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Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
(ABl. L 303 vom 28.11.2018 S. 39;
VO (EU) 2019/592 - ABl. LI 103 vom 12.04.2019 S. 1;
VO (EU) 2023/222 - ABl. L 32 vom 03.02.2023 S. 1;
VO (EU) 2023/850 - ABl. L 110 vom 25.04.2023 S. 1;
VO (EU) 2024/2059 - ABl. L 2024/2059 vom 02.08.2024;
VO (EU) 2024/2495 - ABl. L 2024/2495 vom 23.09.2024;
VO (EU) 2025/11 - ABl. L 2025/11 vom 14.01.2025;
VO (EU) 2025/2441 - ABl. L 2025/2441 vom 10.12.2025 Inkrafttreten)
Neufassung - Ersetzt VO (EG) 539/2001
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2) Diese Verordnung sieht eine vollständige Harmonisierung bezüglich der Drittländer vor, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen (im Folgenden auch "Visumpflicht"), sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit sind.
(3) Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, sollte auf der Grundlage einer fallweise gewichteten Bewertung mehrerer Kriterien erfolgen. Diese Bewertung sollte regelmäßig durchgeführt werden und könnte zu Gesetzgebungsvorschlägen zur Änderung des Anhang I dieser Verordnung - der die Drittländer aufführt, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen -, und des Anhang II dieser Verordnung - der die Drittländer aufführt, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind - führen, ungeachtet der Möglichkeit, unter bestimmten Umständen länderspezifische Änderungen an den Anhängen vorzunehmen, zum Beispiel als ein Ergebnis der Liberalisierung der Visabestimmungen oder als letzte Konsequenz einer vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht (im Folgenden auch "Visumbefreiung").
(4) Die Zusammensetzung der Listen der Drittländer in den Anhängen I und II sollte stets den Kriterien dieser Verordnung entsprechen. Verweise zu Drittländern, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten von einem Anhang in den anderen überführt werden.
(5) In den Anhängen I und II sollte völkerrechtlichen Entwicklungen, durch die sich der Status oder die Bezeichnung bestimmter Staaten oder Gebietskörperschaften geändert hat, Rechnung getragen werden.
(6) Da Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 4 von der Visumpflicht befreit sind, sollten diese Länder nicht in der Liste in Anhang II aufgeführt werden.
(7) Da das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit 5 vorsieht, dass sich die Staatsangehörigen der Schweiz und der Mitgliedstaaten jeweils ohne Visum im anderen Land aufhalten dürfen, sollte die Schweiz nicht in der Liste in Anhang II aufgeführt werden.
(8) Unbeschadet der Verpflichtungen aufgrund der von den Mitgliedstaaten unterzeichneten internationalen Abkommen und insbesondere des am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens des Europarats über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge muss für anerkannte Flüchtlinge und für Staatenlose die Visumpflicht oder die Visumbefreiung je nach dem Drittland beschlossen werden, in dem sich diese Personen aufhalten und das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat. Aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften für anerkannte Flüchtlinge und für Staatenlose sollten die Mitgliedstaaten jedoch festlegen können, ob diese Personengruppen befreit werden sollten, wenn das Drittland, in dem sich diese Personen aufhalten und das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat, zu den Drittländern gehört, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind.
(9) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sollte eine Befreiung von der Visumpflicht zugunsten der Inhaber einer Grenzübertrittsgenehmigung zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs vorgesehen werden.
(10) Die Mitgliedstaaten sollten für Inhaber bestimmter Pässe, bei denen es sich nicht um gewöhnliche Pässe handelt, Ausnahmen von der Visumpflicht vorsehen können.
(11) In Einzelfällen, die eine visumpolitische Sonderregelung rechtfertigen, sollten die Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Völkerrecht oder einer allgemein üblichen Praxis, bestimmte Personengruppen von der Visumpflicht befreien oder sie dieser Pflicht unterwerfen können.
(12) Die Mitgliedstaaten sollten Personen mit Flüchtlingsstatus, alle Staatenlosen, sowohl jene im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung von Staatenlosen vom 28. September 1954 als auch jene, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, und an einer Schulreise teilnehmende Schüler von der Visumpflicht befreien können, wenn Personen dieser Kategorien ihren Wohnsitz in einem in der Liste in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Drittland haben.
(13) Die Regelungen für die Befreiung von der Visumpflicht sollten die tatsächlichen Gepflogenheiten umfassend berücksichtigen. Einige Mitgliedstaaten befreien Staatsangehörige von in der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, aufgeführten Drittländern, die Angehörige von Streitkräften sind, für Reisen im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder der Partnerschaft für den Frieden von der Visumpflicht. Auf diese Befreiungen, die auf internationalen Verpflichtungen außerhalb des Unionsrechts beruht, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit in dieser Verordnung verwiesen werden.
(14) Die umfassende Anwendung der Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht ist ein Ziel, das die Union in ihren Beziehungen zu Drittländern aktiv verfolgen sollte, um damit zu einer größeren Glaubwürdigkeit und Stimmigkeit der Außenpolitik der Union beizutragen.
(15) Für den Fall, dass eines der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer beschließen sollte, für die Staatsangehörigen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Visumpflicht einzuführen, sollte ein Unionsmechanismus zur Umsetzung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit vorgesehen werden. Dieser Mechanismus sollte für den Fall, dass ein solches Drittland den Staatsangehörigen mindestens eines Mitgliedstaats die Visumpflicht auferlegt, eine Reaktion der Union im Sinne eines solidarischen Handelns vorsehen.
(16) Auf die Mitteilung eines Mitgliedstaats hin, dass ein in der Liste in Anhang II aufgeführtes Drittland den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats die Visumpflicht auferlegt, sollten alle Mitgliedstaaten geschlossen reagieren und damit eine Reaktion der Union auf eine Situation geben, die die Union insgesamt betrifft und dazu führt, dass für ihre Bürger unterschiedliche Behandlungen gelten.
(17) Um eine angemessene Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates in der zweiten Phase der Anwendung des Gegenseitigkeitsmechanismus sicherzustellen, sollte der Kommission - in Anbetracht dessen, dass eine Aussetzung der Befreiung aller Staatsangehörigen eines in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht politisch besonders sensibel und mit horizontalen Auswirkungen für die Mitgliedstaaten, die assoziierten Schengen-Länder und die Union selbst verbunden ist, insbesondere hinsichtlich ihrer Außenbeziehungen und des Funktionierens des Schengen-Raums insgesamt - die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) Rechtsakte hinsichtlich bestimmter Elemente des Gegenseitigkeitsmechanismus zu erlassen. Die Übertragung derartiger Befugnisse auf die Kommission trägt der Notwendigkeit zu politischen Beratungen über die Visumpolitik der Union im Schengen-Raum Rechnung. Sie spiegelt auch die Notwendigkeit wider, eine angemessene Transparenz sowie Rechtssicherheit bei der Anwendung des Gegenseitigkeitsmechanismus auf alle Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands zu gewährleisten, insbesondere durch eine entsprechende befristete Änderung des Anhang II dieser Verordnung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 7 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(18) Diese Verordnung sollte einen Mechanismus zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung eines in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht vorsehen (im Folgenden "Aussetzungsmechanismus"), wenn in einer Notlage eine dringliche Reaktion erforderlich ist, um die Schwierigkeiten mindestens eines Mitgliedstaats zu beheben, wobei der Gesamtauswirkung der Notlage auf die Union als Ganzes Rechnung getragen wird.
(19) Um eine effiziente Anwendung des Aussetzungsmechanismus und bestimmter Bestimmungen des Gegenseitigkeitsmechanismus zu gewährleisten und um insbesondere zu ermöglichen, dass alle relevanten Faktoren und die möglichen Auswirkungen der Anwendung dieser Mechanismen angemessen berücksichtigt werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Bestimmung der Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands, deren Befreiung von der Visumpflicht im Rahmen des Gegenseitigkeitsmechanismus vorübergehend ausgesetzt werden sollte und auf die Festlegung der jeweiligen Dauer dieser Aussetzung sowie auf den Aussetzungsmechanismus übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass solcher Rechtsakte angewendet werden.
(20) Jede Art von Missbrauch, der auf die Befreiung von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten von Staatsangehörigen eines Drittlands zurückzuführen ist, muss verhütet und bekämpft werden, sofern die betreffenden Personen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ("ordre public") und die innere Sicherheit des betroffenen Mitgliedstaates darstellen.
(21) Der Aussetzungsmechanismus sollte es ermöglichen, dass die Mitgliedstaaten Umstände melden können, die Anlass für eine etwaige Aussetzung sind, und dass die Kommission den Aussetzungsmechanismus auf eigene Initiative auslösen kann.
(22) Insbesondere sollte die Anwendung des Aussetzungsmechanismus durch kurze Bezugszeiträume und Fristen - womit ein schnelles Verfahren ermöglicht wird - erleichtert werden und die möglichen Gründe für die Aussetzung sollten eine Verschlechterung bei der Zusammenarbeit im Bereich Rückübernahmen sowie eine erhebliche Erhöhung von Risiken für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit von Mitgliedstaaten umfassen. Diese Verschlechterung bei der Zusammenarbeit sollte einen erheblichen Anstieg der Ablehnungsrate bei Rückübernahmeersuchen, einschließlich betreffend Drittstaatsangehörige, die durch das betreffende Drittland gereist sind, wenn ein zwischen der Union oder einem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen eine solche Verpflichtung vorsieht, umfassen. Die Kommission sollte ferner in der Lage sein, den Aussetzungsmechanismus auszulösen, wenn das Drittland nicht zur Zusammenarbeit bei der Rückübernahme bereit ist, insbesondere wenn ein Rückübernahmeabkommen zwischen dem betreffenden Drittland und der Union geschlossen wurde.
(23) Für die Zwecke des Aussetzungsmechanismus bedeutet ein erheblicher Anstieg, dass ein Schwellenwert von 50 % überschritten wird. Ein erheblicher Anstieg könnte auch bei einem niedrigeren Wert vorliegen, sofern die Kommission der Ansicht ist, dass dies auf den konkreten, von dem betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilten Fall zutrifft.
(24) Für die Zwecke des Aussetzungsmechanismus bedeutet eine geringe Anerkennungsquote, dass die Anerkennungsquote bei Asylanträgen etwa 3 oder 4 % beträgt. Eine "geringe Anerkennungsquote" könnte auch bei einer höheren Anerkennungsquote gegeben sein, sofern die Kommission der Ansicht ist, dass dies auf den konkreten, vom betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilten Fall zutrifft.
(25) Jede Art von Missbrauch der Befreiung von der Visumpflicht muss verhütet und bekämpft werden, sofern er zu einem höheren Migrationsdruck führt, beispielsweise aufgrund eines Anstiegs unbegründeter Asylanträge, und auch, wenn er zu unbegründeten Anträgen auf Aufenthaltstitel führt.
(26) Um zu gewährleisten, dass die spezifischen Anforderungen, anhand deren die Angemessenheit einer infolge des erfolgreichen Abschlusses eines Dialogs über die Visaliberalisierung gewährten Befreiung von der Visumpflicht bewertet wurde, auch in Zukunft erfüllt werden, sollte die Kommission die Situation in den betreffenden Drittländern beobachten. Die Kommission sollte der Lage der Menschenrechte in den betreffenden Drittländern besondere Aufmerksamkeit widmen.
(27) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, für einen Zeitraum von sieben Jahren nach Inkrafttreten der Visumfreiheit für das betreffende Drittland und im Anschluss daran, wenn die Kommission dies für notwendig erachtet, oder auf Antrag des Europäischen Parlaments oder des Rates, Bericht erstatten.
(28) Vor der Entscheidung über eine vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen eines Drittlands sollte die Kommission die Menschenrechtslage in diesem Drittland und die etwaigen Auswirkungen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf diese Lage berücksichtigen.
(29) Die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts sollte sich auf bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands erstrecken, indem auf die einschlägigen Arten von Reisedokumenten und gegebenenfalls weitere Kriterien wie beispielsweise die Tatsache, dass eine Person erstmals in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, verwiesen wird. Im Durchführungsrechtsakt sollten die Gruppen von Staatsangehörigen bestimmt werden, für die die Aussetzung gilt, wobei die konkreten Umstände, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten mitgeteilt oder von der Kommission gemeldet wurden, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden sollten.
(30) Um eine angemessene Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Durchführung des Aussetzungsmechanismus sicherzustellen, sollte der Kommission - in Anbetracht dessen, dass eine Aussetzung der Befreiung für alle Staatsangehörigen eines aufgeführten Drittlands der Liste in Anhang II dieser Verordnung von der Visumpflicht politisch heikel und mit horizontalen Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten und die Union selbst verbunden wäre, insbesondere hinsichtlich ihrer Außenbeziehungen und des Funktionierens des Schengen-Raums insgesamt - die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen der betroffenen Drittländer zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(31) Um die Transparenz der Visabestimmungen und die Unterrichtung der beteiligten Personen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Maßnahmen mitteilen, die sie aufgrund dieser Verordnung ergreifen. Aus dem gleichen Grund sollten diese Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
(32) Die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für die Visumerteilung sollten die Bestimmungen über die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt lassen.
(33) Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Visumpolitik notwendig und angemessen, die Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, im Wege einer Verordnung zu regeln.
(34) Diese Verordnung sollte die Anwendung internationaler Abkommen unberührt lassen, die die Europäische Gemeinschaft vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 geschlossen hat und die ein Abweichen von der gemeinsamen Visumpolitik erforderlich machen, wobei der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen ist.
(35) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 9 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 10 genannten Bereich gehören.
(36) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 11 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 12 genannten Bereich gehören.
(37) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung letzteren Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 13 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 14 genannten Bereich gehören.
(38) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 15 nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder an diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(39) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 16 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder an diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet
- haben folgende Verordnung erlassen:
Diese Verordnung bestimmt die Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumspflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind; dies erfolgt auf der Grundlage einer fallweise gewichteten Bewertung mehrerer Kriterien, die unter anderem die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel, sowie die Außenbeziehungen der Union zu den entsprechenden Drittländern betreffen, wobei insbesondere Erwägungen in Bezug auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten und die regionale Kohärenz und der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen sind.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet "Visum" ein Visum gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 17.
(1) Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen des Europarats über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge müssen Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist.
(1) Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
(2) Von der Visumpflicht befreit sind außerdem folgende Personen:
Staatsangehörige neuer Drittländer, die aus den in den Listen in den Anhängen I und II aufgeführten Drittländern hervorgegangen sind, unterliegen Artikel 3 beziehungsweise Artikel 4, bis der Rat nach dem Verfahren der einschlägigen Vorschrift des AEUV etwas anderes beschließt.
Artikel 6 19
(1) Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Personengruppen Ausnahmen von der Visumpflicht nach Artikel 3 oder von der Befreiung von der Visumpflicht nach Artikel 4 vorsehen:
(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Personen von der Visumpflicht nach Artikel 3 befreien:
(3) Die Mitgliedstaaten können für Personen, die während ihres Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmen von der Befreiung von der Visumpflicht nach Artikel 4 vorsehen.
Falls ein in der Liste in Anhang II aufgeführtes Drittland Staatsangehörigen mindestens eines Mitgliedstaats eine Visumpflicht auferlegt, finden folgende Bestimmungen Anwendung:
Informationen zu dieser Mitteilung werden von der Kommission unter Angabe des Zeitpunkts der Anwendung der Visumpflicht sowie der Art der betroffenen Reisedokumente und Visa unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Beschließt das Drittland noch vor Ablauf der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Frist die Aufhebung der Visumpflicht, so unterbleibt die Mitteilung oder sie wird zurückgezogen und die Informationen werden nicht veröffentlicht.
Alle gemäß Buchstaben e oder f erlassenen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte, die das betreffende Drittland betreffen, treten sieben Tage nach der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Veröffentlichung außer Kraft. Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht für die Staatsangehörigen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eingeführt, so tritt der dieses Drittland betreffende Durchführungsrechtsakt oder delegierte Rechtsakt sieben Tage nach Veröffentlichung der Mitteilung für den letzten Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörige durch dieses Drittland der Visumpflicht unterworfen wurden, außer Kraft. Die in Buchstabe f Unterabsatz 1 genannte Fußnote wird bei Außerkrafttreten des betreffenden delegierten Rechtsakts gestrichen. Der Hinweis auf das Außerkrafttreten wird von der Kommission unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Hebt das betreffende Drittland die Visumpflicht auf, ohne dass der betroffene Mitgliedstaat dies gemäß Unterabsatz 1 dieses Buchstabens mitteilt, so nimmt die Kommission auf eigene Initiative unverzüglich die in jenem Unterabsatz genannte Veröffentlichung vor und Unterabsatz 2 dieses Buchstabens findet Anwendung.
(1) Abweichend von Artikel 4 kann die Befreiung der Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht auf der Grundlage einschlägiger und objektiver Daten unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren der Artikel 8a bis 8f vorübergehend ausgesetzt werden (im Folgenden 'Aussetzungsmechanismus').
Der Aussetzungsmechanismus kann durch die Mitteilung eines Mitgliedstaats an die Kommission nach Artikel 8b oder auf der Grundlage einer eigenen Analyse der Kommission nach Artikel 8c ausgelöst werden.
(2) Wurde ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte zwischen der Union und einem in Anhang II aufgeführten Drittland geschlossen, so gelten die Artikel 8a, 8e und 8f dieser Verordnung unbeschadet der in dem genannten Abkommen festgelegten einschlägigen Bestimmungen über die Gründe für die Aussetzung und die Verfahren.
(1) Der Aussetzungsmechanismus kann aufgrund eines der folgenden Gründe ausgelöst werden:
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b und Buchstabe d Ziffer i und des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck 'erheblicher Anstieg' einen Anstieg, der den Schwellenwert von 30 % überschreitet, es sei denn, die Kommission kommt auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 8b Absatz 5 oder ihrer Analyse gemäß Artikel 8c Absatz 2 zu dem Schluss, dass im Einzelfall ein anderer Schwellenwert maßgebend ist. Die Kommission hat ordnungsgemäß zu begründen, wie sie zu einem solchen Schluss gelangt ist.
Bis zum 31. Dezember 2028 bewertet die Kommission, wie der in Unterabsatz 1 festgelegte Schwellenwert umgesetzt wurde, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse dieser Bewertung vor. Die Bewertung konzentriert sich insbesondere darauf, ob der Schwellenwert für die Zwecke des Aussetzungsmechanismus relevant ist.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck 'geringe Anerkennungsquote' eine Anerkennungsquote bei Asylanträgen, die weniger als 20 % beträgt, es sei denn, die Kommission kommt auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 8b Absatz 5 oder ihrer Analyse gemäß Artikel 8c Absatz 2 zu dem Schluss, dass im Einzelfall eine andere Anerkennungsquote maßgebend ist. Die Kommission hat ordnungsgemäß zu begründen, wie sie zu einem solchen Schluss gelangt ist.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c ist der Ausdruck 'Verschlechterung der Zusammenarbeit mit einem in Anhang II aufgeführten Drittland bei der Rückübernahme' als ein durch geeignete Daten belegter erheblicher Anstieg der Ablehnungsquote bei Rückübernahmeersuchen, die ein Mitgliedstaat an dieses Drittland gerichtet hat, entweder in Bezug auf dessen eigene Staatsangehörige oder, wenn ein zwischen der Union oder dem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen dies vorsieht, in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die durch dieses Drittland durchgereist sind, zu verstehen.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c können folgende Fälle als andere Fälle der Verweigerung der Zusammenarbeit bei der Rückübernahme angesehen werden:
(1) Ein Mitgliedstaat kann eine Mitteilung an die Kommission richten, wenn während eines Zeitraums zwischen zwei und zwölf Monaten im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres oder zum letzten Zweimonatszeitraum vor Geltungsbeginn der Befreiung der Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht eine oder mehrere Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem betroffenen Mitgliedstaat vorliegen, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Buchstabe d Ziffer i festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen.
(2) Ein Mitgliedstaat kann der Kommission mitteilen, dass eine oder mehrere Gegebenheiten vorliegen, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe d Ziffern ii und iii, Buchstaben e, f und i festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Mitteilungen sind mit einer Begründung zu versehen. Solche Mitteilungen müssen gegebenenfalls einschlägige Daten und Statistiken sowie eine ausführliche Erläuterung der vorläufigen Maßnahmen enthalten, die der betreffende Mitgliedstaat getroffen hat, um Abhilfe für die Gegebenheiten zu schaffen, die zu der Mitteilung geführt haben. Ein Mitgliedstaat kann in seiner Mitteilung unter Darlegung ausführlicher Gründe angeben, welche Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands unter einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8e Absatz 1 fallen sollen.
(4) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat sofort über jede nach Absatz 1 oder 2 eingegangene Mitteilung.
(5) Die Kommission prüft die nach Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels vorgenommenen Mitteilungen unverzüglich und berücksichtigt dabei Folgendes:
(6) Im Rahmen ihrer Prüfung gemäß Absatz 5 bewertet die Kommission die Erforderlichkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Folgen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht.
(7) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer Prüfung gemäß Absatz 5.
(1) Die Kommission überwacht regelmäßig, ob die Gegebenheiten vorliegen, die die in Artikel 8a Absatz 1 festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen.
Insbesondere überwacht die Kommission auch, ob die aufgrund eines erfolgreichen Dialogs über die Visaliberalisierung mit der Union in Anhang II aufgeführten Drittländer die zur Bewertung der Angemessenheit einer Befreiung ihrer Staatsangehörigen von der Visumpflicht herangezogenen Anforderungen nach Artikel 1 fortlaufend erfüllen.
(2) Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat, wenn sie nach der Analyse einschlägiger Daten, Berichte und Statistiken, einschließlich der Daten, Berichte und Statistiken aller einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, über konkrete und zuverlässige Informationen über das Vorliegen von Gegebenheiten verfügt, die die in Artikel 8a Absatz 1 festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen. Die Kommission ergreift dann die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 8e und 8f.
(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Überwachung gemäß Artikel 8c Absatz 1 in Bezug auf die Drittländer, die aufgrund des erfolgreichen Abschlusses eines Dialogs über die Visaliberalisierung mit der Union in Anhang II aufgeführt sind. Diese Berichterstattung erfolgt während eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Rechtsakts, mit dem Staatsangehörige der betroffenen Drittländer von der Visumpflicht befreit werden, mindestens einmal jährlich. Nach Ablauf dieses Zeitraums erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Überwachung Bericht, wann immer sie es für notwendig erachtet, oder auf Aufforderung des Europäischen Parlaments oder des Rates. Im Mittelpunkt solcher Berichte stehen die Drittländer, die nach der auf konkrete und zuverlässige Informationen gestützten Auffassung der Kommission bestimmte zur Bewertung der Angemessenheit der Gewährung der Befreiung ihrer Staatsangehörigen von der Visumpflicht herangezogene spezifische Anforderungen nach Artikel 1 nicht mehr erfüllen.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Berichtspflichten erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat, wann immer sie dies für notwendig erachtet oder auf Aufforderung des Europäischen Parlaments oder des Rates, über die nach Artikel 8c Absatz 1 durchgeführte Überwachung anderer in Anhang II aufgeführter Drittländer Bericht.
(1) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung der Staatsangehörigen eines Drittlands von der Visumpflicht für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgesetzt wird, wenn
(2) Bei der Beschlussfassung gemäß Absatz 1 Buchstabe a geht die Kommission wie folgt vor:
(3) Die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Aussetzung gilt für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands, indem auf die einschlägigen Arten von Reisedokumenten und gegebenenfalls auf weitere Kriterien verwiesen wird. Bei der Festlegung der Gruppen, für die die Aussetzung gilt, nimmt die Kommission auf Grundlage der verfügbaren Informationen Gruppen auf, die groß genug sind, um unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung nach Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einen wirksamen Beitrag zur Beseitigung der Gegebenheiten zu leisten, die zu der Aussetzung geführt haben. In den Durchführungsrechtsakten, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen wurden, wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam wird.
(4) Die Kommission legt dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss einen Entwurf für einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels vor:
Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels, Artikel 8b und Artikel 8c Absatz 2 und sofern dies aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist, erlässt die Kommission, wenn sie über konkrete und zuverlässige Informationen über das Vorliegen einer der Gegebenheiten, die die in Artikel 8a Absatz 1 festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen, verfügt und beschließt, dass rasch gehandelt werden muss, einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung aller oder bestimmter Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands von der Visumpflicht für einen Zeitraum von zwölf Monaten vorübergehend ausgesetzt wird. In diesen Durchführungsrechtsakten wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam wird.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Vorsitz des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschusses erwägt, die Frist für die Einberufung einer Ausschusssitzung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu verkürzen und das schriftliche Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 5 der genannten Verordnung anzuwenden.
(6) Unbeschadet des Artikels 6 müssen alle von einem gemäß Absatz 1 oder 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt erfassten Gruppen von Staatsangehörigen des Drittlands während der Dauer der Aussetzung beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.
(7) Hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 oder 5 des vorliegenden Artikels aus den in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe g festgelegten Gründen für die Aussetzung in Bezug auf die Nichteinhaltung spezifischer Anforderungen an die Außenbeziehungen oder die Grundrechte oder aus den in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Gründen erlassen, mit dem die Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige eines Drittlands, die Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen sind, vorübergehend ausgesetzt wird, so sehen die Mitgliedstaaten keine neuen Ausnahmen von der Visumpflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a vor. Mitgliedstaaten, die bilaterale Abkommen mit dem betreffenden Drittland geschlossen haben, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Ausnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a nicht anzuwenden.
(8) Unbeschadet des Absatzes 7 des vorliegenden Artikels teilt ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 6 Maßnahmen ergreift, die neue Ausnahmen von der Visumspflicht für eine Gruppe von Staatsangehörigen des Drittlands vorsehen, auf das sich ein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 oder 5 des vorliegenden Artikels bezieht, diese Maßnahmen nach Artikel 12 mit.
(9) Während des Aussetzungszeitraums nimmt die Kommission einen verstärkten Dialog mit dem betroffenen Drittland auf, der auf die Beseitigung der betreffenden Gegebenheiten ausgerichtet ist. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte und Ergebnisse des Dialogs sowie über die Wirksamkeit der Aussetzung.
(10) Werden die Gegebenheiten, die zu der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht geführt haben, vor Ende der Geltungsdauer des nach den Absätzen 1 oder 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts beseitigt, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren, mit dem die vorübergehende Aussetzung aufgehoben wird.
(1) Bestehen die Gegebenheiten, die die in Artikel 8a Absatz 1 festgelegten einschlägigen Gründe für die Aussetzung darstellen, in Bezug auf ein Drittland, dessen Staatsangehörige unter einen gemäß Artikel 8e Absatz 1 oder 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt fallen, fort, so erlässt die Kommission spätestens zwei Monate vor Ende des im Durchführungsrechtsakt festgelegten Aussetzungszeitraums von zwölf Monaten einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 10, um Anhang II zu ändern, um die Anwendung des genannten Anhangs für einen Zeitraum von 24 Monaten für alle Staatsangehörigen dieses Drittlands vorübergehend auszusetzen.
(2) Beruht der in Artikel 8e Absatz 1 oder 5 genannte Durchführungsrechtsakt für Staatsangehörige des betreffenden Drittlands auf dem in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe g festgelegten Grund in Bezug auf die Nichteinhaltung spezifischer Anforderungen an die Außenbeziehungen oder die Grundrechte, oder auf dem in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Grund, so kann die Kommission abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Wege eines delegierten Rechtsakts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die Anwendung von Anhang II für einen Zeitraum von 24 Monaten für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen jenes Drittstaats, die gemäß den in Artikel 8e Absatz 3 festgelegten Grundsätzen bestimmt werden, zeitweise aussetzen.
(3) Die in Absatz 1 genannte Änderung erfolgt, indem neben dem Namen des betroffenen Drittlands eine Fußnote eingefügt wird, in der angegeben wird, dass die Befreiung von der Visumpflicht für dieses Drittland ausgesetzt ist und für welchen Zeitraum sowie gegebenenfalls für welche bestimmten Gruppen von Staatsangehörigen dieses Drittlands die Aussetzung gilt. Der delegierte Rechtsakt wird wirksam, wenn Geltungsdauer des in Artikel 8e Absätze 1 oder 5 genannten einschlägigen Durchführungsrechtsakts endet.
Artikel 8e Absatz 7 gilt entsprechend.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 6 und Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels müssen die Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands, die unter einen delegierten Rechtsakt fallen, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen wurde, während des Aussetzungszeitraums beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.
(5) Unbeschadet des Artikels 8e Absatz 7 teilt ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 6 Maßnahmen ergreift, die neue Ausnahmen von der Visumpflicht für eine Gruppe von Staatsangehörigen des Drittlands vorsieht, das unter einen delegierten Rechtsakt fällt, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen wurde, diese Maßnahmen nach Artikel 12 mit.
(6) Vor Ende der Geltungsdauer eines nach Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die vorübergehende Anwendung der Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht, den Dialog zwischen der Kommission und dem betreffenden Drittland und die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden, um die Gegebenheiten, die zur vorübergehenden Aussetzung der Visumbefreiung geführt haben, zu beheben.
Den in Unterabsatz 1 genannten Berichten kann ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden, mit der die Bezugnahme auf das betreffende Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird. In diesem Fall erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 10, um Anhang II zu ändern, um den Zeitraum der Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht, der in dem nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wurde, bis zum Inkrafttreten der Änderung, mit der die Bezugnahme auf das betreffende Drittland in Anhang I überführt wird, zu verlängern. Diese Verlängerung darf einen Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreiten. Die der Bezugnahme beigefügte Fußnote wird entsprechend geändert.
Wurde aufgrund des Fortbestehens der Gegebenheiten, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe g festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen, in Bezug auf die Nichteinhaltung spezifischer Anforderungen an die Außenbeziehungen oder Grundrechte, oder aufgrund des Fortbestehens der Gegebenheiten, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen, ein delegierter Rechtsakt gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen und gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf Staatsangehörige eines Drittlands angewandt, die Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen sind, so kann die Kommission in dem Bericht über diesen delegierten Rechtsakt darauf hinweisen, dass es notwendig ist, den Aussetzungszeitraum durch einen weiteren delegierten Rechtsakt um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten zu verlängern. In diesem Fall gelten die Unterabsätze 1 und 2 des vorliegenden Absatzes entsprechend.
(7) Werden die Gegebenheiten, die zu der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht geführt haben, vor Ende der Geltungsdauer der Absatz 1 oder 5 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte beseitigt, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 10 zur Änderung des Anhangs II, mit dem die vorübergehende Aussetzung aufgehoben wird.
(1) Bis zum 10. Januar 2018 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie die Wirksamkeit des Gegenseitigkeitsmechanismus nach Artikel 7 bewertet, wobei sie erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegt. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über derartige Vorschläge.
(2) Bis zum 29. März 2021 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie die Wirksamkeit des Aussetzungsmechanismus nach Artikel 8 bewertet, und legt erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über derartige Vorschläge.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Buchstabe f wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8f wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28. März 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(4) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Buchstabe f und gemäß Artikel 8f kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(5) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(6) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Buchstabe f erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(8) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8f erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission binnen fünf Arbeitstagen die Maßnahmen, die er gemäß Artikel 6 trifft.
(2) Die Kommission veröffentlicht die Mitteilungen gemäß Absatz 1 informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Union.
Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und Identitätsdokumenten, die von ihren Behörden ausgestellt werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 14. November 2018.
2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1).
3) Siehe Anhang III.
4) ABl. L 1 vom 03.01.1994 S. 3.
5) ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 6.
6) Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30.12.2006 S. 1).
7) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
9) ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 36.
10) Beschluss des Rates 1999/437/EG vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu den Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 31).
11) ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 52.
12) Beschluss des Rates 2008/146/EG vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 1).
13) ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 21.
14) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 19).
15) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 01.06.2000 S. 43).
16) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20).
17) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.09.2009 S. 1).
18) Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. L 327 vom 19.12.1994 S. 1).
19) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj).
20) Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2303/oj).
21) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/794/oj).
| Liste der Drittländer; deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen | Anhang I 23 25 |
1. Staaten 25
Afghanistan
Armenien
Angola
Aserbaidschan
Bangladesch
Burkina Faso
Bahrain
Burundi
Benin
Bolivien
Bhutan
Botsuana
Belarus
Belize
Demokratische Republik Kongo
Zentralafrikanische Republik
Kongo
Côte d'Ivoire
Kamerun
China
Kuba
Cabo Verde
Dschibuti
Dominikanische Republik
Algerien
Ecuador
Ägypten
Eritrea
Eswatini
Äthiopien
Fidschi
Gabun
Ghana
Gambia
Guinea
Äquatorialguinea
Guinea-Bissau
Guyana
Haiti
Indonesien
Indien
Irak
Iran
Jamaika
Jordanien
Kenia
Kirgisistan
Kambodscha
Komoren
Nordkorea
Kuwait
Kasachstan
Laos
Libanon
Sri Lanka
Liberia
Lesotho
Libyen
Marokko
Madagaskar
Mali
Myanmar/Birma
Mongolei
Mauretanien
Malediven
Malawi
Mosambik
Namibia
Niger
Nigeria
Nepal
Oman
Papua-Neuguinea
Philippinen
Pakistan
Katar
Russland
Ruanda
Saudi-Arabien
Sudan
Sierra Leone
Senegal
Somalia
Suriname
Südsudan
São Tomé und Principe
Syrien
Tschad
Togo
Thailand
Tadschikistan
Turkmenistan
Tunesien
Türkei
Tansania
Uganda
Usbekistan
Vanuatu
Vietnam
Jemen
Südafrika
Sambia
Simbabwe
2. Gebietskörperschaften, die von mindestens einem Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden 23
| Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind | Anhang II 19 23 23a 24 24a 25 |
1. Staaten 19 23 24 24a 25
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 1
Andorra
Vereinigte Arabische Emirate 2
Antigua und Barbuda
Albanien 1
Argentinien
Australien
Bosnien und Herzegowina 1
Barbados
Brunei
Brasilien
Bahamas
Kanada
Chile
Kolumbien
Costa Rica
Dominica 2
Mikronesien 2
Grenada 2
Georgien 3
Guatemala
Honduras
Israel
Japan
Kiribati 2
St. Kitts und Nevis
Südkorea
St. Lucia 2
Monaco
Moldau 4
Montenegro 13
Marshallinseln 2
Mauritius
Mexiko
Malaysia
Nicaragua
Nauru 2
Neuseeland
Panama
Peru 2
Palau 2
Paraguay
Serbien (einschließlich Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden 13
Salomonen
Seychellen
Singapur
San Marino
El Salvador
Timor-Leste 2
Tonga 2
Trinidad und Tobago
Tuvalu 2
Ukraine 5
Vereinigtes Königreich (mit Ausnahme der in Teil 3 genannten britischen Staatsangehörigen)
Vereinigte Staaten
Uruguay
Heiliger Stuhl
St. Vincent und die Grenadinen 2
Venezuela
Samoa
2. Sonderverwaltungsregionen der Volksrepublik China
SAR Hongkong 6
SAR Macau 7
3. Britische Staatsangehörige, die nicht britische Bürger sind 19
britische Staatsangehörige (Überseegebiete) (British Nationals (Overseas))
Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens)
Diese Gebiete umfassen Anguilla, Bermuda, das Britische Antarktis-Territorium, das Britische Territorium im Indischen Ozean, die Britischen Jungferninseln, die Kaimaninseln, die Falklandinseln, die Kolonie Gibraltar 9, Montserrat, die Pitcairninseln, St. Helena, Ascension und Tristan de Cunha, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln und die Turks- und Caicosinseln.
britische Überseebürger (British Overseas Citizens)
Personen unter dem Schutz des Vereinigten Königreichs (British Protected Persons)
britische Untertanen (British Subjects)
4. Gebietskörperschaften, die von mindestens einem Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden 23
Taiwan 8
2) Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
3) Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von Georgien im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.
4) Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) von Moldau ausgestellt wurden.
5) Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von der Ukraine im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.
6) Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber des Passes "Hong Kong Special Administrative Region".
7) Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber des Passes "Regi ão Administrativa Especial de Macau".
8) Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber von durch Taiwan ausgestellten Reisepässen, die eine Personalausweisnummer enthalten.
9) Gibraltar ist eine Kolonie der britischen Krone. Es gibt einen Streit zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich über die Souveränität über Gibraltar, ein Gebiet, für das im Lichte der einschlägigen Resolutionen und Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Lösung gefunden werden muss.
10) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrats und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
11) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) vom Kosovo ausgestellt wurden.
12) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt erst ab dem Datum der Inbetriebnahme des mit der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.09.2018 S. 1) eingerichteten Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) oder ab dem 1. Januar 2024, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
13) Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.
| Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen | Anhang III |
| Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1) | |
| Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates (ABl. L 327 vom 12.12.2001 S. 1) | |
| Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates (ABl. L 69 vom 13.03.2003 S. 10) | |
| Beitrittsakte von 2003, Anhang II Abschnitt 18 Buchstabe B | |
| Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates (ABl. L 141 vom 04.06.2005 S. 3) | |
| Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1) | Nur der elfte Spiegelstrich von Artikel 1 Absatz 1 gemäß Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und Anhang Abschnitt 11 Buchstabe B Nummer 3 |
| Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates (ABl. L 405 vom 30.12.2006 S. 23) | |
| Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates (ABl. L 336 vom 18.12.2009 S. 1) | |
| Verordnung (EU) Nr. 1091/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 329 vom 14.12.2010 S. 1) | |
| Verordnung (EU) Nr. 1211/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 339 vom 22.12.2010 S. 6) | |
| Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) | Nur Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe k vierter Spiegelstrich und Anhang Abschnitt 13 Buchstabe B Nummer 2 |
| Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 1) | Nur Artikel 4 |
| Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 74) | |
| Verordnung (EU) Nr. 259/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 08.04.2014 S. 9) | |
| Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.05.2014 S. 67) | |
| Verordnung (EU) 2017/371 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 61 vom 08.03.2017 S. 1) | |
| Verordnung (EU) 2017/372 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 61 vom 08.03.2017 S. 7) | |
| Verordnung (EU) 2017/850 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 22.05.2017 S. 1) |
| Entsprechungstabelle | Anhang IV |
| Verordnung (EG) Nr. 539/2001 | Vorliegende Verordnung |
| Artikel -1 | Artikel 1 |
| Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 |
| Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 3 Absatz 2 |
| Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 |
| Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte | Artikel 4 Absatz 2 einleitende Worte |
| Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Spiegelstrich | Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a |
| Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Spiegelstrich | Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b |
| Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Spiegelstrich | Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c |
| Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 5 |
| Artikel 1 Absatz 4 | Artikel 7 |
| Artikel 1a Absatz 1 und 2 | Artikel 8 Absatz 1 und 2 |
| Artikel 1a Absatz 2a | Artikel 8 Absatz 3 |
| Artikel 1a Absatz 2b | Artikel 8 Absatz 4 |
| Artikel 1a Absatz 3 | Artikel 8 Absatz 5 |
| Artikel 1a Absatz 4 | Artikel 8 Absatz 6 |
| Artikel 1a Absatz 5 | Artikel 8 Absatz 7 |
| Artikel 1a Absatz 6 | Artikel 8 Absatz 8 |
| Artikel 1b | Artikel 9 Absatz 1 |
| Artikel 1c | Artikel 9 Absatz 2 |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Artikel 4 | Artikel 6 |
| Artikel 4a | Artikel 11 |
| Artikel 4b Absatz 1 und 2 | Artikel 10 Absatz 1 und 2 |
| Artikel 4b Absatz 2a | Artikel 10 Absatz 3 |
| Artikel 4b Absatz 3 | Artikel 10 Absatz 4 |
| Artikel 4b Absatz 3a | Artikel 10 Absatz 5 |
| Artikel 4b Absatz 4 | Artikel 10 Absatz 6 |
| Artikel 4b Absatz 5 | Artikel 10 Absatz 7 |
| Artikel 4b Absatz 6 | Artikel 10 Absatz 8 |
| Artikel 5 | Artikel 12 |
| Artikel 6 | Artikel 13 |
| Artikel 7 | Artikel 14 |
| Artikel 8 | Artikel 15 |
| Anhang I | Anhang I |
| Anhang II | Anhang II |
| - | Anhang III |
| - | Anhang IV |
| ENDE | |