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Empfehlung (EU) 2019/1665 der Kommission vom 30. September 2019 über Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates - (Fonds auf Gegenseitigkeit)

(ABl. L 253 vom 03.10.2019 S. 1)



Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag üüber die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Diese Empfehlung betrifft die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (im Folgenden "GMO-Verordnung") und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 2.

(2) Die Förderung der Krisenprävention und des Krisenmanagements in der Landwirtschaft ist eines der sechs Ziele der Politik der Union im Bereich Obst und Gemüse seit deren Anfängen im Jahr 1996. Fonds auf Gegenseitigkeit sind dabei ein wichtiges Instrument zur Krisenprävention für Erzeugerorganisationen im Rahmen ihrer operationellen Programme.

(3) In diesem Zusammenhang ermöglicht Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der GMO-Verordnung in der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geänderten Fassung die Möglichkeit, über die operationellen Programme von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse im Anschluss an Entschädigungszahlungen an die angeschlossenen Erzeuger solcher Erzeugerorganisationen, die infolge ungünstiger Marktbedingungen einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen, Finanzbeiträge zur Wiederauffüllung von Fonds auf Gegenseitigkeit zu erhalten.

(4) Gemäß Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 legen die Mitgliedstaaten besondere Bedingungen für die Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme fest. Dabei müssen sie die Gleichbehandlung der Landwirte in der gesamten Union sowie die Einhaltung der Wettbewerbsregeln der Union und der internationalen Verpflichtungen der Union (wie die WTO-Übereinkommen) sicherstellen.

(5) Mit dieser Empfehlung soll Klarheit für die Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer bei der Anwendung der Bestimmungen für Fonds auf Gegenseitigkeit durch Erzeugerorganisationen geschaffen werden, damit Erzeugerorganisationen in der gesamten Union dieses Instrument zur Krisenprävention stärker nutzen.

(6) Bei der Ausarbeitung dieser Empfehlung wurden auch die in den Artikeln 36 bis 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegten Vorschriften für Fonds auf Gegenseitigkeit berücksichtigt, soweit diese Vorschriften mit der GMO-Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 vereinbar sind

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

Grundprinzip der Fonds auf Gegenseitigkeit

(1) Landwirte sind wirtschaftlichen (z.B. Volatilität der Betriebsmittelkosten), Umwelt-, Gesundheits- (z.B. Tier- und Pflanzengesundheit) und klimatischen Risiken (z.B. extreme Wetterereignisse, Klimawandel) ausgesetzt, die sich stark auf das Einkommen der Landwirte auswirken können und so langfristige Planung und Investitionen erschweren. Diese unsicheren Zukunftsaussichten können demzufolge die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirte beeinträchtigen. Dies kann wiederum zu einer starken Einkommensfluktuation führen, durch die selbst Landwirte, die in normalen Jahren wettbewerbsfähig sind, aufgrund einer Katastrophe gezwungen sein können, ihre Tätigkeit aufzugeben.

(2) Obwohl das Einkommen der Landwirte von einem Zusammenspiel vieler Faktoren, darunter dem Weltmarkt und politischer Unterstützung, abhängt, kann das Risiko eines Produktionsausfalls zu einer zunehmend instabilen wirtschaftlichen Lage der Landwirte führen.

(3) Vor diesem Hintergrund muss ein wirksames Risikomanagement einen ganzheitlichen Ansatz verfolgen und etwa Prävention, Reaktion und Planung umfassen, aber dennoch auf die individuelle Situation der Landwirte abgestimmt sein. Die Heterogenität der Risiken und landwirtschaftlichen Strukturen in der gesamten Union spricht für einen dezentralisierten Ansatz beim Einsatz der Instrumente (wie Fonds auf Gegenseitigkeit), da dieser am besten geeignet ist, um den speziellen Bedürfnissen bestimmter Regionen und Sektoren gerecht zu werden. Statt einer pauschalen Herangehensweise sollte vielmehr dafür gesorgt werden, dass die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Risiken, mit denen Landwirte konfrontiert sind, über die nötige Flexibilität verfügen, um die am besten geeignete Lösung ausfindig zu machen.

(4) Aus diesem Grund sieht der derzeitige Wortlaut von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der GMO-Verordnung verbesserte Möglichkeiten zur Unterstützung von Fonds auf Gegenseitigkeit über die operationellen Programme von Erzeugerorganisationen vor.

Umfang, Art und Höhe der Unterstützung

(5) Obwohl die in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegten Vorschriften für Fonds auf Gegenseitigkeit nicht verbindlich für die Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß der GMO-Verordnung sind, bieten sie eine nützliche Grundlage, anhand derer die Mitgliedstaaten im Rahmen der GMO-Verordnung Vorschriften für Fonds auf Gegenseitigkeit entwickeln können, soweit diese Vorschriften mit der genannten Verordnung im Einklang stehen.

(6) Die Mitgliedstaaten müssen eine Definition von Fonds auf Gegenseitigkeit und einige andere Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der GMO-Verordnung festlegen:

  1. "Fonds auf Gegenseitigkeit" ist sowohl in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 als auch in der GMO-Verordnung enthalten. In Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird er definiert als ein vom Mitgliedstaat zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem ihnen für wirtschaftliche Einbußen aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, des Ausbruchs einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit, von Schädlingsbefall, eines Umweltvorfalls oder für einen erheblichen Einkommensrückgang Entschädigungen gewährt werden.

    Im Vergleich zu den Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfordert die GMO-Verordnung keine Zulassung von Fonds auf Gegenseitigkeit. Die Zulassung könnte auch für Fonds auf Gegenseitigkeit im Rahmen der GMO-Verordnung nützlich sein, da dies unter anderem dazu beitragen kann, das Risiko einer Doppelfinanzierung zu verringern;

  2. "erheblicher Einkommensrückgang" - statt dem Einkommen könnten die Mitgliedstaaten den Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen verwenden, wenn einige oder alle angeschlossenen Erzeuger oder Mitglieder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen. Zu diesem Zweck könnte der Wert der vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage der Preise ab Erzeugerorganisation und für jedes Erzeugnis berechnet werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Einkommensrückgang einzelner Erzeuger außer Acht gelassen werden sollte, wenn detaillierte Vorschriften für die Unterstützung von Fonds auf Gegenseitigkeit festgelegt werden.

    Besondere Aufmerksamkeit muss insbesondere Fällen gewidmet werden, bei denen nur ein Teil der angeschlossenen Erzeuger der Erzeugerorganisation oder der Mitglieder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnet hat, weil etwa die ungünstigen Marktbedingungen nur einen Teil der Erzeugnisse betreffen, für die die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkannt ist. Unter diesen Umständen würden Zahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit an Erzeuger, die keinen erheblichen Einkommensrückgang infolge ungünstiger Marktbedingungen verzeichnet haben, nicht für eine finanzielle Unterstützung der Union auf der Grundlage von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der GMO-Verordnung in Betracht kommen.

    Die Förderfähigkeit von Zahlungen aus Fonds auf Gegenseitigkeit an Erzeuger, die infolge ungünstiger Marktbedingungen einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnet haben, darf allerdings nicht allein deshalb verweigert werden, weil der Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation/Vereinigung von Erzeugerorganisationen insgesamt nicht oder nicht ausreichend zurückgegangen ist. Die Bewertung muss von Fall zu Fall erfolgen und die individuellen Umstände der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und von deren Mitgliedern sowie die Marktbedingungen, die zu einem erheblichen Einkommensrückgang geführt haben, umfassen.

    Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sieht vor, dass eine Entschädigung für Landwirte in einem spezifischen Sektor für einen erheblichen Einkommensrückgang nur in gebührend begründeten Fällen und nur dann gewährt wird, wenn der Einkommensrückgang einen Schwellenwert von mindestens 20 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens des einzelnen Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts überschreitet. Die GMO-Verordnung enthält keine solchen Schwellenwerte.

    Um eine einheitliche und nichtdiskriminierende Anwendung der Maßnahmen zu gewährleisten, könnten die Mitgliedstaaten einen ähnlichen Ansatz wie in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 verfolgen und Unterstützung zur Wiederauffüllung von Fonds auf Gegenseitigkeit gewähren, sobald der Einkommensrückgang der Erzeugerorganisation (d. h. deren Wert der vermarkteten Erzeugung je Erzeugnis) je nach Situation (z.B. Einkommensrückgang aller angeschlossenen Erzeuger oder andere Situationen) im vorhergehenden Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes 20 % der von den Mitgliedstaaten festgelegten Einnahmen übersteigt;

  3. "ungünstige Marktbedingungen" - dies sollte sich auf eine objektiv bestehende Situation auf dem Markt für ein bestimmtes Erzeugnis beziehen, die zu einem Einkommensrückgang der angeschlossenen Erzeuger führt. Ein Rückgang von über 20 % des Durchschnittspreises des betroffenen Erzeugnisses im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes könnte ein Indikator für ungünstige Marktbedingungen sein. Die ungünstigen Marktbedingungen könnten auch auf der Grundlage einer Änderung des repräsentativen Marktpreises der betroffenen Erzeugnisse oder anhand der Höhe der Beihilfe für Marktrücknahmen festgelegt werden (siehe Nummer 7 Buchstabe b).

(7) Die folgenden Beispiele für relevante Faktoren und Situationen könnten ebenfalls herangezogen werden, um festzustellen, ob Zahlungen aus Fonds auf Gegenseitigkeit für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Beiträgen zur Wiederauffüllung des Fonds auf Gegenseitigkeit in Betracht kommen.

  1. Anstieg der Betriebsmittelkosten, der zu einem erheblichen Einkommensrückgang führt

    Ein Anstieg der Betriebsmittelkosten (z.B. Anstieg der Preise für Düngemittel, der zu höheren Kosten für die betroffenen Erzeuger führen kann) kann zu Einkommenseinbußen führen, wenn dieser Anstieg der Betriebsmittelkosten aufgrund ungünstiger Marktbedingungen nicht über eine Preiserhöhung an die Abnehmer weitergegeben werden kann.

    Die Mitgliedstaaten könnten eine Standardmethode entwickeln, um den Anteil der Betriebsmittel am Endpreis je nach Erzeugnis bzw. Art der Erzeugung abzuschätzen und so den Preisanstieg aufzeigen.

    Die Zahlungen aus den Fonds auf Gegenseitigkeit könnten unter der Maßgabe, dass alle anderen Bedingungen erfüllt sind, beispielsweise an Erzeuger erfolgen, bei denen nachgewiesen wird, dass der Anteil der Betriebsmittelkosten als Anteil des Preises ab Erzeugerorganisation des betroffenen Erzeugnisses um mindestens 20 % gestiegen ist.

    Die Nachweise für den Einkommensrückgang aufgrund der erhöhten Betriebsmittelkosten sollten durch Markt- und Rechnungslegungsdaten erfolgen, die von einer öffentlichen oder privaten qualifizierten Stelle oder einem Sachverständigen auf dem betreffenden Gebiet zertifiziert wurden und deren Genauigkeit und Zuverlässigkeit durch den Mitgliedstaat überprüft werden müssen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung der Union für Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß der GMO-Verordnung erfüllt sind.

  2. Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen als Grundlage um festzustellen, ob der Marktpreis sinkt

    Die Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 und Anhang IV der genannten Verordnung könnten als Grundlage für die Ermittlung des Rückgangs des Marktpreises dienen. Die "Auslöseschwelle" für die Fonds auf Gegenseitigkeit könnte daraufhin festgelegt werden, indem der repräsentative Preis für die betroffenen Erzeugnisse ermittelt und dieser dann mit dem Marktpreis verglichen wird. Wenn der tatsächliche Marktpreis um mindestens 20 % unter dem in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegten Beilhilfehöchstbetrag liegt, wäre die Auslöseschwelle erreicht. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob die Auswirkungen des Preisrückgangs lange genug andauern, um einen erheblichen Einkommensrückgang zu bewirken.

Förderfähige Kosten - Arten von Ausgaben, die unter die Fonds auf Gegenseitigkeit fallen

(8) Um für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht zu kommen, sollten die betreffenden Fonds auf Gegenseitigkeit

  1. ein transparentes Vorgehen bei den Zahlungen in den und Entschädigungszahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit verfolgen,
  2. klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden haben,
  3. von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen worden sein.

(9) Arten von Ausgaben, die unter die Fonds auf Gegenseitigkeit fallen:

  1. Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit sollten neben anderen Kosten für die Verwaltung des Fonds (für die Laufzeit des Fonds, d. h. höchstens 5 Jahre) auch Eintragungsgebühren, Personalkosten und Gemeinkosten umfassen, und
  2. Finanzbeiträge gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der GMO-Verordnung zur Wiederauffüllung der Fonds auf Gegenseitigkeit, nachdem den angeschlossenen Erzeugern, die infolge ungünstiger Marktbedingungen einen erheblichen Rückgang ihres Nettoeinkommens 5 verzeichnen, Entschädigungszahlungen gewährt wurden. Die Wiederauffüllung sollte über den Betriebsfonds erfolgen. Die finanziellen Beiträge zur Wiederauffüllung des Fonds auf Gegenseitigkeit würden zu einem eigenständigen Teil des Betriebsfonds.

(10) Gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 können die Mitgliedstaaten "Höchstbeträge für die Finanzhilfen zu den Risikofonds auf Gegenseitigkeit je Erzeugerorganisation festsetzen".

(11) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass durch die in Artikel 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission 6 genannten Kontrollen und Maßnahmen verhindert wird, dass durch kombinierte Zahlungen aus den Fonds auf Gegenseitigkeit und aus anderen nationalen oder EU-Förderinstrumenten oder privaten Versicherungssystemen eine Überkompensierung erfolgt. Die Rückversicherung von Fonds auf Gegenseitigkeit kommt für eine Unterstützung aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft nicht in Betracht.

(12) Die Unterstützung für die Verwaltungskosten für die Einrichtung der Fonds auf Gegenseitigkeit wird über höchstens drei Jahre degressiv gestaffelt. Der Gesamtbetrag der Unterstützung, die sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation umfasst, darf 5 %, 4 % bzw. 2 % des Beitrags der Erzeugerorganisation zum Fonds auf Gegenseitigkeit im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr seiner Laufzeit nicht überschreiten. Eine Erzeugerorganisation kann Finanzhilfen für die Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit nur einmal und nur innerhalb der ersten drei Jahre der Laufzeit des Fonds erhalten. Beantragt eine Erzeugerorganisation die Finanzhilfen ausschließlich im zweiten oder dritten Jahr der Laufzeit der Fonds auf Gegenseitigkeit, so belaufen sich die Finanzhilfen auf 4 % bzw. 2 % des Beitrags der Erzeugerorganisation zu dem Fonds auf Gegenseitigkeit im zweiten bzw. dritten Jahr der Laufzeit des Fonds.

(13) Finanzbeiträge zur Wiederauffüllung der Fonds auf Gegenseitigkeit würden folgende Posten abdecken:

  1. Beiträge, die aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung für angeschlossene Erzeuger gezahlt werden, die infolge ungünstiger Marktbedingungen einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten nicht unterscheiden, ob die an die angeschlossenen Erzeuger gezahlten Entschädigungszahlungen aus dem Betriebskapital, dem Grundkapital oder anderen Mitteln des Fonds auf Gegenseitigkeit, einschließlich vom Fonds auf Gegenseitigkeit zur Entschädigung der angeschlossenen Erzeuger aufgenommenen Krediten zu Marktkonditionen, gezahlt werden, sofern die Bedingungen der GMO-Verordnung erfüllt sind und andere Mittel des Fonds auf Gegenseitigkeit nicht ausreichen, um die notwendige Entschädigung zu leisten (siehe Artikel 33 Absatz 3 letzter Unterabsatz der GMO-Verordnung);
  2. Zinsen für Kredite zu Marktkonditionen, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit aufgenommen werden, um die finanziellen Entschädigungen an die Landwirte aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit zu zahlen, wenn die im Fonds auf Gegenseitigkeit verfügbaren Mittel nicht ausreichen würden, um den Entschädigungsanträgen nachzukommen (siehe Artikel 33 Absatz 3 letzter Unterabsatz der GMO-Verordnung).

(14) Der Anfangskapitalbestand des Fonds auf Gegenseitigkeit, der, sofern die Bedingungen erfüllt sind, in die Entschädigungszahlungen einfließt, könnte durch das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums ( Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) finanziert werden. In derartigen Fällen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Doppelfinanzierung vermieden wird.

(15) Zur Gewährleistung von Transparenz und Rechtssicherheit sollten die Mitgliedstaaten die Vorschriften für die Errichtung und Verwaltung des Fonds auf Gegenseitigkeit und insbesondere für die Gewährung von Entschädigungszahlungen und die Förderfähigkeit der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen 7 sowie für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften gemäß den Artikeln 26 und 27 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 festlegen. Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass die Vereinbarungen im Rahmen des Fonds auf Gegenseitigkeit als Teil der Satzung der Erzeugerorganisation oder ihrer Vereinigungen Sanktionen bei Fahrlässigkeit seitens der angeschlossenen Erzeuger der Erzeugerorganisation oder der Mitglieder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen selbst vorsehen.

Begünstigte einer finanziellen Unterstützung der Union

(16) Bei den Begünstigten einer finanziellen Unterstützung der Union sollte es sich je nach betreffendem Mitgliedstaat 8 um Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen handeln.

(17) Eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann beschließen, nur eines ihrer Mitglieder (oder, wenn sie für mehrere Erzeugnisse anerkannt ist, nur Erzeuger des betroffenen Erzeugnisses) oder einen Teil der angeschlossenen Erzeuger von Erzeugerorganisationen oder der Mitglieder von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zu entschädigen.

Beihilfeintensität - Umfang der finanziellen Unterstützung der Union

(18) Die finanzielle Unterstützung der Union deckt Verwaltungskosten gemäß Nummer 9 Buchstabe a und 50 % 9 der förderfähigen Kosten (tatsächliche Ausgaben) gemäß Artikel 34 Absatz 1 der GMO-Verordnung ab.

(19) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die förderfähigen Kosten einzugrenzen, indem sie folgende Obergrenzen einführen:

  1. Obergrenzen je Fonds auf Gegenseitigkeit,
  2. angemessene Obergrenzen je Einheit 10.

Verwaltung und finanzielle Abwicklung

(20) Gemäß Artikel 36 Absatz 2 der GMO-Verordnung und Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 erstellen die Mitgliedstaaten eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme, die unter anderem die für den Sektor gewählten Prioritäten und ein Gleichgewicht zwischen den Maßnahmen/Vorhaben in Form von Höchstprozentsätzen des Betriebsfonds, die für jede Maßnahme/jedes Vorhaben eingesetzt werden können, umfasst.

Ein Gleichgewicht ist besonders beim Risikomanagement von Bedeutung. Es sollte eine mindestens erforderliche kritische Masse festgelegt werden (z.B. Erzeugerorganisationen mit einer Mindestzahl von Mitgliedern), um das Risikomanagementinstrument zu aktivieren, die Erzeuger zu entschädigen und die Beiträge der Erzeuger auf einer angemessenen Höhe zu halten 11.

Zugleich sollte die notwendige Kohärenz zwischen den verschiedenen Regelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sichergestellt und eine Doppelfinanzierung durch verschiedene Krisenmechanismen ausgeschlossen werden. Beispielsweise sollte eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen die angeschlossenen Erzeuger nicht für Marktrücknahmen von Erzeugnissen entschädigen, für die aufgrund eines erheblichen Einkommensrückgangs Entschädigungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit gezahlt wurden. Die Erzeugnisse, für die Entschädigungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit gezahlt werden, können jedoch auf dem Markt verkauft oder verarbeitet werden.

(21) Die Mitgliedstaaten sollten die Laufzeit von Krediten zu Marktkonditionen auf die Laufzeit des betreffenden operationellen Programms begrenzen.

(22) Besondere Vorschriften über den Beitrag, den ein einer Erzeugerorganisation angeschlossener Erzeuger oder ein Mitglied einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen selbst in den Fonds einzahlen sollte, sowie die Zahlungsintervalle könnten vom Mitgliedstaat festgelegt werden. So könnte etwa der Betrag, den ein einer Erzeugerorganisation angeschlossener Erzeuger oder ein Mitglied der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen selbst zahlen muss, unter anderem anhand einer Exante-Risikobewertung, des Durchschnittseinkommens oder der Größe der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen angepasst werden. Derartige Anforderungen sollten, sobald sie festgelegt sind, in die Satzung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen aufgenommen werden. Es liegt in der Verantwortung des Mitgliedstaats, sicherzustellen, dass die Maßnahme entsprechend ihrem strategischen Ansatz auf der Grundlage der SWOT-Analyse/Bedarfsermittlung in der nationalen Strategie entsprechend ausgerichtet und angepasst ist.

(23) Ein Fonds auf Gegenseitigkeit, der gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der GMO-Verordnung förderfähig ist, kann andere Funktionen, wie etwa die Bereitstellung von Krediten für die angeschlossenen Erzeuger, übernehmen. Da die Erzeuger Beiträge zu einem gemeinsamen Ressourcenbestand leisten, der bei Krisen eingesetzt werden kann, könnte es einen Anreiz für die angeschlossenen Erzeuger geben, mit einer Aufstockung beizutragen, aus der ein zusätzlicher Pool von kollektiven Vermögenswerten gebildet werden könnte, aus dem ihnen Kredite gewährt werden könnten. Wenn der Fonds auf Gegenseitigkeit auch für andere Zwecke als Entschädigungszahlungen an angeschlossene Erzeuger gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der GMO-Verordnung verwendet wird, sollten die dem Fonds auf Gegenseitigkeit für andere Zwecke zugewiesenen Mittel klar (z.B. in getrennten Konten) von dem Kapitalbestand/den Kapitalressourcen des Fonds auf Gegenseitigkeit abgegrenzt werden, die im Krisenfall eingesetzt würden (ähnlich den in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegten Grundsätzen in Bezug auf die Mitgliedschaft von Nichterzeugern). Nur die Beträge, die gezielt für die Entschädigungszahlungen bei schweren Einkommenseinbußen infolge ungünstiger Marktbedingungen vorgesehen sind, sollten zweckgebunden werden und als Grundlage für die Berechnung der Beihilfeintensität aus öffentlichen Quellen gelten.

(24) Beiträge zum Kapitalbestand des Fonds auf Gegenseitigkeit von privaten Akteuren, die keine angeschlossenen Erzeuger sind (z.B. Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die keine Erzeuger sind), könnten gestattet werden. Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die keine Erzeuger sind, können zwar Beiträge leisten, hätten aber keinen Anspruch auf Entschädigungen oder Rückzahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit. In jedem Fall könnte eine Entschädigung aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit nur den angeschlossenen Erzeugern als Endbegünstigte der EU-Beihilferegelung im Sektor Obst und Gemüse gezahlt werden; in diesem Fall erscheinen keine Einschränkungen bezüglich Einzahlungen in den Kapitalbestand erforderlich 12.

(25) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass an Erzeugerorganisationen angeschlossene Erzeuger oder Mitglieder von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen nach einer bestimmten Anzahl von Jahren Teile ihrer Beiträge an den Fonds auf Gegenseitigkeit zurückerhalten, wenn der Fonds auf Gegenseitigkeit nicht zur Entschädigung der angeschlossenen Erzeuger gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der GMO-Verordnung verwendet wurde und die erhobenen Mittel nicht eingesetzt wurden. Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten und der Erzeugerorganisationen, diesbezüglich angemessene und transparente Regeln festzulegen.

Kontrolle und Überwachung

(26) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Fonds auf Gegenseitigkeit den gleichen Kontrollen unterliegen wie andere Maßnahmen und Vorhaben im Rahmen der operationellen Programme.

(27) Die Erzeugerorganisationen sollten ein besonderes Augenmerk auf die Unterlagen richten, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fonds auf Gegenseitigkeit aufzubewahren sind und durch die insbesondere Folgendes belegt wird:

  1. die Einbeziehung dieser Maßnahme in das operationelle Programm oder dessen Änderungsfassung;
  2. die Bewertung, die zur Zahlung einer Entschädigung aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit geführt hat (z.B. wie der erhebliche Einkommensrückgang ermittelt und dessen Schwere berechnet wurde, welche Erzeugnisse betroffen waren, wie sichergestellt wird, dass der Preis ab Erzeugerorganisation mit dem Marktpreis abgestimmt ist),
  3. Mitglieder, Erzeugung, Bestimmungsort der Erzeugung und der von dieser Maßnahme abgedeckte Zeitraum,
  4. der Beitrag der Erzeugerorganisation zur Wiederauffüllung des Fonds auf Gegenseitigkeit und regelmäßige Beiträge ihrer Mitglieder zum Fonds auf Gegenseitigkeit.

(28) Diese Unterlagen sollten vom Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Genehmigung der Änderung des operationellen Programms und zum Zeitpunkt des Zahlungsantrags überprüft werden.

(29) Neben diesen Überprüfungen sollten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko einer Überkompensation und Doppelfinanzierung achten.

Jahresbericht von Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(30) Die Angaben zu den Fonds auf Gegenseitigkeit sollten in die Tabellen 3.2 und 4.1 gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 eingetragen werden.

Brüssel, den 30. September 2019

1) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 4).

3) Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 vom 29.12.2017 S. 15).

4) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487).

5) So können etwa trotz eines Anstiegs der Betriebsmittelkosten auch die Einnahmen zunehmen. Das Nettoeinkommen könnte jedoch sinken.

6) Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 57).

7) Beispielsweise die Mindestgröße der Erzeugerorganisation oder Vereinigung, um förderfähig zu sein.

8) In der nationalen Strategie können zusätzliche Bedingungen festgelegt sein.

9) Finanzielle Unterstützung der Union zu den Betriebsfonds.

10) Erzeugerorganisation, deren Mitglieder, Erzeugnisse usw.

11) Durch Durchführung der Kontrollen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 26 und 27 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892.

12) Vgl. Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891.

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