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Verordnung (EU) 2018/1798 der Kommission vom 21. November 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft für das Bezugsjahr 2019

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 296 vom 22.11.2018 S. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken zur Informationsgesellschaft geschaffen.

(2) Es ist erforderlich, mit Durchführungsmaßnahmen festzulegen, welche Daten zur Erstellung der Statistiken im Rahmen von Modul 1: "Unternehmen und die Informationsgesellschaft" und Modul 2: "Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft" bereitzustellen sind und welche Fristen für ihre Übermittlung gelten.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Erstellung der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 genannten europäischen Statistiken zur Informationsgesellschaft im Rahmen von Modul 1: "Unternehmen und die Informationsgesellschaft" und Modul 2: "Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft" sind die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten zu übermitteln.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2018

1) ABl. L 143 vom 30.04.2004 S. 49.

.

Modul 1: Unternehmen und die Informationsgesellschaft Anhang I

A. Themen und dazugehörige Variablen

1. Für das Bezugsjahr 2019 sind Daten für folgende, der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 entnommene Themen bereitzustellen:

  1. IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen;
  2. Nutzung des Internets und anderer elektronischer Netze durch Unternehmen;
  3. elektronischer Handel;
  4. e-Business-Prozesse und organisatorische Aspekte;
  5. IKT-Kompetenz in der Unternehmenseinheit und Notwendigkeit von IKT-Kenntnissen;
  6. Hemmnisse für die Nutzung von IKT, Internet und anderen elektronischen Netzen sowie von e-Commerce- und e-Business-Prozessen;
  7. IKT-Sicherheit.

2. Folgende Unternehmensvariablen sind zu erheben:

a) IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen

  1. für alle Unternehmen:
  2. für Unternehmen, die Computer nutzen:

b) Nutzung des Internets und anderer elektronischer Netze durch Unternehmen

  1. für Unternehmen, die Computer nutzen:
  2. für Unternehmen mit Internetzugang:
  3. für Unternehmen, die über eine beliebige Art eines festen Internetanschlusses verfügen:
  4. für Unternehmen, die ihren Beschäftigten tragbare Geräte zur Verfügung stellen, die eine mobile Verbindung über Mobilfunknetze für Arbeitszwecke ermöglichen;
  5. für Unternehmen mit eigener Website Angaben zur Bereitstellung folgender Funktionen:
  6. für Unternehmen, die soziale Medien (nicht nur für bezahlte Werbeinhalte) nutzen, insbesondere soziale Netzwerke, Unternehmens-Blogs oder -Mikroblogs, Websites zur gemeinsamen Nutzung multimedialer Inhalte oder Wiki-Instrumente zum Wissensaustausch:

c) elektronischer Handel

  1. für Unternehmen, die Computer nutzen:
  2. für Unternehmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr über Websites oder Apps aufgegebene Bestellungen entgegengenommen haben:
  3. für Unternehmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr über EDI-Systeme aufgegebene Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen entgegengenommen haben:

d) e-Business-Prozesse und organisatorische Aspekte

  1. für Unternehmen, die Computer nutzen:

e) IKT-Kompetenz in der Unternehmenseinheit und Notwendigkeit von IKT-Kenntnissen

  1. für Unternehmen, die Computer nutzen:
  2. für Unternehmen, die Computer nutzen und im vorausgegangen Kalenderjahr IKT-Fachleute eingestellt oder einzustellen versucht haben:

f) Hemmnisse für die Nutzung von IKT, Internet und anderen elektronischen Netzen sowie von e-Commerce- und e-Business-Prozessen

  1. für Unternehmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr von Kunden aus anderen Mitgliedstaaten über Websites oder Apps aufgegebene Bestellungen entgegengenommen haben, Angaben zu den folgenden Schwierigkeiten beim Verkauf in andere Mitgliedstaaten:

g) IKT-Sicherheit

  1. für Unternehmen, die Computer nutzen:
  2. für Unternehmen, die über Unterlagen zu Maßnahmen, Verfahren und Vorgehensweisen der IKT-Sicherheit verfügen;

3. Folgende Hintergrundinformationen sind von allen Unternehmen zu erheben oder aus alternativen Quellen zu gewinnen:

B. Geltungsbereich

Die Variablen nach Teil A Absätze 2 und 3 sind für folgende Kategorien von Unternehmen zu erheben:

  1. Wirtschaftszweig: Unternehmen, die unter folgende Kategorien der NACE Rev. 2 fallen:
    Kategorie der NACE
    Rev. 2
    Bezeichnung
    Abschnitt C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
    Abschnitte D, E Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
    Abschnitt F Baugewerbe/Bau
    Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
    Abschnitt H Verkehr und Lagerei
    Abschnitt I Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie;
    Abschnitt J Information und Kommunikation
    Abschnitt L Grundstücks- und Wohnungswesen
    Abteilungen 69-74 Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
    Abschnitt N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
    Gruppe 95.1 Reparatur von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten
  2. Unternehmensgröße: Unternehmen mit 10 oder mehr Beschäftigten; die Einbeziehung von Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten ist fakultativ.
  3. Geografischer Erfassungsbereich: Unternehmen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats.

C. Bezugszeiträume

Der Bezugszeitraum für die Variablen, die sich auf das vorausgegangene Kalenderjahr beziehen, ist 2018. Für die übrigen Angaben ist der Bezugszeitraum 2019.

D. Untergliederungen der Daten

Für die in Teil A Absatz 2 genannten Themen und die dazugehörigen Variablen sind folgende Hintergrundvariablen zu erheben:

  1. Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen: gemäß den folgenden Aggregaten der NACE Rev. 2:
    Aggregation gemäß NACE Rev. 2

    für eventuelle Berechnung nationaler Aggregate

    10 + 11 + 12 + 13 + 14 + 15 + 16 + 17 + 18

    19 + 20 + 21 + 22 + 23

    24 + 25

    26 + 27 + 28 + 29 + 30 + 31 + 32 + 33

    35 + 36 + 37 + 38 + 39

    41 + 42 + 43

    45 + 46 + 47

    47

    49 + 50 + 51 + 52 + 53

    55

    58 + 59 + 60 + 61 + 62 + 63

    68

    69 + 70 + 71 + 72 + 73 + 74

    77 + 78 + 79 + 80 + 81 + 82

    26.1 + 26.2 + 26.3 + 26.4 + 26.8 + 46.5 + 58.2 + 61 + 62 + 63.1 + 95.1


    Aggregation gemäß NACE Rev. 2

    für eventuelle Berechnung europäischer Aggregate

    10 + 11 + 12

    13 + 14 + 15

    16 + 17 + 18

    26

    27 + 28

    29 + 30

    31 + 32 + 33

    45

    46

    55 + 56

    58 + 59 + 60

    61

    62 + 63

    77 + 78 + 80 + 81 + 82

    79

    95.1

  2. Aufschlüsselung nach Größenklassen: Die Daten sind nach der Beschäftigtenzahl in folgende Klassen aufzuschlüsseln:
    Größenklasse
    10 oder mehr Beschäftigte
    10 bis 49 Beschäftigte
    50 bis 249 Beschäftigte
    250 oder mehr Beschäftigte
    Wenn eine Erfassung vorgenommen wird, sind die Daten gemäß folgender Tabelle aufzuschlüsseln:
    Größenklasse
    0 bis 9 Beschäftigte (fakultativ)
    2 bis 9 Beschäftigte (fakultativ)
    0 bis 1 Beschäftigte (fakultativ)

E. Periodizität

Die in diesem Anhang festgelegten Daten sind einmalig für 2019 vorzulegen.

F. Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse

  1. Die - gegebenenfalls als vertraulich oder unzuverlässig gekennzeichneten - aggregierten Daten im Sinne des Artikels 6 und des Anhangs I Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind bis zum 5. Oktober 2019 an Eurostat zu übermitteln. Bis zu diesem Stichtag sind die Datensätze fertigzustellen, zu validieren und anzunehmen.
  2. Die Metadaten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind bis zum 31. Mai 2019 an Eurostat zu übermitteln.
  3. Der Bericht zur Qualität der übermittelten Daten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ist bis zum 5. November 2019 an Eurostat zu übermitteln.
  4. Die Daten und Metadaten sind gemäß dem von Eurostat vorgegebenen Standardaustauschformat über die zentrale Kontaktstelle an Eurostat zu übermitteln. Bei der Bereitstellung der Metadaten und des Qualitätsberichts ist die von Eurostat definierte Metadatenstruktur zu verwenden.

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Modul 2: Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft Anhang II

A. Themen und dazugehörige Variablen

1. Für das Bezugsjahr 2019 sind Daten für folgende, der Aufstellung in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 entnommene Themen bereitzustellen:

  1. Zugang zu IKT-Systemen und ihre Nutzung durch Einzelpersonen und/oder Haushalte;
  2. Nutzung von Internet und anderen elektronischen Netzen für verschiedene Zwecke durch Einzelpersonen und/oder Haushalte;
  3. IKT-Sicherheit und Vertrauen in IKT;
  4. IKT-Kompetenz und -Kenntnisse;
  5. Hemmnisse für die Nutzung von IKT und Internet;
  6. Nutzung von IKT durch Einzelpersonen für den Austausch von Informationen und Dienstleistungen mit staatlichen Stellen und öffentlichen Einrichtungen (e-Government);
  7. Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität).

2. Folgende Variablen sind zu erheben:

a) Zugang zu IKT-Systemen und ihre Nutzung durch Einzelpersonen und/oder Haushalte

  1. für alle Haushalte:
  2. für Haushalte mit Internetzugang:

b) Nutzung des Internets für verschiedene Zwecke durch Einzelpersonen und/oder Haushalte

  1. für alle Einzelpersonen:
  2. für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten drei Monaten genutzt haben:
  3. für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten drei Monaten täglich oder fast täglich genutzt haben:
  4. für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten genutzt haben:
  5. für Einzelpersonen, die in den letzten drei Monaten das Internet zu Privatzwecken für Internet-Geschäfte (Kaufen oder Bestellen von Waren oder Dienstleistungen) genutzt haben:
  6. für Einzelpersonen, die in den letzten zwölf Monaten das Internet für Internet-Geschäfte (Kaufen oder Bestellen von Waren oder Dienstleistungen) genutzt haben:
  7. für Einzelpersonen, die das Internet für Internet-Geschäfte (Kaufen oder Bestellen von Waren oder Dienstleistungen) in den letzten zwölf Monaten zum Kaufen oder Bestellen von Filmen, Musik, Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, Videospielen, sonstiger Computersoftware und Software-Aktualisierungen genutzt haben:

c) IKT-Sicherheit und Vertrauen in IKT

  1. für Haushalte, die zu Hause keinen Zugang zum Internet haben, Grund für den fehlenden Zugang:
  2. für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten genutzt haben:
  3. für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten genutzt haben, aber nicht für Internet-Geschäfte (Kaufen oder Bestellen von Waren oder Dienstleistungen), Hemmnisse für Internet-Geschäfte:
  4. für Einzelpersonen, die in den letzten zwölf Monaten das Internet genutzt haben und Opfer von Online-Identitätsdiebstahl wurden, betrügerische Nachrichten erhalten haben oder auf falsche Websites weitergeleitet wurden mit der Aufforderung zur Angabe persönlicher Informationen bei der Nutzung des Internets für Privatzwecke in den letzten zwölf Monaten:
  5. für Einzelpersonen, die in den letzten zwölf Monaten keine ausgefüllten Formulare zu Privatzwecken online an Behörden-Websites oder -Apps übermittelt haben, obwohl amtliche Formulare zu übermitteln waren, Gründe für die Nichtübermittlung:

d) IKT-Kompetenz und -Kenntnisse

  1. für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten genutzt haben, Kenntnisse in folgenden Bereichen:
  2. für Einzelpersonen, die das Internet und Tabellenkalkulationssoftware in den letzten zwölf Monaten genutzt haben, folgende Kenntnisse:

e) Hemmnisse für die Nutzung von IKT und Internet

  1. für Haushalte, die zu Hause keinen Zugang zum Internet haben, Grund für den fehlenden Zugang:
  2. für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten für Internet-Geschäfte (Kaufen oder Bestellen von Waren oder Dienstleistungen) genutzt haben, bei Internet-Geschäften aufgetretene Probleme:
  3. für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten genutzt haben, aber nicht für Internet-Geschäfte (Kaufen oder Bestellen von Waren oder Dienstleistungen für den eigenen privaten Bedarf), Hemmnisse für Internet-Geschäfte:

f) Nutzung von IKT durch Einzelpersonen für den Austausch von Informationen und Dienstleistungen mit staatlichen Stellen und öffentlichen Einrichtungen (e-Government)

  1. für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten genutzt haben:
  2. für Einzelpersonen, die in den letzten zwölf Monaten keine ausgefüllten Formulare zu Privatzwecken online an Behörden-Websites oder -Apps übermittelt haben:
  3. für Einzelpersonen, die in den letzten zwölf Monaten keine ausgefüllten Formulare zu Privatzwecken online an Behörden-Websites oder -Apps übermittelt haben, obwohl amtliche Formulare zu übermitteln waren, Gründe für die Nichtübermittlung:

g) Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität)

  1. für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten drei Monaten genutzt haben:

B. Geltungsbereich

  1. Die statistischen Einheiten für die unter Teil A Absatz 2 dieses Anhangs aufgeführten, auf Haushalte bezogenen Variablen sind Haushalte mit mindestens einem Angehörigen der Altersgruppe von 16 bis 74 Jahren.
  2. Die statistischen Einheiten für die unter Teil A Absatz 2 dieses Anhangs aufgeführten, auf Einzelpersonen bezogenen Variablen sind Einzelpersonen von 16 bis 74 Jahren.
  3. Der geografische Erfassungsbereich erstreckt sich auf Haushalte, Einzelpersonen oder beides im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

C. Bezugszeitraum

Der Hauptbezugszeitraum für die Erhebung der Statistiken ist das erste Quartal 2019.

D. Sozioökonomische Hintergrundvariablen

  1. Für die in Teil A Absatz 2 dieses Anhangs genannten Themen und die dazugehörigen auf Haushalte bezogenen Variablen werden folgende Hintergrundvariablen erhoben:
    1. Wohnsitzregion (nach NUTS-1-Regionen);
    2. (fakultativ) Wohnsitzregion nach NUTS 2;
    3. Lage des Wohnorts, d. h. in einer weniger entwickelten Region, in einer Übergangsregion oder in einer stärker entwickelten Region;
    4. Verstädterungsgrad, d. h. in einem dicht besiedelten Gebiet, in einem mäßig besiedelten Gebiet oder in einem dünn besiedelten Gebiet lebend;
    5. Art des Haushalts und Anzahl der Haushaltsangehörigen: (fakultativ) Zahl der Personen von 16 bis 24 Jahren, (fakultativ) Zahl der Schüler und Studenten von 16 bis 24 Jahren, (fakultativ) Zahl der Personen von 25 bis 64 Jahren, (fakultativ) Zahl der Personen im Alter von 65 Jahren oder älter; gesondert zu erfassen: Zahl der Kinder unter 16 Jahren, (fakultativ) Zahl der Kinder von 14 bis 15 Jahren, (fakultativ) Zahl der Kinder von 5 bis 13 Jahren, (fakultativ) Zahl der Kinder im Alter unter 4 Jahren;
    6. (fakultativ) monatliches Nettoeinkommen des Haushalts (als Wert oder als mit Einkommensquartilen kompatible Größenklassen zu erheben);
    7. (fakultativ) monatliches Netto-Äquivalenzhaushaltseinkommen in Quintilen.
  2. Für die in Teil A Absatz 2 dieses Anhangs genannten Themen und die dazugehörigen auf Einzelpersonen bezogenen Variablen werden folgende Hintergrundvariablen erhoben:
    1. Geschlecht;
    2. Geburtsland mit Angabe, ob im Inland oder im Ausland geboren; in letzterem Fall auch, ob in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Land außerhalb der Union geboren;
    3. Staatsangehörigkeit und Angabe, ob Staatsangehöriger des Wohnsitzstaates oder Nichtstaatsangehöriger; in letzterem Fall auch, ob Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
    4. Alter (in vollendeten Jahren); (fakultativ) unter 16 oder über 74, oder beides;
    5. Bildungsgrad (Angabe des höchsten Bildungsabschlusses) gemäß der internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED 2011): höchstens Sekundarbereich I (ISCED 0, 1 oder 2), Sekundarbereich II und nichttertiäre Bildung nach dem Sekundarbereich II (ISCED 3 oder 4), tertiäre Bildung (ISCED 5, 6, 7 oder 8), niedriger als Primarbereich (ISCED 0), Primarbereich (ISCED 1), Sekundarbereich I (ISCED 2), Sekundarbereich II (ISCED 3), nichttertiäre Bildung nach dem Sekundarbereich (ISCED 4), Kurzstudiengänge nach dem Sekundarbereich (ISCED 5), Bachelor oder gleichwertiger Abschluss (ISCED 6), Master oder gleichwertiger Abschluss (ISCED 7), Promotion oder gleichwertiger Abschluss (ISCED 8);
    6. Erwerbsstatus: Arbeitnehmer oder Selbstständiger, einschließlich mithelfende Familienangehörige (fakultativ: Arbeitnehmer oder Selbstständiger mit Vollzeittätigkeit, Arbeitnehmer oder Selbstständiger mit Teilzeittätigkeit, Arbeitnehmer mit dauerhafter oder unbefristeter Tätigkeit, Arbeitnehmer mit befristeter Tätigkeit oder befristetem Arbeitsvertrag, Selbstständiger, einschließlich mithelfende Familienangehörige);
    7. (fakultativ) Wirtschaftszweig der Beschäftigung:
      Abschnitt der NACE Rev. 2 Bezeichnung
      A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
      B, C, D und E Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, sonstige Industrie
      F Baugewerbe/Bau
      G, H und I Handel, Verkehr und Lagerei, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie
      J Information und Kommunikation
      K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
      L Grundstücks- und Wohnungswesen
      M und N Dienstleistungen für Unternehmen
      O, P und Q Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Erziehung und Unterricht, Gesundheits- und Sozialwesen
      R, S, T und U Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
    8. Erwerbsstatus: Arbeitsloser oder nicht im Erwerbsleben stehender Schüler oder Student oder aus anderem Grund nicht im Erwerbsleben stehend (fakultative Angabe: im Ruhestand oder Vorruhestand oder Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit, dauerhafte Behinderung, Pflichtwehrdienst oder Zivildienst, Erfüllung häuslicher Verpflichtungen oder aus anderem Grund Nichterwerbsperson);
    9. Beschäftigung nach der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08): Arbeiter, Angestellter, IKT-Kraft, Nicht-IKT-Kraft; außerdem fakultativ: alle Berufe nach der ISCO-08 auf der 2-stelligen Ebene.

E. Periodizität

Die in diesem Anhang festgelegten Daten sind einmalig für 2019 vorzulegen.

F. Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse

  1. Die Einzeldatensätze im Sinne des Artikels 6 und des Anhangs II Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004, die keine direkte Identifizierung der betreffenden statistischen Einheiten gestatten, sind bis zum 5. Oktober 2019 an Eurostat zu übermitteln. Bis zu diesem Stichtag sind die Datensätze fertigzustellen, zu validieren und anzunehmen.
  2. Die Metadaten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind bis zum 31. Mai 2019 an Eurostat zu übermitteln.
  3. Der Bericht zur Qualität der übermittelten Daten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ist bis zum 5. November 2019 an Eurostat zu übermitteln.
  4. Die Daten und Metadaten sind gemäß dem von Eurostat vorgegebenen Standardaustauschformat über die zentrale Kontaktstelle an Eurostat zu übermitteln. Bei der Bereitstellung der Metadaten und des Qualitätsberichts ist die von Eurostat definierte Metadatenstruktur zu verwenden.
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