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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1855 der Kommission vom 27. November 2018 über die unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2016

(ABl. Nr. L 302 vom 28.11.2018 S. 75)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind für jeden Mitgliedstaat für jedes Jahr des Zeitraums 2013 bis 2020 jährliche Emissionszuweisungen sowie ein Mechanismus für die jährliche Prüfung der Einhaltung der Obergrenzen festgelegt. Die in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten sind im Beschluss 2013/162/EU der Kommission 3 festgelegt. Die Anpassungen der jährlichen Emissionszuweisungen an die einzelnen Mitgliedstaaten sind im Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission 4 enthalten.

(2) Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sieht ein Verfahren für die Prüfung der Treibhausgasemissionsinventare (THG-Inventare) der Mitgliedstaaten zur Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben der Entscheidung Nr. 406/2009/EG vor. Die jährliche Prüfung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 erfolgte auf der Grundlage der Emissionsdaten für 2016, die der Kommission im März 2018 gemäß den in Kapitel III und Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission 5 festgelegten Verfahren übermittelt wurden.

(3) Bei der Gesamtmenge der unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden THG-Emissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2016 sollten die technischen Korrekturen und geänderten Schätzungen berücksichtigt werden, die im Rahmen der jährlichen Prüfung berechnet und in die abschließenden Prüfberichte gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 749/2014 aufgenommen wurden.

(4) Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten, damit er an die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 angeglichen wird, wonach am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses der Viermonatszeitraum beginnt, in dem die Mitgliedstaaten die in der Entscheidung Nr. 406/2009/EG vorgesehenen Flexibilitätsregelungen in Anspruch nehmen dürfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Gesamtsumme der unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2016, die sich nach Abschluss der gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 durchgeführten jährlichen Prüfung aus den korrigierten Inventardaten ergibt, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. November 2018

1) ABl. L 165 vom 18.06.2013 S. 13.

2) Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 136).

3) Beschluss 2013/162/EU der Kommission vom 26. März 2013 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 28.03.2013 S. 106).

4) Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission vom 31. Oktober 2013 über die Anpassungen der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 292 vom 01.11.2013 S. 19).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom 11.07.2014 S. 23).

.

Anhang


Mitgliedstaat Unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallende Treibhausgasemissionen für das Jahr 2016
(Tonnen Kohlendioxidäquivalent)
Belgien 74.063 149
Bulgarien 25.587 947
Tschechische Republik 62.816 957
Dänemark 33.124 678
Deutschland 454.157 411
Estland 6.218 046
Irland 43.798 177
Griechenland 44.897 200
Spanien 198.472 205
Frankreich 351.924 668
Kroatien 16.006 813
Italien 270.685 435
Zypern 4.111 441
Lettland 9.107 440
Litauen 13.921 700
Luxemburg 8.524 455
Ungarn 42.059 940
Malta 1.329 995
Niederlande 101.333 437
Österreich 50.618 898
Polen 198.664 758
Portugal 41.572 594
Rumänien 73.123 042
Slowenien 11.236 888
Slowakei 19.758 694
Finnland 31.358 144
Schweden 32.612 247
Vereinigtes Königreich 333.899 779


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