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Delegierter Beschluss (EU) 2019/970 der Kommission vom 22. Februar 2019 über das in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Instrument für Antragsteller, das ihnen ermöglicht, den Status der Bearbeitung ihres Antrags sowie die Gültigkeitsdauer und den Status ihrer Reisegenehmigungen zu überprüfen
(ABl. L 156 vom 13.06.2019 S. 15)
s.a.: Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2018/1240
Die Europäische Komission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein. Darin wurden die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung festgelegt.
(2) Personen, die eine ETIAS-Reisegenehmigung beantragen, Inhaber einer Reisegenehmigung, Personen, denen die Erteilung einer ETIAS-Reisegenehmigung verweigert oder deren ETIAS-Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde, oder Personen, deren ETIAS-Reisegenehmigung abgelaufen ist, und die in die Speicherung ihrer Daten gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 eingewilligt haben, (im Folgenden "Antragsteller") sollten den Status der Bearbeitung ihres Antrags sowie die Gültigkeitsdauer und den Status ihrer Reisegenehmigung überprüfen können.
(3) Im vorliegenden Beschluss sollte dargelegt werden, wie Antragsteller den Status der Bearbeitung ihres Antrags sowie die Gültigkeitsdauer und den Status ihrer Reisegenehmigung unter Verwendung eines zu diesem Zweck eingerichteten Instruments überprüfen können.
(4) Das Überprüfungsinstrument sollte über eine zu diesem Zweck eingerichtete öffentliche Website, die Anwendung für Mobilgeräte sowie einen sicheren Link zugänglich sein. Der Link zum Überprüfungsinstrument sollte an die E-Mail-Adresse des Antragstellers gesandt werden, wenn dem Antragsteller gemäß Artikel 19 Absatz 5, Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 42 Buchstabe a oder Artikel 44 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1240 bestätigt wird, dass ein Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung übermittelt wurde, oder ihm die Erteilung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung mitgeteilt wird.
(5) Das Überprüfungsinstrument sollte es ermöglichen, die Identität des Antragstellers zu bestätigen. Daher müssen die Authentifizierungsanforderungen für den Zugang zum Überprüfungsinstrument festgelegt werden. Zur Authentifizierung sollte der Antragsteller Daten übermitteln. Darüber hinaus muss der Output des Überprüfungsinstruments, das dem Antragsteller ermöglicht, den Status der Bearbeitung seines Antrags sowie die Gültigkeitsdauer und den Status seiner Reisegenehmigung zu überprüfen, festgelegt werden.
(6) Es sollte festgelegt werden, über welche Kanäle das Überprüfungsinstrument mit dem ETIAS-Zentralsystem kommuniziert. Ferner sollten das Nachrichtenformat, die Standards und Protokolle sowie die Sicherheitsanforderungen festgelegt werden.
(7) Nach den Artikel 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 beteiligt und ist somit weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 21. Dezember 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen.
(8) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 3 nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(9) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 4 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(10) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 5 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 6 genannten Bereich gehören.
(11) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 7 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 8 genannten Bereich gehören.
(12) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 9 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 10 genannten Bereich gehören.
(13) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde am 28. Januar 2019 konsultiert und hat am 8. Februar 2019 eine Stellungnahme abgegeben
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Zugang zum Überprüfungsinstrument
(1) Personen, die eine ETIAS-Reisegenehmigung beantragen, Inhaber einer Reisegenehmigung, Personen, denen die Erteilung einer ETIAS-Reisegenehmigung verweigert oder deren ETIAS-Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde, oder Personen, deren ETIAS-Reisegenehmigung abgelaufen ist, und die in die Speicherung ihrer Daten gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 eingewilligt haben, (im Folgenden "Antragsteller") erhalten Zugang zum Überprüfungsinstrument.
(2) Der Zugang zum Überprüfungsinstrument erfolgt über
Artikel 2 Zwei-Faktor-Authentifizierung für den Zugang zum Überprüfungsinstrument
(1) Für die Anmeldung beim Überprüfungsinstrument wird eine Zwei-Faktor-Authentifizierung verwendet.
(2) Die erste Authentifizierung erfolgt durch Eingabe folgender Daten:
(3) Die Daten, die der Antragsteller übermittelt, müssen mit den Daten in seinem Antragsformular identisch sein.
(4) Die zweite Authentifizierung erfolgt mittels eines individuellen Codes, der zur Bestätigung der Authentifizierung in das Überprüfungsinstrument eingegeben wird.
(5) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 2 wird automatisch ein individueller Code generiert und dem Antragsteller über den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten E-Mail-Dienst zugesandt.
(6) Der individuelle Code darf nur kurze Zeit gültig sein. Mit dem Versand eines neuen individuellen Codes werden zuvor an denselben Antragsteller übermittelte individuelle Codes ungültig.
(7) Der individuelle Code wird an die im Antrag genannte E-Mail-Adresse gesandt.
(8) Der individuelle Code darf nur einmal verwendet werden.
Artikel 3 Output des Überprüfungsinstruments
(1) Nach der Authentifizierung für den Zugang zum Überprüfungsinstrument kann der Antragsteller den Status der mit der Nummer seines Reisedokuments verknüpften Anträge oder Reisegenehmigungen einsehen.
(2) Das Überprüfungsinstrument zeigt für alle Anträge oder Reisegenehmigungen, die mit der Nummer des Reisedokuments verknüpft sind, eine der folgenden Statuskategorien an:
(3) Bei allen gültigen Reisegenehmigungen zeigt das Überprüfungsinstrument das Enddatum der Gültigkeitsdauer der betreffenden Reisegenehmigung an.
(4) Bei einer Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit wird der Antragsteller darüber informiert, für welchen Mitgliedstaat beziehungsweise welche Mitgliedstaaten die Reisegenehmigung gültig ist. Diese Angabe wird im Überprüfungsinstrument an einer gut sichtbaren Stelle angezeigt.
(5) Im Überprüfungsinstrument wird eine Erklärung angezeigt, aus der hervorgeht, dass - wie in Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1240 angegeben - mit einer gültigen Reisegenehmigung kein automatisches Recht auf Einreise oder Aufenthalt verliehen wird. Ferner wird der Antragsteller in dieser Erklärung aufgefordert, für weitere Informationen über die verbleibende Dauer seines zulässigen Aufenthalts den deutlich sichtbar ausgewiesenen in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Web-Dienst des Einreise-/Ausreisesystems (EES) zu konsultieren.
Artikel 4 Datenextraktionsanforderungen
(1) Das Überprüfungsinstrument verwendet eine gesonderte Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht und die binnen weniger Minuten mittels einer einseitigen Extraktion des für die Umsetzung der Bestimmungen der Artikel 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Mindestteilsatzes an ETIAS-Daten aktualisiert wird.
(2) eu-LISA ist verantwortlich für die Sicherheit des Überprüfungsinstruments, die Sicherheit der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und den Vorgang der Extraktion der personenbezogenen Daten in die gesonderte Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht.
Artikel 5 Nachrichtenformat, Standards und Protokolle
Das Nachrichtenformat und die zu implementierenden Protokolle werden in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführt.
Artikel 6 Besondere Sicherheitserwägungen
(1) Das Überprüfungsinstrument wird so konzipiert und eingerichtet, dass es die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der verarbeiteten Daten gewährleistet und die Nichtabstreitbarkeit von Transaktionen sicherstellt. Seine technische und organisatorische Umsetzung erfüllt die Anforderungen des ETIAS-Sicherheitsplans gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 und der für die öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte gemäß Artikel 16 Absatz 10 der genannten Verordnung geltenden Bestimmungen in Bezug auf Datenschutz und Sicherheit.
(2) Das Überprüfungsinstrument wird so konzipiert, dass es gegen unrechtmäßigen Zugriff gesichert ist. Zu diesem Zweck wird die Zahl der Versuche, mit demselben Reisedokument und demselben individuellen Code auf das Überprüfungsinstrument zuzugreifen, begrenzt. Das Instrument wird zudem durch Maßnahmen zum Schutz gegen nichtmenschliche Eingriffe gesichert.
(3) Das Überprüfungsinstrument sieht ferner nach einigen Minuten ohne Aktivität eine automatische Abschaltung (Timeout) vor.
(4) Weitere Einzelheiten zur Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der verarbeiteten Daten werden in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegt.
Artikel 7 Protokolle
(1) Das Überprüfungsinstrument führt Aktivitätsprotokolle, die unter anderem Folgendes enthalten:
(2) Die Aktivitätsprotokolle des Instruments werden in das Zentralsystem kopiert. Sie werden für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach dem Ende der Speicherfrist des Antragsdatensatzes gespeichert, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren benötigt werden. Danach werden sie automatisch gelöscht.
Diese Protokolle dürfen nur für die in Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Zwecke verwendet werden.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 09.12.2017 S. 20).
3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 01.06.2000 S. 43).
4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20).
5) ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 36.
6) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 31).
7) ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 52.
8) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 1).
9) ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 21.
10) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 19).
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