Durchführungsbeschluss (EU) 2019/609 der Kommission vom 11. April 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU hinsichtlich der Verwendung des Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest, der Versendung der Schweine durch die im Anhang aufgeführten Gebiete und der Geltungsdauer des Beschlusses

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2739)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 104 vom 15.04.2019 S. 92, ber. L 179 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten ("betroffene Mitgliedstaaten") festgelegt. In diesem Durchführungsbeschluss wird die Versendung von Sendungen von Hausschweinen und Schweinefleischerzeugnissen sowie von Sendungen von Wildschweinen und Wildschweinefleischerzeugnissen aus den im dazugehörigen Anhang aufgeführten Gebieten verboten. Darüber hinaus werden Vorschriften zur Verhinderung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt, wie die Informationspflichten der Mitgliedstaaten. Die im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU festgelegten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gelten parallel zu den in der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 5 festgelegten Maßnahmen und sollen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest insbesondere auf Unionsebene eindämmen.

(2) Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU sieht auch Ausnahmen vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus bestimmten, im Anhang des Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebieten vor, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(3) Der Erreger-Identifizierungstest (d. h. die Virusgenom-Erkennung anhand der Polymerase-Kettenreaktion, wie vom Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Afrikanische Schweinepest beschrieben) für die Afrikanische Schweinepest ist das wirksamste Instrument zur Früherkennung dieser Seuche, wie die Erfahrungen der Mitgliedstaaten während der Entwicklung dieser Seuche in der Union zeigen und wie dies aus dem wissenschaftlichen Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 23. März 2017, dem wissenschaftlichen Bericht der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 8. November 2017 sowie dem wissenschaftlichen Bericht der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest in der Europäischen Union vom 29. November 2018 6 hervorgeht. Daher sollte der Erreger-Identifizierungstest für die Afrikanische Schweinepest die derzeit im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU vorgeschriebene Laboruntersuchung ersetzen. Artikel 3 und 8 des genannten Durchführungsbeschlusses sollten daher geändert werden.

(4) Sofern bestimmte im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU festgelegte tierseuchenrechtliche Bedingungen umgesetzt und ordnungsgemäß eingehalten werden, stellt die Versendung lebender Schweine aus den in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten in Gebiete eines anderen Mitgliedstaats, die in den Teilen II und III des genannten Anhangs aufgeführt sind, durch angrenzende Gebiete hindurch, die bereits im Anhang aufgeführt sind und die eine territoriale Kontinuität der Beschränkungen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest bilden, kein Risiko einer weiteren Übertragung des Virus dar, da die Schweine nur durch Sperrgebiete befördert werden. Die Genehmigung dieses Handels durch die zuständigen Behörden der Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten und bestimmte Informationspflichten des Ursprungsmitgliedstaats gegenüber der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten sollte daher nicht erforderlich sein. Artikel 3 Absatz 4 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Der Anwendungszeitraum der im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU vorgesehenen Maßnahmen sollte der Epidemiologie der Afrikanischen Schweinepest sowie dem Zeitrahmen Rechnung tragen, der im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit im Kapitel über die Afrikanische Schweinepest für die Wiedererlangung des Status als frei von der Afrikanischen Schweinepest festgelegt ist. Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union und in benachbarten Drittländern und der Anstrengungen zur Bekämpfung dieser Seuche sowie zur Vermeidung unnötiger Handelsbeschränkungen sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bis zum 21. April 2021 verlängert werden. Dieser Zeitpunkt berücksichtigt den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 7, die ab dem 21. April 2021 gilt und Schutzmaßnahmen im Fall von Tierseuchen vorsieht. Angesichts der derzeitigen Epidemie der Afrikanischen Schweinepest ist die Kontinuität der Maßnahmen gegen diese Seuche auf Unionsebene sehr wichtig.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. die Schweine wurden mit negativem Befund einem Erreger-Identifizierungstest zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die im Einklang mit den Probenahmeverfahren gemäß dem in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in den sieben Tagen vor der Verbringung gezogen wurden, und ein amtlicher Tierarzt hat jede Sendung mit Schweinen in den 24 Stunden vor der Verbringung einer klinischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission 1 unterzogen, oder

___
1) Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.06.2003 S. 35).";"

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) die eine klinische Untersuchung der Schweine in dem Betrieb nach den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG umfassten;";

ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) der die von der zuständigen Behörde festgelegten Biosicherheitsanforderungen für Afrikanische Schweinepest erfüllt und der gewährleistet, dass zumindest die ersten beiden mindestens 60 Tage alten, in jeder Produktionseinheit jede Woche verendeten Schweine einem Erreger-Identifizierungstest zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest unterzogen wurden, der den Allgemeinen Verfahrensvorschriften und Kriterien für Entnahme und Versand von Proben gemäß Kapitel V des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG entspricht;";

c) in Absatz 4 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

"a) die Schweine entsprechen anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest beruhen, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats vorgeschrieben und von den zuständigen Behörden der Durchfuhr- und des Bestimmungsmitgliedstaaten vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden; die Genehmigung der zuständigen Behörden der Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Ursprungs-, Durchfuhr- und Bestimmungsorte der Schweine allesamt im Anhang aufgeführte, zusammenhängende Gebiete sind, wodurch sichergestellt ist, dass die Schweine nur durch Gebiete befördert werden, die im Anhang aufgeführt sind;

b) der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Tiergesundheitsgarantien sowie die Genehmigung durch die zuständigen Behörden gemäß Buchstabe a und genehmigt eine Liste der Betriebe, die diese Tiergesundheitsgarantien erfüllen; der Ursprungsmitgliedstaat muss diese Informationen jedoch nicht übermitteln, wenn die Ursprungs-, Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten der Schweine allesamt im Anhang aufgeführte, zusammenhängende Gebiete sind, wodurch sichergestellt ist, dass die Schweine nur durch Gebiete befördert werden, die im Anhang aufgeführt sind;"

2. Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

"b) sie stammen aus einem Betrieb, der die von der zuständigen Behörde festgelegten Biosicherheitsanforderungen für Afrikanische Schweinepest erfüllt und der gewährleistet, dass zumindest die ersten beiden mindestens 60 Tage alten, in jeder Produktionseinheit jede Woche verendeten Schweine einem Erreger-Identifizierungstest zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest unterzogen wurden, der den Allgemeinen Verfahrensvorschriften und Kriterien für Entnahme und Versand von Proben gemäß Kapitel V des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG entspricht;

c) sie wurden mit negativem Befund einem Erreger-Identifizierungstest zum Nachweis der Afrikanische Schweinepest unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die im Einklang mit den Probenahmeverfahren gemäß dem in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in den sieben Tagen vor der Verbringung gezogen wurden, und ein amtlicher Tierarzt hat jede Sendung mit lebenden Schweinen in den 24 Stunden vor der Verbringung einer klinischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG unterzogen; oder;";

b) unter Buchstabe d erhalten die Ziffern ii und iii folgende Fassung:

"ii) die eine klinische Untersuchung der Schweine im Betrieb nach den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG umfassten;

iii) bei denen die wirksame Anwendung der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen überprüft wurde."

3. In Artikel 21 wird das Datum "31. Dezember 2019" durch das Datum "21. April 2021" ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2019

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).

5) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.07.2002 S. 27).

6) EFSA Journal 2017; 15(3):4732. EFSA Journal 2017; 15(11):5068. EFSA Journal 2018; 16(11):5494.

7) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE