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Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kontrollen in Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben und Anträge auf Schutz, das Einspruchsverfahren sowie die Eintragung, Änderung und Löschung traditioneller Begriffe im Weinsektor
(ABl. L 9 vom 11.01.2019 S. 46 A;
VO (EU) 2023/1607 - ABl. L 198 vom 08.08.2023 S. 14 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2025/26 - ABl. L 2025/26 vom 15.01.2025 Inkrafttreten)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
And.: Titel 25
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben b, c und e, Artikel 110 Absatz 2, Artikel 111, Artikel 115 Absatz 1 und Artikel 123,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 3 aufgehoben und ersetzt. Teil II Titel II Kapitel I Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthalten Bestimmungen über Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben, traditionelle Begriffe sowie über die Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor. Mit den Abschnitten 2 und 3 wurde die Kommission zudem ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Weinmarktes im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission 4 ersetzen, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission 5 aufgehoben wird.
(2) Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hat sich gezeigt, dass die derzeitigen Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben kompliziert, aufwendig und langwierig sein können. Durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Rechtslücken entstanden, insbesondere was das bei Anträgen auf Änderung von Produktspezifikationen zu befolgende Verfahren anbelangt. Die Verfahrensvorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angabe im Weinsektor stehen mit den geltenden Bestimmungen über Qualitätsregelungen in den unter das Unionsrecht fallenden Sektoren Lebensmittel, Spirituosen und aromatisierte Weine nicht im Einklang. Dies führt zu Unstimmigkeiten in der Art und Weise, wie diese Kategorie von Rechten des geistigen Eigentums umgesetzt wird. Angesichts des in Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf Schutz des geistigen Eigentums sollten diese Diskrepanzen beseitigt werden. Mit dieser Verordnung sollten daher die einschlägigen Verfahren vereinfacht, präzisiert, ergänzt und vereinheitlicht werden. Die Verfahren sollten sich weitestmöglich an die effizienten und erprobten Verfahren zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission 7 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission 8 anlehnen und an die Besonderheiten des Weinsektors angepasst werden.
(3) Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind untrennbar mit dem Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten verbunden. Die nationalen und lokalen Behörden verfügen über die beste Fachkenntnis und sind am besten mit den relevanten Fakten vertraut. Im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Subsidiarität sollte sich dies in den betreffenden Verfahrensvorschriften widerspiegeln.
(4) Im Interesse der Klarheit sollten bestimmte Verfahrensschritte bei einem Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe im Weinsektor detailliert festgelegt werden.
(5) Es sollten zusätzliche Vorschriften für gemeinsame Anträge festgelegt werden, die mehr als ein nationales Hoheitsgebiet betreffen.
(6) Damit die Einzigen Dokumente einheitlich und vergleichbar sind, muss der Mindestinhalt dieser Dokumente festgelegt werden. Im Falle von Ursprungsbezeichnungen sollte besonderes Augenmerk auf die Beschreibung des Zusammenhangs zwischen der Qualität und den Eigenschaften des Erzeugnisses und den besonderen geografischen Verhältnissen gelegt werden. Bei geografischen Angaben sollte ein besonderer Schwerpunkt auf der Bestimmung des Zusammenhangs zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften und dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses liegen.
(7) Das abgegrenzte geografische Gebiet von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, für die der Schutz beantragt wird, sollte in der Produktspezifikation detailliert, genau und eindeutig beschrieben werden, damit die Erzeuger, die zuständigen Behörden und die Kontrollstellen auf einer sicheren, schlüssigen und zuverlässigen Grundlage operieren können.
(8) Damit die Regelung reibungslos funktionieren kann, müssen einheitliche Bestimmungen für den Verfahrensschritt der Ablehnung von Schutzanträgen festgelegt werden. Auch für den Inhalt von Anträgen auf Unionsänderungen, Standardänderungen und vorübergehende Änderungen sowie für den Inhalt von Löschungsanträgen sind einheitliche Bestimmungen erforderlich.
(9) Der Rechtssicherheit wegen empfiehlt es sich, Fristen für das Einspruchsverfahren sowie Kriterien für die Bestimmung des Zeitpunkts festzulegen, ab dem diese Fristen laufen.
(10) Zur Gewährleistung einheitlicher und effizienter Verfahren sollten Muster für die Einreichung von Anträgen, Einsprüchen, Änderungen und Löschungen bereitgestellt werden.
(11) Im Interesse der Transparenz und Einheitlichkeit in allen Mitgliedstaaten müssen Bestimmungen über Inhalt und Form des gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erstellten elektronischen Registers der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben (im Folgenden das "Register") festgelegt werden. Das Register ist eine in einem Informationssystem gespeicherte elektronische Datenbank und der Öffentlichkeit zugänglich. Alle Daten im Zusammenhang mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, die in dem früheren in die elektronische Datenbank "E-Bacchus-Liste" eingestellten Register gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vorhanden sind, sollten am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in dem Register vorhanden sein.
(12) Die bestehenden, in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 festgelegten Bestimmungen über die Wiedergabe des Unionszeichens für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sollten übernommen werden, damit die Verbraucher Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe erkennen können.
(13) Der Mehrwert einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geographischen Angabe beruht auf den Wertgarantien, die den Verbrauchern geboten werden. Die Regelung ist nur glaubwürdig, wenn sie mit einer effizienten Verifizierung, Kontrolle und Überprüfung verbunden ist, einschließlich eines Systems von Kontrollen auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs, das von den zuständigen, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 benannten Behörden verwaltet wird. In diesem Zusammenhang müssen die Bestimmungen über Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 berücksichtigt und im Hinblick auf Vorgänge im Zusammenhang mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben im Weinsektor angepasst werden.
(14) Es sollten Bestimmungen über Kontrollen festgelegt werden, die für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die sich auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland beziehen, durchzuführen sind.
(15) Die Akkreditierung von Kontrollstellen sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 erfolgen und internationalen Standards entsprechen, die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) und von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) erarbeitet wurden. Akkreditierte Kontrollstellen sollten bei ihren Tätigkeiten diese Normen einhalten.
(16) Damit Zypern genügend Zeit für die Anpassung und Angleichung seines Kontrollsystems an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bleibt, sollte es für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung von der Einhaltung der ISO-Normen für Zertifizierungsstellen befreit sein.
(17) Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, zur Deckung der Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des Kontrollsystems von den Marktteilnehmern eine Gebühr zu erheben.
(18) Damit beim Schutz der im Register eingetragenen Namen vor unlauteren Verwendungen und bei der Verhinderung von Praktiken, die den Verbraucher in die Irre führen können, in den Mitgliedstaaten in kohärenter Weise vorgegangen wird, sollten einheitliche Bedingungen für die auf Ebene der Mitgliedstaaten diesbezüglich durchzuführenden Maßnahmen festgelegt werden.
(19) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und Kontrollstellen mitteilen. Um die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die bestehenden Kontrollsysteme für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben zu erleichtern, sollte die Kommission diese Namen und Anschriften öffentlich zugänglich machen. Die zuständigen Behörden von Drittländern sollten der Kommission Informationen über die Kontrollen übermitteln, die in diesen Ländern für in der Union geschützte Namen durchgeführt werden, damit die Einheitlichkeit des Kontrollsystems überprüft werden kann.
(20) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz und im Interesse der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts müssen zusätzlich zu den Bestimmungen für die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten besondere technische Bestimmungen über die Art und den Inhalt der jährlich durchzuführenden Kontrollen festgelegt werden, insbesondere durch Bezugnahme auf die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission 11.
(21) Um sicherzustellen, dass traditionelle Begriffe, für die Schutz beantragt wird, die Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen, sowie im Interesse der Rechtssicherheit müssen detaillierte Bestimmungen über die Verfahren für Schutzanträge, Einsprüche sowie die Änderung oder Löschung traditioneller Begriffe für bestimmte Weinbauerzeugnisse festgelegt werden. Diese Bestimmungen sollten Einzelheiten zum Inhalt des Antrags sowie zu den benötigten einschlägigen zusätzlichen Informationen und Unterlagen, zu den einzuhaltenden Fristen sowie zu den Mitteilungen zwischen der Kommission und den beteiligten Parteien im Rahmen der einzelnen Verfahren enthalten.
(22) Damit Verbraucher und Händler feststellen können, welche traditionellen Begriffe in der Union geschützt sind, sollten besondere Bestimmungen über die Registrierung und die Eintragung traditioneller Begriffe in das Unionsregister festgelegt werden. Damit das Register allgemein zugänglich ist, sollte es elektronisch zugänglich sein.
(23) Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung traditioneller Begriffe und zur Verhinderung der Irreführung der Verbraucher sollten die nationalen Behörden Maßnahmen gegen jede widerrechtliche Verwendung traditioneller Begriffe treffen und die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse verbieten.
(24) Im Interesse einer effizienten Verwaltung und angesichts der bisherigen Erfahrungen mit den von der Kommission eingerichteten Informationssystemen sollten die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinfacht und die Informationen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission 12 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission 13 ausgetauscht werden.
(25) Die Kommission hat für die Verwaltung der Schutzanträge und der Anträge auf Änderung der Produktspezifikation von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Weinsektor ein Informationssystem mit der Bezeichnung "E-Ambrosia" eingerichtet. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für die Mitteilungen im Rahmen der Verfahren für Schutzanträge und die Genehmigung von Änderungen weiterhin auf dieses System zurückgreifen. Aufgrund eines strikten Akkreditierungssystems sollte dieses System jedoch weder für die Kommunikation mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens für Einsprüche und Löschungsanträge noch für die Kommunikation mit Drittländern verwendet werden. Für das Verfahren für Einsprüche und Löschungsanträge sollten die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und repräsentative Berufsorganisationen von Drittländern sowie natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen dieser Verordnung ein berechtigtes Interesse haben, mit der Kommission stattdessen per E-Mail kommunizieren.
(26) Anträge auf Eintragung, Änderung oder Löschung traditioneller Begriffe werden noch nicht über ein zentralisiertes Informationssystem verwaltet. Stattdessen sollten diese Anträge weiterhin per E-Mail unter Verwendung der Muster gemäß den Anhängen VIII bis XI eingereicht werden. Alle sonstige Kommunikation und sonstiger Informationsaustausch im Zusammenhang mit traditionellen Begriffen sollten ebenfalls per E-Mail erfolgen.
(27) Es sollte festgelegt werden, auf welche Weise die Kommission der Öffentlichkeit die Informationen über geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor zugänglich macht.
(28) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Einleitende Bestimmung
Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Weinsektor hinsichtlich der Kontrollen und in Bezug auf traditionelle Begriffe im Weinsektor, die Folgendes betreffen:
Kapitel II
Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
Abschnitt 1
- gestrichen -
Artikel 2 - gestrichen - 23 25
Artikel 5 - gestrichen - 23 25
Abschnitt 2
- gestrichen -
Artikel 8 - gestrichen - 23 25
Abschnitt 3
- gestrichen -
Artikel 9 - gestrichen - 23 25
Artikel 10 - gestrichen - 25
Artikel 11 - gestrichen - 23 25
Abschnitt 4
- gestrichen -
Artikel 12 - gestrichen - 25
Abschnitt 5
- gestrichen -
Artikel 13 - gestrichen - 25
Abschnitt 6
- gestrichen -
Artikel 14 - gestrichen - 25
Abschnitt 7
Kontrollen
Artikel 15 Für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation zuständige Behörden 25
(1) Bei der Durchführung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Kontrollen beachten die verantwortlichen zuständigen Behörden und beauftragten Stellen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 14.
(2) Für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben, die sich auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland beziehen, wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation auf der Stufe der Erzeugung und während oder nach der Aufmachung des Weins vorgenommen durch
(3) Die in Artikel 116a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten beauftragten Stellen und die in Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte(n) Zertifizierungsstelle(n) müssen je nach übertragener Aufgabe die Voraussetzungen einer der folgenden Normen erfüllen und nach dieser Norm akkreditiert sein:
(4) Wenn die Behörde gemäß Artikel 116a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Behörde(n) gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen, müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
(5) Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, zur Deckung der Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des Kontrollsystems von den Marktteilnehmern, die Kontrollen unterzogen werden, eine Gebühr zu erheben.
Artikel 16 - gestrichen - 25
Artikel 17 Mitteilungen zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission 25
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben zur zuständigen Behörde gemäß Artikel 116a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich zu den Behörden gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 und gegebenenfalls den beauftragten Stellen gemäß Artikel 116a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Die Kommission veröffentlicht die Namen und Anschriften der zuständigen Behörde(n) oder beauftragten Stellen.
Artikel 18 Mitteilungen zwischen Drittländern und der Kommission
Im Falle von Weinen aus einem Drittland, denen eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zuerkannt wurde, übermittelt das betreffende Drittland der Kommission auf Anfrage Folgendes:
Artikel 19 Jährliche Kontrolle 25
(1) Die von der zuständigen Behörde oder den beauftragten Stellen gemäß Artikel 116a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführte jährliche Kontrolle umfasst Folgendes:
Die jährliche Kontrolle wird in dem Mitgliedstaat, in dem die Herstellung gemäß der Produktspezifikation stattfindet, nach einer oder mehreren der folgenden Methoden vorgenommen:
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Durchführung von Zufallskontrollen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a, so bestimmt er die Mindestanzahl von Marktteilnehmern, die diesen Kontrollen zu unterziehen sind.
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Durchführung von Stichproben gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b, so stellt er durch die Anzahl, Art und Häufigkeit der Kontrollen sicher, dass die Stichprobe für das gesamte abgegrenzte geografische Gebiet repräsentativ ist und dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entspricht.
(2) Die Prüfungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b werden an anonymen Stichproben vorgenommen und weisen nach, dass das geprüfte Erzeugnis die Eigenschaften und Beschaffenheit aufweist, die in der Produktspezifikation für die betreffende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe beschrieben sind.
Die Prüfung erfolgt auf einer beliebigen Stufe des Herstellungsprozesses und gegebenenfalls auf der Stufe der Verpackung. Jede gezogene Stichprobe muss für die jeweiligen Weine im Besitz des Marktteilnehmers repräsentativ sein.
(3) Zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c überprüft die Kontrollbehörde
(4) Die jährliche Kontrolle gewährleistet, dass ein Erzeugnis die geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nur führen darf, wenn
(5) Im Falle einer grenzübergreifenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe kann die Kontrolle von einer Kontrollbehörde eines der betroffenen Mitgliedstaaten vorgenommen werden.
(6) Ein Erzeugnis, das die Bedingungen der Absätze 1 bis 5 nicht erfüllt, darf vermarktet werden, wenn die übrigen Rechtsvorschriften eingehalten werden, aber nur ohne die jeweilige Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe.
(7) Abweichend von Absatz 1 kann die jährliche Kontrolle auf der Stufe der Verpackung des Erzeugnisses im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem die Herstellung stattgefunden hat, durchgeführt werden; in diesem Fall findet Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission Anwendung.
Die zuständigen Behörden oder die beauftragten Stellen verschiedener Mitgliedstaaten, die für die Durchführung von Kontrollen bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe verantwortlich sind, arbeiten zusammen, um insbesondere sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen sind, in dem die Herstellung des Weines mit dem als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe eingetragenen Namen erfolgt, in Bezug auf die Aufmachungsanforderungen die Kontrollverpflichtungen der betreffenden Produktspezifikation einhalten.
(8) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Weine, denen ein übergangsweiser nationaler Schutz gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1143 gewährt wird.
Artikel 20 Analytische und organoleptische Prüfung
Die analytische und organoleptische Prüfung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b umfasst
Kapitel III
Traditionelle Begriffe
Abschnitt 1
Schutzanträge
Artikel 21 Schutzantrag
(1) Der Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs wird der Kommission von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer oder von den in Drittländern niedergelassenen repräsentativen Berufsorganisationen gemäß Artikel 30 Absatz 3 übermittelt.
(2) Wird ein Antrag von einer in einem Drittland niedergelassenen repräsentativen Berufsorganisation eingereicht, so übermittelt der Antragsteller der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 3 Angaben über die repräsentative Berufsorganisation und ihre Mitglieder. Die Kommission macht diese Angaben öffentlich zugänglich.
Abschnitt 2
Einspruchsverfahren
Artikel 22 Einreichung eines Einspruchs
(1) Innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 im Amtsblatt der Europäischen Union kann ein Mitgliedstaat oder Drittland oder eine juristische oder natürliche Person mit einem berechtigten Interesse bei der Kommission einen Einspruch gegen den Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs einreichen.
(2) Ein Einspruch wird der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 3 übermittelt.
Artikel 23 Unterlagen zur Unterstützung eines Einspruchs
(1) Ein hinreichend begründeter Einspruch muss Einzelheiten zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen zur Unterstützung des Einspruchs enthalten, und die einschlägigen Belege müssen beiliegen.
(2) Gründet sich der Einspruch auf das Ansehen und den Bekanntheitsgrad einer bestehenden älteren Marke, so ist dem Einspruch Folgendes beizufügen:
Die Informationen und Nachweise, die für die Verwendung einer älteren Marke vorzulegen sind, müssen Einzelheiten zu Ort, Dauer, Ausmaß und der Art der Verwendung sowie zum Ansehen und zum Bekanntheitsgrad der älteren Marke umfassen.
(3) Wurden die Einzelheiten zu den geltend gemachten älteren Rechten, den Gründen und zum Sachverhalt, die Nachweise oder Bemerkungen bzw. die Belege gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht zum Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs vorgelegt oder fehlen Einzelheiten oder Unterlagen, so teilt die Kommission dies der Behörde oder Person, die Einspruch eingelegt hat, mit und fordert sie auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht behoben, so lehnt die Kommission den Einspruch als unzulässig ab. Der Beschluss über die Ablehnung des Einspruchs wird der Behörde oder Person, die Einspruch eingelegt hat, sowie den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland niedergelassenen repräsentativen Berufsorganisation mitgeteilt.
Artikel 24 Übermittlung von Bemerkungen durch die Parteien
(1) Teilt die Kommission dem Antragsteller, der einen Schutzantrag eingereicht hat, einen nicht gemäß Artikel 23 Absatz 3 abgelehnten Einspruch mit, so bringt der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung Bemerkungen vor.
(2) Wenn die Kommission im Laufe der Prüfung eines Einspruchs dazu auffordert, äußern sich die Parteien gegebenenfalls innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung zu den von den anderen Parteien eingegangenen Mitteilungen.
Abschnitt 3
Schutz traditioneller Begriffe
Artikel 25 Eintragung
(1) Mit Inkrafttreten eines Beschlusses über die Schutzerteilung für einen traditionellen Begriff trägt die Kommission folgende Angaben in das elektronische Register der geschützten traditionellen Begriffe ein:
(2) Das elektronische Register der geschützten traditionellen Begriffe wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Artikel 26 Durchsetzung des Schutzes
Für die Anwendung von Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 treffen die zuständigen nationalen Behörden im Falle der widerrechtlichen Verwendung geschützter traditioneller Begriffe von sich aus oder auf Antrag einer Partei alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vermarktung einschließlich der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu unterbinden.
Abschnitt 4
Änderung und Löschung
Artikel 27 Änderungsantrag
(1) Die Artikel 21 bis 24 gelten entsprechend für einen Antrag auf Änderung eines geschützten traditionellen Begriffs.
(2) Genehmigt die Kommission eine Änderung eines traditionellen Begriffs, so erfasst sie die neuen Spezifikationen mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens des Durchführungsrechtsakts, mit dem die Änderung genehmigt wird.
Artikel 28 Löschungsantrag
(1) Ein Antrag auf Löschung des Schutzes eines traditionellen Begriffs muss Folgendes enthalten:
Dem Antrag können gegebenenfalls Belege beigefügt werden.
(2) Wurden gleichzeitig mit dem Löschungsantrag keine Einzelheiten zu den Gründen und zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen sowie Belege gemäß Absatz 1 vorgelegt, so teilt die Kommission dies dem Verfasser des Löschungsantrags mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beheben.
Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht beseitigt, so betrachtet die Kommission den Löschungsantrag als unzulässig und lehnt ihn ab. Der Beschluss, den Antrag als unzulässig zu betrachten, wird dem Verfasser des Löschungsantrags mitgeteilt.
Artikel 29 Prüfung eines Löschungsantrags
(1) Hat die Kommission den Löschungsantrag nicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 als unzulässig betrachtet, so teilt sie den Löschungsantrag den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller mit und fordert sie bzw. ihn auf, innerhalb von zwei Monaten ab dieser Aufforderung Bemerkungen vorzubringen. Während dieses Zweimonatszeitraums eingegangene Bemerkungen werden dem Verfasser des Antrags mitgeteilt.
Im Laufe der Prüfung eines Löschungsantrags fordert die Kommission die Parteien auf, sich gegebenenfalls innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung zu den von den anderen Parteien eingegangenen Mitteilungen zu äußern.
(2) Äußern sich die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller oder der Verfasser des Löschungsantrags nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, so entscheidet die Kommission über den Antrag.
(3) Der Beschluss, den Schutz des betreffenden traditionellen Begriffs zu löschen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise getroffen. Sie prüft, ob die Gründe gemäß Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 erfüllt sind.
Der Beschluss, den Schutz des betreffenden traditionellen Begriffs zu löschen, wird dem Verfasser des Löschungsantrags und den betreffenden Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands mitgeteilt.
(4) Werden für einen traditionellen Begriff mehrere Löschungsanträge eingereicht und lässt eine erste Prüfung eines oder mehrerer dieser Anträge darauf schließen, dass der Schutz eines traditionellen Begriffs nicht mehr aufrechterhalten werden kann, so kann die Kommission die anderen Löschungsverfahren aussetzen. Die Kommission unterrichtet die Parteien, die die anderen Löschungsanträge eingereicht haben, über jeglichen sie betreffenden Beschluss, der im Laufe des Verfahrens gefasst wurde.
Wird ein Beschluss über die Löschung eines traditionellen Begriffs angenommen, so gelten die ausgesetzten Löschungsverfahren als abgeschlossen, und die Verfasser der betreffenden Löschungsanträge werden davon in Kenntnis gesetzt.
(5) Sobald ein Beschluss über die Löschung eines traditionellen Begriffs wirksam wird, streicht die Kommission den Namen aus dem Register und führt Aufzeichnungen über die Löschung.
Kapitel IV
Mitteilungen, Veröffentlichung und Schlussbestimmungen
Artikel 30 Mitteilungen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, Drittländern und sonstigen Marktteilnehmern 25
(1) - gestrichen -
(2) - gestrichen -
(3) Die für die Durchführung von Kapitel III erforderlichen Informationen und Unterlagen werden der Kommission per E-Mail anhand der Formulare gemäß den Anhängen VIII bis XI übermittelt.
(4) Die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und repräsentativen Berufsorganisationen von Drittländern sowie natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen dieser Verordnung ein berechtigtes Interesse haben, können sich über die in Anhang XII Teil B angegebene E-Mail-Adresse an die Kommission wenden, um Informationen über die Kommunikationsformen und darüber zu erhalten, wie die zur Durchführung des Kapitels III erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
Artikel 31 Einreichung und Eingang von Mitteilungen 25
(1) Die Mitteilungen und Einreichungen gemäß Artikel 30 gelten als an dem Tag erfolgt, an dem sie bei der Kommission eingehen.
(2) - gestrichen -
Die Kommission versieht jeden neuen Schutzantrag, Antrag auf Unionsänderungen, jede Mitteilung über Anträge auf Standardänderungen und jede Mitteilung über Anträge auf vorübergehende Änderungen mit einem Aktenzeichen.
Die Eingangsbestätigung enthält mindestens die folgenden Angaben:
Informationen und Bemerkungen zu solchen Mitteilungen und Einreichungen werden von der Kommission über die Informationssysteme gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.
(3) Der Eingang von per E-Mail erfolgten Mitteilungen und Einreichungen von Unterlagen wird von der Kommission per E-Mail bestätigt.
Sie versieht jeden neuen Schutzantrag, Antrag auf eine Unionsänderung, Mitteilungen über Anträge auf Standardänderungen und Mitteilungen über Anträge auf vorübergehende Änderungen mit einem Aktenzeichen.
Die Eingangsbestätigung enthält mindestens die folgenden Angaben:
Informationen und Bemerkungen zu solchen Mitteilungen und Einreichungen werden von der Kommission per E-Mail mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.
(4) Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und die Artikel 1 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 gelten entsprechend für die Mitteilung und Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
Artikel 32 - gestrichen - 25
Artikel 33 Veröffentlichung der Beschlüsse 25
Beschlüsse über die Erteilung oder Ablehnung des Schutzes sowie Beschlüsse über die Genehmigung oder die Ablehnung von Änderungen gemäß Kapitel III werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.
Artikel 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.
3) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1).
4) Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.07.2009 S. 60).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (siehe Seite 2 dieses Amtsblatts).
6) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 1).
7) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.06.2014 S. 17).
8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.06.2014 S. 36).
9) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1).
10) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30).
11) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1).
12) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 100).
13) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 113).
14) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.
15) Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj.
| - gestrichen - | Anhang I 25 |
| - gestrichen - | Anhang II 23 25 |
| - gestrichen - | Anhang III 23 25 |
| - gestrichen - | Anhang IV 23 25 |
| - gestrichen - | Anhang V 23 25 |
| - gestrichen - | Anhang VI 23 25 |
| - gestrichen - | Anhang VII 23 25 |
| Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs | Anhang VIII |
Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) ...
[von der Kommission auszufüllen]
Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) ...
Sprache des Antrags ...
Aktenzeichen ...
[von der Kommission auszufüllen]
Antragsteller
Zuständige Behörde des Mitgliedstaats *
Zuständige Behörde des Drittlands *
Repräsentative Berufsorganisation *
[(*) Nichtzutreffendes streichen]
Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land) ...
Rechtsform (auszufüllen bei repräsentativen Berufsorganisationen) ...
Staatsangehörigkeit ...
Telefon, Fax, E-Mail ...
Traditioneller Begriff, dessen Schutz beantragt wird ...
Traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 *
Traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 *
[(*) Nichtzutreffendes streichen]
Sprache ...
Verzeichnis der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben ...
Kategorien der Weinbauerzeugnisse ...
Begriffsbestimmung ...
Kopie der Regelung
[beizufügen]
Name des Unterzeichneten ...
Unterschrift ...
| Einspruch gegen einen Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs | Anhang IX |
Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) ...
[von der Kommission auszufüllen]
Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) ...
Sprache des Einspruchs ...
Aktenzeichen ...
[von der Kommission auszufüllen]
Traditioneller Begriff, gegen den Einspruch erhoben wird ...
Einspruchsführer
Name des Einspruchsführers (Mitgliedstaat bzw. Drittland oder eine natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse)
Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land) ...
Staatsangehörigkeit ...
Telefon, Fax, E-Mail ...
Zwischengeschaltete Stelle
[(*) Nichtzutreffendes streichen]
Name(n) der zwischengeschalteten Stelle(n) ...
Vollständige Anschrift(en) (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land) ...
Frühere Rechte
[(*) Nichtzutreffendes streichen]
Name ...
Registriernummer ...
Eintragungsdatum (TT/MM/JJJJ) ...
Zeichen ...
Verzeichnis der Erzeugnisse und Dienstleistungen ...
Registriernummer ...
Eintragungsdatum ...
Ursprungsland ...
Ansehen/Bekanntheit * ...
[(*) Nichtzutreffendes streichen]
Gründe für den Einspruch
[(*) Nichtzutreffendes streichen]
Erläuterung des Grundes/der Gründe ...
[Bitte liefern Sie hinreichende Gründe und Rechtfertigungen, Einzelheiten zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen zur Unterstützung des Einspruchs. Gründet sich der Einspruch auf das Ansehen und den Bekanntheitsgrad einer bestehenden älteren Marke, so legen Sie bitte die erforderlichen Unterlagen bei.]
Name des Unterzeichneten ...
Unterschrift ...
| Antrag auf Änderung eines traditionellen Begriffs | Anhang X |
Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) ...
[von der Kommission auszufüllen]
Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) ...
Sprache des Antrags ...
Aktenzeichen ...
[von der Kommission auszufüllen]
Traditioneller Begriff, dessen Änderung beantragt wird ...
Name der juristischen oder natürlichen Person, die die Änderung beantragt ...
Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land) ...
Staatsangehörigkeit ...
Telefon, Fax, E-Mail ...
Beschreibung der Änderung ...
Erläuterung der Gründe für die Änderung
[Bitte liefern Sie hinreichende Gründe und Rechtfertigungen, Einzelheiten zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen zur Unterstützung der Änderung.]
Name des Unterzeichneten ...
Unterschrift ...
| Antrag auf Löschung eines traditionellen Begriffs | Anhang XI |
Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) ...
[von der Kommission auszufüllen]
Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) ...
Sprache des Löschungsantrags ...
Aktenzeichen ...
[von der Kommission auszufüllen]
Traditioneller Begriff, dessen Löschung beantragt wird ...
Verfasser des Löschungsantrags
Name der juristischen oder natürlichen Person, die die Löschung beantragt ...
Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land) ...
Staatsangehörigkeit ...
Telefon, Fax, E-Mail ...
Berechtigtes Interesse des Verfassers des Antrags ...
Gründe für die Löschung
[(*) Nichtzutreffendes streichen]
Erläuterung des Grundes/der Gründe für die Löschung ...
[Bitte liefern Sie hinreichende Gründe und Rechtfertigungen, Einzelheiten zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen zur Unterstützung der Löschung. Gründet sich die Löschung auf das Ansehen und den Bekanntheitsgrad einer bestehenden älteren Marke, so legen Sie bitte die erforderlichen Unterlagen bei.]
Name des Unterzeichneten ...
Unterschrift ...
| Anhang XII |
Teil B
Praktische Aspekte der Kommunikation und Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Durchführung von Kapitel III gemäß Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 2
Um Informationen über die Modalitäten des Zugangs zu den Informationssystemen, die Kommunikationsformen sowie über die Art und Weise zu erhalten, wie die für die Anwendung von Kapitel III erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind (Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 2), setzen sich die von dieser Verordnung betroffenen Behörden und Personen mit der Kommission unter folgender E-Mail-Adresse in Verbindung:
Funktionelle Mailbox: AGRI-CONTACT-EBACCHUS@ec.europa.eu
| ENDE | |