Ausbuchung" für die auf die Ausbuchung des Vermögenswerts zurückzuführenden Änderungen und unter "Erhöhungen aufgrund von Originierung und Erwerb" für die auf den neu erfassten geänderten Vermögenswert zurückzuführenden Änderungen auszuweisen.
Ausbuchungen aus anderen Gründen als Abschreibungen umfassen Ausbuchungen, bei denen die Bestimmungen für die geänderten Vermögenswerte wesentlichen Änderungen unterworfen waren;
- führt die Änderung nicht zu einer Ausbuchung des gesamten oder eines Teils des geänderten Vermögenswerts, sind dessen Auswirkungen auf die erwarteten Verluste unter "Änderungen aufgrund von Anpassungen ohne Ausbuchung" auszuweisen.
- Abschreibungen sind im Einklang mit den Nummern 72 bis 74 sowie in Übereinstimmung mit Folgendem auszuweisen:
- wird der Schuldtitel teilweise oder vollständig ausgebucht, da nach angemessener Einschätzung nicht von der Einziehung auszugehen ist, wird der aufgrund der abgeschriebenen Beträge ausgewiesene Rückgang der Wertberichtigung unter "Rückgänge im Berichtigungskonto aufgrund von Abschreibungen" ausgewiesen;
- "Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung abgeschriebene Beträge" sind die während des Berichtszeitraums abgeschriebenen Beträge von finanziellen Vermögenswerten, die jegliches Berichtigungskonto der jeweiligen finanziellen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Ausbuchung überschreiten.
Darunter fallen alle während des Berichtszeitraums abgeschriebenen Beträge und nicht nur jene, die noch einer Vollstreckungsmaßnahme unterliegen.
- "Sonstige Anpassungen" umfassen alle nicht in den vorhergehenden Spalten ausgewiesenen Beträge; hierunter fallen unter anderem Anpassungen für erwartete Verluste aufgrund von Währungsdifferenzen, sofern dies mit der Berichterstattung über die Auswirkungen von Devisen in Meldebogen 2 im Einklang steht.
11.3. Übertragungen zwischen Wertminderungsstufen (Darstellung auf Bruttobasis) (12.2)
- Für finanzielle Vermögenswerte wird der Bruttobuchwert und für außerbilanzielle Risikopositionen, die den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterliegen, wird der Nominalbetrag, der im Berichtszeitraum zwischen den Wertminderungsstufen übertragen wurde, in Meldebogen 12.2 ausgewiesen.
- Lediglich der Bruttobuchwert oder der Nominalbetrag derjenigen finanziellen Vermögenswerte oder außerbilanziellen Risikopositionen, die zum Berichtsstichtag in anderen Wertminderungsstufen als zu Beginn des Haushaltsjahres oder beim erstmaligen Ansatz sind, sind auszuweisen.
Bei bilanziellen Risikopositionen, bei denen die in Meldebogen 12.1 ausgewiesene Wertminderung eine außerbilanzielle Komponente enthält [IFRS 9 Paragraph 5.5.20 und IFRS 7 Paragraph B8E], ist die Veränderung der Stufe der bilanziellen und außerbilanziellen Komponente zu berücksichtigen.
- Für die Berichterstattung über die im Laufe des Haushaltsjahres durchgeführten Übertragungen sind finanzielle Vermögenswerte oder außerbilanzielle Risikopositionen, deren Wertminderungsstufe sich seit Beginn des Haushaltsjahres oder seit dem erstmaligen Ansatz mehrfach geändert hat, als Vermögenswerte oder Risikopositionen auszuweisen, die zu Beginn des Haushaltsjahres oder beim erstmaligen Ansatz aus ihrer Wertminderungsstufe in jene Wertminderungsstufe übertragen wurden, in der sie zum Berichtsstichtag enthalten sind.
- Der in Meldebogen 12.2 auszuweisende Bruttobuchwert oder Nominalwert entspricht dem Bruttobuchwert oder Nominalwert zum Berichtsdatum, unabhängig davon, ob dieser Betrag zum Zeitpunkt der Übertragung höher oder niedriger war.
12. Empfangene Sicherheiten und Garantien (13)
12.1. Aufschlüsselung der Sicherheiten und Garantien nach Darlehen und Krediten, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen (13.1)
- Die Sicherheiten und Garantien zur Absicherung der Darlehen und Kredite sind unabhängig von ihrer rechtlichen Form nach Art der Verpfändung auszuweisen: durch Immobilien besicherte Darlehen und sonstige besicherte Darlehen, sowie nach empfangenen Finanzgarantien.
Die Darlehen und Kredite sind nach Gegenparteien und Zweck aufzuschlüsseln.
- In Meldebogen 13.1 ist der "Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag" auszuweisen.
Die Summe der in den entsprechenden Spalten des Meldebogens 13.1 ausgewiesenen Beträge für Finanzgarantien bzw. Sicherheiten darf den Buchwert des damit verbundenen Darlehens nicht übersteigen.
- Zur Berichterstattung der Darlehen und Kredite nach Typ der Verpfändung werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:
- Unter "durch Immobilien besicherte Darlehen" gehören zum Posten "Wohnimmobilien" durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen und zum Posten "Gewerbeimmobilien" durch Verpfändungen von anderen Immobilien als Wohnimmobilien, einschließlich Büro- und Gewerbeflächen und sonstige Arten von Gewerbeimmobilien, besicherte Darlehen.
Die Entscheidung darüber, ob die Immobiliarsicherheit in Form von Wohn- oder Gewerbeimmobilien zu hinterlegen ist, erfolgt gemäß der CRR;
- unter "Sonstige besicherte Darlehen" gehören zum Posten "Barmittel [begebene Schuldtitel]" a) Einlagen im Institut, die als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegt wurden, und b) vom Institut begebene Schuldverschreibungen, die als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegt wurden.
Unter "Restliche" fallen Verpfändungen von anderen Wertpapieren, die von Dritten begeben wurden, oder Verpfändungen anderer Vermögenswerte;
- der Posten "Empfangene Finanzgarantien" schließt Verträge gemäß Nummer 114 ein, die dem Emittenten vorschreiben, dem Institut bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet.
- Bei Darlehen und Krediten, für die gleichzeitig mehrere Arten von Sicherheiten oder Garantien bestehen, wird der "Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag" der Qualität entsprechend, beginnend bei der Sicherheit mit der höchsten Qualität, zugewiesen.
Bei Krediten, die durch Immobilien besichert sind, sind die Immobilien stets zuerst auszuweisen, unabhängig von deren Qualität im Vergleich zu anderen Sicherheiten. Übersteigt der "Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag" den Wert der Immobiliarsicherheit, so ist der verbleibende Wert anderen Arten von Sicherheiten und Garantien der Qualität entsprechend, beginnend bei der Sicherheit mit der höchsten Qualität, zuzuweisen.
12.2. Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten] (13.2)
- Dieser Meldebogen enthält den Buchwert der Sicherheiten, die zwischen Beginn und Ende des Referenzzeitraums erlangt wurden und am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt werden.
12.3. Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte], kumulativ (13.3)
- "Zwangsvollstreckung [materielle Vermögenswerte]" bezeichnet den kumulierten Buchwert materieller Vermögenswerte, die mittels Inbesitznahme einer Sicherheit, die am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt wird, erlangt werden.
13. Bemessungshierarchie:
Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert (14)
- Die Institute weisen den Wert der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumente nach der in IFRS 13 Paragraph 72 vorgesehenen Hierarchie aus. Ist nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) außerdem die Einstufung der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswerte in verschiedene Stufen des beizulegenden Zeitwerts erforderlich, verwenden die Institute, die nach den nationalen GAAP Bericht erstatten, auch diesen Meldebogen.
- Unter "Änderung beim beizulegenden Zeitwert im Berichtszeitraum" fallen Gewinne oder Verluste aus Neubewertungen im Einklang mit IFRS 9, IFRS 13 oder gegebenenfalls den nationalen GAAP, die während des Berichtszeitraums bei Instrumenten vorgenommen wurden, die sich auch am Berichtsstichtag noch im Bestand befinden.
Diese Gewinne und Verluste sind genauso auszuweisen wie bei der Aufnahme in die Gewinn- und Verlustrechnung oder gegebenenfalls in die Gesamtergebnisrechnung, d. h. die ausgewiesenen Beträge verstehen sich vor Steuern.
- "Kumulierte Änderung beim beizulegenden Zeitwert vor Steuern" beinhaltet den Betrag der Gewinne oder Verluste aus Neubewertungen der Instrumente, die zwischen dem erstmaligen Ansatz und dem Stichtag aufgelaufen sind.
14. Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten (15)
- Meldebogen 15 enthält Angaben zu übertragenen finanziellen Vermögenswerten, für die in Teilen oder zur Gänze keine Ausbuchung in Frage kommt, sowie zu vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten, bei denen das Institut ein Bedienungsrecht zurückbehält.
- Die damit verbundenen Verbindlichkeiten werden nach dem Portfolio, in dem die entsprechenden übertragenen finanziellen Vermögenswerte auf der Aktivseite enthalten waren, ausgewiesen und nicht nach dem Portfolio, in dem sie sich auf der Passivseite befanden.
- Die Spalte "Zu Kapitalzwecken ausgebuchte Beträge" enthält den Buchwert der zu Rechnungslegungszwecken angesetzten, aber zu Aufsichtszwecken ausgebuchten Beträge, da das Institut sie gemäß Artikel 109, 243 und 244 CRR als Verbriefungspositionen zu Kapitalzwecken behandelt.
- "Pensionsgeschäfte" ("Repos") sind Geschäfte, bei denen das Institut Bargeld im Austausch für Vermögenswerte erhält, die es zu einem bestimmten Preis mit der Verpflichtung verkauft, dieselben (oder identische) Vermögenswerte an einem festgelegten Termin zu einem Festpreis zurückzukaufen.
Ebenfalls als "Pensionsgeschäft" ("Repo") zu betrachten ist die vorübergehende Übertragung von Gold gegen Barsicherheiten.
Beträge, die das Institut im Austausch für an einen Dritten ("vorübergehender Erwerber") übertragene finanzielle Vermögenswerte erhält, sind unter "Pensionsgeschäfte" einzureihen, wenn eine Verpflichtung zur Rückabwicklung des Vorgangs besteht, nicht nur eine Option darauf.
Zu den Pensionsgeschäften gehören auch repoähnliche Geschäfte wie:
- im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form einer Wertpapierleihe gegen Barsicherheiten an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge;
- im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form von Verkaufs- und Rückkaufvereinbarungen an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge.
- Bei "Pensionsgeschäften" ("Repos") und "Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften" ("umgekehrte Repos") nimmt das Institut Barmittel entgegen oder leiht diese aus.
- Bei Verbriefungsgeschäften weisen die Institute bei der Ausbuchung der übertragenen finanziellen Vermögenswerte die durch den betreffenden Posten erzielten Gewinne (Verluste) in der Gewinn- und Verlustrechnung in den "Bilanzierungsportfolios" aus, in denen die betreffenden finanziellen Vermögenswerte vor ihrer Ausbuchung enthalten waren.
15. Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (16)
- Bei ausgewählten Posten der Gewinn- und Verlustrechnung wird eine nähere Aufschlüsselung der Gewinne (bzw. Erträge) und Verluste (bzw. Aufwendungen) vorgenommen.
15.1. Zinserträge und -aufwendungen nach Instrument und Branche der Gegenpartei (16.1)
- Zinserträge werden nach den beiden folgenden Kategorien aufgeschlüsselt:
- Zinserträge aus finanziellen und anderen Vermögenswerten;
- Zinserträge aus finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz.
- Zinsaufwendungen werden nach den beiden folgenden Kategorien aufgeschlüsselt:
- Zinsaufwendungen für finanzielle und andere Verbindlichkeiten;
- Zinsaufwendungen für finanzielle Vermögenswerte mit einem negativen Effektivzinssatz.
- Zu "Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz" gehören Zinserträge aus zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten, Schuldverschreibungen, Darlehen und Krediten sowie aus Einlagen, begebenen Schuldverschreibungen und sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz.
- Zu "Zinsaufwendungen für finanzielle Verbindlichkeiten und finanzielle Vermögenswerte mit einem negativen Effektivzinssatz" gehören Zinsaufwendungen für zu Handelszwecken gehaltene Derivate, Einlagen, begebene Schuldverschreibungen und sonstige finanzielle Verbindlichkeiten sowie für Schuldverschreibungen und Darlehen und Kredite mit einem negativen Effektivzinssatz.
- Für die Zwecke des Meldebogens 16.1 werden Verkaufspositionen unter "Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten" berücksichtigt.
Alle in den verschiedenen Portfolios enthaltenen Instrumente sind zu berücksichtigen.
Ausgenommen sind die Instrumente in den Posten "Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften", die nicht zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos genutzt werden.
- Zu "Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken" gehören Zinserträge aus und Zinsaufwendungen für Sicherungsinstrumente, wenn aus den gesicherten Grundgeschäften Zinsen anfallen.
- Wird der "Clean Price" verwendet, schließen die Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate Beträge im Zusammenhang mit solchen zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten ein, die als "wirtschaftliche Absicherung" infrage kommen und als Zinserträge oder -aufwendungen zur Berichtigung der Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten aufgenommen werden, die zwar aus wirtschaftlicher, nicht aber aus bilanzieller Sicht gesicherte Grundgeschäfte darstellen.
Zinserträge aus Derivaten zur wirtschaftlichen Absicherung sind separat unter "Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate" auszuweisen.
Auch zeitlich gestaffelte Gebühren und Ausgleichszahlungen in Bezug auf Kreditderivate, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit als zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden, sind unter "Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate" auszuweisen.
- Bei Bilanzierung nach IFRS sind in der Rubrik "davon:
Zinserträge aus wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten" Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität einschließlich finanzieller Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität auszuweisen.
Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind in dieser Rubrik auch Zinserträge aus wertgeminderten Vermögenswerten mit Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken auszuweisen.
15.2. Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.2)
- Der Posten "Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten" wird nach Typ des Finanzinstruments und nach Bilanzierungsportfolio aufgeschlüsselt.
Für jeden Posten wird der aus dem ausgebuchten Geschäft hervorgehende, netto realisierte Gewinn oder Verlust ausgewiesen.
Der Nettobetrag stellt die Differenz zwischen den realisierten Gewinnen und den realisierten Verlusten dar.
- Im Meldebogen 16.2 werden bei Bilanzierung nach IFRS finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten sowie Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, ausgewiesen.
Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) werden im Meldebogen 16.2 nach einer kostenbezogenen Methode bewertete, zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete oder nach sonstigen Bewertungsmethoden, beispielsweise nach dem Niederstwertprinzip, bewertete finanzielle Vermögenswerte ausgewiesen.
Gewinne und Verluste von Finanzinstrumenten, die nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage als zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente eingestuft werden, sind nicht in diesem Meldebogen auszuweisen, unabhängig von den Bewertungsgrundsätzen für diese Instrumente.
15.3. Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.3)
- Die Gewinne und Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt.
Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des Finanzinstruments.
- Gewinne und Verluste aus dem Fremdwährungshandel auf dem Spotmarkt, ohne den Umtausch von ausländischen Banknoten oder Münzen, sind als Handelsgewinne und -verluste aufzunehmen.
Gewinne und Verluste aus dem Edelmetallhandel oder aus der Ausbuchung und Neubewertung von Edelmetallen sind nicht in die Handelsgewinne und -verluste aufzunehmen, sondern gemäß Nummer 316 unter den Posten "Sonstige betriebliche Erträge" bzw. "Sonstige betriebliche Aufwendungen" auszuweisen.
- In der Rubrik "davon: wirtschaftliche Absicherung mit Nutzung der Zeitwert-Option" sind lediglich Gewinne und Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Kreditderivaten, die zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden, auszuweisen.
Gewinne oder Verluste aus der Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte aus dem Bilanzierungsportfolio "Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten" in das Bilanzierungsportfolio "erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert" oder in das Portfolio "zu Handelszwecken gehalten" [IFRS 9 Paragraph 5.6.2] sind unter "davon:
Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden" auszuweisen.
15.4. Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko (16.4)
- Die Gewinne und Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach auch nach Instrumententyp aufgeschlüsselt.
Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des zugrunde liegenden, mit der jeweiligen Risikoposition verbundenen Risikos (Zinsänderungs-, Eigenkapital-, Währungs-, Kredit-, Warenpositions- und sonstige Risiken), unter Einschluss verbundener Derivate.
Die Gewinne und Verluste aus Wechselkursdifferenzen werden in den Posten aufgenommen, in dem die restlichen, aus dem betreffenden konvertierten Instrument entstehenden Gewinne und Verluste verbucht sind.
Gewinne und Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivaten werden wie folgt in die Risikokategorien aufgenommen:
- Zins: einschließlich des Handels mit Darlehen und Krediten, Einlagen und Schuldverschreibungen (gehalten oder begeben);
- Eigenkapital: einschließlich des Handels mit Aktien, Anteilen an OGAW und sonstigen Eigenkapitalinstrumenten;
- Devisenhandel: schließt nur den Handel mit Fremdwährungen ein;
- Kreditirisko: einschließlich des Handels mit synthetischen Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes);
- Warenpositionen: in diesem Posten sind nur Derivate enthalten, weil die Gewinne und Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen Warenpositionen gemäß Nummer 316 unter den Posten "Sonstige betriebliche Erträge" bzw. "Sonstige betriebliche Aufwendungen" auszuweisen sind;
- Sonstige: schließt den Handel mit Finanzinstrumenten ein, die nicht in andere Aufschlüsselungen eingereiht werden können.
15.5. Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.4.1)
- Die Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt.
Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des Finanzinstruments.
- Gewinne oder Verluste aus der Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte aus dem Bilanzierungsportfolio "Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten" in das Bilanzierungsportfolio "nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind" [IFRS 9 Paragraph 5.6.2] sind unter "davon:
Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden" auszuweisen.
15.6. Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument (16.5)
- Die Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt.
Die Institute weisen die netto realisierten und netto nicht realisierten Gewinne und Verluste sowie den Betrag der auf Änderungen im Kreditrisiko (eigenes Kreditrisiko des Kreditnehmers oder -gebers) zurückzuführenden, in der Berichtsperiode eingetretenen Veränderung des beizulegenden Zeitwerts aus, sofern das eigene Ausfallrisiko nicht im sonstigen Ergebnis ausgewiesen wird.
- Wird ein zum beizulegenden Zeitwert bewertetes Kreditderivat zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt, so werden die bei der Designation zu verzeichnenden Zeitwertgewinne oder -verluste dieses Finanzinstruments in der Rubrik "davon:
Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten für Sicherungszwecke bei der Designation, netto" ausgewiesen.
Spätere Zeitwertgewinne oder -verluste dieser Finanzinstrumente sind in der Rubrik "davon:
Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten für Sicherungszwecke nach der Designation, netto" auszuweisen.
15.7. Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (16.6)
- Sämtliche Gewinne und Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, bis auf Zinserträge und -aufwendungen, wenn der "Clean Price" verwendet wird, werden nach der Art der Bilanzierung dieser Geschäfte aufgeschlüsselt:
Absicherung des beizulegenden Zeitwerts, Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme und Absicherung von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb.
Absicherung des beizulegenden Zeitwerts, Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme und Absicherung von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb.
Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts werden nach Sicherungsinstrument und den gesicherten Grundgeschäften aufgeschlüsselt.
Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten umfassen keine Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit Elementen von Sicherungsinstrumenten, die nicht gemäß IFRS 9 Paragraph 6.2.4 als Sicherungsinstrumente designiert wurden.
Solche nicht als Sicherungsinstrumente designierten Instrumente sind gemäß Nummer 60 auszuweisen.
Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten umfassen auch Gewinne und Verluste aus der Absicherung einer Gruppe von Grundgeschäften mit gegenläufigen Risikopositionen (Absicherung einer Nettoposition).
- In der Rubrik "Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des gesicherten Grundgeschäfts, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen sind" sind auch Gewinne und Verluste aus gesicherten Grundgeschäften zu erfassen, wenn es sich bei den gesicherten Grundgeschäften um Schuldinstrumente handelt, die gemäß IFRS 9 Paragraph 4.1.2A [IFRS 9 Paragraph 6.5.8] erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden.
- Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) wird die in diesem Meldebogen vorgesehene Aufschlüsselung nach der Art der Absicherung insoweit angewandt als sie mit den maßgeblichen Bilanzierungsvorschriften übereinstimmt.
15.8. Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte (16.7)
- "Zugänge" werden gemeldet, wenn die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum für das Bilanzierungsportfolio oder die Hauptkategorie der Vermögenswerte zum Ansatz von Nettoaufwendungen führt. "Aufholungen" werden gemeldet, wenn die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum für das Bilanzierungsportfolio oder die Hauptkategorie der Vermögenswerte zum Ansatz von Nettoerträgen führt.
16. Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke (17)
- Zum "Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke" gehören der Buchwert der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals sowie die Nominalbeträge der außerbilanziellen Risikopositionen, deren Erstellung der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke zugrunde liegt.
Dies bedeutet, dass auch Versicherungsunternehmen und nichtfinanzielle Unternehmen in die Konsolidierung einbezogen werden.
Bei der buchmäßigen Erfassung ihrer Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen gehen die Institute nach der gleichen Methode wie bei der Abschlusserstellung vor.
- In diesem Meldebogen schließt der Posten "Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen" keine Tochterunternehmen ein, weil sämtliche Tochterunternehmen im Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke vollständig konsolidiert werden.
- Die Rubrik "Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Vermögenswerte" schließt im Rahmen einer Rückversicherung zedierte Vermögenswerte sowie gegebenenfalls Vermögenswerte in Verbindung mit ausgegebenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen ein.
- Zu den "Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckten Verbindlichkeiten" gehören Verbindlichkeiten aus ausgegebenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen.
17. Notleidende Risikopositionen (18)
- Für die Zwecke des Meldebogens 18 sind unter "Notleidende Risikopositionen" Positionen zu verstehen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- es handelt sich um wesentliche Risikopositionen, die mehr als 90 Tage überfällig sind;
- es handelt sich um Risikopositionen, bei denen es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten ohne Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe begleichen wird, unabhängig davon, ob bereits Zahlungen überfällig sind, und unabhängig von der Anzahl der Tage des etwaigen Zahlungsverzugs.
- Die Einstufung als "notleidend" erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob die Risikoposition zu Aufsichtszwecken als ausgefallen im Sinne von Artikel 178 CRR oder zu Bilanzierungszwecken als wertgemindert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens klassifiziert wird.
- Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt, und Risikopositionen, bei denen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen eine Wertminderung festgestellt wurde, sind stets als notleidend zu betrachten.
Bei Bilanzierung nach IFRS sind für die Zwecke des Meldebogens 18 unter "wertgeminderten Risikopositionen" Risikopositionen mit beeinträchtigter Bonität (Wertminderungsstufe 3) zu verstehen, einschließlich Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität. Risikopositionen in anderen Wertminderungsstufen als Stufe 3 sind als notleidend zu betrachten, wenn sie die Kriterien für notleidende Risikopositionen erfüllen.
- Risikopositionen werden in Höhe ihres Gesamtbetrags eingestuft, ohne dass etwaige Sicherheiten berücksichtigt werden.
Ihre Wesentlichkeit ist gemäß Artikel 178 CRR zu bewerten.
- Für die Zwecke des Meldebogens 18 umfasst der Begriff "Risikoposition" alle Schuldtitel (Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite, die auch Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben umfassen) und außerbilanziellen Risikopositionen mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen.
- Schuldtitel werden gemäß den in Nummer 233 genannten Kriterien den folgenden Bilanzierungsportfolios zugeordnet: a) zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Schuldtitel, b) Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis oder im Eigenkapital bewertet werden und einer Wertminderung unterliegen, oder c) Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder erfolgsneutral im Eigenkapital bewertet werden und keiner Wertminderung unterliegen.
Jede Kategorie wird nach Instrumenten und nach Gegenparteien aufgeschlüsselt.
- Bei der Bilanzierung nach IFRS und bei der Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) umfassen die außerbilanziellen Risikopositionen die folgenden widerrufbaren und nicht widerrufbaren Zusagen:
- erteilte Kreditzusagen,
- erteilte Finanzgarantien,
- sonstige erteilte Zusagen.
- Schuldtitel, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, sind separat auszuweisen.
- Im Meldebogen 18 für Schuldtitel wird der "Bruttobuchwert" gemäß der Definition in Teil 1 Nummer 34 ausgewiesen.
Bei außerbilanziellen Risikopositionen wird der Nominalbetrag gemäß der Definition in Nummer 118 ausgewiesen.
- Für die Zwecke des Meldebogens 18 ist eine Risikoposition "überfällig", wenn sie die in Nummer 96 genannten Kriterien erfüllt.
- Für die Zwecke des Meldebogens 18 bezeichnet "Schuldner" ("debtor") einen Schuldner ("obligor") im Sinne von Artikel 178 CRR.
- Eine Zusage ist in Höhe ihres Nominalwerts als notleidende Risikoposition zu betrachten, wenn sie bei Inanspruchnahme oder anderweitiger Verwendung zu Risikopositionen führen würde, bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht ohne Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe zurückgezahlt werden.
- Erteilte Finanzgarantien sind in Höhe ihres Nominalwerts als notleidende Risikopositionen zu betrachten, wenn die Gefahr besteht, dass sie vom Garantienehmer in Anspruch genommen werden, und zwar insbesondere auch dann, wenn die von der Garantie abgedeckte, zugrunde liegende Risikoposition die in Nummer 213 genannten Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllt. Ist der Garantienehmer mit dem im Rahmen des Finanzgarantievertrags fälligen Betrag in Verzug, muss das meldende Institut bewerten, ob die daraus resultierende Forderung die Kriterien für eine notleidende Risikoposition erfüllt.
- Risikopositionen, die gemäß Nummer 213 als notleidend eingestuft werden, werden entweder individuell (auf "Transaktionsbasis") oder in Relation zur Gesamtrisikoposition gegenüber einem bestimmten Schuldner (auf "Schuldnerbasis") als notleidend klassifiziert.
Bei der Einstufung notleidender Risikopositionen auf individueller Basis oder in Relation zu einem bestimmten Schuldner ist bei den verschiedenen Arten notleidender Risikopositionen wie folgt zu verfahren:
- bei notleidenden Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 CRR als ausgefallen eingestuft werden, erfolgt die Klassifizierung nach diesem Artikel;
- für Risikopositionen, die aufgrund einer Wertminderung nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als notleidend eingestuft werden, gelten die im geltenden Rechnungslegungsrahmen festgelegten Kriterien für den Ansatz von Wertminderungen;
- für andere weder als ausgefallen noch als wertgemindert eingestufte, notleidende Risikopositionen gelten die Bestimmungen für ausgefallene Risikopositionen des Artikels 178 CRR.
- Sind bilanzielle Risikopositionen eines Instituts gegenüber einem Schuldner mehr als 90 Tage überfällig und macht der Bruttobuchwert der überfälligen Risikopositionen mehr als 20 % des Bruttobuchwerts aller bilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner aus, so sind alle bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner als notleidend zu betrachten.
Gehört ein Schuldner einer Gruppe an, ist zu bewerten, ob auch Risikopositionen gegenüber anderen Unternehmen dieser Gruppe als notleidend zu betrachten sind, wenn sie nicht ohnehin schon gemäß Artikel 178 CRR als wertgemindert oder ausgefallen gelten.
Davon ausgenommen sind Risikopositionen im Zusammenhang mit isolierten Streitigkeiten, die nicht mit der Solvenz der Gegenpartei zusammenhängen.
- Risikopositionen sind nicht mehr als notleidend anzusehen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Risikoposition erfüllt die Kriterien, die das meldende Institut für die Aufhebung der Wertminderung und der Einstufung als ausgefallen im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bzw. Artikel 178 CRR anwendet;
- die Lage des Schuldners hat sich soweit verbessert, dass eine vollständige Rückzahlung gemäß den ursprünglichen bzw. den geänderten Konditionen wahrscheinlich ist;
- der Schuldner ist mit keiner Zahlung mehr als 90 Tage in Verzug.
- Solange die in Nummer 228 Buchstaben a, b und c genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt eine Risikoposition weiterhin als notleidend eingestuft, selbst wenn die Kriterien, die das meldende Institut gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen und Artikel 178 CRR für die Aufhebung der Wertminderung bzw. Einstufung als ausgefallen anwendet, bereits erfüllt sind.
- Die Einstufung von notleidenden Risikopositionen als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen nach IFRS 5 hebt deren Einstufung als notleidende Risikopositionen nicht auf.
- Werden für eine notleidende Risikoposition Stundungsmaßnahmen gewährt, so gilt diese dennoch weiter als notleidende Risikoposition.
Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen gemäß Nummer 262 sind nicht mehr als notleidend zu betrachten, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- das Institut stuft die Risikopositionen in Anwendung des geltenden Rechnungslegungsrahmens bzw. des Artikels 178 CRR nicht als wertgemindert oder ausgefallen ein;
- die Anwendung der Stundungsmaßnahmen bzw. die Einstufung als notleidend, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, liegt ein Jahr zurück;
- seit Anwendung der Stundungsmaßnahmen sind keine Zahlungen mehr überfällig und bestehen keinerlei Bedenken hinsichtlich der vollständigen Rückzahlung gemäß den für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen.
Die Feststellung, dass keine Bedenken bestehen, wird getroffen, nachdem das Institut die Finanzlage des Schuldners analysiert hat. Bedenken können als ausgeräumt betrachtet werden, wenn der Schuldner im Zuge seiner regelmäßigen Zahlungen gemäß den für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen einen Betrag entrichtet hat, der in der Summe den zuvor überfälligen Zahlungen (wenn Zahlungen überfällig waren) oder (wenn keine Zahlungen überfällig waren) der im Rahmen der Stundungsmaßnahmen vorgenommenen Abschreibung entspricht, oder der Schuldner auf andere Weise seine Fähigkeit zur Erfüllung der für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen nachgewiesen hat.
Die speziellen Voraussetzungen der Buchstaben a, b und c gelten zusätzlich zu den Kriterien, die die meldenden Institute nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bzw. Artikel 178 CRR für wertgeminderte und ausgefallene Risikopositionen anwenden.
- Sind die in Nummer 231 genannten Voraussetzungen am Ende des in Nummer 231 Buchstabe b genannten Einjahreszeitraums nicht erfüllt, wird die Risikoposition weiterhin als notleidende gestundete Position eingestuft, bis alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird in mindestens vierteljährlichen Abständen bewertet.
- Die Bilanzierungsportfolios, die gemäß IFRS in Teil 1 Nummer 15 und gemäß den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP in Teil 1 Nummer 16 aufgeführt sind, sind im Meldebogen 18 wie folgt auszuweisen:
- Die Rubrik "zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Schuldtitel" umfasst Schuldtitel der folgenden Kategorien:
- "zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte" (Bilanzierung nach IFRS);
- "nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte", einschließlich Schuldtitel, die nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet werden (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage));
- "sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte", außer Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage)).
- Die Rubrik "Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis oder im Eigenkapital bewertet werden und einer Wertminderung unterliegen", umfasst Schuldtitel der folgenden Kategorien:
- "finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (Bilanzierung nach IFRS);
- "nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte", sofern die Instrumente in dieser Bewertungskategorie nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage einer Wertminderung unterliegen können.
- Die Rubrik "Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder erfolgsneutral im Eigenkapital bewertet werden und keiner Wertminderung unterliegen", umfasst Schuldtitel der folgenden Kategorien:
- "nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind" (Bilanzierung nach IFRS);
- "als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte" (Bilanzierung nach IFRS);
- "nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte" (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage));
- "sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte", außer Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage).
- "nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte", sofern die Instrumente in dieser Bewertungskategorie nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage keiner Wertminderung unterliegen.
- Sehen die IFRS oder die auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP vor, dass Zusagen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu designieren sind, so ist der Buchwert jedes aus dieser Designation und Bewertung zum beizulegenden Zeitwert resultierenden Vermögenswerts bei Bilanzierung nach IFRS in der Rubrik "als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte" und bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) in der Rubrik "nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte" auszuweisen.
Für etwaige Verbindlichkeiten aus dieser Designation ist der Buchwert nicht im Meldebogen F18 auszuweisen.
Der Nominalbetrag sämtlicher als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Zusagen ist im Meldebogen 9 auszuweisen.
- Überfällige Risikopositionen sind im Einklang mit Nummer 96 innerhalb der Kategorien für vertragsgemäß bediente und für notleidende Risikopositionen in voller Höhe gesondert auszuweisen.
Risikopositionen, die seit mehr als 90 Tagen überfällig, gemäß Artikel 178 CRR aber nicht wesentlich sind, sind unter den vertragsgemäß bedienten Risikopositionen in der Kategorie "Überfällig > 30 Tage < =90 Tage" auszuweisen.
- Notleidende Risikopositionen sind nach Verzugszeitbändern aufgeschlüsselt auszuweisen.
Risikopositionen, die nicht überfällig oder die maximal 90 Tage überfällig sind, aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Rückzahlung aber dennoch als notleidend eingestuft werden, sind in einer gesonderten Spalte auszuweisen.
Risikopositionen, bei denen sowohl Zahlungen überfällig sind als auch die Wahrscheinlichkeit einer nicht vollständigen Rückzahlung besteht, sind den der Anzahl an Verzugstagen entsprechenden Zeitbändern zuzuweisen.
- Folgende Risikopositionen sind in gesonderten Spalten auszuweisen:
- Risikopositionen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert betrachtet werden; bei Bilanzierung nach IFRS wird in dieser Spalte der Betrag der Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Wertminderungsstufe 3), einschließlich Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität, ausgewiesen;
- Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt.
- Die Angaben in der Rubrik "Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen" sind gemäß den Nummern 11, 69 bis 71, 106 und 110 auszuweisen.
- Angaben zu den für notleidende Risikopositionen empfangenen Sicherheiten und Garantien sind gesondert auszuweisen.
Die für empfangene Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge sind gemäß den Nummern 172 und 174 zu berechnen.
Als Obergrenze für die Summe der auszuweisenden Sicherheiten und Garantien gilt der Buchwert oder der Nominalwert der betreffenden Risikoposition.
18. Gestundete Risikopositionen (19)
- Für die Zwecke des Meldebogens 19 sind gestundete Risikopositionen Schuldverträge, auf die Stundungsmaßnahmen angewandt wurden.
Stundungsmaßnahmen stellen Konzessionen an einen Schuldner dar, der Schwierigkeiten hat, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen oder kurz vor solchen Schwierigkeiten steht ("finanzielle Schwierigkeiten").
- Für die Zwecke des Meldebogens 19 ist unter einer Konzession eine der folgenden Maßnahmen zu verstehen, die für den Kreditgeber mit einem Verlust einhergehen kann:
- eine Änderung der ursprünglichen Vertragsbedingungen, die der Schuldner aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten und der daraus resultierenden unzureichenden Schuldendienstfähigkeit nach Auffassung des Instituts nicht erfüllen kann ("Problemschuldvertrag"), die dem Schuldner ohne seine finanziellen Schwierigkeiten aber nicht zugebilligt worden wäre;
- eine völlige oder teilweise Umschuldung eines Problemvertrags, die dem Schuldner ohne seine finanziellen Schwierigkeiten nicht zugebilligt worden wäre.
- Eine Konzession liegt vor, wenn
- zwischen den geänderten und den ursprünglichen Vertragsbedingungen eine Differenz zugunsten des Schuldners besteht und/oder
- in den geänderten Vertrag günstigere Bedingungen aufgenommen wurden als andere Schuldner mit ähnlichem Risikoprofil von demselben Institut zu diesem Zeitpunkt erhalten würden.
- Klauseln, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben ("eingebettete Stundungsklauseln"), sind dann als Konzession zu betrachten, wenn das Institut der Anwendung dieser Klauseln zustimmt und zu dem Schluss gelangt, dass sich der Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten befindet.
- Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs ist "Umschuldung" der Rückgriff auf Schuldverträge zur Sicherstellung der vollständigen oder teilweisen Rückzahlung anderer Schuldverträge, die der Schuldner nicht erfüllen kann.
- Für die Zwecke des Meldebogens 19 umfasst der Begriff "Schuldner" alle unter den Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke fallenden natürlichen und juristischen Personen in der Gruppe des Schuldners sowie die natürlichen Personen, die die Gruppe kontrollieren.
- Für die Zwecke des Meldebogens 19 umfasst der Begriff "Schuld" Darlehen und Kredite (die auch Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben umfassen), Schuldverschreibungen und erteilte Kreditzusagen (widerrufbar und nicht widerrufbar), darunter als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte Kreditzusagen, die am Abschlussstichtag Vermögenswerte sind, schließt aber zu Handelszwecken gehaltene Risikopositionen aus.
- Der Begriff "Schuld" schließt außerdem als langfristige Vermögenswerte eingestufte Darlehen und Kredite und Schuldverschreibungen ein sowie Veräußerungsgruppen, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden.
- Für die Zwecke des Meldebogens 19 hat "Risikoposition" die gleiche Bedeutung wie "Schuld" im Sinne von Nummer 247.
- Die Bilanzierungsportfolios, die gemäß IFRS in Teil 1 Nummer 15 und gemäß den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP in Teil 1 Nummer 16 aufgeführt sind, sind gemäß Nummer 233 des vorliegenden Teils im Meldebogen 19 auszuweisen.
- Für die Zwecke des Meldebogens 19 bezeichnet "Institut" das Institut, das die Stundungsmaßnahmen angewandt hat.
- Im Meldebogen 19 wird für die Schuldtitel der "Bruttobuchwert" gemäß der Definition in Teil 1 Nummer 34 ausgewiesen.
Bei erteilten Kreditzusagen, bei denen es sich um außerbilanzielle Risikopositionen handelt, wird der Nominalbetrag gemäß der Definition in Nummer 118 ausgewiesen.
- Risikopositionen sind unabhängig davon, ob eine Zahlung überfällig ist oder die Risikopositionen als wertgemindert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens oder als ausgefallen im Sinne des Artikels 178 CRR eingestuft sind, dann als gestundet zu betrachten, wenn eine Konzession vorliegt.
Wenn sich der Schuldner nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sind Risikopositionen nicht als gestundet zu betrachten.
Bei der Bilanzierung nach IFRS sind geänderte finanzielle Vermögenswerte [IFRS 9 Paragraph 5.4.3 sowie Anhang A] als gestundet zu betrachten, wenn eine Konzession im Sinne der Nummern 240 und 241 vorliegt, unabhängig davon, wie sich diese Änderung auf das Ausfallrisiko des finanziellen Vermögenswerts seit seinem erstmaligen Ansatz auswirkt.
Als Stundungsmaßnahme zu betrachten ist es, wenn
- ein Vertrag geändert wird, der vor dieser Änderung als notleidend eingestuft wurde oder ohne die Änderung als notleidend eingestuft worden wäre;
- die an einem Vertrag vorgenommene Änderung eine vollständige oder teilweise Annullierung der Schuld durch Abschreibungen bewirkt;
- das Institut dem Einsatz eingebetteter Stundungsklauseln bei einem Schuldner zustimmt, der seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Einsatz dieser Klauseln als vertragsbrüchig angesehen würde;
- der Schuldner zur gleichen Zeit wie oder kurz bevor bzw. nachdem ihm vom Institut eine zusätzliche Schuld eingeräumt wurde, Tilgungs- oder Zinszahlungen zu einem anderen mit dem Institut geschlossenen Vertrag geleistet hat, der notleidend war oder ohne Umschuldung als notleidend eingestuft würde.
- Eine Änderung, die Rückzahlungen durch Verwertung von Sicherheiten nach sich zieht, ist als Stundungsmaßnahme zu betrachten, wenn diese Änderung eine Konzession darstellt.
- Unter jedem der nachstehend genannten Umstände besteht die widerlegbare Vermutung, dass eine Stundung stattgefunden hat:
- der geänderte Vertrag war in den drei Monaten vor seiner Änderung mindestens einmal ganz oder teilweise mehr als 30 Tage überfällig (ohne notleidend zu sein), oder wäre ohne die Änderung ganz oder teilweise mehr als 30 Tage überfällig;
- der Schuldner hat zur gleichen Zeit wie oder kurz bevor bzw. nachdem ihm vom Institut eine zusätzliche Schuld eingeräumt wurde, Tilgungs- oder Zinszahlungen zu einem anderen mit dem Institut geschlossenen Vertrag geleistet, der in den drei Monaten vor seiner Umschuldung mindestens einmal ganz oder teilweise mehr als 30 Tage überfällig war;
- das Institut stimmt dem Einsatz eingebetteter Stundungsklauseln bei Schuldnern zu, deren Zahlungen 30 Tage überfällig sind oder ohne Einsatz dieser Klauseln 30 Tage überfällig wären.
- Bei der Bewertung, ob finanzielle Schwierigkeiten vorliegen, wird der Schuldner im Sinne von Nummer 245 herangezogen.
Nur Risikopositionen, bei denen Stundungsmaßnahmen zur Anwendung gelangt sind, sind als gestundete Risikopositionen auszuweisen.
- Gestundete Risikopositionen werden gemäß den Nummern 213 bis 224 und 260 in die Kategorie "notleidende Risikopositionen" oder in die Kategorie "vertragsgemäß bediente Risikopositionen" eingereiht.
Die Einstufung als gestundete Risikoposition wird aufgehoben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- die gestundete Risikoposition wird als vertragsgemäß bedient betrachtet, auch dann, wenn sie aus der Kategorie "notleidende Risikopositionen" ausgegliedert wurde, nachdem eine Analyse der Finanzlage des Schuldners ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Einstufung als "notleidend" nicht mehr gegeben sind;
- seit Einstufung der gestundeten Risikoposition als vertragsgemäß bedient sind mindestens zwei Jahre vergangen ("Probezeitraum");
- in zumindest der Hälfte des Probezeitraums wurden regelmäßige Zahlungen geleistet, die zusammengenommen mehr als einen unerheblichen Teil der Tilgungs- oder Zinszahlungen darstellen;
- keine der Risikopositionen gegenüber dem Schuldner ist am Ende des Probezeitraums mehr als 30 Tage überfällig.
- Sind die in Nummer 256 genannten Bedingungen am Ende des Probezeitraums nicht erfüllt, wird die Risikoposition so lange weiterhin als vertragsgemäß bediente, gestundete Position im Probezeitraum eingestuft, bis alle Bedingungen erfüllt sind.
Ob die Bedingungen erfüllt sind, wird in mindestens vierteljährlichen Abständen bewertet.
- Gestundete Risikopositionen, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte eingestuft werden, sind weiterhin als gestundete Risikopositionen einzustufen.
- Eine gestundete Risikoposition kann ab dem Tag, an dem die Stundungsmaßnahmen zur Anwendung gelangt sind, als vertragsgemäß bedient betrachtet werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- die Stundung hat nicht dazu geführt, dass die Risikoposition als notleidend eingestuft wird;
- die Risikoposition wurde bei Einleitung der Stundungsmaßnahmen nicht als notleidend betrachtet.
- Werden auf eine im Probezeitraum befindliche, vertragsgemäß bediente, gestundete Risikoposition, die aus der Kategorie "notleidend" ausgegliedert wurde, zusätzliche Stundungsmaßnahmen angewandt oder ist die Risikoposition mehr als 30 Tage überfällig, wird sie als notleidend eingestuft.
- Unter "vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen" (vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend nicht erfüllen und in die Kategorie "vertragsgemäß bediente Risikopositionen" eingereiht werden.
Vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen befinden sich gemäß Nummer 256 im Probezeitraum; dies ist auch dann der Fall, wenn Nummer 259 Anwendung findet.
Im Probezeitraum befindliche vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie "notleidende Risikopositionen" ausgegliedert wurden, sind bei den vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen in der Spalte "davon:
Vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen im Probezeitraum, ausgegliedert aus den notleidenden Risikopositionen" gesondert auszuweisen.
- Unter "Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen" (notleidende gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllen und in die Kategorie "notleidende Risikopositionen" eingereiht werden.
Diese notleidenden gestundeten Risikopositionen umfassen:
- Risikopositionen, die aufgrund der Anwendung von Stundungsmaßnahmen notleidend geworden sind;
- Risikopositionen, die bereits vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren;
- gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie "vertragsgemäß bedient" ausgegliedert wurden, einschließlich der Risikopositionen, die in Anwendung von Nummer 260 umgegliedert wurden.
- Werden Stundungsmaßnahmen für Risikopositionen eingeleitet, die bereits vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren, ist der Betrag dieser gestundeten Risikopositionen in der Spalte "davon:
Stundung von Risikopositionen, die vor der Stundung notleidend waren" gesondert auszuweisen.
- Die folgenden notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen sind in gesonderten Spalten auszuweisen:
- Risikopositionen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert betrachtet werden; bei Bilanzierung nach IFRS wird in dieser Spalte der Betrag der Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Wertminderungsstufe 3), einschließlich der Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität, ausgewiesen;
- Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt.
- Die Spalte "Umschuldung" umfasst den Bruttobuchwert des neuen, im Zuge der Umschuldung geschlossenen Vertrags ("für die Umschuldung bereitgestellter Betrag"), der die Voraussetzungen für eine Einstufung als Stundungsmaßnahme erfüllt, sowie den Bruttobuchwert des noch ausstehenden Teils des alten, zurückgezahlten Vertrags.
- Gestundete Risikopositionen, bei denen Vertragsänderungen mit einer Umschuldung kombiniert werden, sind in der Spalte "Instrumente mit geänderten Konditionen" oder der Spalte "Umschuldung" auszuweisen, je nachdem, welches von beidem sich am stärksten auf die Zahlungsströme auswirkt.
Durch einen Bankenpool durchgeführte Umschuldungen sind in der Spalte "Umschuldung" mit dem vom meldenden Institut für die Umschuldung insgesamt bereitgestellten Betrag oder dem beim meldenden Institut insgesamt noch ausstehenden umgeschuldeten Betrag auszuweisen.
Die Neuverbriefung mehrerer Schulden in eine neue Schuld ist als Änderung auszuweisen, es sei denn, es hat darüber hinaus auch eine Umschuldung stattgefunden, die sich noch stärker auf die Zahlungsströme auswirkt.
Zieht eine Stundung in Form einer Änderung der Vertragsbedingungen einer problematischen Risikoposition deren Ausbuchung und die Erfassung einer neuen Risikoposition nach sich, ist diese neue Risikoposition als gestundete Schuld zu betrachten.
- Die Angaben in der Rubrik "Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen" sind gemäß den Nummern 11, 69 bis 71, 106 und 110 auszuweisen.
- Sicherheiten und Garantien, die für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen entgegengenommen wurden, sind für alle gestundeten Risikopositionen auszuweisen, unabhängig davon, ob sie als vertragsgemäß bedient oder notleidend eingestuft sind.
Die für empfangene Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge sind gemäß den Nummern 172 und 174 zu berechnen.
Als Obergrenze für die Summe der auszuweisenden Sicherheiten und Garantien gilt der Buchwert der betreffenden Risikoposition.
19. Geografische Aufschlüsselung (20)
- Der Meldebogen 20 ist auszufüllen, wenn das Institut den in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 der vorliegenden Verordnung dargelegten Schwellenwert überschreitet.
19.1. Geografische Aufschlüsselung nach Standort der Tätigkeiten (20.1-20.3)
- In der geografischen Aufschlüsselung der in den Meldebögen 20.1 bis 20.3 gemeldeten Tätigkeiten nach Standort wird zwischen "inländischen Tätigkeiten" und "ausländischen Tätigkeiten" unterschieden.
Für die Zwecke dieses Teils ist unter "Standort" das Land zu verstehen, in dem das Unternehmen, das die entsprechenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten angesetzt hat, seinen eingetragenen Sitz hat; im Falle von Zweigstellen handelt es sich um das Land, in dem diese angesiedelt sind. "Inländisch" umfasst die in dem Mitgliedstaat, in dem das meldende Institut seinen Sitz hat, angesetzten Tätigkeiten.
19.2. Geografische Aufschlüsselung nach Sitz der Gegenpartei (20.4-20.7)
- Die Meldebögen 20.4 bis 20.7 enthalten auf der Grundlage des Sitzes der unmittelbaren Gegenpartei "nach Ländern" aufgeschlüsselte Angaben gemäß Teil 1 Nummer 43. Die Aufschlüsselung sieht für jedes Land, in dem das Institut Risikopositionen hält, Angaben zu den Risikopositionen und Verbindlichkeiten gegenüber den Ansässigen des jeweiligen Landes vor. Risikopositionen oder Verbindlichkeiten gegenüber internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken werden nicht dem Sitzland des Instituts, sondern der Rubrik "Sonstige Länder" zugewiesen.
- Die Rubrik "Derivate" umfasst sowohl die im Meldebogen 10 auszuweisenden zu Handelszwecken gehaltenen Derivate, darunter die Kategorie "wirtschaftliche Absicherung", als auch die im Meldebogen 11 auszuweisenden Sicherungsderivate, unabhängig davon, ob nach IFRS oder nach GAAP bilanziert wird.
- Die nach IFRS bilanzierten zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte und die nach GAAP bilanzierten zum Handelsbestand gehörenden Vermögenswerte werden getrennt ausgewiesen.
Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte sind nach Maßgabe der Nummer 93 zu bestimmen.
Nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte, bei denen ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen vorgenommen wurden, sind als wertgemindert zu betrachten.
- In den Meldebögen 20.4 und 20.7 sind die Angaben in den Rubriken "Kumulierte Wertminderung" und "Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen" gemäß den Definitionen der Nummern 69 bis 71 auszuweisen.
- Im Meldebogen 20.4 für Schuldtitel wird der "Bruttobuchwert" gemäß der Definition in Teil 1 Nummer 34 ausgewiesen.
Bei Derivaten und Eigenkapitalinstrumenten ist der Buchwert auszuweisen.
In der Spalte "Davon: notleidend" sind die Schuldtitel gemäß den Definitionen der Nummern 213 bis 232 auszuweisen.
In der Spalte "Davon:
Schuldendienst ausgesetzt" sind sämtliche "Schuld"-Kontrakte im Sinne des Meldebogens 19 auszuweisen, für die Stundungsmaßnahmen gemäß den Definitionen der Nummern 240 bis 255 angewandt werden.
- Im Meldebogen 20.5 sind in der Spalte "Rückstellungen für erteilte Zusagen und Garantien" nach IAS 37 bewertete Rückstellungen, im Sinne von IFRS 4 als Versicherungsverträge behandelte Kreditverluste aus Finanzgarantien sowie Rückstellungen für Kreditzusagen und Finanzgarantien nach IFRS 9 - Wertminderung und Rückstellungen für Zusagen und Garantien, die gemäß Nummer 11 unter die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP fallen, auszuweisen.
- Im Meldebogen 20.7 sind die "Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen" gemäß der Klassifizierung nach NACE-Codes nach Ländern aufgeschlüsselt auszuweisen.
Die NACE-Codes werden mit der ersten Aufschlüsselungsebene (nach "Branche") angegeben.
In der Spalte "davon: der Wertminderung unterliegende Darlehen und Kredite" sind die nach Maßgabe der Nummer 93 bestimmten Portfolios auszuweisen.
20. Materielle und immaterielle Vermögenswerte:
Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind (21)
- Für die Zwecke der Berechnung des in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e genannten Schwellenwerts werden die materiellen Vermögenswerte, die das Institut (Leasinggeber) in Verträgen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Operating-Leasingverhältnisse bezeichnet werden können, an Dritte vermietet hat, durch den Gesamtbetrag der materiellen Vermögenswerte geteilt.
- Bei Bilanzierung nach IFRS werden Vermögenswerte, die das Institut (als Leasinggeber) im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen an Dritte vermietet, nach Bewertungsmethode aufgeschlüsselt ausgewiesen.
21. Vermögensverwaltung, Verwahrung und sonstige Dienstleistungen (22)
- Für die Zwecke der Berechnung des Schwellenwerts nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f entspricht der Betrag der "Nettoerträge aus Gebühren und Provisionen" dem absoluten Wert der Differenz zwischen "Gebühren- und Provisionserträge" und "Gebühren- und Provisionsaufwendungen". Auch der zu diesem Zweck berechnete Betrag der Nettozinsen entspricht dem absoluten Wert der Differenz zwischen "Zinserträgen" und "Zinsaufwendungen".
21.1. Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten (22.1)
- Die Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen werden nach Art der Tätigkeit ausgewiesen.
Bei Bilanzierung nach IFRS umfasst dieser Meldebogen Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Gebühren und Provisionen mit den zwei folgenden Ausnahmen:
- für die Berechnung des Effektivzinses von Finanzinstrumenten berücksichtigte Beträge [IFRS 7 Paragraph 20 Buchstabe c];
- Beträge, die sich aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten ergeben [IFRS 7 Paragraph 20 Buchstabe c Ziffer i].
- Transaktionskosten, die unmittelbar auf den Erwerb oder die Ausgabe von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten zurückzuführen sind, werden nicht mit aufgenommen.
Sie sind Bestandteil des anfänglichen Erwerbs- bzw. Ausgabewerts dieser Instrumente und werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode über ihre Restlaufzeit im Gewinn oder Verlust abgeschrieben [siehe IFRS 9 Paragraph 5.1.1].
- Bei Bilanzierung nach IFRS werden Transaktionskosten, die unmittelbar auf den Erwerb oder die Ausgabe erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter Finanzinstrumente zurückzuführen sind, als Teil der "Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto", der "Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto" und der "Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto" aufgenommen, je nachdem, welchem Portfolio sie zugeordnet sind.
Sie sind nicht Bestandteil des anfänglichen Erwerbs- oder Ausgabewerts dieser Instrumente und werden sofort im Gewinn oder Verlust angesetzt.
- Die Institute weisen die Erträge aus und Aufwendungen für Gebühren und Provisionen nach folgenden Kriterien aus:
- "Wertpapiere - Emissionen" beinhaltet Gebühren und Provisionen, die das Institut für die Beteiligung an der Originierung oder Emission von nicht durch das Institut emittierten oder begebenen Wertpapieren empfangen hat.
- "Wertpapiere - Transferaufträge" beinhaltet Gebühren und Provisionen, die mit der im Kundenauftrag durchgeführten Entgegennahme, Weiterleitung und Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, erzielt werden.
- "Wertpapiere - Sonstige" beinhaltet Gebühren und Provisionen, die durch die institutsseitige Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit nicht durch das Institut emittierten oder begebenen Wertpapieren erzielt werden.
- Unter "Clearing und Abwicklung" fallen Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut bei der Beteiligung an Gegenparteien, Clearing- und Abrechnungssystemen erzielt (oder die ihm in Rechnung gestellt werden).
- "Vermögensverwaltung", "Verwahrung", "Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für gemeinsame Anlagen", "Treuhandgeschäfte" und "Zahlungsdienste" beinhalten Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut bei der Erbringung dieser Dienstleistungen erzielt (oder die ihm in Rechnung gestellt werden).
- "Strukturierte Finanzierungen" beinhalten Gebühren und Provisionen, die für die Beteiligung an der Emission oder Ausgabe von Finanzinstrumenten empfangen wurden.
Hiervon ausgenommen sind vom Institut originierte oder emittierte Wertpapiere.
- Gebühren aus "Darlehensbedienung" schließen auf der Einnahmeseite die Erträge aus Gebühren und Provisionen ein, die das Institut durch die Erbringung von Dienstleistungen für die Darlehensbedienung erzielt.
Auf der Ausgabenseite beinhaltet dies die Aufwendungen für Gebühren und Provisionen, die dem Institut durch Dienstleister im Bereich Darlehensbedienung in Rechnung gestellt werden.
- "Erteilte Kreditzusagen" und "Erteilte Finanzgarantien" beinhalten den während des Berichtszeitraums als Erträge angesetzten Betrag der Abschreibung auf die Gebühren und Provisionen für diese Geschäfte, die ursprünglich als "Sonstige Verbindlichkeiten" erfasst wurden.
- "Empfangene Kreditzusagen" und "Empfangene Finanzgarantien" beinhalten die vom Institut während des Berichtszeitraums als Aufwendungen angesetzten Gebühren und Provisionen, die sich aus den der Gegenpartei, die die Kreditzusage oder Finanzgarantie gewährte, die ursprünglich als "Sonstige Vermögenswerte" erfasst wurden, in Rechnung gestellten Gebühren ergeben.
- Der Posten "Sonstige" schließt die verbleibenden Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut erzielt hat (oder die ihm in Rechnung gestellt wurden), ein. Hierzu gehören Erträge und Aufwendungen im Posten "Sonstige Zusagen", Devisenhandelsdienstleistungen (beispielsweise Umtausch von ausländischen Banknoten oder Münzen) oder die Erbringung (Entgegenname) gebührenpflichtiger Beratungen und Dienstleistungen.
21.2. Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind (22.2)
- Geschäfte im Zusammenhang mit Vermögensverwaltung, Verwahrungsaufgaben und sonstigen, vom Institut erbrachten Dienstleistungen sind unter Verwendung der folgenden Begriffsbestimmungen auszuweisen:
- "Vermögensverwaltung" bezieht sich auf im unmittelbaren Besitz der Kunden befindliche Vermögenswerte, für die das Institut die Verwaltung übernommen hat. "Vermögensverwaltung" ist wie folgt nach Kundentyp getrennt auszuweisen:
Organismen für gemeinsame Anlagen, Pensionsfonds, mit Ermessensspielraum verwaltete Kundenportfolios und sonstige Anlageinstrumente.
- "In Verwahrung gegebene Vermögenswerte" bezieht sich auf die vom Institut erbrachten Dienstleistungen der Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten auf Rechnung der Kunden und auf mit der Verwahrung zusammenhängende Dienstleistungen wie die Verwaltung von Barmitteln und Sicherheiten. "In Verwahrung gegebene Vermögenswerte" sind getrennt nach der Art der Kunden, für die das Institut die Vermögenswerte hält, auszuweisen.
Hierbei wird zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen und sonstigen Kunden unterschieden.
Der Posten "davon: anderen Unternehmen übertragen" bezieht sich auf den Betrag an Vermögenswerten, die zum Posten "In Verwahrung gegebene Vermögenswerte" gehören, deren effektive Verwahrung das Institut jedoch anderen Unternehmen übertragen hat.
- "Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für Organismen für gemeinsame Anlagen" bezieht sich auf die Verwaltungsdienstleistungen, die das Institut für Organismen für gemeinsame Anlagen erbringt.
Hierzu gehören unter anderem Dienstleistungen als Transferstelle, die Zusammenstellung von Rechnungslegungsdokumenten, die Erstellung des Prospekts, der Finanzberichte und aller sonstigen, für Anleger vorgesehenen Unterlagen, die Erledigung des Schriftverkehrs mittels Verteilung der Finanzberichte und aller sonstigen für Anleger vorgesehenen Unterlagen, die Durchführung von Emissionen und Tilgungen, die Führung des Anlegerverzeichnisses und die Berechnung des Nettovermögenswertes.
- "Treuhandgeschäfte" bezieht sich auf Tätigkeiten, bei denen das Institut im eigenen Namen aber auf Rechnung und Risiko seiner Kunden handelt.
Im Rahmen von Treuhandgeschäften erbringt ein Institut häufig Dienstleistungen wie die Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten für strukturierte Unternehmen oder die Verwaltung von Portfolios mit Ermessensspielraum.
Sämtliche Treuhandgeschäfte werden ausschließlich in diesem Posten ausgewiesen, ohne Rücksicht darauf, ob das Institut zusätzlich noch andere Dienste erbringt.
- "Zahlungsdienste" bezieht sich auf die im Namen von Kunden vorgenommene Einziehung von Zahlungen aus Schuldtiteln, die weder in der Bilanz des Instituts angesetzt noch von ihm emittiert wurden.
- "Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen" bezieht sich auf Produkte, die gruppenfremde Unternehmen begeben haben und die das Institut an seine aktuellen Kunden verteilt hat. Dieser Posten ist nach Produkttyp aufgeschlüsselt auszuweisen.
- Der "Betrag der Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind" enthält den zum beizulegenden Zeitwert ermittelten Betrag der Vermögenwerte, die Gegenstand der Tätigkeit des Instituts sind.
Wenn der beizulegende Zeitwert nicht verfügbar ist, können andere Bewertungsgrundlagen, einschließlich des Nominalwerts, genutzt werden.
In Fällen, in denen das Institut für Unternehmen wie Organismen für gemeinsame Anlagen oder Pensionsfonds Dienstleistungen erbringt, können die betreffenden Vermögenswerte zu dem Wert ausgewiesen werden, zu dem die betreffenden Unternehmen diese Vermögenswerte in ihren eigenen Bilanzen ausweisen.
In den gemeldeten Beträgen sind, soweit angemessen, die periodengerecht erfassten Zinsen enthalten.
22. Beteiligungen an nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen (30)
- Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet "In Anspruch genommene Liquiditätsunterstützung" die Summe aus dem Buchwert der nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen gewährten Darlehen und Kredite und dem Buchwert gehaltener Schuldverschreibungen, die von nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen begeben wurden.
- Der Posten "Beim meldenden Institut im laufenden Berichtszeitraum eingetretene Verluste" umfasst Verluste aufgrund von Wertminderungen sowie sämtliche sonstigen Verluste, die einem Institut im Zusammenhang mit Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen während des Berichtszeitraums entstehen.
23. Nahestehende Unternehmen und Personen (31)
- Die Institute weisen die Beträge bzw. Geschäfte im Zusammenhang mit bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen aus, wenn es sich bei den Gegenparteien um nahestehende Unternehmen und Personen im Sinne von IAS 24 handelt.
- Gruppeninterne Geschäfte und gruppeninterne offene Salden sind gegeneinander aufzurechnen.
Unter "Tochtergesellschaften und andere Unternehmen derselben Gruppe" nehmen die Institute die Salden und Geschäfte mit Tochtergesellschaften auf, die nicht gegeneinander aufgerechnet wurden, weil die Tochtergesellschaften entweder im aufsichtlichen Konsolidierungskreis nicht voll konsolidiert sind oder weil die Tochtergesellschaften gemäß Artikel 19 CRR aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgeschlossen sind, weil sie unerheblich sind oder weil sie, im Fall von Instituten, die einer größeren Gruppe angehören, Tochtergesellschaften des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe sind, und nicht des Instituts.
Unter "Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen" nehmen die Institute die bei Anwendung der anteilsmäßigen Konsolidierungsmethode nicht gegeneinander aufgerechneten Anteile der Salden und Geschäfte mit Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen der Gruppe, der das Unternehmen angehört, auf.
23.1. Nahestehende Unternehmen und Personen:
Verbindlichkeiten und Forderungen (31.1)
- Unter "Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen" ist der auszweisende Betrag die Summe aus dem "Nominalwert" der erhaltenen Kredit- und sonstigen Zusagen und dem "Maximal berücksichtigungsfähigen Garantiebetrag" der erhaltenen Finanzgarantien im Sinne der Nummer 119.
- Die Angaben in der Rubrik "Kumulierte Wertminderung und kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen" beziehen sich gemäß den Definitionen der Nummern 69 bis 71 lediglich auf notleidende Risikopositionen.
Die Rubrik "Rückstellungen für notleidende außerbilanzielle Risikopositionen" umfasst Rückstellungen im Sinne der Nummern 11, 106 und 111 für notleidende Risikopositionen gemäß den Nummern 213 bis 239.
23.2. Aufwendungen und Erträge aus Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen (31.2)
- "Gewinne oder Verluste aus Ausbuchungen nichtfinanzieller Vermögenswerte" umfassen alle bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte entstehenden Gewinne und Verluste, die auf Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zurückzuführen sind.
Dieser Posten beinhaltet die bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte entstehenden Gewinne und Verluste, die auf Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zurückzuführen sind und zu einem der folgenden Einzelposten der "Gewinn- und Verlustrechnung" gehören:
- "Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen" bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP;
- "Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nichtfinanziellen Vermögenswerten";
- "Gewinn oder Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen";
- "Gewinn oder Verlust aus nicht fortgeführten Geschäftsbereichen nach Steuern".
- Die Rubrik "Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei notleidenden Risikopositionen" umfasst Wertminderungsaufwendungen im Sinne der Nummern 51 bis 53 für notleidende Risikopositionen gemäß den Nummern 213 bis 239. Die Rubrik "Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen bei notleidenden Risikopositionen" umfasst Rückstellungen im Sinne der Nummer 50 für außerbilanzielle notleidende Risikopositionen gemäß den Nummern 213 bis 239.
24. Gruppenstruktur (40)
- Die Institute legen zum Berichtsstichtag detaillierte Angaben zu sämtlichen im Konzernabschluss voll oder anteilsmäßig konsolidierten Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen vor sowie zu Unternehmen, die gemäß Nummer 4 in der Rubrik "Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen" ausgewiesen werden, darunter sämtliche Unternehmen, an denen das Institut Beteiligungen hält, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten einzustufen sind.
Es sind alle Unternehmen, ungeachtet der von ihnen ausgeübten Tätigkeit, auszuweisen.
- Von diesem Meldebogen ausgenommen sind Eigenkapitalinstrumente, die die Kriterien für eine Einstufung als Beteiligung an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen nicht erfüllen, sowie "eigene Anteile", d. h. im Besitz des meldenden Instituts befindliche Eigenanteile.
24.1. Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen (40.1)
- Die folgenden Angaben werden für jedes einzelne Unternehmen gemeldet, wobei die Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs gelten:
- Der "LEI-Code" ist die Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier) des Beteiligungsunternehmens.
Verfügt das Beteiligungsunternehmen über einen LEI-Code, so ist dieser anzugeben.
- Der "Unternehmenscode" ist der Identifikationscode des Beteiligungsunternehmens.
Der Unternehmenscode ist eine Zeilenkennung und bezeichnet im Meldebogen 40.1 jeweils eine Zeile.
- Das Feld "Name des Unternehmens" enthält den Namen des Beteiligungsunternehmens.
- "Eintrittsdatum" bezeichnet das Datum, an dem das Beteiligungsunternehmen in den "Konsolidierungskreis der Gruppe" aufgenommen wurde.
- Das "Aktienkapital des Beteiligungsunternehmens" ist der Gesamtbetrag des vom Beteiligungsunternehmen am Stichtag begebenen Kapitals.
- Die Felder "Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens", "Gesamtvermögen des Beteiligungsunternehmens" und "Gewinne (oder Verluste) des Beteiligungsunternehmens" beinhalten die Beträge dieser Posten im letzten Abschluss des Beteiligungsunternehmens.
- Unter "Sitz des Beteiligungsunternehmens" ist das Sitzland des Beteiligungsunternehmens anzugeben.
- "Branche des Beteiligungsunternehmens" bezeichnet den Wirtschaftszweig des Beteiligungsunternehmens gemäß den Festlegungen in Teil 1 Nummer 42.
- Der "NACE-Code" wird ausgehend von der Haupttätigkeit des Beteiligungsunternehmens angegeben.
Bei nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften wird der NACE-Code mit der ersten Aufschlüsselungsebene (nach "Branche") und bei finanziellen Kapitalgesellschaften wird er mit zwei Detaillierungsstufen (nach "Abteilung") aufgeschlüsselt angegeben.
- "Kumulierter Eigenkapitalanteil (%)" bezeichnet den Prozentsatz an Inhaberinstrumenten, die das Institut zum Stichtag hält.
- "Stimmrechte (%)" bezeichnet die prozentualen Stimmrechtsanteile, die mit den Inhaberinstrumenten, die das Institut zum Stichtag hält, verbunden sind.
- "Gruppenstruktur [ Beziehung]" bezeichnet das Verhältnis zwischen dem obersten Mutterunternehmen und dem Beteiligungsunternehmen (Mutterunternehmen oder Unternehmen mit gemeinschaftlicher Kontrolle über das meldende Institut, Tochter-, Gemeinschafts- oder assoziiertes Unternehmen).
- Unter "Bilanzierungsmethode [ Rechnungslegungszwecke]" wird das Verhältnis zwischen der Bilanzierungsmethode und dem Konsolidierungskreis der Gruppe (Vollkonsolidierung, anteilsmäßige Konsolidierung, Equity-Methode oder Sonstiges) angegeben.
- Unter "Bilanzierungsmethode [CRR-Gruppe]" wird das Verhältnis zwischen der Bilanzierungsmethode und dem CRR-Konsolidierungskreis (Vollkonsolidierung, anteilsmäßige Konsolidierung, Equity-Methode oder Sonstiges) angegeben.
- "Buchwert" bezeichnet die in der Bilanz des Instituts für weder voll noch anteilsmäßig konsolidierte Beteiligungsunternehmen ausgewiesenen Beträge.
- Mit "Aquisitionskosten" wird der von den Anlegern gezahlte Betrag bezeichnet.
- "Geschäfts- oder Firmenwert des Beteiligungsunternehmens" bezeichnet den in der konsolidierten Bilanz des meldenden Instituts in den Posten "Geschäfts- oder Firmenwert" oder "Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen" ausgewiesenen Geschäfts- oder Firmenwert des Beteiligungsunternehmens.
- "Zeitwert der Anteile, für die Preisnotierungen veröffentlicht wurden" bezeichnet den Preis am Stichtag.
Er wird nur angegeben, wenn die betreffenden Instrumente börsennotiert sind.
24.2. Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten (40.2)
- Folgende Angaben sind nach Instrumenten aufzuschlüsseln:
- Der "Wertpapiercode" entspricht der ISIN-Nummer (Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer) des Wertpapiers.
Bei Wertpapieren, denen kein ISIN-Code zugewiesen wurde, ist ein anderer Code zur eindeutigen Kennung des Wertpapiers anzugeben.
Der "Wertpapiercode" und der "Unternehmenscode der Holdinggesellschaft" bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen im Meldebogen 40.2 jeweils eine Zeile.
- Der "Unternehmenscode der Holdinggesellschaft" ist die Kennung des Unternehmens innerhalb der Gruppe, das die Beteiligung hält. Die "Unternehmenskennung der Holdinggesellschaft" ist der LEI-Code (Legal Entity Identifier) des Unternehmens, das das Wertpapier hält. Verfügt die Holdinggesellschaft über einen LEI-Code, so ist dieser anzugeben.
- Die Begriffe "Unternehmenscode", "Kumulierter Eigenkapitalanteil (%)", "Buchwert" und "Aquisitionskosten" wurden bereits vorstehend definiert.
Die ausgewiesenen Beträge entsprechen dem von der jeweiligen Holdinggesellschaft gehaltenen Wertpapier.
25. Beizulegender Zeitwert (41)
25.1. Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente (41.1)
- In diesem Meldebogen werden Angaben zum beizulegenden Zeitwert der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Finanzinstrumente gemacht.
Dabei wird die Hierarchie in IFRS 13 Paragraphen 72, 76, 81 und 86 zugrunde gelegt.
Schreiben die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP vor, dass die zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswerte einzelnen Zeitwertstufen zugeordnet werden, so füllen die den GAAP unterliegenden Institute auch diesen Meldebogen aus.
25.2. Nutzung der Zeitwertoption (41.2)
- In diesem Meldebogen werden Angaben zur Nutzung der Zeitwertoption für als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemacht.
- Die Rubrik "Hybride Verträge" beinhaltet für Verbindlichkeiten den Buchwert hybrider Finanzinstrumente, die als Ganze in diese Bilanzierungsportfolios eingereiht wurden, das heißt, dieser Posten schließt nicht getrennte hybride Instrumente in ihrer Gesamtheit ein.
- Die Rubrik "Ausfallrisikogesteuert" beinhaltet den Buchwert von Instrumenten, die bei der Gelegenheit ihrer Absicherung gegen das Ausfallrisiko durch erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Kreditderivate gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert werden.
26. Materielle und immaterielle Vermögenswerte:
Buchwert nach Bewertungsverfahren (42)
- "Sachanlagen", "als Finanzinvestition gehaltene Immobilien" und "Sonstige immaterielle Vermögenswerte" werden nach den zu ihrer Bewertung verwendeten Kriterien ausgewiesen.
- "Sonstige immaterielle Vermögenswerte" beinhalten alle sonstigen immateriellen Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert.
27. Rückstellungen (43)
- Dieser Meldebogen enthält die Überleitungsrechnung zwischen dem Buchwert des Postens "Rückstellungen" zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums, aufgeschlüsselt nach Art der Veränderungen, mit der Ausnahme der nach IFRS 9 bewerteten Rückstellungen, die im Meldebogen 12 zu erfassen sind.
- Die Rubrik "Sonstige nach IAS 37 bewertete Verbindlichkeiten aus erteilten Zusagen und Garantien und nach IFRS 4 bewertete erteilte Garantien" umfasst nach IAS 37 bewertete Rückstellungen und im Sinne von IFRS 4 als Versicherungsverträge behandelte Kreditverluste aus Finanzgarantien.
28. Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer (44)
- Diese Meldebögen enthalten kumulative Angaben zu sämtlichen leistungsorientierten Plänen des Instituts.
Bestehen mehrere leistungsorientierte Pläne, wird der Gesamtbetrag aller Pläne ausgewiesen.
28.1. Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen (44.1)
- Im Meldebogen zu den Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen ist die Kontenabstimmung zwischen dem kumulierten Barwert aller Nettoverbindlichkeiten (Vermögenswerte) aus leistungsorientierten Vorsorgeplänen und Erstattungsansprüchen darzustellen [IAS 19 Paragraph 140 Buchstaben a und b].
- "Nettovermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen" umfassen im Fall einer Vermögensüberdeckung die Überdeckungsbeträge, die in der Bilanz ausgewiesen werden, da sie von den im IAS 19 Paragraph 63 festgelegten Grenzen nicht betroffen sind.
Der Betrag dieses Postens und der in der Zusatzinformation "Beizulegender Zeitwert von als Vermögenswert erfassten Erstattungsansprüchen" ausgewiesene Betrag sind im Bilanzposten "Sonstige Vermögenswerte" anzusetzen.
28.2. Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen (44.2)
- Im Meldebogen zu den Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen ist die Abstimmung zwischen der Eröffnungs- und der Schlussbilanz des kumulierten Barwerts sämtlicher leistungsorientierter Verpflichtungen des Instituts darzustellen.
Die im Berichtszeitraum eingetretenen Auswirkungen der in IAS 19 Paragraph 141 aufgeführten Elemente sind getrennt darzustellen.
- Der im Meldebogen für Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen unter "Schlussbilanz [ Barwert]" ausgewiesene Betrag ist gleich dem "Barwert von Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen".
28.3. Zusatzinformationen [in Bezug auf die Personalaufwendungen] (44.3)
- Für die Meldung von Zusatzinformationen in Bezug auf Personalaufwendungen sind folgende Definitionen zu verwenden:
- Unter "Renten und ähnliche Aufwendungen" ist der im Berichtszeitraum als Personalaufwendungen für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sowohl beitragsorientierte als auch leistungsorientierte Versorgungspläne) und für Beiträge zu Sozialversicherungskassen angesetzte Betrag auszuweisen.
- Unter "Anteilsbasierte Vergütungen" ist der im Berichtszeitraum als Personalaufwendungen für anteilsbasierte Vergütungen angesetzte Betrag auszuweisen.
29. Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (45)
29.1. Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio (45.1)
- Unter "Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten" sind lediglich Gewinne und Verluste zu erfassen, die auf Veränderungen beim eigenen Ausfallrisiko des Kreditgebers für solche Verbindlichkeiten zurückzuführen sind, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind und die das meldende Institut erfolgswirksam erfasst, da ihre Erfassung im sonstigen Ergebnis eine Rechnungslegungsanomalie verursachen oder vergrößern würde.
29.2. Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nichtfinanziellen Vermögenswerten (45.2)
- Die Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte sind nach Typ des Vermögenswerts aufzuschlüsseln.
Jeder Einzelposten umfasst den bei dem ausgebuchten Vermögenswert erzielten Gewinn oder Verlust.
Unter "Sonstige Vermögenswerte" sind sämtliche nicht anderweitig gemeldeten materiellen und immateriellen Vermögenswerte und Investitionen zu erfassen.
29.3. Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen (45.3)
- Die sonstigen betrieblichen Erträge und Aufwendungen werden nach folgenden Posten aufgeschlüsselt:
Anpassungen beim Zeitwert von materiellen Vermögenswerten, die nach dem Zeitwertmodell bewertet werden; Mieterträge und unmittelbare betriebliche Aufwendungen aus den als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien; Erträge und Aufwendungen aus Operating-Leasingverhältnissen mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien; nicht anderweitig erfasste betriebliche Erträge und Aufwendungen (sonstiges).
- Beim Posten "Operating-Leasingverhältnisse mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien" werden in der Spalte "Erträge" die erzielten Einnahmen und in der Spalte "Aufwendungen" die Kosten erfasst, die dem Institut als Leasinggeber bei seinen Operating-Leasingtätigkeiten entstanden sind, wobei Leasingverhältnisse über Vermögenswerte aus der Kategorie der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ausgeschlossen sind.
Die dem Institut als Leasingnehmer entstehenden Kosten werden in den Posten "Sonstige Verwaltungsaufwendungen" aufgenommen.
- Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung oder Neubewertung der Bestände an Gold, sonstigen Edelmetallen und anderen, zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewerteten Warenpositionen werden in dem Posten "Sonstige betriebliche Erträge - Sonstige" oder "Sonstige betriebliche Aufwendungen - Sonstige" ausgewiesen.
30. Eigenkapitalveränderungsrechnung (46)
- In der Eigenkapitalveränderungsrechnung wird für jede Eigenkapitalkomponente die Überleitungsrechnung zwischen dem Buchwert zu Beginn des Berichtszeitraums (Eröffnungsbilanz) und zum Ende des Berichtszeitraums (Schlussbilanz) offengelegt.
- Der Posten "Umbuchungen zwischen Eigenkapitalbestandteilen" umfasst alle innerhalb des Eigenkapitals übertragenen Beträge, einschließlich Gewinne und Verluste, die auf das eigene Ausfallrisiko für als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte Verbindlichkeiten zurückzuführen sind, sowie die kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, die bei der Ausbuchung auf andere Eigenkapitalkomponenten übertragen werden.
Teil 3
Zuordnung der Risikopositionsklassen und Gegenparteien nach Branchen
1. Die Tabellen 2 und 3 enthalten die Zuordnung zwischen den zur Berechnung des Kapitalbedarfs nach CRR verwendeten Risikopositionsklassen und den in den FINREP-Tabellen verwendeten Gegenparteien nach Branchen.
Tabelle 2 Standardansatz (SA)
| Risikopositionsklassen nach SA (Artikel 112 CRR) | Branche der Gegenpartei nach FINREP | Anmerkungen |
| a) Staaten oder Zentralbanken | 1) Zentralbanken
2) Staatssektor | Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
| b) Regionale und lokale Gebietskörperschaften | 2) Staatssektor | Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
| c) Öffentliche Einrichtungen | 2) Staatssektor
3) Kreditinstitute
4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
| d) Multilaterale Entwicklungsbanken | 3) Kreditinstitute | Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
| e) Internationale Organisationen | 2) Staatssektor | Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
| f) Institute
(d. h. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen) | 3) Kreditinstitute
4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften | Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
| g) Unternehmen | 2) Staatssektor
4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
6) Privathaushalte | Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
| h) Einzelhandel | 4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
6) Privathaushalte | Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
| i) Durch Immobilien besicherte Risikopositionen | 2) Staatssektor
3) Kreditinstitute
4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
6) Privathaushalte | Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
| j) Ausgefallene Positionen | 1) Zentralbanken
2) Staatssektor
3) Kreditinstitute
4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
6) Privathaushalte | Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
| (ja) Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen | 1) Zentralbanken
2) Staatssektor
3) Kreditinstitute
4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
6) Privathaushalte | Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
| k) gedeckte Schuldverschreibungen | 3) Kreditinstitute
4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
| l) Verbriefungspositionen | 2) Staatssektor
3) Kreditinstitute
4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
6) Privathaushalte | Diese Risikopositionen sind je nach dem der Verbriefung zugrunde liegenden Risiko den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zuzuweisen.
Werden verbriefte Positionen weiterhin in der Bilanz angesetzt, sind die Gegenpartei-Branchen nach FINREP aufgrund der unmittelbaren Gegenparteien dieser Positionen zu bestimmen. |
| m) Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung | 3) Kreditinstitute
4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
| n) Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) | Eigenkapitalinstrumente | Anlagen in OGA werden ungeachtet dessen, ob die CRR Transparenz zulässt, nach FINREP als Eigenkapitalinstrumente eingereiht. |
| o) Eigenkapital | Eigenkapitalinstrumente | Nach FINREP sind Eigenkapitalinstrumente nach verschiedenen Kategorien finanzieller Vermögenswerte aufzuschlüsseln. |
| p) Sonstige Posten | Verschiedene Bilanzposten | Nach FINREP können die sonstigen Posten in verschiedene Kategorien von Vermögenswerten aufgenommen werden. |
Tabelle 3 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)
| Risikopositionsklassen nach IRBA
(Artikel 147 CRR) | Branche der Gegenpartei nach FINREP | Anmerkungen |
| a) Staatssektor und Zentralbanken | 1) Zentralbanken
2) Staatssektor
3) Kreditinstitute | Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
| b) Institute
(d. h. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sowie einige Zentralstaaten und multilaterale Banken) | 2) Staatssektor
3) Kreditinstitute
4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften | Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
| c) Unternehmen | 2) Staatssektor
4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
6) Privathaushalte | Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
| d) Einzelhandel | 4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
6) Privathaushalte | Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen. |
| e) Eigenkapital | Eigenkapitalinstrumente | Nach FINREP sind Eigenkapitalinstrumente nach verschiedenen Kategorien finanzieller Vermögenswerte aufzuschlüsseln. |
| f) Verbriefungspositionen | 2) Staatssektor
3) Kreditinstitute
4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
6) Privathaushalte | Diese Risikopositionen sind je nach dem der Verbriefung zugrunde liegenden Risiko den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zuzuweisen.
Werden verbriefte Positionen weiterhin in der Bilanz angesetzt, sind die Gegenpartei-Branchen nach FINREP aufgrund der unmittelbaren Gegenparteien dieser Positionen zu bestimmen. |
| g) Sonstige kreditunabhängige Verpflichtungen | Verschiedene Bilanzposten | Nach FINREP können die sonstigen Posten in verschiedene Kategorien von Vermögenswerten aufgenommen werden." |
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1) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1).
2) Verordnung (EG) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 07.11.2013 S. 1).
3) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1).
4) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986 S. 1).
5) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).
6) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).
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" Anhang IX Erläuterungen für die Meldung von Großkrediten und Konzentrationsrisiken
Teil I
Allgemeine Hinweise
1. Aufbau und Konventionen
1. Die Vorgaben für die Abgabe der Großkreditmeldungen (Large Exposures, "LE") umfassen sechs Meldebögen, in denen folgende Informationen enthalten sind:
- Obergrenzen für Großkredite;
- Kennung der Gegenpartei (Meldebogen LE1);
- Risikopositionen im Anlage- und im Handelsbuch (Meldebogen LE2);
- Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE3);
- Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche (Meldebogen LE4);
- Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche:
Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE5).
2. Die Erläuterungen schließen auch Verweise auf die Rechtsgrundlagen sowie detaillierte Angaben zu den in den einzelnen Bögen anzugebenden Daten ein.
3. Wird in den Erläuterungen und Validierungsregeln auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen Bezug genommen, werden dabei die in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Konventionen eingehalten.
4. In den Erläuterungen und Validierungsregeln kommt im Allgemeinen folgende Konvention zum Einsatz: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. Mit einem Sternchen wird ausgedrückt, dass die Validierung für alle gemeldeten Zeilen durchgeführt wird.
5. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile;Spalte}.
6. ABS(Wert): bezeichnet den absoluten Wert ohne Vorzeichen.
Beträge, durch die sich die Risikopositionen erhöhen, sind als positive Zahl anzugeben.
Beträge, die die Risikopositionen senken, sind dagegen als negative Zahl auszuweisen.
Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position keine positive Zahl ausgewiesen wird.
2. Abkürzungen
7. Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als "CRR" bezeichnet.
Teil II
Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen
Die Erläuterungen zur Meldung von Großkrediten in diesem Anhang gelten auch für die Meldung wesentlicher Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 9 und 11.
1. Umfang und Ebene der LE-Meldungen
1. Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf Einzelbasis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ("CRR") verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3.
2. Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der CRR verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3.
3. Jeder Großkredit im Sinne des Artikels 392 der CRR wird gemeldet.
Dies schließt auch diejenigen Großkredite ein, die im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 395 der CRR festgelegten Obergrenze für Großkredite nicht berücksichtigt werden.
4. Zur Meldung von Angaben über die zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 letzter Satz der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften, für die Teil 3 Titel II Kapitel 3 der CRR gilt, die Bögen LE1, LE2 und LE3. Der Risikopositionswert, der sich aus der Subtraktion des Betrages in Spalte 320 ("Befreite Beträge") des Meldebogens LE2 von dem Betrag in Spalte 210 ("Summe") desselben Bogens ergibt, ist der Betrag, der zur Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite verwendet wird.
5. Zur Meldung von Angaben über die zehn größten Kredite an Institute sowie die zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 2 Buchstaben a bis d der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften die Bögen LE1, LE2 und LE3. Zur Meldung von Angaben über die Laufzeitenstruktur dieser Risikopositionen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe e der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften die Bögen LE4 und LE5. Der in Spalte 210 ("Summe") des Meldebogens LE2 berechnete Risikopositionswert dient als Grundlage für die Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite.
6. Die Daten über Großkredite und die jeweils maßgeblichen größten Kredite an Gruppen verbundener Kunden und an Einzelkunden, die keiner Gruppe verbundener Kunden angehören, werden im Meldebogen LE2 ausgewiesen (dort wird eine Gruppe verbundener Kunden jeweils als eine einzige Risikoposition gemeldet).
7. Mit dem Meldebogen LE3 melden die Institute die Risikopositionen gegenüber einzelnen Kunden, die den im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Gruppen verbundener Kunden angehören. Die mit dem Meldebogen LE2 vorgenommene Meldung einer Risikoposition gegenüber einem Einzelkunden darf im Meldebogen LE3 nicht ein zweites Mal erfolgen.
2. Aufbau der LE-Bögen
8. In den Spalten des Meldebogens LE1 werden die Angaben zur Kennung der Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden, gegenüber denen bei einem Institut Risikopositionen bestehen, dargestellt.
9. In den Spalten der Bögen LE2 und LE3 werden folgende Informationsblöcke dargestellt:
- der Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmevorschriften und vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung einschließlich der direkten, indirekten und zusätzlichen Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht;
- die Wirkung der Ausnahmevorschriften und der Techniken zur Kreditrisikominderung;
- der Risikopositionswert nach Anwendung der Ausnahmevorschriften und nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR berechneten Kreditrisikominderung.
10. In den Spalten der Bögen LE4 und LE5 werden die Angaben zu den Restlaufzeiten dargestellt, denen die fällig werdenden Beträge der zehn größten Kredite an Institute sowie der zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche zugeordnet werden.
3. Definitionen und allgemeine Erläuterungen für die Zwecke der Meldung von Großkrediten (LE)
11. Der Begriff "Gruppe verbundener Kunden" wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der CRR definiert.
12. Der Begriff "nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche" wird in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 5 der CRR definiert.
13. Der Begriff "Institute" wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der CRR definiert.
14. Risikopositionen gegenüber "Gesellschaften bürgerlichen Rechts" sind zu melden.
Darüber hinaus addieren die Institute die Beträge der Kredite an Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu der Verschuldung jedes einzelnen Partners.
Risikopositionen gegenüber Gesellschaften bürgerlichen Rechts, bei denen Anteilsregelungen bestehen, werden unter den Partnern ihren jeweiligen Anteilen entsprechend aufgeteilt oder diesen zugewiesen.
Bestimmte Konstruktionen (z.B. Gemeinschaftskonten, Erbengemeinschaften, Strohmanndarlehen), die tatsächlich auf die gleiche Weise wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts funktionieren, sind genauso wie diese Gesellschaften auszuweisen.
15. Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten werden gemäß Artikel 389 der CRR ohne Risikogewichte oder -grade eingesetzt.
Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet.
16. Der Begriff "Risikoposition" wird in Artikel 389 der CRR definiert und bezeichnet:
- Vermögenswerte oder außerbilanzielle Posten im Anlagen- und Handelsbuch einschließlich der in Artikel 400 der CRR aufgeführten Posten, aber unter Ausschluss von Posten, für die die Auswirkungen des Artikels 390 Absatz 6 Buchstaben a bis d der CRR gelten.
- Bei "indirekten Risikopositionen" handelt es sich um Risikopositionen, die laut Artikel 403 der CRR dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten zugewiesen werden, und nicht dem unmittelbaren Kreditnehmer. [Die hier aufgeführten Definitionen dürfen in keinem Fall von den Definitionen des Basisrechtsakts abweichen.]
17. Die Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden werden gemäß Artikel 390 Absatz 5 berechnet.
18. Aufrechnungsvereinbarungen (Nettingvereinbarungen) dürfen auf die Auswirkungen des Risikopositionsbetrags von Großkrediten gemäß Festlegung in Artikel 390 Absatz 1 bis 3 der CRR angerechnet werden.
Der Risikopositionswert der in Anhang II der CRR aufgeführten Derivate wird nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt, wobei die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und anderen Nettingvereinbarungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR für die Zwecke dieser Methoden berücksichtigt werden.
Der Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 oder Kapitel 6 der CRR bestimmt werden.
Gemäß Artikel 296 der CRR wird der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, in den LE-Bögen unter "Sonstige Zusagen" ausgewiesen.
19. Der Wert einer Risikoposition wird gemäß Artikel 390 der CRR berechnet.
20. Der Effekt der vollen oder teilweisen Anwendung der Ausnahmevorschriften und anrechenbaren Kreditrisikominderungstechniken für die Zwecke der Berechnung von Risikopositionen für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR wird in den Artikeln 399 bis 403 der CRR beschrieben.
21. Umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen, die unter die Meldepflicht für Großkredite fallen, werden gemäß Artikel 402 Absatz 3 der CRR ausgewiesen.
Sofern die Kriterien des Artikels 402 Absatz 3 der CRR erfüllt sind, meldet das Institut die Großkredite an Dritte einzeln in Höhe der Risikoposition, die die Gegenpartei des Geschäfts gegenüber dem betreffenden Dritten hat, und nicht in Höhe des Betrags der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei.
4. C 26.00 - Meldebogen zu Obergrenzen für Großkredite (LE)
4.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
| Zeilen | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 010 | Nicht-Institute
Artikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b der CRR.
Auszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die keine Institute sind.
Dieser Betrag entspricht 25 % der in Zeile 226 des Meldebogens 4 von Anhang I ausgewiesenen anrechenbaren Eigenmittel, sofern aufgrund der Anwendung nationaler Maßnahmen gemäß Artikel 458 der CRR oder delegierter Rechtsakte nach Artikel 459 Buchstabe b der CRR kein restriktiverer Prozentsatz gilt. |
| 020 | Institute
Artikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b der CRR.
Auszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die Institute sind.
Nach Artikel 395 Absatz 1 der CRR handelt es sich bei diesem Betrag um Folgendes:
- Übersteigen 25 % der anrechenbaren Eigenmittel den Betrag von 150 Mio. EUR (oder eine von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 3 der CRR festgelegte, niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR), so werden 25 % der anrechenbaren Eigenmittel gemeldet.
- Übersteigt der Betrag von 150 Mio. EUR (oder eine von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 3 der CRR festgesetzte, niedrigere Obergrenze) 25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts, so werden 150 Mio. EUR (bzw. die von der zuständigen Behörde festgesetzte, niedrigere Obergrenze) gemeldet.
Hat das Institut gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 2 der CRR eine niedrigere Obergrenze für seine anrechenbaren Eigenmittel bestimmt, so wird diese Obergrenze gemeldet.
Diese Obergrenzen können strenger sein, wenn nationale Maßnahmen gemäß Artikel 395 Absatz 6 oder Artikel 458 der CRR oder delegierte Rechtsakte nach Artikel 459 Buchstabe b der CRR angewendet werden. |
| 030 | Institute in %
Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 459 Buchstabe a der CRR
Der auszuweisende Betrag ist die (in Zeile 020 ausgewiesene) als Prozentsatz der anrechenbaren Eigenmittel ausgedrückte absolute Obergrenze. |
5. C 27.00 - Kennung der Gegenpartei (LE1)
5.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
| Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 010-070 | Kennung der Gegenpartei:
Institute melden die Kennung jeder Gegenpartei, zu der in einem der Meldebögen C 28.00 bis C 31.00 Angaben übermittelt werden.
Die Kennung der Gruppe verbundener Kunden wird nur angegeben, wenn das nationale Berichtssystem für die Gruppe verbundener Kunden einen eigenen Code vorsieht.
Nach Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe a der CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie gemäß Definition in Artikel 392 der CRR einen Großkredit gewährt haben.
Nach Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe a der CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie die größten Kredite gewährt haben (in Fällen, in denen die Gegenpartei ein Institut oder nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche ist). |
| 010 | Code
Der Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine Zeile.
Der Code wird zur Identifizierung der einzelnen Gegenpartei verwendet.
Sinn und Zweck dieser Spalte bestehen jedoch darin, die Angaben zur Gegenpartei in C 27.00 mit den in C 28.00 bis C 31.00 gemeldeten Risikopositionen zu verknüpfen.
Der Code der Gruppe verbundener Kunden wird nur dann angegeben, wenn das nationale Berichtssystem für die Gruppe verbundener Kunden einen eigenen Code vorsieht.
Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden.
Die Zusammensetzung des Codes hängt vom nationalen Berichtssystem ab, sofern in der Union keine einheitliche Codierung verfügbar ist. |
| 020 | Name
Wird eine Gruppe verbundener Kunden gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen der Gruppe.
In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.
Bei einer Gruppe verbundener Kunden entspricht der auszuweisende Name dem Namen der Muttergesellschaft oder, wenn die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft hat, der Handelsbezeichnung der Gruppe. |
| 030 | Unternehmenskennung (LEI)
Die Unternehmenskennung der Gegenpartei. |
| 040 | Sitz der Gegenpartei
Es ist der Ländercode des Landes der Eintragung der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 zu verwenden (einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind).)
Bei Gruppen verbundener Kunden wird kein Sitz gemeldet. |
| 050 | Branche der Gegenpartei
Jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP eine der folgenden Branchen zuzuweisen.
- Zentralbanken;
- Sektor Staat;
- Kreditinstitute;
- Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der CRR;.
- Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (außer Wertpapierfirmen);
- Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften;
- Privathaushalte.
Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet. |
| 060 | NACE-Code
Zur Angabe des Wirtschaftszweiges werden die NACE-Codes (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne = statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft) verwendet.
Diese Spalte gilt nur für die Gegenparteien "Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften" und "Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften". Bei "Nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften" werden die NACE-Codes mit einer Detaillierungsstufe (z.B. "F - Baugewerbe") angegeben, während für "Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften" zwei Detaillierungsstufen angegeben werden, aus denen separate Angaben über Versicherungstätigkeiten hervorgehen (z.B. "K65 - Versicherungen, Rückversicherungen u. Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)".).
Die Wirtschaftszweige der "Sonstigen finanziellen Kapitalgesellschaften" und "Nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften" werden auf der Basis der Aufschlüsselung von Gegenparteien nach der FINREP-Systematik eingereiht.
Für Gruppen verbundener Kunden wird kein NACE-Code ausgewiesen. |
| 070 | Art der Gegenpartei
Artikel 394 Nummer 2 der CRR
Die Art der Gegenpartei bei den zehn größten Krediten an Institute und den zehn größten Krediten an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche wird mittels "I" für Institute und "U" für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche angegeben. |
6. C 28.00 - Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch (LE2)
6.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
| Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 010 | Code
Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser als Code der Gruppe verbundener Kunden angegeben.
Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, wird der Code der Muttergesellschaft in C 27.00 als Code angegeben.
Hat die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft, entspricht der auszuweisende Code dem Code des Einzelunternehmens, das aus Sicht des Instituts innerhalb der Gruppe verbundener Kunden die größte Bedeutung hat. In allen anderen Fällen entspricht der Code der einzelnen Gegenpartei.
Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden.
Die Zusammensetzung des Codes hängt vom nationalen Berichtssystem ab, sofern in der EU keine einheitliche Codierung verfügbar ist. |
| 020 | Gruppe oder einzeln
Die Institute weisen "1" aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden.
Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine "2" angegeben. |
| 030 | Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten
Artikel 390 Nummer 7 der CRR
Gemäß den weiteren technischen Spezifikationen der zuständigen nationalen Behörden wird "Ja" angegeben, wenn bei dem Institut gegenüber der gemeldeten Gegenpartei Risikopositionen bestehen, die auf ein Geschäft mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten zurückzuführen sind.
Andernfalls wird "Nein" angegeben. |
| 040-180 | Ursprüngliche Risikopositionen
Artikel 24, 389, 390 und 392 der CRR.
In diesem Spaltenblock weist das Institut die Ursprungsrisiken direkter, indirekter und zusätzlicher Risikopositionen aus, die aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten entstehen.
Laut Artikel 389 der CRR sind Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten ohne Risikogewichte oder -grade zu verwenden.
Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet.
Diese Spalten enthalten das Ursprungsrisiko, d. h. den Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, die in Spalte 210 in Abzug gebracht werden.
Definition und Berechnung des Risikopositionswerts sind Artikel 389 und Artikel 390 der CRR zu entnehmen.
Die Bewertung der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten wird laut Artikel 24 der CRR gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen.
In diese Spalten werden auch von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen, die keine Risikopositionen im Sinne des Artikels 390 Absatz 6 Buchstabe e sind, aufgenommen.
Diese Risikopositionen werden in Spalte 200 in Abzug gebracht.
Die in Artikel 390 Absatz 6 Buchstaben a bis d der CRR genannten Risikopositionen werden nicht in diese Spalten aufgenommen.
Zu den Ursprungsrisiken gehören alle Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten im Sinne von Artikel 400 der CRR. Für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR werden die Ausnahmevorschriften in Spalte 320 abgezogen.
Einbezogen werden sowohl Risikopositionen aus dem Anlagenbuch als auch aus dem Handelsbuch.
Für den Zweck der Aufschlüsselung von Risikopositionen in Finanzinstrumenten, bei denen aus Nettingvereinbarungen entstehende, unterschiedliche Risikopositionen eine einzige Risikoposition darstellen, ist letztere dem Finanzinstrument zuzuweisen, das in der Nettingvereinbarung den Hauptvermögenswert darstellt. (Siehe zusätzlich die Einleitung). |
| 040 | Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt
Das Institut meldet die Summe der direkten Risikopositionen, der indirekten Risikopositionen und der zusätzlichen Risikopositionen aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten. |
| 050 | Davon: ausgefallen
Artikel 178 der CRR
Hier weist das Institut den Teil des gesamten Ursprungsrisikos aus, der den ausgefallenen Risikopositionen entspricht. |
| 060-110 | Direkte Risikopositionen
Unter direkten Risikopositionen sind Risikopositionen auf der Grundlage des "unmittelbaren Kreditnehmers" zu verstehen. |
| 060 | Schuldtitel
Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) Anhang II Teil 2 Tabelle, Kategorien 2 und 3.
Schuldtitel schließen Schuldverschreibungen sowie Darlehen und Kredite ein.
In diese Spalte werden Instrumente aufgenommen, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) als "Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr und bis zu einschließlich fünf Jahren/über fünf Jahren", oder als "Schuldverschreibungen" qualifiziert sind.
In diese Spalte sind Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte (Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) und Lombardgeschäfte aufzunehmen. |
| 070 | Eigenkapitalinstrumente
EZB/2013/33 Anhang II Teil 2, Tabelle, Kategorien 4 und 5
Zu den in diese Spalte aufzunehmenden Instrumenten gehören nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) als "Anteilsrechte" oder als "Investmentfondsanteile" qualifizierte Instrumente. |
| 080 | Derivate
Artikel 272 Absatz 2 und Anhang II der CRR
Zu den in diese Spalte auszuweisenden Instrumente gehören die in Anhang II der CRR aufgeführten Derivate und die in Artikel 272 Absatz 2 der CRR definierten Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
Auch Kreditderivate, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in diese Spalte aufzunehmen. |
| 090-110 | Außerbilanzielle Posten
Anhang I der CRR
Bei dem in diesen Spalten auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren. |
| 090 | Darlehenszusagen
Anhang I Nummer 1 Buchstaben c und h, Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii, Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 4 Buchstabe a der CRR
Darlehenszusagen sind feste Zusagen zur Gewährung eines Kredits unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen.
Ausgenommen sind Kredite, die Derivate sind, weil sie netto in bar oder mittels Übergabe oder Begebung eines anderen Finanzinstruments abgewickelt werden können. |
| 100 | Finanzgarantien
Anhang I Nummer 1 Buchstaben a, b und f der CRR
Finanzgarantien sind Verträge, die dem Herausgeber vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet.
Kreditderivate, die nicht in die Spalte "Derivate" aufgenommen wurden, werden in dieser Spalte ausgewiesen. |
| 110 | Sonstige Zusagen
Unter sonstigen Zusagen sind die in Anhang I der CRR genannten, nicht unter die vorstehenden Kategorien fallenden Verpflichtungen zu verstehen.
Der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, wird in dieser Spalte ausgewiesen. |
| 120-180 | Indirekte Risikopositionen
Artikel 403 der CRR.
Laut Artikel 403 der CRR kann ein Kreditinstitut den Substitutionsansatz anwenden, wenn eine Risikoposition gegenüber einem Kunden durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert wird.
Das Institut meldet in diesem Spaltenblock die Beträge der direkten Risikopositionen, die dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten unter der Voraussetzung neu zugewiesen werden, dass Letzteren dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als das Risikogewicht, das gegenüber Dritten im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR zum Tragen käme. Das geschützte, als Referenz dienende Ursprungsrisiko (direkte Risikoposition) wird in den Spalten "anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung" von der Risikoposition gegenüber dem ursprünglichen Darlehensnehmer abgezogen.
Die indirekte Risikoposition erhöht mittels Substitutionseffekt die Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten.
Dies gilt auch für Garantien, die innerhalb einer Gruppe verbundener Kunden gewährt werden.
Das Institut weist den ursprünglichen Betrag der indirekten Risikopositionen in der Spalte aus, die dem besicherten oder mittels Sicherheiten abgesicherten Risikopositionstyp entspricht.
Wenn es sich bei der besicherten direkten Risikoposition beispielsweise um einen Schuldtitel handelt, ist der Betrag der dem Garantiegeber zugewiesenen, indirekten Risikoposition in der Spalte "Schuldtitel" auszuweisen.
Aus synthetischen Unternehmensanleihen entstehende Risikopositionen werden unter Beachtung von Artikel 399 der CRR ebenfalls in diesem Spaltenblock ausgewiesen. |
| 120 | Schuldtitel
Siehe Spalte 060. |
| 130 | Eigenkapitalinstrumente
Siehe Spalte 070. |
| 140 | Derivate
Siehe Spalte 080. |
| 150-170 | Außerbilanzielle Posten
Der Wert dieser Spalten ist der Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren |
| 150 | Darlehenszusagen
Siehe Spalte 090. |
| 160 | Finanzgarantien
Siehe Spalte 100. |
| 170 | Sonstige Zusagen
Siehe Spalte 110. |
| 180 | Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht
Artikel 390 Nummer 7 der CRR
Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht. |
| 190 | (-) Wertberichtigungen und Rückstellungen
Artikel 34, 24, 110 und 111 der CRR
Dies betrifft die in den entsprechenden Rechnungslegungsrahmen aufgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen (Richtlinie 86/635/EWG oder Verordnung (EG) Nr. 1606/2002), die sich auf die Bewertung der Risikopositionen nach Artikel 24 und Artikel 110 der CRR auswirken.
In dieser Spalte werden die Wertberichtigungen und Rückstellungen für die in Spalte 040 angegebene Bruttorisikoposition ausgewiesen. |
| 200 | (-) Von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen
Artikel 390 Absatz 6 Buchstabe e der CRR.
Ausgewiesen werden die von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionen, die dann in die verschiedenen Spalten unter "Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt" aufgenommen werden. |
| 210-230 | Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmen und CRM
Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe b der CRR
Institute weisen den Risikopositionswert vor Berücksichtigung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung (CRM) aus, sofern zutreffend. |
| 210 | Summe
Die in dieser Spalte auszuweisende Risikoposition entspricht dem Betrag, anhand dessen bestimmt wird, ob es sich bei einer Risikoposition gemäß Definition in Artikel 392 der CRR um einen Großkredit handelt.
Einzuschließen sind das Ursprungsrisiko nach Abzug von Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Betrag der von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionen. |
| 220 | Davon:
Anlagebuch
Der Betrag, den das Anlagebuch am Gesamtbetrag der Risikopositionen vor Ausnahmevorschriften und CRM einnimmt. |
| 230 | % der anrechenbaren Eigenmittel
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b und Artikel 395 der CRR.
Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Prozentsatz des Risikopositionswerts vor der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der CRR. |
| 240-310 | (-) Anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM)
Artikel 399 und Artikel 401 bis 403 der CRR
Hierbei handelt es sich um die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der CRR definierten Kreditrisikominderungstechniken (CRM).
Für die Zwecke der hier betroffenen Meldung werden die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der CRR anerkannten Kreditrisikominderungstechniken gemäß Artikel 401 bis 403 der CRR angewendet.
Kreditrisikominderungstechniken können sich im LE-Regelwerk auf drei unterschiedliche Arten auswirken:
Substitutionseffekt; Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substitutionseffekt; Behandlung als Immobilie. |
| 240-290 | (-) Substitutionseffekt anrechenbarer Techniken zur Kreditrisikominderung
Artikel 403 der CRR.
Der in diesen Spalten auszuweisende Betrag der Besicherung mit und ohne Sicherheitsleistung entspricht den Risikopositionen, die durch einen Dritten garantiert oder durch von einem Dritten begebene Sicherheiten abgesichert werden und bezüglich derer das Institut entscheidet, die betreffende Risikoposition als gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten eingegangen zu behandeln. |
| 240 | (-) Schuldtitel
Siehe Spalte 060. |
| 250 | (-) Eigenkapitalinstrumente
Siehe Spalte 070. |
| 260 | (-) Derivate
Siehe Spalte 080. |
| 270-290 | (-) Außerbilanzielle Posten
Auf den Wert dieser Spalten werden keine Umrechnungsfaktoren angewendet. |
| 270 | (-) Darlehenszusagen
Siehe Spalte 090. |
| 280 | (-) Finanzgarantien
Siehe Spalte 100. |
| 290 | (-) Sonstige Zusagen
Siehe Spalte 110. |
| 300 | (-) Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substiutionseffekt
Artikel 401 der CRR.
Das Institut meldet die Beträge der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der CRR definierten Besicherungen mit Sicherheitsleistung, die aufgrund der Anwendung von Artikel 401 der CRR vom Risikopositionswert abgezogen werden. |
| 310 | (-) Immobilien
Artikel 402 der CRR.
Das Institut meldet die aufgrund der Anwendung von Artikel 402 der CRR vom Risikopositionswert abgezogenen Beträge. |
| 320 | (-) Ausgenommene Beträge
Artikel 400 der CRR.
Das Institut meldet die vom LE-Regelwerk ausgenommenen Beträge. |
| 330-350 | Risikopositionswert nach der Anwendung von Ausnahmen und CRM
Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe d der CRR
Das Institut meldet den Risikopositionswert nach Berücksichtigung der Wirkung der Ausnahmevorschriften und der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR berechneten Kreditrisikominderung. |
| 330 | Summe
Diese Spalte enthält den Betrag, der zu berücksichtigen ist, um die in Artikel 395 der CRR genannte Obergrenze für Großkredite einhalten zu können. |
| 340 | Davon:
Anlagebuch
Das Institut meldet den Gesamtbetrag der zum Anlagebuch gehörenden Risikoposition nach Anwendung der Ausnahmevorschriften und Berücksichtigung der Wirkung von Kreditrisikominderungen (CRM). |
| 350 | % der anrechenbaren Eigenmittel
Das Institut meldet den nach der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM berechneten Prozentsatz des Risikopositionswerts, der sich auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts laut Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der CRR bezieht. |
7. C 29.00 - Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE3)
7.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
| Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 010-360 | Im Meldebogen LE3 weist das Institut die Daten der Einzelkunden aus, die zu den in den Zeilen des Meldebogens LE2 eingetragenen Gruppen verbundener Kunden gehören. |
| 010 | Code
Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.
Gemeldet wird der Code der einzelnen Gegenpartei, die zu den Gruppen verbundener Kunden gehört. |
| 020 | Gruppencode
Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.
Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser angegeben.
Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, so wird der Code angegeben, der in C 28.00 (LE2) für die Meldung von Krediten an die Gruppe verbundener Kunden verwendet wird.
Gehört ein Kunde mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist er als Mitglied aller Gruppen verbundener Kunden auszuweisen. |
| 030 | Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten
Siehe Spalte 030 des Meldebogens LE2. |
| 040 | Art der Verbindung
Die Art der Verbindung zwischen dem einzelnen Unternehmen und der Gruppe verbundener Kunden wird mit einem der folgenden Kürzel angegeben:
"a" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 Buchstabe a der CRR (Kontrolle); oder
"b" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 Buchstabe b der CRR (Abhängigkeit). |
| 050-360 | Werden die im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Finanzinstrumente der gesamten Gruppe verbundener Kunden bereitgestellt, sind sie den Geschäftskriterien des Instituts entsprechend den einzelnen, im Meldebogen LE3 ausgewiesenen Gegenparteien zuzuweisen.
Die restlichen Erläuterungen entsprechen den Erläuterungen zum Meldebogen LE2. |
8. C 30.00 - Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche (Meldebogen LE4)
8.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
| Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 010 | Code
Der Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine Zeile.
Siehe Spalte 010 des Meldebogens LE1. |
| 020-250 | Restlaufzeiten der Kredite
Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe e der CRR.
Das Institut macht diese Angaben über die zehn größten Kredite an Institute sowie die zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche.
Die Restlaufzeiten werden in monatlichen Abständen bis zu einem Jahr, vierteljährlichen Abständen zwischen einem und drei Jahren und größeren Abständen ab drei Jahren festgelegt.
Für jeden Risikopositionswert vor Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM (Spalte 210 des Meldebogens LE2) wird der ausstehende Gesamtbetrag im jeweiligen Laufzeitband seiner erwarteten Restlaufzeit angegeben.
Umfasst eine Risikoposition gegenüber einem Kunden mehrere gesonderte Beziehungen, wird jeder Bestandteil der betreffenden Risikoposition mit dem ausstehenden Gesamtbetrag im Laufzeitband seiner erwarteten Restlaufzeit ausgewiesen.
Kapitalinstrumente ohne festgelegte Laufzeit, beispielsweise Eigenkapital, werden in die Spalte "Laufzeit nicht festgelegt" aufgenommen.
Die erwartete Laufzeit ist sowohl für direkte als auch indirekte Risikopositionen auszuweisen.
Hinsichtlich der direkten Risikopositionen gelten bezüglich der Zuordnung der erwarteten Beträge aus Schuldtiteln und Derivaten zu den in diesem Meldebogen vorgesehenen Restlaufzeiten die Erläuterungen zum Laufzeitbandmeldebogen für die zusätzlichen Liquiditätsparameter (siehe Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung).
Bei außerbilanziellen Posten wird für die Zuordnung der erwarteten Beträge zu den Restlaufzeiten die Laufzeit des zugrunde liegenden Risikos genutzt.
Im Einzelnen ist hierunter bei Einlagentermingeschäften die Laufzeitstruktur der Einlage zu verstehen; bei Finanzgarantien versteht man hierunter die Laufzeitstruktur des zugrunde liegenden finanziellen Vermögenswerts; bei nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitätszusagen bezeichnet dies die Laufzeitstruktur des Darlehens und bei sonstigen Zusagen die Laufzeitstruktur der betreffenden Zusage.
Bei indirekten Risikopositionen liegt der Zuordnung zu Restlaufzeiten die Laufzeit der die direkte Risikoposition erzeugenden, garantierten Transaktionen zugrunde.
Falls eine Risikoposition oder ein Teil einer Risikoposition als ausgefallen einzustufen ist und als solche im Meldebogen C 28.00 (LE 2, Spalte 050) und C 29.00 (LE 3, Spalte 060) gemeldet wird, ist die erwartete Abwicklung (Run-off) der ausgefallenen Risikoposition den jeweiligen Restlaufzeiten wie folgt zuzuweisen:
- Hat das berichtende Unternehmen trotz des Ausfalls einen klaren Zeitplan für die erwarteten Rückzahlungen für die Risikoposition, so werden diese den entsprechenden Restlaufzeiten zugewiesen.
- Hat das berichtende Unternehmen keine Anhaltspunkte dafür, wann die ausgefallenen Beträge zurückgezahlt werden (falls dies überhaupt geschieht), nimmt es sie in die Kategorie "Laufzeit nicht festgelegt" auf.
|
9. C 31.00 - Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche:
Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE5)
9.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
| Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 010-260 | Im Meldebogen LE5 weist das Institut die Daten der einzelnen Gegenparteien aus, die zu den in den Zeilen des Meldebogens LE4 eingetragenen Gruppen verbundener Kunden gehören. |
| 010 | Code
Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.
Siehe Spalte 010 des Meldebogens LE3. |
| 020 | Gruppencode
Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.
Siehe Spalte 020 des Meldebogens LE3. |
| 030-260 | Restlaufzeiten der Risikopositionen
Siehe Spalten 020-250 des Meldebogens LE4." |
.
" Anhang XI Verschuldung
Teil I
Allgemeine Erläuterungen
1. Bezeichnung der Meldebögen und sonstige Konventionen
1.1. Bezeichnung der Meldebögen
- Dieser Anhang beinhaltet zusätzliche Hinweise, wie die in Anhang X enthaltenen Meldebögen (im Folgenden als "LR" bezeichnet = Leverage Ratio, Verschuldungsquote) auszufüllen sind.
- Insgesamt besteht der Rahmen aus sechs Meldebögen:
- C47.00: Berechnung der Verschuldungsquote (LRCalc): Berechnung der Verschuldungsquote;
- C40.00: Verschuldungsquote - Meldebogen 1 (LR1): Alternative Behandlung der Risikomessgröße;
- C41.00: Verschuldungsquote - Meldebogen 2 (LR2): Bilanzielle und außerbilanzielle Posten - zusätzliche Aufgliederung der Risikopositionen;
- C42.00: Verschuldungsquote - Meldebogen 3 (LR3): Alternative Eigenkapitaldefinition;
- C43.00: Verschuldungsquote - Meldebogen 4 (LR4): Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote und
- C44.00: Verschuldungsquote - Meldebogen 5 (LR5): Allgemeine Angaben.
- Zu jedem Meldebogen werden die Rechtsgrundlage sowie weitere, detaillierte Angaben zu allgemeineren Gesichtspunkten der Meldung übermittelt.
1.2. Nummerierungskonvention
- Bei Bezugnahme auf Spalten, Zeilen und Felder der Meldebögen folgt das Dokument den in den folgenden Abschnitten festgelegten Bezeichnungskonventionen.
Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.
- In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. Ein Sternchen verweist auf die gesamte Zeile oder Spalte.
- Bei Validierungen innerhalb eines Meldebogens, bei denen nur Datenpunkte aus diesem Meldebogen benutzt werden, verweisen die Notationen nicht auf einen Meldebogen: {Zeile;Spalte}.
- Bei der Meldung der Verschuldung bezieht sich der Begriff "davon" auf eine Position, die Teilmenge einer übergeordneten Risikopositionskategorie ist, während "Zusatzinformationen" einen separaten Posten darstellen, bei dem es sich nicht um eine Untergruppe einer Forderungsklasse handelt.
In beiden Feldtypen müssen zwingend Angaben gemacht werden, sofern nichts anderes angegeben ist.
1.3. Abkürzungen
- Für die Zwecke dieses Anhangs und der damit zusammenhängenden Meldebögen werden folgende Abkürzungen verwendet:
- CRR - Eigenmittelverordnung, d. h. Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- SFT - Wertpapierfinanzierungsgeschäft, d. h. "Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte" nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
- CRM - Kreditrisikominderung.
1.4. Vorzeichenkonvention
- Alle Beträge sind als positive Werte auszuweisen.
Davon ausgenommen sind die in {LRCalc;050;010}, {LRCalc;070;010}, {LRCalc;080;010}, {LRCalc;100;010}, {LRCalc;120;010}, {LRCalc;140;010}, {LRCalc;210;010}, {LRCalc;220;010}, {LRCalc;240;010}, {LRCalc;250;010}, {LRCalc;260;010}, {LRCalc;310;010}, {LRCalc;320;010}, {LRCalc;270;010}, {LRCalc;280;010}, {LRCalc;330;010}, {LRCalc;340;010}, {LR3;010;010}, {LR3;020;010}, {LR3;030;010}, {LR3;040;010}, {LR3;055;010}, {LR3;065;010}, {LR3;075;010} und {LR3;085;010} auszuweisenden Beträge. Bitte beachten Sie, dass {LRCalc;050;010}, {LRCalc;070;010}, {LRCalc;080;010}, {LRCalc;100;010}, {LRCalc;120;010}, {LRCalc;140;010}, {LRCalc;210;010}, {LRCalc;220;010}, {LRCalc;240;010}, {LRCalc;250;010}, {LRCalc;260;010}, {LRCalc;270;010}, {LRCalc;280;010}, {LR3;055;010}, {LR3;065;010}, {LR3;075;010} und {LR3;085;010} nur einen negativen Wert haben können.
Bitte beachten Sie auch, dass - außer in Extremfällen - {LRCalc;310;010}, {LRCalc;320;010}, {LRCalc;330;010}, {LRCalc;340;010}, {LR3;010;010}, {LR3;020;010}, {LR3;030;010} und {LR3;040;010} nur einen positiven Wert haben können.
Teil II
Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen
1. Aufbau und Meldeintervalle
- Der Meldebogen zur Verschuldungsquote besteht aus zwei Teilen.
Teil A beinhaltet alle Datenpositionen, die in die Berechnung der Verschuldungsquote einfließen, die die Institute den zuständigen Behörden nach Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 CRR melden müssen, während Teil B alle Datenpositionen beinhaltet, die die Institute nach Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR melden müssen (d. h. für den in Artikel 511 CRR genannten Bericht).
- Bei der Zusammenstellung der Daten für diesen ITS (Implementing Technical Standard) haben die Institute die Behandlung von Treuhandvermögen gemäß Artikel 429 Absatz 13 CRR zu beachten.
2. Formeln zur Berechnung der Verschuldungsquote
- Die Verschuldungsquote basiert auf einer Kapitalmessgröße und einer Gesamtrisikopositionsmessgröße, die anhand der Felder aus Teil A berechnet werden kann.
- Verschuldungsquote - unter Verwendung der Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen = {LRCalc;310;010}/{LRCalc;290;010}.
- Verschuldungsquote - unter Verwendung der Übergangsdefinition = {LRCalc;320;010}/{LRCalc;300;010}.
3. Erheblichkeitsschwellen für Derivate
- Um den Meldeaufwand für Institute mit begrenztem Derivate-Engagement zu reduzieren, wird anhand folgender Messgrößen beurteilt, wie hoch die relative Erheblichkeit der Derivate-Risikopositionen im Verhältnis zum Gesamtrisiko der Verschuldungsquote ist. Die Institute berechnen diese Messgrößen wie folgt:
-
| [{LRCalc;060;010}+{LRCalc;070;010}+{LRCalc;080;010}+{LRCalc;090;010}+{LRCalc;100;010} +{LRCalc;110;010}+{LRCalc;120;010}+{LRCalc;130;010}+{LRCalc;140;010}] |
|
| Derivate-Anteil = |
Total exposure measure
| . |
- Wobei die Gesamtrisikopositionsmessgröße gleich {LRCalc;290;010} ist.
- Durch Derivate referenzierter Gesamt-Nominalwert = {LR1; 010;070}. In diesem Feld sind von den Instituten stets Angaben zu machen.
- Kreditderivate-Volumen = {LR1;020;070} + {LR1;050;070}. In diesen Feldern sind von den Instituten stets Angaben zu machen.
- Wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, müssen die Institute in der darauffolgenden Berichtsperiode in den unter Nummer 14 genannten Feldern Angaben machen:
- Der nach der Formel unter Nummer 7 berechnete Derivate-Anteil beträgt an zwei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen mehr als 1,5 %;
- der nach der Formel unter Nummer 7 berechnete Derivate-Anteil übersteigt 2,0 %.
- Institute, bei denen der durch Derivate referenzierte Gesamt-Nominalwert (nach der Definition unter Nummer 9) 10 Mrd. EUR übersteigt, machen in den unter Nummer 14 genannten Feldern auch dann Angaben, wenn ihr Derivate-Anteil die unter Nummer 11 beschriebenen Bedingungen nicht erfüllt.
- Wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, müssen die Institute in den unter Nummer 15 genannten Feldern Angaben machen:
- Das nach Nummer 10 berechnete Kreditderivate-Volumen beträgt an zwei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen mehr als 300 Mio. EUR;
- das nach Nummer 10 berechnete Kreditderivate-Volumen übersteigt 500 Mio. EUR.
- In folgenden Feldern müssen die Institute gemäß Nummer 11 Angaben machen: {LR1;010;010}, {LR1;010;020}, {LR1;010;050}, {LR1;020;010}, {LR1;020;020}, {LR1;020;050}, {LR1;030;050}, {LR1;030;070}, {LR1;040;050}, {LR1;040;070}, {LR1;050;010}, {LR1;050;020}, {LR1;050;050}, {LR1;060;010}, {LR1;060;020}, {LR1;060;050} und {LR1;060;070}.
- In folgenden Feldern müssen die Institute gemäß Nummer 13 Angaben machen: {LR1;020;075}, {LR1;050;075} und {LR1;050;085}.
4. C 47.00 - Berechnung der Verschuldungsquote (LRCalc)
- In diesem Teil des Meldebogens werden die Daten erhoben, die zur Berechnung der Verschuldungsquote nach der Definition in den Artikeln 429, 429a und 429b CRR benötigt werden.
- Die Institute müssen die Verschuldungsquote vierteljährlich melden.
In jedem Quartal entspricht der Wert "am Meldestichtag" dem Wert zum letzten Kalendertag des dritten Monats des jeweiligen Quartals.
- Die Institute melden {010;010} bis {030;010}, {060;010}, {090;010}, {110;010} und {150;010} bis{190;010}, so als gälten die in {050;010}, {080;010}, {100;010}, {120;010} und {220;010} genannten Ausnahmen nicht.
- Die Institute melden{010;010} bis{240;010}, so als gälten die in {250;010} und {260;010} genannten Ausnahmen nicht.
- Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Risikoposition für die Verschuldungsquote erhöht wird, ist als Positivwert anzugeben.
Beträge dagegen, um die die Eigenmittel insgesamt oder die Risikoposition für die Verschuldungsquote vermindert werden, sind als Negativwert auszuweisen.
Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.
| | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| Zeile und Spalte | Risikopositionswerte |
| {010;010} | SFTs: Risikoposition gemäß Artikel 429 Absätze 5 und 8 CRR
Artikel 429 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 429 Absatz 8 CRR
Der gemäß Artikel 429 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 429 Absatz 8 CRR berechnete Risikopositionswert für SFTs.
In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus.
In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese Positionen werden stattdessen in {190,010} ausgewiesen.
In diesem Feld weisen die Institute keine als Beauftragter getätigten SFTs aus, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben. |
| {020;010} | SFTs: Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko
Artikel 429b Absatz 1 CRR
Der gemäß Artikel 429b Absatz 2 oder gegebenenfalls 3 CRR ermittelte Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko von SFTs, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz erfasst werden.
In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus.
In diesem Feld weisen die Institute keine als Beauftragter getätigten SFTs aus, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben.
Diese Positionen werden stattdessen in {040;010} ausgewiesen. |
| {030;010} | Abweichende Regelung für SFTs: Aufschlag gemäß Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 CRR
Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 CRR
Der gemäß Artikel 222 CRR berechnete Risikopositionswert für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, vorbehaltlich einer Untergrenze von 20 % für das anwendbare Risikogewicht.
In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus.
In diesem Feld weisen die Institute keine Geschäfte aus, bei denen der Aufschlag-Anteil des Risikopositionswerts für die Verschuldungsquote nach der in Artikel 429b Absatz 1 CRR definierten Methode ermittelt wird. |
| {040;010} | Gegenparteiausfallrisiko von als Beauftragter getätigten SFT-Geschäften gemäß Artikel 429b Absatz 6 CRR
Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR
Der Risikopositionswert für als Beauftragter getätigte SFTs, bei denen das Institut einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben hat, besteht nur aus dem gemäß Artikel 429b Absatz 2 oder gegebenenfalls 3 CRR ermittelten Aufschlag.
In diesem Feld weisen die Institute keine Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus. Diese Positionen werden stattdessen je nach Anwendbarkeit in {010;010} und {020;010} oder {010;010} und {030;010} ausgewiesen. |
| {050;010} | (-) Aus kundengeclearten Risikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossener ZGP-Teil
Artikel 429 Absatz 11 und Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR
Der aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossene ZGP-Teil, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR genannten Bedingungen erfüllen.
Ist der gegenüber der ZGP ausgenommene Teil eine Sicherheit, wird dieser hier nicht ausgewiesen, es sei denn, es handelt sich um eine weiterverpfändete Sicherheit, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen (d. h. gemäß Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 CRR) mit ihrem vollen Wert angesetzt wird.
Die Institute weisen den in diesem Feld angegebenen Betrag auch in {010;010}, {020;010} und {030;010} aus, so als gälte keine Ausnahme, und, falls die in der zweiten Hälfte des vorangehenden Satzes genannte Bedingung erfüllt ist, in {190;010}.
Gibt das Institut für einen ausgeschlossenen Teil eines SFT, der in {190;010} und nicht in {020;010} oder {030;010} ausgewiesen wird, Einschüsse an, so kann es den Betrag in diesem Feld ausweisen. |
| {060;010} | Derivate:
Aktueller Wiederbeschaffungswert
Artikel 429a, 274, 295, 296, 297 und 298 CRR.
Der nach Artikel 274 Absatz 1 der CRR bestimmte aktuelle Wiederbeschaffungswert der in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte und von Kreditderivaten, einschließlich der außerbilanziellen, der einschließlich der erhaltenen Barnachschüsse gemeldet wird.
Wie in Artikel 429a Absatz 1 CRR bestimmt, dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 295 CRR berücksichtigen.
Dies gilt nicht für produktübergreifendes Netting.
Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c CRR genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese einer in Artikel 295 Buchstabe c CRR genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen.
Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die gemäß Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 CRR nach der Ursprungsrisikomethode bewertet werden. |
| {070;010} | (-) Anrechenbare erhaltene Barnachschüsse, aufgerechnet mit dem Derivate-Marktwert
Artikel 429a Absatz 3 CRR
Von der Gegenpartei in bar erhaltene Nachschüsse, die gemäß Artikel 429a Absatz 3 CRR mit dem dem Wiederbeschaffungswert entsprechenden Anteil der Derivate-Risikoposition aufgerechnet werden dürfen.
Im Rahmen eines ausgeschlossenen ZGP-Teils erhaltene Barnachschüsse gemäß Artikel 429 Absatz 11 CRR werden nicht ausgewiesen. |
| {080;010} | (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Wiederbeschaffungswert)
Artikel 429 Absatz 11 CRR
Der dem Wiederbeschaffungswert entsprechende Anteil der aus kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.
Dieser Betrag ist einschließlich der im Rahmen dieses ausgeschlossenen Teils erhaltenen Barnachschüsse auszuweisen.
Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {060;010} aus, so als gälte keine Ausnahme. |
| {090;010} | Derivate:
Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode
Artikel 429a, 274, 295, 296, 297, 298 und 299 Absatz 2 CRR
In diesem Feld wird der Aufschlag für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert der in Anhang II CRR genannten Geschäfte und für Kreditderivate, einschließlich der außerbilanziellen, angegeben, wobei die Berechnung nach der Marktbewertungsmethode (für die in Anhang II CRR genannten Geschäfte gemäß Artikel 274 CRR und für Kreditderivate gemäß Artikel 299 Absatz 2 CRR) durchgeführt wird und die Netting-Regeln gemäß Artikel 429a Absatz 1 CRR angewandt werden.
Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Geschäfte dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 295 CRR berücksichtigen.
Dies gilt nicht für produktübergreifendes Netting.
Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c CRR genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese einer in Artikel 295 Buchstabe c CRR genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen.
Gemäß Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR wenden die Institute bei der Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten die in Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe a CRR niedergelegten Grundsätze auf all ihre Kreditderivate, nicht nur auf die im Handelsbuch geführten, an.
Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die gemäß Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 CRR nach der Ursprungsrisikomethode bewertet werden. |
| {100;010} | (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (potenzieller künftiger Wiederbeschaffungswert)
Artikel 429 Absatz 11 CRR
Der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert der aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.
Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {090;010} aus, so als gälte keine Ausnahme. |
| {110;010} | Abweichende Regelung für Derivate:
Ursprungsrisikomethode
Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 CRR
In diesem Feld wird die nach der Ursprungsrisikomethode in Artikel 275 CRR berechnete Risikopositionsmessgröße der in Anhang II Nummern 1 und 2 CRR genannten Geschäfte angegeben.
Gemäß Artikel 429a Absatz 8 CRR verringern Institute, die die Ursprungsrisikomethode anwenden, die Risikopositionsmessgröße nicht um den Betrag der in bar erhaltenen Nachschüsse.
Institute, die die Ursprungsrisikomethode nicht anwenden, füllen dieses Feld nicht aus.
Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 und Artikel 274 CRR nach der Marktbewertungsmethode bewertet werden. |
| {120;010} | (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Ursprungsrisikomethode)
Artikel 429 Absatz 11 CRR
Der aus den kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossene ZGP-Teil bei Anwendung der Ursprungsrisikomethode nach Artikel 275 CRR, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.
Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {110;010} aus, so als gälte keine Ausnahme. |
| {130;010} | Gedeckelter Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate
Artikel 429a Absätze 5 bis 7 CRR
Gedeckelter Nominalwert geschriebener Kreditderivate (bei denen das Institut einer Gegenpartei eine Besicherung stellt) gemäß Artikel 429a Absätze 5 bis 7 CRR. |
| {140;010} | (-) Anrechenbare erworbene Kreditderivate, aufgerechnet mit geschriebenen Kreditderivaten
Artikel 429a Absätze 5 bis 7 CRR
Gedeckelter Nominalwert erworbener Kreditderivate (bei denen das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt) auf derselben Referenzadresse wie die geschriebenen Kreditderivate des Instituts, sofern die Restlaufzeit der erworbenen Besicherung der Restlaufzeit der veräußerten Besicherung entspricht oder diese überschreitet.
Folglich darf der Wert für jede Referenzadresse nicht größer sein als der in {130;010} ausgewiesene Wert. |
| {150;010} | Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 10 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR
Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 166 Absatz 9 CRR
Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit niedrigem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstaben a bis c CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 10 % des Nominalwerts anzugeben). D. h. Zusagen, die das Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann oder die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers automatisch eine Kündigung nach sich ziehen.
Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.
Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.
Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
| {160;010} | Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 20 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR
Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 166 Absatz 9 CRR
Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstaben a und b CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 20 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 20 % des Nominalwerts anzugeben). Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.
Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.
Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
| {170;010} | Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 50 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR
Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 166 Absatz 9 CRR
Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe b CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit mittlerem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstaben a und b CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 50 %, wie im Standardansatz für das Kreditrisiko definiert, zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 50 % des Nominalwerts anzugeben). Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.
In diesem Feld werden Liquiditätsfazilitäten und andere Zusagen für Verbriefungen ausgewiesen.
Anders ausgedrückt: der Kreditumrechnungsfaktor für alle Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 255 CRR beträgt unabhängig von der Laufzeit 50 %.
Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.
Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
| {180;010} | Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 100 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR
Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 166 Absatz 9 CRR
Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit hohem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstaben a bis k CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 100 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 100 % des Nominalwerts anzugeben). Zur Erinnerung:
Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.
In diesem Feld werden Liquiditätsfazilitäten und andere Zusagen für Verbriefungen ausgewiesen.
Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.
Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
| {190;010} | Sonstige Vermögenswerte
Artikel 429 Absatz 5 CRR
Alle Aktiva, ausgenommen der in Anhang II CRR genannten Geschäfte, Kreditderivate, SFTs (zu den in diesen Feldern zu meldenden sonstigen Aktiva zählen Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse, wenn sie im geltenden Rechnungslegungsrahmen erfasst werden, liquide Aktiva im Sinne der Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio) sowie fehlgeschlagene und noch nicht abgewickelte Geschäfte). Die Institute haben die Bewertung nach den in Artikel 429 Absatz 5 CRR dargestellten Grundsätzen vorzunehmen.
In diesem Feld weisen die Institute entgegengenommene Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über SFTs zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Darüber hinaus erfassen die Institute hier vom harten Kernkapital abgezogene Posten sowie Posten des zusätzlichen Kernkapitals (z.B. immaterielle Vermögenswerte, latente Steueransprüche usw.). |
| {200;010} | Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten
Artikel 429a Absatz 2 CRR
Der Betrag der im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, wenn die Bereitstellung dieser Sicherheiten die Summe der Aktiva im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Artikel 429a Absatz 2 CRR reduziert.
In diesem Feld weisen die Institute keine Einschüsse für kundengeclearte Derivatgeschäfte mit einer qualifizierten ZGP oder abzugsfähige Barnachschüsse im Sinne von Artikel 429a Absatz 3 CRR aus. |
| {210;010} | (-) Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften
Artikel 429a Absatz 3 Unterabsatz 3 CRR
Die Forderungen für in bar an die Gegenpartei von Derivatgeschäften geleistete Nachschüsse, wenn das Institut nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zur Erfassung dieser Forderungen als Aktiva verpflichtet ist, sofern die in Artikel 429a Absatz 3 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllt sind.
Der gemeldete Betrag wird auch in den in {190, 010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen. |
| {220;010} | (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Einschüsse) Artikel 429 Absatz 11 CRR
Der Anteil der (erfassten) Einschüsse für aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossene Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.
Der gemeldete Betrag wird auch in den in {190, 010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen. |
| {230;010} | Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte
Artikel 429b Absatz 5 CRR
Der Wert der bei einem Pensionsgeschäft verliehenen Wertpapiere, die aufgrund eines als Verkauf verbuchten Geschäfts nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ausgebucht wurden. |
| {240;010} | (-) Treuhandvermögen
Artikel 429 Absatz 13 CRR
Gemäß Artikel 429 Absatz 13 CRR der Wert des Treuhandvermögens, das die Ausbuchungskriterien des IAS 39 und gegebenenfalls die Entkonsolidierungskriterien des IFRS 10 erfüllt, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).
Der gemeldete Betrag wird auch in den in {190, 010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen. |
| {250;010} | (-) Gruppeninterne Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 7 der CRR unberücksichtigt bleiben dürfen (Einzelbasis)
Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 113 Absatz 6 CRR
Risikopositionen, die auf der anwendbaren Konsolidierungsebene nicht konsolidiert wurden und bei denen nach Artikel 113 Absatz 6 CRR verfahren werden kann, sofern alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben.
Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme. |
| {260;010} | (-) Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der CRR unberücksichtigt bleiben dürfen
Artikel 429 Absatz 14 CRR
Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 CRR unberücksichtigt geblieben sind, sofern die dort genannten Anforderungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben.
Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme. |
| {270;010} | (-) Von Posten des Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR
Enthält alle Wertberichtigungen von Aktiva, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:
- Artikel 32 bis 35 CRR oder
- Artikel 36 bis 47 CRR oder
- Artikel 56 bis 60 CRR,
je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.
Die Institute berücksichtigen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen.
Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {010;010} bis {260;010} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.
Da diese Beträge bereits von der Kapitalmessgröße abgezogen sind, verringern sie die Risikoposition für die Verschuldungsquote und werden als negativer Wert gemeldet. |
| {280;010} | (-) Von Posten des Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Übergangsdefinition
Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b CRR
Enthält alle Wertberichtigungen von Aktiva, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:
- Artikel 32 bis 35 CRR oder
- Artikel 36 bis 47 CRR oder
- Artikel 56 bis 60 CRR,
je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.
Zusätzlich zu den in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen tragen die Institute den in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen Rechnung.
Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {010;010} bis {260;010} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.
Da diese Beträge bereits von der Kapitalmessgröße abgezogen sind, verringern sie die Risikoposition für die Verschuldungsquote und werden als negativer Wert gemeldet. |
| {290;010} | Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
Die Institute melden folgenden Betrag:
{LRCalc;010;010} + {LRCalc;020;010} + {LRCalc;030;010} + {LRCalc;040;010} + {LRCalc;050;010} + {LRCalc;060;010} + {LRCalc;070;010} + {LRCalc;080;010} + {LRCalc;090;010} + {LRCalc;100;010} + {LRCalc;110;010} + {LRCalc;120;010} + {LRCalc;130;010} + {LRCalc;140;010} + {LRCalc;150;010} + {LRCalc;160;010} + {LRCalc;170;010} + {LRCalc;180;010} + {LRCalc;190;010} + {LRCalc;200;010} + {LRCalc;210;010} + {LRCalc;220;010} + {LRCalc;230;010} + {LRCalc;240;010} + {LRCalc;250;010} + {LRCalc;260;010} + {LRCalc;270;010}. |
| {300;010} | Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals
Die Institute melden folgenden Betrag:
{LRCalc;010;010} + {LRCalc;020;010} + {LRCalc;030;010} + {LRCalc;040;010} + {LRCalc;050;010} + {LRCalc;060;010} + {LRCalc;070;010} + {LRCalc;080;010} + {LRCalc;090;010} + {LRCalc;100;010} + {LRCalc;110;010} + {LRCalc;120;010} + {LRCalc;130;010} - {LRCalc;140;010} + {LRCalc;150;010} + {LRCalc;160;010} + {LRCalc;170;010} + {LRCalc;180;010} + {LRCalc;190;010} + {LRCalc;200;010} + {LRCalc;210;010} + {LRCalc;220;010} + {LRCalc;230;010} + {LRCalc;240;010} + {LRCalc;250;010} + {LRCalc;260;010} + {LRCalc;280;010}. |
| Zeile und Spalte | Kapital |
| {310;010} | Kernkapital - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absatz 1 CRR
Dies ist die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals ohne Berücksichtigung der in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen. |
| {320;010} | Kernkapital - Übergangsdefinition
Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absatz 1 CRR
Dies ist die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals nach Berücksichtigung der in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen. |
| Zeile und Spalte | Verschuldungsquote |
| {330;010} | Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
Artikel 429 Absatz 2 und Artikel 499 Absatz 1 CRR
Dies ist die nach Teil II Abschnitt 4 dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote. |
| {340;010} | Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals
Artikel 429 Absatz 2 und Artikel 499 Absatz 1 CRR
Dies ist die nach Teil II Abschnitt 5 dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote. |
5. C 40.00 - Alternative Behandlung der Risikomessgröße (LR1)
- In diesem Teil des Meldebogens werden Angaben zur alternativen Behandlung von Derivaten, SFTs sowie außerbilanziellen Posten erhoben.
- Die Institute ermitteln die "Bilanzwerte" in LR1 auf der Grundlage des geltenden Rechnungslegungsrahmens im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR. Der Begriff "Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere CRM" (CRM = Credit Risk Mitigation, Kreditrisikominderung) bezeichnet den Bilanzwert ohne Berücksichtigung der Auswirkungen des Netting oder einer anderen Risikominderung.
- Außer {250;120} und {260;120} weisen die Institute LR1 aus, als gälten keine Ausnahmen im Sinne der folgenden LRCalc-Felder {050;010}, {080;010}, {100;010}, {120;010}, {220;010}, {250;010} und {260;010}.
| Zeile und Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| {010;010} | Derivate - Bilanzwert
Summe der Felder {020;010}, {050;010} und {060;010}. |
| {010;020} | Derivate - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Summe der Felder {020;020}, {050;020} und {060;020}. |
| {010;050} | Derivate - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))
Summe der Felder {020;050}, {050;050} und {060;050}. |
| {010;070} | Derivate - Nominalbetrag
Summe der Felder {020;070}, {050;070} und {060;070}. |
| {020;010} | Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Bilanzwert
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR
Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Kreditderivate, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird. |
| {020;020} | Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR
Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Kreditderivaten, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). |
| {020;050} | Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))
Summe der Felder {030;050} und {040;050}. |
| {020;070} | Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Nominalbetrag
Summe der Felder {030;070} und {040;070}. |
| {020;075} | Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Gedeckelter Nominalbetrag
In diesem Feld wird der durch Kreditderivate (Besicherung veräußert) referenzierte Nominalbetrag wie in {020; 070} abzüglich etwaiger Veränderungen des negativen Zeitwerts, die in das Kernkapital in Bezug auf die geschriebenen Kreditderivate aufgenommen wurden, angegeben. |
| {030;050} | Kreditderivate (Besicherung veräußert) mit Glattstellungsklausel - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))
Artikel 299 Absatz 2 CRR
In diesem Feld ist die mögliche künftige Risikoposition von Kreditderivaten anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung mit Glattstellungsklausel veräußert und davon ausgegangen wird, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt.
In diesem Feld weisen die Institute nicht den Aufschlag für Kreditderivate aus, wenn sie eine Kreditbesicherung ohne Glattstellungsklausel veräußern. Dieser wird stattdessen in {LR1;040;050} ausgewiesen.
Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.
Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind. |
| {030;070} | Kreditderivate (Besicherung veräußert) mit Glattstellungsklausel - Nominalbetrag
In diesem Feld ist der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung mit Glattstellungsklausel veräußert.
Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.
Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind. |
| {040;050} | Kreditderivate (Besicherung veräußert) ohne Glattstellungsklausel - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))
Artikel 299 Absatz 2 CRR
In diesem Feld ist die mögliche künftige Risikoposition von Kreditderivaten anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung ohne Glattstellungsklausel veräußert und davon ausgegangen wird, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt.
Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.
Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind. |
| {040;070} | Kreditderivate (Besicherung veräußert) ohne Glattstellungsklausel - Nominalbetrag
In diesem Feld ist der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung ohne Glattstellungsklausel veräußert.
Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.
Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind. |
| {050;010} | Kreditderivate (Besicherung erworben) - Bilanzwert
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR
Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Kreditderivate, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird.
Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind. |
| {050;020} | Kreditderivate (Besicherung erworben) - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR
Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Kreditderivaten, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).
Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind. |
| {050;050} | Kreditderivate (Besicherung erworben) - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))
Artikel 299 Absatz 2 CRR
In diesem Feld ist die mögliche künftige Risikoposition von Kreditderivaten anzugeben, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt, in der Annahme, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt.
Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind. |
| {050;070} | Kreditderivate (Besicherung erworben) - Nominalbetrag
In diesem Feld ist der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag anzugeben, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt.
Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind. |
| {050;075} | Kreditderivate (Besicherung erworben) - Gedeckelter Nominalbetrag
In diesem Feld wird der durch Kreditderivate (Besicherung erworben) referenzierte Nominalbetrag wie in {050;050} abzüglich etwaiger Veränderungen des positiven Zeitwerts, die in das Kernkapital in Bezug auf die erworbenen Kreditderivate aufgenommen wurden, angegeben. |
| {050;085} | Kreditderivate (Besicherung erworben) - Gedeckelter Nominalbetrag (selbe Referenzadresse)
Der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag, wenn das Institut eine Kreditbesicherung auf dieselbe Basiswert-Referenzadresse erwirbt wie die vom berichtenden Institut ausgestellten Derivate.
Bei der Ausfüllung dieses Felds wird davon ausgegangen, dass es sich bei Basiswert-Referenzadressen, die sich auf denselben Rechtsträger und dieselbe Rangstufe beziehen, um dieselben handelt.
Eine auf einen Pool von Referenzadressen erworbene Kreditbesicherung gilt als Kreditbesicherung auf dieselbe Adresse, wenn sie dem separaten Erwerb von Besicherungen für jede der im Pool enthaltenen einzelnen Adressen wirtschaftlich gleichwertig ist.
Wenn ein Institut eine Kreditbesicherung auf einen Pool von Referenzadressen erwirbt, gilt diese Kreditbesicherung nur dann als Kreditbesicherung auf dieselbe Adresse, wenn die erworbene Kreditbesicherung die Gesamtheit der Untergruppen des Pools abdeckt, auf den die Kreditbesicherung veräußert wurde.
Anders ausgedrückt: eine Aufrechnung kann nur dann ausgewiesen werden, wenn der Pool der Referenzadressen und die Position in der Rangfolge bei beiden Geschäften identisch sind.
Bei keiner Referenzadresse dürfen die Nominalbeträge der erworbenen Kreditbesicherung, die in diesem Feld zu berücksichtigen sind, die in {020;075} und {050;075} angegebenen Beträge übersteigen. |
| {060;010} | Finanzderivate - Bilanzwert
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR
Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für die in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind. |
| {060;020} | Finanzderivate - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR
Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für die in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte, wenn die Geschäfte ohne Annahme von aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekten als Aktiva in der Bilanz erfasst sind (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). |
| {060;050} | Finanzderivate - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))
Artikel 274 CRR
In diesem Feld ist die mögliche künftige aufsichtliche Risikoposition der in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte anzugeben, in der Annahme, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt. |
| {060;070} | Finanzderivate - Nominalbetrag
In diesem Feld ist der durch in Anhang II CRR aufgeführte Geschäfte referenzierte Nominalbetrag anzugeben. |
| {070;010} | Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs - Bilanzwert
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 und Artikel 206 CRR
Der Bilanzwert von SFTs gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen, die von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind.
In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,010} ausgewiesen. |
| {070;020} | Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Artikel 4 Nummer 77 und Artikel 206 CRR
Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ermittelte Bilanzwert für SFTs, die von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte als Vermögenswerte in der Bilanz erfasst sind, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Wird ein SFT nach dem geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nehmen die Institute für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.
In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,020} ausgewiesen. |
| {070;040} | Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte - Aufschlag für SFT
Artikel 206 CRR
Für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, die von einer Netting-Vereinbarung abgedeckt sind, welche die in Artikel 206 CRR genannten Anforderungen erfüllt, haben die Institute Netting-Sätze zu bilden.
Für jeden Netting-Satz haben die Institute den Aufschlag für das aktuelle Kontrahentenrisiko (CCE, Current Counterparty Exposure) nach folgender Formel zu berechnen
CCE = max{(ΣiEi - ΣiCi); 0}
Dabei ist
i = jedes im Netting-Satz enthaltene Geschäft.
Ei = für Geschäft i der Wert Ei nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR.
Ci = für Geschäft i der Wert Ci nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR.
Die Institute aggregieren das Ergebnis der Berechnung nach dieser Formel für alle Netting-Sätze und geben das Ergebnis in diesem Feld an. |
| {080;010} | Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs - Bilanzwert
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR
Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für SFTs, die nicht von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind.
In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,010} ausgewiesen. |
| {080;020} | Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR
Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ermittelte Bilanzwert für SFTs, die nicht von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Wird ein SFT nach dem geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nehmen die Institute für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.
In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,020} ausgewiesen. |
| {080;040} | Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs - Aufschlag für SFT
Artikel 206 CRR
Für SFTs, auch die außerbilanziellen, die nicht von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, bilden die Institute Sätze aus allen Vermögenswerten, die Teil eines Geschäfts sind (d. h. jedes SFT wird als eigener Satz behandelt), und bestimmen für jeden Satz den Zuschlag für das aktuelle Kontrahentenrisiko (CEE, Current Counterparty Exposure) nach der Formel
CCE = max {(E - C); 0}
Dabei ist
E = der Wert Ei nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR.
C = der Wert Ci nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR.
Die Institute aggregieren das Ergebnis der Berechnung nach dieser Formel für alle oben aufgeführten Sätze und geben das Ergebnis in diesem Feld an. |
| {090;010} | Andere Vermögenswerte - Bilanzwert
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR
Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert aller Vermögenswerte außer den in Anhang II CRR genannten Geschäften, Kreditderivaten und SFTs. Andere Vermögenswerte - Buchwert unter der Annahme: |
| {090;020} | kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR
Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für alle Vermögenswerte außer den Geschäften, die in Anhang II CRR aufgeführt sind, Kreditderivaten und SFTs, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). |
| {100;070} | Außerbilanzielle Posten mit geringem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach); davon - Nominalwert
Artikel 111 CRR
In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.
Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
| {110;070} | Revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon - Nominalwert
Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR
In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft anzugeben, die die in Artikel 154 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.
Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.
Dies deckt alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen ab, die revolvierend und unbedingt kündbar sind - wie in Artikel 149 Buchstabe b CRR beschrieben - und die insgesamt auf höchstens 100 000 EUR pro Schuldner begrenzt sind.
Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
| {120;070} | Bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen - Nominalwert
Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR
In diesem Feld ist der Nominalwert von Kreditkartenverpflichtungen anzugeben, die ein Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann und denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.
Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Kreditverpflichtungen, die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers effektiv eine automatische Kündigung vorsehen, die jedoch nicht bedingungslos kündbar sind.
Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
| {130;070} | Nicht revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen - Nominalwert
Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR
In diesem Feld ist der Nominalwert anderer Verpflichtungen anzugeben, die ein Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.
Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Kreditverpflichtungen, die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers effektiv eine automatische Kündigung vorsehen, die jedoch nicht bedingungslos kündbar sind.
Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
| {140;070} | Außerbilanzielle Posten mit mittlerem/niedrigem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach) - Nominalwert
Artikel 111 CRR
In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 20 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.
Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
| {150;070} | Außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach) - Nominalwert
Artikel 111 CRR
In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 50 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.
Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
| {160;070} | Außerbilanzielle Posten mit vollem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach) - Nominalwert
Artikel 111 CRR
In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 100 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.
Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
| {170;070} | (Zusatzinformationen) Auf revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Anspruch genommene Beträge - Nominalwert
Artikel 154 Absatz 4 CRR
In diesem Feld ist der Nominalwert der auf außerbilanzielle revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Anspruch genommenen Beträge anzugeben.
Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. |
| {180;070} | (Zusatzinformationen) Auf bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen in Anspruch genommene Beträge - Nominalwert
Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR
In diesem Feld ist der Nominalwert der auf bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen in Anspruch genommenen Beträge anzugeben.
Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. |
| {190;070} | (Zusatzinformationen) Auf nicht-revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen in Anspruch genommene Beträge - Nominalwert
Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR
In diesem Feld ist der Nominalwert der auf nicht-revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen in Anspruch genommenen Beträge anzugeben.
Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. |
| {210;020} | Bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).
Für dieses Feld ist der Begriff Barmittel definiert als der Gesamtbetrag der Barbestände, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung.
Die Gesamthöhe der Einlagen bei Zentralbanken wird berücksichtigt, soweit diese Einlagen in Stressphasen aufgelöst werden können.
Bareinlagen bei anderen Instituten sind in diesem Feld nicht auszuweisen. |
| {220;020} | Forderungen für Barsicherheiten, die bei Derivatgeschäften hinterlegt wurden - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Forderungen für bei Derivatgeschäften hinterlegte Barsicherheiten, unter der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Institute, die die Forderung für hinterlegte Barsicherheiten dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zufolge gegen die entsprechende Derivate-Verbindlichkeit (negativer Zeitwert) aufrechnen dürfen und dies auch tun, machen diese Aufrechnung wieder rückgängig und geben die Höhe der Netto-Barforderung an. |
| {230;020} | Bei einem SFT entgegengenommene Wertpapiere, die als Aktiva erfasst werden - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von bei einem SFT entgegengenommenen Wertpapieren, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Aktiva erfasst werden, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). |
| {240;020} | SFT Cash Conduit Lending (Barforderungen) - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert der Barforderung für die im Rahmen einer anerkennungsfähigen Cash Conduit Lending Transaction (CCLT) an den Wertpapier-Inhaber weiterverliehenen Barmittel, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).
Für dieses Feld ist der Begriff Barmittel definiert als der Gesamtbetrag der Barbestände, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung.
Die Gesamthöhe der Einlagen bei Zentralbanken wird berücksichtigt, soweit diese Einlagen in Stressphasen aufgelöst werden können.
Bareinlagen bei anderen Instituten sind in diesem Feld nicht auszuweisen.
Ein CCLT ist definiert als Kombination aus zwei Geschäften, wobei ein Institut Wertpapiere vom Wertpapier-Inhaber ausleiht und diese Wertpapiere an den Wertpapier-Entleiher weiter verleiht.
Parallel dazu erhält das Institut vom Wertpapier-Entleiher Barsicherheiten und verleiht diese entgegengenommenen Barmittel weiter an den Wertpapier-Inhaber.
Ein anerkennungsfähiges CCLT muss alle folgenden Anforderungen erfüllen:
- Die beiden einzelnen Geschäfte, aus denen das anerkennungsfähige CCLT besteht, werden beide am gleichen Handelstag ausgeführt, bzw. bei internationalen Geschäften an aufeinanderfolgenden Geschäftstagen;
- wenn bei den Geschäften, aus denen das CCLT besteht, keine Laufzeit angegeben ist, ist das Institut gesetzlich dazu berechtigt, jede der beiden Seiten des CCLT, d. h. also beide Geschäfte, aus denen das CCLT besteht, jederzeit und unangekündigt glattzustellen;
- wenn bei den Geschäften, aus denen das CCLT besteht, eine Laufzeit angegeben ist, gibt es bei dem CCLT für das Institut keine Diskrepanz zwischen den beiden Laufzeiten und ist das Institut gesetzlich dazu berechtigt, jede der beiden Seiten des CCLT, d. h. also beide Geschäfte, aus denen das CCLT besteht, jederzeit und unangekündigt glattzustellen;
- das CCLT zieht keine anderen zusätzlichen Risiken nach sich.
|
| {250;120} | Risikopositionen, bei denen nach Artikel 113 Absatz 6 CRR verfahren werden kann - hypothetisch ausgenommener Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote
Der gesamte Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote, der ausgenommen bliebe, würden die zuständigen Behörden in vollem Umfang die Ausnahme von Risikopositionen gestatten, die alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllen und für die eine Genehmigung nach Artikel 113 Absatz 6 CRR erteilt wurde.
Hat die zuständige Behörde eine solche Erlaubnis bereits in vollem Umfang erteilt, entspricht der Wert in diesem Feld dem Wert in {LRCalc;250;010}. |
| {260;120} | Risikopositionen, die die in Artikel 429 Absatz 14 Buchstaben a bis c CRR genannten Anforderungen erfüllen - hypothetisch ausgenommener Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote
Der gesamte Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote, der ausgenommen bliebe, würden die zuständigen Behörden in vollem Umfang die Ausnahme von Risikopositionen gestatten, die die in Artikel 429 Absatz 14 Buchstaben a bis c CRR genannten Bedingungen erfüllen.
Hat die zuständige Behörde eine solche Erlaubnis bereits in vollem Umfang erteilt, entspricht der Wert in diesem Feld dem Wert in {LRCalc;260;010}. |
6. C 41.00 - Bilanzielle und außerbilanzielle Posten - zusätzliche Aufgliederung der Risikopositionen (LR2)
- In Meldebogen LR2 sind Angaben zu den zusätzlichen Aufgliederungsposten aller zum Anlagebuch gehörigen bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen 1 und aller zum Handelsbuch gehörigen Risikopositionen mit Gegenparteiausfallrisiko zu machen.
Die Aufgliederung erfolgt nach den Risikogewichten gemäß dem Abschnitt "Kreditrisiko' der CRR. Diese Angaben werden für Risikopositionen nach dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz (dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz) jeweils anders abgeleitet.
- Bei Risikopositionen, die durch CRM-Verfahren gestützt werden, die eine Substitution der Risikogewichtung der Gegenpartei durch die Risikogewichtung der Garantie vorsehen, haben die Institute das Risikogewicht nach dem Substitutionseffekt anzugeben.
Nach dem IRB-Ansatz führen die Institute folgende Berechnung durch: bei Risikopositionen (außer solchen, für die spezifische aufsichtliche Risikogewichte vorgesehen sind), die zu jeder Schuldner-Bonitätsstufe gehören, ist das Risikogewicht durch Division abzuleiten: die nach der Formel zur Risikogewichtsberechnung oder der aufsichtlichen Formel (für das Kreditrisiko bzw. das Besicherungsrisiko) berechnete risikogewichtete Risikoposition wird durch den Wert der Risikoposition unter Berücksichtigung der Zu- und Abflüsse aufgrund von CRM-Verfahren mit Substitutionswirkung auf die Risikoposition dividiert.
Nach dem IRB-Ansatz sind Risikopositionen, die als ausgefallen einzustufen sind, von {020;010} bis {090;010} auszuschließen und in{100;010} aufzunehmen.
Nach dem Standardansatz sind Risikopositionen, die unter Artikel 112 Buchstabe j CRR fallen, von {020;020} bis {090;020} auszuschließen und in{100;020} aufzunehmen.
- Bei beiden Ansätzen gehen die Institute davon aus, dass Risikopositionen, die vom aufsichtsrechtlichen Eigenkapital abgezogen werden, ein Risikogewicht von 1.250 % zugewiesen wird.
| Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 010 | Summe der dem Anlagebuch zugehörigen bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen sowie Risikopositionen des Handelsbuchs, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen (Aufgliederung nach dem Risikogewicht):
Summe der Felder {020:*} bis {100;*}. |
| 020 | = 0 %
Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 0 %. |
| 030 | > 0 % und ≤ 12 %
Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 0 % und kleiner gleich 12 % sind. |
| 040 | > 12 % und ≤ 20 %
Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 12 % und kleiner gleich 20 % sind. |
| 050 | > 20 % und ≤ 50 %
Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 20 % und kleiner gleich 50 % sind. |
| 060 | > 50 % und ≤ 75 %
Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 50 % und kleiner gleich 75 % sind. |
| 070 | > 75 % und ≤ 100 %
Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 75 % und kleiner gleich 100 % sind. |
| 080 | > 100 % und ≤ 425 %
Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 100 % und kleiner gleich 425 % sind. |
| 090 | > 425 % und ≤ 1.250 %
Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 425 % und kleiner gleich 1 250 % sind. |
| 100 | Ausgefallene Positionen
Nach dem Standardansatz Risikopositionen, die unter Artikel 112 Buchstabe j CRR fallen.
Nach dem IRB-Ansatz gelten alle Risikopositionen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % als ausgefallen. |
| 110 | (Zusatzinformationen) Außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko oder außerbilanzielle Posten mit einem Umrechnungsfaktor von 0 % beim Solvabilitätskoeffizienten
Außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko gemäß Artikel 111 CRR und außerbilanzielle Posten mit einem Umrechnungsfaktor von 0 % gemäß Artikel 166 CRR. |
| Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 010 | Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen (Risikopositionen nach dem Standardansatz)
Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionswerte nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, aller Kreditrisikominderungsfaktoren und Kreditumrechnungsfaktoren, wobei die Berechnung nach Teil 3 Kapitel 2 Titel II CRR durchgeführt wird. |
| 020 | Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz)
Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionswerte gemäß Artikel 166 CRR und Artikel 230 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 CRR, nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse aufgrund von CRM-Verfahren mit Substitutionswirkung auf die Risikoposition.
Auf außerbilanzielle Positionen wenden die Institute die in Artikel 166 Absätze 8 bis 10 CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren an. |
| 030 | Nominalwert
Die Risikopositionswerte der in Artikel 111 und 166 CRR definierten außerbilanziellen Positionen ohne Anwendung der Umrechnungsfaktoren. |
7. C 42.00 - Alternative Eigenkapitaldefinition (LR3)
- In Meldebogen LR3 sind Angaben zu den zur Überprüfung gemäß Artikel 511 CRR erforderlichen Kapitalmessgrößen zu liefern.
| Zeile und Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| {010;010} | Hartes Kernkapital - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
Artikel 50 CRR
Höhe des nach Artikel 50 CRR berechneten harten Kernkapitals ohne Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen. |
| {020;010} | Hartes Kernkapital - Übergangsdefinition
Artikel 50 CRR
Höhe des nach Artikel 50 CRR berechneten harten Kernkapitals nach Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen. |
| {030;010} | Summe Eigenmittel - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
Artikel 72 CRR
Höhe der nach Artikel 72 CRR ermittelten Eigenmittel ohne Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen. |
| {040;010} | Summe Eigenmittel - Übergangsdefinition
Artikel 72 CRR
Höhe der nach Artikel 72 CRR ermittelten Eigenmittel nach Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen. |
| {055;010} | Von Posten des harten Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
Enthält die Wertberichtigungen für Posten des harten Kernkapitals, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:
- Artikel 32 bis 35 CRR oder
- Artikel 36 bis 47 CRR,
je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.
Die Institute berücksichtigen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen.
Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {LRCalc;10;10} bis {LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.
Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen. |
| {065;010} | Von Posten des harten Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Übergangsdefinition
Enthält die Wertberichtigungen für das harte Kernkapital, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:
- Artikel 32 bis 35 CRR oder
- Artikel 36 bis 47 CRR,
je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.
Zusätzlich zu den in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen tragen die Institute den in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen Rechnung.
Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {LRCalc;10;10} bis {LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.
Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen. |
| {075;010} | Von Eigenmittelposten abgezogener Aktivbetrag - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
Enthält die Wertberichtigungen für Eigenmittel, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:
- Artikel 32 bis 35 CRR oder
- Artikel 36 bis 47 CRR oder
- Artikel 56 bis 60 CRR oder
- Artikel 66 bis 70 CRR,
je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.
Die Institute berücksichtigen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen.
Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in den Zeilen {LRCalc;10;10} bis {LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.
Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen. |
| {085,010} | Von Eigenmittelposten abgezogener Aktivbetrag - Übergangsdefinition
Enthält die Wertberichtigungen für Eigenmittel, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:
- Artikel 32 bis 35 CRR oder
- Artikel 36 bis 47 CRR oder
- Artikel 56 bis 60 CRR oder
- Artikel 66 bis 70 CRR,
je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.
Zusätzlich zu den in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen tragen die Institute den in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen Rechnung.
Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {LRCalc;10;10} bis {LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.
Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen. |