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Durchführungsverordnung (EU) 2019/803 der Kommission vom 17. Mai 2019 über die technischen Anforderungen an den Inhalt der Qualitätsberichte über europäische Erdgas- und Strompreisstatistiken gemäß der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 132 vom 20.05.2019 S. 23)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/1952 wird der Rahmen für die Erstellung vergleichbarer europäischer Statistiken über Erdgas- und Strompreise festgelegt.
(2) Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1952 haben die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) alle drei Jahre einen Standard-Qualitätsbericht über die Daten vorzulegen, der den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Qualitätskriterien entspricht. Diese Berichte müssen Informationen über die durch die Daten abgedeckten Bereiche und die Datenerhebung, die Berechnungskriterien, die Methoden und die Datenquellen, die verwendet wurden, sowie über etwaige Änderungen enthalten.
(3) Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1952 hat die Kommission (Eurostat) die Qualität der zur Verfügung gestellten Daten zu bewerten; auf der Grundlage dieser Bewertung und einer Analyse der Qualitätsberichte hat sie einen Bericht über die Qualität der unter die Verordnung (EU) 2016/1952 fallenden europäischen Statistik auszuarbeiten und veröffentlicht ihn.
(4) Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1952 hat die Kommission (Eurostat) eng mit den Mitgliedstaaten zusammengearbeitet, um die einschlägigen technischen Anforderungen an die Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhalts und des geeigneten Zeitplans der Qualitätsberichte zu bewerten.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Die technischen Anforderungen an die Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhalts der Qualitätsberichte über die Daten über Erdgas- und Strompreise sind im Anhang dargelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die ersten Qualitätsberichte bis zum 15. Juni 2019.
(3) Jeder Qualitätsbericht erstreckt sich auf die vollen Jahre, die seit dem Datum des vorangegangenen Qualitätsberichts vergangen sind. Die ersten Qualitätsberichte beziehen sich jedoch auf die Bezugsjahre 2017 und 2018.
Die Qualitätsberichte werden über die zentrale Dateneingangsstelle der Kommission (Eurostat) vorgelegt, damit die Kommission (Eurostat) diese Qualitätsberichte in elektronischer Form erhalten kann.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Mai 2019
2) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164).
| Technische Anforderungen an die Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhalts der Qualitätsberichte über Europäische Erdgas- und Strompreisstatistiken | Anhang |
Die Qualitätsberichte enthalten Informationen zu allen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.
1. Relevanz
Die Mitgliedstaaten übermitteln in den Qualitätsberichten folgende Angaben:
2. Genauigkeit
Die Qualitätsberichte umfassen:
3. Aktualität und Pünktlichkeit
Die Mitgliedstaaten erstatten Bericht über:
4. Zugänglichkeit und Klarheit
Die Mitgliedstaaten berichten über die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer:
5. Vergleichbarkeit
Die Mitgliedstaaten berichten über den Umfang der Vergleichbarkeit der Statistiken:
6. Kohärenz
Die Mitgliedstaaten berichten darüber, in welchem Umfang die Statistiken:
Die Mitgliedstaaten erstatten darüber hinaus über die folgenden zusätzlichen Qualitätsaspekte Bericht:
1. Qualitätsmanagement:
Die Mitgliedstaaten berichten über die vorhandenen Systeme und Rahmen für das Qualitätsmanagement der statistischen Produkte und Verfahren. Sie erstatten ferner Bericht über ihre Bewertung der Datenqualität.
2. Überarbeitung von Daten:
Die Mitgliedstaaten erläutern, warum validierte Daten überarbeitet wurden. Die Gründe können Informationen über neue Datenquellen, neue Methoden oder sonstige relevante Angaben umfassen. Der Bericht enthält ferner das Datum, den Umfang und das Ausmaß der Überarbeitung.
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1952 enthalten diese Berichte Informationen über die durch die Daten abgedeckten Bereiche und die Datenerfassung, die Berechnungskriterien, die Methoden und die Datenquellen, die verwendet wurden, sowie über etwaige Änderungen.
1. Statistische Darstellung
Die Mitgliedstaaten übermitteln die folgende Beschreibung der verbreiteten Daten, die den Nutzern als Tabellen, Grafiken oder Karten angezeigt werden können:
2. Statistische Aufbereitung
Die Qualitätsberichte umfassen eine Beschreibung aller Verfahren, die zur Erfassung, Validierung und Zusammenstellung der Daten und zur Ableitung neuer Informationen angewandt wurden.
3. Freigabepolitik
In den Qualitätsberichten wird über die Regeln für die Verbreitung der Daten auf nationaler Ebene Bericht erstattet.
4. Häufigkeit der Verbreitung
In den Berichten wird ferner angegeben, wie häufig die Daten auf nationaler Ebene verbreitet werden.
Gemäß den statistischen Grundsätzen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über:
1. Vertraulichkeit
Die Qualitätsberichte enthalten Informationen über die gesetzlichen Maßnahmen oder sonstige förmliche Verfahren, die jede unbefugte Offenlegung von Daten verhindern, die direkt oder indirekt zur Identifizierung einer Person oder einer wirtschaftlichen Einheit führen könnte. Sie geben ferner Aufschluss über die angewandten Vorschriften zur Gewährleistung der statistischen Geheimhaltung und zur Verhinderung der unbefugten Offenlegung.
2. Kosten und Aufwand
Die Qualitätsberichte enthalten Angaben zu dem Aufwand und den Kosten, die mit der Erfassung und Erstellung des statistischen Produkts verbunden sind.
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