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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1310 der Kommission vom 31. Juli 2019 zur Festlegung von Vorschriften für den Einsatz des Europäischen Katastrophenschutz-Pools und von rescEU

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5614)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 204 vom 02.08.2019 S. 94)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Unter Wahrung der primären Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Prävention, Vorsorge und Bewältigung bei Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen fördert das Unionsverfahren die Solidarität und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) bzw. Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(2) Mit der Annahme des Beschlusses (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde das Unionsverfahren durch eine Aufstockung der finanziellen Unterstützung der Union für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool und durch die Einrichtung von rescEU gestärkt.

(3) Nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU müssen Bewältigungskapazitäten, die finanzielle Unterstützung der Union für Anpassungskosten erhalten, für einen Mindestzeitraum, der an die erhaltenen Finanzmittel geknüpft ist und zwischen drei und zehn Jahren ab dem Datum der effektiven Verfügbarkeit der Kapazitäten betragen kann, als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zur Verfügung gestellt werden. Die genauen Zeiträume der Bereitstellung sollten spezifiziert werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

(4) rescEU soll Hilfe in Überforderungssituationen leisten, in denen die gesamten auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von den Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgestellten Kapazitäten nicht ausreichen, um Katastrophen wirksam bewältigen zu können. Es sollten Bestimmungen über die Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung der rescEU-Kapazitäten angenommen werden, um die wirksame Umsetzung von rescEU sicherzustellen.

(5) Die rescEU-Kapazitäten werden für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt. Nach einem Hilfeersuchen über das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC) beschließt die Kommission in enger Abstimmung mit dem hilfeersuchenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, der die betreffenden rescEU-Kapazitäten besitzt, mietet oder least, über die Entsendung dieser Kapazitäten. Es sollten Kriterien für die Entsendebeschlüsse sowie für die betreffenden Einsatzverfahren festgelegt werden, um eine wirksame und transparente Beschlussfassung zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten Kriterien für die Beschlussfassung über die Entsendung im Falle konkurrierender Ersuchen um Nutzung der rescEU-Kapazitäten festgelegt werden.

(6) Die rescEU-Kapazitäten können für nationale Zwecke genutzt werden, wenn sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt oder benötigt werden. Um zu gewährleisten, dass die rescEU-Kapazitäten in Bereitschaft gehalten werden und innerhalb des Zeitrahmens, der in den Qualitätsanforderungen für jede Art von rescEU-Kapazitäten festgelegt ist, für eine Entsendung im Rahmen des Unionsverfahrens einsatzfähig sind, sollten geeignete Bestimmungen für ihre nationale Nutzung festgelegt werden.

(7) Wenn rescEU-Kapazitäten für nationale Zwecke genutzt werden, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission dies mitteilen. Das Mitteilungssystem für den Fall der nationalen Nutzung von rescEU-Kapazitäten sollte einfach und wirksam sein.

(8) Um die operative Effizienz zu gewährleisten, sollten klare Bestimmungen über die Beendigung der Entsendung und den Abzug von rescEU-Kapazitäten festgelegt werden.

(9) Nach Artikel 12 Absatz 10 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU können die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen die Entsendung von Personal für den Einsatz von rescEU-Kapazitäten außerhalb der Union ablehnen. Es sollten Bestimmungen für diese spezifischen Fälle festgelegt werden.

(10) Mit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 der Kommission 3 wurden Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft als rescEU-Kapazitäten ausgewiesen. Damit nach Artikel 21 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU finanzielle Unterstützung der Union für die Einrichtung solcher Kapazitäten bereitgestellt werden kann, sollten deren geschätzte Gesamtkosten bestimmt werden. Die geschätzten Gesamtkosten sollten unter Berücksichtigung der in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU festgelegten Kategorien förderfähiger Kosten berechnet werden.

(11) Um die Entsendefristen zu verkürzen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten die Bedingungen für den Betrieb und den Einsatz der rescEU-Kapazitäten geklärt werden. Diese Bedingungen sollten die Grundlage für operative Verträge zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bilden.

(12) Zur Gewährleistung der Sichtbarkeit der Union und der etwaigen Entsendung von rescEU-Kapazitäten und zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen bei der Umsetzung von Artikel 20a des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sollten in diesem Beschluss Bestimmungen über angemessene Sichtbarkeitsmaßnahmen festgelegt werden.

(13) Die rescEU-Kapazitäten sollten von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den bestehenden nationalen und internationalen Regelungen registriert, zertifiziert und angemessen instand gehalten werden. Der Zertifizierungsprozess im Rahmen des Unionsverfahrens sollte ebenfalls abgeschlossen werden.

(14) Seit Inkrafttreten des Beschlusses (EU) 2019/420 am 21. März 2019 kann die Union finanzielle Unterstützung für operative Kosten bereitstellen. Daher müssen Bestimmungen und Verfahren festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten diese Unterstützung beantragen können.

(15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschusses

-hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU im Hinblick auf folgende Aspekte festgelegt:

  1. Bereitstellung von Kapazitäten, für die Finanzmittel im Zusammenhang mit Anpassungskosten gewährt werden, für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool,
  2. Kriterien für Beschlüsse über die Entsendung von rescEU-Kapazitäten, auch für den Fall konkurrierender Hilfeersuchen,
  3. Kriterien für Beschlüsse über die Beendigung der Entsendung und den Abzug von Kapazitäten,
  4. nationale Nutzung von rescEU-Kapazitäten,
  5. Ablehnung der Entsendung von Personal nach außerhalb der Union,
  6. allgemeiner Inhalt der operativen Verträge,
  7. Sichtbarkeitsanforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung der rescEU-Kapazitäten,
  8. Zertifizierung und Registrierung der rescEU-Kapazitäten,
  9. geschätzte Gesamtkosten für die rescEU-Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft und
  10. Modalitäten für die Beantragung finanzieller Unterstützung für operative Kosten.

Artikel 2 Bereitstellung von Kapazitäten, die Finanzmittel für Anpassungskosten erhalten, für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool

(1) Mitgliedstaaten, die nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU finanzielle Unterstützung der Union für Kosten der Anpassung von Kapazitäten erhalten, stellen die betreffenden Kapazitäten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool für unterschiedliche Mindestzeiträume bereit, die an die Gesamthöhe der erhaltenen Finanzmittel geknüpft sind.

Die Mindestzeiträume werden wie folgt festgelegt:

  1. ein Mindestzeitraum von 3 Jahren für Kapazitäten, für die finanzielle Unterstützung der Union von bis zu 300.000 EUR gewährt wird;
  2. ein Mindestzeitraum von 5 Jahren für Kapazitäten, für die finanzielle Unterstützung der Union zwischen 300.001 EUR und 1.000.000 EUR gewährt wird;
  3. ein Mindestzeitraum von 7 Jahren für Kapazitäten, für die finanzielle Unterstützung der Union zwischen 1.000.001 EUR und 2.000.000 EUR gewährt wird;
  4. ein Mindestzeitraum von 10 Jahren für Kapazitäten, für die finanzielle Unterstützung der Union von mehr als 2.000.000 EUR gewährt wird.

(2) Ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer einer Kapazität kürzer als der in Absatz 1 genannte Mindestzeitraum, so bestimmt sich der Mindestzeitraum nach der wirtschaftlichen Nutzungsdauer.

(3) Die Kommission kann über das ERCC einer Beendigung des in Absatz 1 genannten Mindestzeitraums für eine bestimmte Kapazität zustimmen, wenn dies von einem Mitgliedstaat hinreichend begründet wird.

Artikel 3 Kriterien für die Entsendung von rescEU-Kapazitäten

(1) Bei Eingang eines Hilfeersuchens bewertet das ERCC, ob die vorhandenen, von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Unionsverfahrens angebotenen Kapazitäten und die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten ausreichen, um auf dieses Ersuchen wirksam zu reagieren. Kann eine wirksame Reaktion nicht gewährleistet werden, entscheidet die Kommission über das ERCC nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 6 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über die Entsendung der rescEU-Kapazitäten.

(2) Bei dem Beschluss über die Entsendung von rescEU-Kapazitäten werden die folgenden spezifischen Kriterien berücksichtigt:

  1. die operative Situation in den Mitgliedstaaten sowie potenzielle Katastrophenrisiken;
  2. Angemessenheit und Tauglichkeit der rescEU-Kapazitäten zur Bewältigung der Katastrophe;
  3. geografischer Standort der rescEU-Kapazitäten, einschließlich geschätzter Transportzeiten bis zum betroffenen Gebiet;
  4. sonstige relevante Kriterien, einschließlich der in den operativen Verträgen festgelegten Modalitäten und Bedingungen für die Entsendung der rescEU-Kapazitäten.

(3) Im Fall konkurrierender Hilfeersuchen sind bei dem Beschluss darüber, wohin die rescEU-Kapazitäten entsendet werden, folgende zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen:

  1. die voraussichtlichen Risiken für Menschenleben;
  2. die voraussichtlichen Risiken für kritische Infrastrukturen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG des Rates 4, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der Union gelegen sind;
  3. die voraussichtlichen Auswirkungen der Katastrophen, einschließlich der Auswirkungen auf die Umwelt;
  4. vom ERCC ermittelte Erfordernisse sowie bestehende Entsendungspläne;
  5. das potenzielle Risiko der Ausbreitung von Katastrophen;
  6. sozioökonomische Auswirkungen;
  7. Inanspruchnahme der Solidaritätsklausel des Artikels 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
  8. sonstige relevante operative Faktoren.

Artikel 4 Kriterien für Beschlüsse über die Beendigung der Entsendung und den Abzug von Kapazitäten

(1) Die Entsendung von rescEU-Kapazitäten wird in folgenden Fällen beendet:

  1. nach Erhalt einer vorläufigen Mitteilung über die Beendigung über das CECIS oder
  2. wenn ein Beschluss über den Abzug von Kapazitäten nach Absatz 2 gefasst wird.

(2) Ein Beschluss über den Abzug einer rescEU-Kapazität wird von der Kommission über das ERCC gefasst, wenn andernorts ein größerer operativer Bedarf an der Kapazität besteht oder der Bedarf vor Ort ihre Nutzung nicht mehr rechtfertigt. Der Beschluss wird in enger Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, der die rescEU-Kapazität betreibt, und dem/den hilfeersuchenden Mitgliedstaat/en sowie gegebenenfalls mit Drittländern oder internationalen Organisationen gefasst.

(3) Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Beschlüsse berücksichtigt die Kommission unter anderem die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 aufgeführten Kriterien.

Artikel 5 Nationale Nutzung von rescEU-Kapazitäten

(1) Die Mitgliedstaaten, die die rescEU-Kapazitäten für nationale Zwecke nutzen, stellen Folgendes sicher:

  1. Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft für Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens innerhalb des in den einschlägigen Qualitätsanforderungen vorgesehenen Zeitraums, sofern mit der Kommission nichts anderes vereinbart wird;
  2. Gleichbehandlung der rescEU-Kapazitäten und anderer nationaler Kapazitäten in Bezug auf angemessene Instandhaltung, Lagerung, Versicherung, Personalausstattung und andere einschlägige Verwaltungs- und Instandhaltungstätigkeiten;
  3. rasche Reparatur im Schadensfall.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über das ERCC über die nationale Nutzung der rescEU-Kapazitäten und übermitteln nach deren Einsatz einen Bericht.

(3) Wenn die nationale Nutzung der rescEU-Kapazitäten deren Verfügbarkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a beeinflusst, holen die Mitgliedstaaten vor der Entsendung über das ERCC die Zustimmung der Kommission ein.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verfügbarkeit so rasch wie möglich, wenn die betreffenden rescEU-Kapazitäten für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens benötigt werden.

Artikel 6 Ablehnung der Entsendung von Personal nach außerhalb der Union

(1) Wenn ein Beschluss über die Entsendung von rescEU-Kapazitäten nach außerhalb der Union gemäß Artikel 12 Absatz 10 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU gefasst wurde, können die Mitgliedstaaten die Entsendung ihres Personals in folgenden Fällen ablehnen:

  1. wenn die diplomatischen Beziehungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem hilfeersuchenden Drittland abgebrochen wurden;
  2. wenn ein bewaffneter Konflikt, das Risiko eines solchen Konflikts oder andere ebenso gravierende Umstände zur Gefährdung der Sicherheit des Personals führen und den betreffenden Mitgliedstaat daran hindern könnten, seine Fürsorgepflicht zu erfüllen.

(2) Der Mitgliedstaat, der die Entsendung seines Personals ablehnt, teilt dies der Kommission mit einer entsprechenden Begründung unverzüglich mit.

Artikel 7 Allgemeiner Inhalt der operativen Verträge

Die in Artikel 12 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten operativen Verträge beinhalten unter anderem Folgendes:

  1. Angabe der Art der Einrichtung, die die rescEU-Kapazität betreibt;
  2. Angabe der Standorte der rescEU-Kapazitäten;
  3. Angaben zu Logistik und Versicherungen;
  4. Darlegung des nationalen Beschlussfassungsprozesses zur Gewährleistung der Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit der rescEU-Kapazitäten für Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens innerhalb des in den einschlägigen Qualitätsanforderungen vorgesehenen Zeitrahmens;
  5. aktuelle Angaben zum Personal, einschließlich der Beschäftigungsbedingungen, Versicherungsverträge und Schulungen sowie einer Beschreibung der zur Gewährleistung ihrer internationalen Entsendung getroffenen Maßnahmen;
  6. Instandhaltungsplan;
  7. spezifische Modalitäten für die Berichterstattung;
  8. Anforderungen hinsichtlich der Sichtbarkeit der Union gemäß Artikel 20a des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.

Artikel 8 Sichtbarkeitsanforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung von rescEU-Kapazitäten

Werden rescEU-Kapazitäten für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt, gewährleisten der Mitgliedstaat, der die rescEU-Kapazität betreibt, und der hilfeersuchende Mitgliedstaat eine angemessene Sichtbarkeit der Union gemäß Artikel 20a des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.

Artikel 9 Haftung und Schadenersatz

Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, für Schäden aufgrund von Hilfseinsätzen oder für Folgen der Nicht-Entsendung, der Beendigung der Entsendung oder des Abzugs von rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens und dieses Beschlusses Ansprüche gegen die Kommission geltend zu machen, es sei denn, die Schäden oder Folgen sind erwiesenermaßen auf Betrug oder schwere Verfehlungen zurückzuführen.

Artikel 10 Zertifizierungs- und Registrierungsbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Zertifizierung und Registrierung der rescEU-Kapazitäten gemäß den geltenden nationalen und internationalen Vorschriften sicher.

(2) Bei für mehrere Zwecke einsetzbaren rescEU-Kapazitäten sind die Zertifizierung und die Registrierung entsprechend zu ergänzen.

(3) Die Mitgliedstaaten zertifizieren die rescEU-Kapazitäten so rasch wie möglich nach dem Zertifizierungsprozess des Unionsverfahrens und im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU und Kapitel 5 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission 5. rescEU-Kapazitäten, die kurz vor dem Abschluss des Zertifizierungsprozesses der Union stehen, können gemäß Artikel 3 entsendet werden.

Artikel 11 Geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft

(1) Bei der Berechnung der Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft werden die in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien 1 bis 6 und 8 berücksichtigt.

(2) Die Ausrüstungskosten der in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorie 1 für Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft mit Flugzeugen werden auf der Grundlage der Marktpreise berechnet, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU erworben, gemietet oder geleast werden. Wenn die Mitgliedstaaten rescEU-Kapazitäten erwerben, mieten oder leasen, legen sie der Kommission Nachweise über die tatsächlich geltenden Marktpreise vor.

Die Ausrüstungskosten der in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorie 1 für Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft mit Hubschraubern werden auf der Grundlage der Marktpreise berechnet, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU erworben, gemietet oder geleast werden. Wenn die Mitgliedstaaten rescEU-Kapazitäten erwerben, mieten oder leasen, legen sie der Kommission Nachweise über die tatsächlich geltenden Marktpreise vor.

(3) Die Kosten der in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien 2 bis 6 und 8 im Zusammenhang mit Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft mit Flugzeugen sind mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens ab dem Zeitraum 2014-2020 zu berechnen, wobei die der Kommission vorliegenden Angaben, einschließlich zur Inflation und zu den Kostenberechnungen, die im Einklang mit Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU für die Zwecke der Finanzierung der nationalen Kapazitäten durchgeführt werden, zu berücksichtigen sind. Diese Kosten werden von der Kommission bei der Gewährung der jährlichen finanziellen Unterstützung zugrunde gelegt.

Die Kosten der in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien 2 bis 6 und 8 im Zusammenhang mit Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft mit Hubschraubern sind mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens ab dem Zeitraum 2014-2020 zu berechnen, wobei die der Kommission vorliegenden Angaben, einschließlich zur Inflation und zu den Kostenberechnungen, die im Einklang mit Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU für die Zwecke der Finanzierung der nationalen Kapazitäten durchgeführt werden, zu berücksichtigen sind. Diese Kosten werden von der Kommission bei der Gewährung der jährlichen finanziellen Unterstützung zugrunde gelegt.

Artikel 12 Förderfähige operative Kosten

(1) Die operativen Kosten gemäß Artikel 23 Absätze 2, 4b und 4c des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU umfassen alle für den wirksamen Betrieb einer Kapazität während eines Einsatzes erforderlichen Kosten. Diese Kosten können je nach Bedarf Kosten für Personal, internationalen und lokalen Transport, Logistik, Verbrauchs- und Versorgungsgüter, Wartung sowie sonstige Kosten abdecken, die zur Gewährleistung der wirksamen Nutzung dieser Kapazitäten erforderlich sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kosten kommen nicht für eine Finanzierung in Betracht, wenn sie unter die Unterstützung durch den Gastgeberstaat gemäß Artikel 39 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU oder gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 fallen oder über andere Finanzierungsinstrumente der Union finanziert werden.

(3) Die Verfahren für die Beantragung einer Transportunterstützung gemäß Artikel 48, Artikel 49 Absätze 1 und 3, Artikel 51, Artikel 53 und Anhang VIII des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU gelten, bis sie gegebenenfalls ersetzt werden, entsprechend für Anträge auf finanzielle Unterstützung für operative Kosten.

Artikel 13 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Juli 2019

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 924.

2) Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl L 77 I vom 20.03.2019 S. 1.).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission (ABl. L 99 vom 10.04.2019 S. 41).

4) Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008 S. 75).

5) Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union und zur Aufhebung der Entscheidungen 2004/277/EG, Euratom und 2007/606/EG, Euratom (ABl. L 320 vom 06.11.2014 S. 1).

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