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Empfehlung (EU) 2019/780 der Kommission vom 16. Mai 2019 über praktische Festlegungen für die Ausstellung von Sicherheitsgenehmigungen für Infrastrukturbetreiber
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 390)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit 1 benötigen Infrastrukturbetreiber für die Verwaltung und den Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen eine Sicherheitsgenehmigung der nationalen Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Eisenbahninfrastruktur befindet. Diese Sicherheitsgenehmigung sollte bestätigen, dass das Sicherheitsmanagementsystem des Infrastrukturbetreibers zugelassen wurde, und die Verfahren und Bestimmungen zur Erfüllung der Anforderungen für eine sichere Planung und Instandhaltung sowie einen sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur enthalten.
Am 9. März 2017 hat die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") der Kommission die Empfehlung ERA-REC-115-REC in Bezug auf die Überarbeitung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Konformitätsbewertung und der gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Überwachung vorgelegt. Diese Empfehlung enthielt Bestimmungen zu praktischen Festlegungen für die Ausstellung von Sicherheitsgenehmigungen für Infrastrukturbetreiber.
(2) Auf ihrer Sitzung vom 5. Juli 2017 empfahl die Sachverständigengruppe der Kommission für die technische Säule des 4. Eisenbahnpakets der Kommission, die vorstehend genannten Bestimmungen in eine Empfehlung aufzunehmen, weil es keine geeignete Rechtsgrundlage für ihre Aufnahme in die Verordnung gibt. Diese Empfehlung sollte als Leitlinie für die praktischen Festlegungen zur Ausstellung von Sicherheitsgenehmigungen für Infrastrukturbetreiber dienen. Durch Festlegung einer anwendbaren gemeinsamen Methode sollte sie die Komplexität der nationalen Genehmigungsverfahren verringern. Zudem könnte sie sicherstellen, dass die Ziele des Artikels 12 der Richtlinie (EU) 2016/798 auf wirksamere Weise erreicht werden, und den nationalen Sicherheitsbehörden die Wahrnehmung der ihnen im genannten Artikel übertragenen Koordinierungsaufgaben erleichtern. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten daher, diese Bestimmungen anzuwenden.
(3) Nach Artikel 12 Absatz 1 sollten die nationalen Sicherheitsbehörden Leitfäden für Anträge auf Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen erstellen und darin unter anderem das anzuwendende Verfahren erläutern, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten der Antragsteller für die Bearbeitung des Antrags zu verringern.
(4) Die von den nationalen Sicherheitsbehörden für die Vorlage zusätzlicher Informationen durch den Antragsteller oder die Durchführung von Vor-Ort-Besuchen, Inspektionen oder Audits gesetzten Fristen sollten unbeschadet des für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 zulässigen Zeitraums gelten.
(5) Nach Artikel 12 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 sollten die zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden bei grenzüberschreitenden Infrastrukturen ihre Bewertung koordinieren, um Doppelarbeit so weit wie möglich zu vermeiden und die Einheitlichkeit der Entscheidungen in Bezug auf die im jeweiligen Mitgliedstaat befindliche Infrastruktur sicherzustellen.
(6) Im Rahmen ihrer Tätigkeiten kann es für Infrastrukturbetreiber erforderlich sein, Züge, Infrastruktur-Prüffahrzeuge, Instandhaltungsfahrzeuge oder andere Sonderfahrzeuge für die Beförderung von Material oder Personal für Bautätigkeiten oder die Instandhaltung der Infrastruktur bzw. der Infrastrukturgüter oder zur Bewältigung von Notfallsituationen einzusetzen. In solchen Fällen wird davon ausgegangen, dass der Infrastrukturbetreiber in der Eigenschaft eines Eisenbahnunternehmens im Rahmen seines Sicherheitsmanagmentsystems und seiner Sicherheitsgenehmigung handelt und keine einheitliche Sicherheitsbescheinigung beantragen muss, unabhängig davon, ob er der Besitzer der Fahrzeuge ist oder nicht.
(7) Probleme, die bei der Prüfung eines Antrags festgestellt werden können, sollten für die Infrastrukturbetreiber auf harmonisierte Weise klassifiziert werden. Diese Harmonisierung sollte sicherstellen, dass dem Antragsteller die Schwere der von der nationalen Sicherheitsbehörde genannten Probleme klar ist. Die Klassifizierung von Problemen ist besonders bei grenzüberschreitenden Infrastrukturen für die Zusammenarbeit der nationalen Sicherheitsbehörden relevant
- hat folgende Empfehlung abgegeben:
Gegenstand und Geltungsbereich
1. Diese Empfehlung enthält Leitlinien für die Prüfung von Anträgen von Infrastrukturbetreibern auf Ausstellung von Sicherheitsgenehmigungen oder Erneuerung bzw. Aktualisierung solcher Genehmigungen gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2016/798 durch die nationalen Sicherheitsbehörden.
2. Im Sinne dieser Empfehlung bezeichnet
Zuständigkeiten der nationalen Sicherheitsbehörden
3. Die nationale Sicherheitsbehörde sollte für die Planung, Durchführung und Überwachung der Bewertungstätigkeiten für die Ausstellung einer Sicherheitsgenehmigung verantwortlich sein.
4. Die nationale Sicherheitsbehörde sollte einer vom Antragsteller erbetenen Vorbereitung zustimmen und alle von ihm vorgelegten Fragen hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens klären.
5. Für die Ausstellung von Sicherheitsgenehmigungen sollte die nationale Sicherheitsbehörde folgende Informationen zusammenstellen:
6. Die nationale Sicherheitsbehörde sollte im Interesse einer leichteren Planung ihrer Sicherheitsbewertungen die Ablaufdaten aller gültigen Sicherheitsgenehmigungen im Auge behalten.
7. Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 sollte die nationale Sicherheitsbehörde einen Antragsleitfaden mit Musteranträgen veröffentlichen und auf dem neuesten Stand halten, in dem die Anforderungen für die Sicherheitsgenehmigungen und die erforderlichen Unterlagen erläutert werden. Darin sollten auch die für den Infrastrukturbetreiber geltenden nationalen Vorschriften sowie die nationalen Verfahrensbestimmungen genannt werden. Der Leitfaden sollte kostenlos erhältlich sein und auf der Website der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde veröffentlicht werden. Zudem sollte er die Regelungen für die Kommunikation zwischen der nationalen Sicherheitsbehörde und dem Antragsteller enthalten.
Zur Unterstützung der nationalen Sicherheitsbehörden bei dieser Aufgabe sollte die Agentur gemeinsam mit diesen ein Muster eines Antragsleitfadens entwickeln, veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren.
8. Die nationale Sicherheitsbehörde sollte interne Regelungen oder Verfahren zur Durchführung der Sicherheitsbewertung festlegen. Diese Regelungen oder Verfahren sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, mit anderen zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 zusammenzuarbeiten, um Sicherheitsgenehmigungen für grenzüberschreitende Infrastrukturen zu erteilen.
9. Bei der Prüfung von Anträgen sollten die nationalen Sicherheitsbehörden andere, von Infrastrukturbetreibern oder ihren Auftragnehmern vorgelegte und im Einklang mit einschlägigem Unionsrecht ausgestellte Arten von Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstige relevante Unterlagen als Beleg für die Fähigkeit zur Einhaltung der Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission 2 akzeptieren.
10. Unbeschadet der in Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Frist für den Erlass einer Entscheidung der nationalen Sicherheitsbehörde sollte der Antragsteller den Antrag auf Ausstellung, Aktualisierung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung jeweils vor den folgenden Zeitpunkten einreichen:
11. Bei der Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer neuen Sicherheitsgenehmigung sollte der Antragsteller die in Anhang I aufgeführten Informationen vorlegen.
12. Bei der Einreichung eines Antrags auf Aktualisierung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung sollte der Antragsteller die in Anhang I aufgeführten Informationen vorlegen und die seit der Ausstellung der geltenden Genehmigung vorgenommenen Änderungen beschreiben.
Wenn sich diese Änderungen auf die Sicherheitsleistung auswirken oder zu ernsthaften Sicherheitsrisiken führen könnten oder die nationale Sicherheitsbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten andere mögliche Problembereiche feststellt, sollte sie entscheiden, ob das gesamte Antragsdossier neu bewertet werden sollte.
13. Ersucht der Antragsteller um eine Vorbereitung, so sollte er der nationalen Sicherheitsbehörde die in Anhang I Nummern 1 bis 5 aufgeführten Informationen vorlegen.
14. Gehören zu den übermittelten Unterlagen Kopien von Originalen, die von anderen Einrichtungen als der nationalen Sicherheitsbehörde ausgestellt wurden, so sollte der Antragsteller die Originale mindestens fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Sicherheitsgenehmigung aufbewahren. Bei der Erneuerung oder Aktualisierung einer Sicherheitsgenehmigung sollte der Antragsteller die Originale der mit dem Antrag eingereichten und von anderen Einrichtungen als der nationalen Sicherheitsbehörde ausgestellten Unterlagen mindestens fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der erneuerten oder aktualisierten Sicherheitsgenehmigung aufbewahren. Der Antragsteller legt der nationalen Sicherheitsbehörde diese Originale auf Anforderung vor.
15. Die nationale Sicherheitsbehörde sollte das in Anhang II beschriebene Verfahren anwenden.
16. Die nationale Sicherheitsbehörde sollte prüfen, ob der Antrag die in Anhang I Nummern 6 bis 8 aufgeführten Unterlagen enthält. Sie sollte den Antragsteller unverzüglich und in jedem Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags informieren, ob der Antrag vollständig ist.
17. Ist der Antrag unvollständig, sollte die nationale Sicherheitsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Informationen anfordern und eine angemessene Frist für die Antwort des Antragstellers setzen. Die Frist für die Vorlage ergänzender Informationen muss angemessen sein, im Verhältnis zur Schwierigkeit der Vorlage der geforderten Information stehen und mit dem Antragsteller so rasch wie möglich, nachdem er darüber informiert wurde, dass sein Antrag nicht vollständig ist, vereinbart werden. Legt der Antragsteller die angeforderten Informationen nicht innerhalb der vereinbarten Frist vor, kann die Sicherheitsbehörde beschließen, die Frist für die Übermittlung der Antwort des Antragstellers zu verlängern oder dem Antragsteller mitteilen, dass sein Antrag zurückgewiesen wurde.
18. Selbst wenn der Antrag vollständig ist, kann die nationale Sicherheitsbehörde jederzeit, bevor sie ihre Entscheidung trifft, vom Antragsteller weitere Informationen fordern. Für die Bereitstellung dieser Informationen sollte sie eine angemessene Frist setzen.
19. Die Sicherheitsgenehmigung sollte die in Anhang III aufgeführten Informationen enthalten.
Jede Sicherheitsgenehmigung sollte eine eindeutige Kennnummer erhalten.
20. Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 sollte die nationale Sicherheitsbehörde der Agentur die in Anhang III aufgeführten Informationen übermitteln.
21. Die nationale Sicherheitsbehörde sollte alle einschlägigen Informationen zu jeder Stufe der Sicherheitsbewertung und das Ergebnis der Bewertung in einem Informationsmanagementsystem speichern und regelmäßig aktualisieren.
Vereinbarungen für Vor-Ort-Besuche und Inspektionen bei Infrastrukturbetreibern und Audits
22. Bei Vor-Ort-Besuchen, Inspektionen und Audits der nationalen Sicherheitsbehörde sollte der Antragsteller seine Kontaktpersonen benennen und die nationale Sicherheitsbehörde über anwendbare Sicherheitsvorschriften und -verfahren am Standort informieren, die vom Personal der für die Umsetzung des Besuchs, der Prüfung oder des Audits verantwortlichen nationalen Sicherheitsbehörde zu beachten sind. Der Zeitraum für Vor-Ort-Besuche, Inspektionen und Audits sollte zwischen der nationalen Sicherheitsbehörde und dem Antragsteller vereinbart werden.
23. Im Falle von Vor-Ort-Besuchen, Inspektionen und Audits sollte die nationale Sicherheitsbehörde einen Bericht über die bei der Bewertung festgestellten Probleme erstellen und angeben, ob, und wenn ja, wie diese den Nachweisen zufolge, die im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs, der Vor-Ort-Inspektion oder des Audits vorgelegt wurden, behoben wurden. In dem Bericht kann sie weitere Probleme nennen, die vom Antragsteller innerhalb einer vereinbarten Frist zu beheben sind.
Zusammenarbeit der nationalen Sicherheitsbehörden bei grenzüberschreitenden Infrastrukturen
24. Der oder die Antragsteller sollte(n) seine/ihre Anträge für die grenzüberschreitende Infrastruktur bei den nationalen Sicherheitsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten einreichen. Jede nationale Sicherheitsbehörde sollte die Sicherheitsgenehmigung für die auf ihrem Gebiet befindliche Infrastruktur ausstellen.
25. Die nationalen Sicherheitsbehörden sollten Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheitsbewertung und Ersuchen um zusätzliche Informationen, die sich auf den Zeitrahmen der Bewertung auswirken oder die Arbeit der anderen beteiligten nationalen Sicherheitsbehörden beeinflussen könnten, miteinander erörtern.
26. Die nationale Sicherheitsbehörde kann von den anderen beteiligten nationalen Sicherheitsbehörden alle relevanten Informationen über den Antragsteller anfordern.
27. Die nationalen Sicherheitsbehörden sollten untereinander alle einschlägigen Informationen austauschen, die sich auf die Sicherheitsbewertung auswirken könnten, auch in Bezug auf die Umsetzung der einschlägigen nationalen Vorschriften, die der Kommission vom jeweiligen Mitgliedstaat gemeldet wurden.
28. Ziele und Umfang der Audits, Inspektionen und Vor-Ort-Besuche sowie die Aufgaben jeder nationalen Sicherheitsbehörde sollten von den betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden festgelegt werden. Die Berichte über diese Inspektionen, Vor-Ort-Besuche und Audits sollten von der im Rahmen der Zusammenarbeit bestimmten nationalen Sicherheitsbehörde erstellt und den anderen beteiligten nationalen Sicherheitsbehörden übermittelt werden.
29. Vor der Entscheidung über die Ausstellung einer Sicherheitsgenehmigung für die in den jeweiligen Mitgliedstaaten befindliche relevante Eisenbahninfrastruktur sollten die beteiligten nationalen Sicherheitsbehörden
30. Hat der Antragsteller Maßnahmen zur Behebung der festgestellten verbleibenden Bedenken getroffen, sollten die beteiligten nationalen Sicherheitsbehörden prüfen, ob diese Bedenken ausgeräumt wurden, und darüber eine Einigung erzielen. Gegebenenfalls sollten die nationalen Sicherheitsbehörden dazu im Einklang mit den Vereinbarungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission 3 zusammenarbeiten.
31. Die nationalen Sicherheitsbehörden sollten die Sicherheitsgenehmigung für die in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat befindliche relevante Eisenbahninfrastruktur vorbehaltlich der Erteilung aller anderen Sicherheitsgenehmigungen für die betreffende grenzüberschreitende Infrastruktur ausstellen.
32. Die nationalen Sicherheitsbehörden sollten Aufzeichnungen über ihre jeweiligen Tätigkeiten führen und sie anderen beteiligten nationalen Sicherheitsbehörden zur Verfügung stellen.
33. Die nationalen Sicherheitsbehörden sollten bei der Bewertung des Antrags festgestellte Probleme wie folgt klassifizieren:
34. Nach Übermittlung einer Antwort oder der Durchführung einer Maßnahme durch den Antragsteller nimmt die nationale Sicherheitsbehörde eine Neubewertung der von ihr ermittelten Probleme vor, klassifiziert sie gegebenenfalls neu und ordnet jedem ermitteltem Problem eine der folgenden Bearbeitungsstufen zu:
Kompetenzen des an der Bewertung beteiligten Personals
35. Die nationale Sicherheitsbehörde sollte dafür sorgen, dass das an der Bewertung beteiligte Personal über die folgenden Kompetenzen verfügt:
Bei Teamarbeit können die Kompetenzen auf unterschiedliche Teammitglieder entfallen.
Das Personal für die Inspektionen und Audits muss außerdem über Wissen und Erfahrung in der Durchführung von Befragungen verfügen.
36. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung von Nummer 35 sollten die nationalen Sicherheitsbehörden ein Kompetenzmanagementsystem einführen, das Folgendes umfasst
37. Jede Entscheidung zur Ablehnung der Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung oder zur Auferlegung von Beschränkungen oder Betriebsbedingungen, die nicht dem Antrag entsprechen, sollte angemessen begründet sein.
38. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Antragsteller innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Überprüfung der Entscheidung der nationalen Sicherheitsbehörden verlangen können und dass die nationalen Sicherheitsbehörden ab dem Eingang des Überprüfungsantrags über ausreichend Zeit verfügen, um ihre Entscheidungen zu bestätigen oder aufzuheben.
39. Das Überprüfungsverfahren sollte unparteiisch sein.
40. Das Überprüfungsverfahren sollte sich auf die Probleme konzentrieren, die zur Abweichung der Entscheidung der nationalen Sicherheitsbehörde vom Antrag des Antragstellers geführt haben.
41. Im Falle grenzüberschreitender Infrastrukturen sollte die Überprüfung in Abstimmung mit den anderen für die grenzüberschreitende Infrastruktur zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden erfolgen.
42. Wird die Entscheidung zur Ablehnung der Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung oder zur Auferlegung von Beschränkungen oder Betriebsbedingungen, die nicht dem Antrag entsprechen, bestätigt, kann der Antragsteller bei dem nach nationalem Recht zuständigen Gericht Rechtsmittel einlegen.
43. Mitgliedstaaten, die die Agentur und die Kommission bisher nicht gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, werden gebeten, dieser Empfehlung ab dem 16. Juni 2019 Wirkung zu verleihen. Alle Mitgliedstaaten werden gebeten, der Empfehlung ab dem 16. Juni 2020 Wirkung zu verleihen.
Brüssel, den 16. Mai 2019
2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden in Bezug auf die Anforderungen für Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 (ABl. L 129 vom 25.05.2018 S. 26).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.05.2018 S. 16).
| Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung | Anhang I |
| Hinweis: | Die nationalen Sicherheitsbehörden werden aufgefordert, alle in diesem Anhang aufgeführten Informationen anzufordern, einschließlich der dem Antrag beizufügenden Unterlagen, sofern sie nicht mit "O" (optional) gekennzeichnet sind. Falls der Infrastrukturbetreiber einen Korrekturmaßnahmenplan gemäß Nummer 8 erstellen muss, so sind die Angaben dazu Pflichtangaben. |
1. Art des Antrags:
1.1. Neu
1.2. Erneuerung
1.3. Aktualisierung
1.4. Kennnummer der vorherigen Genehmigung (nur bei Anträgen auf Erneuerung oder Aktualisierung)
2. Besonderheiten der Infrastruktur(en): (eine oder mehrere auswählen)
2.1. Transeuropäisches Verkehrsnetz (TEN-V)
2.1.1. TEN-V-Gesamtnetz
2.1.2. TEN-V-Güterverkehrs-Kernnetz
2.1.3. TEN-V-Personenverkehrs-Kernnetz
2.1.4. Außerhalb des TEN-V-Netzes
2.2. Energie
2.2.1. Oberleitung
2.2.2. Dritte Schiene
2.2.3. Vierte Schiene
2.2.4. Nicht elektrifiziert
2.3. Zugsteuerung - Zugsicherung und Signalgebung
2.3.1. Klasse-A-System
2.3.2. Klasse-B-System
2.4. Sonstige (bitte angeben)
3. Schienennetzbetrieb:
3.1. Voraussichtlicher Termin für die Aufnahme des Verkehrs/der Dienste (O)
3.2. Mitgliedstaat(en), in dem/denen sich die Infrastruktur befindet
4. Angaben zum Antragsteller:
4.1. Eingetragener Name (einschl. Rechtsform)
4.2. Kurzbezeichnung (O)
4.3. Vollständige Postanschrift
4.4. Telefon
4.5. Fax (O)
4.6. E-Mail
4.7. Website (O)
4.8. Nationale Registernummer
4.9. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (O)
4.10. Sonstige sachdienliche Informationen (O)
5. Angaben zur Kontaktperson:
5.1. Vorname
5.2. Name
5.3. Titel oder Funktion
5.4. Vollständige Postanschrift
5.5. Telefon
5.6. Fax (O)
5.7. E-Mail
5.8. Gesprochene Sprache(n)
Dem Antrag beizufügende Unterlagen
6. Unterlagen zu dem das Sicherheitsmanagementsystem betreffenden Teil der Bewertung
6.1. Beschreibung des Sicherheitsmanagementsystems und andere Unterlagen, anhand derer nachgewiesen wird, dass die Anforderungen gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 erfüllt werden.
6.2. Informationen zum Abgleich des Sicherheitsmanagementsystems (siehe Nummer 6.1) mit Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 mit Angaben dazu, aus welchen Stellen der Unterlagen zum Sicherheitsmanagementsystem hervorgeht, dass die einschlägigen Anforderungen der anwendbaren Technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" erfüllt werden.
7. Unterlagen zum nationalen Teil der Bewertung
7.1. Beschreibung oder anderer Nachweis, wie das Sicherheitsmanagementsystem den einschlägigen nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifizierten nationalen Vorschriften Rechnung trägt.
7.2. Angaben zum Abgleich des Sicherheitsmanagementsystems (siehe Nummer 6.1) mit den Anforderungen der einschlägigen (in Nummer 7.1 genannten) nationalen Vorschriften.
8. Korrekturmaßnahmenpläne
8.1. Aktueller Stand des Maßnahmenplans bzw. der Maßnahmenpläne des Infrastrukturbetreibers zur Behebung erheblicher Mängel und sonstiger Problembereiche, die seit der letzten Bewertung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit festgestellt wurden.
8.2. Aktueller Stand des Maßnahmenplans bzw. der Maßnahmenpläne des Infrastrukturbetreibers zur Ausräumung verbleibender Bedenken aus der vorhergehenden Bewertung.
| Sicherheitsbewertung | Anhang II |
1. Allgemeines
1.1. Die nationale Sicherheitsbehörde sollte für die gesamte Tätigkeit ein strukturiertes und überprüfbares Verfahren entwickeln, das die in diesem Anhang genannten Faktoren berücksichtigt. Wie das nachstehende Diagramm (siehe Anlage Abb. 1) verdeutlicht, handelt es sich bei der Sicherheitsbewertung um ein iteratives Verfahren, d. h. die nationale Sicherheitsbehörde kann in begründeten Fällen weitere Informationen oder eine Neueinreichung nach Maßgabe dieser Empfehlung fordern.
2. Antragseingang
2.1. Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung sollte die nationale Sicherheitsbehörde förmlich und unverzüglich den Eingang bestätigen und den Antrag registrieren, um das Informationsmanagement in jeder Stufe des Bewertungsverfahrens zu gewährleisten.
2.2. Die nationale Sicherheitsbehörde sollte für die Durchführung des Bewertungsverfahrens kompetente Ressourcen zuweisen.
3. Erstprüfung
3.1. Nach Eingang des Antrags sollte die nationale Sicherheitsbehörde umgehend eine Erstprüfung folgender Elemente vornehmen:
3.2. Nach der Erstprüfung gemäß Nummer 3.1 sollte die nationale Sicherheitsbehörde entscheiden, ob es Bereiche gibt, in denen für ihren jeweiligen Teil weitere Informationen erforderlich sind. Werden weitere Informationen benötigt, so sollte die nationale Sicherheitsbehörde diese Informationen umgehend anfordern, soweit sie diese für ihre Bewertung als erforderlich erachtet.
3.3. Die nationale Sicherheitsbehörde sollte einen aussagekräftigen Auszug des Antrags lesen, um zu prüfen, ob der Inhalt verständlich ist. Ist er es eindeutig nicht, so sollte die nationale Sicherheitsbehörde entscheiden, ob der Antrag mit der Bitte um Verbesserung zurückzusenden ist.
3.4. Bei der Beurteilung der Fähigkeit des Infrastrukturbetreibers, Züge, Infrastruktur-Prüffahrzeuge, Instandhaltungsfahrzeuge oder andere Sonderfahrzeuge, gegebenenfalls unter Einsatz von Auftragnehmern, zu betreiben, sollte die nationale Sicherheitsbehörde die einschlägigen Anforderungen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762, insbesondere den Nummern 1, 5.1, 5.2 und 5.5, zugrunde legen.
4. Umfassende Bewertung
4.1. Nach Abschluss der Erstprüfung sollte die nationale Sicherheitsbehörde die umfassende Bewertung des Antragsdossiers (siehe Abb. 2 in der Anlage) anhand der Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem und der einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften durchführen.
4.2. Bei der umfassenden Bewertung nach Nummer 4.1 im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 sollte die nationale Sicherheitsbehörde ein fachliches Urteil abgeben, unparteiisch und verhältnismäßig vorgehen und ihre Schlussfolgerungen belegen.
4.3. Bei der Bewertung wird festgestellt, ob die Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem und die einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften erfüllt werden oder weitere Informationen erforderlich sind. Im Rahmen der Bewertung sollte die nationale Sicherheitsbehörde auch die Ergebnisse der Verfahren des Sicherheitsmanagementsystems untersuchen und - gegebenenfalls mittels Stichprobenverfahren - Nachweise ermitteln, dass die Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem und die einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften erfüllt werden, um sicherzustellen, dass der Antragsteller die Anforderungen an die jeweilige Art des Eisenbahnbetriebs verstanden hat und erfüllen kann und somit ein sicherer Eisenbahnbetrieb gewährleistet ist.
4.4. Probleme vom Typ 4 sollten zur Zufriedenheit der nationalen Sicherheitsbehörde gelöst werden; anschließend ist das Antragsdossier gegebenenfalls zu aktualisieren, bevor die Sicherheitsgenehmigung erteilt werden kann.
4.5. Verbleibende Bedenken können für eine Behandlung im Rahmen der Aufsicht aufgeschoben werden oder es können mit dem Antragsteller auf der Grundlage seiner Vorschläge für die Aktualisierung des Antragsdossiers entsprechende Maßnahmen vereinbart werden; auch beides ist möglich. In diesem Fall wird der Vorgang nach Erteilung der Sicherheitsgenehmigung formell abgeschlossen.
4.6. Die nationale Sicherheitsbehörde sollte die Schwere jedes festgestellten Problems auf transparente Art und Weise beurteilen.
4.7. Wird ein Problem gemäß Nummer 33 festgestellt, so sollte die Sicherheitsbehörde konkrete Angaben dazu machen und dem Antragsteller darlegen, welche Detailgenauigkeit in der Antwort erwartet wird. Zu diesem Zweck sollte die nationale Sicherheitsbehörde folgende Schritte unternehmen:
4.8. Wenn der Antragsteller die Vorlage der geforderten Informationen erheblich verzögert, sollte die nationale Sicherheitsbehörde nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 beschließen, die Frist für die Übermittlung der Antwort des Antragstellers zu verlängern oder den Antrag nach Benachrichtigung des Antragstellers abzulehnen.
4.9. Die Frist für die Entscheidung über die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung kann nur in den nachfolgenden Fällen auf Beschluss der nationalen Sicherheitsbehörde und mit Zustimmung des Antragstellers verlängert werden, bis die geforderten Informationen vorliegen:
4.10. Damit die schriftlichen Antworten des Antragstellers als zufriedenstellend erachtet werden, sollten sie ausreichend sein, um die geäußerten Bedenken auszuräumen und nachzuweisen, dass mit den vorgeschlagenen Maßnahmen die entsprechenden Kriterien oder die notifizierten nationalen Vorschriften erfüllt werden.
4.11. Wird eine Antwort als nicht zufriedenstellend erachtet, sollte dies genau erläutert und angegeben werden, welche weiteren Informationen oder Nachweise erforderlich sind, damit die Antwort des Antragstellers als zufriedenstellend erachtet werden kann.
4.12. Besteht Anlass zu Bedenken, dass der Antrag abgelehnt werden könnte oder mehr Zeit als die für die Bewertung vorgesehene Frist bis zu einer Entscheidung erforderlich sein wird, so kann die nationale Sicherheitsbehörde etwaige Sondermaßnahmen in Betracht ziehen.
4.13. Wird abschließend entweder festgestellt, dass der Antrag alle Anforderungen erfüllt oder dass weitere Fortschritte in Bezug auf den Erhalt zufriedenstellender Antworten auf ausstehende Fragen unwahrscheinlich sind, sollte die nationale Sicherheitsbehörde die Bewertung durch folgende Schritte abschließen:
4.14. Die nationale Sicherheitsbehörde sollte alle Ergebnisse und Beurteilungen schriftlich festhalten und begründen, um das Qualitätsmanagement und die Entscheidungsfindung zu erleichtern und im Fall einer Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung oder die Ablehnung des Antrags darauf zurückgreifen zu können.
5. Entscheidungsfindung
5.1. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der abgeschlossenen Bewertung sollte eine Entscheidung getroffen werden, ob eine Sicherheitsgenehmigung erteilt oder der Antrag abgelehnt wird. Wird eine Sicherheitsgenehmigung erteilt, so kann auf bestimmte verbleibende Bedenken hingewiesen werden. Eine Sicherheitsgenehmigung darf nicht erteilt werden, wenn bei der Bewertung ein Problem des Typs 4 festgestellt und nicht gelöst wird.
5.2. Die nationale Sicherheitsbehörde kann beschließen, den Geltungsbereich der Sicherheitsgenehmigung einzuschränken, indem sie Einschränkungen des Betriebs oder Betriebsbedingungen festlegt, sofern solche Einschränkungen oder Betriebsbedingungen für Probleme des Typs 4, die andernfalls der Erteilung der Sicherheitsgenehmigung entgegenstünden, eine Lösung bieten. Auf Ersuchen des Antragstellers sollte die Sicherheitsgenehmigung aktualisiert werden, nachdem alle verbleibenden Bedenken in dem Antragsdossier behandelt wurden.
5.3. Der Antragsteller sollte über die Entscheidung der nationalen Sicherheitsbehörde und das Ergebnis der Bewertung informiert werden; gegebenenfalls wird eine Sicherheitsgenehmigung erteilt.
5.4. Wird der Antrag abgelehnt oder enthält die Sicherheitsgenehmigung andere als die im Antrag festgelegten Einschränkungen oder Betriebsbedingungen, so sollte die nationale Sicherheitsbehörde den Antragsteller unter Angabe der Gründe für die Entscheidung informieren und ihn über das Verfahren zur Beantragung einer Überprüfung der Entscheidung oder zu deren Anfechtung unterrichten.
6. Abschluss der Bewertung
6.1. Die nationale Sicherheitsbehörde sollte den Vorgang abschließen, indem sie sicherstellt, dass alle Unterlagen und Aufzeichnungen geprüft, eingeordnet und archiviert wurden. Zur fortlaufenden Verbesserung ihres Verfahrens sollte die nationale Sicherheitsbehörde Daten und Erkenntnisse aus der Vergangenheit heranziehen und diese bei künftigen Bewertungen verwenden.
7. Besondere Bestimmungen für die Erneuerung von Sicherheitsgenehmigungen
7.1. Eine Sicherheitsgenehmigung kann auf Ersuchen des Antragstellers vor ihrem Erlöschen erneuert werden, um die fortlaufende Gültigkeit der Genehmigung sicherzustellen.
7.2. Bei Anträgen auf Erneuerung sollte die nationale Sicherheitsbehörde prüfen, worin im Einzelnen die Änderungen gegenüber den mit dem vorausgehenden Antrag vorgelegten Nachweisen bestehen, und die Ergebnisse früherer Aufsichtstätigkeiten nach Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 berücksichtigen, um die Prioritäten bzw. die relevanten Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem und die relevanten notifizierten nationalen Vorschriften zu bestimmen, anhand deren der Erneuerungsantrag zu bewerten ist.
7.3. Die nationale Sicherheitsbehörde sollte bei der Neubewertung einen verhältnismäßigen Ansatz nach Maßgabe des Umfangs der vorgeschlagenen Änderungen verfolgen.
8. Besondere Bestimmungen für die Aktualisierung von Sicherheitsgenehmigungen
8.1. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 wird eine Sicherheitsgenehmigung aktualisiert, wenn wesentliche Änderungen an der Infrastruktur, der Signalgebung, der in Verbindung mit der Infrastruktur verwendeten Energieversorgung oder an den Grundsätzen für ihren Betrieb und ihre Instandhaltung vorgeschlagen werden.
8.2. Beabsichtigt ein Infrastrukturbetreiber, der Inhaber einer Sicherheitsgenehmigung ist, Änderungen nach Nummer 8.1 vorzunehmen, so teilt er dies der nationalen Sicherheitsbehörde unverzüglich mit.
8.3. Nach der Mitteilung des Infrastrukturbetreibers gemäß Nummer 8.2 geht die nationale Sicherheitsbehörde wie folgt vor:
8.4. Die nationale Sicherheitsbehörde kann vom Antragsteller weitere Informationen anfordern. Ist die nationale Sicherheitsbehörde der Ansicht, dass die vorgeschlagene Änderung nicht wesentlich ist, teilt sie dem Antragsteller schriftlich mit, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, und bewahrt die Entscheidung zusammen mit dem registrierten Antrag auf.
8.5. Wird eine Aktualisierung beantragt, so sollte die nationale Sicherheitsbehörde die folgenden Schritte unternehmen:
8.6. Die nationale Sicherheitsbehörde sollte bei der Neubewertung einen verhältnismäßigen Ansatz nach Maßgabe des Umfangs der vorgeschlagenen Änderungen verfolgen.
8.7. Wird bei der nationalen Sicherheitsbehörde die Aktualisierung einer Sicherheitsgenehmigung beantragt, so sollte sich dadurch die Gültigkeit der Genehmigung selbst nicht verlängern.
8.8. Auf Ersuchen des Antragstellers sollte die nationale Sicherheitsbehörde entscheiden, ob die Sicherheitsgenehmigung aktualisiert werden muss, wenn die Bedingungen, die der Erteilung der Sicherheitsgenehmigung zugrunde lagen, ohne Auswirkung auf die Infrastruktur, die Signalgebung, die in Verbindung mit der Infrastruktur verwendete Energieversorgung oder die Grundsätze für ihren Betrieb und ihre Instandhaltung geändert werden.
| Anlage |
Sicherheitsbewertung
Abbildung 1
Sicherheitsbewertung
Umfassendes Bewertungsverfahren
Abbildung 2
Umfassendes Bewertungsverfahren
| Inhalt der Sicherheitsgenehmigung | Anhang III |
1. Kennnummer der Sicherheitsgenehmigung
2. Angaben zum Infrastrukturbetreiber:
2.1. Eingetragener Name (einschl. Rechtsform)
2.2. Nationale Registernummer
2.3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
3. Angaben zur nationalen Sicherheitsbehörde:
3.1. Stelle
3.2. Mitgliedstaat
4. Angaben zur Genehmigung:
4.1. Neu
4.2. Erneuerung
4.3. Aktualisierung
4.4. Kennnummer der vorausgehenden Genehmigung (nur bei Erneuerung oder Aktualisierung)
4.5. Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer
4.6. Besonderheiten der Infrastruktur(en)
5. Anwendbare nationale Rechtsvorschriften
6. Einschränkungen und Betriebsbedingungen
7. Zusätzliche Angaben
8. Ausstellungsdatum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners/Stempel der Behörde
| Anlage |
Für die Sicherheitsgenehmigung wird folgende Standardvorlage empfohlen:
| ENDE | |