Verordnung (EU) 2019/543 der Kommission vom 3. April 2019 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge I, III und IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aktualisierung der Bezugnahmen auf bestimmte Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und der Aufnahme bestimmter Regelungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 95 vom 04.04.2019 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit 2, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG sind die Anforderungen aufgeführt, die für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen gelten. Diese Anforderungen umfassen Rechtsvorschriften der Union und in einigen Fällen UN-Regelungen, die im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen angenommen wurden und entweder verbindlich sind oder als Alternative zu den Anforderungen der Union gelten.

(2) In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 sind die UN-Regelungen aufgeführt, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheit von Fahrzeugen verbindlich gelten.

(3) Die Aufstellung der für die EG-Typgenehmigung anzuwendenden Vorschriften in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG und das Verzeichnis der verbindlichen UN-Regelungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 werden häufig aktualisiert, um der Anwendung neuer Anforderungen der jeweiligen UN-Regelungen auf Unionsebene Rechnung zu tragen.

(4) Vor kurzem wurde im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa die UN-Regelung Nr. 0 über die internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug 3 angenommen, um Hindernisse für den Handel zwischen den diese UN-Regelung anwendenden Vertragsparteien (einschließlich der Union und ihrer Mitgliedstaaten) abzubauen und den Fahrzeugherstellern, die die Anerkennung ihrer Typgenehmigung in diesen Vertragsparteien beantragen, ein höheres Maß an Sicherheit zu bieten.

(5) Es ist angezeigt, die Aufstellung der für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen anzuwendenden Vorschriften in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG sowie das Verzeichnis der verbindlichen UN-Regelungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 zu aktualisieren, um den durch die UN-Regelung Nr. 0 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen.

(6) Die Tabelle in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2007/46/EG ist überholt. Daher ist es erforderlich, das Verzeichnis der UN-Regelungen, deren Anforderungen für die Zwecke der EG-Typgenehmigung als gleichwertig mit den Anforderungen der Union gelten, zu aktualisieren.

(7) Ferner ist es erforderlich, das Verzeichnis der Angaben für die Zwecke der EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen in Anhang I und den Beschreibungsbogen in Anhang III Teil I Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG durch Bezugnahmen auf ein akustisches Fahrzeug-Warnsystem, das gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 oder der UN-Regelung Nr. 138 5 genehmigt werden soll, zu aktualisieren.

(8) Am 1. September 2018 traten die neuen UN-Regelungen Nr. 140 6 und Nr. 141 7 in Kraft. Herstellern sollte ausreichend Zeit gewährt werden, damit sie ihre Fahrzeuge an die neuen Anforderungen anpassen können. Deshalb sollte klargestellt werden, dass diese Anforderungen für die Zwecke der EG-Typgenehmigung nur für neue Fahrzeugtypen hinsichtlich ihrer elektronischen Fahrdynamik-Regelsysteme (ESC-Systeme) und Reifendrucküberwachungssysteme gelten.

(9) Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Anhänge I, III und IV der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

(1) Ab dem 24. April 2019 erkennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen hinsichtlich ihrer elektronischen Fahrdynamik-Regelsysteme (ESC-Systeme) nur Genehmigungen an, die nach der UN-Regelung Nr. 140 erteilt wurden.

(2) Ab dem 24. April 2019 erkennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen hinsichtlich ihrer Reifendrucküberwachungssysteme nur Genehmigungen an, die nach der UN-Regelung Nr. 141 erteilt wurden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 2019

1) ABl. L 263 vom 09.10.2007 S. 1.

2) ABl. L 200 vom 31.07.2009 S. 1.

3) ABl. L 135, 31.5.2018, S. 1.

4) Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.05.2014 S. 131).

5) ABl. L 9 vom 13.01.2017 S. 33

6) ABl. L 269 vom 26.10.2018 S. 17.

7) ABl. L 269 vom 26.10.2018 S. 36.

.

Anhang I

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag für die Regelung Nr. 10 erhält folgende Fassung:

"10 Elektromagnetische Verträglichkeit Ergänzung 1 zur Änderungsserie 05 ABl. L 41 vom 17.02.2017 S. 1. M, N, O".

b) Der Eintrag für die Regelung Nr. 16 erhält folgende Fassung:

"16 Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinderrückhaltesysteme Ergänzung 2 zur Änderungsserie 07 ABl. L 109 vom 27.04.2018 S. 1. M, N d".

c) Der Eintrag für die Regelung Nr. 34 erhält folgende Fassung:

"34 Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) Ergänzung 1 zur Änderungsserie 03 ABl. L 231 vom 26.08.2016 S. 41. M, N, O e".

d) Der Eintrag für die Regelung Nr. 39 erhält folgende Fassung:

"39 Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 ABl. L 302 vom 28.11.2018 S. 106. M, N".

e) Der Eintrag für die Regelung Nr. 44 erhält folgende Fassung:

"44 Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen ("Kinderrückhaltesystem") Ergänzung 10 zur Änderungsserie 04 ABl. L 265 vom 30.09.2016 S. 1. M, N h".

f) Der Eintrag für die Regelung Nr. 48 erhält folgende Fassung:

"48 Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen Ergänzung 10 zu Änderungsserie 06 ABl. L 14 vom 16.01.2019 S. 42. M, N, O".

g) Der Eintrag für die Regelung Nr. 58 erhält folgende Fassung:

"58 Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz Änderungsserie 03 ABl. L 49 vom 20.02.2019 S. 1. M, N, O".

h) Der Eintrag für die Regelung Nr. 67 erhält folgende Fassung:

"67 Fahrzeuge (mit Flüssiggas betrieben) Ergänzung 14 zu Änderungsserie 01 ABl. L 285 vom 20.10.2016 S. 1. M, N".

i) Der Eintrag für die Regelung Nr. 79 erhält folgende Fassung:

"79 Lenkanlagen Änderungsserie 03 ABl. L 318 vom 14.12.2018 S. 1. M, N, O".

j) Der Eintrag für die Regelung Nr. 94 erhält folgende Fassung:

"94 Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall Änderungsserie 03 ABl. L 35 vom 08.02.2018 S. 1. M1".

k) Der Eintrag für die Regelung Nr. 100 erhält folgende Fassung:

"100 Elektrische Sicherheit Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02: ABl. L 302 vom 28.11.2018 S. 114. M, N".

l) Der Eintrag für die Regelung Nr. 107 erhält folgende Fassung:

"107 Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 Ergänzung 1 zur Änderungsserie 07 ABl. L 52 vom 23.02.2018 S. 1. M2, M3".

m) Der Eintrag für die Regelung Nr. 117 erhält folgende Fassung:

"117 Reifen - Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) Ergänzung 8 zur Änderungsserie 02 ABl. L 218 vom 12.08.2016 S. 1. M, N, O".

n) Der Eintrag für die Regelung Nr. 119 erhält folgende Fassung:

"119 Abbiegescheinwerfer Ergänzung 3 zu Änderungsserie 01 ABl. L 89 vom 25.03.2014 S. 101. M, N h".

o) Der Eintrag für die Regelung Nr. 123 erhält folgende Fassung:

"123 Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) Ergänzung 9 zu Änderungsserie 01 ABl. L 49 vom 20.02.2019 S. 24. M, N".

p) Der Eintrag für die Regelung Nr. 125 erhält folgende Fassung:

"125 Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 ABl. L 20 vom 25.01.2018 S. 16. M1".

q) Der Eintrag für die Regelung Nr. 128 erhält folgende Fassung:

"128 Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen) Ergänzung 6 zur ursprünglichen Fassung der Regelung ABl. L 320 vom 17.12.2018 S. 63. M, N, O".

r) Die folgenden neuen Zeilen 140 und 141 werden angefügt:

"140 Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) Ergänzung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung ABl. L 269 vom 26.10.2018 S. 17. M1, N1
141 Reifendruckkontrollsysteme (RDKS) Originalfassung der Regelung ABl. L 269 vom 26.10.2018 S. 36. M1, N1 i";

2. die Erläuterung b zur Tabelle erhält folgende Fassung:

"(b) Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ist im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erforderlich."

3. die Erläuterung c zur Tabelle erhält folgende Fassung:

"(c) Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ist im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erforderlich."

4. die Erläuterung f zur Tabelle erhält folgende Fassung:

"(f) Soweit ein Fahrzeug von seinem Hersteller als zum Ziehen von Lasten geeignet erklärt worden ist (Anhang I Nummer 2.11.5 der Richtlinie 2007/46/EG ) und irgendein Teil einer geeigneten mechanischen Verbindungseinrichtung, ob am Kraftfahrzeugtyp befestigt oder nicht, ein Beleuchtungselement und/oder den Montage- und Befestigungsbereich des hinteren Kennzeichnungsschilds (teilweise) verdecken könnte, ist folgendermaßen zu verfahren:

5. Die folgende Anmerkung h zur Tabelle wird angefügt:

"(h) Eine nach der UN-Regelung Nr. 0 (ABl. L 135 vom 31.05.2018 S. 1) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug, die eine Typgenehmigung nach den jeweiligen UN-Regelungen in der Tabelle, die sich auf diese Anmerkung beziehen, umfasst, gilt als gleichwertig mit einer gemäß dieser Verordnung erteilten EG-Typgenehmigung."

6. die folgende Anmerkung i zur Tabelle wird angefügt:

"(i) Ausrüstung mit einem Reifendrucküberwachungssystem für Fahrzeuge der Klasse M1 ist nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgeschrieben. UN-Regelung Nr. 141 gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse M1 bis zu einer Höchstmasse von 3.500 kg. UN-Regelung Nr. 141 kann für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse N1, die nicht mit Achsen mit Doppelbereifung ausgestattet sind, freiwillig herangezogen werden."

.

Anhang II

Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I werden die folgenden neuen Nummern 12.9, 12.9.1 und 12.9.2 eingefügt:

"12.9. Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System - AVAS)

12.9.1. Typgenehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Schallemission gemäß der UN-Regelung Nr. 138 (ABl. L 9 vom 13.01.2017 S. 33).

12.9.2. Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates *.

*) Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.05.2014 S. 131)."

2. In Anhang III Teil I Abschnitt A werden die folgenden neuen Nummern 12.9, 12.9.1 und 12.9.2 eingefügt:

"12.9. Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System - AVAS)

12.9.1. Typgenehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Schallemission gemäß der UN-Regelung Nr. 138.

12.9.2. Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014."

3. Anhang IV Teil II wird wie folgt geändert:

a) der erste Absatz nach dem Titel erhält folgende Fassung:

"Wird auf eine Einzelrichtlinie oder -verordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird eine nach der UN-Regelung Nr. 0 * (die die Typgenehmigung nach der jeweils geltenden unter den nachfolgend genannten UN-Regelungen umfasst) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug oder eine Genehmigung nach den folgenden UN-Regelungen, denen die Union als Vertragspartei des "Geänderten Übereinkommens von 1958" der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates ** bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist, als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EG-Typgenehmigung anerkannt.

____
*) ABl. L 135 vom 31.05.2018 S. 1.

**) ABl. L 346 vom 17.12.1997 S. 78."

b) Die Tabelle erhält folgende Fassung:

"Genehmigungsgegenstand UN-Regelungen Änderungsserie
1 a Zulässiger Geräuschpegel 51
59
02
01
1.a Zulässiger Geräuschpegel (erfasst nicht akustische Fahrzeug-Warnsysteme (AVAS) und Ersatzschalldämpfer) 51 03
Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System - AVAS) 138 01
Ersatzschalldämpferanlagen 59 02
58 Fußgängerschutz (ohne Bremsassistenz- und Frontschutzsysteme) 127 00
Bremsassistenzsystem 139 00
59 b Recyclingfähigkeit 133 00
62 c Wasserstoffspeichersysteme 134 00
65 Notbremsassistenzsysteme 131 01
66 Spurhaltewarnsystem 130 00
NB: Einbauvorschriften, die in einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung enthalten sind, gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den UN-Regelungen genehmigt wurden.

a) Die Nummerierung der Tabelleneinträge folgt der Nummerierung in der Tabelle in Teil I.

b) Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen.

c) Die Typgenehmigung von Wasserstoffspeichersystemen und aller Verschlusseinrichtungen (jedes spezifische Bauteil) ist verbindlich und erstreckt sich nicht auf die Werkstoffeigenschaften aller Bauteile, die unter Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.".


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE