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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1960 der Kommission vom 10. Dezember 2018 über eine von Schweden gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verhängte Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Typs einer Pinaufstellmaschine sowie des Zubehörs für diese Pinaufstellmaschine, hergestellt von Brunswick Bowling & Billards, und zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Maschinen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8253)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 315 vom 12.12.2018 S. 29)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2006/42/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. Dezember 2013 setzte Schweden die Kommission von seinem Beschluss vom 30. August 2013 in Kenntnis, eine Schutzmaßnahme zu ergreifen, um das Inverkehrbringen einer Pinaufstellmaschine des Typs Brunswick GSX (im Folgenden "Pinaufstellmaschine") und des dazugehörigen Zubehörsatzes "Fortgeschrittene trennende Schutzeinrichtungen - Advanced Guards" (im Folgenden "Zubehörsatz") zu verbieten und solche Maschinen aus dem Verkehr zu ziehen. Beide Produkte wurden von Brunswick Bowling &Billards (im Folgenden "Hersteller") hergestellt.

(2) Was die Rücknahme vom Markt betrifft, hat Schweden dem Hersteller die Möglichkeit angeboten, entweder die Mängel, die das Arbeitsumfeld des Bedieners betreffen, zu beheben, die Pinaufstellmaschine und den Zubehörsatz vom Markt zurückzuziehen und sie mit gleichen oder gleichwertigen, technisch einwandfreien Produkten zu ersetzen, oder die Pinaufstellmaschine und den Zubehörsatz vom Markt zu nehmen und dem Eigentümer dafür Ersatz zu leisten.

(3) Die von Schweden als Hintergrund dieser Schutzmaßnahme vorgebrachte Begründung bestand darin, dass die Pinaufstellmaschine und der Zubehörsatz bestimmte, in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG festgelegte wesentliche Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht erfüllte sowie darin, dass einige harmonisierte Normen nicht ordnungsgemäß angewandt würden.

(4) Nach Erhalt der Mitteilung Schwedens über die verhängte Schutzmaßnahme hat die Kommission die betroffenen Parteien konsultiert, um deren Auffassungen zu hören. Die Kommission übermittelte dem Hersteller am 11. April 2014 ein Schreiben, und der Hersteller übermittelte seine Anmerkungen am 24. Juni 2014. Am 24. September 2014 und am 24. Mai 2016 traf die Kommission mit Vertretern des Herstellers zusammen. Der Hersteller übermittelte der Kommission am 6. Dezember 2016 zusätzliche Erläuterungen. Die Kommission hatte darüber hinaus mehrmals einen Informationsaustausch mit den schwedischen Behörden, dem schwedischen Amt für Arbeitsumwelt (Austausch von E-Mails, Diskussionen in den Sitzungen der Arbeitsgruppe "Maschinen" und der Gruppe "Marktüberwachung Maschinen") durchgeführt.

(5) Schweden gab an, dass seine Behörden vor der Verhängung der Schutzmaßnahme mehrmals mit dem Hersteller in Verbindung standen, um ihn über die im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG zu behebenden Mängel der Pinaufstellmaschinen und der Zubehörsätze zu informieren. Da jedoch nach mehreren Jahren der Diskussion nur die Hälfte der Mängel behoben wurde, hielt es Schweden für notwendig, das Schutzklauselverfahren zu initiieren. In Bezug auf die verhängten Maßnahmen erklärten die schwedischen Behörden, dass sie den in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt haben. Ausgehend von diesem Grundsatz waren angesichts der Schwere der Risiken und der Kosten der Rücknahme vom Markt einige der Maßnahmen, die erforderlich waren, um die Mängel an den neuen Pinaufstellmaschinen und den Zubehörsätzen zu beheben, im Falle der Marktrücknahme vorhandener Pinaufstellmaschinen und Zubehörsätze nicht erforderlich. Konkret handelte es sich bei diesen Maßnahmen um die Anbringung von drei separaten Leuchten zur Anzeige der verschiedenen Betriebsarten an der Kontrolltafel, die Erweiterung der auch als Arbeitsflächen verwendeten Zugangspunkte zwischen den Maschinen und die Verbesserung der Übersicht über die Gefahrenzone.

(6) Im Jahr 2015 setzte Schweden die Kommission davon in Kenntnis, dass der Hersteller die in der Schutzmaßnahme dargelegten Mängel in Bezug auf die Pinaufstellmaschine und den Zubehörsatz nur im Bowlingzentrum in Gustavsberg behoben habe.

(7) Abgesehen von diesen Konsultationen führte die Kommission eine unabhängige Studie 3 (im Folgenden "Studie") durch, um zu beurteilen, ob die Pinaufstellmaschine und der Zubehörsatz die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG festgelegten wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu dem Zeitpunkt, zu dem Schweden die Schutzmaßnahme ergriffen hat, erfüllten. Zur Erstellung der Studie prüften unabhängige Experten die Pinaufstellmaschine mit dem zusätzlichen, in Gustavsberg installierten Zubehör, und trafen mit den schwedischen Behörden und dem Vizepräsidenten der Abteilung "Capital Marketing & Engineering" zusammen.

(8) Die betroffenen Parteien wurden zu der Studie der Kommission konsultiert. Durch die Ausführungen des Herstellers werden die Schlussfolgerungen der Studie nicht infrage gestellt, da sie sich auf die Konformität der Pinaufstellmaschine und des Zubehörsatzes beziehen, die in Gustavsberg nach der Notifizierung der Schutzmaßnahme bei der Kommission durch Schweden installiert wurden.

(9) Was die von Schweden angeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen betrifft, so ist es gemäß den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen 1.2.2 über Stellteile und 1.7.1 über Informationen und Warnhinweise an der Maschine vorgeschrieben, dass die Stellteile sichtbar und in einer solchen Weise aufgestellt werden, dass sie sicher betrieben werden können, und dass die Informationen und Warnhinweise auf diesen Geräten in der vom Mitgliedstaat des Standorts der Maschine festgelegten Amtssprache der Union abgefasst werden müssen.

In diesem Zusammenhang wies Schweden darauf hin, dass eine der Schaltflächen an der Schalttafel nicht beschriftet und dass der Text an der Schalttafel auf Englisch verfasst war, obwohl die Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem sich die Maschine befindet, Schwedisch ist. Darüber hinaus gebe es drei separate Leuchten für die Anzeige verschiedener Betriebsmodi. Die Farben dieser drei Leuchten wurden auf verschiedenen Maschinen unterschiedlich angeordnet, und könnten daher falsch interpretiert werden. Das Notausschaltzeichen wurde auf dem Kopf stehend angebracht.

Der Hersteller gab an, dass in Bezug auf die Leuchten auf den Schalttafeln in der Tat eine gewisse Verwechslungsgefahr bestehe.

Was die deutliche Sichtbarkeit und Kennzeichnung der Stellteile betrifft, räumte der Hersteller ein gewisses Missverhältnis zwischen den Maschinen, den Etiketten und den Handbüchern ein.

Außerdem gab der Hersteller an, die Etiketten müssten nicht notwendigerweise übersetzt werden, da sie keinerlei Auswirkungen auf die Sicherheitsfunktionen hätten.

Darüber hinaus ist es gemäß der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung 1.2.2 erforderlich, dass die Stellteile so ausgelegt sein müssen, dass ihr Betrieb unterbrochen wird, wenn sich eine Person in der Gefahrenzone befindet.

Schweden zufolge könnte die Maschine wieder in Betrieb genommen werden, auch wenn der Betreiber keinen Überblick über die Gefahrenzone hat. Dies bringt das Risiko mit sich, dass sich jemand in der Gefahrenzone befinden könnte.

Der Hersteller wies die Einwände Schwedens in Bezug auf die mangelhafte Übersicht des Bedieners über die Gefahrenzone zurück, mit Verweis auf das Fehlen von Berichten über Sicherheitsvorfälle sowie auf die Schlussfolgerungen anderer Mitgliedstaaten, denen zufolge "die Sichtbarkeit, auch wenn sie vielleicht nicht optimal ist, tatsächlich angemessen war, vorausgesetzt, dass der Bediener beim Anlassen der Maschinen eine angemessene und erwartete Sorgfalt walten ließ".

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die Gefahr nicht dadurch abgewendet wird, dass darauf vertraut wird, dass der Bediener beim Anlassen der Maschine angemessene Sorgfalt walten lässt, da dieser angesichts des weiterhin bestehenden geringen Überblicks über die Gefahrenzone nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob sich eine Person in der Gefahrenzone befindet.

In Anbetracht der vorstehenden Argumente und unter Berücksichtigung der Studie, in der diese Argumente bestätigt werden, kann daher der Schluss gezogen werden, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Abschnitt 1.2.2 und 1.7.1 von Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG in Bezug auf die Pinaufstellmaschine und den Zubehörsatz nicht erfüllt wurden.

(10) Im Einklang mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen 1.1.6 über Ergonomie, 1.6.1 über die Wartung der Maschinen und 1.6.2 über Zugänge zum Arbeitsplatz und zu den Eingriffspunkten sind eine Konstruktion und ein Bau der Maschine erforderlich, die die Arbeit des Bedieners erleichtern und ihm ermöglichen, außerhalb der Gefahrenzonen bequem und sicher zu arbeiten.

In diesem Zusammenhang hob Schweden hervor, dass die Zugangspunkte und Arbeitsbühnen der betreffenden Pinaufstellmaschinen diese grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht erfüllen würden, da der Zugang, der gleichzeitig als Arbeitsbühne zwischen den Maschinen fungiert, eine Breite von lediglich 190 mm aufwies. In einigen Fällen wurden die Bediener aufgefordert, sich auf schmalen Metallkanten zu bewegen. Eine solche Arbeitsumgebung ist mit dem unnötigen Risiko verbunden, in den Innenbereich der Maschine abzustürzen. Darüber hinaus endete der Zugangsweg zwischen den Maschinen am vorderen Ende abrupt, wodurch das Risiko besteht, aus einer Höhe von 1.000 mm zu stürzen.

In seiner EG-Konformitätserklärung bezog sich der Hersteller auf die harmonisierte Norm EN ISO 14122-2:2001, legte aber in der technischen Dokumentation keinen Zusammenhang zwischen den Fundstellen der harmonisierten Normen und der jeweiligen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung vor, wie in Anhang VII der Richtlinie 2006/42/EG vorgeschrieben. Trotz dieses Mangels auf der Seite des Herstellers ermittelte Schweden die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die die Bezugnahme auf diese harmonisierte Norm wahrscheinlich abdecken könnten. Insbesondere stellte Schweden fest, dass die Bezugnahme auf die harmonisierte Norm die in Anhang I Abschnitte 1.1.6, 1.6.1 und 1.6.2 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen betraf.

Die harmonisierte Norm EN ISO 14122-2:2001 enthält Sicherheitsanforderungen für ständige Zugänge zu Maschinen und speziell für Arbeitsbühnen und Laufstege. Schweden gab an, dass nach der betreffenden Norm eine Breite von 500 mm erforderlich ist, der Laufsteg der betreffenden Pinaufstellmaschine jedoch nur eine Breite von 190 mm aufwies.

In diesem Zusammenhang gab der Hersteller an, dass der schmale Laufsteg mit der Breite von 190 mm unter Berücksichtigung der beabsichtigten und erwarteten Nutzung, der Häufigkeit des Zugangs und des Stands der Technik für den Bereich des Kugelrücklaufs als sicher und angemessen erachtet wurde, obwohl er die Norm EN ISO 14122-2:2001 nicht in vollem Umfang erfüllte. Aus diesem Grund hatte der Hersteller zwar in der Konformitätserklärung auf diese Norm verwiesen, sie aber nicht angewendet.

In Bezug auf das Risiko des Sturzes in Verbindung mit dem Zugang zum vorderen Bereich der Pinaufstellmaschine war der Hersteller der Auffassung, dass die von Schweden geforderte alternative Plattform für einen leichteren Zugang zur Vorderseite der Maschine nicht erforderlich sei, da der Zugang über die Vorderseite der Pinaufstellmaschine vor dem Hintergrund des weltweit geltenden Designs sonstiger auf dem Markt befindlicher Maschinen dieser Art, bei dem der Zugang von der hinteren Seite aus vorgesehen ist, nur sehr selten vorkomme.

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Verletzungsrisiko beim Zugang zu den Pinaufstellmaschinen (durch Stürzen oder Gleichgewichtsverlust) aufgrund des schmalen Laufstegs zwischen den Maschinen bzw. aufgrund des abrupt in Höhe von 1.000 mm endenden Laufstegs an der Vorderseite der Maschine nicht mit dem Argument abgewiesen werden kann, der Zugang über die Vorderseite erfolge nur selten bzw. dass keine bessere Option verfügbar sei.

In Anbetracht der vorstehenden Argumente und unter Berücksichtigung der Studie, in der diese Argumente bestätigt werden, kann daher der Schluss gezogen werden, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Abschnitten 1.1.6, 1.6.1 und 1.6.2 von Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG in Bezug auf die Pinaufstellmaschine und den Zubehörsatz nicht erfüllt wurden.

(11) In Bezug auf die in den Abschnitten 1.3.8 und 1.4 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen wies Schweden darauf hin, dass die Trennschirme zwischen den Pinaufstellmaschinen hoch genug sein müssen, um zu verhindern, dass Arbeitnehmer mit gefährlichen beweglichen Teilen der in Betrieb befindlichen benachbarten Maschinen in Berührung kommen. Der Trennschirm muss die gesamte Maschinenseite, d. h. bis zur Vorderseite des Maschinenkäfigs, abdecken. Der Trennschirm, der zwischen den Maschinen montiert wurde, war an einigen Arbeitsplätzen jedoch nur 500 mm hoch und fehlte an anderen Arbeitsplätzen vollständig. Dadurch besteht die Gefahr eines Sturzes in die benachbarte Maschine. Daher würde diese Struktur nicht die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen 1.3.8 in Bezug auf die Auswahl der Schutzeinrichtungen gegen Gefahren durch bewegliche Teile erfüllen.

In seiner EG-Konformitätserklärung bezog sich der Hersteller auf die harmonisierte Norm EN ISO 13857:2008, legte aber in der technischen Dokumentation keinen Zusammenhang zwischen den Fundstellen der harmonisierten Normen und den jeweiligen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen vor, wie in Anhang VII der Richtlinie 2006/42/EG vorgeschrieben. Trotz dieses Mangels auf der Seite des Herstellers ermittelte Schweden die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die die Bezugnahme auf diese harmonisierte Norm wahrscheinlich abdecken könnten. Insbesondere stellte Schweden fest, dass die Bezugnahme auf die harmonisierte Norm die in Anhang I Abschnitt 1.3.8 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung betraf.

Die harmonisierte Norm EN ISO 13857:2008 enthält technische Anforderungen an Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen. Schweden verweist auf diese Norm, um seine Begründung für die Nichteinhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung Nr. 1.3.8 durch den Hersteller zu untermauern.

Trotz des Verweises auf die Norm in der Konformitätserklärung stützte sich der Hersteller bei der Übermittlung von Erläuterungen an die schwedischen Behörden nicht auf diese Norm zum Nachweis der Konformität des Produkts mit der Richtlinie. Stattdessen gab der Hersteller an, dass der zwischen den Maschinen angebrachte 500-mm-Trennschirm so konstruiert ist, dass er einen maximalen Schutz gewährleistet und gleichzeitig im Einklang mit den europaweit geltenden allgemeinen Anforderungen an die Deckenhöhe steht. Eine höhere Schutztrennwand würde zwar ein zusätzliches Maß an Sicherheit bieten, diese Sicherheit wäre aber wiederum dadurch verringert, dass die Installation aufgrund der Deckenhöhe nicht möglich wäre bzw. dass die Schutztrennwände zur Anpassung an die Deckenhöhe in nicht ordnungsgemäßer Weise modifiziert würden.

Die Kommission ist der Auffassung, dass auch wenn die Schutztrennwand mit einer Höhe von 500 mm aufgrund der Deckenhöhe zwischen den Maschinen belassen wird, dies trotzdem nicht die Tatsache erklärt, warum bei manchen Maschinen überhaupt keine Trennschutzwände vorhanden waren, ferner wird damit die Gefahr eines Sturzes in eine benachbarte Maschine nicht behoben.

Auf der Grundlage der vorstehenden Argumente und unter Berücksichtigung der Studie, in der diese Argumente bestätigt werden, kann daher der Schluss gezogen werden, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Abschnitt 1.3.8 von Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG in Bezug auf die Pinaufstellmaschine und den Zubehörsatz nicht erfüllt wurden.

Darüber hinaus erklärte Schweden in Bezug auf die Pinaufstellmaschine, das Maschinengehäuse verfügte zwar über kleine Türen, die geöffnet werden können, es wäre aber kein Verriegelungsmechanismus vorhanden, mit dessen Hilfe der Betrieb der Maschine beim Öffnen der Türen angehalten wird.

In seiner EG-Konformitätserklärung bezog sich der Hersteller auf die harmonisierte Norm EN 953:1998, legte aber in der technischen Dokumentation keinen Zusammenhang zwischen den Fundstellen der harmonisierten Normen und den jeweiligen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen vor, wie in Anhang VII der Richtlinie 2006/42/EG vorgeschrieben. Trotz dieses Mangels auf der Seite des Herstellers ermittelte Schweden die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die die Bezugnahme auf diese harmonisierte Norm wahrscheinlich abdecken könnten. Konkret stellte Schweden fest, dass die Bezugnahme auf die harmonisierte Norm die in Anhang I Abschnitte 1.3.8 und 1.4 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung betraf.

Die harmonisierte Norm EN 953:1997+A1:2009 enthält technische Anforderungen an die Sicherheit der Maschinen und die allgemeinen Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen. Schweden verweist auf diese Norm, um seine Begründung für die Nichteinhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen Nr. 1.3.8 und 1.4 durch den Hersteller zu untermauern.

In diesem Zusammenhang erklärte der Hersteller, die Tatsache, dass der Maschinenkäfig eine zweite kleinere Tür zu jeder Zelle ohne einen Verriegelungsmechanismus zum Anhalten der Maschine enthielt, verstieße nicht gegen die Richtlinie 2006/42/EG, weil der Zugang zu der hinteren Schutzeinrichtung nur sehr sporadisch erforderlich sei und feststehende trennende Schutzeinrichtungen in diesem Fall ausreichend Sicherheit böten. Der Hersteller gab an, dass auf der Grundlage dieser Begründung und auf der Grundlage der Norm EN 953 eine feste trennende Schutzeinrichtung gewählt wurde. Auf das Fehlen des Verriegelungsmechanismus wurde nicht eingegangen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Risiko durch bewegliche Teile nicht behoben wird, da der Verriegelungsmechanismus nicht den Betrieb der Maschine anhielt, sobald sich ein Bediener näherte.

In Anbetracht der vorstehenden Argumente und unter Berücksichtigung der Studie, in der diese Argumente bestätigt werden, kann daher der Schluss gezogen werden, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Abschnitten 1.3.8 und 1.4 von Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG in Bezug auf die Pinaufstellmaschine und den Zubehörsatz nicht erfüllt wurden.

Schweden wies ferner darauf hin, dass die Schutzkappe des Kegelrücklaufmechanismus nicht den in Anhang I Abschnitt 1.4.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspreche, da sie in keiner Weise befestigt sei und nicht die in Anhang I Abschnitt 1.4.2.2 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegten Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen erfülle, da sie über keinen Verriegelungsmechanismus verfüge.

Auch in diesem Fall verwies Schweden auf die Norm EN 953:1997+A1:2009, um seine Begründung für die Nichteinhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen Nr. 1.4.2.1 und 1.4.2.2 durch den Hersteller zu untermauern.

Der Hersteller gab jedoch an, dass der Zugang zur Kugelrücklaufschutzkappe wesentlich seltener als einmal pro Schicht erforderlich war, und beschränkte seine Erläuterungen auf die Aussage, dass in den Normen eine feste Schutzeinrichtung lediglich empfohlen werde. Nach Auffassung des Herstellers war es nicht notwendig, die von Schweden geforderten Maßnahmen zu ergreifen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Gefahr durch bewegliche Teile im Falle der Schutzkappe über dem Kugelrücklaufmechanismus nicht behoben wurde, da zusätzlich zum Fehlen eines Verriegelungsmechanismus die festen Schutzeinrichtungen nicht befestigt waren.

In Anbetracht der vorstehenden Argumente und unter Berücksichtigung der Studie, in der diese Argumente bestätigt werden, kann daher der Schluss gezogen werden, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Abschnitten 1.4.2.1 und 1.4.2.2 von Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG in Bezug auf die Pinaufstellmaschine nicht erfüllt wurden.

(12) In Bezug auf die in den Abschnitten 1.7.4, 1.7.4.1 und 1.7.4.2 festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen hinsichtlich der Anforderungen an die Bedienungsanleitungen teilte Schweden mit, dass eine an der Pinaufstellmaschine und am Zubehörsatz angebrachte Abbildung, die die Lage der Schutzeinrichtungen darstellen sollte, mit ihrer tatsächlichen Lage an der Maschine nicht übereinstimmte. In Bezug auf die Bedienungsanleitung brachte Schweden vor, es gebe keine Anweisungen für die Bedienung der gelieferten Maschinen, in der die verschiedenen auszuführenden Arbeitsvorgänge beschrieben wären.

Hinsichtlich des Fehlens einer Betriebs- und Bedienungsanleitung gab der Hersteller an, dass übersetzte Handbücher mit den Maschinen geliefert worden seien, sodass die Handbücher im geprüften Bowlingzentrum möglicherweise verlegt worden seien. Kennzeichnungen, die keine Auswirkungen auf die Sicherheitsfunktionen haben, wurden nicht übersetzt. Darüber hinaus stimmten die von den Inspektoren geprüften Maschinenetiketten und Handbücher möglicherweise nicht mit den betreffenden Maschinen überein, da die Hersteller bestimmte Anforderungen der regionalen Prüfstellen zu berücksichtigen hatte bzw. wegen der damit verbundenen Zeitzwänge.

Auf der Grundlage der vorstehenden Argumente und unter Berücksichtigung der Studie, in der diese Argumente bestätigt werden, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in den Abschnitten 1.7.4, 1.7.4.1 und 1.7.4.2 von Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG in Bezug auf die Pinaufstellmaschine und den Zubehörsatz nicht erfüllt wurden.

(13) Gemäß den in Anhang I Abschnitt 1.1.2 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen über die Grundsätze für die Integration der Sicherheit ist es erforderlich, dass die Maschinen so konstruiert und gebaut sein müssen, dass die Gefährdung von Personen bei der Bedienung unter den vorgesehenen Bedingungen verhindert, aber auch eine vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung berücksichtigt wird.

Schweden gab an, dass die für die Sicherheitsverriegelungen verwendeten Halterungen mit Standardschrauben befestigt wurden, die entgegen dem Grundsatz der Sicherheitsintegration mit Standardwerkzeugen leicht zu lösen sind. Dies birgt die Gefahr einer vorhersehbaren Fehlanwendung, indem die Halterungen umgangen werden, anstatt die verriegelbaren Türen zu benutzen.

Der Hersteller gab als Grund an, die verriegelbaren Türen böten einen angemessenen Zugang, wodurch die Motivation der Bediener verringert werde, im Rahmen einer umfassenden Wartung die Verriegelungen zu umgehen. Durch die Verwendung von Standard-Schrauben würde das Risiko einer bleibenden Schädigung des Verriegelungssystems bzw. einer dauerhaften Entfernung der Schutzeinrichtungen verringert.

Ferner erklärte Schweden, dass die festen trennenden Schutzeinrichtungen mit Schnellverriegelungen befestigt wären. Dadurch entstehe die Gefahr, dass eine Person die trennende Schutzeinrichtung öffnet und sie anstatt der verriegelbaren Türen als Zugang nutzt. Schweden führte ferner an, dass in den Fällen, in denen gemäß der Risikobewertung eine feste trennende Schutzeinrichtung erforderlich ist, diese nicht in einer Weise entworfen sein dürfe, dass sie eine attraktive Option für den Zugang zur Maschine darstellt, indem die trennende Schutzeinrichtung geöffnet wird, anstatt die verriegelbaren Türen zu benutzen.

Der Hersteller rechtfertigte die Verwendung von Schnellverriegelungen damit, die Motivation der Bediener, die trennenden Schutzvorrichtungen zu umgehen, zu verringern.

In seiner EG-Konformitätserklärung bezog sich der Hersteller auf die harmonisierte Norm EN 1088:1995+A1:2007, legte aber in der technischen Dokumentation keinen Zusammenhang zwischen der Fundstellen der harmonisierten Norm und den entsprechenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung vor, wie in Anhang VII der Richtlinie 2006/42/EG vorgeschrieben. Trotz dieses Mangels stellte Schweden fest, dass die Bezugnahme auf die harmonisierte Norm die in Anhang I Abschnitt 1.1.2 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung betraf.

Die harmonisierte Norm EN 1088+A2:2008 enthält technische Anforderungen an die Sicherheit der Maschinen in Bezug auf Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen sowie Leitsätze für Gestaltung und Auswahl. Schweden verweist auf diese Norm, um seine Begründung für die Nichteinhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen Nr. 1.1.2 durch den Hersteller zu untermauern. Der Hersteller gab an, gemäß Abschnitt 5.7.1 Anmerkung 4 der Norm sei es erforderlich, zur Vermeidung einer "nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Fehlanwendung" den Besonderheiten der spezifischen Anwendung auf der Grundlage einer Risikobewertung Rechnung zu tragen. Nach Ansicht des Herstellers böten die verriegelbaren Türen einen angemessenen Zugang, wodurch die Motivation der Bediener verringert werde, die Verriegelungen zu umgehen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Halterungen und die festen Schutzeinrichtungen leicht mit Standardwerkzeug gelöst werden könnten, was eine vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung möglich macht, indem beim Zugang zur Maschine die verriegelbaren Türen umgangen werden.

Auf der Grundlage der vorstehenden Argumente und unter Berücksichtigung der Studie, in der diese Argumente bestätigt werden, kann daher der Schluss gezogen werden, dass die grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung bezüglich der Grundsätze der Integration der Sicherheit in Abschnitt 1.1.2 von Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG in Bezug auf die Pinaufstellmaschine und den Zubehörsatz nicht erfüllt wurden.

(14) Die Prüfung der von Schweden vorgelegten Begründung hinsichtlich der Schutzmaßnahme, die unabhängige Studie, in der die Schlussfolgerungen Schwedens bestätigt werden, und die Bemerkungen des Herstellers bestätigen die Schlussfolgerung, dass die Pinaufstellmaschine zum Zeitpunkt der durch Schweden erfolgten Notifizierung der Maßnahmen an die Kommission im Dezember 2013 die in den Abschnitten 1.1.2, 1.1.6, 1.2.2, 1.3.8, 1.4, 1.6.1, 1.6.2, 1.7.1, 1.7.4, 1.7.4.1 und 1.7.4.2 von Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht erfüllte und der Zubehörsatz die in den Abschnitten 1.1.2, 1.2.2, 1.3.8, 1.4, 1.7.1, 1.7.4, 1.7.4.1 und 1.7.4.2 festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht erfüllte. Durch diese Mängel kann die Gesundheit und die Sicherheit von Personen gefährdet werden. Daher sollten die von Schweden ergriffenen Schutzmaßnahmen als gerechtfertigt angesehen werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die von Schweden ergriffenen Maßnahmen zum Verbot des Inverkehrbringens der Pinaufstellmaschine Brunswick GSX und des Zubehörsatzes "Fortgeschrittene trennende Schutzeinrichtungen - Advanced Guards" und zur Aufforderung an den Hersteller, die bereits in Verkehr gebrachten Maschinen aus dem Verkehr zu ziehen, sind gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 2018

1) ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24.

2) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30).

3) Konformitätsbericht "Einhaltung der Bestimmungen der Maschinenrichtlinie im Hinblick auf die Pinaufstellmaschinen", 8. Mai 2017.

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