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Delegierte Verordnung (EU) 2018/1639 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der Elemente des Verhaltenskodexes, der von den Administratoren der auf Eingabedaten von Kontributoren beruhenden Referenzwerte auszuarbeiten ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 274 vom 05.11.2018 S. 11)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 muss der Administrator eines auf Eingabedaten von Kontributoren beruhenden Referenzwerts für diesen Referenzwert einen Verhaltenskodex ausarbeiten, in dem genau geregelt ist, welche Verantwortlichkeiten die Kontributoren in Bezug auf das Beitragen von Eingabedaten haben. Stellt ein Administrator eine Referenzwert-Familie bereit, bei der mehr als ein Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren beruht, kann für diese ein einziger Verhaltenskodex ausgearbeitet werden. Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung enthält eine Aufstellung der Elemente, die jeder nach diesem Artikel ausgearbeitete Verhaltenskodex mindestens enthalten muss. Handelt es sich bei dem Referenzwert um einen Referenzwert aus regulierten Daten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 der genannten Verordnung, ist kein Verhaltenskodex erforderlich.
(2) Um eine korrekte Bestimmung des Referenzwerts zu gewährleisten, müssen die von Kontributoren bereitgestellten Eingabedaten alle in der Methodik verlangten Merkmale enthalten und vollständig sein. Im Verhaltenskodex sollten diese Merkmale deshalb ausreichend detailliert beschrieben werden; auch sollte ausgeführt werden, welche Daten der Kontributor einzubeziehen hat, welche er ausnehmen kann und wie die Eingabedaten an den Administrator zu übermitteln sind.
(3) Um die Integrität eines auf Eingabedatenbeiträgen beruhenden Referenzwerts zu gewährleisten, ist es von zentraler Bedeutung, dass die von einem Kontributor für die Eingabe der Daten benannten Personen über die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe maßgeblichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Qualifikationen und Erfahrungen verfügen. Aus diesem Grund sollte der Verhaltenskodex jeden Kontributor dazu verpflichten, alle angehenden Submittenten vor ihrer Zulassung als Submittent einer Reihe von Kontrollen zu unterziehen.
(4) Die Zuverlässigkeit eines Referenzwerts hängt in hohem Maße von der Korrektheit der Eingabedaten ab. Es ist deshalb von entscheidender Bedeutung, dass die Kontributoren die Daten vor und nach der Eingabe auf verdächtige Einträge hin prüfen und darüber hinaus die Einhaltung des Verhaltenskodexes bestätigen. Der Verhaltenskodex sollte die Kontributoren deshalb dazu verpflichten, vor und nach der Eingabe Datenkontrollen durchzuführen.
(5) Am größten dürfte das Fehler- oder Manipulationsrisiko wohl in Fällen sein, in denen Kontributoren beim Beitragen von Eingabedaten über Ermessensspielraum verfügen. Der Verhaltenskodex sollte die Kontributoren deshalb zur Festlegung von Regeln im Hinblick darauf verpflichten, wann, wie und von wem Ermessen ausgeübt werden kann.
(6) Der Verhaltenskodex sollte die Kontributoren dazu verpflichten, über die bei jeder Eingabe berücksichtigten Daten sowie alle damit verbundenen Ermessenentscheidung Aufzeichnungen zu führen. Solche Aufzeichnungen tragen wesentlich zur Klärung der Frage bei, ob ein Kontributor sich an die im Verhaltenskodex verlangten Strategien, mit denen die Bereitstellung aller relevanten Eingabedaten sichergestellt werden soll, gehalten hat.
(7) Die ordnungsgemäße Ermittlung von und der ordnungsgemäße Umgang mit Interessenkonflikten auf Ebene der Kontributoren sind notwendige Schritte, um Integrität und Genauigkeit eines Referenzwerts zu gewährleisten. Aus diesem Grund sollte der Verhaltenskodex verlangen, dass die Systeme und Kontrollen eines Kontributors ein Interessenkonflikte-Register beinhalten müssen, in dem der Kontributor festgestellte Interessenkonflikte und die für den Umgang damit ergriffenen Maßnahmen erfassen sollte.
(8) Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend wird den Administratoren signifikanter und nicht signifikanter Referenzwerte in dieser Verordnung gestattet, weniger ausführliche Verhaltenskodizes auszuarbeiten, als sie für kritische Grenzwerte vorgeschrieben sind, und Administratoren und Kontributoren somit bei signifikanten und nicht signifikanten Referenzwerten ungebührlicher Verwaltungsaufwand erspart.
(9) Den Administratoren sollte genügend Zeit eingeräumt werden, um den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende Verhaltenskodizes auszuarbeiten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen.
(10) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(11) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte 2 eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Beschreibung der Eingabedaten
In dem vom Administrator nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 auszuarbeitenden Verhaltenskodex (im Folgenden "Verhaltenskodex") werden im Hinblick auf die bereitzustellenden Eingabedaten zumindest die folgenden Punkte beschrieben und die diesbezüglichen Anforderungen dargelegt:
Artikel 2 Submittenten
(1) Der Verhaltenskodex enthält Bestimmungen, die gewährleisten, dass eine Person nur dann im Namen eines Kontributors als Submittent von Eingabedaten handeln darf, wenn sich der Kontributor davon überzeugt hat, dass die Person über die für diese Aufgabe notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse, Qualifikationen und Erfahrungen verfügt.
(2) Der Verhaltenskodex enthält eine Beschreibung der Due-Diligence-Prüfung, die ein Kontributor vornehmen muss, um sich davon zu überzeugen, dass eine Person über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Qualifikationen und Erfahrungen verfügt, um in seinem Namen Eingabedaten einzugeben. Diese Beschreibung umfasst die Anforderung, dass im Rahmen dieses Prozesses Kontrollen durchzuführen sind, um Folgendes zu überprüfen:
(3) Im Verhaltenskodex wird festgelegt, auf welches Verfahren und welche Kommunikationsmittel ein Kontributor zurückgreifen muss, um dem Administrator den Namen jeder Person mitzuteilen, die in seinem Namen Eingabedaten eingibt, damit der Administrator überprüfen kann, ob der Submittent zur Eingabe der Daten im Namen des Kontributors befugt ist.
Artikel 3 Strategien, mit denen sichergestellt wird, dass ein Kontributor alle relevanten Eingabedaten bereitstellt
Der Verhaltenskodex enthält Bestimmungen, die Kontributoren zur Festlegung und Einhaltung zumindest folgender Strategien verpflichten:
Artikel 4 Systeme und Kontrollen
(1) Der Verhaltenskodex enthält Bestimmungen, die sicherstellen, dass die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Systeme und Kontrollen unter anderem folgende Bestandteile aufweisen:
(2) Der Verhaltenskodex darf es einem Kontributor nur dann erlauben, für die Bereitstellung von Eingabedaten ein automatisiertes System zu nutzen, bei dem die Eingabedatenbeiträge nicht von natürlichen Personen geändert werden können, wenn eine solche Erlaubnis im Verhaltenskodex an folgende Bedingungen geknüpft ist:
In einem solchen Fall kann der Kontributor im Verhaltenskodex von den in Absatz 1 genannten Kontrollen freigestellt werden.
(3) Der Verhaltenskodex legt die Verfahren fest, über die der Kontributor verfügen muss, um etwaigen Fehlern in den beigetragenen Eingabedaten entgegenzuwirken.
(4) Der Verhaltenskodex verpflichtet den Kontributor zu einer regelmäßigen, zumindest aber jährlichen Überprüfung der von ihm für das Beitragen von Eingabedaten eingerichteten Systeme und Kontrollen.
Artikel 5 Regeln für die Nutzung des Ermessensspielraums bei der Bereitstellung von Eingabedaten
Sieht der Verhaltenskodex für den Kontributor Ermessensspielraum bei der Bereitstellung von Eingabedaten vor, muss er diesen zur Festlegung von Regeln für die Nutzung dieses Ermessensspielraums verpflichten, die zumindest über Folgendes Aufschluss geben:
Artikel 6 Regeln für das Führen von Aufzeichnungen
(1) Der Verhaltenskodex enthält Bestimmungen, die den Kontributor zur Aufstellung von Regeln für das Führen von Aufzeichnungen verpflichten, die gewährleisten, dass der Kontributor Aufzeichnungen über alle maßgeblichen Informationen führt, die erforderlich sind, um zu kontrollieren, ob er den Verhaltenskodex einhält; hierzu zählen u. a. Aufzeichnungen über:
(2) Im Verhaltenskodex wird verlangt, dass die Regeln für das Führen von Aufzeichnungen eine Aufbewahrungsdauer von mindestens fünf - bzw. wenn es sich um telefonische oder elektronische Aufzeichnungen handelt - drei Jahren vorsehen sowie sicherstellen müssen, dass diese Aufzeichnungen auf einem Datenträger gespeichert werden, über den auch künftig auf diese Daten zugegriffen werden kann.
(3) Trägt ein Kontributor Eingabedaten zu einem signifikanten Referenzwert bei, kann der Administrator beschließen, von der in Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iv genannten Anforderung abzusehen.
(4) Trägt ein Kontributor Eingabedaten zu einem nicht signifikanten Referenzwert bei, kann der Administrator beschließen, von einer oder den beiden der in Absatz 1 Buchstabe e Ziffern iv und v genannten Anforderungen abzusehen.
Artikel 7 Meldung verdächtiger Eingabedaten
(1) Der Verhaltenskodex verpflichtet einen Kontributor zur Festlegung und Dokumentierung interner Verfahren, die dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter alle verdächtigen Eingabedaten an die Compliance-Funktion - sofern vorhanden - und die Geschäftsleitung des Kontributors melden.
(2) Im Verhaltenskodex wird festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Kontributor verdächtige Eingabedaten beim Administrator melden muss, und bestimmt, auf welche Verfahren und welches Kommunikationsmittel der Kontributor zurückgreifen muss, um den Administrator zu kontaktieren.
Artikel 8 Interessenkonflikte
(1) Der Verhaltenskodex verpflichtet den Kontributor zur Einrichtung von Systemen und Kontrollen für den Umgang mit Interessenkonflikten, die zumindest Folgendes umfassen:
(2) Im Verhaltenskodex wird vorgeschrieben, dass die am Beitragsprozess beteiligten Belegschaftsmitglieder eines Kontributors in Bezug auf alle Strategien, Verfahren und Kontrollen, die die Ermittlung und Vorbeugung von Interessenkonflikten sowie den Umgang mit diesen betreffen, geschult werden.
(3) Trägt ein Kontributor Eingabedaten zu einem nicht signifikanten Referenzwert bei, kann der Administrator beschließen, von einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstabe e Ziffern iii, v, vi und vii genannten Anforderungen abzusehen.
Artikel 9 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2018
2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
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