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Delegierte Verordnung (EU) 2018/1638 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen weiter ausgeführt wird, wie die Eignung und Nachprüfbarkeit von Eingabedaten zu gewährleisten ist, und welche internen Aufsichts- und Verifizierungsverfahren der Administrator eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts bei einem Kontributor für den Fall sicherzustellen hat, dass Eingabedaten von einem Frontoffice oder einer Frontoffice-Funktion bereitgestellt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 274 vom 05.11.2018 S. 6)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen es die für einen Referenzwert verwendeten Eingabedaten ermöglichen, den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den/die der Referenzwert messen soll, genau und zuverlässig wiederzugeben und zudem nachprüfbar sein. Werden die Eingabedaten von einer Frontoffice-Funktion bereitgestellt, muss der Administrator nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung zudem sicherstellen, dass der Kontributor über angemessene interne Aufsichts- und Verifizierungsverfahren verfügt.

(2) Für die korrekte Berechnung eines Referenzwerts muss nicht nur der Wert der Eingabedaten präzise übermittelt werden, sondern muss dieser auch die Maßeinheit der zugrunde liegenden Vermögenswerte haben und deren maßgebliche Merkmale widerspiegeln.

(3) Die Nachprüfbarkeit von Eingabedaten hängt mit dem Präzisionsgrad dieser Daten zusammen, der wiederum stark von der Art der verwendeten Eingabedaten abhängt. Eingabedaten, die weder Transaktionsdaten sind noch aus einer in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Quelle für regulierte Daten stammen, können dennoch das Kriterium der Nachprüfbarkeit erfüllen, wenn der Administrator über ausreichende Informationen verfügt, um die Daten ausreichenden Kontrollen zu unterziehen. Aus diesem Grund sollte der Administrator sicherstellen müssen, dass er auf die zur Durchführung angemessener Kontrollen notwendigen Informationen zugreifen kann.

(4) Um die Eignung und Nachprüfbarkeit der Eingabedaten zu gewährleisten, sollte der Administrator verpflichtet werden, die Eingabedaten regelmäßig in einem Maße zu überwachen, das der Anfälligkeit der betreffenden Art von Eingabedaten Rechnung trägt. Bei regulierten Daten wird die Datenintegrität bereits durch bestehende Rechtvorschriften und die Beaufsichtigung des jeweiligen Datenlieferanten sichergestellt. Für diese Art von Daten sollten daher weniger umfassende Überwachungsanforderungen gelten. Andere Arten von Eingabedaten müssen hingegen stärker überprüft werden und sollten umfassenderen Kontrollen unterliegen, was insbesondere dann gilt, wenn Eingabedaten keine Transaktionsdaten sind und zudem von einer Frontoffice-Funktion bereitgestellt werden.

(5) Eine wichtige Überprüfung bei der Bereitstellung von Eingabedaten besteht darin sicherzustellen, dass die Beiträge innerhalb der vom Administrator festgesetzten Zeitspanne übermittelt werden. Auf diese Weise soll für Kohärenz zwischen den Beiträgen verschiedener Kontributoren gesorgt werden. Um Kohärenz zwischen den verschiedenen Eingabedaten zu gewährleisten, ist auch für den Fall, dass keine Eingabedaten bereitgestellt werden, zu überprüfen, zu welchem Zeitpunkt die Eingabedaten betrachtet wurden. Der Administrator sollte sich deshalb versichern müssen, dass die Eingabedaten innerhalb der von ihm gesetzten Zeitspanne bereitgestellt oder aus einer bestimmten Quelle ausgewählt wurden.

(6) Besonders wichtig ist, dass zentrale, in der Referenzwert-Methodik genannte Merkmale wie Währung, Laufzeit und Restlaufzeit des zugrunde liegenden Vermögenswerts oder Arten von Gegenparteien angemessen überprüft werden.

(7) Eine wirksame interne Kontrolle der Eingabedatenbeiträge einer Frontoffice-Funktion setzt die Einrichtung und Beibehaltung angemessener Strukturen innerhalb der Organisation des Kontributors voraus. Diese Strukturen sollten normalerweise drei Kontrollebenen umfassen, es sei denn, die Organisation des Kontributors lässt eine solche Zahl von ihrer Größe nicht zu. Die erste Kontrollebene sollte Prozesse umfassen, die eine wirksame Eingabedatenkontrolle gewährleisten.

(8) Aufgrund des Interessenkonflikts, der zwischen der kommerziellen Funktion des Frontoffice einerseits und dessen Rolle als Eingabedatenkontributor andererseits zwangsläufig besteht, sind Frontoffice-Beiträge mit besonderem Risiko behaftet. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Kontributor auf seiner zweiten Kontrollebene Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festlegt, beibehält und anwendet und die verwendeten Eingabedaten regelmäßig kontrolliert. Ein Instrument, das besonders hilfreich sein könnte, um ein etwaiges Fehlverhalten ans Licht zu bringen und einer höheren hierarchischen Ebene zu melden oder Aktivitäten aufzudecken, die der Integrität des Referenzwerts abträglich sein könnten, ist die Einrichtung eines Verfahrens für die Anzeige von Fehlverhalten, das es jedem Mitarbeiter und jeder Mitarbeiterin ermöglicht, etwaige Fälle von Fehlverhalten bei der Compliance-Funktion oder einer anderen geeigneten Funktion zu melden. Der Administrator sollte sich deshalb davon überzeugen, dass die internen Aufsichts- und Verifizierungsverfahren eines Kontributors die Festlegung, Beibehaltung und Anwendung von Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten und die Einrichtung und Beibehaltung eines Verfahrens für die Anzeige von Fehlverhalten umfassen.

(9) Diese Verordnung gilt für Administratoren kritischer und signifikanter Referenzwerte. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend soll darin eine übermäßige Belastung für die Administratoren signifikanter Referenzwerte vermieden und diesen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anforderungen in Bezug auf Interessenkonflikte nur auf tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte anzuwenden, die wesentlich sind oder wären. Auch in der Frage, wie auf Ebene der Kontributoren für interne Aufsichts- und Verifizierungsverfahren gesorgt wird, sollte den Administratoren zusätzlicher Ermessensspielraum eingeräumt werden. So sollte es ihnen insbesondere gestattet sein, bestimmte Vorgaben für diese Verfahren mit Rücksicht auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Organisation des Kontributors zu lockern.

(10) Den Administratoren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen.

(11) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(12) Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Geltungsbereich

Nicht signifikante Referenzwerte sind vom Geltungs- oder Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

Artikel 2 Gewährleistung geeigneter und nachprüfbarer Eingabedaten

(1) Ein Referenzwert-Administrator stellt sicher, dass er über alle Informationen verfügt, die erforderlich sind, um in Bezug auf alle für seinen Referenzwert verwendeten Eingabedaten die folgenden Punkte zu überprüfen, sofern diese für die jeweiligen Eingabedaten von Belang sind:

  1. ob der Submittent nach allen in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten etwaigen Anforderungen zur Bereitstellung von Eingabedaten im Namen des Kontributors befugt ist;
  2. ob die Eingabedaten innerhalb der vom Administrator verlangten Zeitspanne vom Kontributor bereitgestellt oder aus einer vom Administrator genannten Quelle ausgewählt werden;
  3. ob der Kontributor die Eingabedaten in einem vom Administrator angegebenen Format bereitstellt;
  4. ob die Eingabedaten aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Quellen stammen;
  5. ob die Quelle der verwendeten Eingabedaten zuverlässig ist;
  6. ob die Eingabedaten die in der Referenzwert-Methodik genannten Anforderungen erfüllen, insbesondere die Anforderungen an Währung oder Maßeinheit, Laufzeit und Arten von Gegenparteien;
  7. ob etwaige für die Eingabedaten maßgeblichen quantitativen Schwellen erreicht und etwaige für die Eingabedaten maßgeblichen qualitativen Standards der Methodik entsprechend erfüllt sind;
  8. ob die in der Methodik für die Nutzung der verschiedenen Arten von Eingabedaten vorgesehene Rangfolge eingehalten wird;
  9. ob bei der Bereitstellung der Eingabedaten gemäß den in der Methodik festgelegten klaren Regeln und den nach dem Verhaltenskodex für den Referenzwert festzulegenden Grundsätzen von Ermessens- oder Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht wurde.

(2) Die Administratoren führen die in Absatz 1 genannten Kontrollen regelmäßig durch. Administratoren kritischer Referenzwerte haben die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Kontrollen vor jeder Veröffentlichung oder öffentlichen Bereitstellung des Referenzwerts durchzuführen.

Artikel 3 Interne Aufsichts- und Verifizierungsverfahren eines Kontributors

(1) Die internen Aufsichts- und Verifizierungsverfahren, deren Vorhandensein ein Administrator nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 bei einem Kontributor sicherstellen muss, umfassen zumindest Folgendes:

  1. Schaffung und Beibehaltung einer internen Funktion, die als erste Kontrollebene für die Bereitstellung von Eingabedaten fungiert und folgende Aufgaben hat:
    1. wirksame Kontrolle der Eingabedaten vor deren Bereitstellung, wobei auch sicherzustellen ist, dass alle etwaigen Anforderungen, denen der Kontributor gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Validierung der Eingabedaten unterliegt, erfüllt sind, und Überprüfung der Eingabedaten vor ihrer Bereitstellung auf Integrität und Genauigkeit;
    2. Kontrolle, ob der Submittent nach allen in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten etwaigen Anforderungen zur Bereitstellung von Eingabedaten im Namen des Kontributors befugt ist;
    3. Sicherstellung, dass nur am Prozess der Datenbereitstellung beteiligte Personen auf Eingabedatenbeiträge zugreifen können, es sei denn, ein solcher Zugriff ist für Prüfungs-, Nachforschungs- oder rechtlich vorgeschriebene Zwecke erforderlich.
  2. Schaffung und Beibehaltung einer internen Funktion, die als zweite Kontrollebene für die Bereitstellung von Eingabedaten fungiert und folgende Aufgaben hat:
    1. Überprüfung der Eingabedaten nach ihrer Bereitstellung unabhängig von der auf der ersten Kontrollebene vorgenommenen Überprüfung, um die Integrität und Genauigkeit des Beitrags zu bestätigen;
    2. Schaffung und Beibehaltung eines Verfahrens zur Anzeige von Fehlverhalten, das angemessene Schutzmaßnahmen für Hinweisgeber enthält;
    3. Schaffung und Beibehaltung von Verfahren für die interne Meldung jeder versuchten oder tatsächlichen Manipulation von Eingabedaten, für jede etwaige Missachtung der Grundsätze, die der Kontributor selbst in Bezug auf den Referenzwert festgelegt hat, und für Nachforschungen in derartigen Fällen, sobald sie ans Licht kommen;
    4. Schaffung und Beibehaltung interner Meldeverfahren, über die alle etwaigen operativen Probleme bei der Datenbereitstellung unmittelbar nach ihrem Auftreten gemeldet werden können;
    5. Gewährleistung der regelmäßigen persönlichen Anwesenheit eines Mitarbeiters der zweiten Kontrollebene in den Räumlichkeiten der Frontoffice-Funktion;
    6. permanente Beaufsichtigung der diesbezüglichen Kommunikation zwischen den unmittelbar an der Bereitstellung von Eingabedaten beteiligten Mitarbeitern der Frontoffice-Funktion und der diesbezüglichen Kommunikation zwischen diesen Mitarbeitern und anderen internen Funktionen oder externen Stellen;
    7. Festlegung, Beibehaltung und Anwendung von Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten, die Folgendes gewährleisten:
      • die Ermittlung tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikte bei einem an der Bereitstellung von Daten beteiligten Mitarbeiter der Frontoffice-Funktion des Kontributors und deren Meldung beim Administrator;
      • das Fehlen jeder direkten oder indirekten Verbindung zwischen der Vergütung eines Submittenten und dem Wert des Referenzwerts, dem Wert spezieller Eingaben oder dem Ergebnis aller etwaigen Tätigkeiten des Kontributors, die bei der Bereitstellung von Referenzwert-Eingabedaten einen Interessenkonflikt verursachen könnten;
      • eine klare Aufgabentrennung zwischen den an der Bereitstellung von Eingabedaten beteiligten und anderen Mitarbeitern der Frontoffice-Funktion;
      • eine räumliche Trennung zwischen den an der Bereitstellung von Eingabedaten beteiligten und anderen Mitarbeitern der Frontoffice-Funktion;
      • wirksame Kontrollen des Informationsaustauschs zwischen den Mitarbeitern der Frontoffice-Funktion und anderen, an potenziell mit dem Risiko von Interessenkonflikten verbundenen Tätigkeiten beteiligten Mitarbeitern des Kontributors, sofern die ausgetauschten Informationen sich auf die bereitgestellten Eingabedaten auswirken könnten;
      • die Existenz von Ausfallvorkehrungen für den Fall einer vorübergehenden Unterbrechung der unter dem fünften Gedankenstrich genannten Kontrollen über den Informationsaustausch;
      • die Einleitung von Maßnahmen zur Verhinderung jeder ungebührlichen Einflussnahme auf die Arbeitsweise der an der Bereitstellung von Eingabedaten beteiligten Mitarbeiter der Frontoffice-Funktion;
  3. Schaffung und Beibehaltung einer von der ersten und zweiten Kontrollebene unabhängigen internen Funktion, die als dritte Kontrollebene für die Bereitstellung von Eingabedaten fungiert und die Aufgabe hat, die von den anderen beiden Kontrollfunktionen vorgenommenen Kontrollen regelmäßig zu überprüfen;
  4. Verfahren für:
    1. die Mittel für die unter den Buchstaben a, b und c verlangte Zusammenarbeit und den dort vorgeschriebenen Informationsfluss zwischen den drei Kontrollfunktionen;
    2. eine regelmäßige Berichterstattung über die von diesen drei Kontrollfunktionen ausgeführten Aufgaben an die Geschäftsleitung des Kontributors;
    3. die Übermittlung der vom Administrator zu den internen Überprüfungs- und Verifizierungsverfahren des Kontributors angeforderten Informationen an den Administrator, soweit von diesem gewünscht.

(2) Der Administrator kann unter Berücksichtigung der nachstehend genannten Faktoren beschließen, von einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v oder Buchstabe b Ziffer vii dritter, vierter oder sechster Gedankenstrich aufgeführten Anforderungen abzusehen:

  1. Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Kontributors;
  2. Wahrscheinlichkeit, dass zwischen der Bereitstellung von Eingabedaten für den Referenzwert und den Handels- oder sonstigen Tätigkeiten des Kontributors ein Interessenkonflikt auftritt;
  3. Ausmaß des bei der Bereitstellung von Datenbeiträgen ausgeübten Ermessens.

(3) Mit Rücksicht vor allem auf die geringe Größe der Organisation eines Kontributors und auch der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Faktoren kann der Administrator dem Kontributor eine einfachere organisatorische Kontrollstruktur gestatten als in Absatz 1 verlangt. Eine solche einfachere Kontrollstruktur muss allerdings gewährleisten, dass alle in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Aufgaben ausgeführt werden, es sei denn, von ihnen wurde nach Absatz 2 abgesehen. Die Bestimmungen in Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii sind der einfacheren Kontrollstruktur entsprechend anzuwenden.

(4) Der Administrator eines signifikanten Referenzwerts kann beschließen, die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii genannten Anforderungen nur auf tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte anzuwenden, die wesentlich sind bzw. wären.

Artikel 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2018

1) ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).

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