Delegierte Verordnung (EU) 2018/1645 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Form und den Inhalt des Antrags auf Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats und die Darstellung der Informationen in der Mitteilung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 274 vom 05.11.2018 S. 36 A;
VO (EU) 2026/264 - ABl. L 2026/264 vom 30.01.2026 Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator von Referenzwerten kann einen Antrag auf Anerkennung in der EU stellen.
In diesem Antrag muss der Administrator umfassend auf die Regelungen, Strategien und Verfahren eingehen, die er zur Erfüllung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 eingerichtet hat. Mit der vorliegenden Verordnung soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden in der gesamten Union von Administratoren aus Nicht-EU-Ländern, die eine Anerkennung beantragen, einheitliche und kohärente Informationen erhalten.
(2) Der Antrag auf Anerkennung sollte auch Angaben zur Wahl des Referenzmitgliedstaats gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 und zum rechtlichen Vertreter in dem Referenzmitgliedstaat enthalten.
Auf der Grundlage dieser Angaben kann sich die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats davon überzeugen, dass der Referenzmitgliedstaat korrekt ermittelt wurde und in diesem Mitgliedstaat ein rechtlicher Vertreter des in einem Drittstaat angesiedelten Administrators niedergelassen ist, der die Befugnis hat, gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 zu handeln.
(3) Damit die zuständige Behörde bewerten kann, ob sich aus den Geschäftsinteressen der Eigentümer des Antragstellers Interessenkonflikte ergeben, die die Unabhängigkeit des Antragstellers und damit die Genauigkeit und Integrität der Referenzwerte beeinträchtigen könnten, sollte der Antragsteller Angaben zu den Tätigkeiten seiner Eigentümer und den Eigentumsverhältnissen seiner Mutterunternehmen machen.
(4) Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Unternehmensführungsstrukturen die Unabhängigkeit des Administrators bei der Berechnung der Referenzwerte und der Vermeidung von Interessenkonflikten gewährleistet, sollte der Antragsteller Angaben zur Zusammensetzung, Arbeitsweise und Unabhängigkeit seiner Leitungsgremien machen.
(5) Für die Zwecke der Beurteilung, wie Interessenkonflikte beseitigt bzw. gehandhabt und offengelegt werden, sollte der Antragsteller der zuständigen Behörde erläutern, wie etwaige Interessenkonflikte ermittelt, erfasst, gehandhabt, gemindert, vermieden und behoben werden.
(6) Damit die zuständige Behörde die Angemessenheit und Robustheit der internen Kontrollstrukturen und Rahmen für die Aufsicht und Rechenschaftslegung beurteilen kann, sollte der Antragsteller der zuständigen Behörde die Strategien und Verfahren für die Überwachung der Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie übermitteln.
(7) Der Antrag auf Anerkennung sollte Informationen enthalten, die belegen, dass die Kontrollen in Bezug auf die Eingabedaten, auf deren Grundlage die vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte berechnet werden, angemessen sind, um den Repräsentationsgrad, die Genauigkeit und die Integrität dieser Daten zu gewährleisten.
(8) Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte für eine kontinuierliche oder künftige Verwendung in der Union geeignet sind, sodass sie letztlich in das Register nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/1011 aufgenommen werden können, sollte der Antrag auf Anerkennung eine Liste aller vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte, die in der Union bereits verwendet werden oder künftig verwendet werden sollen, sowie eine Beschreibung dieser Referenzwerte umfassen.
(9) Angaben zur Art und zu den Merkmalen der vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte sind für die zuständige Behörde von Relevanz, um zu entscheiden, ob die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 unter Berücksichtigung einer der in jener Verordnung dargelegten Sonderregelungen beurteilt werden muss, die anwendbar sind auf Referenzwerte aus regulierten Daten sowie auf Rohstoff-Referenzwerte, die nicht auf Eingaben von Kontributoren beruhen, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt.
(10) Stuft der Antragsteller einen oder mehrere seiner Referenzwerte als signifikant oder nicht signifikant ein, so sollte er im Antrag auf Anerkennung auch Angaben zum Grad der Verwendung der betreffenden Referenzwerte in der Union machen, damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Einstufung als signifikant bzw. nicht signifikant korrekt ist. Vom Antragsteller bereitgestellte Referenzwerte, die noch nicht in der Union verwendet werden und die aufgrund ihrer künftigen Verwendung in der Union in den Antrag auf Anerkennung aufgenommen wurden, werden im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/1011 als nicht signifikante Referenzwerte betrachtet.
(11) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
(12) Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(13) Administratoren sollte genügend Zeit eingeräumt werden, um die Anträge vorzubereiten und die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und der im Anhang genannten technischen Regulierungsstandards zu gewährleisten.
Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Allgemeine Vorschriften 26
(1) Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator muss in einem Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 die im Anhang aufgeführten Angaben machen.
(2) Macht der Antragsteller nicht alle geforderten Angaben, so erläutert er in dem Antrag, weshalb die betreffenden Informationen nicht bereitgestellt werden.
(3) Personenbezogene Daten zum guten Leumund des Leitungsorgans eines antragstellenden Referenzwert-Administrators und der für die Aufsichtsfunktion verantwortlichen Mitarbeiter oder der Mitglieder, die die Aufsichtsfunktion wahrnehmen, falls die Aufsichtsfunktion von einem ein gesonderten Ausschuss wahrgenommen wird, werden von den antragstellenden Referenzwert-Administratoren und der ESMA so lange aufbewahrt, wie es für die Bewertung des Erstantrags und für die laufende Beaufsichtigung nötig ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre nach Beendigung der Tätigkeit der betreffenden Person.
Artikel 2 Format des Antrags 26
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache oder in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der rechtliche Vertreter niedergelassen ist, zu stellen.
(2) Der Antrag auf Anerkennung ist elektronisch zu stellen.
Der elektronische Weg gewährleistet die Wahrung der Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung.
Der Antragsteller gewährleistet, dass aus jedem eingereichten Dokument eindeutig hervorgeht, auf welche spezifische Anforderung dieser Verordnung es sich bezieht.
Artikel 2a Angaben bei bestimmten Arten von Referenzwerten 26
(1) Ein Antragsteller, der nur Referenzzinssätze bereitstellt, muss
- die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Angaben bereitstellen,
- angeben, wie die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten besonderen Anforderungen umgesetzt werden, sofern diese besonderen Anforderungen nach Artikel 18 der genannten Verordnung Anwendung finden.
(2) Ein Antragsteller, der nur Rohstoff-Referenzwerte bereitstellt, muss
- die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Angaben bereitstellen,
- angeben, wie die in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten besonderen Anforderungen umgesetzt werden, sofern diese besonderen Anforderungen nach Artikel 19 der genannten Verordnung Anwendung finden.
Artikel 3 Spezifische Angaben zu Strategien und Verfahren
(1) Jegliche Strategien und Verfahren, die zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1011 eingerichtet wurden und in einem Antrag beschrieben werden, enthalten Folgendes bzw. werden von Folgendem begleitet:
- Angaben zur Identität der Person/-en, die für die Genehmigung und Aufrechterhaltung der Strategien und Verfahren verantwortlich ist/sind;
- eine Beschreibung, wie die Einhaltung der Strategien und Verfahren überwacht wird, und Angaben zur Identität der für die Überwachung zuständigen Person/-en;
- eine Beschreibung der Maßnahmen, die bei einem Verstoß gegen die Strategien und Verfahren zu ergreifen sind.
(2) Ist ein Antragsteller ein Unternehmen innerhalb einer Gruppe, so kann er Absatz 1 nachkommen, indem er die für die Bereitstellung von Referenzwerten relevanten Strategien und Verfahren seiner Gruppe übermittelt.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2018
1) ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 1.
2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
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| Erforderliche Angaben im Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 | Anhang 26 |
Abschnitt A
Angaben zur bereitstellenden Person und ihrem rechtlichen Vertreter in der Union
1. Allgemeine Angaben
- Vollständiger Name des Antragstellers und seine Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier, LEI), sofern vorhanden;
- Geschäftsadresse im Sitzland;
- Rechtsform;
- Website, sofern vorhanden;
- falls der Antragsteller in dem Drittland, in dem er ansässig ist, beaufsichtigt wird, Angaben zu seinem aktuellen Zulassungsstatus, einschließlich der Tätigkeiten, für die er zugelassen ist, Name und Anschrift der zuständigen Behörde des Drittlands und Link zum Register dieser zuständigen Behörde, sofern vorhanden;
- falls mehrere Behörden für die Beaufsichtigung verantwortlich sind, genaue Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen dieser Behörden;
- Beschreibung der für die Bereitstellung von Referenzwerten relevanten Tätigkeiten des Antragstellers in der Union und in Drittländern samt Angabe, wo diese Tätigkeiten durchgeführt werden;
- falls der Antragsteller Teil einer Gruppe ist, Angaben zur Gruppenstruktur samt einer Übersicht über die Eigentumsverhältnisse, aus der die Verbindungen zwischen etwaigen Mutter- und Tochterunternehmen ersichtlich sind, unter Angabe der vollständigen Bezeichnung der in der Übersicht enthaltenen (Tochter-)Unternehmen, ihrer Rechtsform sowie der Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes und der Hauptverwaltung;
- Eigenerklärung über den guten Leumund des Antragstellers, gegebenenfalls mit folgenden Angaben:
- disziplinarrechtliche Verfahren gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen, Fehlverhalten oder Betrug (außer eingestellten Verfahren);
- Verweigerung der Zulassung oder Registrierung durch eine Finanzbehörde;
- Entzug der Zulassung oder Registrierung durch eine Finanzbehörde;
- Verurteilungen in Zivilverfahren im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen, Fehlverhalten oder Betrug.
2. Rechtlicher Vertreter
Angaben zu dem in Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten rechtlichen Vertreter:
- vollständiger Name;
- Titel im Falle einer natürlichen Person oder Rechtsform im Falle einer juristischen Person;
- im Falle einer juristischen Person Gründungsurkunde, Satzung oder andere Gründungsunterlagen;
- Angabe, ob der rechtliche Vertreter von einer Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird;
- Anschrift;
- E-Mail-Adresse;
- Telefonnummer;
- Kopie der Bestellung als rechtlicher Vertreter im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011;
- Einzelheiten zur Ausübung der Aufsichtsfunktion durch den rechtlichen Vertreter in Bezug auf die Bereitstellung von Referenzwerten, die in der Union verwendet werden dürfen;
- Name, Titel, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer eines Ansprechpartners bei dem rechtlichen Vertreter, sofern anwendbar.
3. Organisationsstruktur und Unternehmensführung
- Interne Organisationsstruktur im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1350 der Kommission 1 in Bezug auf das Leitungsorgan, die Ausschüsse der Geschäftsleitung, die Aufsichtsfunktion und jede andere interne Stelle mit wesentlichen Führungsaufgaben, die an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind, einschließlich
- ihres Mandats oder einer Zusammenfassung ihres Mandats;
- der Befolgung etwaiger Governance-Kodizes oder ähnlicher Bestimmungen;
- Beschreibung der Verfahren zur Gewährleistung, dass die Mitarbeiter des Antragstellers und alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen von ihm in Anspruch genommen oder kontrolliert werden können und die direkt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind, über die nötigen Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, und Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2016/1011 einhalten;
- Zahl der (befristet und unbefristet beschäftigten) Mitarbeiter je Funktion, die direkt oder indirekt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind;
- Lebenslauf, einschließlich beruflicher Werdegang mit einschlägigen Daten, früheren Positionen und ausgeübten Tätigkeiten für jede der folgenden Personen:
- Mitglieder des Leitungsorgans;
- für die Aufsichtsfunktion verantwortliche Mitarbeiter oder Mitglieder, die die Aufsichtsfunktion wahrnehmen, falls die Aufsichtsfunktion von einem gesonderten Ausschuss wahrgenommen wird;
- Mitarbeiter, die für die Funktionen innerhalb des in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Kontrollrahmens und für die in Artikel 7 Absatz 2 der besagten Verordnung genannte interne Stelle verantwortlich sind;
- für jedes Mitglied des Leitungsorgans des Antragstellers und für die für die Aufsichtsfunktion verantwortlichen Mitarbeiter bzw. Mitglieder, die die Aufsichtsfunktion wahrnehmen, falls die Aufsichtsfunktion von einem gesonderten Ausschuss wahrgenommen wird, folgende Informationen:
- Eigenerklärung darüber, ob die betreffende Person
- vorbestraft ist, oder Nachweis über das Fehlen von Vorstrafen im Sinne von Ziffer ii;
- einem von einer Aufsichtsbehörde eingeleiteten Disziplinarverfahren oder einem strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen, Fehlverhalten oder Betrug unterliegt oder eine Mitteilung über ein solches Verfahren erhalten hat;
- in einem zivilrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen, Fehlverhalten, Betrug oder der Leitung einer juristischen Person verurteilt wurde;
- von einer Regulierungsbehörde eine Verweigerung des Rechts auf Ausübung von Tätigkeiten, die eine Registrierung oder Zulassung erfordern, erfahren hat oder Gegenstand einer Untersuchung oder einer vorübergehenden Sperre durch eine Regulierungsbehörde ist;
- wegen mutmaßlichen Fehlverhaltens oder mutmaßlicher Verfehlungen in einem Unternehmen eines Geschäftsleitungspostens oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurde;
- falls keine Eigenerklärung des Antragstellers abgegeben wird, Nachweis, dass im Herkunftsland der betreffenden Person keine Vorstrafen aus jüngster Zeit im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen, Betrug oder Veruntreuung vorliegen.
4. Interessenkonflikte
- Strategien und Verfahren in Bezug auf Folgendes:
- wie aktuelle und potenzielle Interessenkonflikte ermittelt, erfasst, gehandhabt, gemindert, vermieden oder behoben werden, wobei die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 zu berücksichtigen sind;
- besondere Umstände, die beim Antragsteller oder einem bestimmten vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwert, der in der Union verwendet werden darf, vorliegen und die am ehesten zu Interessenkonflikten führen, einschließlich Umständen, bei denen
- Experteneinschätzung oder Ermessen bei der Bestimmung des Referenzwerts eine Rolle spielen;
- der Antragsteller derselben Gruppe angehört wie ein Nutzer eines Referenzwerts;
- der Antragsteller Teilnehmer des Markts oder der wirtschaftlichen Realität ist, den/die der Referenzwert messen soll;
- wie die Bereitstellung von Referenzwerten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 organisatorisch getrennt wird, es sei denn, der Antragsteller hat sich gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung dafür entschieden, diese Anforderung auf seine signifikanten Referenzwerte nicht anzuwenden;
- Liste aller wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte samt Abhilfemaßnahmen für einen Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie;
- Struktur der Vergütungspolitik unter Angabe der Kriterien für die Festlegung der Vergütung der Personen, die direkt oder indirekt an der Bereitstellung von Referenzwerten beteiligt sind.
5. Interne Kontrollstruktur, Aufsichts- und Rechenschaftslegungsrahmen
- Strategien und Verfahren für die Überwachung der Tätigkeiten, die mit der Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie zusammenhängen, auch im Hinblick auf Folgendes:
- Zusammensetzung, Rolle und Arbeitsweise der Aufsichtsfunktion im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission 2 oder der entsprechenden Grundsätze für finanzielle Referenzwerte der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) vom 17. Juli 2013 (im Folgenden "IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte") oder der Grundsätze für Ölpreismeldestellen der IOSCO vom 5. Oktober 2012 (im Folgenden "IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen"), je nach Anwendbarkeit, einschließlich einer Beschreibung der Verfahren für die Ernennung, Ersetzung und Abberufung von Personen innerhalb der Aufsichtsfunktion;
- Zusammensetzung, Rolle und Arbeitsweise des Kontrollrahmens im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder für Ölpreismeldestellen, je nach Anwendbarkeit;
- Rahmen für die Rechenschaftslegung im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder für Ölpreismeldestellen, je nach Anwendbarkeit;
- Aufzeichnungspflichten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/1011;
- Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/1011;
- Beschreibung der Verfahren für die interne Meldung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 durch Führungskräfte, Mitarbeiter und alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Antragsteller in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1351 der Kommission 3.
6. Auslagerung
Bei Auslagerung einer Tätigkeit, die Teil des Prozesses zur Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie ist, Beschreibung der Strategien, Verfahren und einschlägigen Auslagerungsvereinbarungen, einschließlich Leistungsvereinbarungen, die die Einhaltung von Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder für Ölpreismeldestellen, je nach Anwendbarkeit, belegen.
7. Einhaltung der IOSCO-Grundsätze
- Sofern verfügbar, eine durch einen unabhängigen externen Prüfer vorgenommene Bewertung der Einhaltung der am 17. Juli 2013 von der IOSCO vereinbarten Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. der am 5. Oktober 2012 von der IOSCO vereinbarten Grundsätze für Ölpreismeldestellen;
- sofern verfügbar, falls der Antragsteller einer Beaufsichtigung unterliegt, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem der Antragsteller ansässig ist, die die Einhaltung der unter Buchstabe a genannten IOSCO-Grundsätze bestätigt.
8. Sonstige Informationen
Darüber hinaus kann der Antragsteller in einer von der ESMA vorgegebenen Weise und Form zusätzliche Angaben zu seinem Antrag übermitteln, wenn er dies für zweckmäßig hält.
Abschnitt B
Angaben zu den Referenzwerten im Anwendungsbereich
9. Beschreibung der bestehenden oder künftigen Referenzwerte oder Referenzwert-Familien, die in der Union verwendet werden dürfen
- Liste aller vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte, die in der Union bereits verwendet werden, oder, soweit in Bezug auf Paris-abgestimmte Referenzwerte, Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und unter Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 fallende Rohstoff-Referenzwerte bekannt, die zur Verwendung in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, sowie, sofern verfügbar, ihre internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN);
- Beschreibung der bereitgestellten Referenzwerte oder Referenzwert-Familien, die in der Union bereits verwendet werden oder, soweit in Bezug auf Paris-abgestimmte Referenzwerte, Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und unter Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 fallende Rohstoff-Referenzwerte bekannt, die zur Verwendung in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, einschließlich einer Beschreibung des zugrunde liegenden Markts oder der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität, den/die der Referenzwert oder die Referenzwert-Familie messen soll, samt Angabe der Quellen, die für diese Beschreibungen herangezogen werden, sowie ggf. eine Beschreibung der Kontributoren zu dem Referenzwert oder der Referenzwert-Familie;
- jegliche dokumentierte Belege dafür, dass ein Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie im Sinne von Buchstabe b als Referenzwert aus regulierten Daten betrachtet werden kann, für den folglich die Ausnahmebestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 gelten können;
- jegliche dokumentierte Belege dafür, dass ein Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie im Sinne von Buchstabe b als Rohstoff-Referenzwert betrachtet werden kann und nicht auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt, samt jeglicher Belege für die Umsetzung der in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1011 und in deren Anhang II festgelegten besonderen Anforderungen oder der entsprechenden IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen;
- jegliche dokumentierte Belege dafür, dass ein Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie im Sinne von Buchstabe b als Referenzzinssatz betrachtet werden kann, samt jeglicher Belege für die Umsetzung der in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1011 und in deren Anhang I festgelegten besonderen Anforderungen;
- jegliche dokumentierte Belege dafür, dass ein Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie im Sinne von Buchstabe b im Gebiet der Union verwendet wird;
- Gründe, warum auf den Referenzwert eine der in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Ausnahmen für signifikante Referenzwerte angewandt wird;
- Angaben zu Maßnahmen für den Umgang mit Korrekturen an einer Referenzwert-Bestimmung oder -Veröffentlichung;
- Angaben zu den vom Antragsteller zu ergreifenden Maßnahmen bei Änderung oder Einstellung eines Referenzwerts gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder der entsprechenden IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder für Ölpreismeldestellen, je nach Anwendbarkeit;
- Referenzwert-Erklärung im Sinne von Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1643 der Kommission 4 für jeden Referenzwert oder jede Referenzwert-Familie, je nach Anwendbarkeit.
Für die Zwecke von Buchstabe f müssen die bereitzustellenden Angaben eine nach bestem Wissen des Antragstellers angestellte Schätzung enthalten, inwieweit die Referenzwerte in einer Kombination aus Referenzwerten direkt oder indirekt als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Anlagen verwendet werden.
Diese Schätzung erfolgt soweit wie möglich auf der Grundlage der Artikel 1, 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/66 der Kommission 5, die festlegt, wie Folgendes zu bewerten ist:
- Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten;
- nomineller Wert von Derivaten;
- Nettoinventarwert von Investmentfonds, die innerhalb der Union auf Drittlands-Referenzwerte Bezug nehmen, auch im Fall einer indirekten Bezugnahme auf diese Referenzwerte innerhalb einer Kombination von Referenzwerten.
Für die Zwecke von Buchstabe g erfolgen die Angaben soweit wie möglich in dem in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1106 der Kommission 6 festgelegten Format.
10. Eingabedaten und Methodik
- Für jeden Referenzwert oder jede Referenzwert-Familie eine Beschreibung der Strategien und Verfahren in Bezug auf die in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/1011 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1638 der Kommission 7 festgelegten Anforderungen für die Eingabedaten;
- für jeden Referenzwert oder jede Referenzwert-Familie in Bezug auf die Methodik:
- jegliche dokumentierte Belege dafür, dass die zur Bestimmung eines Referenzwerts verwendete Methode den in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1011 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1352 der Kommission 8 festgelegten Anforderungen entspricht;
- jegliche dokumentierte Belege dafür, dass der Antragsteller gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1641 der Kommission in Bezug auf die Entwicklung, Verwendung und Verwaltung des Referenzwerts und der Referenzwert-Methodik Transparenz walten lässt.
1) Delegierte Verordnung (EU)
2021/1350 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Bestimmung der Angaben, die bei einem Antrag auf Zulassung und bei einem Antrag auf Registrierung vorzulegen sind (ABl. L 291 vom 13.08.2021 S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1350/oj).
2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zu den Verfahren und Merkmalen der Aufsichtsfunktion (ABl. L 274 vom 05.11.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1637/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1351 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Merkmale der Systeme und Kontrollen für die Identifizierung und Meldung von Verhaltensweisen, die mit Manipulation oder versuchter Manipulation eines Referenzwerts verbunden sein könnten (ABl. L 291 vom 13.08.2021 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1351/oj).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1643 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Inhalts der von Referenzwert-Administratoren zu veröffentlichenden Referenzwert-Erklärungen und der Fälle, in denen ihre Aktualisierung erforderlich ist (ABl. L 274 vom 05.11.2018 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1643/oj).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2018/66 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds bewertet werden muss (ABl. L 12 vom 17.01.2018 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/66/oj).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1106 der Kommission vom 8. August 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Muster für die Konformitätserklärung, die von Administratoren signifikanter und nicht signifikanter Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht und gepflegt werden muss (ABl. L 202 vom 09.08.2018 S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1106/oj).
7) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1638 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen weiter ausgeführt wird, wie die Eignung und Nachprüfbarkeit von Eingabedaten zu gewährleisten ist, und welche internen Aufsichts- und Verifizierungsverfahren der Administrator eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts bei einem Kontributor für den Fall sicherzustellen hat, dass Eingabedaten von einem Frontoffice oder einer Frontoffice-Funktion bereitgestellt werden (ABl. L 274 vom 05.11.2018 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1638/oj).
8) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1352 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, die eine den Qualitätsanforderungen entsprechende Methodik für die Bestimmung eines Referenzwerts gewährleisten (ABl. L 291 vom 13.08.2021 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1352/oj).
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