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Beschluss (EU) 2018/1875 des Rates vom 26. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Fachausschuss für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) hinsichtlich der Änderungen der einheitlichen technischen Vorschriften - Allgemeine Bestimmungen - Teilsysteme (ETV GEN-B) und der einheitlichen technischen Vorschriften - Telematikanwendungen für den Güterverkehr (ETV TAF) zu vertretenden Standpunkt
(ABl. Nr. L 306 vom 30.11.2018 S. 50)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden " COTIF-Übereinkommen") durch den Beschluss 2013/103/EU des Rates 1 beigetreten.
(2) Alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Zypern und Malta, sind Vertragsparteien des COTIF-Übereinkommens und wenden es an.
(3) Der Fachausschuss für technische Fragen (im Folgenden "CTE") der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (im Folgenden " OTIF") wurde nach Artikel 8 des COTIF-Übereinkommens eingesetzt. Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des COTIF-Übereinkommens sowie den Artikeln 6 und 8a seines Anhangs F (APTU) ist der CTE befugt, über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften (im Folgenden "ETV") oder von Bestimmungen zur Änderung von ETV auf der Grundlage des Anhangs F (APTU) und Anhangs G (ATMF) des COTIF-Übereinkommens zu entscheiden.
(4) Nach seiner 11. Tagung am 12. und 13. Juni 2018 beschloss der CTE, im schriftlichen Verfahren Änderungen an den Punkten 2.1, 2.2 und 2.3 der ETV GEN-B anzunehmen, um die Definition der Teilsysteme "Infrastruktur" um Bahnübergänge und andere Kunstbauten wie Brücken gemäß der Anlage zu diesem Beschluss zu erweitern.
(5) Mit diesen Änderungen soll die Definition der Teilsysteme gemäß ETV GEN-B an die Definition der Teilsysteme der Union in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 angepasst werden, indem die Definition der Teilsysteme "Infrastruktur" um Bahnübergänge und andere Kunstbauten wie Brücken erweitert wird.
(6) Die vorgeschlagenen Änderungen stehen mit den Rechtsvorschriften und den strategischen Zielen der Union im Einklang, da sie zur Angleichung der OTIF-Bestimmungen an die entsprechenden Vorschriften der Union beitragen; sie sollten daher von der Union unterstützt werden.
(7) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im CTE zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen an den Punkten 2.1, 2.2 und 2.3 der ETV GEN-B auf der Grundlage des Anhangs F (APTU) des COTIF-Übereinkommens für die Union bindend sein werden. Außerdem ist es zweckmäßig, alle Angleichungen von ETV TAF an die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität in der Union (TSI TAF) zu unterstützen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Fachausschuss für technische Fragen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 zu den Änderungen an den Punkten 2.1, 2.2 und 2.3 der einheitlichen technischen Vorschriften - Allgemeine Bestimmungen - Teilsysteme (ETV GEN-B) und der einheitlichen technischen Vorschriften - Telematikanwendungen für den Güterverkehr (ETV TAF) zu vertreten ist, ist in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt.
Die Beschlüsse des CTE werden nach ihrer Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. November 2018.
2) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44).
| Änderungsvorschläge zur Annahme im schriftlichen Verfahren durch den OTIF-Fachausschuss für technische Fragen | Anlage |
1. Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Änderungen der Punkte 2.1, 2.2 und 2.3 der einheitlichen technischen Vorschrift ETV GEN-B gemäß dem CTE-Arbeitsdokument TECH-18010-CTE11-5 wie nachstehend ausgeführt:
"2.1. Infrastruktur
Das COTIF beinhaltet die Infrastruktur [...] in Bezug auf die Schnittstellen mit den Fahrzeugen. [...]
2.2. Energie
Das COTIF beinhaltet das Energiesystem nur in Bezug auf die Schnittstellen mit den Fahrzeugen. Aus diesem Grunde beinhaltet das Energie-Teilsystem nur die Oberleitungen und die Qualität der gelieferten Kraft.
2.3. Streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung
Das COTIF beinhaltet die streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung [...] in Bezug auf die die Schnittstellen mit den Fahrzeugen."
2. Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Änderungen der ETV TAF, mit denen die Liste der technischen Dokumente in der ETV TAF aktualisiert und an die entsprechende neue Liste in Anlage I der TSI TAF angeglichen wird.
| ENDE | |