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8. C 43.00 - Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote (LR4)
| Zeile und Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| {010;010} | Außerbilanzielle Posten; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote, berechnet als Summe aus {LRCalc;150;010}, {LRCalc;160;010}, {LRCalc;170;010} und {LRCalc;180;010} ohne die gemäß Artikel 429 Absatz 7 CRR ausgenommenen jeweiligen gruppeninternen Risikopositionen (Einzelbasis). |
| {010;020} | Außerbilanzielle Posten; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)
Der risikogewichtete Risikopositionsbetrag der außerbilanziellen Posten - ohne SFTs und Derivate - nach dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz. Für Risikopositionen nach dem Standardansatz ermitteln die Institute den risikogewichteten Positionsbetrag gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR. Für Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz ermitteln die Institute den risikogewichteten Positionsbetrag gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR. |
| {020;010} | Handelsfinanzierung; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf handelsfinanzierungsbezogene außerbilanzielle Posten. Für die in LR4 zu meldenden Angaben beziehen sich die handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten auf ausgegebene und bestätigte kurzfristige und sich selbst liquidierende Import- und Exportakkreditive und ähnliche Geschäfte. |
| {020;020} | Handelsfinanzierung; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)
Der risikogewichtete Risikopositionswert der handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten - ohne SFTs und Derivate. Für die in LR4 zu meldenden Angaben beziehen sich die handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten auf ausgegebene und bestätigte kurzfristige und sich selbst liquidierende Import- und Exportakkreditive und ähnliche Geschäfte. |
| {030;010} | Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf außerbilanzielle Posten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. |
| {030;020} | Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)
Der risikogewichtete Positionswert der außerbilanziellen Posten - ohne SFTs und Derivate -, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. |
| {040;010} | Derivate und SFTs, die einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Derivate und SFTs, falls diese Geschäfte einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen. |
| {040;020} | Derivate und SFTs, die einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)
Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für Derivate und SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen. |
| {050;010} | Derivate, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote bei Derivaten, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen. |
| {050;020} | Derivate, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)
Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für Derivate, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen. |
| {060;010} | SFTs, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf SFTs, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen. |
| {060;020} | SFTs, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)
Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Ziffer 25 CRR unterliegen. |
| {065;010} | Positionsbeträge aus der zusätzlichen Behandlung für Kreditderivate - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote
Entspricht der Differenz zwischen {LRCalc;130;010} und {LRCalc;140;010} ohne die gemäß Artikel 429 Absatz 7 CRR ausgenommenen jeweiligen gruppeninternen Risikopositionen (Einzelbasis). |
| {070;010} | Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf die in {LRCalc;190;010} ausgewiesenen Posten, ohne Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind. |
| {070;020} | Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount)
Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 in Bezug auf die Positionen, die Teil 3 Titel IV CRR unterliegen. |
| {080;010} | Gedeckte Schuldverschreibungen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 129 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {080;020} | Gedeckte Schuldverschreibungen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {080;030} | Gedeckte Schuldverschreibungen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 129 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {080;040} | Gedeckte Schuldverschreibungen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d der CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {090,010} | Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Summe der Felder {100,010} bis {130,010}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {090;020} | Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Summe der Felder {100,020} bis {130,020}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {090;030} | Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Summe der Felder {100,030} bis {130,030}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {090;040} | Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Summe der Felder {100,040} bis {130,040}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {100;010} | Staaten und Zentralbanken - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 114 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {100;020} | Staaten und Zentralbanken - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {100;030} | Staaten und Zentralbanken - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag für Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 114 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {100;040} | Staaten und Zentralbanken - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag für Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {110;010} | Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 CRR wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {110;020} | Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {110;030} | Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 CRR wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {110;040} | Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {120;010} | Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {120;020} | Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {120;030} | Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {120;040} | Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {130;010} | Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absatz 4 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {130;020} | Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {130;030} | Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absatz 4 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {130;040} | Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {140;010} | Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Summe der Felder {150,010} bis {170,010}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {140;020} | Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Summe der Felder {150,020} bis {170,020}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {140;030} | Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Summe der Felder {150,030} bis {170,030}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {140;040} | Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Summe der Felder {150,040} bis {170,040}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {150;010} | Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 1, 3 und 5 CRR nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {150;020} | Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {150;030} | Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 1, 3 und 5 CRR nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {150;040} | Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {160;010} | Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absätze 1 und 3 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {160;020} | Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c CRR behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {160;030} | Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absätze 1 und 3 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {160;040} | Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c CRR behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {170;010} | Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {170;020} | Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR fallende Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen handelt, die nicht wie Staaten behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {170;030} | Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {170;040} | Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR fallende Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen handelt, die nicht wie Staaten behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {180;010} | Institute - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 119 bis 121 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {180;020} | Institute - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR handelt und bei denen es sich nicht um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt und die nicht unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR fallen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {180;030} | Institute - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß den Artikeln 119 bis 121 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {180;040} | Institute - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR handelt und bei denen es sich nicht um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt und die nicht unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR fallen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {190;010} | Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 124 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {190;020} | Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {190;030} | Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 124 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {190;040} | Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {200;010} | Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um vollständig durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 125 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {200;020} | Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {200;030} | Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um vollständig durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 125 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {200;040} | Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {210;010} | Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 123 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {210;020} | Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {210;030} | Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 123 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {210;040} | Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {220;010} | Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 123 CRR handelt. Für dieses Feld gilt die Definition von "kleinen und mittleren Unternehmen" gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {220;020} | Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für dieses Feld gilt die Definition von "kleinen und mittleren Unternehmen" gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {220;030} | Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 123 CRR handelt. Für dieses Feld gilt die Definition von "kleinen und mittleren Unternehmen" gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {220;040} | Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für dieses Feld gilt die Definition von "kleinen und mittleren Unternehmen" gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {230;010} | Unternehmen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Summe der Felder {240,010} und {250,010}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {230;020} | Unternehmen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Summe der Felder {240,020} und {250,020}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {230;030} | Unternehmen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Summe der Felder {240,030} und {250,030}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {230;040} | Unternehmen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Summe der Felder {240,040} und {250,040}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {240;010} | Finanzunternehmen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {240;020} | Finanzunternehmen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {240;030} | Finanzunternehmen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {240;040} | Finanzunternehmen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {250;010} | Nichtfinanzunternehmen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Summe der Felder {260,010} und {270,010}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {250;020} | Nichtfinanzunternehmen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Summe der Felder {260,020} und {270,020}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {250;030} | Nichtfinanzunternehmen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Summe der Felder {260,030} und {270,030}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {250;040} | Nichtfinanzunternehmen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Summe der Felder {260,040} und {270,040}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {260;010} | Risikopositionen gegenüber KMU - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen in Form von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Für dieses Feld gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {260;020} | Risikopositionen gegenüber KMU - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für dieses Feld gilt die Definition von "kleinen und mittleren Unternehmen" gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {260;030} | Risikopositionen gegenüber KMU - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen in Form von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Für dieses Feld gilt die Definition von "kleinen und mittleren Unternehmen" gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {260;040} | Risikopositionen gegenüber KMU - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für dieses Feld gilt die Definition von "kleinen und mittleren Unternehmen" gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {270;010} | Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt, und die nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {270;020} | Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind, und nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {270;030} | Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt, und die nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {270;040} | Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind, und nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {280;010} | Ausgefallene Positionen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um ausgefallene Risikopositionen handelt, und die somit unter Artikel 127 CRR fallen. |
| {280;020} | Ausgefallene Positionen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 147 Absatz 2 CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden, falls es zu einem Ausfall gemäß Artikel 178 CRR gekommen ist. |
| {280;030} | Ausgefallene Positionen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um ausgefallene Risikopositionen handelt, und die somit unter Artikel 127 CRR fallen. |
| {280;040} | Ausgefallene Positionen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden, falls es zu einem Ausfall gemäß Artikel 178 CRR gekommen ist. |
| {290;010} | Andere Risikopositionen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden. Die Institute melden hier von den Eigenmitteln abgezogene Vermögenswerte (z.B. immaterielle Vermögenswerte), die nicht anders eingeordnet werden können, auch wenn eine solche Einordnung für die Bestimmung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen in den Spalten {*; 030} und {*; 040} nicht erforderlich ist. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {290;020} | Andere Risikopositionen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden. Die Institute melden hier von den Eigenmitteln abgezogene Vermögenswerte (z.B. immaterielle Vermögenswerte), die nicht anders eingeordnet werden können, auch wenn eine solche Einordnung für die Bestimmung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen in den Spalten {*; 030} und {*; 040} nicht erforderlich ist. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {290;030} | Andere Risikopositionen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Risikopositionswert von Vermögenswerten, die in die in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {290;040} | Andere Risikopositionen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Risikopositionswert von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {300;010} | Verbriefungs-Risikopositionen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 112 Buchstabe m CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {300;020} | Verbriefungs-Risikopositionen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {300;030} | Verbriefungs-Risikopositionen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 112 Buchstabe m CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {300;040} | Verbriefungs-Risikopositionen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {310;010} | Handelsfinanzierung (Merkposten); davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {310;020} | Handelsfinanzierung (Merkposten); davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {310;030} | Handelsfinanzierung (Merkposten); davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionswert von Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {310;040} | Handelsfinanzierung (Merkposten); davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag von Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {320;010} | Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote bei Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {320;020} | Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote bei Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {320;030} | Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz
Der risikogewichtete Positionswert der Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
| {320;040} | Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
Der risikogewichtete Positionsbetrag der Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen. |
9. C 44.00 - Allgemeine Angaben (LR5)
| Zeile und Spalte | Erläuterungen |
| {010;010} | Unternehmensstruktur des Instituts
Hier hat das Institut anzugeben, welcher der nachstehend genannten Kategorien es zuzuordnen ist:
|
| {020;010} | Behandlung von Derivaten
Hier hat das Institut anzugeben, nach welchen der unten angegebenen Kategorien aufsichtlicher Regeln es Derivate behandelt:
|
| {040;010} | Art des Instituts
Hier hat das Institut anzugeben, welcher der nachstehend genannten Kategorien es zuzuordnen ist:
|
------
1) Hierzu gehören auch Verbriefungen und Beteiligungspositionen mit Kreditrisiko
| Anhang VI |
" Anhang XVI Meldebögen zur Belastung von Vermögenswerten
| MELDEBÖGEN ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN | |||
| Melde- bogen- nummer | Melde- bogen- Code | Bezeichnung des Meldebogens / der Meldebogengruppe | Kurz- bezeichnung |
| TEIL A - ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN | |||
| 32,1 | F 32.01 | VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS | AE-ASS |
| 32,2 | F 32.02 | ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN | AE-COL |
| 32,3 | F 32.03 | EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE FORDERUNGSUNTERLEGTE WERTPAPIERE | AE-NPL |
| 32,4 | F 32.04 | BELASTUNGSQUELLEN | AE-SOU |
| TEIL B - LAUFZEITDATEN | |||
| 33 | F 33.00 | LAUFZEITDATEN | AE-MAT |
| TEIL C - EVENTUALBELASTUNG | |||
| 34 | F 34.00 | EVENTUALBELASTUNG | AE-CONT |
| TEIL D - GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN | |||
| 35 | F 35.00 | EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN | AE-CB |
| TEIL E - ERWEITERTE DATEN | |||
| 36,1 | F 36.01 | ERWEITERTE DATEN. TEIL I | AE-ADV1 |
| 36,2 | F 36.02 | ERWEITERTE DATEN. TEIL II | AE-ADV2 |
| F 32.01 - VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS (AE-ASS) | |||||||||||
| Buchwert belasteter Vermögenswerte | Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte | Buchwert unbelasteter Vermögenswerte | Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte | ||||||||
| davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben | davon: zentral- bankfähig | davon: zentral- bankfähig | davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben | davon: zentral- bankfähig | davon: zentral- bankfähig | ||||||
| 010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | ||
| 010 | Vermögenswerte des meldenden Instituts | | | ||||||||
| 020 | Jederzeit kündbare Darlehen | | | ||||||||
| 030 | Eigenkapitalinstrumente | | | ||||||||
| 040 | Schuldverschreibungen | | | ||||||||
| 050 | davon: gedeckte Schuldverschreibungen | | | ||||||||
| 060 | davon: forderungsunterlegte Wertpapiere | | | ||||||||
| 070 | davon: von Staaten begeben | ||||||||||
| 080 | davon: von Finanzunternehmen begeben | | | ||||||||
| 090 | davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben | | | ||||||||
| 100 | Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen | | | ||||||||
| 110 | davon: Hypothekarkredite | | | ||||||||
| 120 | Sonstige Vermögenswerte | | | ||||||||
| F 32.02 - ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN (AE-COL) | ||||||||
| Beizulegender Zeitwert entgegengenommener belasteter Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen | Unbelastet | |||||||
| Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen | Nominalwert entgegen- genommener Sicherheiten oder begebener, nicht zur Belastung verfügbarer, eigener Schuldver- schreibungen | |||||||
| davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben | davon: zentral- bankfähig | davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben | davon: zentral- bankfähig | |||||
| 010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | ||
| 130 | Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten | | | |||||
| 140 | Jederzeit kündbare Darlehen | | | |||||
| 150 | Eigenkapitalinstrumente | | | |||||
| 160 | Schuldverschreibungen | | | |||||
| 170 | davon: gedeckte Schuldverschreibungen | | | |||||
| 180 | davon: forderungsunterlegte Wertpapiere | | | |||||
| 190 | davon: von Staaten begeben | |||||||
| 200 | davon: von Finanzunternehmen begeben | | | |||||
| 210 | davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben | | | |||||
| 220 | Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen | | | |||||
| 230 | Sonstige entgegengenommene Sicherheiten | | | |||||
| 240 | Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren | |||||||
| 250 | VERMÖGENSWERTE, ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN UND BEGEBENE EIGENE SCHULDVER- SCHREIBUNGEN | | ||||||
| F 32.03 - EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE FORDERUNGSUNTERLEGTE WERTPAPIERE (AE-NPL) | |||||
| Unbelastet | |||||
| Buchwert des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten | Beizulegender Zeitwert begebener, zur Belastung verfügbarer Schuldverschreibungen | Nominalwert begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen | |||
| davon: zentralbankfähig | |||||
| 010 | 020 | 030 | 040 | ||
| 010 | Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere | ||||
| 020 | Zurückbehaltene, begebene gedeckte Schuldverschreibungen | ||||
| 030 | Zurückbehaltene, begebene forderungsunterlegte Wertpapiere | ||||
| 040 | Vorrangig | ||||
| 050 | Mezzanine | ||||
| 060 | Erstverlust | ||||
| F 32.04 - BELASTUNGSQUELLEN (AE-SOU) | ||||||
| Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere | Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und belasteten, forderungsunterlegten Wertpapiere | |||||
| davon: von anderen Unternehmen der Gruppe | davon: entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten | davon: belastete eigene Schuldverschreibungen | ||||
| 010 | 020 | 030 | 040 | 050 | ||
| 010 | Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten | | ||||
| 020 | Derivate | | ||||
| 030 | davon: außerbörslich | | ||||
| 040 | Einlagen | | ||||
| 050 | Rückkaufsvereinbarungen | | ||||
| 060 | davon: Zentralbanken | |||||
| 070 | Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen | | ||||
| 080 | davon: Zentralbanken | |||||
| 090 | Begebene Schuldverschreibungen | | ||||
| 100 | davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen | | ||||
| 110 | davon: begebene forderungsunterlegte Wertpapiere | | ||||
| 120 | Andere Belastungsquellen | | ||||
| 130 | Nominalwert empfangener Darlehenszusagen | | ||||
| 140 | Nominalwert entgegengenommener Finanzsicherheiten | | ||||
| 150 | Beizulegender Zeitwert geliehener Wertpapiere mit unbaren Sicherheiten | | ||||
| 160 | Sonstige | | ||||
| 170 | BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT | | ||||
| Nicht auf konsolidierter Basis auszufüllen. | |||||
| Auf keinen Fall auszufüllen. | ||||||
| F 33.00 - LAUFZEITDATEN (AE-MAT) | ||||||||||||||
| Unbe- fristet | Für einen Tag | > 1 Tag < =1 Woche | > 1 Woche < =2 Wochen | > 2 Wochen < =1 Monat | > 1 Monat < =3 Monate | > 3 Monate < =6 Monate | > 6 Monate < =1 Jahr | > 1 Jahr < =2 Jahre | > 2 Jahre < =3 Jahre | 3 Jahre < =5 Jahre | 5 Jahre < =10 Jahre | > 10 Jahre | ||
| Restlaufzeit von Verbindlichkeiten | 010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 | 130 | |
| 010 | Belastete Vermögenswerte | |||||||||||||
| 020 | Entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Empfangsabschnitt) | |||||||||||||
| 030 | Entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Wiederverwendungsabschnitt) | |||||||||||||
| F 34.00 - EVENTUALBELASTUNG (AE-CONT) | |||||||
| Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere | Eventualbelastung | ||||||
| A. Rückgang des beizulegenden Zeitwerts belasteter Vermögenswerte um 30 % | B. Nettoeffekt einer Abwertung maßgeblicher Währungen um 10 % | ||||||
| Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte | |||||||
| Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte | Maßgebliche Währung 1 | Maßgebliche Währung 2 | ... | Maßgebliche Währung n | |||
| 010 | 020 | 030 | 040 | 050 | |||
| 010 | Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten | ||||||
| 020 | Derivate | ||||||
| 030 | davon: außerbörslich | ||||||
| 040 | Einlagen | ||||||
| 050 | Rückkaufsvereinbarungen | ||||||
| 060 | davon: Zentralbanken | ||||||
| 070 | Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen | ||||||
| 080 | davon: Zentralbanken | ||||||
| 090 | Begebene Schuldverschreibungen | ||||||
| 100 | davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen | ||||||
| 110 | davon: begebene forderungsunterlegte Wertpapiere | ||||||
| 120 | Andere Belastungsquellen | ||||||
| 170 | BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT | ||||||
| F 35.00 - EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN (AE-CB) | |||||||||||||||||||||||||||
| Z-Achse | Deckungspoolkennung (offen) | ||||||||||||||||||||||||||
| Wird Artikel 129 der Eigenkapital- verordnung eingehalten? | Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen | Deckungspool | |||||||||||||||||||||||||
| Berichts- stichtag | + 6 Monate | +12 Monate | + 2 Jahre | +5 Jahre | + 10 Jahre | Derivative Deckungs- pool- positionen mit einem negativen Netto- marktwert | Externe Bonitätseinstufung zu gedeckten Schuldverschreibungen | Berichts- stichtag | + 6 Monate | +12 Monate | + 2 Jahre | +5 Jahre | + 10 Jahre | Derivative Deckungs- pool- positionen mit einem positiven Netto- marktwert | Die erforderliche Mindestdeckung übersteigender Betrag des Deckungspools | ||||||||||||
| [JA / NEIN] | Wenn JA, die vorrangige Anlage- klasse des Deckungs- pools angeben | gemäß den maß- geblichen gesetz- lichen Rege- lungen für gedeckte Schuld- verschrei- bungen | gemäß Methodik der Ratingagentur zur Aufrechterhaltung der aktuellen externen Bonitätseinstufung für eine gedeckte Schuldverschreibung | ||||||||||||||||||||||||
| Berichts- stichtag | Rating- agentur 1 | Boni- täts- einstu- fung 1 | Rating- agentur 2 | Boni- täts- einstu- fung 2 | Rating- agentur 3 | Boni- täts- einstu- fung 3 | Berichts- stichtag | Rating- agentur 1 | Rating- agentur 2 | Rating- agentur 3 | |||||||||||||||||
| 010 | 012 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 | 170 | 180 | 190 | 200 | 210 | 220 | 230 | 240 | 250 | ||
| 010 | Nominalbetrag | ||||||||||||||||||||||||||
| 020 | Barwert (Swap)/Marktwert | ||||||||||||||||||||||||||
| 030 | Vermögenswertspezifischer Wert | ||||||||||||||||||||||||||
| 040 | Buchwert | ||||||||||||||||||||||||||
| F 36.01 - ERWEITERTE DATEN. TEIL I (AE-ADV-1) | ||||||||||||||||||||
| Belastungsquellen | Vermögenswerte / Verbindlichkeiten | Art der Sicherheit - Einreihung nach Art des Vermögenswerts | Ins- gesamt | |||||||||||||||||
| Jederzeit kündbare Darlehen | Eigen- kapital- instrumente | Schuldverschreibungen | Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen | Sonstige Ver- mögens- werte | ||||||||||||||||
| Ins- gesamt | davon: gedeckte Schuldver- schreibungen | davon: forderungs- unterlegte Wertpapiere | davon: von Staaten begeben | davon: von Finanz- unter- nehmen begeben | davon: von Nicht- finanz- unter- nehmen begeben | Zentral- banken und Staats- sektor | Finanz- unter- nehmen | Nicht- finanz- unter- nehmen | Haushalte | |||||||||||
| davon: von anderen Unter- nehmen der Gruppe begeben | davon: von anderen Unter- nehmen der Gruppe begeben | davon: Hypo- thekar- kredite | davon: Hypo- thekar- kredite | |||||||||||||||||
| 010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 | 170 | 180 | |||
| 010 | Zentralbank- refinanzierungen (jeder Art, unter Einschluss von z.B. Repos) | Belastete Vermögenswerte | | |||||||||||||||||
| 020 | Kongruente Verbindlichkeiten | | ||||||||||||||||||
| 030 | Börsengehandelte Derivate | Belastete Vermögenswerte | | |||||||||||||||||
| 040 | Kongruente Verbindlichkeiten | | ||||||||||||||||||
| 050 | Außerbörslich gehandelte Derivate | Belastete Vermögenswerte | | |||||||||||||||||
| 060 | Kongruente Verbindlichkeiten | | ||||||||||||||||||
| 070 | Rückkaufsvereinbarungen | Belastete Vermögenswerte | | |||||||||||||||||
| 080 | Kongruente Verbindlichkeiten | | ||||||||||||||||||
| 090 | Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen | Belastete Vermögenswerte | | |||||||||||||||||
| 100 | Kongruente Verbindlichkeiten | | ||||||||||||||||||
| 110 | Begebene gedeckte Schuldverschreibungen | Belastete Vermögenswerte | | |||||||||||||||||
| 120 | Kongruente Verbindlichkeiten | | ||||||||||||||||||
| 130 | Begebene forderungsunterlegte Wertpapiere | Belastete Vermögenswerte | | |||||||||||||||||
| 140 | Kongruente Verbindlichkeiten | | ||||||||||||||||||
| 150 | Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren | Belastete Vermögenswerte | | |||||||||||||||||
| 160 | Kongruente Verbindlichkeiten | | ||||||||||||||||||
| 170 | Andere Belastungsquellen | Belastete Vermögenswerte | | |||||||||||||||||
| 180 | Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere | | ||||||||||||||||||
| 190 | Belastete Vermögenswerte insgesamt | | ||||||||||||||||||
| 200 |
davon: zentralbankfähig | | ||||||||||||||||||
| 210 | Unbelastete Vermögenswerte insgesamt | | ||||||||||||||||||
| 220 |
davon: zentralbankfähig | | ||||||||||||||||||
| 230 | Belastete + unbelastete Vermögenswerte | | ||||||||||||||||||
| F 36.02 - ERWEITERTE DATEN. TEIL II (AE-ADV-2) | |||||||||||||||||||||
| Belastungsquellen | Vermögenswerte / Verbindlichkeiten | Art der Sicherheit - Einreihung nach Art des Vermögenswerts | Insge- samt | ||||||||||||||||||
| Jederzeit kündbare Darlehen | Eigen- kapital- instrumente | Schuldverschreibungen | Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen | Sonstige entgegen- genom- mene Sicher- heiten | Begebene eigene Schuld- verschrei- bungen außer eigenen gedeckten Schuld- verschrei- bungen oder forderungs- unter- legten Wert- papieren | ||||||||||||||||
| Ins- gesamt | davon: gedeckte Schuld- verschrei- bungen | davon: forderungs- unterlegte Wertpapiere | davon: von Staaten begeben | davon: von Finanz- unter- nehmen begeben | davon: von Nicht- finanz- unter- nehmen begeben | Zentral- banken und Staats- sektor | Finanz- unter- nehmen | Nicht- finanz- unter- nehmen | Haushalte | ||||||||||||
| davon: von anderen Unter- nehmen der Gruppe begeben | davon: von anderen Unter- nehmen der Gruppe begeben | davon: Hypo- thekar- kredite | davon: Hypo- thekar- kredite | ||||||||||||||||||
| 010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 | 170 | 180 | 190 | |||
| 010 | Zentralbank- refinanzierungen (jeder Art, unter Einschluss von z.B. Repos) | Entgegengenommene belastete Sicherheiten | | | |||||||||||||||||
| 020 | Kongruente Verbindlichkeiten | | | ||||||||||||||||||
| 030 | Börsengehandelte Derivate | Entgegengenommene belastete Sicherheiten | | | |||||||||||||||||
| 040 | Kongruente Verbindlichkeiten | | | ||||||||||||||||||
| 050 | Außerbörslich gehandelte Derivate | Entgegengenommene belastete Sicherheiten | | | |||||||||||||||||
| 060 | Kongruente Verbindlichkeiten | | | ||||||||||||||||||
| 070 | Rückkaufsvereinbarungen | Entgegengenommene belastete Sicherheiten | | | |||||||||||||||||
| 080 | Kongruente Verbindlichkeiten | | | ||||||||||||||||||
| 090 | Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen | Entgegengenommene belastete Sicherheiten | | | |||||||||||||||||
| 100 | Kongruente Verbindlichkeiten | | | ||||||||||||||||||
| 110 | Begebene gedeckte Schuldverschreibungen | Entgegengenommene belastete Sicherheiten | | | |||||||||||||||||
| 120 | Kongruente Verbindlichkeiten | | | ||||||||||||||||||
| 130 | Begebene forderungsunterlegte Wertpapiere | Entgegengenommene belastete Sicherheiten | | | |||||||||||||||||
| 140 | Kongruente Verbindlichkeiten | | | ||||||||||||||||||
| 150 | Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren | Entgegengenommene belastete Sicherheiten | | | |||||||||||||||||
| 160 | Kongruente Verbindlichkeiten | | | ||||||||||||||||||
| 170 | Andere Belastungsquellen | Entgegengenommene belastete Sicherheiten | | | |||||||||||||||||
| 180 | Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere | | | ||||||||||||||||||
| 190 | Entgegengenommene belastete Sicherheiten insgesamt | | | ||||||||||||||||||
| 200 |
davon: zentralbankfähig | | | ||||||||||||||||||
| 210 | Entgegengenommene unbelastete Sicherheiten insgesamt | | | ||||||||||||||||||
| 220 |
davon: zentralbankfähig | | | ||||||||||||||||||
| 230 | Entgegengenommene belastete + unbelastete Sicherheiten" | | | ||||||||||||||||||
| Anhang VII |
" Anhang XIX Anleitung zum Ausfüllen des Meldebogens für die zusätzlich erforderlichen Parameter für die Liquiditätsüberwachung in Anhang XVIII
1. Zusätzliche Liquiditätsüberwachung
1.1. Allgemeine Hinweise
1.2. Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien (C 67.00)
| Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 010 | Name der Gegenpartei
Der Name jeder Gegenpartei, deren jeweiliger Finanzierungsbeitrag 1 % der Gesamtverbindlichkeiten übersteigt, ist in Spalte 010 in absteigender Reihenfolge, also beginnend mit dem höchsten Betrag an erhaltenen Mitteln, aufzunehmen. Die angegebene Gegenpartei kann eine juristische oder eine natürliche Person sein. Ist die Gegenpartei eine juristische Person, muss es sich beim angegebenen Namen um den vollständigen Namen des Rechtsträgers, von dem die Finanzierung stammt, einschließlich etwaiger Verweise auf die Art des Unternehmens nach dem jeweiligen nationalen Gesellschaftsrecht handeln. |
| 020 | Unternehmenskennung (LEI)
Die Unternehmenskennung der Gegenpartei. |
| 030 | Branche der Gegenpartei
Jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP eine der folgenden Branchen zuzuweisen: i) Zentralbanken; ii) Sektor Staat; iii) Kreditinstitute; iv) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften; v) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; vi) Privathaushalte. Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet. |
| 040 | Sitz der Gegenpartei
Es ist der Ländercode des Sitzlandes der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 anzugeben, einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind. Bei Gruppen verbundener Kunden ist kein Land anzugeben. |
| 050 | Produktart
Den in Spalte 010 angeführten Gegenparteien wird unter Verwendung der nachstehenden fettgedruckten Codes eine Produktart zugeordnet, die dem Produkt entspricht, in dem die Finanzierung erfolgt ist oder, bei gemischten Finanzierungen, in dem der größte Anteil der Finanzierung erfolgt ist: UWF (unsecured wholesale funding obtained from financial customers including interbank money - unbesicherte großvolumige Finanzierung durch Finanzkunden einschließlich Interbankengeld) UWNF (unsecured wholesale funding obtained from non-financial customers - unbesicherte großvolumige Finanzierung durch nichtfinanzielle Kunden) SFT (funding obtained from repurchase agreements - Finanzierung mittels Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) CB (funding obtained from covered bond issuance - Finanzierung durch die Emission gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG) ABS (funding obtained from asset backed security issuance including asset backed commercial paper - Finanzierung durch die Emission forderungsgedeckter Wertpapiere einschließlich forderungsgedeckter Geldmarktpapiere) IGCP (funding obtained from intragroup counterparties - Finanzierung durch gruppeninterne Gegenparteien) OSWF (other secured wholesale funding - sonstige besicherte großvolumige Finanzierung) OFP (sonstige Finanzierungsprodukte, z.B. Retail-Einlagen) |
| 060 | Erhaltener Betrag
Der Gesamtbetrag der von den in Spalte 010 angeführten Gegenparteien erhaltenen Finanzierung ist in Spalte 060 auszuweisen, in der die Institute die Buchwerte angeben. |
| 070 | Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit
Für den in Spalte 060 angeführten Finanzierungsbetrag der in Spalte 010 genannten Gegenpartei ist eine gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit (in Tagen) der Finanzierung in Spalte 070 aufzunehmen. Die gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen Ursprungslaufzeit (in Tagen) der von dieser Gegenpartei erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen von der Gegenpartei erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der von dieser Gegenpartei erhaltenen Gesamtfinanzierung. |
| 080 | Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit
Für den in Spalte 060 angeführten Finanzierungsbetrag der in Spalte 010 genannten Gegenpartei ist eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (in Tagen) der Finanzierung in Spalte 080 aufzunehmen. Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen Laufzeit (in verbleibenden Tagen) der von dieser Gegenpartei erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen von der Gegenpartei erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der von dieser Gegenpartei erhaltenen Gesamtfinanzierung. |
1.3. Konzentration der Finanzierung nach Produktarten (C 68.00)
| Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 010 | 1. Retail-Einlagen
Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 |
| 020 | 1.1. davon Sichteinlagen
Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sichteinlagen handelt |
| 031 | 1.2. davon Termineinlagen, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können
Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Termineinlagen handelt, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können |
| 041 | 1.3. davon Termineinlagen, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können
Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Termineinlagen handelt, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können |
| 070 | 1.4. davon Sparkonten mit einer der folgenden Eigenschaften
Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, die eine der folgenden Eigenschaften haben:
In dieser Zeile ist keine Eintragung vorzunehmen. |
| 080 | 1.4.1. bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen
Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen |
| 090 | 1.4.2. bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen
Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen. |
| 100 | 2. Eine großvolumige Finanzierung liegt dann vor, wenn eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften zutreffen:
Alle Gegenparteien außer Gegenparteien von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 In dieser Zeile ist keine Eintragung vorzunehmen. |
| 110 | 2.1. Unbesicherte großvolumige Finanzierung
Alle Gegenparteien außer von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, bei denen es sich um eine unbesicherte Finanzierung handelt. |
| 120 | 2.1.1. davon Darlehen und Einlagen von Finanzkunden
Die in Zeile 110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Finanzkunden handelt. Finanzierungen von Zentralbanken sind nicht in dieser Zeile auszuweisen. |
| 130 | 2.1.2. davon Darlehen und Einlagen von Nichtfinanzkunden
Die in Zeile 110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Nichtfinanzkunden handelt. Finanzierungen von Zentralbanken sind nicht in dieser Zeile auszuweisen. |
| 140 | 2.1.3. davon Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe
Die in Zeile 110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe handelt. Großvolumige Finanzierungen von Unternehmen der eigenen Gruppe sind nur auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis auszuweisen. |
| 150 | 2.2. Besicherte großvolumige Finanzierung
Alle Gegenparteien außer von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, bei denen es sich um eine besicherte Finanzierung handelt. |
| 160 | 2.2.1. davon Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) handelt |
| 170 | 2.2.2. davon Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen
Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Emission gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG handelt |
| 180 | 2.2.3. davon Emissionen forderungsgedeckter Wertpapiere
Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Emission forderungsgedeckter Wertpapiere einschließlich forderungsgedeckter Geldmarktpapiere handelt |
| 190 | 2.2.4. davon Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe
Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe handelt. Großvolumige Finanzierungen von Unternehmen der eigenen Gruppe sind nur auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis auszuweisen. |
| Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 010 | Erhaltener Buchwert
Der für jede der in Spalte "Produktbezeichnung" angeführten Produktkategorien erhaltene Buchwert der Finanzierung wird in Spalte 010 des Meldebogens angegeben |
| 020 | Durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag
Summe des durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Betrags vom für jede der in der Spalte "Produktbezeichnung" angeführten Produktkategorien in Spalte 010 angegebenen Gesamtbetrag der erhaltenen Finanzierung. Achtung: Die in Spalte 020 und 030 angeführten Beträge für die in der Spalte "Produktbezeichnung" angegebenen Produktkategorien müssen dem in Spalte 010 genannten Gesamtbetrag entsprechen. |
| 030 | Nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag
Summe des nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Betrags vom für jede der in der Spalte "Produktbezeichnung" angeführten Produktkategorien in Spalte 010 angegebenen Gesamtbetrag der erhaltenen Finanzierung. Achtung: Die in Spalte 020 und 030 angeführten Beträge für die in der Spalte "Produktbezeichnung" angegebenen Produktkategorien müssen dem in Spalte 010 genannten Gesamtbetrag entsprechen. |
| 040 | Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit
Für den in Spalte 010 angeführten Finanzierungsbetrag der in der Spalte "Produktbezeichnung" angegebenen Produktkategorien ist eine gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit der Finanzierung (in Tagen) in Spalte 040 aufzunehmen. Die gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen Ursprungslaufzeit (in Tagen) der für diese Produktart erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der aus allen Emissionen dieser Produktart erhaltenen Gesamtfinanzierung. |
| 050 | Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit
Für den in Spalte 010 angeführten Finanzierungsbetrag der in der Spalte "Produktbezeichnung" angegebenen Produktkategorien ist eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Finanzierung (in Tagen) in Spalte 050 aufzunehmen. Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen verbleibenden Laufzeit (in Tagen) der für diese Produktart erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der aus allen Emissionen dieser Produktart erhaltenen Gesamtfinanzierung. |
1.4. Kosten für unterschiedliche Finanzierungszeiträume (C 69.00)
Ausschließlich für die Zwecke der oben unter den Buchstaben a und b genannten Berechnung des Spreads kann das Institut auf der Grundlage historischer Erfahrungswerte und je nach Sachlage die Ursprungslaufzeit mit oder ohne Berücksichtigung der Optionalität festlegen.
| Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 010 | 1. Finanzierung insgesamt
Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads aller Finanzierungen sind wie folgt für die folgenden Zeiträume anzugeben:
|
| 020 | 1.1. davon:
Retail-Einlagen
Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen Retail-Finanzierungen von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung. |
| 030 | 1.2. davon:
Unbesicherte großvolumige Finanzierung
Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen unbesicherten großvolumigen Finanzierung von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung. |
| 040 | 1.3. davon: besicherte Finanzierung
Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen besicherten Finanzierung von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung. |
| 050 | 1.4. davon: vorrangige unbesicherte Wertpapiere
Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen vorrangigen unbesicherten Wertpapiere von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung. |
| 060 | 1.5. davon: gedeckte Schuldverschreibungen
Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads sämtlicher emittierter gedeckter Schuldverschreibungen, die die eigenen Vermögenswerte des Instituts belasten, von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung. |
| 070 | 1.6. davon: forderungsgedeckte Wertpapiere einschließlich ABCP
Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der emittierten forderungsgedeckten Schuldverschreibungen einschließlich forderungsgedeckter Wertpapiere von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung. |
1.5. Anschlussfinanzierung (C 70.00)
| Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 010 bis 040 | Täglich fällig
Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag ist in Spalte 010 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag ist in Spalte 020 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag sind in Spalte 030 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Die Nettodifferenz zwischen den täglich fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 040 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. |
| 050 bis 080 | > 1 Tag < 7 Tage
Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 050 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 060 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 70 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 080 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. |
| 090 bis 120 | > 7 Tage < 14 Tage
Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 090 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 100 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 110 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 120 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. |
| 130 bis 160 | > 14 Tage < 1 Monat
Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 130 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 140 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 150 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 160 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. |
| 170 bis 200 | > 1 Monat < 3 Monate
Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 170 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 180 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 190 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 200 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. |
| 210 bis 240 | > 3 Monate < 6 Monate
Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 210 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 220 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 230 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 240 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. |
| 250 bis 280 | > 6 Monate
Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 250 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 260 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 270 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 280 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. |
| 290 | Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme
Der Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme, der der Summe aller "Netto-"Spalten" (040, 080, 120, 160, 200, 240, und 280) entspricht, ist in Spalte 290 aufzunehmen. |
| 300 bis 320 | Durchschnittliche Laufzeit (in Tagen)
Die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller fällig werdenden Mittel ist in Spalte 300 in Tagen anzuführen. Die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller verlängerten Mittel ist in Spalte 310 in Tagen anzuführen, und die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller neu erhaltenen Mittel ist in Spalte 320 in Tagen anzuführen." |
| Anhang VIII |
" Anhang XXI Anleitung zum Ausfüllen des Meldebogens "Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials" (C 71.00) in Anhang XX
Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials nach Emittenten/Gegenparteien (C 71.00)
| Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 010 | Name des Emittenten
Die Namen der zehn größten Emittenten unbelasteter Vermögenswerte oder Gegenparteien von dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinien sind in Spalte 010 in absteigender Reihenfolge anzugeben. Die größte Position wird unter 1.01 ausgewiesen, die zweitgrößte Position unter 1.02 usw. Emittenten und Gegenparteien, die eine Gruppe verbundener Kunden bilden, sind als eine einzige Konzentration zu melden. Beim angegebenen Namen des Emittenten bzw. der Gegenpartei muss es sich um den vollständigen Namen des Rechtsträgers, der die Vermögenswerte ausgegeben bzw. die Liquiditätslinien zugesagt hat, einschließlich etwaiger Verweise auf die Art des Unternehmens nach dem jeweiligen nationalen Gesellschaftsrecht handeln. |
| 020 | Unternehmenskennung (LEI)
Die Unternehmenskennung der Gegenpartei. |
| 030 | Branche des Emittenten
Jedem Emittenten/jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP eine der folgenden Branchen zuzuweisen. i) Sektor Staat; ii) Kreditinstitute; iii) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften; iv) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; v) Haushalte. Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet. |
| 040 | Sitz des Emittenten
Es ist der Ländercode des Landes der Eintragung des Emittenten bzw. der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 zu verwenden, einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind. Bei Gruppen verbundener Kunden ist kein Land anzugeben. |
| 050 | Produktart
Den in Spalte 010 angeführten Emittenten/Gegenparteien wird unter Verwendung der nachstehenden fettgedruckten Codes eine Produktart zugeordnet, die dem Produkt entspricht, in dem der Vermögenswert gehalten wird bzw. die abrufbare Liquiditätsfazilität empfangen wurde: SrB (Senior Bond - vorrangige Anleihe) SubB (Subordinated Bond - nachrangige Anleihe) CP (Commercial Paper - Geldmarktpapier) CB (Covered Bonds - gedeckte Schuldverschreibungen) US (UCITS-security - OGAW, d. h. Finanzinstrumente, bei denen es sich um einen Anteil an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder ein von einem OGAW emittiertes Wertpapier handelt) ABS (Asset Backed Security - forderungsgedecktes Wertpapier) CrCl (Credit Claim - Kreditforderung) Eq (Equity - Beteiligung) Gold (im Fall von physischem Gold, das als eine einzige Gegenpartei behandelt werden kann) LiqL (Undrawn committed liquidity line granted to the institution - dem Institut zugesagte, nicht in Anspruch genommene Liquiditätslinie) OPT (Other product type - andere Produktart) |
| 060 | Währung
Den in Spalte 010 angeführten Emittenten bzw. Gegenparteien wird in Spalte 060 ein ISO-Währungscode zugewiesen, der der Währung des empfangenen Vermögenswerts bzw. der dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinie entspricht. Der aus drei Buchstaben bestehende Code für die Währungseinheit nach ISO 4217 ist anzugeben. Enthält eine Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials eine Linie bestehend aus mehreren Währungen, so wird diese Linie in der Währung gezählt, die in der Konzentration ansonsten vorherrschend ist. Im Hinblick auf eine gesonderte Meldung in signifikanten Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewerten die Institute, in welcher Währung der Ab- oder Zufluss voraussichtlich erfolgt, und melden die Position im Einklang mit den Vorgaben für die gesonderte Meldung signifikanter Währungen im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Verordnung (EU) 2016/322 ausschließlich in dieser signifikanten Währung. |
| 070 | Bonitätsstufe
Die zutreffende Bonitätsstufe ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuweisen und hat der Bonitätsstufe der im Meldebogen , Laufzeitband" ausgewiesenen Posten zu entsprechen. Liegt keine Einstufung vor, wird die Stufe ,ohne Rating" zugewiesen. |
| 080 | Marktpreis/Nennwert
Der Marktpreis oder Zeitwert der Vermögenswerte oder - gegebenenfalls - der Nennwert der dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinie. |
| 090 | Zentralbankfähiger Sicherheitenwert
Der Sicherheitenwert gemäß den Vorschriften der Zentralbank für ständige Fazilitäten für die jeweiligen Vermögenswerte. Bei Vermögenswerten in einer Währung, die laut der Verordnung (EU) 2015/233 zu den Währungen zählt, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist, lassen die Institute dieses Feld leer." |
| Anhang IX |
" Anhang XXII Meldebögen für die Liquiditätsüberwachung: Meldebogen Laufzeitband
| C 66.01 - LAUFZEITBAND | ||||||||||||||||||||||||
| Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen | ||||||||||||||||||||||||
| Code | ID | Posten | Fälligkeit der vertraglichen Ströme | |||||||||||||||||||||
| 010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 | 170 | 180 | 190 | 200 | 210 | 220 | |||
| 010-380 | 1 | ABFLÜSSE | Täglich fällig | Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen | Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen | Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen | Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen | Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen | Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen | Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen | Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen | Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen | Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen | Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten | Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten | Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten | Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten | Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten | Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten | Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten | Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren | Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren | Laufzeit länger als 5 Jahre | |
| 010 | 1.1 | Aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten (sofern diese nicht als Privatkundeneinlagen behandelt werden) | ||||||||||||||||||||||
| 020 | 1.1.1 | Unbesicherte fällige Schuldverschreibungen | ||||||||||||||||||||||
| 030 | 1.1.2 | Regulierte gedeckte Schuldverschreibungen | ||||||||||||||||||||||
| 040 | 1.1.3 | Fällige Verbriefungen | ||||||||||||||||||||||
| 050 | 1.1.4 | Sonstige | ||||||||||||||||||||||
| 060 | 1.2 | Verbindlichkeiten aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch: | ||||||||||||||||||||||
| 070 | 1.2.1 | Handelbare Aktiva der Stufe 1 | ||||||||||||||||||||||
| 080 | 1.2.1.1 | Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen | ||||||||||||||||||||||
| 090 | 1.2.1.1.1 | Zentralbank - Stufe 1 | ||||||||||||||||||||||
| 100 | 1.2.1.1.2 | Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) | ||||||||||||||||||||||
| 110 | 1.2.1.1.3 | Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3) | ||||||||||||||||||||||
| 120 | 1.2.1.1.4 | Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 und schlechter) | ||||||||||||||||||||||
| 130 | 1.2.1.2 | Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) | ||||||||||||||||||||||
| 140 | 1.2.2 | Handelbare Aktiva der Stufe 2A | ||||||||||||||||||||||
| 150 | 1.2.2.1 | Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1) | ||||||||||||||||||||||
| 160 | 1.2.2.2 | Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) | ||||||||||||||||||||||
| 170 | 1.2.2.3 | Öffentlicher Sektor - Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) | ||||||||||||||||||||||
| 180 | 1.2.3 | Handelbare Aktiva der Stufe 2B | ||||||||||||||||||||||
| 190 | 1.2.3.1 | Forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1) | ||||||||||||||||||||||
| 200 | 1.2.3.2 | Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6) | ||||||||||||||||||||||
| 210 | 1.2.3.3 | Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3) | ||||||||||||||||||||||
| 220 | 1.2.3.4 | Aktien der Stufe 2B | ||||||||||||||||||||||
| 230 | 1.2.3.5 | Öffentlicher Sektor - Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5) | ||||||||||||||||||||||
| 240 | 1.2.4 | Sonstige handelbare Aktiva | ||||||||||||||||||||||
| 250 | 1.2.5 | Sonstige Aktiva | ||||||||||||||||||||||
| 260 | 1.3 | Nicht unter 1.2 ausgewiesene Verbindlichkeiten aus entgegengenommenen Einlagen (außer solchen, die als Sicherheit entgegengenommen wurden) | ||||||||||||||||||||||
| 270 | 1.3.1 | Stabile Privatkundeneinlagen | ||||||||||||||||||||||
| 280 | 1.3.2 | Andere Privatkundeneinlagen | ||||||||||||||||||||||
| 290 | 1.3.3 | Operative Einlagen | ||||||||||||||||||||||
| 300 | 1.3.4 | Nicht-operative Einlagen von Kreditinstituten | ||||||||||||||||||||||
| 310 | 1.3.5 | Nicht-operative Einlagen anderer Finanzkunden | ||||||||||||||||||||||
| 320 | 1.3.6 | Nicht-operative Einlagen von Zentralbanken | ||||||||||||||||||||||
| 330 | 1.3.7 | Nicht-operative Einlagen von Nichtfinanzunternehmen | ||||||||||||||||||||||
| 340 | 1.3.8 | Nicht-operative Einlagen anderer Gegenparteien | ||||||||||||||||||||||
| 350 | 1.4 | Fällig werdende Devisenswaps | ||||||||||||||||||||||
| 360 | 1.5 | Derivateverbindlichkeiten ohne die unter 1.4 genannten | ||||||||||||||||||||||
| 370 | 1.6 | Andere Abflüsse | ||||||||||||||||||||||
| 380 | 1.7 | Abflüsse insgesamt | ||||||||||||||||||||||
| 390-720 | 2 | ZUFLÜSSE | Täglich fällig | Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen | Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen | Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen | Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen | Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen | Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen | Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen | Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen | Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen | Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen | Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten | Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten | Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten | Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten | Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten | Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten | Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten | Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren | Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren | Laufzeit länger als 5 Jahre | |
| 390 | 2.1 | Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch: | ||||||||||||||||||||||
| 400 | 2.1.1 | Handelbare Aktiva der Stufe 1 | ||||||||||||||||||||||
| 410 | 2.1.1.1 | Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen | ||||||||||||||||||||||
| 420 | 2.1.1.1.1 | Zentralbank - Stufe 1 | ||||||||||||||||||||||
| 430 | 2.1.1.1.2 | Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) | ||||||||||||||||||||||
| 440 | 2.1.1.1.3 | Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3) | ||||||||||||||||||||||
| 450 | 2.1.1.1.4 | Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 und schlechter) | ||||||||||||||||||||||
| 460 | 2.1.1.2 | Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) | ||||||||||||||||||||||
| 470 | 2.1.2 | Handelbare Aktiva der Stufe 2A | ||||||||||||||||||||||
| 480 | 2.1.2.1 | Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1) | ||||||||||||||||||||||
| 490 | 2.1.2.2 | Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) | ||||||||||||||||||||||
| 500 | 2.1.2.3 | Öffentlicher Sektor - Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) | ||||||||||||||||||||||
| 510 | 2.1.3 | Handelbare Aktiva der Stufe 2B | ||||||||||||||||||||||
| 520 | 2.1.3.1 | ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1) | ||||||||||||||||||||||
| 530 | 2.1.3.2 | Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6) | ||||||||||||||||||||||
| 540 | 2.1.3.3 | Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3) | ||||||||||||||||||||||
| 550 | 2.1.3.4 | Aktien der Stufe 2B | ||||||||||||||||||||||
| 560 | 2.1.3.5 | Öffentlicher Sektor - Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5) | ||||||||||||||||||||||
| 570 | 2.1.4 | Sonstige handelbare Aktiva | ||||||||||||||||||||||
| 580 | 2.1.5 | Sonstige Aktiva | ||||||||||||||||||||||
| 590 | 2.2 | Nicht unter 2.1 angegebene fällige Zahlungen aus Darlehen und Krediten an: | ||||||||||||||||||||||
| 600 | 2.2.1 | Privatkunden | ||||||||||||||||||||||
| 610 | 2.2.2 | Nichtfinanzunternehmen | ||||||||||||||||||||||
| 620 | 2.2.3 | Kreditinstitute | ||||||||||||||||||||||
| 630 | 2.2.4 | Andere Finanzkunden | ||||||||||||||||||||||
| 640 | 2.2.5 | Zentralbanken | ||||||||||||||||||||||
| 650 | 2.2.6 | Andere Gegenparteien | ||||||||||||||||||||||
| 660 | 2.3 | Fällig werdende Devisenswaps | ||||||||||||||||||||||
| 670 | 2.4 | Derivateforderungen ohne die unter 2.3 genannten | ||||||||||||||||||||||
| 680 | 2.5 | Fällig werdende Papiere im eigenen Portfolio | ||||||||||||||||||||||
| 690 | 2.6 | Andere Zuflüsse | ||||||||||||||||||||||
| 700 | 2.7 | Zuflüsse insgesamt | ||||||||||||||||||||||
| 710 | 2.8 | Vertragliche Lücke, netto | ||||||||||||||||||||||
| 720 | 2.9 | Kumulierte vertragliche Lücke, netto | ||||||||||||||||||||||
| 730-1080 | 3 | LIQUIDITÄTSDECKUNGS- POTENZIAL | Ausgangs- bestand | Täglich fällig | Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen | Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen | Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen | Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen | Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen | Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen | Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen | Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen | Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen | Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen | Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten | Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten | Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten | Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten | Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten | Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten | Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten | Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren | Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren | Laufzeit länger als 5 Jahre |
| 730 | 3.1 | Münzen und Banknoten | ||||||||||||||||||||||
| 740 | 3.2 | Abrufbare Zentralbankguthaben | ||||||||||||||||||||||
| 750 | 3.3 | Handelbare Aktiva der Stufe 1 | ||||||||||||||||||||||
| 760 | 3.3.1 | Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen | ||||||||||||||||||||||
| 770 | 3.3.1.1 | Zentralbank - Stufe 1 | ||||||||||||||||||||||
| 780 | 3.3.1.2 | Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) | ||||||||||||||||||||||
| 790 | 3.3.1.3 | Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3) | ||||||||||||||||||||||
| 800 | 3.3.1.4 | Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 und schlechter) | ||||||||||||||||||||||
| 810 | 3.3.2 | Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) | ||||||||||||||||||||||
| 820 | 3.4 | Handelbare Aktiva der Stufe 2A | ||||||||||||||||||||||
| 830 | 3.4.1 | Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1) | ||||||||||||||||||||||
| 840 | 3.4.3 | Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) | ||||||||||||||||||||||
| 850 | 3.4.4 | Öffentlicher Sektor - Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) | ||||||||||||||||||||||
| 860 | 3.5 | Handelbare Aktiva der Stufe 2B | ||||||||||||||||||||||
| 870 | 3.5.1 | ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1) | ||||||||||||||||||||||
| 880 | 3.5.2 | Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6) | ||||||||||||||||||||||
| 890 | 3.5.3 | Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3) | ||||||||||||||||||||||
| 900 | 3.5.4 | Aktien der Stufe 2B | ||||||||||||||||||||||
| 910 | 3.5.5 | Öffentlicher Sektor - Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5) | ||||||||||||||||||||||
| 920 | 3.6 | Sonstige handelbare Aktiva | ||||||||||||||||||||||
| 930 | 3.6.1 | Zentralstaat (Bonitätsstufe 1) | ||||||||||||||||||||||
| 940 | 3.6.2 | Zentralstaat (Bonitätsstufen 2 und 3) | ||||||||||||||||||||||
| 950 | 3.6.3 | Aktien | ||||||||||||||||||||||
| 960 | 3.6.4 | gedeckte Schuldverschreibungen | ||||||||||||||||||||||
| 970 | 3.6.5 | ABS | ||||||||||||||||||||||
| 980 | 3.6.6 | Sonstige handelbare Aktiva | ||||||||||||||||||||||
| 990 | 3.7 | Nicht handelbare zentralbankfähige Aktiva | ||||||||||||||||||||||
| 1000 | 3.8 | Zugesagte, aber nicht in Anspruch genommene Fazilitäten | ||||||||||||||||||||||
| 1010 | 3.8.1 | Fazilitäten der Stufe 1 | ||||||||||||||||||||||
| 1020 | 3.8.2 | Eingeschränkt nutzbare Fazilitäten der Stufe 2B | ||||||||||||||||||||||
| 1030 | 3.8.3 | Fazilitäten institutsbezogener Sicherungssysteme (IPS) der Stufe 2B | ||||||||||||||||||||||
| 1040 | 3.8.4 | Sonstige Fazilitäten | ||||||||||||||||||||||
| 1050 | 3.8.4.1 | gruppeninterner Gegenparteien | ||||||||||||||||||||||
| 1060 | 3.8.4.2 | anderer Gegenparteien | ||||||||||||||||||||||
| 1070 | 3.9 | Nettoveränderung des Liquiditätsdeckungspotenzials | ||||||||||||||||||||||
| 1080 | 3.10 | Kumuliertes Liquiditätsdeckungspotenzial | ||||||||||||||||||||||
| 1090-1130 | 4 | EVENTUALABFLÜSSE | Täglich fällig | Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen | Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen | Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen | Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen | Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen | Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen | Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen | Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen | Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen | Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen | Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten | Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten | Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten | Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten | Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten | Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten | Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten | Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren | Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren | Laufzeit länger als 5 Jahre | |
| 1090 | 4.1 | Abflüsse aus zugesagten Fazilitäten | ||||||||||||||||||||||
| 1100 | 4.1.1 | Zugesagte Kreditfazilitäten | ||||||||||||||||||||||
| 1110 | 4.1.1.1 | die vom Empfänger als Fazilitäten der Stufe 2B angesehen werden | ||||||||||||||||||||||
| 1120 | 4.1.1.2 | Sonstige | ||||||||||||||||||||||
| 1130 | 4.1.2 | Liquiditätsfazilitäten | ||||||||||||||||||||||
| 1140 | 4.2 | Abflüsse aufgrund von Ereignissen, die eine Herabstufung auslösen | ||||||||||||||||||||||
| 1150-1290 | ZUSATZINFORMATIONEN | Ausgangs- bestand | Täglich fällig | Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen | Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen | Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen | Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen | Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen | Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen | Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen | Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen | Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen | Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen | Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten | Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten | Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten | Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten | Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten | Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten | Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten | Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren | Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren | Laufzeit länger als 5 Jahre | |
| 1200 | 10 | Gruppeninterne oder IPS-Abflüsse (ohne Devisen) | ||||||||||||||||||||||
| 1210 | 11 | Gruppeninterne oder IPS-Zuflüsse (ohne Devisen und fällig werdende Wertpapiere) | ||||||||||||||||||||||
| 1220 | 12 | Gruppeninterne oder IPS-Zuflüsse aus fällig werdenden Wertpapieren) | ||||||||||||||||||||||
| 1230 | 13 | Zentralbankfähige erstklassige liquide Aktiva | ||||||||||||||||||||||
| 1240 | 14 | Handelbare zentralbankfähige Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind | ||||||||||||||||||||||
| 1270 | 17 | Psychologisch motivierte Abflüsse aus Einlagen | ||||||||||||||||||||||
| 1280 | 18 | Psychologisch motivierte Zuflüsse aus Darlehen und Krediten | ||||||||||||||||||||||
| 1290 | 19 | Psychologisch motivierter Abruf zugesagter Fazilitäten" | ||||||||||||||||||||||
| Anhang X |
" Anhang XXIII Anleitung zum Ausfüllen des Meldebogens "Laufzeitband" in Anhang XXII
Teil I
Allgemeine Erläuterungen
Teil II
Hinweise zu den einzelnen Zeilen
| Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 010 bis 380 | 1 ABFLÜSSE
Die gesamten Mittelabflüsse sind in folgenden Unterkategorien anzugeben: |
| 010 | 1.1 Aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten
Mittelabflüsse aufgrund von Schuldverschreibungen, die vom meldenden Institut begeben wurden d. h. Eigenemissionen. |
| 020 | 1.1.1 Unbesicherte fällige Schuldverschreibungen
Der Teil der unter 1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der auf unbesicherte Schuldtitel zurückgeht, die das meldende Institut an Dritte begeben hat. |
| 030 | 1.1.2 Regulierte gedeckte Schuldverschreibungen
Der Teil der unter 1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der auf Schuldverschreibungen zurückgeht, die für die in Artikel 129 Absätze 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG beschriebene Behandlung infrage kommen. |
| 040 | 1.1.3 Fällige Verbriefungen
Der Teil der unter 1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der auf Verbriefungsgeschäfte mit Dritten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückgeht. |
| 050 | 1.1.4 Sonstige
Der Teil der unter 1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der nicht auf die in den oben genannten Unterkategorien angegebenen Wertpapiere zurückgeht. |
| 060 | 1.2 Verbindlichkeiten aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch:
Die Gesamtsumme sämtlicher Mittelabflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Bitte beachten Sie: Hier sind ausschließlich Zahlungsströme anzugeben; Wertpapierströme im Zusammenhang mit besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen sind im Abschnitt "Liquiditätsdeckungspotenzial" auszuweisen. |
| 070 | 1.2.1 Handelbare Aktiva der Stufe 1
Der Teil der unter 1.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die - würden sie nicht zur Absicherung dieses Geschäfts eingesetzt - die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 10 der Verordnung (EU) 2015/61 erfüllten. Als Aktiva der Stufe 1 geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen. |
| 080 | 1.2.1.1 Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen
Der Teil der unter 1.2.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch andere Aktiva als gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist. |
| 090 | 1.2.1.1.1 Zentralbank - Stufe 1
Der Teil der unter 1.2.1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden. |
| 100 | 1.2.1.1.2 Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
Der Teil der unter 1.2.1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse mit Ausnahme der unter 1.2.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden. |
| 110 | 1.2.1.1.3 Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)
Der Teil der unter 1.2.1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse mit Ausnahme der unter 1.2.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden. |
| 120 | 1.2.1.1.4 Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 oder schlechter)
Der Teil der unter 1.2.1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse mit Ausnahme der unter 1.2.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 4 oder schlechter zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden. |
| 130 | 1.2.1.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
Der Teil der unter 1.2.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktiva in Form gedeckter Schuldverschreibungen besichert ist. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/61 nur gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 1 gelten können. |
| 140 | 1.2.2 Handelbare Aktiva der Stufe 2A
Der Teil der unter 1.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die - würden sie nicht zur Absicherung dieses Geschäfts eingesetzt - die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 11 der Verordnung (EU) 2015/61 erfüllten. Als Aktiva der Stufe 2A geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen. |
| 150 | 1.2.2.1 Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)
Der Teil der unter 1.2.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde. |
| 160 | 1.2.2.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
Der Teil der unter 1.2.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugewiesen wurde. |
| 170 | 1.2.2.3 Öffentlicher Sektor - Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
Der Teil der unter 1.2.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2015/61 alle Aktiva in Form von Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen, die als Aktiva der Stufe 2A gelten, die Bonitätsstufe 1 oder 2 haben müssen. |
| 180 | 1.2.3 Handelbare Aktiva der Stufe 2B
Der Teil der unter 1.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die - würden sie nicht zur Absicherung dieses Geschäfts eingesetzt - die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 12 oder 13 der Verordnung (EU) 2015/61 erfüllten. Als Aktiva der Stufe 2B geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen. |
| 190 | 1.2.3.1 Forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)
Der Teil der unter 1.2.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch forderungsbesicherte Wertpapiere, darunter auch RMBS (durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere) besichert ist. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/61 alle forderungsbesicherten Wertpapiere, die als Verbriefungen der Stufe 2B gelten, die Bonitätsstufe 1 haben müssen. |
| 200 | 1.2.3.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)
Der Teil der unter 1.2.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist. |
| 210 | 1.2.3.3 Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)
Der Teil der unter 1.2.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Unternehmensschuldverschreibungen besichert ist. |
| 220 | 1.2.3.4 Aktien der Stufe 2B
Der Teil der unter 1.2.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktien besichert ist. |
| 230 | 1.2.3.5 Öffentlicher Sektor - Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)
Der Teil der unter 1.2.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktiva der Stufe 2B besichert ist, die nicht unter den Punkten 1.2.3.1 bis 1.2.3.4 ausgewiesen werden. |
| 240 | 1.2.4 Sonstige handelbare Aktiva
Der Teil der unter 1.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die nicht unter den Punkten 1.2.1, 1.2.2 oder 1.2.3 ausgewiesen werden. |
| 250 | 1.2.5 Sonstige Aktiva
Der Teil der unter 1.2 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der durch Aktiva besichert ist, die nicht unter den Punkten 1.2.1, 1.2.2. 1.2.3 oder 1.2.4 ausgewiesen werden. |
| 260 | 1.3 Nicht unter 1.2 ausgewiesene Verbindlichkeiten aus entgegengenommenen Einlagen außer solchen, die als Sicherheit entgegengenommen wurden
Mittelabflüsse aus sämtlichen entgegengenommenen Einlagen außer den unter 1.2 ausgewiesenen Abflüssen und den als Sicherheit entgegengenommenen Einlagen. Mittelabflüsse aus Derivatgeschäften sind unter den Punkten 1.4 oder 1.5 anzugeben. Einlagen sind entsprechend ihrem frühesten möglichen vertraglichen Fälligkeitstermin auszuweisen. Einlagen, die ohne Ankündigung sofort aufgelöst werden können ("Sichteinlagen") und Einlagen ohne Fälligkeitstermin sind im Laufzeitband "Täglich fällig" auszuweisen. |
| 270 | 1.3.1 Stabile Privatkundeneinlagen
Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf Privatkundeneinlagen im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 und Artikel 24 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht. |
| 280 | 1.3.2 Andere Privatkundeneinlagen
Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf Privatkundeneinlagen im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht, außer den unter 1.3.1 genannten. |
| 290 | 1.3.3 Operative Einlagen
Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf operative Einlagen im Sinne von Artikel 27 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht. |
| 300 | 1.3.4 Nicht-operative Einlagen von Kreditinstituten
Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf Einlagen von Kreditinstituten zurückgeht, außer den unter 1.3.3 genannten. |
| 310 | 1.3.5 Nicht-operative Einlagen anderer Finanzkunden
Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf Einlagen von Finanzkunden im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht, außer den unter 1.3.3 und 1.3.4 genannten. |
| 320 | 1.3.6 Nicht-operative Einlagen von Zentralbanken
Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf nicht-operative, von Zentralbanken hinterlegte Einlagen zurückgeht. |
| 330 | 1.3.7 Nicht-operative Einlagen von Nichtfinanzunternehmen
Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf nicht-operative, von Nichtfinanzunternehmen hinterlegte Einlagen zurückgeht. |
| 340 | 1.3.8 Nicht-operative Einlagen anderer Gegenparteien
Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Mittelabflüsse, der auf nicht unter den Punkten 1.3.1 bis 1.3.7 ausgewiesene Einlagen zurückgeht. |
| 350 | 1.4 Fällig werdende Devisenswaps
Gesamtsumme der Mittelabflüsse bei Fälligkeit von Devisenswap-Geschäften, wie Austausch der Kapitalbeträge am Ende der Laufzeit. |
| 360 | 1.5 Derivateverbindlichkeiten ohne die unter 1.4 genannten
Gesamtsumme der Mittelabflüsse aus zu zahlenden Derivatpositionen aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kontrakten mit Ausnahme der Abflüsse, die durch fällig werdende Devisenswaps bedingt sind und unter 1.4 ausgewiesen werden müssen. Die Summe beinhaltet Abwicklungsbeträge einschließlich nicht abgewickelter Nachschüsse zum Meldedatum. Die Gesamtsumme ist die Summe aus den Nummern 1 und 2 über die verschiedenen Laufzeitbänder hinweg.
|
| 370 | 1.6 Andere Abflüsse
Gesamtsumme aller anderen, nicht unter 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 oder 1.5. angegebenen Mittelabflüsse. Eventualabflüsse sind hier nicht anzugeben. |
| 380 | 1.7 Abflüsse insgesamt
Summe der unter 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 angegebenen Abflüsse. |
| 390 bis 700 | 2 ZUFLÜSSE |
| 390 | 2.1 Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch:
Gesamtsumme der Mittelzuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Hier sind ausschließlich Zahlungsströme anzugeben; Wertpapierströme im Zusammenhang mit besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen sind im Abschnitt "Liquiditätsdeckungspotenzial" auszuweisen. |
| 400 | 2.1.1 Handelbare Aktiva der Stufe 1
Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die den Artikeln 7, 8 und 10 der Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen. Als Aktiva der Stufe 1 geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen. |
| 410 | 2.1.1.1 Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen
Der Teil der unter 2.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch andere Aktiva als gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist. |
| 420 | 2.1.1.1.1 Zentralbank - Stufe 1
Der Teil der unter 2.1.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden. |
| 430 | 2.1.1.1.2 Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
Der Teil der unter 2.1.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse mit Ausnahme der unter 2.1.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden. |
| 440 | 2.1.1.1.3 Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)
Der Teil der unter 2.1.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse mit Ausnahme der unter 2.1.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden. |
| 450 | 2.1.1.1.4 Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 oder schlechter)
Der Teil der unter 2.1.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse mit Ausnahme der unter 2.1.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 4 oder schlechter zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden. |
| 460 | 2.1.1.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
Der Teil der unter 2.1.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/61 nur gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 1 gelten können. |
| 470 | 2.1.2 Handelbare Aktiva der Stufe 2A
Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die den Artikeln 7, 8 und 11 der Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen. Als Aktiva der Stufe 2A geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen. |
| 480 | 2.1.2.1 Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)
Der Teil der unter 2.1.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde. |
| 490 | 2.1.2.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
Der Teil der unter 2.1.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugewiesen wurde. |
| 500 | 2.1.2.3 Öffentlicher Sektor - Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
Der Teil der unter 2.1.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2015/61 alle Aktiva in Form von Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen, die als Aktiva der Stufe 2A gelten, die Bonitätsstufe 1 oder 2 haben müssen. |
| 510 | 2.1.3 Handelbare Aktiva der Stufe 2B
Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die den Artikeln 7, 8 und 12 oder 13 der Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen. Als Aktiva der Stufe 2B geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen. |
| 520 | 2.1.3.1 ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)
Der Teil der unter 2.1.3 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch forderungsbesicherte Wertpapiere, darunter auch RMBS (durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere) besichert ist. |
| 530 | 2.1.3.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)
Der Teil der unter 2.1.3 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist. |
| 540 | 2.1.3.3 Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)
Der Teil der unter 2.1.3 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Unternehmensschuldverschreibungen besichert ist. |
| 550 | 2.1.3.4 Aktien der Stufe 2B
Der Teil der unter 2.1.3 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktien besichert ist. |
| 560 | 2.1.3.5 Öffentlicher Sektor - Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)
Der Teil der unter 2.1.3 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktiva der Stufe 2B besichert ist, die nicht unter den Punkten 2.1.3.1 bis 2.1.3.4 ausgewiesen werden. |
| 570 | 2.1.4 Sonstige handelbare Aktiva
Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die nicht unter den Punkten 2.1.1, 2.1.2 oder 2.1.3 ausgewiesen werden. |
| 580 | 2.1.5 Sonstige Aktiva
Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktiva besichert ist, die nicht unter den Punkten 2.1.1, 2.1.2. 2.1.3 oder 2.1.4 ausgewiesen werden. |
| 590 | 2.2 Nicht unter 2.1 angegebene fällige Zahlungen aus Darlehen und Krediten an:
Mittelzuflüsse aus Darlehen und Krediten. Mittelzuflüsse sind zum spätestmöglichen vertraglichen Rückzahlungszeitpunkt anzugeben. Bei revolvierenden Fazilitäten ist davon auszugehen, dass der bestehende Kredit verlängert wird und sind alle etwaigen verbleibenden Salden wie zugesagte Fazilitäten zu behandeln. |
| 600 | 2.2.1 Privatkunden
Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf natürliche Personen oder KMU gemäß Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht. |
| 610 | 2.2.2 Nichtfinanzunternehmen
Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Nichtfinanzunternehmen zurückgeht. |
| 620 | 2.2.3 Kreditinstitute
Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Kreditinstitute zurückgeht. |
| 630 | 2.2.4 Andere Finanzkunden
Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Finanzkunden gemäß Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht, außer den unter 2.2.3 genannten. |
| 640 | 2.2.5 Zentralbanken
Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Zentralbanken zurückgeht. |
| 650 | 2.2.6 Andere Gegenparteien
Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf andere, nicht unter den Nummern 2.2.1-2.2.5 aufgeführte Gegenparteien zurückgeht. |
| 660 | 2.3 Fällig werdende Devisenswaps
Gesamtsumme der vertraglichen Mittelzuflüsse bei Fälligkeit von Devisenswap-Geschäften, wie Austausch der Kapitalbeträge am Ende der Laufzeit. Dies spiegelt den fällig werdenden Nominalwert von Währungsswaps, Devisenkassa- und Termingeschäften in den zugehörigen Laufzeitbändern des Meldebogens wider. |
| 670 | 2.4. Derivateforderungen ohne die unter 2.3 genannten
Gesamtsumme der vertraglichen Mittelzuflüsse aus zu erhaltenden Derivatpositionen aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kontrakten mit Ausnahme der Zuflüsse, die durch fällig werdende Devisenswaps bedingt sind und unter 2.3 ausgewiesen werden müssen. Die Summe beinhaltet Abwicklungsbeträge einschließlich nicht abgewickelter Nachschüsse zum Meldedatum. Die Gesamtsumme ist die Summe aus den Nummern 1 und 2 über die verschiedenen Laufzeitbänder hinweg.
|
| 680 | 2.5 Fällig werdende Papiere im eigenen Portfolio
Die Zuflüsse, die auf die Rückzahlung von Kapital aus fälligen eigenen Anlagen in Schuldverschreibungen zurückzuführen sind und auf Basis ihrer vertraglichen Restlaufzeit angegeben werden. Ebenfalls anzuführen sind hier Mittelzuflüsse aus fällig werdenden Wertpapieren, die unter "Liquiditätsdeckungspotenzial" ausgewiesen sind. Aus diesem Grund ist ein Wertpapier, sobald es fällig wird, im Abschnitt "Liquiditätsdeckungspotenzial" als Wertpapierabfluss und hier als Mittelzufluss auszuweisen. |
| 690 | 2.6 Andere Zuflüsse
Gesamtsumme aller anderen, nicht unter 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 oder 2.5 angeführten Mittelzuflüsse. Eventualabflüsse sind hier nicht anzugeben. |
| 700 | 2.7 Zuflüsse insgesamt
Summe der unter 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 angegebenen Zuflüsse. |
| 710 | 2.8 Vertragliche Lücke, netto
Die unter 2.7 angeführte Gesamtsumme der Zuflüsse abzüglich der unter 1.7 angeführten Gesamtsumme der Abflüsse. |
| 720 | 2.9 Kumulierte vertragliche Lücke, netto
Kumulierte vertragliche Lücke (netto) vom Meldedatum bis zur Obergrenze eines maßgeblichen Laufzeitbands. |
| 730-1080 | 3 LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIAL
Im Abschnitt "Liquiditätsdeckungspotenzial" sind Angaben zur Entwicklung der Bestände an Aktiva unterschiedlicher Liquidität zu machen, worunter u. a. handelbare und zentralbankfähige Aktiva sowie dem Institut vertraglich zugesagte Fazilitäten zählen. Konsolidierte Meldungen zur Zentralbankfähigkeit müssen sich auf die für die einzelnen konsolidierten Institute in ihrem jeweiligen Sitzland geltenden Vorschriften stützen. Wird in diesem Abschnitt auf handelbare Aktiva Bezug genommen, sind die an großen, tiefen und aktiven, durch einen niedrigen Konzentrationsgrad gekennzeichneten Repo- oder Kassamärkten gehandelten Aktiva auszuweisen. In den Spalten des Abschnitts "Liquiditätsdeckungspotenzial" dürfen nur unbelastete Aktiva angegeben werden, die die Institute über den Zeithorizont hinweg jederzeit zur Schließung vertraglicher Lücken zwischen Mittelzu- und -abflüssen liquidieren können. Belastete Vermögenswerte sind zu diesem Zweck belastete Vermögenswerte im Sinne der delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Die Vermögenswerte dürfen nicht zur Bonitätsverbesserung bei strukturierten Geschäften eingesetzt oder zur Deckung von Betriebskosten (wie Mieten und Gehälter) genutzt werden und müssen einzig und allein dem Ziel dienen, als zusätzliche Finanzierungsquelle herangezogen werden zu können. Vermögenswerte, die das Institut bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) als Sicherheit erhalten hat, können als Teil des Liquiditätsdeckungspotenzials betrachtet werden, wenn sie vom Institut gehalten werden, nicht erneut beliehen wurden und das Institut rechtlich und vertraglich über sie verfügen kann. Um bei der Meldung der vom Institut bereits als Sicherheit vorgesehenen Vermögenswerte unter den Punkten 3.1 bis 3.7 Doppelzählungen zu vermeiden, darf das Institut das mit diesen Fazilitäten verbundene Potenzial nicht unter 3.8 ausweisen. Vermögenswerte sind von den Instituten in Spalte 010 als Ausgangsbestand zu melden, wenn sie einer Rubrik entsprechen und zum Meldetermin zur Verfügung stehen. In den Spalten 020 bis 220 des Abschnitts "Liquiditätsdeckungspotenzial" sind vertragliche Ströme anzugeben. Hat ein Institut ein Pensionsgeschäft abgeschlossen, ist der in Pension gegebene Vermögenswert in dem Laufzeitband, in dem das Pensionsgeschäft fällig wird, als Wertpapierzufluss wieder aufzunehmen. Dementsprechend ist der Mittelabfluss infolge des fällig werdenden Pensionsgeschäfts unter 1.2 im entsprechenden Laufzeitband für Mittelabflüsse auszuweisen. Hat ein Institut ein umgekehrtes Pensionsgeschäft abgeschlossen, ist der in Pension gegebene Vermögenswert in dem Laufzeitband, in dem das Pensionsgeschäft fällig wird, als Wertpapierabfluss wieder aufzunehmen. Dementsprechend ist der Mittelzufluss infolge des fällig werdenden Pensionsgeschäfts unter 2.1 im entsprechenden Laufzeitband für Mittelzuflüsse auszuweisen. Sicherheitentauschgeschäfte sind im Abschnitt "Liquiditätsdeckungspotenzial" in dem jeweiligen Laufzeitband, in dem diese Geschäfte fällig werden, als vertragliche Wertpapierzu- und -abflüsse auszuweisen. Eine Veränderung bei der Höhe der unter 3.8 angegebenen vertraglich verfügbaren Kredit- und Liquiditätslinien ist im betreffenden Laufzeitband als Zahlungsstrom anzugeben. Hat ein Institut täglich fällige Einlagen bei einer Zentralbank, so sind diese unter 3.2 als Ausgangsbestand und im Laufzeitband "Täglich fällig" als Mittelabfluss auszuweisen. Der daraus resultierende Mittelzufluss ist dementsprechend unter 2.2.5 anzugeben. Fällig werdende Wertpapiere sind in diesem Abschnitt ihrer vertraglichen Laufzeit entsprechend auszuweisen. Wird ein Wertpapier fällig, ist es aus der Kategorie, in der es ursprünglich ausgewiesen wurde, zu entfernen und als Wertpapierabfluss zu behandeln und ist der daraus resultierende Mittelzufluss unter 2.5 anzugeben. Die Werte sämtlicher Wertpapiere sind im entsprechenden Laufzeitband zum aktuellen Marktwert anzugeben. Unter 3.8 sind nur vertraglich verfügbare Beträge anzugeben. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, sind unter 3.1 oder 3.2 des Abschnitts "Liquiditätsdeckungspotenzial" keine Mittelzuflüsse auszuweisen. Die Posten des Liquiditätsdeckungspotenzials sind in folgenden Unterkategorien auszuweisen: |
| 730 | 3.1 Münzen und Banknoten
Gesamtwert des Bargeldbestands. |
| 740 | 3.2 Abrufbare Zentralbankguthaben
Gesamtsumme der Guthaben bei Zentralbanken im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) 2015/61, die spätestens von einem Geschäftstag auf den anderen abgezogen werden können. Wertpapiere, die Forderungen gegenüber Zentralbanken darstellen oder von diesen garantiert werden, sind hier nicht auszuweisen. |
| 750 | 3.3 Handelbare Aktiva der Stufe 1
Marktwert der handelbaren Aktiva im Sinne der Artikel 7, 8 und 10 der Verordnung (EU) 2015/61. Als Aktiva der Stufe 1 geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen. |
| 760 | 3.3.1 Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen
Der unter 3.3 angegebene Betrag ohne gedeckte Schuldverschreibungen. |
| 770 | 3.3.1.1 Zentralbank - Stufe 1
Der Teil des unter 3.3.1 angegebenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden. |
| 780 | 3.3.1.2 Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
Der Teil des unter 3.3.1 ausgewiesenen Betrags ohne den unter 3.3.1.1 genannten, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von diesem garantiert werden. |
| 790 | 3.3.1.3 Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)
Der Teil des unter 3.3.1 ausgewiesenen Betrags ohne den unter 3.3.1.1 genannten, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von diesem garantiert werden. |
| 800 | 3.3.1.4 Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 oder schlechter)
Der Teil des unter 3.3.1 ausgewiesenen Betrags ohne den unter 3.3.1.1 genannten, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 4 oder schlechter zugewiesen wurde, oder von diesem garantiert werden. |
| 810 | 3.3.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
Der Teil des unter 3.3 angegebenen Betrags, der auf gedeckte Schuldverschreibungen zurückgeht. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/61 nur gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 1 gelten können. |
| 820 | 3.4 Handelbare Aktiva der Stufe 2A
Marktwert der handelbaren Aktiva im Sinne der Artikel 7, 8 und 11 der Verordnung (EU) 2015/61. Als Aktiva der Stufe 2A geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen. |
| 830 | 3.4.1 Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)
Der Teil des unter 3.4 ausgewiesenen Betrags, der auf Unternehmensanleihen zurückgeht, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde. |
| 840 | 3.4.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
Der Teil des unter 3.4 ausgewiesenen Betrags, der auf gedeckte Schuldverschreibungen zurückgeht, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugewiesen wurde. |
| 850 | 3.4.3 Öffentlicher Sektor - Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
Der Teil des unter 3.4 ausgewiesenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2015/61 alle Aktiva in Form von Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen, die als Aktiva der Stufe 2A gelten, die Bonitätsstufe 1 oder 2 haben müssen. |
| 860 | 3.5 Handelbare Aktiva der Stufe 2B
Marktwert der handelbaren Aktiva im Sinne der Artikel 7, 8 und 12 oder 13 der Verordnung (EU) 2015/61. Als Aktiva der Stufe 2B geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen. |
| 870 | 3.5.1 ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)
Der Teil des unter 3.5 ausgewiesenen Betrags, der auf forderungsbesicherte Wertpapiere, darunter auch RMBS (durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere), zurückgeht. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/61 alle forderungsbesicherten Wertpapiere, die als Verbriefungen der Stufe 2B gelten, die Bonitätsstufe 1 aufweisen. |
| 880 | 3.5.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)
Der Teil des unter 3.5 angegebenen Betrags, der auf gedeckte Schuldverschreibungen zurückgeht. |
| 890 | 3.5.3 Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)
Der Teil des unter 3.5 angegebenen Betrags, der auf Unternehmensanleihen zurückgeht. |
| 900 | 3.5.4 Aktien der Stufe 2B
Der Teil des unter 3.5 angegebenen Betrags, der auf Aktien zurückgeht. |
| 910 | 3.5.5 Öffentlicher Sektor - Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)
Der Teil des unter 3.5 angegebenen Betrags, der auf Aktiva der Stufe 2B zurückgeht, die nicht unter den Punkten 3.5.1 bis 3.5.4 ausgewiesen werden. |
| 920 | 3.6 Sonstige handelbare Aktiva
Der Marktwert handelbarer Aktiva, die nicht unter 3.3, 3.4 und 3.5. ausgewiesen sind. Nicht im Abschnitt "Liquiditätsdeckungspotenzial" auszuweisen sind Wertpapiere und Wertpapierströme aus anderen handelbaren Aktiva in Form gruppeninterner oder Eigenemissionen. Zahlungsströme aus diesen Posten sind jedoch in den relevanten Teilen der Abschnitte 1 und 2 des Meldebogens anzugeben. |
| 930 | 3.6.1 Zentralstaat (Bonitätsstufe 1)
Der Teil des unter 3.6 ausgewiesenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Staat bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden. |
| 940 | 3.6.2 Zentralstaat (Bonitätsstufen 2-3)
Der Teil des unter 3.6 ausgewiesenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Staat bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden. |
| 950 | 3.6.3 Aktien
Der Teil des unter 3.6 angegebenen Betrags, der auf Aktien zurückgeht. |
| 960 | 3.6.4 Gedeckte Schuldverschreibungen
Der Teil des unter 3.6 angegebenen Betrags, der auf gedeckte Schuldverschreibungen zurückgeht. |
| 970 | 3.6.5 ABS
Der Teil des unter 3.6 angegebenen Betrags, der auf ABS zurückgeht. |
| 980 | 3.6.6 Sonstige handelbare Aktiva
Der Teil des unter 3.6 angegebenen Betrags, der auf sonstige handelbare Aktiva zurückgeht, die nicht unter den Punkten 3.6.1 bis 3.6.5 ausgewiesen werden. |
| 990 | 3.7 Nicht handelbare zentralbankfähige Aktiva
Der Buchwert nicht handelbarer Aktiva, die bei gewöhnlichen geldpolitischen Operationen der Zentralbank als Sicherheit anerkannt werden können und auf die das Institut auf seiner Konsolidierungsstufe unmittelbar zugreifen kann. Bei Aktiva in einer Währung, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/233 1 als Währung mit äußerst eingeschränkter Zentralbankfähigkeit aufgeführt ist, ist dieses Feld leer zu lassen. Nicht im Abschnitt "Liquiditätsdeckungspotenzial" auszuweisen sind Wertpapiere und Wertpapierströme aus anderen handelbaren Aktiva in Form gruppeninterner oder Eigenemissionen. Zahlungsströme aus diesen Posten sind jedoch in den relevanten Teilen der Abschnitte 1 und 2 des Meldebogens anzugeben. |
| 1000 | 3.8 Zugesagte, aber nicht in Anspruch genommene Fazilitäten
Gesamthöhe der dem meldenden Institut zugesagten, von diesem aber nicht in Anspruch genommenen Fazilitäten. Hierunter fallen Fazilitäten, deren Unwiderrufbarkeit vertraglich festgelegt ist. Werden für die Inanspruchnahme dieser Fazilitäten mehr Sicherheiten benötigt als vorhanden, ist ein verringerter Betrag anzugeben. Um in Fällen, in denen das meldende Institut für eine nicht in Anspruch genommene Kreditfazilität bereits Aktiva als Sicherheit vorgesehen und diese unter den Punkten 3.1 bis 3.7 angegeben hat, Doppelzählungen zu vermeiden, dürfen diese Fazilitäten nicht unter 3.8 ausgewiesen werden. Das gleiche gilt in Fällen, in denen das meldende Institut unter Umständen Aktiva als Sicherheit vorsehen muss, um die Linie der Meldung in diesem Feld entsprechend in Anspruch nehmen zu können. |
| 1010 | 3.8.1 Fazilitäten der Stufe 1
Der Teil des unter 3.8 angegebenen Betrags, der auf Kreditfazilitäten der Zentralbank im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht. |
| 1020 | 3.8.2 Eingeschränkt nutzbare Fazilitäten der Stufe 2B
Der Teil des unter 3.8 angegebenen Betrags, der auf Fazilitäten im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht. |
| 1030 | 3.8.3 Fazilitäten institutsbezogener Sicherungssysteme (IPS) der Stufe 2B
Der Teil des unter 3.8 angegebenen Betrags, der auf Liquiditätsfinanzierungen im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht. |
| 1040 | 3.8.4 Sonstige Fazilitäten
Der Teil des unter 3.8 angegebenen Betrags, der auf andere Fazilitäten als die unter 3.8.1 bis 3.8.3 genannten zurückgeht. |
| 1050 | 3.8.4.1 gruppeninterner Gegenparteien
Der Teil des unter 3.8.4 genannten Betrags, der auf Transaktionen zurückgeht, bei denen die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. |
| 1060 | 3.8.4.2 anderer Gegenparteien
Der Teil des unter 3.8.4 angegebenen Betrags, der auf andere Fazilitäten als die unter 3.8.4.1 genannten zurückgeht. |
| 1070 | 3.9 Nettoveränderung des Liquiditätsdeckungspotenzials
Auszuweisen ist hier die Nettoveränderung in den Risikopositionen in 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5, 3.6, 3.7 und 3.8 in einem bestimmten Laufzeitband, die für Zentralbanken, Wertpapierströme bzw. zugesagte Kreditlinien stehen. |
| 1080 | 3.10 Kumuliertes Liquiditätsdeckungspotenzial
Kumulierter Betrag des Liquiditätsdeckungspotenzials vom Meldedatum bis zur Obergrenze eines maßgeblichen Laufzeitbands. |
| 1090-1140 | 4 EVENTUALABFLÜSSE
In diesem Abschnitt sind Angaben zu Eventualabflüssen zu liefern. |
| 1090 | 4.1 Abflüsse aus zugesagten Fazilitäten
Mittelabflüsse aus zugesagten Fazilitäten. Anzugeben ist hier der Höchstbetrag, der in einem bestimmten Zeitraum in Anspruch genommen werden kann. Bei revolvierenden Kreditfazilitäten ist nur der über das bestehende Darlehen hinausgehende Betrag anzugeben. |
| 1010 | 4.1.1 Zugesagte Kreditfazilitäten
Der Teil des unter 4.1 angegebenen Betrags, der auf zugesagte Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht. |
| 1110 | 4.1.1.1 die vom Empfänger als Fazilitäten der Stufe 2B angesehen werden
Der Teil des unter 4.1.1 angegebenen Betrags, der als Liquiditätsfinanzierung im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/61 angesehen wird. |
| 1120 | 4.1.1.2 Sonstige
Der Teil des unter 4.1.1 angegebenen Betrags, der auf andere Fazilitäten als die unter 4.1.1.1 genannten zurückgeht. |
| 1130 | 4.1.2 Liquiditätsfazilitäten
Der Teil des unter 4.1 angegebenen Betrags, der auf Liquiditätsfazilitäten im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht. |
| 1140 | 4.2 Abflüsse aufgrund von Ereignissen, die eine Herabstufung auslösen
Hier sind die Auswirkungen einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Instituts anzugeben (Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um mindestens drei Stufen). Positive Beträge stehen für Eventualabflüsse, negative Beträge für eine Verringerung der ursprünglichen Verbindlichkeit. Hat die Herabstufung eine vorzeitige Rückzahlung ausstehender Verbindlichkeiten zur Folge, sind die betreffenden Verbindlichkeiten in dem Laufzeitband, in dem sie unter 1 ausgewiesen werden, mit negativem Vorzeichen zu versehen, und für den Fall, dass die Auswirkungen der Herabstufung zum Meldedatum zum Tragen kommen, gleichzeitig in dem Laufzeitband, in dem die Verbindlichkeit fällig wird, mit positivem Vorzeichen zu versehen. Führt die Herabstufung zu einer Nachschussforderung, ist der Marktwert der zu hinterlegenden Sicherheit für den Fall, dass die Auswirkungen der Herabstufung zum Meldedatum zum Tragen kommen, in dem Laufzeitband, in dem die Anforderung fällig wird, mit positivem Vorzeichen auszuweisen. Führt die Herabstufung dazu, dass sich das Recht auf erneute Beleihung der als Sicherheit von den Gegenparteien empfangenen Wertpapiere ändert, ist der Marktwert der betreffenden Sicherheiten für den Fall, dass die Auswirkungen der Herabstufung zum Meldedatum zum Tragen kommen, in dem Laufzeitband, in dem das Institut nicht mehr auf die Sicherheiten zurückgreifen kann, mit positivem Vorzeichen auszuweisen. |
| 1150-1290 | 5 ZUSATZINFORMATIONEN |
| 1200 | 10 Gruppeninterne oder IPS-Abflüsse (ohne Devisen)
Summe der unter 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 ausgewiesenen Abflüsse, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. |
| 1210 | 11 Gruppeninterne oder IPS-Zuflüsse (ohne Devisen und fällig werdende Wertpapiere)
Summe der unter 2.1, 2.2, 2.4, 2.6 ausgewiesenen Zuflüsse, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. |
| 1220 | 12 Gruppeninterne oder IPS-Zuflüsse aus fällig werdenden Wertpapieren)
Summe der unter 2.5 ausgewiesenen Zuflüsse, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. |
| 1230 | 13 Zentralbankfähige erstklassige liquide Aktiva
Der Teil der unter 3.3, 3.4 und 3.5 ausgewiesenen Aktiva, die bei gewöhnlichen geldpolitischen Operationen der Zentralbank als Sicherheit anerkannt werden können und auf die das Institut auf seiner Konsolidierungsstufe unmittelbar zugreifen kann. Bei Aktiva in einer Währung, die im Anhang der Verordnung (EU) 2015/233 als Währung mit äußerst eingeschränkter Zentralbankfähigkeit aufgeführt ist, ist dieses Feld leer zu lassen. |
| 1240 | 14 Handelbare zentralbankfähige Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind
Die Summe aus:
Bei Vermögenswerten in einer Währung, die laut der Verordnung (EU) 2015/233 zu den Währungen zählt, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist, lassen die Institute dieses Feld leer. |
| 1270 | 17 Psychologisch motivierte Abflüsse aus Einlagen
Der unter 1.3 angegebene Betrag, der unter der für das Liquiditätsmanagement des meldenden Instituts zugrunde gelegten Prämisse des "Business as usual" und entsprechend der daraus abgeleiteten Fälligkeit auf die Laufzeitbänder verteilt wird. Unter "Business as usual" ist hier zu verstehen, dass nicht von Liquiditätsengpässen ausgegangen wird. Die Verteilung muss die Verweildauer der Einlagen widerspiegeln. Im Geschäftsplan zugrunde gelegte Annahmen bleiben hier unberücksichtigt, sodass keine Angaben zu neuen Geschäftstätigkeiten zu machen sind. Die Verteilung auf die verschiedenen Laufzeitbänder muss der für interne Zwecke verwendeten Granularität entsprechen. Somit müssen nicht alle Laufzeitbänder ausgefüllt werden. |
| 1280 | 18 Psychologisch motivierte Zuflüsse aus Darlehen und Krediten
Der unter 2.2 angegebene Betrag, der unter der für das Liquiditätsmanagement des meldenden Instituts zugrunde gelegten Prämisse des "Business as usual" und entsprechend der daraus abgeleiteten Fälligkeit auf die Laufzeitbänder verteilt wird. Unter "Business as usual" ist hier zu verstehen, dass nicht von Liquiditätsengpässen ausgegangen wird. Im Geschäftsplan zugrunde gelegte Annahmen bleiben hier unberücksichtigt, sodass keine Angaben zu neuen Geschäftstätigkeiten zu machen sind. Die Verteilung auf die verschiedenen Laufzeitbänder muss der für interne Zwecke verwendeten Granularität entsprechen. Somit müssen nicht alle Laufzeitbänder zwangsläufig ausgefüllt werden. |
| 1290 | 19 Psychologisch motivierter Abruf zugesagter Fazilitäten
Der unter 4.1 angegebene Betrag, der unter der für das Liquiditätsmanagement des meldenden Instituts zugrunde gelegten Prämisse des "Business as usual" und entsprechend der daraus abgeleiteten Menge der Mittelabrufe und des daraus resultierenden Liquiditätsbedarfs auf die Laufzeitbänder verteilt wird. Unter "Business as usual' ist hier zu verstehen, dass nicht von Liquiditätsengpässen ausgegangen wird. Im Geschäftsplan zugrunde gelegte Annahmen bleiben hier unberücksichtigt, sodass keine Angaben zu neuen Geschäftstätigkeiten zu machen sind. Die Verteilung auf die verschiedenen Laufzeitbänder muss der für interne Zwecke verwendeten Granularität entsprechen. Somit müssen nicht alle Laufzeitbänder ausgefüllt werden." |
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1) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32015R0233
| ENDE | |