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Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission

(ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ber. 2021 L 57 S. 96, ber. L 2025/90014, ber. L 2026/90626;
VO (EU) 2020/1199 - ABl. L 267 vom 14.08.2020 S. 3 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/1292 - ABl. L 302vom 16.09.2020 S. 20 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/1825 - ABl. L 406 vom 03.12.2020 S. 58 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/2210 - ABl. L 438 vom 28.12.2020 S. 28 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/2211 - ABl. L 438 vom 28.12.2020 S. 58 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/759 - ABl. L 162 vom 10.05.2021 S. 18 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/901 - ABl. L 197 vom 04.06.2021 S. 75 * A;
VO (EU) 2021/2069 - ABl. L 421 vom 26.11.2021 S. 28 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/2285 - ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 173 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2022/853 - ABl. L 150 vom 01.06.2022 S. 62 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/959 - ABl. L 165 vom 21.06.2022 S. 30 Inkrafttreten Gültig, ber. L 204 S. 19 A;
VO (EU) 2023/1134 - ABl. L 149 vom 09.06.2023 S. 62 Inkrafttreten, ber. L 178 S. 11 A;
VO (EU) 2023/1492 - ABl. L 183 vom 20.07.2023 S. 42 Inkrafttreten, ber. L 220 S. 26 A;
VO (EU) 2023/1787 - ABl. L 230 vom 19.09.2023 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/2004 - ABl. L 2024/2004 vom 26.07.2024 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2024/2970 - ABl. L 2024/2970 vom 02.12.2024 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2025/217 - ABl. L 2025/217 vom 07.02.2025 * A;
VO (EU) 2025/659 - ABl. L 2025/659 vom 04.04.2025 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2025/1078 - ABl. L 2025/1078 vom 03.06.2025 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2025/1082 - ABl. L 2025/1082 vom 03.06.2025 Inkrafttreten Gültig A
VO (EU) 2025/1289 - ABl. L 2025/1289 vom 03.07.2025 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2025/1316 - ABl. L 2025/1316 vom 03.07.2025 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2025/1953 - ABl. L 2025/1953 vom 03.12.2025 Inkrafttreten;
VO (EU) 2025/2249 - ABl. L 2025/2249 vom 11.11.2025 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2025/2294 - ABl. L 2025/2294 vom 11.11.2025 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2025/2521 - ABl. L 2025/2521 vom 16.12.2025 Inkrafttreten;
VO (EU) 2026/292 - ABl. L 2026/292 vom 10.02.2026 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2026/826 - ABl. L 2026/826 vom 15.04.2026 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2026/1110 - ABl. L 2026/1110 vom 26.05.2026 Inkrafttreten;
VO (EU) 2026/1376 - ABl. L 2026/1376 vom 24.06.2026 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2026/1433 - ABl. L 2026/1433 vom 06.07.2026 Inkrafttreten)



Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Hebt VO (EG) 690/2008 auf.

Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Bekanntmachung siehe =>

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 73, Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/2031 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Damit die darin enthaltenen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam werden, müssen Durchführungsbestimmungen erlassen werden, welche Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sowie die entsprechenden Anforderungen regeln, die zum Schutz des Gebiets der Union vor Risiken für die Pflanzengesundheit notwendig sind.

(2) In Anbetracht dessen sollten besondere Vorschriften zur Auflistung der Unionsquarantäneschädlinge, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge sowie Maßnahmen zur Verhütung ihres Auftretens in den jeweiligen Gebieten der Union oder auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erlassen werden.

(3) Die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 2 und in Anhang II Teil A Kapitel I der genannten Richtlinie aufgeführten Schädlinge wurden von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zwecks Aufstellung der Liste der Unionsquarantäneschädlinge gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 neu bewertet. Die Neubewertung war erforderlich, um den Pflanzengesundheitsstatus dieser Schädlinge gemäß den jüngsten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen zu aktualisieren und um darüber hinaus zu prüfen, ob sie die Kriterien des Artikels 3 der genannten Verordnung hinsichtlich des Gebiets der Union und des Anhangs I Abschnitt 1 der genannten Verordnung erfüllen.

(4) Infolge dieser Neubewertung sollten einige der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schädlinge nicht in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgenommen werden, weil sie nicht die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich des Gebiets der Union erfüllen.

(5) Bei bestimmten anderen Schädlingen, von denen einige in den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, wurde festgestellt, dass sie die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich des Gebiets der Union erfüllen und daher in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgenommen werden sollten.

(6) Infolge der Neubewertung sollten einige der Schädlinge, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG als Schädlinge aufgeführt sind, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht bekannt ist, als Schädlinge, die bekanntermaßen im Gebiet der Union auftreten, in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgenommen werden, da ihr Auftreten in bestimmten Teilen des Gebiets nachgewiesen ist.

(7) Die Bezeichnungen bestimmter Schädlinge sollten aktualisiert werden, um den jüngsten Entwicklungen in der internationalen Nomenklatur Rechnung zu tragen. Diese Schädlinge sind zusammen mit den jeweiligen von der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) zugewiesenen Codes aufzuführen. Dies ist notwendig, um die Identifizierung dieser Schädlinge zu gewährleisten, auch wenn sich ihre Bezeichnungen in Zukunft ändern sollten.

(8) Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission 3 anerkannten Schutzgebiete und die entsprechenden in Anhang I Teil B und Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schädlinge wurden von der Kommission neu bewertet. Mit dieser Neubewertung sollte festgestellt werden, ob die jeweiligen Schädlinge der Beschreibung des Schutzgebiet-Quarantäneschädlings in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 entsprechen.

(9) Diese Neubewertung beruht auf den jeweiligen Anträgen der Mitgliedstaaten auf Anerkennung, Änderung oder Aufhebung von Schutzgebieten, regelmäßigen Berichten über die Erhebungen aus den Mitgliedstaaten, Inspektionen durch die Kommission und verschiedenen anderen wissenschaftlichen und technischen Daten.

(10) Bei bestimmten Schädlingen, von denen einige in den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, wurde festgestellt, dass sie die Bedingungen des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllen und daher in die Liste der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge aufgenommen werden sollten. Die genannten Schädlinge sollten mit den jeweiligen von der EPPO zugewiesenen Codes aufgeführt werden, um die Identifizierung dieser Schädlinge zu gewährleisten, auch wenn sich ihre Bezeichnungen künftig ändern sollten.

(11) Die Verordnung (EG) Nr. 690/2008 sollte aufgehoben werden, um Überschneidungen mit der Auflistung von Schutzgebieten in der vorliegenden Verordnung zu vermeiden.

(12) Die EPPO hat eine Neubewertung der in Anhang II Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schädlinge, der in Anhang I der Richtlinie 66/401/EWG 4 unter Nummer 3 aufgeführten Bestände sowie unter Nummer 6 aufgeführten Schädlinge sowie der Schädlinge in Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 66/402/EWG des Rates 5 und in Anhang I der Richtlinie 68/193/EWG des Rates 6 sowie der Schädlinge, die in den gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 98/56/EG des Rates 7 erlassenen Rechtsakten aufgeführt sind, sowie in Anhang II der Richtlinie 2002/55/EG des Rates 8, in Anhang I und Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2002/56/EG des Rates 9 und in den gemäß Artikel 18 Buchstabe c der genannten Richtlinie erlassenen Rechtsakten, in Anhang I Nummer 4 und Anhang II Teil I Nummer 5 der Richtlinie 2002/57/EG des Rates 10, in den gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/72/EG des Rates 11 sowie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/90/EG des Rates 12 erlassenen Rechtsakten, vorgenommen.

(13) Diese Neubewertung war erforderlich, um den pflanzengesundheitlichen Status der genannten Schädlinge gemäß den jüngsten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen zu aktualisieren und um darüber hinaus zu prüfen, inwieweit sie die einschlägigen Kriterien des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich des Gebiets der Union sowie des Anhangs I Abschnitt 4 der genannten Verordnung erfüllen.

(14) Bei bestimmten Schädlingen, von denen einige in den genannten Richtlinien aufgeführt sind, wurde festgestellt, dass sie die Bedingungen des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich des Gebiets der Union erfüllen und daher in die Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge ("RNQPs") aufgenommen werden sollten. Gemäß Artikel 37 Absatz 7 der genannten Verordnung sind in dieser Liste die spezifischen Kategorien der maßgeblichen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen anzugeben, auf die in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG Bezug genommen wird.

(15) In bestimmten Fällen sollten die entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nicht in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb ihres Gebiets verbracht werden, falls das Auftreten der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome auf diesen Pflanzen einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, wie in Artikel 37 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegt. Wie weiter in dem genannten Artikel festgelegt ist, ist dieser Schwellenwert nur dann festzulegen, wenn die Unternehmer sicherstellen können, dass die Inzidenz dieses RNQP auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nicht den Schwellenwert übersteigt, und wenn nachprüfbar ist, ob Partien dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen diesen Schwellenwert überschreiten oder nicht.

(16) Gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen unbeschadet der Maßnahmen, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 98/56/EG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassen wurden. Daher sollte die vorliegende Verordnung nicht die gemäß den genannten Richtlinien erlassenen Maßnahmen berühren, die die Inspektionen, Probenahmen und Tests bei den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder den Pflanzen, von denen sie abstammen, betreffen sowie den Ursprung der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in Gebieten oder auf Flächen, die frei von den betreffenden RNQPs sind oder die durch physische Maßnahmen vor diesen geschützt werden, die Behandlungen der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder der Pflanzen, von denen sie abstammen, oder die Erzeugung der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.

(17) Des Weiteren sollten die Bestimmungen über RNQPs der vorliegenden Verordnung die gemäß den genannten Richtlinien erlassenen Ausnahmen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen unberührt lassen, die diese von den in den genannten Richtlinien festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen betreffend die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen, die Lieferung von Pflanzen an Erbringer bestimmter Dienstleistungen, die Verbringung von Pflanzen für wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben oder andere Test- oder Versuchszwecke, noch nicht anerkanntes (nicht endgültig zertifiziertes) Saatgut, Saatgut, das den Ausnahmeregelungen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/478 13 unterliegt, sowie nachweislich für die Ausfuhr bestimmte Pflanzen ausnehmen.

(18) Das Verbringen der in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aus allen oder bestimmten Drittländern in die Union ist verboten.

(19) Die Auflistung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände wurde auf der Grundlage etwaiger neuer Erkenntnisse, ihres Schädlingsrisikos für das Gebiet der Union und der Aktualisierung der Liste der Unionsquarantäneschädlinge überprüft.

(20) Aufgrund dieser Überprüfung sind bestimmte dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände daher gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 zusammen mit den Drittländern, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebieten von Drittländern aufzuführen, für die das genannte Verbot gilt. Ein solches Verbot ist notwendig, weil der pflanzengesundheitliche Schutz der Union mit weniger strengen einschlägigen Maßnahmen nicht gewährleistet werden kann.

(21) Angesichts der Neubewertung der Unionsquarantäneschädlinge sollten gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 neue Bestimmungen über das Einführen in die Union von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie die jeweiligen besonderen Anforderungen wie auch Bestimmungen über die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände innerhalb der Union sowie die jeweiligen besonderen Anforderungen erlassen werden.

(22) In der Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union besonderen Anforderungen unterliegt, sollte die Angabe von KN-Codes nicht verpflichtend sein. Diese Vorgehensweise erscheint verhältnismäßig, weil die KN-Codes lediglich zur Identifizierung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände benötigt werden, wenn diese aus einem Drittland in die Union eingeführt werden. Diese Vorgehensweise steht auch im Einklang mit Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/2031, dem zufolge in der Auflistung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für die ein Pflanzenpass benötigt wird, keine solchen Codes vorgesehen sind.

(23) Das Verbringen der in Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete und gegebenenfalls mit Blick auf ihr Ursprungsdrittland ist verboten. Des Weiteren dürfen die in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nur in die jeweiligen Schutzgebiete verbracht werden, wenn sie die jeweiligen besonderen Anforderungen erfüllen.

(24) Die Auflistung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände wurde auf der Grundlage etwaiger neuer Erkenntnisse, ihres Schädlingsrisikos für die jeweiligen Schutzgebiete und der Aktualisierung der Liste der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der Schutzgebiete überprüft.

(25) Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollten bestimmte dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie die jeweiligen Schutzgebiete in der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 zusammen mit den Drittländern und Gruppen von Ursprungsdrittländern aufgeführt werden, für die das genannte Verbot gilt.

(26) Des Weiteren sollten einige dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie die jeweiligen Schutzgebiete und die besonderen Anforderungen in der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden, wie in Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorgesehen.

(27) Gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird, sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländer aufzustellen.

(28) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wurde gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegt, dass für das Einführen in das Gebiet der Union von Pflanzen, bei denen es sich nicht um Pflanzen handelt, die in der Liste nach Artikel 72 Absatz 1 enthalten sind, ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird. Es wurde jedoch festgestellt, dass bestimmte Früchte die in Anhang VI der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Kriterien erfüllen; diese wurden als Pflanzen ermittelt, für die kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird. Für das Einführen der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgeführten Früchte in die Union sollte deshalb kein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich sein.

(29) Aus Gründen der Klarheit sollten Artikel 2 und Anhang II der genannten Verordnung gestrichen werden, um Überschneidungen mit der vorliegenden Verordnung zu vermeiden.

(30) Gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in die jeweiligen Schutzgebiete ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird, sowie der jeweiligen Ursprungs- oder Versanddrittländer aufzustellen. Eine solche Liste wird dazu beitragen, Klarheit für die Unternehmer, die zuständigen Behörden und alle anderen Nutzer dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände zu schaffen.

(31) Gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird, aufzustellen. Eine solche Liste wird dazu beitragen, Klarheit für die Unternehmer, die zuständigen Behörden und alle anderen Nutzer dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände zu schaffen.

(32) Damit den Unternehmern keine Anforderungen auferlegt werden müssen, sollten die genannten Pflanzenpässe nicht für die Verbringung von Saatgut vorgeschrieben werden, für welches Ausnahmen von den Anforderungen der entsprechenden Richtlinien über das Inverkehrbringen von Saatgut gelten. Dies ist angemessen, da die vorliegende Verordnung unbeschadet der Maßnahmen gilt, die gemäß den genannten Richtlinien erlassen wurden, und den Unternehmern keine zusätzlichen Zertifizierungslasten auferlegen sollte, die über die derzeit in den genannten Richtlinien festgelegten Pflichten hinausgehen.

(33) Gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aufzustellen, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete oder deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass benötigt wird. Diese Pflanzenpässe sollten die Bezeichnung "PZ" tragen, damit sie von den Pflanzenpässen unterschieden werden können, die für die Verbringung innerhalb des gesamten Gebiets der Union benötigt werden. Eine solche Liste wird dazu beitragen, Klarheit für die Unternehmer, die zuständigen Behörden und alle anderen Nutzer dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände zu schaffen.

(34) Um zu verhindern, dass Änderungen bei den Anforderungen betreffend RNQPs den Handelsverkehr stören, sollte für Saatgut und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die im Einklang mit den Anforderungen betreffend das Auftreten von RNQPs, die vor dem 14. Dezember 2019, dem Tag des Beginns der Anwendung der vorliegenden Verordnung, gelten, bereits in der Union erzeugt worden sind, in die Union eingeführt oder innerhalb der Union verbracht worden sind, ein begrenzter Übergangszeitraum eingeräumt werden. Dieses Saatgut und diese anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen dürfen während eines begrenzten Zeitraums weiterhin gemäß den genannten Anforderungen in die Union eingeführt oder innerhalb der Union verbracht werden. Es wäre ebenfalls verhältnismäßig vorzuschreiben, dass Pflanzenpässe nur bescheinigen, dass das genannte Saatgut und die genannten anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit den geltenden Anforderungen an Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge sowie den gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffenen Maßnahmen vereinbar sind. Ein solches Vorgehen erscheint erforderlich angesichts der großen Mengen an Saatgut und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die vor dem 14. Dezember 2019 gemäß den Vorschriften der Richtlinien über das Inverkehrbringen von Saatgut und anderem Vermehrungsmaterial, die vor dem genannten Datum galten und als in Bezug auf das Auftreten von RNQPs keine Pflanzenpässe vorgeschrieben waren, erzeugt werden oder wurden. Diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden bereits zertifiziert, und es wäre unverhältnismäßig, eine weitere Zertifizierung nach den neuen Vorschriften vorzuschreiben. Daher ist ein Übergangszeitraum von einem Jahr erforderlich, um die reibungslose Aufnahme dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vom Markt zu gewährleisten und den zuständigen Behörden und den Unternehmern die Anpassung an die neuen Vorschriften zu erleichtern.

(35) Diese Verordnung sollte am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die zuständigen Behörden und die Unternehmer so lange wie möglich Zeit haben, sich auf ihre Anwendung vorzubereiten.

(36) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem selben Datum gelten wie die Verordnung (EU) 2016/2031, also ab dem 14. Dezember 2019.

(37) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf die Auflistung der Unionsquarantäneschädlinge, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge sowie auf die Maßnahmen hinsichtlich Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, mit denen das von den genannten Schädlingen ausgehende Risiko auf ein akzeptables Maß reduziert werden soll, umgesetzt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 21

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I.

(2) Zusätzlich gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "praktisch frei von Schädlingen" bezeichnet das Ausmaß des Auftretens von anderen Schädlingen als Unionsquarantäneschädlingen oder Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder Pflanzen von Obstarten, das ausreichend gering ist, um eine akzeptable Qualität und Brauchbarkeit der genannten Pflanzen zu gewährleisten;
  2. "amtliche Feststellung" bezeichnet ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031, einen Pflanzenpass gemäß Artikel 78 der genannten Verordnung, die Markierung auf Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen gemäß Artikel 96 der genannten Verordnung oder die amtlichen Attestierungen gemäß Artikel 99 der genannten Verordnung;
  3. "Systemansatz" bezeichnet die Integration unterschiedlicher Risikomanagementmaßnahmen, von denen mindestens zwei unabhängig voneinander wirken und die bei gemeinsamer Anwendung das geeignete Niveau an Schutz gegen Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge sowie Schädlinge bieten, die den gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen unterliegen.
  4. 'Pollen' bezeichnet Pollen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2016/2031, der zum Anpflanzen bestimmt ist.

Artikel 3 Liste der Unionsquarantäneschädlinge

Die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Unionsquarantäneschädlinge ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht bekannt ist, ist in Anhang II Teil A und die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, die im Gebiet der Union bekanntermaßen auftreten, ist in Anhang II Teil B festgelegt.

Artikel 4 Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge

Die in Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 5 Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Kategorien und Schwellenwerten

Die in Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge ("RNQPs") und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Kategorien und Schwellenwerten ist in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen dürfen nicht in die Union eingeführt oder innerhalb der Union verbracht werden, wenn das Auftreten von RNQPs oder von durch RNQPs verursachten Symptomen auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen die genannten Schwellenwerte überschreitet.

Das in Absatz 1 genannte Einfuhr- und Verbringungsverbot gilt nur für die in Anhang IV aufgeführten Kategorien von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.

Artikel 6 Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen 26

(1) Die in Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs betreffend die Verbringung innerhalb der Union bzw. das Einführen in die Union von spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2) Die Liste in Anhang IV der vorliegenden Verordnung und in deren Anhang V berührt nicht die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassenen Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

  1. Inspektionen, Probenahmen und Tests bei den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder den Pflanzen, von denen sie abstammen;
  2. den Ursprung der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in den Gebieten oder auf den Flächen, die frei von den betreffenden RNQPs sind oder physisch vor diesen geschützt sind;
  3. Behandlungen der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder der Pflanzen, von denen sie abstammen;
  4. die Erzeugung der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.

(3) Darüber hinaus berührt die Liste in Anhang IV der vorliegenden Verordnung und in deren Anhang V nicht die Befreiungen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassen wurden und diese von den in den genannten Richtlinien festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen befreien und Folgendes umfassen:

  1. Befreiungen betreffend die Lieferung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;
  2. Befreiungen betreffend die Lieferung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen an Erbringer von Dienstleistungen zur Aufbereitung und Verpackung unter der Voraussetzung, dass der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf die so gelieferten Pflanzen erwirbt;
  3. Befreiungen betreffend die Lieferung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen unter bestimmten Bedingungen an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck;
  4. Befreiungen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen für wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben oder andere Test- oder Versuchszwecke;
  5. Befreiungen von den Anforderungen an das Inverkehrbringen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/478 festgelegt sind;
  6. Befreiungen von den Anforderungen an das Inverkehrbringen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die nachweislich für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.

Die in diesem Absatz genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihre Identität und ihre Rückverfolgbarkeit gewährleistet sind.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus einem Drittland in die Union eingeführt, so enthält das Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik 'Zusätzliche Erklärung' den Hinweis 'Unterliegt der Befreiung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission' und einen Verweis auf den jeweiligen Buchstaben a bis f.

Artikel 6a Befreiungen von den Anforderungen an RNQPs bei spezifischem Saatgut 26

(1) Abweichend von Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 kann folgendes Saatgut von der Einhaltung der in den Anhängen IV und V dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte und Maßnahmen befreit werden:

  1. Noch nicht anerkanntes und entsprechend mit einem amtlichen Etikett versehenes Saatgut gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55 und 2002/57/EG; oder
  2. nicht aufbereitetes Saatgut, das gemäß der Richtlinie 2002/55 zur Aufbereitung und Verpackung in den Verkehr gebracht wird.

Diese Befreiung gilt nur, wenn eine der Optionen betreffend die Untersuchung oder die Behandlung vor dem Inverkehrbringen dieses Saatguts als Vorstufen-, Basis-, zertifiziertes oder Standardsaatgut in der EU gemäß den in den Anhängen IV und V festgelegten Schwellenwerten und Maßnahmen für das folgende Saatgut anzuwenden ist:

  1. Oryza sativa L. in Bezug auf den Schädling Aphelenchoides besseyi gemäß Anhang V Teil B;
  2. Helianthus annuus L. in Bezug auf den Schädling Botrytis cinerea de Bary gemäß Anhang V Teil G und den Schädling Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary gemäß Anhang IV Teil H;
  3. Linum usitatissimum L. in Bezug auf die Schädlinge Alternaria linicola Groves & Skolko, Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley, Botrytis cinerea de Bary, Colletotrichum lini Westerdijk und Fusarium (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell gemäß Anhang V Teil G;
  4. Glycine max (L.) Merr. in Bezug auf die Schädlinge Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips und Diaporthesojae Lehman gemäß Anhang V Teil G;
  5. Gemüsesaatgut in Bezug auf die betreffenden Schädlinge gemäß Anhang V Teil E;
  6. Brassica napus L. in Bezug auf den Schädling Sclerotinia sclerotiorum de Bary gemäß Anhang IV Teil H;
  7. Brassica rapa L. var. in Bezug auf den Schädling Sclerotinia sclerotiorum de Bary gemäß Anhang IV Teil H;
  8. Sinapis alba L. in Bezug auf den Schädling Sclerotinia sclerotiorum de Bary gemäß Anhang IV Teil H.

(2) Das der Befreiung unterliegende Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. es wird von einem Unternehmer zum Zweck der Aufbereitung und Verpackung vor dem Inverkehrbringen dieses Saatguts eingeführt;
  2. das Pflanzengesundheitszeugnis enthält unter der Rubrik 'Zusätzliche Erklärung' den Hinweis 'Unterliegt der Befreiung gemäß Artikel 6a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission' und einen Verweis auf den jeweils anwendbaren Buchstaben a oder b des genannten Unterabsatzes;
  3. seine Identität und seine Rückverfolgbarkeit sind gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 gewährleistet.

(3) Das der Befreiung unterliegende in der Union erzeugte Saatgut darf nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. es wird von dem Unternehmer, der es erzeugt hat, zu dem Unternehmer, der für die Aufbereitung und Verpackung verantwortlich ist, verbracht;
  2. die Identität und die Rückverfolgbarkeit der jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sind gewährleistet.

Artikel 7 Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen aus bestimmten Drittländern in die Union verboten ist 20

Die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, zusammen mit den Drittländern, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebieten von Drittländern, für die das Verbot gilt, ist in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Absatz 1 gilt unbeschadet anderer Rechtsakte, mit denen gemäß Artikel 40 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 3 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend Verbote für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union verhängt werden, um besonderen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet sind.

Artikel 8 Liste der aus Drittländern oder dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union bzw. ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union 20

(1) Die in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie den entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union ist in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet anderer Rechtsakte, mit denen gemäß Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 4 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend besondere Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt werden, um besonderen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet sind.

(2) Die in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie den entsprechenden besonderen Anforderungen an ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ist in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet anderer Rechtsakte, mit denen gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 4 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend besondere Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union festgelegt werden, um besonderen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet sind.

Artikel 9 Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist

Die in Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der aus Drittländern oder aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, ist in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 10 Liste der in Schutzgebiete einzuführenden oder innerhalb von Schutzgebieten zu verbringenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden besonderen Anforderungen an Schutzgebiete

Die in Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, den jeweiligen Schutzgebieten und den entsprechenden besonderen Anforderungen an Schutzgebiete ist in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 11 Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, für die Pflanzengesundheitszeugnisse benötigt werden

(1) Die in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, für deren Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird, ist in Anhang XI Teil A der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2) Die Liste der Pflanzen, für die die in Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorgesehene Befreiung vom Pflanzengesundheitszeugnis gilt, ist in Anhang XI Teil C der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(3) Alle Pflanzen, bei denen es sich nicht um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflanzen handelt, werden nur dann in die Union eingeführt, wenn sie im Einklang mit Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden. Die verfügbaren KN-Codes für diese Pflanzen sind in Anhang XI Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 12 Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in ein Schutzgebiet ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

Die in Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in bestimmte Schutzgebiete ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird, ist in Anhang XII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 13 Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird 21 26

(1) Die in Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird, ist in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird kein Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb der Union von Saatgut benötigt, welches beide der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. es unterliegt den Befreiungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder den Befreiungen gemäß Artikel 6a; und
  2. es unterliegt weder den besonderen Anforderungen des Anhangs VIII oder des Anhangs X der vorliegenden Verordnung noch jenen, die in den gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

Artikel 14 Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete und Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass mit der Kennzeichnung "PZ" benötigt wird

Die in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete oder Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass benötigt wird, ist in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Die in Absatz 1 genannten Pflanzenpässe tragen die Kennzeichnung "PZ".

Artikel 15 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 690/2008 wird aufgehoben.

Artikel 16 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird gestrichen;

2. Anhang II wird gestrichen.

Artikel 17 Übergangsmaßnahmen

Saatgut und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die vor dem 14. Dezember 2019 gemäß den geltenden Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG betreffend das Auftreten von RNQPs vor dem genannten Datum in das Gebiet der Union eingeführt, innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder dort erzeugt wurden, dürfen bis zum 14. Dezember 2020 in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, wenn sie den genannten Anforderungen genügen. Ab dem 14. Dezember 2020 gelten die Artikel 5 und 6 für alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

Pflanzenpässe, die gemäß der vorliegenden Verordnung für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union von Saatgut und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen benötigt werden und für die der Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 dieses Artikels gilt, werden bis zum 14. Dezember 2020 ausschließlich benötigt, um ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften betreffend Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen zu bescheinigen.

Artikel 18 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4.

2) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.07.2000 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 193 vom 22.07.2008 S. 1).

4) Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.07.1966 S. 2298).

5) Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.07.1966 S. 2309).

6) Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.04.1968 S. 15).

7) Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.08.1998 S. 16).

8) Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 33).

9) Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 60).

10) Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 74).

11) Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 01.08.2008 S. 28).

12) Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 08.10.2008 S. 8).

13) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/478 der Kommission vom 16. März 2017 zur Entbindung bestimmter Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, vegetativem Vermehrungsgut von Reben, forstlichem Vermehrungsgut, Betarübensaatgut, Gemüsesaatgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf bestimmte Arten anzuwenden und zur Aufhebung der Entscheidung 2010/680/EU der Kommission (ABl. L 73 vom 18.03.2017 S. 29).

.

Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Anhang I 21

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die in Teil A aufgeführten Begriffe, soweit sie in den Anhängen dieser Verordnung verwendet werden, die Begriffsbestimmungen der in Teil B Spalte 2 genannten Richtlinien.

Teil A
Liste von Begriffen

Teil B
Liste der Richtlinien und Anhänge
21

1. Anhänge dieser Verordnung 2. Richtlinien
Anhang IV Teil A
(RNQP bei Futterpflanzensaatgut)

Anhang V Teil A
(Maßnahmen in Bezug auf Futterpflanzensaatgut)

Richtlinie 66/401/EWG
Anhang IV Teil B
(RNQP bei Getreidesaatgut)

Anhang V Teil B
(Maßnahmen in Bezug auf Getreidesaatgut)

Richtlinie 66/402/EWG
Anhang IV Teil C
(RNQP bei Vermehrungsgut von Reben)
Richtlinie 68/193/EWG
Anhang IV Teil D
(RNQP bei Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen)

Anhang V Teil C
(Maßnahmen in Bezug auf Zierpflanzen)

Richtlinie 98/56/EG
Anhang IV Teil E
(RNQP bei forstlichem Vermehrungsgut, außer Saatgut)

Anhang V Teil D
(Maßnahmen in Bezug auf forstliches Vermehrungsgut, außer Saatgut)

Richtlinie 1999/105/EG
Anhang IV Teil F
(RNQP bei Gemüsesaatgut)

Anhang V Teil E
(Maßnahmen in Bezug auf Gemüsesaatgut)

Richtlinie 2002/55/EG
Anhang IV Teil G
(RNQP bei Pflanzkartoffeln)

Anhang V Teil F
(Maßnahmen in Bezug auf Pflanzkartoffeln)

Richtlinie 2002/56/EG
Anhang IV Teil H
(RNQP bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen)

Anhang V Teil G
(Maßnahmen in Bezug auf Saatgut von Öl- und Faserpflanzen)

Richtlinie 2002/57/EG
Anhang IV Teil I
RNQP bei Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial

Anhang V Teil H
(Maßnahmen in Bezug auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial)

Richtlinie 2008/72/EG
Anhang IV Teil J
(RNQP bei Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung)
Richtlinie 2008/90/EG

Anhang XIII Nummer 5
Getreidesaatgut

Stand: VO (EU) 2021/2285

Richtlinie 66/402/EWG

Anhang XIII Nummer 6
Gemüsesaatgut

Stand: VO (EU) 2021/2285

Richtlinie 2002/55/EG

Anhang XIII Nummer 9
Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Stand: VO (EU) 2021/2285

Richtlinie 2002/57/EG


.

Liste der Unionsquarantäneschädlinge mit dem jeweiligen EPPO-Code Anhang II 21 26 26a

Teil A 21 24 26

SCHÄDLINGE, DEREN AUFTRETEN IM GEBIET DER UNION NICHT FESTGESTELLT WURDE

Quarantäneschädlinge mit dem jeweiligen EPPO-Code

1. Bakterien

1. Candidatus Liberibacter africanus [LIBEAF]
2. Candidatus Liberibacter americanus [LIBEAM]
3. Candidatus Liberibacter asiaticus [LIBEAS]
4. Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins and Jones [CORBFL]
5. Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters [ERWIST]
(Gültig bis 14.10.2026 gem. VO (EU) 2026/826
6. Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al. [RALSPS] )

Stand: VO (EU) 2026/826

7. Ralstonia syzygii subsp . celebesensis Safni et al. [RALSSC]
8. Ralstonia syzygii subsp. indonesiensis Safni et al. [RALSSI]
9. Xanthomonas oryzae pv. oryzae (Ishiyama) Swings et al. [XANTOR]
10. Xanthomonas oryzae pv. oryzicola (Fang et al.) Swings et al. [XANTTO]
11. Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. [XANTAU]
12. Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. [XANTCI]

2. Pilze und Oomyzeten

1. Anisogramma anomala (Peck) E. Müller [CRSPAN]
2. Apiosporina morbosa (Schwein.) Arx [DIBOMO]
3. Atropellis spp. [1ATRPG]
4. Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun and E. Tanaka [PHYOPI]
5. Bretziella fagacearum (Bretz) Z.W de Beer, T.A. Duong & M.J. Wingfield, comb. nov. [CERAFA]
6. Chrysomyxa arctostaphyli Dietel [CHMYAR]
7. Cronartium spp. [1CRONG], außer Cronartium gentianeum (Thümen) [CRONGE] , Cronartium pini (Willdenow) Jørstad [ENDCPI] und Cronartium ribicola Fischer [CRONRI]
8. Davidsoniella virescens (R.W. Davidson) Z.W. de Beer, T.A. Duong & M.J. Wingfield [CERAVI]
9. Elsinoë australis Bitanc. & Jenkins [ELSIAU]
10. Elsinoë citricola X.L. Fan, R.W. Barreto & Crous [ELSICI]
11. Elsinoë fawcettii Bitanc. & Jenkins [ELSIFA]
12. Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon [FUSAAL]
13. - gestrichen -

Stand: VO (EU) 2024/2004

14. Gymnosporangium spp. [1GYMNG], außer:
Gymnosporangium amelanchieris E. Fisch. ex F. Kern [GYMNAM], Gymnosporangium atlanticum Guyot & Malençon [GYMNAT], Gymnosporangium clavariiforme (Wulfen) DC [GYMNCF], Gymnosporangium confusum Plowr. [GYMNCO], Gymnosporangium cornutum Arthur ex F. Kern [GYMNCR], Gymnosporangium fusisporum E. Fisch. [GYMNFS], Gymnosporangium gaeumannii H. Zogg [GYMNGA], Gymnosporangium gracile Pat. [GYMNGR], Gymnosporangium minus Crowell [GYMNMI], Gymnosporangium orientale P. Syd. & Syd. [GYMNOR], Gymnosporangium sabinae (Dicks.) G. Winter [GYMNFU], Gymnosporangium torminalijuniperini E. Fisch. [GYMNTJ], Gymnosporangium tremelloides R. Hartig [GYMNTR]
15. Coniferiporia sulphurascens (Pilát) L.W. Zhou & Y.C. Dai [PHELSU]
16. Coniferiporia weirii (Murrill) L.W. Zhou & Y.C. Dai [INONWE]
17. Melampsora farlowii (Arthur) Davis [MELMFA]
18. - gestrichen -

Stand: VO (EU) 2024/2004

19. Mycodiella laricis-leptolepidis (Kaz. Itô, K. Satô & M. Ota) Crous [MYCOLL]
20. Neocosmospora ambrosia (Gadd & Loos) L. Lombard & Crous [FUSAAM]
21. Neocosmospora euwallaceae (S. Freeman, Z. Mendel, T. Aoki & O'Donnell) Sandoval-Denis, L. Lombard & Crous [FUSAEW]
21.1. Neofusicoccum laricinum (Sawada) Y. Hattori & C. Nakashima [GUIGLA]
22. Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa [GUIGCI]
23. Phyllosticta solitaria Ellis & Everhart [PHYSSL]
24. Phymatotrichopsis omnivora (Duggar) Hennebert [PHMPOM]
25. Phytophthora ramorum (nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld [PHYTRA]
26. Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun [CERCAN]
27. Pseudocercospora pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton [CERSPD]
28. Puccinia pittieriana Hennings [PUCCPT]
29. Septoria malagutii E.T. Cline [SEPTLM]
30. Sphaerulina musiva (Peck) Quaedvlieg, Verkley & Crous. [MYCOPP]
31. Stagonosporopsis andigena (Turkensteen) Aveskamp, Gruyter & Verkley [PHOMAN]
32. Stegophora ulmea (Fr.) Syd. & P. Syd [GNOMUL]
33. Thecaphora solani (Thirumulachar & O'Brien) Mordue [THPHSO]
34. Tilletia indica Mitra [NEOVIN]
35. Venturia nashicola S. Tanaka & S. Yamamoto [VENTNA]

3. Insekten und Milben

1. Acleris spp.:
1.1. Acleris gloverana (Walsingham) [ACLRGL]
1.2. Acleris issikii Oku [ACLRIS]
1.3. Acleris minuta (Robinson) [ACLRMI]
1.4. Acleris nishidai Brown [ACLRNI]
1.5. Acleris nivisellana (Walsingham) [ACLRNV]
1.6. Acleris robinsoniana (Forbes) [ACLRRO]
1.7. Acleris semipurpurana (Kearfott) [CROISE]
1.8. Acleris senescens (Zeller) [ACLRSE]
1.9. Acleris variana (Fernald) [ACLRVA]
2. Acrobasis pyrivorella (Matsumura) [NUMOPI]
3. Agrilus anxius Gory [AGRLAX]
(Gültig ab 15.10.2026 gem. VO (EU) 2026/826

3.1

Agrilus bilineatus (Weber) [AGRLBL] )

Stand: VO (EU) 2026/826

4. Agrilus planipennis Fairmaire [AGRLPL]
5. Aleurocanthus citriperdus Quaintance & Baker [ALECCT]
6. Aleurocanthus woglumi Ashby [ALECWO]
7. Anden-Kartoffelrüssler-Komplex:
7.1. Phyrdenus muriceus Germar [PHRDMU]
7.2. Premnotrypes spp. [1PREMG]
7.3. Rhigopsidius tucumanus Heller [RHGPTU]
8. Anthonomus bisignifer Schenkling [ANTHBI]
9. Anthonomus eugenii Cano [ANTHEU]
10. Anthonomus grandis (Boh.) [ANTHGR]
11. Anthonomus quadrigibbus Say [TACYQU]
12. Anthonomus signatus Say [ANTHSI]
13. Apriona cinerea Chevrolat [APRICI]
14. Apriona germari (Hope) [APRIGE]
15. Apriona rugicollis Chevrolat [APRIJA]
16. Arrhenodes minutus Drury [ARRHMI]
17. Aschistonyx eppoi Inouye [ASCXEP]
18. Bactericera cockerelli (Šulc.) [PARZCO]
19. Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen), bekanntermaßen Vektor für Viren [BEMITA]
20. Carposina sasakii Matsumara [CARSSA]
21. Ceratothripoides claratris (Shumsher) [CRTZCL]
22. Choristoneura spp.:
22.1. Choristoneura carnana Barnes & Busck [CHONCA]
22.2. Choristoneura conflictana Walker [ARCHCO]
22.3. Choristoneura fumiferana Clemens [CHONFU]
22.4. Choristoneura lambertiana Busck [TORTLA]
22.5. Choristoneura occidentalis biennis Freeman [CHONBI]
22.6. Choristoneura occidentalis occidentalis Freeman [CHONOC]
22.7. Choristoneura orae Freeman [CHONOR]
22.8. Choristoneura parallela Robinson [CHONPA]
22.9. Choristoneura pinus Freeman [CHONPI]
22.10. Choristoneura retiniana Walsingham [CHONRE]
22.11. Choristoneura rosaceana Harris [CHONRO]
23. Cicadomorpha, bekanntermaßen Vektoren für Xylella fastidiosa (Wells et al.)
23.1. Acrogonia citrina Marucci [ACRGCI]
23.2. Acrogonia virescens (Metcalf) [ACRGVI]
23.3. Aphrophora angulata Ball [APHRAN]
23.4. Aphrophora permutata Uhler [APHRPE]
23.5. Bothrogonia ferruginea (Fabricius) [TETTFE]
23.6. Bucephalogonia xanthophis (Berg) [BUCLXA]
23.7. Clastoptera achatina Germar [CLASAC]
23.8. Clastoptera brunnea Ball [CLASBR]
23.9. Cuerna costalis (Fabricius) [CUERCO]
23.10. Cuerna occidentalis Osman & Beamer [CUEROC]
23.11. Cyphonia clavigera (Fabricius) [CYPACG]
23.12. Dechacona missionum (Berg) [ONCMMI]
23.13. Dilobopterus costalimai Young [DLBPCO]
23.14. Draeculacephala sp. [DRAESP]
23.15. Ferrariana trivittata (Signoret) [FRRATR]
23.16. Fingeriana dubia Cavichioli [FINGDU]
23.17. Friscanus friscanus (Ball) [FRISFR]
23.18. Graphocephala atropunctata (Signoret) [GRCPAT]
23.19. Graphocephala confluens ( Uhler) [GRCPCF]
23.20. Graphocephala versuta (Say) [GRCPVE]
23.21. Helochara delta Oman [HELHDE]
23.22. Homalodisca ignorata Melichar [HOMLIG]
23.23. Homalodisca insolita Walker [HOMLIN]
23.24. Homalodisca vitripennis (Germar) [HOMLTR]
23.25. Lepyronia quadrangularis (Say) [LEPOQU]
23.26. Macugonalia cavifrons (Stal) [MAGOCA]
23.27. Macugonalia leucomelas (Walker) [MAGOLE]
23.28. Molomea consolida Schroder [MOLMCO]
23.29. Neokolla hieroglyphica (Say) [GRCPHI]
23.30. Neokolla severini DeLong [NKOLSE]
23.31. Oncometopia facialis Signoret [ONCMFA]
23.32. Oncometopia nigricans Walker [ONCMNI]
23.33. Oncometopia orbona (Fabricius) [ONCMUN]
23.34. Oragua discoidula Osborn [ORAGDI]
23.35. Pagaronia confusa Oman [PGARCO]
23.36. Pagaronia furcata Oman [PGARFU]
23.37. Pagaronia tredecimpunctata Ball [PGARTR]
23.38. Pagaronia triunata Ball [PGARTN]
23.39. Parathona gratiosa (Blanchard) [PTHOGR]
23.40. Plesiommata corniculata Young [PLSOCO]
23.41. Plesiommata mollicella (Fowler) [PLSOMO]
23.42. Poophilus costalis (Walker) [POOPCO]
23.43. Sibovia sagata (Signoret) [SIBOSA]
23.44. Sonesimia grossa (Signoret) [SONEGR]
23.45. Tapajosa rubromarginata (Signoret) [TAPARU]
23.46. Xyphon flaviceps (Riley) [CARNFL]
23.47. Xyphon fulgida (Nottingham) [CARNFU]
23.48. Xyphon triguttata (Nottingham) [CARNTR]
24. Conotrachelus nenuphar (Herbst) [CONHNE]
25. Dendrolimus sibiricus Chetverikov [DENDSI]
26. Diabrotica barberi Smith & Lawrence [DIABLO]
27. Diabrotica undecimpunctata howardi Barber [DIABUH]
28. Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim [DIABUN]
29. Diabrotica virgifera zeae Krysan & Smith [DIABVZ]
30. Diaphorina citri Kuwayana [DIAACI]
31. Eotetranychus lewisi (McGregor) [EOTELE]
32. Euwallacea fornicatus sensu lato [XYLBFO]
33. Exomala orientalis (Waterhouse) [ANMLOR]
34. Grapholita inopinata (Heinrich) [CYDIIN]
35. Grapholita packardi Zeller [LASPPA]
36. Grapholita prunivora (Walsh) [LASPPR]
(Gültig ab 15.10.2026 gem. VO (EU) 2026/826

36.1

Gymnandrosoma aurantianum Lima [ECDYAU] )

Stand: VO (EU) 2026/826

37. Helicoverpa zea (Boddie) [HELIZE]
38. Hishimonus phycitis (Distant) [HISHPH]
39. Keiferia lycopersicella (Walsingham) [GNORLY]
40. Liriomyza sativae Blanchard [LIRISA]
41. Listronotus bonariensis (Kuschel) [HYROBO]
42. Lopholeucaspis japonica Cockerell [LOPLJA]
43. Lycorma delicatula (White) [LYCMDE]
44. Margarodidae:
44.1. Dimargarodes meridionalis Morrison [MARGME]
44.2. Eumargarodes laingi Allsopp et al. [EUMGLA]
44.3. Eurhizococcus brasiliensis Jakubski [EURHBR]
44.4. Eurhizococcus colombianus Jakubski [EURHCO]
44.5. Margarodes capensis Giard [MARGCA]
44.6. Margarodes greeni Brain [MARGGR]
44.7. Margarodes prieskaensis (Jakubski) [MARGPR]
44.8. Margarodes trimeni Brain [MARGTR]
44.9. Margarodes vitis Reed [MARGVI]
44.10. Margarodes vredendalensis de Klerk [MARGVR]
44.11. Porphyrophora tritici Sarkisov et al. [PORPTR]
45. Massicus raddei (Blessig) [MALLRA]
46. Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) [1MONCG]
47. Myndus crudus van Duzee [MYNDCR]
48. Naupactus leucoloma Boheman [GRAGLE]
(Gültig ab 15.10.2026 gem. VO (EU) 2026/826

48.1

Naupactus xanthographus (Germar) [NAUPXA] )

Stand: VO (EU) 2026/826

49. Nemorimyza maculosa (Malloch) [AMAZMA]
50. Neoleucinodes elegantalis (Guenée) [NEOLEL]
51. Oemona hirta (Fabricius) [OEMOHI]
52. Oligonychus perditus Pritchard & Baker [OLIGPD]
52.1 Phyllocoptes fructiphilus (Germar) [PHYCFR]
53. Pissodes cibriani O'Brien [PISOCI]
54. Pissodes fasciatus Leconte [PISOFA]
55. Pissodes nemorensis Germar [PISONE]
56. Pissodes nitidus Roelofs [PISONI]
57. Pissodes punctatus Langor & Zhang [PISOPU]
58. Pissodes strobi (Peck) [PISOST]
59. Pissodes terminalis Hopping [PISOTE]
60. Pissodes yunnanensis Langor & Zhang [PISOYU]
61. Pissodes zitacuarense Sleeper [PISOZI]
62. Polygraphus proximus Blandford [POLGPR]
63. Prodiplosis longifila Gagné [PRDILO]
64. Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann) [PSDPMI]
65. Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff) [PSDPPR]
66. Rhynchophorus palmarum (L.) [RHYCPA]
67. - gestrichen -

Stand: VO (EU) 2024/2004

68. Saperda candida Fabricius [SAPECN]
69. Scirtothrips aurantii Faure [SCITAU]
70. Scirtothrips citri (Moulton) [SCITCI]
71. Scirtothrips dorsalis Hood [SCITDO]
72. Scolytinae spp. (außereuropäisch) [1SCOLF]
73. Spodoptera eridania (Cramer) [PRODER]
74. Spodoptera frugiperda (Smith) [LAPHFR]
75. Spodoptera litura (Fabricus) [PRODLI]
76. Tecia solanivora (Povolný) [TECASO]
77. Tephritidae:
(Gültig bis 14.10.2026 gem. VO (EU) 2026/826
77.1. Acidiella kagoshimensis (Miyake) [ACIEKA]
77.2. Acidoxantha bombacis de Meijere [ACIXBO] )
77.3. Acroceratitis distincta (Zia) [ACRSDI]
77.4. Adrama spp. [1ADRAG]
77.5. Anastrepha spp. [1ANSTG]
77.6. Anastrepha ludens (Loew) [ANSTLU]
77.7. Asimoneura pantomelas (Bezzi) [ASIMPA]
77.8. Austrotephritis protrusa (Hardy & Drew) [AUSHPR]
77.9. Bactrocera spp. [1BCTRG], außer Bactrocera oleae (Gmelin) [DACUOL]
77.10. Bactrocera dorsalis (Hendel) [DACUDO]
77.11. Bactrocera latifrons (Hendel) [DACULA]
77.12. Bactrocera zonata (Saunders) [DACUZO]
77.13. Bistrispinaria fortis (Speiser) [BISRFO]
77.14. Bistrispinaria magniceps (Bezzi) [BISRMA]
(Gültig bis 14.10.2026 gem. VO (EU) 2026/826
77.15. Callistomyia flavilabris Hering [CLMYFL] )
77.16. Campiglossa albiceps (Loew) [CAMGAL]
77.17. Campiglossa californica (Novak) [CAMGCA]
77.18. Campiglossa duplex (Becker) [CAMGDU]
77.19. Campiglossa reticulata (Becker) [CAMGRE]
77.20. Campiglossa snowi (Hering) [CAMGSN]
77.21. Carpomya incompleta (Becker) [CARYIN]
77.22. Carpomya pardalina (Bigot) [CARYPA]
77.23. Ceratitis spp. [1CERTG], außer Ceratitis capitata (Wiedemann) [CERTCA]
77.24. Craspedoxantha marginalis (Wiedemann) [CRSXMA]
77.25. Dacus spp. [1DACUG]
77.26. Dioxyna chilensis (Macquart) [DIOXCH]
77.27. Dirioxa pornia (Walker) [TRYEMU]
77.28. Euleia separata (Becker) [EULISE]
77.29. Euphranta camelliae (Ito) [EPHNCA]
77.30. Euphranta canadensis (Loew) [EPOCCA]
77.31. Euphranta cassiae (Munro) [RHACCA]
77.32. Euphranta japonica (Ito) [RHACJA]
(Gültig bis 14.10.2026 gem. VO (EU) 2026/826
77.33. Euphranta oshimensis (Shiraki) [EPHNOS] )
77.34. Eurosta solidaginis (Fitch) [EUOSSO]
77.35. Eutreta spp. [1EUTTG]
(Gültig bis 14.10.2026 gem. VO (EU) 2026/826
77.36. Gastrozona nigrifemur David & Hancock [GASZNI] )
77.37. Goedenia stenoparia (Steyskal) [GOEDST]
77.38. Gymnocarena spp. [GYMRSP]
(Gültig bis 14.10.2026 gem. VO (EU) 2026/826
77.39. Insizwa oblita (Munro) [INZWOB] )
77.40. Marriottella exquisita Munro [MARREX]
77.41. Monacrostichus citricola Bezzi [MNAHCI]
77.42. Neaspilota alba (Loew) [NEAIAL]
77.43. Neaspilota reticulata Norrbom & Foote [NEAIRE]
77.44. Neoceratitis asiatica (Becker) [NCERAS]
77.45. Neoceratitis cyanescens (Bezzi) [CERTCY]
77.46. Neotephritis finalis (Loew) [NTPRFI]
77.47. Paracantha trinotata (Foote) [PCANTR]
77.48. Parastenopa limata (Coquillett) [PSTELI]
(Gültig bis 14.10.2026 gem. VO (EU) 2026/826
77.49. Paratephritis fukaii Shiraki [PTEPFU]
77.50. Paratephritis takeuchii Ito [PTEPTA] )
77.51. Paraterellia varipennis (Coquillett) [PTLLVA]
77.52. Philophylla fossata (Fabricius) [PHIPFO]
77.53. Procecidochares spp. [1PROIG]
77.54. Ptilona confinis (Walker) [PTIOCO]
77.55. Ptilona persimilis Hendel [PTIOPE]
77.56. Rhagoletis spp. [1RHAGG], außer Rhagoletis alternata (Fallén) [RHAGAL], Rhagoletis batava Hering [RHAGBA], Rhagoletis berberidis Jermy [RHAGBE], Rhagoletis cerasi L. [RHAGCE], Rhagoletis cingulata (Loew) [RHAGCI], Rhagoletis completa Cresson [RHAGCO], Rhagoletis meigenii (Loew) [CERTME], Rhagoletis suavis (Loew) [RHAGSU], Rhagoletis zernyi Hendel [RHAGZR]
77.57. Rhagoletis pomonella (Walsh) [RHAGPO]
77.58. Rioxoptilona dunlopi (Wulp) [ACNVDU]
77.59. Sphaeniscus binoculatus (Bezzi) [SFANBI]
77.60. Sphenella nigricornis Bezzi [SFENNI]
77.61. Strauzia spp. [1STRAG], außer Strauzia longipennis (Wiedemann) [STRALO]
77.62. T Taomyia marshalli Bezzi [TAOMMA]
77.63. Tephritis leavittensis Blanc [TEPRLE]
77.64. Tephritis luteipes Merz [TEPRLU]
77.65. Tephritis ovatipennis Foote [TEPROV]
77.66. Tephritis pura (Loew) [TEPRPU]
77.67. Toxotrypana curvicauda Gerstaecker [TOXTCU]
77.68. Toxotrypana recurcauda Tigrero [ANSTRE]
77.69. Trupanea bisetosa (Coquillett) [TRUPBI]
77.70. Trupanea femoralis (Thomson) [TRUPFE]
77.71. Trupanea wheeleri (Curran) [TRUPWH]
77.72. Trypanocentra nigrithorax Malloch [TRYNNI]
77.73. Trypeta flaveola Coquillett [TRYEFL]
(Gültig bis 14.10.2026 gem. VO (EU) 2026/826
77.74. Urophora christophi Loew [URORCH] )
77.75. Xanthaciura insecta (Loew) [XANRIN]
77.76. Zacerata asparagi Coquillett [ZACEAS]
77.77. Zeugodacus spp. [1ZEUDG]
77.78. Zonosemata electa (Say) [ZONOEL]

Stand: VO'en (EU) 2026/826; 2024/2004

78. Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) [ARGPLE]
79. Thrips palmi Karny [THRIPL]
80. Trirachys sartus Solsky [AELSSA]
81. Unaspis citri (Comstock) [UNASCI]
4. Nematoden
1. Hirschmanniella spp. Luc & Goodey [1HIRSG], außer:
Hirschmanniella behningi (Micoletzky) Luc & Goodey [HIRSBE], Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey [HIRSGR], Hirschmanniella halophila Sturhan & Hall [HIRSHA], Hirschmanniella loofi Sher [HIRSLO] und Hirschmanniella zostericola (Allgén) Luc & Goodey [HIRSZO]
2. Longidorus diadecturus Eveleigh & Allen [LONGDI]
3. Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback [MELGMY]
4. Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne & Allen [NACOBA]
5. Xiphinema americanum Cobb sensu stricto [XIPHAA]
6. Xiphinema bricolense Ebsary, Vrain & Graham [XIPHBC]
7. Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo [XIPHCA]
8. Xiphinema inaequale Khan & Ahmad [XIPHNA]
9. Xiphinema intermedium Lamberti & Bleve-Zacheo [XIPHIM]
10. Xiphinema rivesi (Nicht-EU-Populationen) Dalmasso [XIPHRI]
11. Xiphinema tarjanense Lamberti & Bleve-Zacheo [XIPHTA]
5.Parasitäre Pflanzen
1. Arceuthobium spp. [1AREG], außer:
Arceuthobium azoricum Wiens & Hawksworth [AREAZ], Arceuthobium gambyi Fridl [AREGA] und Arceuthobium oxycedri DC. M. Bieb. [AREOX]
6. Viren, Viroide und Phytoplasmen
1. Beet curly top virus [BCTV00]
2. Begomoviren, außer:
Abutilon mosaic virus [ABMV00], Papaya leaf crumple virus [PALCRV], Sweet potato leaf curl virus [SPLCV0], Tomato leaf curl New Delhi Virus [TOLCND], Tomato yellow leaf curl virus [TYLCV0], Tomato yellow leaf curl Sardinia virus [TYLCSV], Tomato yellow leaf curl Malaga virus [TYLCMA], Tomato yellow leaf curl Axarquia virus [TYLCAX]
3. Black raspberry latent virus [TSVBL0]
4. Candidatus Phytoplasma aurantifolia-Referenzstamm [PHYPAF]
5. Chrysanthemum stem necrosis virus [CSNV00]
6. Citrus leprosis viruses:
6.1. Citrus leprosis virus C [CILVC0]
6.2. Citrus leprosis virus C2 [CILVC2]
6.3. Hibiscus green spot virus 2 [HGSV20]
6.4. Citrus-Stamm des Orchid fleck virus [OFV00] (Citrus-Stamm)
6.5. Citrus leprosis virus N sensu novo [CILVNO]
6.6. Citrus chlorotic spot virus [CICSV0]
7. Citrus tristeza virus (Nicht-EU-Isolate) [CTV000]
8. Coconut cadang-cadang viroid [CCCVD0]
9. Cowpea mild mottle virus [CPMMV0]
10. Lettuce infectious yellows virus [LIYV00]
11. Melon yellowing-associated virus [MYAV00]
12. Palm lethal yellowing phytoplasmas [PHYP56]:
12.1. Candidatus Phytoplasma cocostanzania - Untergruppe 16SrIV-C
12.2. Candidatus Phytoplasma palmae - Untergruppen 16SrIV-A, 16SrIV-B, 16SrIV-D, 16SrIV-E, 16SrIV-F
12.3. Candidatus Phytoplasma palmicola - 16SrXXII-A
12.4. Candidatus Phytoplasma-palmicola-verwandter Stamm 16SrXXII-B
12.5. Neues Candidatus Phytoplasma, das palm lethal yellowing verursacht, aus der Gruppe 16SrIV - "Bogia coconut syndrome"
12.1 Rose rosette virus [RRV000]

Stand: VO (EU) 2024/2004

13. Satsuma dwarf virus [SDV000]
14. Squash vein yellowing virus [SQVYVX]
15. - gestrichen -

Stand: VO (EU) 2024/2004

16. - gestrichen -

Stand: VO (EU) 2024/2004

17. - gestrichen -

Stand: VO (EU) 2024/2004

18. Tomato chocolate virus [TOCHV0]
19. Tomato marchitez virus [TOANV0]
20. Tomato mild mottle virus [TOMMOV]
21. - gestrichen -

Stand: VO (EU) 2024/2004

22. Viren, Viroide und Phytoplasmen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L.:
22.1. American plum line pattern virus [APLPV0]
22.2. Apple fruit crinkle viroid [AFCVD0]
22.3. Apple necrotic mosaic virus
22.4. Buckland valley grapevine yellows phytoplasma [PHYP77]
22.5. Blueberry leaf mottle virus [BLMOV0]
22.6. Candidatus Phytoplasma-aurantifolia-verwandte Stämme (Pear decline Taiwan II, Crotalaria witches' broom phytoplasma, Sweet potato little leaf phytoplasma [PHYP39])
22.7. Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. [PHYPAU] (Referenzstamm)
22.8. Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. [PHYPFR]
22.9. Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. [PHYP07]
22.10. Candidatus Phytoplasma phoenicium [PHYPPH]
22.11. Candidatus Phytoplasma-pruni-verwandter Stamm (North American grapevine yellows, NAGYIII) Davis et al.
22.12. Candidatus Phytoplasma-pyri-verwandter Stamm (Peach yellow leaf roll) Norton et al.
22.13. Candidatus Phytoplasma ziziphi (Referenzstamm) Jung et al. [PHYPZI]
22.14. Cherry rasp leaf virus (CRLV) [CRLV00]
22.15. Cherry rosette virus
22.16. Cherry rusty mottle associated virus [CRMAV0]
22.17. Cherry twisted leaf associated virus [CTLAV0]
22.18. Grapevine berry inner necrosis virus [GINV00]
22.19. Grapevine red blotch virus [GRBAV0]
22.20. Grapevine vein-clearing virus [GVCV00]
22.21. Peach mosaic virus [PCMV00]
22.22. Peach rosette mosaic virus [PRMV00]
22.23. Raspberry latent virus [RPLV00]
22.24. Raspberry leaf curl virus [RLCV00]
22.25. Strawberry chlorotic fleck-associated virus
22.26. Strawberry leaf curl virus
22.27. Strawberry necrotic shock virus [SNSV00]
22.28. Temperate fruit decay-associated virus
23.
Viren, Viroide und Phytoplasmen von Solanum tuberosum L. und anderen knollenbildenden Solanum spp.:
23.1. Andean potato latent virus [APLV00]
23.2. Andean potato mild mosaic virus [APMMV0]
23.3. Andean potato mottle virus [APMOV0]
23.4. Candidatus Phytoplasma americanum
23.5. Candidatus Phytoplasma aurantifolia-verwandte Stämme (GD32; St_JO_10, 14, 17; PPT-SA; Rus-343F; PPT-GTO29, -GTO30, -SINTV; Potato Huayao Survey 2; Potato hair sprouts)
23.6. Candidatus Phytoplasma-fragariae-verwandte Stämme (YN-169, YN-10G)
23.7. Candidatus Phytoplasma-pruni-verwandte Stämme (Clover yellow edge, Potato purple top Akpot7, MT117, Akpot6; PPT-COAHP, -GTOP)
23.8. Chilli leaf curl virus [CHILCU]
23.9. Potato black ringspot virus [PBRSV0]
23.10. Kartoffelvirus B [PVB000]
23.11. Kartoffelvirus H [PVH000]
23.12. Kartoffelvirus P [PVP000]
23.13. Kartoffelvirus T [PVT000]
23.14. Potato yellow dwarf virus [PYDV00]
23.15. Potato yellow mosaic virus [PYMV00]
23.16. Potato yellow vein virus [PYVV00]
23.17. Potato yellowing virus [PYV000]
23.18. Tomato mosaic Havana virus [THV000]
23.19. Tomato mottle Taino virus [TOMOTV]
23.20. Tomato severe rugose virus [TOSRV0]
23.21. Tomato yellow vein streak virus [TOYVSV]
23.22. Nicht-EU-Isolate von Kartoffelviren S, X und Potato leafroll virus [PVS000], [PVX000] und [PLRV00]

Teil B 21 26 26a

Schädlinge, die Bekanntermaßen im Gebiet der Union auftreten

Quarantäneschädlinge mit dem jeweiligen EPPO-Code

1. Bakterien
1. Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kottho) Nouioui et al. [CORBSE]
(Gültig ab 15.10.2026 gem. VO (EU) 2026/826
1.1 Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al. [RALSPS] )

Stand: VO (EU) 2026/826

2. Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Emend. Safni et al. [RALSSL]
3. Xylella fastidiosa (Wells et al.) [XYLEFA]
2. Pilze und Oomyzeten
1. Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr [CERAFP]
2. Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell [GIBBCI]
3. Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat [GEOHMO]
4. Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival [SYNCEN]
3. Insekten und Milben
1. Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) [ALECSN]
2. Anoplophora chinensis (Thomson) [ANOLCN]
3. Anoplophora glabripennis (Motschulsky) [ANOLGL]
4. Aromia bungii (Faldermann) [AROMBU]
5. Pityophthorucs juglandis Blackman [PITOJU]
6. Popillia japonica Newman [POPIJA]
7. Toxoptera citricida (Kirkaldy) [TOXOCI]
8. Trioza erytreae Del Guercio [TRIZER]
4. Weichtiere
1. Pomacea (Perry) [1POMAG]
5. Nematoden
1. Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle et al. [BURSXY]
2. Globodera pallida (Stone) Behrens [HETDPA]
3. Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens [HETDRO]
4. Meloidogyne chitwoodi Golden et al. [MELGCH]
5. Meloidogyne fallax Karssen [MELGFA]
6. Meloidogyne graminicola Golden & Birchfield [MELGGC]

Stand: VO (EU) 2026/1433

6. Viren, Viroide und Phytoplasmen
1. Grapevine flavescence dorée phytoplasma [PHYP64]
2. Tomato leaf curl New Delhi virus [TOLCND]

.

Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge mit dem jeweiligen Code Anhang III 20 21 23 24 26

Die in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle aufgeführten Schutzgebiete umfassen:

  1. das gesamte Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaates 1;
  2. das Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaates mit den in Klammern angeführten Ausnahmen;
  3. ausschließlich den in Klammern genannten Teil des Staatsgebiets des Mitgliedstaates.
Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge EPPO-Code Schutzgebiete
a) Bakterien 21 26
1. Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.

Stand: VO'en (EU) 2026/826; 2023/1787; 2021/759

ERWIAM
  1. Estland;
  2. Spanien (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalucía, Aragón, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja, die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d' Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Catalunya), die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia sowie die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante (Comunidad Valenciana));
  3. - gestrichen -
  4. Italien (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien (ausgenommen die Gemeinden Agerola, Gragnano, Lettere, Pimonte und Vico Equense in der Provinz Neapel, Amalfi, Atrani, Conca dei Marini, Corbara, Furore, Maiori, Minori, Positano, Praiano, Ravello, Scala und Tramonti in der Provinz Salerno), Latium, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mailand, Sondrio und Varese), die Gemeinden Acquanegra Sul Chiese, Asola, Bozzolo, Canneto sull'Oglio, Casalromano, Marcaria, Mariana Mantovana, Redondesco, Rivarolo Mantovano und San Martino dall'Argine in der Provinz Mantua, die Provinz Monza Brianza (ausgenommen die Gemeinden Bovisio Masciago, Cesano Maderno, Ceriano Laghetto, Cogliate, Desio, Limbiate sowie Nova Milanese und Varedo), die Provinz Bergamo (ausgenommen die Gemeinden: Fara Gera d'Adda und Pontirolo Nuovo), die Provinz Lecco (ausgenommen die Gemeinde Montevecchia), Marken (ausgenommen die Gemeinden Colli al Metauro, Fano, Pesaro und San Costanzo in der Provinz Pesaro und Urbino), Molise, Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinden Cesarò in der Provinz Messina, Maniace, Bronte, Adrano in der Provinz Catania und Centuripe, Regalbuto und Troina in der Provinz Enna), Toskana (ausgenommen die Gemeinden Monte San Savino, Arezzo und Civitella in Val di Chiana in der Provinz Arezzo), Umbrien, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und die Gemeinden Albaredo d'Adige, Angiari, Arcole, Belfiore, Bevilacqua, Bonavigo, Boschi S. Anna, Bovolone, Buttapietra, Caldiero, Casaleone, Castagnaro, Castel d'Azzano, Cerea, Cologna Veneta, Concamarise, Erbè, Gazzo Veronese, Isola della Scala, Isola Rizza, Legnago, Minerbe, Mozzecane, Nogara, Nogarole Rocca, Oppeano, Palù, Povegliano Veronese, Pressana, Ronco all'Adige, Roverchiara, Roveredo di Guà, San Bonifacio, Sanguinetto, San Pietro di Morubbio, San Giovanni Lupatoto, Salizzole, San Martino Buon Albergo, Sommacampagna, Sorgà, Terrazzo, Trevenzuolo, Valeggio sul Mincio, Veronella, Villa Bartolomea, Villafranca di Verona, Vigasio, Zevio, Zimella in der Provinz Verona));
  5. Lettland;
  6. Finnland;
  7. - gestrichen -
  8. Litauen (ausgenommen die Gemeinde Kġdainiai in der Region Kaunas);
  9. Bis 30. April 2026: Italien (Lombardei (Gemeinden Acquanegra Sul Chiese, Asola, Bozzolo, Canneto sull'Oglio, Casalromano, Marcaria, Mariana Mantovana, Redondesco, Rivarolo Mantovano und San Martino dall'Argine in der Provinz Mantua));
  10. - gestrichen -
  11. Bis zum 30. April 2020: Slowakei (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Klačany (im Bezirk Levice), Dvory nadŽitavou (im Bezirk Nové Zámky), Málinec (im Bezirk Poltár), Hrhov (im Bezirk Rožnava), Vel'ké RipČany (im Bezirk Topol'čany), Kazimír, LuhyČa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (im Bezirk Trebišov)).
2. Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.

Stand: VO (EU) 2023/1787

XANTPR Vereinigtes Königreich (Nordirland)
b) Pilze und Oomyzeten
1. Colletotrichum gossypii Southw GLOMGO Griechenland
2. Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr.

Stand: VO (EU) 2023/1787

ENDOPA
  1. - gestrichen -
  2. Irland;
  3. Schweden;
  4. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
3. Entoleuca mammata (Wahlenb.) Rogers & Ju HYPOMA
  1. Irland;
  2. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
4. Gremmeniella abietina (Lagerberg) Morelet GREMAB Irland
c) Insekten und Milben 21 24
1. Bemisia tabaciGenn. (europäische Populationen) BEMITA
  1. Irland;
  2. Schweden;
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
2. Cephalcia lariciphila Wachtl CEPCAL
  1. Irland;
  2. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
3. Dendroctonus micansKugelan DENCMI
  1. Irland;
  2. Griechenland;
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
4. Dryocosmus kuriphilusYasumatsu DRYCKU
  1. Irland;
  2. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
5. Gilpinia hercyniae Hartig GILPPO
  1. Irland;
  2. Griechenland;
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
6. Gonipterus scutellatusGyllenhal GONPSC
  1. Griechenland;
  2. - gestrichen -
7. Ips amitinusEichhoff IPSXAM
  1. Irland;
  2. Griechenland;
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
8. Ips cembrae Heer IPSXCE
  1. Irland;
  2. Griechenland;
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
9. Ips duplicatusSahlberg IPSXDU
  1. Irland;
  2. Griechenland;
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
10. Ips sexdentatus Bőrner IPSXSE
  1. Irland;
  2. Zypern;
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
11. Ips typographus Heer IPSXTY
  1. Irland;
  2. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
12. Leptinotarsa decemlineataSay LPTNDE
  1. Irland;
  2. Spanien (Ibiza und Menorca);
  3. Zypern;
  4. Malta;
  5. Portugal (Azoren und Madeira);
  6. Finnland (Provinzen Åland, Häme, Kymi, Pirkanmaa, Satakunta, Turku, Uusimaa);
  7. Schweden (Provinzen Blekinge, Gotland, Halland, Kalmar und Skåne);
  8. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
13. Liriomyza bryoniae(Kaltenbach) LIRIBO
  1. Irland;
  2. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
14. Liriomyza huidobrensis(Blanchard)

Stand: VO (EU) 2023/1787

LIRIHU
  1. Irland;
  2. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
15. Liriomyza trifolii(Burgess)

Stand: VO (EU) 2023/1787

LIRITR
  1. Irland;
  2. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
16. Paysandisia archon(Burmeister) PAYSAR
  1. Irland;
  2. Malta;
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
17. Rhynchophorus ferrugineus(Olivier) RHYCFE
  1. Irland;
  2. Portugal (Azoren);
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
18. Sternochetus mangiferaeFabricius CRYPMA
  1. Spanien (Granada und Malaga);
  2. Portugal (Alentejo, Algarve und Madeira).
19. Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller

Stand: VO'en (EU) 2023/1787; 2021/759

THAUPI
  1. Irland;
  2. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
20. Thaumetopoea processionea L.

Stand: VO (EU) 2023/1787

THAUPR
  1. Irland;
  2. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
21. Viteus vitifoliae (Fitch) VITEVI Zypern.
d) Viren, Viroide und Phytoplasmen
1. Beet necrotic yellow vein virus BNYVV0
  1. Irland;
  2. Frankreich (Bretagne);
  3. Portugal (Azoren);
  4. Finnland;
  5. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
2. Candidatus Phytoplasma ulmi PHYPUL Vereinigtes Königreich (Nordirland)
3. Citrus tristeza virus (EU-Isolate) CTV000 Malta


1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.


.

Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPS) und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Kategorien und Schwellenwerten gemäß Artikel 5 Anhang IV 21 24 24a 25

Teil A
RNQPS bei Futterpflanzensaatgut
25

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für Vorstufensaatgut Schwellenwert für Basissaatgut Schwellenwert für zertifiziertes Saatgut
Clavibacter insidiosus (McCulloch) Li et al. [CORBIN]

Stand: VO (EU) 2025/2249

Medicago sativa L. 0 % 0 % 0 %
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI] Medicago sativa L. 0 % 0 % 0 %

Teil B
RNQPS bei Getreidesaatgut
25

Nematoden
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für Vorstufensaatgut Schwellenwert für Basissaatgut Schwellenwert für zertifiziertes Saatgut
Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE] Oryza sativa L. 0 % 0 % 0 %
Pilze
Fusarium fujikuroi Nirenberg [GIBBFU]

Stand: VO (EU) 2025/2249

Oryza sativa L. praktisch frei praktisch frei praktisch frei

Teil C
RNQPS bei Vermehrungsgut von Reben

Bakterien
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen (Gattung oder Art) Schwellenwert für Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, zertifiziertes Material Schwellenwert für Standardmaterial
Xylophilus ampelinus Willems et al. [XANTAM] Vitis L. 0 % 0 %
Insekten und Milben
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen (Gattung oder Art) Schwellenwert für Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, zertifiziertes Material Schwellenwert für Standardmaterial
Viteus vitifoliae Fitch [VITEVI] Nicht veredelte Vitis vinifera L. 0 % 0 %
Viteus vitifoliae Fitch [VITEVI] Vitis L., außer nicht veredelte Vitis vinifera L. praktisch frei praktisch frei
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen (Gattung oder Art) Schwellenwert für Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, zertifiziertes Material Schwellenwert für Standardmaterial
Arabis mosaic virus [ARMV00] Vitis L. 0 % 0 %
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO] Vitis L. 0 %

0 %

Grapevine fanleaf virus [GFLV00] Vitis L. 0 % 0 %
Grapevine fleck virus [GFKV00] Unterlagen von Vitis spp. und ihren Hybriden, außer Vitis vinifera L. 0 % für Vorstufenvermehrungsgut
Gilt nicht für Basisvermehrungsgut und zertifiziertes Material
-
Grapevine leafroll associated virus 1 [GLRAV1] Vitis L. 0 % 0 %
Grapevine leafroll associated virus 3 [GLRAV3] Vitis L. 0 % 0 %

Teil D
RNQPS bei Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken
21 25

Bakterien
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken
Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. [ERWIAM] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Medik., Crataegus Tourn. ex L., Cydonia Mill., Eriobtrya Lindl., Malus Mill., Mespilus Bosc ex Spach, Photinia davidiana Decne., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Sorbus L.

0 %
Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto [PSDMAK] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut
Actinidia Lindl.

Stand: VO (EU) 2021/2285

0 %

Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie [PSDMPE] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindl.
0 %
Spiroplasma citri Saglio et al. [SPIRCI] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden
0 %
Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Prunus L.
0 %
Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. [XANTEU]

Stand: VO (EU) 2025/2249

Capsicum annuum L. 0 %
Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. [XANTGA]

Stand: VO (EU) 2025/2249

Capsicum annuum L. 0 %
Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. [XANTPF]

Stand: VO (EU) 2025/2249

Capsicum annuum L. 0 %
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. [XANTVE] Capsicum annuum L. 0 %
Pilze und Oomyzeten
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken
Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr [ENDOPA] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Castanea L.
0 %
Dothistroma pini Hulbary [DOTSPI] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Pinus L.
0 %
Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet [SCIRPI] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Pinus L.
0 %
Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow [SCIRAC] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Pinus L.
0 %
Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld [PHYTRA] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Saatgut
Camellia L., Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L., Rhododendron L., außer R. simsii L., Viburnum L.

Stand: VO (EU) 2021/2285

0 %

Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni [PLASHA] Samen
Helianthus annuus L.
0 %
Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley [DEUTTR] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden
0 %
Puccinia horiana P. Hennings [PUCCHN] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Chrysanthemum L.
0 %
Insekten und Milben
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken
Aculops fuchsiae Keifer [ACUPFU] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Fuchsia L.
0 %
Opogona sacchari Bo[OPOGSC] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Beaucarnea Lem., Bougainvillea Comm. ex Juss., Crassula L., Crinum L., Dracaena Vand. ex L., Ficus L., Musa L., Pachira Aubl., Palmae, Sansevieria Thunb., Yucca L.

0 %
Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) [RHYCFE] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Palmae, folgende Gattungen und Arten: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H.Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota maxima Blume, Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Corypha utan Lam., Copernicia Mart., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubaea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O'Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult.f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl., Washingtonia H. Wendl.

0 %
Nematoden
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI] Allium L. 0 %
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston, Galanthus L., Hyacinthus Tourn. ex L, Hymenocallis Salisb., Muscari Mill., Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Sternbergia Waldst. & Kit., Tulipa L.

0 %
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken
Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider [PHYPMA] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Malus Mill.
0 %
Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider [PHYPPR] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Prunus L.
0 %
Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider [PHYPPY] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Pyrus L.
0 %
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Lavandula L.
0 %
Chrysanthemum stunt viroid [CSVD00] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Argyranthemum Webb ex Sch.Bip., Chrysanthemum L.
0 %
Citrus exocortis viroid [CEVD00] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Citrus L.
0 %
Citrus tristeza virus [CTV000] (EU-Isolate) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden
0 %
Impatiens necrotic spot tospovirus [INSV00] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Begonia x hiemalis
Fotsch, Impatiens L. Neu-Guinea-Hybriden

0 %
Potato spindle tuber viroid [PSTVD0] Capsicum annuum L. 0 %
Plum pox virus [PPV000] Pflanzen der folgenden Arten von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen:
Prunus armeniaca L., Prunus blireiana Andre, Prunus brigantina Vill., Prunus cerasifera Ehrh., Prunus cistena Hansen, Prunus curdica Fenzl & Fritsch., Prunus domestica ssp. domestica L., Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.K. Schneid, Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus glandulosa Thunb., Prunus holosericea Batal., Prunus hortulana Bailey, Prunus japonica Thunb., Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne, Prunus maritima Marsh., Prunus mume Sieb. & Zucc., Prunus nigra Ait., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina L., Prunus sibirica L., Prunus simonii Carr., Prunus spinosa L., Prunus tomentosa Thunb., Prunus triloba Lindl., andere für Plum pox virus anfällige Arten von Prunus L.
0 %
Tomato spotted wilt tospovirus [TSWV00] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Begonia x hiemalis
Fotsch, Capsicum annuum L., Chrysanthemum L., Gerbera L., Impatiens L. Neu-Guinea-Hybriden, Pelargonium L.

0 %

Teil E
RNQPs betreffend forstliches Vermehrungsgut, außer Saatgut
21

Pilze und Oomyzeten
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) Schwellenwert für das betreffende forstliche Vermehrungsgut
Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr [ENDOPA] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut
Castanea sativa Mill.

Stand: VO (EU) 2021/2285

0 %
Dothistroma pini Hulbary [DOTSPI] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut
Pinus L.

Stand: VO (EU) 2021/2285

0 %
Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet [SCIRPI] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut
Pinus L.

Stand: VO (EU) 2021/2285

0 %
Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow [SCIRAC] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut
Pinus L.

Stand: VO (EU) 2021/2285

0 %
Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Saatgut
Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L.

Stand: VO (EU) 2021/2285

0 %

Teil F
RNQPS bei Gemüsesaatgut
21 24 25

Bakterien
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das betreffende Gemüsesaatgut
Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. [CORBMI]

Stand: VO (EU) 2025/2249

Solanum lycopersicum L. 0 %
Xanthomonas phaseoli pv. phaseoli (Smith) Constantin et al. [XANTPH]

Stand: VO (EU) 2025/2249

Phaseolus vulgaris L. 0 %
Xanthomonas citri pv. fuscans (Schaad et al.) Constantin et al. [XANTFF]

Stand: VO (EU) 2025/2249

Phaseolus vulgaris L. 0 %
Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. [XANTEU]

Stand: VO (EU) 2025/2249

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %
Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. [XANTGA]

Stand: VO (EU) 2025/2249

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %
Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. [XANTPF]

Stand: VO (EU) 2025/2249

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. [XANTVE] Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %
Insekten und Milben
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) Schwellenwert für das betreffende Gemüsesaatgut
Acanthoscelides obtectus (Say) [ACANOB]

Stand: VO (EU) 2024/2970

Phaseolus coccineus L., Phaseolus vulgaris L. 0 %
Bruchus pisorum (Linnaeus) [BRCHPI]

Stand: VO (EU) 2021/2285

Pisum sativum L.

0 %

Bruchus rufimanus Boheman [BRCHRU]

Stand: VO (EU) 2021/2285

Vicia faba L.

0 %

Nematoden
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) Schwellenwert für das betreffende Gemüsesaatgut
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI] Allium cepa L., Allium porrum L. 0 %
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das betreffende Gemüsesaatgut
Tomato Brown Rugose Fruit Virus (ToBRFV) Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon
Capsicum annuum L., außer Saatgut, die zu einer Sorte gehören, die bekanntermaßen gegenüber dem ToBRFV resistent ist
0 %
Pepino mosaic virus [PEPMV0] Solanum lycopersicum L. 0 %
Potato spindle tuber viroid [PSTVD0] Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %

Teil G
RNQPS bei Pflanzkartoffeln

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) Schwellenwert für die direkte Nachkommenschaft von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut Schwellenwert für die direkte Nachkommenschaft von Kartoffel-Basispflanzgut Schwellenwert für die direkte Nachkommenschaft von zertifizierten Pflanzkartoffeln
PBTC PB
Anzeichen von Virosen Solanum tuberosum L. 0 % 0,5 % 4,0 % 10,0 %
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) Schwellenwert für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut Schwellenwert für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Kartoffel-Basispflanzgut Schwellenwert für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von zertifizierten Pflanzkartoffeln
PBTC PB
Schwarzbeinigkeit ( Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG]; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG]) Solanum tuberosum L. 0 % praktisch frei praktisch frei praktisch frei
Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS] Solanum tuberosum L. 0 % 0 % 0 % 0 %
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO] Solanum tuberosum L. 0 % 0 % 0 % 0 %
Ditylenchus destructor Thorne [DITYDE] Solanum tuberosum L. 0 % 0 % 0 % 0 %
Wurzeltöterkrankheit, verursacht durch Thanatephorus cucumeris(A.B. Frank) Donk [RHIZSO] Solanum tuberosum L. 0 % 1,0 %
Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen
5,0 %
Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen
5,0 %
Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen
Pulverschorf, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. [SPONSU] Solanum tuberosum L. 0 % 1,0 %
Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen
3,0 %
Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen
3,0 %
Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen
Mosaiksymptome, verursacht durch Viren
und
Symptome, verursacht durch Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00]
Solanum tuberosum L. 0 % 0,1 % 0,8 % 6,0 %
Potato spindle tuber viroid [PSTVD0] Solanum tuberosum L. 0 % 0 % 0 % 0 %

Teil H
RNQPS bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
24 25

Pilze und Oomyzeten
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) Schwellenwert für Vorstufensaatgut Schwellenwert für Basissaatgut Schwellenwert für zertifiziertes Saatgut
Alternaria linicola Groves & Skolko [ALTELI] Linum usitatissimum L. 5 %
5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.
5 %
5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.
5 %
5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.
Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley [PHOMEL] Linum usitatissimum L. - Faserlein (Flachs) 1 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

1 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

1 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley [PHOMEL] Linum usitatissimum L. - Öllein 5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von lternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

Botrytis cinerea de Bary [BOTRCI] Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. 5 % 5 % 5 %
Colletotrichum lini Westerdijk [COLLLI] Linum usitatissimum L. 5 %
befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.
5 %
befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.
5 %
befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.
Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips [DIAPPC]
Diaporthe sojae Lehman [DIAPPS]

Stand: VO (EU) 2025/2249

Glycine max (L.) Merr 15 % für Infektion mit dem Phomopsis-Komplex 15 % für Infektion mit dem Phomopsis-Komplex 15 % für Infektion mit dem Phomopsis-Komplex
Fusarium (anamorphe Gattung) Link [1FUSAG], außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon [FUSAAL] und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell [GIBBCI] Linum usitatissimum L. 5 %
befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium (anamorphe Gattung) Link, außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell
5 %
befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium (anamorphe Gattung) Link, außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell
5 %
befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium (anamorphe Gattung) Link, außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell
Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni [PLASHA] Helianthus annuus L. 0 % 0 % 0 %
Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary [SCLESC] Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.
Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary [SCLESC] Brassica napus L. (partim), Helianthus annuus L. Nicht mehr als 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. Nicht mehr als 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. Nicht mehr als 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.
Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary [SCLESC] Sinapis alba L. Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.


Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für Vorstufensaatgut

Schwellenwert für Basissaatgut

Schwellenwert für zertifiziertes Saatgut

Tobacco ringspot virus [TRSV00] Glycine max (L.) Merr.

0 %

0 %

0 % )

Teil I
RNQPS bei Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Saatgut
24 25

Bakterien
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das betreffende Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial
Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. [CORBMI] Solanum lycopersicum L. 0 %
Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. [XANTEU]

Stand: VO (EU) 2025/2249

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %
Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. [XANTGA]

Stand: VO (EU) 2025/2249

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %
Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. [XANTPF]

Stand: VO (EU) 2025/2249

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. [XANTVE] Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %
Pilze und Oomyzeten
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das betreffende Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial
Fusarium Link (anamorphe Gattung) [1FUSAG], außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon [FUSAAL] und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell [GIBBCI] Asparagus officinalis L. 0 %
Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk [HLCBBR] Asparagus officinalis L. 0 %
Stromatinia cepivora Berk. [SCLOCE] Allium cepa L., Allium fistulosum L., Allium porrum L., Allium sativum L. 0 %
Verticillium dahliae Kleb. [VERTDA] Cynara cardunculus L. 0 %
Nematoden
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das betreffende Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI] Allium cepa L., Allium sativum L. 0 %
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) Schwellenwert für das betreffende Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial
Leek yellow stripe virus [LYSV00] Allium sativum L. 1 %
Onion yellow dwarf virus [OYDV00] Allium cepa L., Allium sativum L. 1 %
Potato spindle tuber viroid [PSTVD0] Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %
Tomato Brown Rugose Fruit Virus (ToBRFV)

Stand: VO (EU) 2024/2970

Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon
Capsicum annuum L., außer zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die zu einer Sorte gehören, die bekanntermaßen gegenüber dem ToBRFV resistent ist

0 %

Tomato spotted wilt tospovirus [TSWV00] Capsicum annuum L., Lactuca sativa L., Solanum lycopersicum L., Solanum melongena L. 0 %
Tomato yellow leaf curl virus [TYLCV0] Solanum lycopersicum L. 0 %

Teil J
RNQPS bei Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung
21 24

Bakterien
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten
Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn [AGRBTU] Cydonia oblonga Mill.,
Juglans regia L.,
Malus Mill.,
Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L., Vaccinium L.
0 %
Agrobacterium spp. Conn [1AGRBG] Rubus L. 0 %
Candidatus Phlomobacter fragariae Zreik, Bové & Garnier [PHMBFR] Fragaria L. 0 %
Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. [ERWIAM] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Cydonia Mill., Malus Mill., Pyrus L.
0 %
Pseudomonas avellanae Janse et al. [PSDMAL] Corylus avellana L. 0 %
Pseudomonas savastanoi pv. savastanoi (Smith) Gardan et al. [PSDMSA] Olea europaea L. 0 %
Pseudomonas syringae pv. morsprunorum (Wormald) Young, Dye & Wilkie [PSDMMP] Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley 0 %
Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie [PSDMPE] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley
0 %
Pseudomonas syringae pv. syringae van Hall [PSDMSY] Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L., Prunus armeniaca L. 0 %
Pseudomonas viridiflava (Burkholder) Dowson [PSDMVF] Prunus armeniaca L. 0 %
Rhodococcus fascians Tilford [CORBFA] Rubus L. 0 %
Spiroplasma citri Saglio et al. [SPIRCI] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden
0 %
Xanthomonas arboricola pv. corylina (Miller, Bollen, Simmons, Gross & Barss) Vauterin, Hoste, Kersters & Swings [XANTCY] Corylus avellana L. 0 %
Xanthomonas arboricola pv. juglandi (Pierce) Vauterin et al. [XANTJU] Juglans regia L. 0 %
Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Prunus amygdalus Batsch, Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley
0 %
Xanthomonas campestris pv. fici (Cavara) Dye [XANTFI] Ficus carica L. 0 %
Xanthomonas fragariae Kennedy & King [XANTFR] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Fragaria L.
0 %
Pilze und Oomyzeten
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten
Armillariella mellea (Vahl) Kummer [ARMIME] Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Chondrostereum purpureum Pouzar [STERPU] Cydonia oblonga Mill., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Colletotrichum acutatum Simmonds [COLLAC] Fragaria L. 0 %
Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr [ENDOPA] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Castanea sativa Mill.
0 %
Diaporthe strumella (Fries) Fuckel [DIAPST] Ribes L. 0 %
Diaporthe vaccinii Shear [DIAPVA] Vaccinium L. 0 %
Exobasidium vaccinii (Fuckel) Woronin [EXOBVA] Vaccinium L. 0 %
Glomerella cingulata (Stoneman) Spaulding & von Schrenk [GLOMCI] Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Godronia cassandrae (anamorphe Topospora myrtilli) Peck [GODRCA] Vaccinium L. 0 %
Microsphaera grossulariae (Wallroth) Léveillé [MCRSGR] Ribes L. 0 %
Mycosphaerella punctiformis Verkley & U. Braun [RAMUEN] Castanea sativa Mill. 0 %
Neofabraea alba Desmazières [PEZIAL] Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Neofabraea malicorticis Jackson [PEZIMA] Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Neonectria ditissima (Tulasne & C. Tulasne) Samuels & Rossman [NECTGA] Cydonia oblonga Mill., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Peronospora rubi Rabenhorst [PERORU] Rubus L. 0 %
Phytophthora cactorum (Lebert & Cohn) J.Schröter [PHYTCC] Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Juglans regia L., Malus Mill., Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. 0 %
Phytophthora cambivora (Petri) Buisman [PHYTCM] Castanea sativa Mill., Pistacia vera L. 0 %
Phytophthora cinnamomi Rands [PHYTCN] Castanea sativa Mill. 0 %
Phytophthora citrophthora (R.E.Smith & E.H.Smith) Leonian [PHYTCO] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0 %
Phytophthora cryptogea Pethybridge & Lafferty [PHYTCR] Pistacia vera L. 0 %
Phytophthora fragariae C.J. Hickman [PHYTFR] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Fragaria L.
0 %
Phytophthora nicotianae var. parasitica (Dastur) Waterhouse [PHYTNP] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0 %
Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld [PHYTRA]

Stand: VO (EU) 2021/2285

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Saatgut

Castanea sativa Mill., Vaccinium L.

0 %

Phytophthora spp. de Bary [1PHYTG] Rubus L. 0 %
Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley [DEUTTR] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden
0 %
Podosphaera aphanis (Wallroth) Braun & Takamatsu [PODOAP] Fragaria L. 0 %
Podosphaera mors-uvae (Schweinitz) Braun & Takamatsu [SPHRMU] Ribes L. 0 %
Pucciniastrum minimum (Schweinitz) Arthur [THEKMI] Vaccinium L., außer Pollen und Saatgut

0 %

Rhizoctonia fragariae Hussain & W.E.McKeen [RHIZFR] Fragaria L. 0 %
Rosellinia necatrix Prillieux [ROSLNE] Pistacia vera L. 0 %
Sclerophora pallida Yao & Spooner [SKLPPA] Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Verticillium alboatrum Reinke & Berthold [VERTAA] Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Verticillium dahliae Kleb [VERTDA] Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Fragaria L. Malus Mill., Olea europaea L., Pistacia vera L., Prunus armeniaca L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. 0 %
Insekten und Milben
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten
Aleurothrixus floccosus Maskell [ALTHFL] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0 %
Cecidophyopsis ribis Westwood [ERPHRI] Ribes L. 0 %
Ceroplastes rusci Linnaeus [CERPRU] Ficus carica L. 0 %
Chaetosiphon fragaefolii Cockerell [CHTSFR] Fragaria L. 0 %
Dasineura tetensi Rübsaamen [DASYTE] Ribes L. 0 %
Epidiaspis leperii Signoret [EPIDBE] Juglans regia L. 0 %
Eriosoma lanigerum Hausmann [ERISLA] Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Parabemisia myricae Kuwana [PRABMY] Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. 0 %
Phytoptus avellanae Nalepa [ERPHAV] Corylus avellana L. 0 %
Phytonemus pallidus Banks [TARSPA] Fragaria L. 0 %
Pseudaulacaspis pentagona Targioni-Tozzetti [PSEAPE] Juglans regia L., Prunus armeniaca L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L. 0 %
Psylla spp. Geoffroy [1PSYLG] Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE] Juglans regia L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L. 0 %
Resseliella theobaldi Barnes [THOMTE] Rubus L. 0 %
Tetranychus urticae Koch [TETRUR] Ribes L. 0 %
Nematoden
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten
Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Fragaria L.
0 %
Aphelenchoides blastophthorus Franklin [APLOBL] Fragaria L. 0 %
Aphelenchoides fragariae (Ritzema Bos) Christie [APLOFR] Fragaria L. 0 %
Aphelenchoides ritzemabosi (Schwartz) Steiner & Buhrer [APLORI] Fragaria L., Ribes L. 0 %
Ditylenchus dipsaci(Kuehn) Filipjev [DITYDI] Fragaria L., Ribes L. 0 %
Heterodera fici Kirjanova [HETDFI] Ficus carica L. 0 %
Longidorus attenuatus Hooper [LONGAT] Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Rubus L. 0 %
Longidorus elongatus (de Man) Thorne & Swanger [LONGEL] Fragaria L. Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L., Rubus L. 0 %
Longidorus macrosoma Hooper [LONGMA] Fragaria L. Prunus avium L., Prunus cerasus L., Ribes L., Rubus L. 0 %
Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR] Ficus carica L. Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley 0 %
Meloidogyne hapla Chitwood [MELGHA] Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Meloidogyne incognita (Kofold & White) Chitwood [MELGIN] Ficus carica L. Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley 0 %
Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA] Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L., Malus Mill. Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. 0 %
Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev & Schuurmans-Stekhoven [PRATPE] Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L. Malus Mill., Pistacia vera L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. 0 %
Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU] Citrus L., Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L., Fortunella Swingle, Fragaria L., Malus Mill., Olea europaea L., Pistacia vera L., Poncirus Raf., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. 0 %
Tylenchulus semipenetrans Cobb [TYLESE] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0 %
Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI] Fragaria L., Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L., Rubus L. 0 %
Xiphinema index Thorne & Allen [XIPHIN] Pistacia vera L. 0 %
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten
Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0] Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. 0 %
Apple dimple fruit viroid [ADFVD0] Malus Mill. 0 %
Apple flat limb agent [AFL000] Malus Mill. 0 %
Apple mosaic virus [APMV00] Corylus avellana L., Malus Mill. Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Rubus L. 0 %
Apple star crack agent [APHW00] Malus Mill. 0 %
Apple rubbery wood agent [ARW000] Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und Pyrus L. 0 %
Apple scar skin viroid [ASSVD0] Malus Mill. 0 %
Apple stemgrooving virus [ASGV00] Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Apple stempitting virus [ASPV00] Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Apricot latent virus [ALV000] Prunus armeniaca L., Prunus persica (L.) Batsch 0 %
Arabis mosaic virus [ARMV00] Fragaria L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Ribes L., Rubus L. 0 %
Aucuba mosaic agent und blackcurrant yellows agent in Kombination Ribes L. 0 %
Black raspberry necrosis virus [BRNV00] Rubus L. 0 %
Blackcurrant reversion virus [BRAV00] Ribes L. 0 %
Blueberry mosaic associated virus [BLMAV0] Vaccinium L. 0 %
Blueberry red ringspot virus [BRRV00] Vaccinium L. 0 %
Blueberry scorch virus [BLSCV0] Vaccinium L. 0 %
Blueberry shock virus [BLSHV0] Vaccinium L. 0 %
Blueberry shoestring virus [BSSV00] Vaccinium L. 0 %
Candidatus Phytoplasma asteris Lee et al. [PHYPAS] Fragaria L., Vaccinium L. 0 %
Candidatus Phytoplasma fragariae Valiunas, Staniulis & Davis [PHYPFG] Fragaria L. 0 %
Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider [PHYPMA] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Malus Mill.
0 %
Candidatus Phytoplasma pruni [PHYPPN] Fragaria L., Vaccinium L. 0 %
Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider [PHYPPR] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley
0 %
Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider [PHYPPY] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Pyrus L.
0 %
Candidatus Phytoplasma rubi Malembic-Maher et al. [PHYPRU] Rubus L. 0 %
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO] Fragaria L., Vaccinium L. 0 %
Cherry green ring mottle virus [CGRMV0] Prunus avium L., Prunus cerasus L. 0 %
Cherry leaf roll virus [CLRV00] Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L. 0 %
Cherry mottle leaf virus [CMLV00] Prunus avium L., Prunus cerasus L. 0 %
Cherry necrotic rusty mottle virus [CRNRM0] Prunus avium L., Prunus cerasus L. 0 %
Chestnut mosaic agent Castanea sativa Mill. 0 %
Citrus cristacortis agent [CSCC00] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0 %
Citrus exocortis viroid [CEVD00] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0 %
Citrus impietratura agent [CSI000] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0 %
Citrus leaf Blotch virus [CLBV00] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0 %
Citrus psorosis virus [CPSV00] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0 %
Citrus tristeza virus [CTV000] (EU-Isolate) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden
0 %
Citrus variegation virus [CVV000] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0 %
Clover phyllody phytoplasma [PHYP03] Fragaria L. 0 %
Cranberry false blossom phytoplasma [PHYPFB] Vaccinium L. 0 %
Cucumber mosaic virus [CMV000] Ribes L., Rubus L. 0 %
Fig mosaic agent [FGM000] - gestrichen -
Fruit disorders: chat fruit [APCF00], green crinkle [APGC00], bumpy fruit of Ben Davis, rough skin [APRSK0], star crack, russet ring [APLP00], russet wart Malus Mill. 0 %
Gooseberry vein banding associated virus [GOVB00] Ribes L. 0 %
Hop stunt viroid [HSVD00] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0 %
Little cherry virus 1 und 2 [LCHV10], [LCHV20]) Prunus avium L., Prunus cerasus L. 0 %
Myrobalan latent ringspot virus [MLRSV0] Prunus domestica L., Prunus salicina Lindley 0 %
Olive leaf yellowing associated virus [OLYAV0] Olea europaea L. 0 %
Olive vein yellowingassociated virus [OVYAV0] Olea europaea L. 0 %
Olive yellow mottling and decline associated virus [OYMDAV] Olea europaea L. 0 %
Peach latent mosaic viroid [PLMVD0] Prunus persica (L.) Batsch 0 %
Pear bark necrosis agent [PRBN00] Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. 0 %
Pear bark split agent [PRBS00] Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. 0 %
Pear blister canker viroid [PBCVD0] Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. 0 %
Pear rough bark agent [PRRB00] Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. 0 %
Plum pox virus [PPV000] Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasifera, Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley.
Im Fall von Prunus-Hybriden, bei denen Material auf Unterlagen gepfropft wird, andere Arten von Prunus L.-Unterlagen, die anfällig für Plum pox virus sind.
0 %
Prune dwarf virus [PDV000] Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley 0 %
Prunus necrotic ringspot virus [PNRSV0] Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley 0 %
Quince yellow blotch agent [ARW000] Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. 0 %
Raspberry bushy dwarf virus [RBDV00] Rubus L. 0 %
Raspberry leaf mottle virus [RLMV00] Rubus L. 0 %
Raspberry ringspot virus [RPRSV0] Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Ribes L., Rubus L. 0 %
Raspberry vein chlorosis virus [RVCV00] Rubus L. 0 %
Raspberry yellow spot [RYS000] Rubus L. 0 %
Rubus yellow net virus [RYNV00] Rubus L. 0 %
Strawberry crinkle virus [SCRV00] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Fragaria L.
0 %
Strawberry latent ringspot virus [SLRSV0] Fragaria L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus persica (L.) Batsch, Ribes L., Rubus L. 0 %
Strawberry mild yellow edge virus [SMYEV0] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Fragaria L.
0 %
Strawberry mottle virus [SMOV00] Fragaria L. 0 %
Strawberry multiplier disease phytoplasma [PHYP75] Fragaria L. 0 %
Strawberry vein banding virus [SVBV00] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Fragaria L.
0 %
Tobacco ringspot virus [TRSV00] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Samen
Vaccinium L.

0 %

Tomato black ring virus [TBRV00] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Rubus L.
0 %
Tomato ringspot virus [TORSV0] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Samen
Malus Mill. ; Prunus L. und Vaccinium L.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen
Rubus L.

0 %

Teil K
RNQPS bei Saatgut von Solanum tuberosum L.

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
RNQPS Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt Schwellenwert für die Samen
Potato spindle tuber viroid [PSTVD0] Solanum tuberosum L. 0 %

Teil L
RNQPS bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Humulus lupulus, außer Saatgut
21

Pilze und Oomyzeten
RNQPS Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
Verticillium dahliae Kleb. [VERTDA] Humulus lupulu L. 0 %
Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao [VERTNO] Humulus lupulus L.

0 %

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

Citrus bark cracking viroid [CBCVD0]

Stand: VO (EU) 2021/2285

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Saatgut
Humulus lupulus L.

0 %

Teil M
RNQPs betreffend Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Actinidia Lindl., außer Saatgut
21

Bakterien
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten
Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto [PSDMAK]

Stand: VO (EU) 2021/2285

Actinidia Lindl. 0%


.

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen Anhang V 21 24 25

Teil A
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Futterpflanzensaatgut

Abschnitt 1. Feldbesichtigung

  1. Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde besichtigt den Feldbestand, von dem das Futterpflanzensaatgut erzeugt wird, um festzustellen, ob RNQPs auftreten, und um sicherzustellen, dass die für RNQPs geltenden Schwellenwerte gemäß Tabelle 1 nicht überschritten werden:

    Tabelle 1: Schwellenwerte für das Auftreten von RNQPs auf den Feldbeständen zur Saatguterzeugung bei Feldbesichtigungen

    RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut
    1. Clavibacter insidiosus (McCulloch) Li et al. Medicago sativa L. 0 % 0 % 0 %
    2. Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev Medicago sativa L. 0 % 0 % 0 %

    Die zuständige Behörde kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.

  2. Die in Nummer 1 genannten Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben. Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem für den Nachweis der betreffenden RNQPs am besten geeigneten Zeitpunkt durchgeführt.
  3. Die zuständige Behörde legt die Größe, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest.

Der von der zuständigen Behörde zu besichtigende Anteil der Feldbestände zur Saatguterzeugung beträgt mindestens 5 %.

Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn es in den betreffenden Ländern den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen unterzogen wurde.

Abschnitt 2. Beprobung und Untersuchung von Futterpflanzensaatgut

  1. Die zuständige Behörde:
    1. nimmt amtliche Proben von Partien von Futterpflanzensaatgut;
    2. ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung;
    3. vergleicht die von ihr selbst gezogenen Saatgutproben mit den Proben derselben Saatgutpartie, die von den unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmern unter amtlicher Überwachung gezogen wurden;
    4. überwacht die unter Nummer 2 beschriebene Tätigkeit der Saatgutprobenehmer.
  2. Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Futterpflanzensaatguts nach den neuesten internationalen Methoden vor.

Außer bei automatischer Probenahme unterzieht die zuständige Behörde mindestens 5 % der zur amtlichen Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien einer amtlichen Kontrolle. Dieser Prozentsatz wird so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung konkreter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.

Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt, und diese Probenahme wird amtlich überwacht.

Bei der Prüfung des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Auf die Gewichte der Partien und Proben findet die Tabelle gemäß Anhang III der Richtlinie 66/401/EWG Anwendung.

Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn es in den betreffenden Ländern den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen unterzogen wurde.

Abschnitt 3. Zusätzliche Maßnahmen bei bestimmten Pflanzenarten

Die zuständige Behörde oder die Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führen zusätzliche Inspektionen oder andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 2 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs oder der durch diese RNQPs verursachten Symptome ergriffen wurden.

Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 2 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.

Tabelle 2: Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, gegebenenfalls mit Kategorie Maßnahmen
Bakterien
1. Clavibacter insidiosus (McCulloch) Li et al. Saatgut von:
Medicago sativa L.
Vorstufensaatgut, Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Clavibacter insidiosus (McCulloch) Li et al. befunden wurde;
    oder
  2. der Feldbestand auf Flächen gewachsen ist, auf denen in den letzten drei Jahren vor der Aussaat kein Medicago sativa L. gestanden hat, und keine Symptome von Clavibacter insidiosus (McCulloch) Li et al. bei Inspektionen auf der Produktionsfläche festgestellt wurden bzw. keine Symptome von Clavibacter insidiosus (McCulloch) Li et al. bei der Vorkultur auf benachbarten Beständen von Medicago sativa L. festgestellt wurden;
    oder
  3. der Feldbestand zu einer Sorte gehört, die als besonders resistent gegenüber Clavibacter insidiosus (McCulloch) Li et al. gilt, und der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen 0,1 % nicht überschreitet;
Nematoden
2. Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev Saatgut von:
Medicago sativa L.
Vorstufensaatgut, Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurde;
    oder
  2. auf der Produktionsfläche während der Vorkultur keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt wurden, in den beiden Vorjahren keine der wichtigsten Wirtspflanzen angebaut wurden und angemessene Hygienemaßnahmen getroffen wurden, um einen Befall am Erzeugungsort zu verhindern;
    oder
  3. auf der Produktionsfläche während der Vorkultur keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt wurden und bei Labortests einer repräsentativen Probe kein Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev gefunden wurde;
    oder
  4. das Saatgut einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev unterzogen und bei anschließenden Labortests anhand einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling befunden wurde.

Teil B
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Getreidesaatgut

Abschnitt 1. Feldbesichtigung

  1. Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde besichtigt den Feldbestand, von dem das Getreidesaatgut erzeugt wird, um zu bestätigen, dass die für RNQPs geltenden Schwellenwerte gemäß Tabelle 1 nicht überschritten werden:

    Tabelle 1: Schwellenwerte für das Auftreten von RNQPs auf den Feldbeständen zur Saatguterzeugung bei Feldbesichtigungen

    RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut
    Pilze und Oomyzeten
    1. Gibberella fujikuroi Sawada Oryza sativa L. Nicht mehr als 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Besichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. Nicht mehr als 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Besichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation (C1):
    Nicht mehr als 4 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Besichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden.

    Zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation (C2):
    Nicht mehr als 8 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Besichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden.

    Nematoden
    2. Aphelenchoides besseyi Christie Oryza sativa L. 0 % 0 % 0 %

    Die zuständige Behörde kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.

  2. Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Feldbesichtigung erlauben.

Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem für den Nachweis der betreffenden RNQPs am besten geeigneten Zeitpunkt durchgeführt.

Die zuständige Behörde legt die Größe, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest.

Mindestens 5 % der für die Saatguterzeugung bestimmten Feldbestände werden amtlich geprüft.

Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn es in den betreffenden Ländern den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen unterzogen wurde.

Abschnitt 2. Beprobung und Untersuchung von Getreidesaatgut

  1. Die zuständige Behörde:
    1. nimmt amtliche Proben von Partien von Getreidesaatgut;
    2. ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung;
    3. vergleicht die von ihr selbst gezogenen Saatgutproben mit den Proben derselben Saatgutpartie, die von den unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmern unter ihrer amtlichen Überwachung gezogen wurden;
    4. überwacht die unter Nummer 2 beschriebene Tätigkeit der Saatgutprobenehmer.
  2. Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Getreidesaatguts nach den neuesten internationalen Methoden vor.

Außer bei automatischer Probenahme unterzieht die zuständige Behörde mindestens 5 % der zur amtlichen Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien einer amtlichen Kontrolle. Dieser Prozentsatz wird so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung konkreter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.

Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt, und sie wird durch die zuständige Behörde amtlich überwacht.

Bei der Prüfung des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Auf die Gewichte der Partien und Proben findet die Tabelle gemäß Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG Anwendung.

Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn es in den betreffenden Ländern den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen unterzogen wurde.

Abschnitt 3. Zusätzliche Maßnahmen bei Saatgut von Oryza sativa L.

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt zusätzliche Inspektionen oder andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass bei Saatgut von Oryza sativa L. die Maßnahmen gemäß Tabelle 2 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs ergriffen wurden.

Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 2 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.

Tabelle 2: Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen Maßnahmen
Nematoden
1. Aphelenchoides besseyi Christie Saatgut von:
Oryza sativa L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aphelenchoides besseyi Christie befunden wurde;
    oder
  2. das Saatgut amtlich mit geeigneten Tests an einer repräsentativen Probe jeder Partie untersucht und als frei von Aphelenchoides besseyi Christie befunden wurde;
    oder
  3. das Saatgut einer geeigneten Heißwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gegen Aphelenchoides besseyi Christie unterzogen wurde.

Teil C
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 1 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.

Tabelle 1: Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen Maßnahmen
Bakterien
1. Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Amelanchier Medik.,
Chaenomeles Lindl.,
Cotoneaster Medik.,
Crataegus Tourn. ex L.,
Cydonia Mill.,
Eribotrya Lindl.,
Malus Mill.,
Mespilus Bosc ex Spach,
Photinia davidiana Decne.,
Pyracantha M. Roem.,
Pyrus L.,
Sorbus L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. befunden wurde;
    oder
  2. die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten Vegetationsperiode zu einem für den Nachweis von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. geeigneten Zeitpunkt kontrolliert wurde, und Pflanzen mit Symptomen eines Befalls mit diesem Schädling sowie alle benachbarten Wirtspflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden.
2. Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Actinidia Lindl.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto befunden wurde;
    oder
  2. eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
    1. während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto festgestellt;
      oder
    2. die folgenden Anforderungen sind erfüllt:
      • Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto wurden an nicht mehr als 1 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche festgestellt, und diese Pflanzen mit Symptomen und alle in unmittelbarer Nähe gefundenen Pflanzen mit Symptomen wurden unverzüglich entfernt und vernichtet;
        und
      • ein repräsentativer Anteil der übrigen symptomfreien Pflanzen wurde beprobt und auf Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto getestet und als frei von diesem Schädling befunden;
        und
      • die Pflanzen wurden vor dem Inverkehrbringen stichprobenweise auf Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto getestet und als frei von diesem Schädling befunden.
3. Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Prunus persica (L.) Batsch,
Prunus salicina Lindl.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie befunden wurde;
    oder
  2. die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei Inspektionen als frei von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe gefundenen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden;
    oder
  3. an nicht mehr als 2 % der Pflanzen der Partie bei Inspektionen während der letzten Vegetationsperiode zu für den Nachweis von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie geeigneten Zeitpunkten Symptome festgestellt wurden, und diese Pflanzen mit Symptomen und alle Pflanzen mit Symptomen in unmittelbarer Nähe unverzüglich entfernt und vernichtet wurden.
4. Spiroplasma citri Saglio Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Citrus L.,
Hybriden von Citrus L.,
Fortunella Swingle,
Hybriden von Fortunella Swingle,
Poncirus Raf.,
Hybriden von Poncirus Raf.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die zu dem für den Nachweis von Spiroplasma citri Saglio am besten geeigneten Zeitpunkt kontrolliert und als frei von diesem Schädling befunden wurden;
    und
  2. die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als bekanntermaßen frei von Spiroplasma citri Saglio befunden wurde;
    oder
  3. die Produktionsfläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei Inspektionen der Pflanzen zu dem für den Nachweis dieses Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt in der letzten Vegetationsperiode als frei von Spiroplasma citri Saglio befunden wurde;
    oder
  4. nicht mehr als 2 % der Pflanzen bei einer Inspektion zu dem für den Nachweis von Spiroplasma citri Saglio geeigneten Zeitpunkt während der letzten Vegetationsperiode Symptome aufwiesen, und alle Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden.
5. Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Prunus L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. befunden wurde;
    oder
  2. die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei Inspektionen als frei von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe gefundenen Pflanzen mit Symptomen sowie die benachbarten Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden, außer wenn durch Untersuchung einer repräsentativen Probe der Pflanzen mit Symptomen nachgewiesen wurde, dass die Symptome nicht durch Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. verursacht werden;
    oder
  3. an nicht mehr als 2 % der Pflanzen der Partie bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetationsperiode Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. festgestellt wurden, und diese Pflanzen mit Symptomen und alle Pflanzen mit Symptomen auf der Produktionsfläche und in unmittelbarer Nähe sowie die benachbarten Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden, außer wenn durch Untersuchung einer repräsentativen Probe der Pflanzen mit Symptomen nachgewiesen wurde, dass die Symptome nicht durch Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. verursacht werden;
    oder
  4. bei immergrünen Arten die Pflanzen vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. befunden wurden.
6. Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. Saatgut von:
Capsicum annuum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde;
    oder
  2. bei Inspektionen, die während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
    oder
  3. das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Capsicum annuum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, das:
    1. aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde;
      oder
    2. aus Pflanzen gewonnen wurde, bei denen bei Inspektionen, die während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
      oder
    3. anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde.

    und

  2. die Jungpflanzen unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten wurden, um einen Befall zu verhüten.
7. Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. Saatgut von:
Capsicum annuum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. befunden wurde;
    oder
  2. bei Inspektionen, die zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
    oder
  3. das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Capsicum annuum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, das:
    1. aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. befunden wurde;
      oder
    2. aus Pflanzen gewonnen wurde, bei denen bei Inspektionen, die während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
      oder
    3. anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde;

    und

  2. die Jungpflanzen unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten wurden, um einen Befall zu verhüten.
8. Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. Saatgut von:
Capsicum annuum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde;
    oder
  2. bei Inspektionen, die zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
    oder
  3. das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Capsicum annuum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, das:
    1. aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde;
      oder
    2. aus Pflanzen gewonnen wurde, bei denen bei Inspektionen, die während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
      oder
    3. anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde;

    und

  2. die Jungpflanzen unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten wurden, um einen Befall zu verhüten.
9. Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. Saatgut von:
Capsicum annuum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.befunden wurde;
    oder
  2. bei Inspektionen, die zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
    oder
  3. das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Capsicum annuum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, das:
    1. aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. befunden wurde;
      oder
    2. aus Pflanzen gewonnen wurde, bei denen bei Inspektionen, die während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden, keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
      oder
    3. anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde;

    und

  2. die Jungpflanzen unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten wurden, um einen Befall zu verhüten.
Pilze und Oomyzeten
10. Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Castanea L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. befunden wurde;
    oder
  2. seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode auf der Produktionsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. festgestellt wurden;
    oder
  3. Pflanzen mit Symptomen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. entfernt wurden, und die verbleibenden Pflanzen wöchentlich kontrolliert wurden, und mindestens innerhalb der letzten drei Wochen vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union visuell auf der Produktionsfläche keine Symptome festgestellt wurden.
11. Dothistroma pini Hulbary
Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet
Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Pinus L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow befunden wurde;
    oder
  2. auf der Produktionsfläche oder in ihrer unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine durch Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow verursachten Symptome festgestellt wurden;
    oder
  3. geeignete Behandlungen gegen Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow durchgeführt wurden, und die Pflanzen vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union untersucht und als frei von Symptomen eines Befalls mit diesen Schädlingen befunden wurden.
12. Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Saatgut, von:
Camellia L.,
Castanea sativa Mill.,
Fraxinus excelsior L.,
Larix decidua Mill.,
Larix kaempferi (Lamb.) Carrière,
Larix × eurolepis A. Henry,
Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco,
Quercus cerris L.,
Quercus ilex L.,
Quercus rubra L.,
Rhododendron L., außer R. simsii L.,
Viburnum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden wurde;
    oder
  2. während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode an Wirtspflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld festgestellt wurden;
    oder
  3. die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
    1. Pflanzen auf der Produktionsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld und alle Pflanzen im Umkreis von 2 m um das symptomatische Material wurden entfernt und vernichtet, einschließlich anhaftender Erde;
      und
    2. für alle Wirtspflanzen im Umkreis von 10 m von symptomatischen Pflanzen sowie die restlichen Pflanzen der betroffenen Partie gilt:
      • Innerhalb von drei Monaten nach dem Nachweis symptomatischer Pflanzen wurden bei mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld auf diesen Pflanzen festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist wurden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld durchgeführt;
        und
      • nach dieser Dreimonatsfrist gilt:
        • an diesen Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld festgestellt;
          oder
        • eine repräsentative Probe dieser für eine Ausfuhr in die Union bzw. für eine Verbringung innerhalb der Union bestimmten Pflanzen wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden;

      und

    3. für alle anderen Pflanzen am Erzeugungsort gilt:
      • an diesen Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld festgestellt;
        oder
      • eine repräsentative Probe dieser für eine Ausfuhr in die Union oder für eine Verbringung innerhalb der Union bestimmten Pflanzen wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden;
13. Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni Saatgut von:
Helianthus annuus L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni befunden wurde;
    oder
  2. bei mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode auf der Produktionsfläche keine Symptome von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni festgestellt wurden;
    oder
  3. die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
    1. auf der Produktionsfläche wurden während der Vegetationsperiode mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten durchgeführt;
      und
    2. bei diesen Inspektionen wiesen nicht mehr als 5 % der Pflanzen Symptome von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni auf, und alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wurden nach der Inspektion unverzüglich entfernt und vernichtet;
      und
    3. bei der abschließenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni gefunden;

    oder

  4. die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
    1. auf der Produktionsfläche wurden während der Vegetationsperiode mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni geeigneten Zeitpunkten durchgeführt;
      und
    2. alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wurden nach der Inspektion unverzüglich entfernt und vernichtet;
      und
    3. bei der abschließenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni gefunden;
      und
    4. es wurde eine repräsentative Probe jeder Partie getestet und als frei von diesem Schädling befunden;

    oder

  5. das Saatgut einer geeigneten Behandlung unterzogen wurde, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wirksam ist.
14. Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Citrus L.,
Hybriden von Citrus L.,
Fortunella Swingle,
Hybriden von Fortunella Swingle,
Poncirus Raf.,
Hybriden von Poncirus Raf.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley befunden wurde;
    oder
  2. die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während dieser Periode als frei von Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden;
    oder
  3. nicht mehr als 2 % der Pflanzen in der Partie während der letzten Vegetationsperiode bei mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis von Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley geeigneten Zeitpunkten Symptome aufwiesen und diese Pflanzen mit Symptomen sowie alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden.
15. Puccinia horiana P. Hennings Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Chrysanthemum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die in den vorangegangenen drei Monaten mindestens einmal monatlich kontrolliert wurden, und auf der Produktionsfläche keine Symptome von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden;
    oder
  2. Mutterpflanzen mit Symptomen von Puccinia horiana Hennings sowie Pflanzen im Umkreis von 1 m entfernt und vernichtet wurden, und die Pflanzen einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung unterzogen und vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union kontrolliert und als frei von Symptomen eines Befalls mit diesem Schädling befunden wurden.
Insekten und Milben
16. Aculops fuchsiae Keifer Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Fuchsia L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aculops fuchsiae Keifer befunden wurde;
    oder
  2. an den Pflanzen oder den Mutterpflanzen, von denen sie stammen, bei Inspektionen auf der Produktionsfläche während der vorangegangenen Vegetationsperiode zu dem für den Nachweis dieses Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt keine Symptome von Aculops fuchsiae Keifer festgestellt wurden;
    oder
  3. die Pflanzen vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung unterzogen wurden und bei einer anschließenden Kontrolle als frei von Symptomen eines Befalls mit Aculops fuchsiae Keifer befunden wurden.
17. Opogona sacchari Bojer Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Beaucarnea Lem.,
Bougainvillea Comm. ex Juss.,
Crassula L.,
Crinum L.,
Dracaena Vand. ex L.,
Ficus L.,
Musa L.,
Pachira Aubl.,
Palmae,
Sansevieria Thunb.,
Yucca L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Opogona sacchari Bojer befunden wurde;
    oder
  2. die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, in der bei Inspektionen, die über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union mindestens alle drei Monate stattfanden, keine Symptome oder Anzeichen von Opogona sacchari Bojer festgestellt wurden;
    oder
  3. auf der Produktionsfläche ein System zur Überwachung und Tilgung der Population von Opogona sacchari Bojer und zur Entfernung befallener Pflanzen angewandt wird, und jede Partie vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union zu dem für den Nachweis des Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt kontrolliert und als frei von Symptomen von Opogona sacchari Bojer befunden wurde.
18. Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, mit einem Durchmesser an der Basis des Stammes von über 5 cm, die zu folgenden Gattungen und Arten gehören:
Areca catechu L.,
Arenga pinnata (Wurmb) Merr.,
Bismarckia Hildebr. & H. Wendl.,
Borassus flabellifer L.,
Brahea armata S. Watson,
Brahea edulis H.Wendl.,
Butia capitata (Mart.) Becc.,
Calamus merrillii Becc.,
Caryota cumingii Lodd. ex Mart.,
Caryota maxima Blume,
Chamaerops humilis L.,
Cocos nucifera L.,
Copernicia Mart.,
Corypha utan Lam.,
Elaeis guineensis Jacq.,
Howea forsteriana Becc.,
Jubaea chilensis (Molina) Baill.,
Livistona australis C. Martius,
Livistona decora (W. Bull) Dowe,
Livistona rotundifolia (Lam.) Mart.,
Metroxylon sagu Rottb.,
Phoenix canariensis Chabau,
Phoenix dactylifera L.,
Phoenix reclinate Jacq.,
Phoenix roebelenii O'Brien,
Phoenix sylvestris (L.) Roxb.,
Phoenix theophrasti Greuter,
Pritchardia Seem. & H. Wendl.,
Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier,
Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook,
Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult.f.,
Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman,
Trachycarpus fortune (Hook.) H. Wendl.,
Washingtonia H. Wendl.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) befunden wurde;
    oder
  2. die Pflanzen:
    1. in den zwei Jahren vor ihrer Ausfuhr in die Union bzw. vor ihrer Verbringung innerhalb der Union in einem Gebiet angezogen wurden,
      • wo sie unter physischer Isolation gegen die Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) gehalten wurden;
        oder
      • wo geeignete Präventivbehandlungen gegen Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) angewandt wurden;

      und

    2. mindestens alle vier Monate Inspektionen unterzogen werden, die bestätigen, dass sie frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) sind.
Nematoden
19. Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von:
Allium sp. L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurde;
    oder
  2. die Pflanzen kontrolliert wurden, und seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in der Partie keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt wurden;
    oder
  3. die Zwiebeln auf der Grundlage von Inspektionen zu dem für den Nachweis dieses Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt als frei von Symptomen von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden und zur Abgabe an den Endverbraucher verpackt wurden.
20. Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Camassia Lindl.,
Chionodoxa Boiss.,
Crocus flavus Weston,
Galanthus L.,
Hyacinthus Tourn. ex L.,
Hymenocallis Salisb.,
Muscari Mill.,
Narcissus L.,
Ornithogalum L.,
Puschkinia Adams,
Scilla L.,
Sternbergia Waldst. & Kit.,
Tulipa L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurde;
    oder
  2. die Pflanzen kontrolliert wurden, und seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in der Partie keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt wurden;
    oder
  3. die Zwiebeln auf der Grundlage von Inspektionen zu dem für den Nachweis dieses Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt als frei von Symptomen von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden und zur Abgabe an den Endverbraucher verpackt wurden.
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
21. Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Malus Mill.
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider befunden wurden;
und
  1. die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider befunden wurde;
    oder
  2. die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei Inspektionen als frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden;
    oder
  3. an nicht mehr als 2 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetationsperiode Symptome von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider festgestellt wurden, und diese Pflanzen mit Symptomen und alle anderen Pflanzen mit Symptomen in unmittelbarer Nähe unverzüglich entfernt und vernichtet wurden, und in den Partien, in denen Pflanzen mit Symptomen festgestellt wurden, eine repräsentative Probe der verbleibenden Pflanzen ohne Symptome getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde.
22. Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Prunus L.
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden wurden;
und
  1. die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden wurde;
    oder
  2. die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei Inspektionen als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden;
    oder
  3. an nicht mehr als 1 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetationsperiode Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider festgestellt wurden, und diese Pflanzen mit Symptomen und alle Pflanzen mit Symptomen in unmittelbarer Nähe unverzüglich entfernt und vernichtet wurden, und in den Partien, in denen Pflanzen mit Symptomen festgestellt wurden, eine repräsentative Probe der verbleibenden Pflanzen ohne Symptome getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde.
23. Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Pyrus L.
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurden;
und
  1. die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurde;
    oder
  2. die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei Inspektionen als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden;
    oder
  3. die Pflanzen auf der Produktionsfläche und alle Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten drei Vegetationsperioden Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider gezeigt haben, unverzüglich entfernt und vernichtet wurden.
24. Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Lavandula L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. befunden wurde;
    oder
  2. die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die bekanntermaßen frei von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. ist;
    oder
  3. bei Inspektionen der Partie in der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. festgestellt wurden;
    oder
  4. Pflanzen mit Symptomen von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. entfernt und vernichtet wurden, und die Partie anhand einer repräsentativen Probe der übrigen Pflanzen getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde.
25. Chrysanthemum stunt viroid Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Argyranthemum Webb ex Sch.Bip.,
Chrysanthemum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als bekanntermaßen frei von Chrysanthemum stunt viroid befunden wurde;
    oder
  2. die Pflanzen über drei Vermehrungsgenerationen aus Beständen stammen, die untersucht und als frei von Chrysanthemum stunt viroid befunden wurden.
26. Citrus exocortis viroid Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Citrus L.
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die visuell kontrolliert und als frei von Citrus exocortis viroid befunden wurden;
und
  1. die Pflanzen in einem Gebieten erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als bekanntermaßen frei von Citrus exocortis viroid befunden wurde;
    oder
  2. die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei Inspektionen der Pflanzen zu dem für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkt als frei von Citrus exocortis viroid befunden wurde.
27. Citrus tristeza virus (EU-Isolate) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Citrus L.,
Hybriden von Citrus L.,
Fortunella Swingle,
Hybriden von Fortunella Swingle,
Poncirus Raf.,
Hybriden von Poncirus Raf.
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die in den letzten drei Jahren getestet und als frei von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) befunden wurden;
und
  1. die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) befunden wurde;
    oder
  2. die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode durch Untersuchung einer repräsentativen Probe der Pflanzen zu dem für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkt als frei von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) befunden wurde;
    oder
  3. die Pflanzen auf einer Produktionsfläche unter physischem Schutz gegen Vektoren angezogen wurden und durch stichprobenartige Tests der Pflanzen zu dem für den Nachweis des Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode als frei von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) befunden wurden;
    oder
  4. bei einem positiven Testergebnis hinsichtlich des Auftretens von Citrus tristeza virus (EU-Isolate) in einer Partie alle Pflanzen einzeln untersucht und nicht mehr als 2 % dieser Pflanzen positiv getestet wurden, und die als befallen befundenen Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden.
28. Impatiens necrotic spot tospovirus Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Begonia x hiemalis, Fotsch,
Hybriden von Impatiens L. New Guinea
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, in der eine Überwachung auf relevante Thripse als Vektoren (Frankliniella occidentalis Pergande) stattfand, bei deren Nachweis geeignete Behandlungen zur wirksamen Tilgung ihrer Populationen durchgeführt wurden;und
  1. auf der Produktionsfläche während der laufenden Vegetationsperiode keine Symptome von Impatiens necrotic spot tospovirus festgestellt wurden;
    oder
  2. alle Pflanzen auf der Produktionsfläche, die in der laufenden Vegetationsperiode Symptome von Impatiens necrotic spot tospovirus aufwiesen, entfernt wurden, und eine repräsentative Probe der für eine Ausfuhr in die Union oder für eine Verbringung innerhalb der Union bestimmten Pflanzen getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde.
29. Potato spindle tuber viroid Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von:
Capsicum annuum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Potato spindle tuber viroid befunden wurde;
    oder
  2. am Erzeugungsort an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt wurden;
    oder
  3. die Pflanzen anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurden.
30. Plum pox virus Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Prunus armeniaca L.,
Prunus blireiana Andre,
Prunus brigantine Vill.,
Prunus cerasifera Ehrh.,
Prunus cistena Hansen,
Prunus curdica Fenzl & Fritsch.,
Prunus domestica ssp. domestica L.,
Prunus domestica ssp. insititia (L.) K. Schneid,
Prunus domestica ssp. Itálica (Borkh.) Hegi.,
Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb,
Prunus glandulosa Thunb.,
Prunus holosericea Batal.,
Prunus hortulana Bailey,
Prunus japonica Thunb.,
Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne,
Prunus maritima Marsh.,
Prunus mume Sieb. & Zucc.,
Prunus nigra Ait.,
Prunus persica (L.) Batsch,
Prunus salicina L.,
Prunus sibirica L.,
Prunus simonii Carr.,
Prunus spinosa L.,
Prunus tomentosa Thunb.,
Prunus triloba Lindl.,
Prunus L. anfällig für Plum pox virus
Amtliche Feststellung, dass vegetativ vermehrte Unterlagen von Prunus von Mutterpflanzen stammen, die in den vorangegangenen fünf Jahren beprobt und getestet und als frei von Plum pox virus befunden wurden;und
  1. das Vermehrungsmaterial in einem Gebiet erzeugt wurde, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Plum pox virus befunden wurde;
    oder
  2. auf der Produktionsfläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in der hinsichtlich der klimatischen Bedingungen und der Wachstumsbedingungen der Pflanze und der Biologie des Plum pox virus am besten geeigneten Jahreszeit keine Symptome von Plum pox virus festgestellt wurden, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden;
    oder
  3. an nicht mehr als 1 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in der hinsichtlich der klimatischen Bedingungen und der Wachstumsbedingungen der Pflanze und der Biologie des Plum pox virus am besten geeigneten Jahreszeit Symptome von Plum pox virus festgestellt wurden, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden, und in den Partien, in denen Pflanzen mit Symptomen festgestellt wurden, eine repräsentative Probe der verbleibenden Pflanzen ohne Symptome getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde.

Trifft Buchstabe c zu, kann ein repräsentativer Anteil der Pflanzen, die bei der Inspektion keine Symptome von Plum pox virus aufweisen, auf der Grundlage einer Bewertung des bei einem Auftreten des Schädlings bestehenden Befallsrisikos dieser Pflanzen beprobt und getestet werden.

31. Tomato spotted wilt tospovirus Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Begonia x hiemalis Fotsch,
Capsicum annuum L.,
Chrysanthemum L.,
Gerbera L.,
Hybriden von Impatiens L. New Guinea,
Pelargonium L.
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, in der eine Überwachung auf relevante Thripse als Vektoren (Frankliniella occidentalis (Pergande) und Thrips tabaci Lindeman) stattfand, bei deren Nachweis geeignete Behandlungen zur wirksamen Tilgung ihrer Populationen durchgeführt wurden;und
  1. auf der Produktionsfläche während der laufenden Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus festgestellt wurden;
    oder
  2. alle Pflanzen auf der Produktionsfläche, die in der laufenden Vegetationsperiode Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus aufwiesen, entfernt wurden, und eine repräsentative Probe der für eine Ausfuhr in die Union oder für eine Verbringung innerhalb der Union bestimmten Pflanzen getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde.

Teil D
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf forstlichem Vermehrungsgut, außer Saatgut

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt bei bestimmten Pflanzenarten Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 1 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.

Tabelle 1: Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen Maßnahmen
Pilze und Oomyzeten
1. Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Castanea sativa Mill.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das forstliche Vermehrungsgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. befunden wurde;
    oder
  2. auf der Produktionsfläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. festgestellt wurden;
    oder
  3. forstliches Vermehrungsgut mit Symptomen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. entfernt wurde und das verbleibende Material wöchentlich kontrolliert wurde und mindestens innerhalb der letzten drei Wochen vor der Ausfuhr dieses Materials in die Union bzw. vor der Verbringung dieses Materials innerhalb der Union auf der Produktionsfläche keine Symptome dieses Schädlings festgestellt wurden.
2. Dothistroma pini Hulbary
Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet
Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Pinus L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das forstliche Vermehrungsgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow befunden wurde;
    oder
  2. auf der Produktionsfläche oder in ihrer unmittelbaren Nähe während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine durch Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow verursachten Symptome festgestellt wurden;
    oder
  3. auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen gegen Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow durchgeführt wurden und das forstliche Vermehrungsgut vor seiner Ausfuhr in die Union bzw. vor seiner Verbringung innerhalb der Union untersucht und als frei von Symptomen eines Befalls mit diesen Schädlingen befunden wurde.
3. Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Saatgut, von:
Castanea sativa Mill.,
Fraxinus excelsior L.,
Larix decidua Mill.,
Larix kaempferi (Lamb.) Carrière,
Larix × eurolepis A. Henry,
Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco,
Quercus cerris L.,
Quercus ilex L.,
Quercus rubra L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das forstliche Vermehrungsgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden wurde;
    oder
  2. während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode am forstlichen Vermehrungsgut auf der Produktionsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld festgestellt wurden;
    oder
  3. die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
    1. forstliches Vermehrungsgut auf der Produktionsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld und sämtliches forstliches Vermehrungsgut samt anhaftender Erde im Umkreis von 2 m um das symptomatische Material wurden entfernt und vernichtet, einschließlich anhaftender Erde;
      und
    2. für sämtliches forstliches Vermehrungsgut im Umkreis von 10 m von symptomatischen Pflanzen sowie das restliche forstliche Vermehrungsgut der betroffenen Partie gilt:
      • innerhalb von drei Monaten nach dem Nachweis symptomatischen forstlichen Vermehrungsguts wurden auf diesem forstlichen Vermehrungsgut bei mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist wurden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) durchgeführt;
        und
      • nach dieser Dreimonatsfrist gilt:
        • an diesem forstlichen Vermehrungsgut auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld festgestellt;
          oder
        • eine repräsentative Probe dieses für eine Ausfuhr in die Union bzw. für eine Verbringung innerhalb der Union bestimmten forstlichen Vermehrungsguts wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden;

      und

    3. für sämtliches anderes forstliches Vermehrungsgut am Erzeugungsort gilt:
      • an diesem forstlichen Vermehrungsgut auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld festgestellt;
        oder
      • eine repräsentative Probe dieses für eine Ausfuhr in die Union bzw. für eine Verbringung innerhalb der Union bestimmten forstlichen Vermehrungsguts wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden.

Teil E
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Gemüsesaatgut

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 1 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.

Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.

Tabelle 1: Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen Maßnahmen
Bakterien
1. Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. Saatgut von:
Solanum lycopersicum L.
Amtliche Feststellung, dass das Saatgut durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen wurde;
und
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. befunden wurde;
    oder
  2. bei Inspektionen zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
    oder
  3. das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
2. Xanthomonas phaseoli pv. phaseoli (Smith) Constantin et al. Saatgut von:
Phaseolus vulgaris L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas phaseoli pv. phaseoli (Smith) Constantin et al. befunden wurde;
    oder
  2. der Feldbestand, von dem die Samen geerntet wurden, zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode kontrolliert und als frei von Xanthomonas phaseoli pv. phaseoli (Smith) Constantin et al. befunden wurde;
    oder
  3. eine repräsentative Probe der Samen getestet und dabei als frei von Xanthomonas phaseoli pv. phaseoli (Smith) Constantin et al. befunden wurde.
3. Xanthomonas citri pv. fuscans (Schaad et al.) Constantin et al. Saatgut von:
Phaseolus vulgaris L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. fuscans (Schaad et al.) Constantin et al. befunden wurde;
    oder
  2. der Feldbestand, von dem das Saatgut geerntet wurde, zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode kontrolliert und als frei von Xanthomonas citri pv. fuscans (Schaad et al.) Constantin et al. befunden wurde;
    oder
  3. eine repräsentative Probe des Saatguts getestet und dabei als frei von Xanthomonas citri pv. fuscans (Schaad et al.) Constantin et al. befunden wurde.
4. Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. Saatgut von:
Capsicum annuum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde;
    oder
  2. bei Inspektionen zu für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
    oder
  3. das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde.
5. Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. Saatgut von:
Solanum lycopersicum L.
Amtliche Feststellung, dass das Saatgut durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen wurde;
und
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde;
    oder
  2. bei Inspektionen zu für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
    oder
  3. das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
6. Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. Saatgut von:
Capsicum annuum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. befunden wurde;
    oder
  2. bei Inspektionen zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
    oder
  3. das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
7. Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. Saatgut von:
Solanum lycopersicum L.
Amtliche Feststellung, dass das Saatgut durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen wurde;
und
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als bekanntermaßen frei von Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. befunden wurde;
    oder
  2. bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
    oder
  3. das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
8. Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. Saatgut von:
Capsicum annuum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde;
    oder
  2. bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
    oder
  3. das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
9. Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. Saatgut von:
Solanum lycopersicum L.
Amtliche Feststellung, dass das Saatgut durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen wurde;
und
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. befunden wurde;
    oder
  2. bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
    oder
  3. das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
10. Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. Saatgut von:
Capsicum annuum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. befunden wurde;
    oder
  2. bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
    oder
  3. das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
11. Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. Saatgut von:
Solanum lycopersicum L.
Amtliche Feststellung, dass das Saatgut durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen wurde;
und
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.befunden wurde;
    oder
  2. bei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden;
    oder
  3. das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
Insekten und Milben
12. Acanthoscelides obtectus (Say) Saatgut von:
Phaseolus coccineus L.,
Phaseolus vulgaris L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Acanthoscelides obtectus (Say) befunden wurde;
    oder
  2. das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung zu dem für den Nachweis von Acanthoscelides obtectus (Say) am besten geeigneten Zeitpunkt kontrolliert und als frei von diesem Schädling befunden wurde.
13. Bruchus pisorum (Linnaeus) Saatgut von:
Pisum sativum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bruchus pisorum (Linnaeus) befunden wurde;
    oder
  2. das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung zu dem für den Nachweis von Bruchus pisorum (Linnaeus) am besten geeigneten Zeitpunkt kontrolliert und als frei von diesem Schädling befunden wurde.
14. Bruchus rufimanus Boheman Saatgut von:
Vicia faba L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bruchus rufimanus Boheman befunden wurde;
    oder
  2. das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung zu dem für den Nachweis von Bruchus rufimanus Boheman am besten geeigneten Zeitpunkt kontrolliert und als frei von diesem Schädling befunden wurde.
Nematoden
15. Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev Saatgut von:
Allium cepa L.,
Allium porrum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurde;
    oder
  2. der Feldbestand seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev geeigneten Zeitpunkt kontrolliert wurde und keine Symptome dieses Schädlings festgestellt wurden;
    oder
  3. die geernteten Samen nach Labortests an einer repräsentativen Probe als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurden;
    oder
  4. das Pflanzgut einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev unterzogen wurde, und die Samen nach Labortests an einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling befunden wurden.
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
16. Pepino mosaic virus Saatgut von:
Solanum lycopersicum L.
Amtliche Feststellung, dass das Saatgut durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen wurde;
und
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pepino mosaic virus befunden wurde;
    oder
  2. an den Pflanzen am Erzeugungsort in der abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Pepino mosaic virus verursachten Krankheit festgestellt wurden;
    oder
  3. das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe nach geeigneten Methoden amtlich auf Pepino mosaic virus getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
17. Potato spindle tuber viroid Saatgut von:
Capsicum annuum L.,
Solanum lycopersicum
L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Potato spindle tuber viroid befunden wurde;
    oder
  2. am Erzeugungsort an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt wurden;
    oder
  3. das Saatgut anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde.
18. Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) Saatgut von:
Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Land stammt, das von der zuständigen Behörde nach den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde;
    oder
  2. das Saatgut amtlich oder von Unternehmern unter amtlicher Überwachung der für das ToBRFV zuständigen Behörde anhand einer repräsentativen Probe und mit geeigneten molekularen Methoden getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde;
    oder
  3. im Fall einer Saatgutpartie, die von 30 oder weniger als 30 Mutterpflanzen stammt, die Samen oder die Mutterpflanze dieser Samen amtlich oder von dem Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde anhand einer repräsentativen Probe und mit geeigneten molekularen Methoden auf das ToBRFV getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurden.
19. Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) Saatgut von:
Capsicum annuum L., außer Samen, die zu einer Sorte gehören, die bekanntermaßen gegenüber ToBRFV resistent ist
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Land stammt, das von der zuständigen Behörde dieses Landes nach den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde;
    oder
  2. das Saatgut amtlich oder von Unternehmern unter amtlicher Überwachung der für das ToBRFV zuständigen Behörde anhand einer repräsentativen Probe und mit geeigneten molekularen Methoden getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurde;
    oder
  3. im Fall einer Saatgutpartie, die von 30 oder weniger als 30 Mutterpflanzen stammt, die Samen oder die Mutterpflanze dieser Samen amtlich oder von dem Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde anhand einer repräsentativen Probe und mit geeigneten molekularen Methoden auf das ToBRFV getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurden.

Teil F
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Pflanzkartoffeln

Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 1 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden und die Schwellenwerte gemäß Tabelle 2 nicht überschritten werden.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden und die Schwellenwerte gemäß Tabelle 2 nicht überschritten werden.

Tabelle 1: Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, gegebenenfalls mit Kategorie. Maßnahmen
1. Schwarzbeinigkeit (Dickeya spp. Samson et al.; Pectobacterium spp. Waldee emend. Hauben et al.) Knollen zum Anpflanzen von:
Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln
Amtliche Feststellung, dass der Vermehrungsbestand amtlichen Feldbesichtigungen durch die zuständige Behörde unterzogen wurde.
Knollen zum Anpflanzen von:
Solanum tuberosum L., Kartoffel-Vorstufenpflanzgut
Amtliche Feststellung, dass amtliche Inspektionen ergeben haben, dass es von Mutterpflanzen stammt, die frei von Dickeya spp. Samson et al. und Pectobacterium spp. Waldee emend. Hauben et al. sind.
2. Wurzeltöterkrankheit, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk Knollen zum Anpflanzen von:
Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln
Amtliche Feststellung, dass die zuständige Behörde eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt hat, dass die Bestimmungen in Anhang IV Teil G eingehalten werden.
3. Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. Knollen zum Anpflanzen von:
Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unter Berücksichtigung des möglichen Auftretens der Vektoren als frei von Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. befunden wurde;
    oder
  2. bei amtlichen Inspektionen des Vermehrungsbestands seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode auf der Produktionsfläche keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. festgestellt wurden.
    oder
  3. die zuständige Behörde eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt hat, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang IV Teil G eingehalten werden.
Knollen zum Anpflanzen von:
Solanum tuberosum L., Kartoffel-Vorstufenpflanzgut
Amtliche Feststellung, dass amtliche Inspektionen ergeben haben, dass es von Mutterpflanzen stammt, die frei von Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. sind.
4. Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. Knollen zum Anpflanzen von:
Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln
Amtliche Feststellung, dass:
  1. am Erzeugungsort bei amtlichen Kontrollen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. festgestellt wurden;
    oder
  2. alle Pflanzen auf der Produktionsfläche mit Symptomen samt ihren Tochterknollen entfernt und vernichtet wurden, und bei allen Beständen, in deren Aufwuchs Symptome festgestellt worden waren, Knollen aus jeder Partie amtlichen Nacherntetests unterzogen wurden zur Bestätigung, dass sie frei von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. sind.
Knollen zum Anpflanzen von:
Solanum tuberosum L., Kartoffel-Vorstufenpflanzgut
Amtliche Feststellung, dass amtliche Inspektionen ergeben haben, dass es von Mutterpflanzen stammt, die frei von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.sind.
5. Ditylenchus destructor Thorne Knollen zum Anpflanzen von:
Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln
Amtliche Feststellung, dass die zuständige Behörde eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt hat, dass die Bestimmungen in Anhang IV Teil G eingehalten werden.
6. Mosaiksymptome, verursacht durch Viren, und
Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus (EU-Isolate)
Knollen zum Anpflanzen von:
Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln
Amtliche Feststellung, dass der Vermehrungsbestand einer amtlichen Inspektion unterzogen wurde und der gemäß Tabelle 2 für die einzelnen Kategorien geltende Schwellenwert eingehalten wird.
Knollen zum Anpflanzen von:
Solanum tuberosum L., Kartoffel-Vorstufenpflanzgut
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzkartoffeln von Mutterpflanzen stammen, die frei von Kartoffelvirus A, Kartoffelvirus M, Kartoffelvirus S (EU-Isolate), Kartoffelvirus X (EU-Isolate), Kartoffelvirus Y und Blattrollvirus (EU-Isolate) sind, und einer der folgenden Maßnahmen unterzogen wurden:
  1. Wenn Methoden der Mikrovermehrung angewandt werden, wird durch amtliche Tests oder Tests unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde an der Mutterpflanze festgestellt, ob diese Anforderung erfüllt ist;
    oder
  2. Wenn Methoden der klonalen Selektion angewandt werden, wird durch amtliche Tests oder Tests unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde am Klonbestand festgestellt, ob diese Anforderung erfüllt ist.
7. Potato spindle tuber viroid Knollen zum Anpflanzen von:
Solanum tuberosum L., Klonbestand
Amtliche Feststellung, dass die amtlichen Untersuchungen oder Untersuchungen unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde ergeben haben, dass der Klonbestand von Mutterpflanzen stammt, die frei von Potato spindle tuber viroid sind.
Knollen zum Anpflanzen von:
Solanum tuberosum L., Kartoffel-Vorstufenpflanzgut und Kartoffel-Basispflanzgut
Amtliche Feststellung, dass:
  1. keine Symptome von Potato spindle tuber viroid festgestellt wurden;
    oder
  2. in jeder Partie Knollen amtlichen Nacherntetests unterzogen und als frei von Potato spindle tuber viroid befunden wurden.
Knollen zum Anpflanzen von:
Solanum tuberosum L., zertifizierte Pflanzkartoffeln
Amtliche Feststellung, dass die amtliche Inspektion ergeben hat, dass die zertifizierten Pflanzkartoffeln frei von Potato spindle tuber viroid sind, und dass Tests durchgeführt werden, sollten Symptome eines Befalls mit diesem Schädling festgestellt werden.
8. Pulverschorf, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. Knollen zum Anpflanzen von:
Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln
Amtliche Feststellung, dass die zuständige Behörde eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt hat, dass die Bestimmungen in Anhang IV Teil G eingehalten werden.
9. Anzeichen von Virosen Knollen zum Anpflanzen von:
Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln
Amtliche Feststellung, dass bei amtlichen Kontrollen der direkten Nachkommenschaft die Anzahl der Pflanzen, die Symptome aufweisen, den in Anhang IV Teil G genannten Prozentsatz nicht überschreiten.

Zusätzlich zu den in Tabelle 1 genannten Maßnahmen führt die zuständige Behörde amtliche Inspektionen durch, um sicherzustellen, dass die für das Auftreten von RNQPs im Vermehrungsbestand geltenden Schwellenwerte gemäß Tabelle 2 nicht überschritten werden.

Tabelle 2: Schwellenwerte für das Auftreten von RNQPs auf den Pflanzen, aus denen die zum Anpflanzen bestimmten Knollen gewonnen werden

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) Schwellenwert für den Vermehrungsbestand für Kartoffel-Vorstufenpflanzgut 1 Schwellenwert für den Vermehrungsbestand für Kartoffel-Basispflanzgut Schwellenwert für den Vermehrungsbestand für zertifizierte Pflanzkartoffeln
PBTC PB
1. Schwarzbeinigkeit (Dickeya Samson et al. spp.; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp.) Solanum tuberosum L. 0 % 0 % 1,0 % 4,0 %
2. Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. Solanum tuberosum L. 0 % 0 % 0 % 0 %
3. Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. Solanum tuberosum L. 0 % 0 % 0 % 0 %
4. Mosaiksymptome, verursacht durch Viren
und
Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus (EU-Isolate)
Solanum tuberosum L. 0 % 0,1 % 0,8 % 6,0 %
5. Potato spindle tuber viroid Solanum tuberosum L. 0 % 0 % 0 % 0 %

Teil G
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Abschnitt 1. Feldbesichtigung

  1. Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde besichtigt den Feldbestand, von dem das Saatgut von Öl- und Faserpflanzen erzeugt wird, um sicherzustellen, dass die für das Auftreten von RNQPs geltenden Schwellenwerte gemäß Tabelle 1 nicht überschritten werden:

    Tabelle 1: Schwellenwerte für das Auftreten von RNQPs auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, aus denen das Saatgut erzeugt wird

    RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut
    Pilze und Oomyzeten
    Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni Helianthus annuus L. 0 % 0 % 0 %

    Die zuständige Behörde kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.

  2. Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben.

Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem für den Nachweis der betreffenden RNQPs am besten geeigneten Zeitpunkt durchgeführt.

Die zuständige Behörde legt die Größe, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest.

Der von der zuständigen Behörde zu besichtigende Anteil der Feldbestände zur Saatguterzeugung beträgt mindestens 5 %.

Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn es in den betreffenden Ländern den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen unterzogen wurde.

Abschnitt 2. Beprobung und Untersuchung von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

  1. Die zuständige Behörde:
    1. nimmt amtlich Proben von Partien von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen;
    2. ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung;
    3. vergleicht die von ihr selbst gezogenen Proben mit den aus derselben Saatgutpartie von den Saatgutprobenehmern unter ihrer amtlichen Überwachung gezogenen Proben;
    4. überwacht die Tätigkeit der unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmer.
  2. Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Saatguts von Öl- und Faserpflanzen nach den neuesten internationalen Methoden vor.

Außer bei automatischer Probenahme nimmt die zuständige Behörde eine Kontrollbeprobung eines Anteils von mindestens 5 % der zur Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien vor. Dieser Prozentsatz wird so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung konkreter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.

Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt, und sie wird durch die zuständige Behörde amtlich überwacht.

Bei der Prüfung des Saatguts zur Zertifizierung und der Prüfung von Handelssaatgut werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Auf die Gewichte der Partien und Proben findet die Tabelle gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG Anwendung.

Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn es in den betreffenden Ländern den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen unterzogen wurde.

Abschnitt 3. Zusätzliche Maßnahmen bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt die zusätzlichen Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 2 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.

Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 2 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.

Tabelle 2: Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen Maßnahmen
Pilze und Oomyzeten
1. Alternaria linicola Groves & Skolko Saatgut von:
Linum usitatissimum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Alternaria linicola Groves & Skolko befunden wurde;
    oder
  2. eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Alternaria linicola Groves & Skolko durchgeführt wurde;
    oder
  3. die in Anhang IV festgelegte Toleranzschwelle für Saatgut betreffend Alternaria linicola Groves & Skolko nicht überschritten wird, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.
2. Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley Saatgut von:
Linum usitatissimum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley befunden wurde;
    oder
  2. eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley durchgeführt wurde;
    oder
  3. die in Anhang IV festgelegte Toleranzschwelle für Saatgut betreffend Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley nicht überschritten wird, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.
3. Botrytis cinerea de Bary Saatgut von:
Helianthus annuus L.,
Linum usitatissimum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Botrytis cinerea de Bary befunden wurde;
    oder
  2. eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Botrytis cinerea de Bary durchgeführt wurde;
    oder
  3. die in Anhang IV festgelegte Toleranzschwelle für Saatgut betreffend Botrytis cinerea de Bary nicht überschritten wird, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.
4. Colletotrichum lini Westerdijk Saatgut von:
Linum usitatissimum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Colletotrichum lini Westerdijk befunden wurde;
    oder
  2. eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Colletotrichum lini Westerdijk durchgeführt wurde;
    oder
  3. die in Anhang IV festgelegte Toleranzschwelle für Saatgut betreffend Colletotrichum lini Westerdijk nicht überschritten wird, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.
5. Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips Saatgut von:
Glycine max (L.) Merryl
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips befunden wurde;
    oder
  2. eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips durchgeführt wurde;
    oder
  3. die in Anhang IV festgelegte Toleranzschwelle für Saatgut betreffend Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips nicht überschritten wird, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.
6. Diaporthe sojae Lehman Saatgut von:
Glycine max (L.) Merryl
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Diaporthe sojae Lehman befunden wurden;
    oder
  2. eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Diaporthe sojae Lehman durchgeführt wurde;
    oder
  3. die in Anhang IV festgelegte Toleranzschwelle für Saatgut betreffend Diaporthe sojae Lehman nicht überschritten wird, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.
7. Fusarium Link (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell Saatgut von:
Linum usitatissimum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Fusarium (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell, durchgeführt wurde;
    oder
  2. die in Anhang IV festgelegte Toleranzschwelle für Saatgut betreffend Fusarium Link (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell, nicht überschritten wird, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.
8. Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni Saatgut von:
Helianthus annuus L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut von Helianthus annuus L. aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni befunden wurde;
    oder
  2. auf der Produktionsfläche bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode keine Symptome von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni festgestellt wurden;
    oder
  3. die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
    1. auf der Produktionsfläche wurden während der Vegetationsperiode mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkten durchgeführt;
      und
    2. bei Inspektionen wiesen nicht mehr als 5 % der Pflanzen Symptome von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni auf, und alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii wurden nach der Inspektion unverzüglich entfernt und vernichtet;
      und
    3. bei der abschließenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni gefunden;

    oder

  4. die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
    1. auf der Produktionsfläche wurden während der Vegetationsperiode mindestens zwei Inspektionen zu für den Nachweis von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni geeigneten Zeitpunkten durchgeführt;
      und
    2. alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wurden nach der Inspektion unverzüglich entfernt und vernichtet;
      und
    3. bei der abschließenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni gefunden, und eine repräsentative Probe jeder Partie wurde getestet und als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni befunden;

    oder

  5. das Saatgut einer geeigneten Behandlung unterzogen wurde, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wirksam ist.
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
9. Tobacco ringspot virus Saatgut von:
Glycine max (L.) Merr.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut von Glycine max (L.) Merr. aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tobacco ringspot virus befunden wurde;
    oder
  2. auf der Produktionsfläche während der Vegetationsperiode mindesten zwei Inspektionen zu für den Nachweis von Symptomen einer Infektion mit Tobacco ringspot virus geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden und alle Pflanzen mit Symptomen nach dieser Inspektion unverzüglich entfernt und vernichtet wurden und bei der abschließenden Inspektion keine Pflanzen mit Symptomen dieses Schädlings gefunden wurden.

Teil H
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Saatgut

Abschnitt 1. Inspektion

  1. Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass:
    1. die Pflanzen bei der Inspektion zumindest als praktisch frei von den in der Tabelle unter diesem Punkt aufgeführten Schädlingen, d. h. der betreffenden Gattung oder Art, erscheinen;
    2. Pflanzen mit sichtbaren Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit den in den Tabellen unter diesem Punkt aufgeführten Schädlingen in der Aufwuchsphase nach deren Auftreten unverzüglich angemessen behandelt oder gegebenenfalls entfernt wurden;
    3. im Fall von Schalotten- und Knoblauchknollen die Pflanzen direkt von Material stammen, das in der Aufwuchsphase kontrolliert und für praktisch frei von allen in den Tabellen unter diesem Punkt aufgeführten Schädlingen befunden wurde.
  2. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie in den betreffenden Ländern den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen unterzogen wurden.

Abschnitt 2. Zusätzliche Maßnahmen bei bestimmten Pflanzenarten

Darüber hinaus führt die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 1 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.

Tabelle 1: Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen Maßnahmen
Bakterien
1. Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Solanum lycopersicum L.
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, auf das die Maßnahmen gemäß Teil E zutreffen, und durch geeignete Hygienemaßnahmen befallsfrei gehalten wurden.
2. Xanthomonas euvesicatoria pv. euvesicatoria (Jones et al.) Constantin et al. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Capsicum annuum L.,
Solanum lycopersicum L.
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, auf das die Maßnahmen gemäß Teil E zutreffen, und Jungpflanzen durch geeignete Hygienemaßnahmen befallsfrei gehalten wurden.
3. Xanthomonas hortorum pv. gardneri (Jones et al.) Morinière et al. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Capsicum annuum L.,
Solanum lycopersicum L.
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, auf das die Maßnahmen gemäß Teil E zutreffen, und Jungpflanzen durch geeignete Hygienemaßnahmen befallsfrei gehalten wurden.
4. Xanthomonas euvesicatoria pv. perforans (Jones et al.) Constantin et al. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Capsicum annuum L.,
Solanum lycopersicum L.
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, auf das die Maßnahmen gemäß Teil E zutreffen, und Jungpflanzen durch geeignete Hygienemaßnahmen befallsfrei gehalten wurden.
5. Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Capsicum annuum L.,
Solanum lycopersicum L.
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Saatgut gezogen wurden, auf das die Maßnahmen gemäß Teil E zutreffen, und Jungpflanzen durch geeignete Hygienemaßnahmen befallsfrei gehalten wurden.
Pilze und Oomyzeten
6. Fusarium Link (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Asparagus officinalis L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
    1. der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode zu einem für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt visuell kontrolliert; eine repräsentative Probe der Pflanzen wurde gerodet und es wurden keine Symptome von Fusarium Link festgestellt;
      oder
    2. der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode mindestens zweimal zu für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkten visuell kontrolliert, und Pflanzen mit Symptomen von Fusarium Link wurden unverzüglich entfernt, sodass bei einer abschließenden Inspektion des Aufwuchses keine Symptome festgestellt wurden;

    und

  2. die Wurzelkronen von Asparagus officinalis L. vor der Ausfuhr in die Union bzw. vor der Verbringung innerhalb der Union kontrolliert wurden und keine Symptome von Fusarium Link festgestellt wurden.
7. Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Asparagus officinalis L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
    1. der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode zu einem für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt kontrolliert; eine repräsentative Probe der Pflanzen wurde gerodet, und es wurden keine Symptome von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk festgestellt;
      oder
    2. der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode mindestens zweimal zu für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkten kontrolliert, und Pflanzen, die Symptome von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk aufwiesen, wurden unverzüglich entfernt, sodass bei einer abschließenden Inspektion des Aufwuchses keine Symptome festgestellt wurden;

    und

  2. die Wurzelkronen von Asparagus officinalis L. vor der Ausfuhr in die Union bzw. vor der Verbringung innerhalb der Union kontrolliert wurden und keine Symptome von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk festgestellt wurden.
8. Stromatinia cepivora Berk. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Allium cepa L.,
Allium fistulosum L.,
Allium porrum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen in Kulturgefäßen gezogene Jungpflanzen sind, die auf einem von Stromatinia cepivora Berk. freien Substrat gewachsen sind;
    oder
  2. die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
    1. eine der folgenden Anforderungen ist erfüllt:
      • der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode zu einem für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt;
        oder
      • der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode zu einem für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt kontrolliert, und Pflanzen mit Symptomen von Stromatinia cepivora Berk. wurden unverzüglich entfernt, sodass bei einer zusätzlichen abschließenden Inspektion des Aufwuchses keine Symptome festgestellt wurden;

      und

    2. die Pflanzen wurden vor der Ausfuhr in die Union bzw. vor der Verbringung innerhalb der Union kontrolliert und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt.
9. Stromatinia cepivora Berk. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Allium sativum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
    1. der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode zu einem für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt;
      oder
    2. der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode zu einem für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt kontrolliert, und Pflanzen mit Symptomen von Stromatinia cepivora Berk. wurden unverzüglich entfernt, sodass bei einer zusätzlichen abschließenden Inspektion des Aufwuchses keine Symptome festgestellt wurden;

    und

  2. die Pflanzen vor der Ausfuhr in die Union bzw. vor der Verbringung innerhalb der Union kontrolliert wurden und keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt wurden.
10. Verticillium dahliae Kleb. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Cynara cardunculus L.
Amtliche Feststellung, dass die Mutterpflanzen von einem Material stammen, das getestet und als frei von Verticillium dahliae Kleb. befunden wurde;
und
  1. die Pflanzen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Verticillium dahliae Kleb. befunden wurde;
    oder
  2. die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
    1. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, deren Fruchtfolgehistorie bekannt ist und aus der keine Informationen über ein Auftreten von Verticillium dahliae Kleb. vorliegen;
      und
    2. die Pflanzen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten kontrolliert und als frei von Symptomen von Verticillium dahliae Kleb. befunden.
Nematoden
11. Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pflanzen für den Anbau zu kommerziellen Zwecken, von:
Allium cepa L.,
Allium sativum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurde;
    oder
  2. der Feldbestand seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev geeigneten Zeitpunkt kontrolliert wurde und keine Symptome dieses Schädlings festgestellt wurden;
    oder
  3. die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
    1. der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev geeigneten Zeitpunkt kontrolliert, und nicht mehr als 2 % der Pflanzen wiesen Symptome eines Befalls mit diesem Schädling auf;
      und
    2. die Pflanzen, bei denen ein Befall mit Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt wurde, wurden unverzüglich entfernt;
      und
    3. die verbleibenden Pflanzen wurden dann mittels Labortests an einer repräsentativen Probe als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden;

    oder

  4. die Pflanzen wurden einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev unterzogen und durch Labortests einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling befunden.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen für den Anbau zu kommerziellen Zwecken von:
Allium cepa L.,
Allium sativum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurde;
    oder
  2. der Feldbestand seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev geeigneten Zeitpunkt kontrolliert wurde und keine Symptome dieses Schädlings festgestellt wurden;
    oder
  3. die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
    1. der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev geeigneten Zeitpunkt kontrolliert;
      und
    2. Pflanzen mit Symptomen von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev wurden unverzüglich entfernt;
      und
    3. die verbleibenden Pflanzen wurden nach Labortests an einer repräsentativen Probe als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden;

    oder

  4. die Pflanzen einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung unterzogen und nach Labortests an einer repräsentativen Probe als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden wurden.
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
12. Leek yellow stripe virus Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Allium sativum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. der Feldbestand seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt kontrolliert wurde, und keine Symptome von Leek yellow stripe virus festgestellt wurden;
    oder
  2. der Feldbestand seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkt einer Inspektion unterzogen wurde, bei der nicht mehr als 10 % der Pflanzen Symptome von Leek yellow stripe virus aufwiesen, und, nachdem diese Pflanzen unverzüglich entfernt worden waren, bei einer abschließenden Inspektion nicht mehr als 1 % der Pflanzen Symptome aufwiesen.
13. Onion yellow dwarf virus Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Allium cepa L.,
Allium sativum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. der Feldbestand seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt kontrolliert wurde und keine Symptome von Onion yellow dwarf virus festgestellt wurden;
    oder
  2. die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
    1. der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem für den Nachweis dieses Schädlings geeigneten Zeitpunkt einer Inspektion unterzogen, bei der nicht mehr als 10 % der Pflanzen Symptome von Onion yellow dwarf virus aufwiesen;
      und
    2. die Pflanzen, bei denen ein Befall mit Onion yellow dwarf virus festgestellt wurde, wurden unverzüglich entfernt;
      und
    3. bei einer abschließenden Inspektion wiesen nicht mehr als 1 % der Pflanzen Symptome eines Befalls mit Onion yellow dwarf virus auf.
14. Potato spindle tuber viroid Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Capsicum annuum L.,
Solanum lycopersicum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. am Erzeugungsort an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt wurden;
    oder
  2. die Pflanzen anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurden.
15. Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus einem Land stammen, das von der zuständigen Behörde dieses Landes nach den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde;
    oder
  2. die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus Saatgut stammen, das die Anforderungen in Teil E dieses Anhangs erfüllt und unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten wurde, um einen Befall zu verhüten.
16. Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Capsicum annuum L, außer zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die zu einer Sorte gehören, die bekanntermaßen gegenüber ToBRFV resistent ist
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen aus einem Land stammen, das von der zuständigen Behörde nach den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde;
    oder
  2. die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus Saatgut stammen, das die Anforderungen in Teil E dieses Anhangs erfüllt und unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten wurde, um einen Befall zu verhüten.
17. Tomato spotted wilt tospovirus Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Capsicum annuum L.,
Lactuca sativa L.,
Solanum lycopersicum L.,
Solanum melongena L.
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, auf der eine Überwachung auf relevante Thripse als Vektoren (Frankliniella occidentalis Pergande und Thrips tabaci Lindeman) stattfand, bei deren Nachweis geeignete Behandlungen zur wirksamen Tilgung ihrer Populationen durchgeführt wurden;und
  1. auf der Produktionsfläche während der laufenden Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus festgestellt wurden;
    oder
  2. alle Pflanzen auf der Produktionsfläche, die in der laufenden Vegetationsperiode Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus aufwiesen, entfernt wurden, und eine repräsentative Probe der für eine Ausfuhr in die Union oder für eine Verbringung innerhalb der Union bestimmten Pflanzen getestet und als frei von diesem Schädling befunden wurde.
18. Tomato yellow leaf curl virus Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Solanum lycopersicum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. an den Pflanzen keine Symptome von Tomato yellow leaf curl virus festgestellt wurden;
    oder
  2. am Erzeugungsort keine Symptome von Tomato yellow leaf curl disease festgestellt wurden.

Teil I
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Saatgut von Solanum tuberosum L.

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 1 hinsichtlich des Auftretens von RNQPs auf Saatgut von Solanum tuberosum L. ergriffen wurden.

Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.

Tabelle 1: Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen Maßnahmen
Viren
1. Potato spindle tuber viroid Saatgut von:
Solanum tuberosum L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Potato spindle tuber viroid befunden wurde;
    oder
  2. am Erzeugungsort an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt wurden;
    oder
  3. die Pflanzen anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden wurden.

Teil J
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Humulus lupulus L., außer Saatgut

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß Tabelle 1 hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.:

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.

Tabelle 1: Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen Maßnahmen
Pilze und Oomyzeten
1. Verticillium dahliae Kleb. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Humulus lupulus L.
Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Verticillium dahliae Kleb. befunden wurden;und
  1. die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Verticillium dahliae Kleb. befunden wurde;
    oder
  2. die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, der bekanntermaßen frei von Verticilium dahliae Kleb. ist;
    oder
  3. die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
    1. die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden von Beständen von Humulus lupulus L. zur Hopfenerzeugung isoliert;
      und
    2. die Produktionsfläche wurde während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten durch Inspektion des Blattwerks als frei von Verticillium dahliae Kleb. befunden;
      und
    3. die Historie von Fruchtfolge und Entwicklung bodenbürtiger Krankheiten auf den Feldern wurde dokumentiert, und zwischen dem Nachweis von Verticillium dahliae Kleb. und der nächsten Anpflanzung lag eine Anbaupause für die Wirtspflanzen von mindestens vier Jahren.
2. Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Humulus lupulus L.
Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Mutterpflanzen stammen, die zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao befunden wurden; und
  1. die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao befunden wurde;
    oder
  2. die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, der bekanntermaßen frei von Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao ist;
    oder
  3. die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
    1. die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden von Beständen von Humulus lupulus L. zur Hopfenerzeugung isoliert;
      und
    2. die Produktionsfläche wurde während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten durch Inspektion des Blattwerks als frei von Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao befunden;
      und
    3. die Historie von Fruchtfolge und Entwicklung bodenbürtiger Krankheiten auf den Feldern wurde dokumentiert, und zwischen dem Nachweis von Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao und der nächsten Anpflanzung lag eine Anbaupause für die Wirtspflanzen von mindestens vier Jahren.
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
3. Citrus bark cracking viroid Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Humulus lupulus L.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Citrus bark cracking viroid befunden wurde;
    oder
  2. die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
    1. der Erzeugungsort wurde in den letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden bei Kontrollen der Pflanzen zu dem für den Nachweis des Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt als frei von Citrus bark cracking viroid befunden, und am Erzeugungsort wurden angemessene Hygienemaßnahmen getroffen, um eine mechanische Übertragung zu verhindern;
      und
    2. die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die als frei von Citrus bark cracking viroid befunden wurden;

      und

      • eine repräsentative Probe von Mutterpflanzen wurde in den letzten 12 Monaten zu dem für den Nachweis des Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt getestet und als frei von Citrus bark cracking viroid befunden;
        und
      • die Mutterpflanzen wurden von Beständen von Humulus lupulus L. an benachbarten Erzeugungsorten unter Einhaltung eines Abstands von mindestens 20 m isoliert;

      und eine der folgenden Optionen ist erfüllt:

      • im Fall von Mutterpflanzen, die auf einer Produktionsfläche mit physischem Schutz vor Quellen der Infektion mit Citrus bark cracking viroid standen, wurden die Mutterpflanzen jedes Jahr zu dem für den Nachweis des Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt visuell kontrolliert, beprobt und auf den Befall mit Citrus bark cracking viroid getestet, sodass alle Mutterpflanzen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren getestet werden;
        oder
      • im Fall von Mutterpflanzen, die nicht auf einer Produktionsfläche mit physischem Schutz vor Quellen der Infektion mit Citrus bark cracking viroid standen, wurden die Mutterpflanzen in den letzten fünf abgeschlossenen Vegetationsperioden zu dem für den Nachweis des Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkt kontrolliert und als frei von Citrus bark cracking viroid befunden;

      und

    3. im Fall der Erzeugung von bewurzelten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die verbracht werden sollen, gilt für die zur Bewurzelung verwendete Produktionsfläche Folgendes:
      • sie wurde von Beständen von Humulus lupulus L. zur Hopfenerzeugung unter Einhaltung eines Abstands von mindestens 20 m isoliert;
        oder
      • sie wurde von Quellen der Infektion mit Citrus bark cracking viroid physisch geschützt.

Teil K
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Actinidia Lindl., außer Saatgut

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der dritten Spalte von Tabelle 1 genannten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde in den betreffenden Ländern Inspektionen und andere Maßnahmen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen wurden.

Tabelle 1: Liste der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome, der entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und der zu ergreifenden Maßnahmen

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen Maßnahmen
Bakterien
1. Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut, von:
Actinidia Lindl.
Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten in einem Gebiet erzeugt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto befunden wurde;
    oder
  2. das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten stammen von Mutterpflanzen, die zweimal jährlich visuell kontrolliert und als frei von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto befunden wurden;
    und eine der Optionen nach Buchstabe c und eine der Optionen nach Buchstabe d erfüllt ist:
  3. eine der folgenden Anforderungen an Mutterpflanzen:
    1. im Fall von Mutterpflanzen, die in Einrichtungen gehalten wurden, in denen ein physischer Schutz gegen Infektionen mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto sichergestellt ist, wurde ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen alle vier Jahres beprobt und auf den Befall mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto getestet, sodass alle Mutterpflanzen in einem Zeitraum von acht Jahren getestet werden;
      oder
    2. im Fall von Mutterpflanzen, die nicht in Einrichtungen gehalten wurden, in denen ein physischer Schutz gegen Infektionen mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto sichergestellt ist, wurde ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen jedes Jahr beprobt und auf den Befall mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto getestet, sodass alle Mutterpflanzen in einem Zeitraum von drei Jahren getestet werden;

    und

  4. eine der folgenden Anforderungen an Vermehrungsmaterial:
    1. im Fall von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die in Einrichtungen gehalten wurden, in denen ein physischer Schutz gegen Infektionen mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto sichergestellt ist, wurden auf der Produktionsfläche in der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto an diesem Vermehrungsmaterial und an diesen Pflanzen von Obstarten festgestellt;
      oder
    2. im Fall von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die nicht in Einrichtungen gehalten wurden, in denen ein physischer Schutz gegen Infektionen mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto sichergestellt ist, wurden auf der Produktionsfläche in der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto an diesem Vermehrungsmaterial und an diesen Pflanzen von Obstarten festgestellt, und dieses Vermehrungsmaterial und diese Pflanzen von Obstarten wurden vor dem Inverkehrbringen stichprobenweise auf Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto getestet und als frei von dem betreffenden Schädling befunden;
      oder
    3. im Fall von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die nicht in Einrichtungen gehalten wurden, in denen ein physischer Schutz gegen Infektionen mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto sichergestellt ist, wurden an nicht mehr als 1 % des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten auf der Produktionsfläche Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto festgestellt, und dieses Vermehrungsmaterial und diese Pflanzen von Obstarten sowie sämtliches symptomatisches Vermehrungsmaterial und alle symptomatischen Pflanzen von Obstarten in unmittelbarer Nähe wurden unverzüglich entfernt und vernichtet, und ein repräsentativer Anteil des übrigen symptomfreien Vermehrungsmaterials und der übrigen symptomfreien Pflanzen von Obstarten wurden beprobt und auf Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto getestet und als frei von dem betreffenden Schädling befunden.


1) Gemäß dem Anhang der Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut (ABl. L 38 vom 07.02.2014 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2014/21/oj).


.

Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen aus bestimmten Drittländern in die Union verboten ist Anhang VI 20 20a 20b 21 21a 24 24a 25 25a 26 26a 26b


Warenbezeichnung KN-Code Drittland, Gruppe von Drittländern oder bestimmtes Drittlandsgebiet
1. Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Chamaecyparis Spach, Juniperus L., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., außer Früchte und Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
ex 0604 20 20
ex 0604 20 40
Drittländer außer Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich *.
2. Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., mit Blättern, außer Früchte und Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
ex 0604 20 90
ex 1404 90 00
Drittländer außer Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich *.
3. Pflanzen von Populus L., mit Blättern, außer Früchte und Samen ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
ex 0604 20 90
ex 1404 90 00
Kanada, Mexiko, Vereinigte Staaten
3.1 Lose Rinde von Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus L. und Taxus brevifolia Nutt.

Stand: VO'en (EU) 2024/2004; 2021/2285

ex 1404 90 00
ex 4401 49 00
Kanada, Vereinigtes Königreich 1, Vereinigte Staaten, Vietnam
4. Lose Rinde von Castanea Mill.

Stand: VO (EU) 2024/2004

ex 1404 90 00
ex 4401 49 00
Alle Drittländer
5. Lose Rinde von Quercus L., außer Quercus suber L.

Stand: VO'en (EU) 2024/2004; 2021/2285

ex 1404 90 00
ex 4401 49 00
Mexiko
6. Lose Rinde von Acer saccharum Marsh.

Stand: VO (EU) 2024/2004

ex 1404 90 00
ex 4401 49 00
Kanada, Mexiko, Vereinigte Staaten
7. Lose Rinde von Populus L.

Stand: VO (EU) 2024/2004

ex 1404 90 00
ex 4401 49 00
Amerika
8. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Chaenomeles Ldl., Crateagus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Rosa L., außer Pflanzen in Vegetationsruhe, ohne Blätter, Blüten und Früchte

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 40 00
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Drittländer außer Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich *.
9. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L. und ihren Hybriden, und Fragaria L., außer Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 90 30
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Drittländer außer Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanada, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine, Vereinigtes Königreich * und Vereinigte Staaten, außer Hawaii.
10. Pflanzen von Vitis L., außer Früchte 0602 10 10
0602 20 10
ex 0604 20 90
ex 1404 90 00
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
11. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden, außer Früchte und Samen ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
0602 20 30
ex 0602 20 80
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
ex 0604 20 90
ex 1404 90 00
Alle Drittländer
12. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Photinia Ldl., außer Pflanzen in Vegetationsruhe, ohne Blätter, Blüten und Früchte ex 0602 10 90
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Republik Korea und Vereinigte Staaten
13. Pflanzen von Phoenix spp., außer Samen und Früchte ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
ex 0604 20 90
ex 1404 90 00
Algerien, Marokko
14. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Familie Poaceae, außer Pflanzen mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae und Panicoideae und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., außer Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 90 50
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich *.
15. Knollen von Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln 0701 10 00 Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
16. Zum Anpflanzen bestimmte ausläufer- oder knollenbildende Arten von Solanum L. oder ihren Hybriden, außer den unter Nummer 15 genannten Knollen von Solanum tuberosum L.

Stand: VO (EU) 2024/2004

ex 0601 10 90
ex 0601 20 90
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
ex 1209 91 80
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
17. Knollen von Arten von Solanum L. und ihren Hybriden, außer den unter den Nummern 15 und 16 genannten

Stand: VO'en (EU) 2021/2069; 2020/2211

ex 0601 10 90
ex 0601 20 90
0701 90 10
0701 90 50
0701 90 90
Drittländer oder Gebiete davon außer:
  1. Ägypten, Algerien, Israel, Libyen, Marokko, Schweiz, Syrien, Türkei und Tunesien,
    oder
  2. Ländern, die Folgendem entsprechen:
    1. dazu zählen.

    Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino und Ukraine,

    und

  3. sie erfüllen eine der nachstehenden Bedingungen:
    • sie sind nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 als frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kotthoff) Nouioui et al. anerkannt, oder
    • ihre Rechtsvorschriften sind den Unionsvorschriften zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kotthoff) Nouioui et al. nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 als gleichwertig anerkannt,

oder

Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien und dem Vereinigten Königreich *, sofern folgende Bedingung erfüllt ist: Diese Länder haben der Kommission bis zum 30. April eines jeden Jahres Erhebungsergebnisse des Vorjahres vorzulegen, die bestätigen, dass Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kotthoff) Nouioui et al. nicht in ihren Hoheitsgebieten aufgetreten ist.

18. (Gültig bis 31.07.2029 gem. VO (EU) 2026/1376
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Solanaceae, außer Samen und den unter die Nummern 15, 16 und 17 fallenden Pflanzen 2 )

Stand: VO'en (EU) 2026/1376; 2026/826; 2026/292; 2025/1082; 2025/1078; 2021/2285; 2020/2210

ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 30
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich *.
19. Erde als solche, die teilweise aus festen organischen Stoffen besteht ex 2530 90 00
ex 3824 99 93
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
20. Kultursubstrat als solches, außer Erde, das ganz oder teilweise aus festen organischen Stoffen besteht, ausgenommen solches, das sich vollständig aus zuvor nicht zum Pflanzenanbau oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendetem Torf oder verwendeten Fasern von Cocos nucifera L. zusammensetzt ex 2530 10 00
ex 2530 90 00
ex 2703 00 00
ex 3101 00 00
ex 3824 99 93
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
21. Citrus limon (L.) N. Burm.f. und Citrus sinensis (L.) Osbeck (bis 30. April 2021)

Stand: VO (EU) 2020/1199

ex 0805 50 10
0805 10 22
0805 10 24
0805 10 28
ex 0805 10 80
Argentinien
*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

2) Ausgenommen folgende Pflanzen:

  • zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa und Petunia und ihren Hybriden aus Costa Rica, die vorbehaltlich der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2026/292 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von zum Anpflanzen bestimmten unbewurzelten Stecklingen von Calibrachoa spp., Petunia spp. und ihren Hybriden aus Costa Rica in das Gebiet der Union (ABl. L, 2026/292, 10.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/292/oj) in die Union eingeführt werden dürfen;
  • zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa und Petunia und ihren Hybriden aus Guatemala, die vorbehaltlich der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1078 der Kommission vom 2. Juni 2025 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von zum Anpflanzen bestimmten unbewurzelten Stecklingen von Calibrachoa spp., Petunia spp. und ihren Hybriden aus Guatemala in das Gebiet der Union (ABl. L, 2025/1078, 3.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1078/oj) in die Union eingeführt werden dürfen;
  • zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa und Petunia und ihren Hybriden aus Kenia, die vorbehaltlich der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1082 der Kommission vom 2. Juni 2025 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von zum Anpflanzen bestimmten unbewurzelten Stecklingen von Calibrachoa spp., Petunia spp. und ihren Hybriden aus Kenia in das Gebiet der Union (ABl. L, 2025/1082, 3.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1082/oj) in die Union eingeführt werden dürfen;
  • zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa und Petunia und ihren Hybriden aus Uganda, die vorbehaltlich der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1376 der Kommission vom 23. Juni 2026 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von zum Anpflanzen bestimmten unbewurzelten Stecklingen von Calibrachoa spp., Petunia spp. und ihren Hybriden aus Uganda in das Gebiet der Union (ABl. L, 2026/1376, 24.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1376/oj) in die Union eingeführt werden dürfen


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