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Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 45, ber. 2021 L 382 S. 61 A;
VO (EU) 2021/2089 - ABl. L 427 vom 30.11.2021 S. 149 Inkrafttreten A, ber. L 2026/90117;
VO (EU) 2022/887 - ABl. L 154 vom 07.06.2022 S. 23 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/182 - ABl. L 26 vom 30.01.2023 S. 5 * A;
VO (EU) 2023/1674 - ABl. L 216 vom 01.09.2023 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2026/273 - ABl. L 2026/273 vom 13.04.2026 Inkrafttreten Gültig)



Neufassung - Ersetzt VO (EG) 206/2009

Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 48 Buchstaben b, c, d, e und f, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 48 der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren zu erlassen, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie hinsichtlich der Frage, wann dies gerechtfertigt ist. Mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften für bestimmte amtliche Kontrollaufgaben von Zollbehörden oder anderen Behörden hinsichtlich des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren zu erlassen, sofern diese Aufgaben nicht bereits in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörden fallen.

(2) Diese Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden und viele davon sind parallel anzuwenden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden. Die Vorschriften dienen häufig gemeinsamen Zwecken und beziehen sich auf einander ergänzende Tätigkeiten von Unternehmern und zuständigen Behörden. Daher ist es angezeigt, diese Vorschriften in einer einzigen delegierten Verordnung zusammenzufassen.

(3) Wenn Vorschriften für Ausnahmen von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen erlassen werden, sollten Bedingungen, zum Beispiel angemessene Kontrollvorkehrungen, festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass der Eingang dieser Tiere und Waren in die Union keine unannehmbaren Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie die Tier- und die Pflanzengesundheit birgt.

(4) Es gelten bereits gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates 2 Ausnahmen von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen für Erzeugnisse, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, zur Verpflegung des Personals und der Reisenden in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden, sowie in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen. Da die Richtlinie 97/78/EG mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben wird, sollten im Interesse der Rechtsklarheit und zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung dieser Ausnahmen Bestimmungen über derartige Ausnahmen in dieser Verordnung festgelegt werden. Sie betreffen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren, die zwar in die Union verbracht, aber nicht in Verkehr gebracht werden.

(5) Um die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin - wie von der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vorgeschrieben - angemessene risikobasierte Kontrollen zur Verhinderung der Einschleppung invasiver gebietsfremder Arten in die Union durchführen.

(6) Im Interesse der Förderung wissenschaftlicher Tätigkeiten ist es gerechtfertigt, bestimmte für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Kategorien von Tieren und Waren von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen auszunehmen.

(7) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind, sollten unter bestimmten Bedingungen von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden, da gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 angemessene Schutzmaßnahmen festgelegt worden sind.

(8) Gemäß Artikel 48 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 sollten Erzeugnisse, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, und für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sein. In Bezug auf für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sollten die Mitgliedstaaten risikobasierte Kontrollen durchführen. Das mögliche Risiko der Einschleppung von Krankheitserregern oder Krankheiten in die Union durch die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollte bei den Maßnahmen zur Regelung der Einfuhr solcher Sendungen oder Erzeugnisse berücksichtigt werden.

(9) Um sicherzustellen, dass die Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie die Tier- und die Pflanzengesundheit auf ein Mindestmaß reduziert werden, sollten die Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich ihre spezifischen Kontrollmechanismen und Maßnahmen in Bezug auf Waren überprüfen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, und diese Mechanismen und Maßnahmen jährlich nach der Hauptreisesaison auf den neuesten Stand bringen.

(10) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission 6 enthalten Vorschriften für bestimmte Arten von Heimtieren, die von ihren Eigentümern oder einer ermächtigten Person im Rahmen von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken aus Drittländern in die Union mitgeführt werden. Der mit solchen Verbringungen verbundene Verwaltungsaufwand sollte minimiert werden, wobei gleichzeitig ein ausreichendes Maß an Sicherheit in Bezug auf die damit verbundenen Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit sichergestellt werden sollte. Überdies sollten die Mitgliedstaaten nur Verbringungen von Heimvögeln in die Union zulassen, die der Entscheidung 2007/25/EG der Kommission 7 entsprechen.

(11) Mit Artikel 48 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften für Ausnahmen von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen für Heimtiere zu erlassen, die zu privaten und nicht zu Handelszwecken gehalten werden. Die Vorschriften dieser Verordnung über Ausnahmen sollten die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt lassen, amtliche Kontrollen zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission 8 durchzuführen.

(12) Um den Bürgerinnen und Bürgern klare und zugängliche Informationen darüber bereitzustellen, welche Vorschriften für die Verbringung bestimmter Heimtiere in die Union zu nichtkommerziellen Zwecken gelten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(13) Wie hoch das Risiko einer Einschleppung von Tierseuchen und Krankheitserregern für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel von der Art des Erzeugnisses, der Tierart, von der die Erzeugnisse gewonnen wurden, und der Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Krankheitserregern. In der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission 9 sind bereits umfassende Unionsvorschriften zum Schutz gegen die Einschleppung von Tierseuchen und Krankheitserregern festgelegt. Da mit der vorliegenden Verordnung Vorschriften festgelegt werden, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 fallen, sollte die genannte Verordnung zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden.

(14) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 10 sollte hinsichtlich der Ausnahme bestimmter Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen geändert werden, da dieser Sachverhalt in der vorliegenden Verordnung geregelt wird.

(15) Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen ab diesem Datum gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand 26

In dieser Verordnung wird geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind und in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bestimmte Kontrollaufgaben hinsichtlich des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren sowie Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union von Zollbehörden oder anderen Behörden wahrgenommen werden können, sofern diese Aufgaben nicht bereits in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörden fallen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 26

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke" Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke im Sinne des Anhangs I Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
  2. "IMSOC" das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625;
  3. "frische Fischereierzeugnisse" frische Fischereierzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 3.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 11;
  4. "zubereitete Fischereierzeugnisse" zubereitete Fischereierzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 3.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  5. "verarbeitete Fischereierzeugnisse" verarbeitete Fischereierzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 7.4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  6. "Heimtier" ein Heimtier im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 12;
  7. "Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken" eine Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken im Sinne des Artikels 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2016/429;
  8. "Heimtierfutter" Heimtierfutter im Sinne des Anhangs I Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
  9. "Heimtiereigentümer" einen Heimtiereigentümer im Sinne des Artikels 4 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2016/429;
  10. "ermächtigte Person" eine ermächtigte Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/429;
  11. "Einreiseort für Reisende" einen Einreiseort für Reisende im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission 21.

Artikel 3 Für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere 21

(1) Wirbellose Tiere, die für wissenschaftliche Zwecke in Bereichen wie Forschung, Bildung oder Produktentwicklungsforschung bestimmt sind, sind - mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen - von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern:

  1. sie den Tiergesundheitsanforderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen;
  2. ihr Eingang in die Union zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats 14 vorab genehmigt wurde;
  3. sie selbst und ihre Folgeprodukte - mit Ausnahme der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Mengen - nach Ausführung der mit den wissenschaftlichen Zwecken verbundenen Tätigkeiten entweder beseitigt oder in das Ursprungsdrittland zurückgesandt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Honigbienen (Apis mellifera), Hummeln (Bombus spp), Weichtiere des Stammes Mollusca und Krebstiere des Unterstammes Crustacea.

Artikel 4 Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen 21 22

(1) Die zuständige Behörde kann Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausnehmen, sofern:

  1. die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats dem Verwender der Proben vorab eine Genehmigung für ihre Einfuhr in die Union gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erteilt hat und diese Genehmigung in einem von dieser Behörde ausgestellten amtlichen Dokument vermerkt ist;
  2. sie von dem in Buchstabe a genannten amtlichen Dokument oder einer Kopie davon begleitet werden, bis sie den in Buchstabe a genannten Verwender oder - in dem in Buchstabe c genannten Fall - die Eingangsgrenzkontrollstelle erreichen;
  3. der Unternehmer im Fall des Eingangs in die Union über einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat die Proben an einer Grenzkontrollstelle vorführt.

(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall informiert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über das IMSOC über die Einfuhr der Proben.

(3) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausnehmen, sofern

  1. die zuständige Behörde dem für die Analyse oder Prüfung der Proben verantwortlichen Unternehmer vor deren Eingang in die Union eine Genehmigung für die Einfuhr in die Union gemäß Absatz 4 erteilt hat und diese Genehmigung in einem von dieser Behörde ausgestellten amtlichen Dokument vermerkt ist;
  2. den Proben das amtliche Dokument gemäß Buchstabe a oder eine Kopie davon und, falls von der zuständigen Behörde verlangt, die Bescheinigung oder Erklärung gemäß Absatz 4 Buchstabe b oder gegebenenfalls ein nach nationalen Vorschriften gemäß Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii vorgeschriebenes Dokument beigefügt ist, bis die Proben bei dem für die Analyse und Qualitätsprüfung der Proben, einschließlich organoleptischer Analyse, zuständigen Unternehmer eintreffen.

Im Fall des Eingangs der im ersten Unterabsatz genannten Proben in die Union über einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat legt der Unternehmer diese Proben an einer Grenzkontrollstelle vor.

(4) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gibt in der Genehmigung für die Einfuhr von Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen, Folgendes an:

  1. Die Proben stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die gelistet sind
    1. in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 15 im Fall von Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 16 fallen, oder
    2. in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission 17 im Fall von Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen;
  2. Der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin hat zumindest die relevante Tiergesundheitsbescheinigung für die Proben in der einschlägigen Bescheinigung oder Erklärung gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 18 festgelegten Mustern ausgefüllt und unterzeichnet;
  3. ob die Proben, abhängig von der Ware, Folgendes erfüllen:
    1. die einschlägigen Anforderungen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 19 festgelegt sind, oder
    2. gegebenenfalls die nationalen Bestimmungen gemäß Artikel 230 Absatz 2, Artikel 234 Absatz 3 und Artikel 238 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429;
  4. die Hygieneanforderungen:
  5. den für die Analyse oder Prüfung der Proben verantwortlichen Unternehmer, unter Angabe der Anschrift der Räumlichkeiten des Unternehmers, für die die Proben bestimmt sind;
  6. die zuständige Behörde, die für die amtlichen Kontrollen in den Räumlichkeiten des Unternehmers, für die die Proben bestimmt sind, verantwortlich ist; und
  7. die Verpflichtung des für die Analyse oder Prüfung verantwortlichen Unternehmers, die Proben nicht mit Lebensmitteln zu vermischen, die für das Inverkehrbringen bestimmt sind, Aufzeichnungen über die Verwendung der Proben zu führen und die Proben nach der Produktanalyse oder Qualitätsprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 zu entsorgen.

(5) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gibt in den Genehmigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a die Höchstmenge der Proben an, die von amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

Artikel 5 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind

(1) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind - mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen - von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.

(2) Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung führt Dokumentenprüfungen hinsichtlich der in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Genehmigung durch. Bei festgestellten Verstößen oder bei einem Verdacht kann die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei der Sendung vornehmen oder die von der zuständigen Behörde benannte Person, die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage verantwortlich ist, zur Durchführung solcher Kontrollen auffordern.

(3) Fordert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung die von der zuständigen Behörde benannte Person, die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage verantwortlich ist, zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf, informiert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung über das IMSOC die zuständige Behörde der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage über die Ergebnisse der Dokumentenprüfungen und über den anschließenden Abgang der Sendung zur Quarantänestation oder geschlossenen Anlage. Die zuständige Behörde der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage informiert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung über das IMSOC über das Eintreffen der Sendung in der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage. Die zuständige Behörde der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage führt Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch.

Artikel 6 Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind

(1) Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern

  1. sie zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln bestimmt sind; und
  2. sie nicht auf dem Gebiet der Union entladen werden.

(2) Die direkte Beförderung von Waren im Sinne des Absatzes 1, die in einem Hafen entladen werden, von einem international eingesetzten Verkehrsmittel zu einem anderen international eingesetzten Verkehrsmittel ist von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern:

  1. sie mit Genehmigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle stattfindet; und
  2. sie unter zollamtlicher Überwachung erfolgt.

(3) Der für die in Absatz 1 genannten Waren verantwortliche Unternehmer beantragt die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Genehmigung vor der Beförderung dieser Waren von einem international eingesetzten Verkehrsmittel zu einem anderen international eingesetzten Verkehrsmittel.

Artikel 7 Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden 21 26

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Erzeugnisse, Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie mindestens einer der folgenden Kategorien angehören:

  1. Waren, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind, sofern deren Gewicht pro Kategorie 2 kg nicht übersteigt;
  2. Erzeugnisse, bei denen es sich um ausgenommene frische Fischereierzeugnisse, zubereitete Fischereierzeugnisse oder verarbeitete Fischereierzeugnisse handelt, sofern deren Gewicht zusammengenommen 20 kg oder das Gewicht eines Fisches nicht übersteigt (maßgeblich ist der höhere der beiden Werte);
  3. andere als die unter den Buchstaben a und b dieses Artikels genannten sowie andere als die in Anhang I Teil 2 genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse, sofern deren Gewicht zusammengenommen 2 kg nicht übersteigt;
  4. Pflanzen, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände;
  5. Waren, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die aus Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino oder der Schweiz stammen;
  6. Fischereierzeugnisse, die aus den Färöern oder Grönland stammen;
  7. Waren, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und mit Ausnahme von Fischereierzeugnissen, die aus den Färöern oder Grönland stammen, sofern deren Gewicht zusammengenommen 10 kg nicht übersteigt.

Artikel 8 Informationen zu Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden

(1) An allen Unionseingangsorten macht die zuständige Behörde anhand eines der in Anhang II enthaltenen Plakate Informationen in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen kenntlich.

(2) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannten Informationen durch weitere Angaben ergänzen, darunter:

  1. die in Anhang III enthaltenen Informationen;
  2. an die örtlichen Gegebenheiten angepasste Informationen.

(3) Internationale Personenbeförderungsunternehmen, einschließlich Flughafen- und Hafenbetreiber, Eisenbahnunternehmen sowie Reisebüros:

  1. machen ihre Kunden auf die in Artikel 7 und in diesem Artikel festgelegten Vorschriften aufmerksam und vermitteln ihnen hierzu insbesondere die in den Anhängen II und III enthaltenen Informationen;
  2. gestatten, dass die zuständige Behörde die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 in ihren Räumlichkeiten an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen kenntlich macht.

Artikel 9 Besondere amtliche Kontrollen von Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden

(1) Für Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, organisieren die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere verantwortliche Behörden in Zusammenarbeit mit den Flughafen- und Hafenbetreibern, Eisenbahnunternehmen sowie den für andere Eingangsorte verantwortlichen Betreibern bzw. Unternehmen besondere amtliche Kontrollen an den Unionseingangsorten. Diese besonderen amtlichen Kontrollen sind risikobasiert und wirksam.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kontrollen:

  1. zielen insbesondere darauf ab, festzustellen, ob in Artikel 7 genannte Waren mitgeführt werden;
  2. zielen darauf ab, zu überprüfen, dass die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen eingehalten werden; und
  3. werden mit geeigneten Mitteln durchgeführt, zu denen der Einsatz von Scannern oder speziell ausgebildeten Spürhunden zur Überprüfung großer Warenmengen gehört.

(3) Die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere verantwortliche Behörden, die amtliche Kontrollen durchführen:

  1. verfolgen das Ziel, die Waren zu ermitteln, die gegen die in Artikel 7 genannten Vorschriften verstoßen;
  2. stellen sicher, dass nicht vorschriftsmäßige Waren im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und gegebenenfalls im Einklang mit den Artikeln 197 bis 199 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 beschlagnahmt und zerstört werden;
  3. überprüfen mindestens einmal jährlich jeweils vor dem 1. Oktober die von ihnen angewandten Mechanismen und Maßnahmen, ermitteln, inwieweit die Vorschriften eingehalten wurden, und passen diese Mechanismen und Maßnahmen erforderlichenfalls risikobasiert an, um die in Absatz 2 Buchstaben a und b festgelegten Ziele zu erreichen.

(4) Die in Absatz 3 Buchstabe c genannte Überprüfung gewährleistet, dass die Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie die Tier- und die Pflanzengesundheit auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Bei der Überprüfung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

  1. Daten zur ungefähren Anzahl von Sendungen, die gegen die in Artikel 7 festgelegten Vorschriften verstoßen;
  2. die Anzahl der durchgeführten besonderen amtlichen Kontrollen;
  3. die quantifizierte Gesamtmenge der beschlagnahmten und zerstörten Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren festgestellt wurden und die gegen Artikel 7 verstießen; und
  4. sonstige sachdienliche Informationen.

Artikel 10 Für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen 22

(1) Kleinsendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Folgeprodukten tierischer Nebenprodukte, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die für natürliche Personen bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie mindestens einer der in Artikel 7 Buchstaben b bis g aufgeführten Kategorien angehören.

(2) Die Mitgliedstaaten führen besondere amtliche Kontrollen dieser Waren im Einklang mit Artikel 9 durch.

(3) Die Postdienstleister machen ihre Kunden auf die in Absatz 1 festgelegten Vorschriften aufmerksam und stellen insbesondere die in Anhang III enthaltenen Informationen bereit.

Artikel 11 Heimtiere 21 22 26

Folgende Heimtiere, die im Rahmen einer Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union verbracht werden, sind - mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchgeführten amtlichen Kontrollen sowie der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 - von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, vorausgesetzt sie erfüllen die in Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 und gegebenenfalls in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 festgelegten Bedingungen:

1. Heimtiere der in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Arten, die

  1. aus einem Drittland oder Gebiet, das gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 aufgelistet ist, verbracht werden und nach einer risikobasierten und nichtdiskriminierenden Aufforderung durch die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere Behörden folgende Bedingungen erfüllen:
    1. der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person
      • legt die Tierausweise gemäß Artikel 20 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131, mit denen die Erfüllung der in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen an eine Verbringung nachgewiesen wird, oder die Tierausweise gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vor, sofern die in Artikel 20 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind;
      • stellt die Tiere zu den Kontrollen gemäß Ziffer ii vor;
    2. die Tiere werden einer Dokumenten- und Identitätskontrolle unterzogen;
  2. aus einem Drittland oder Gebiet verbracht werden, ausgenommen diejenigen, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 aufgelistet sind, und folgende Bedingungen erfüllen:
    1. der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person
      • wendet sich bei der Ankunft an die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere für die Kontrollen am Eingangsort für Reisende zuständige Behörden;
      • legt die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vor, mit der die Erfüllung der in der genannten Delegierten Verordnung für die Verbringung festgelegten Anforderungen nachgewiesen wird, oder den Ausweis gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vor, sofern die in Artikel 20 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind;
      • stellt die Tiere zu den Kontrollen gemäß Ziffer ii vor;
    2. die Tiere werden am Einreiseort für Reisende systematischen Dokumenten- und Identitätskontrollen unterzogen;
  3. die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 hinsichtlich Verbringungen von als Heimtiere gehaltenen Hunden durch militärisches Personal, Personal von Strafverfolgungsbehörden oder Such- und Rettungstrupps durch einen anderen Eingangsort als einen für Reisende in die Union erfüllen und gemäß den besonderen Regelungen kontrolliert werden, die von der zuständigen Behörde in der Erlaubnis gemäß Artikel 15 Buchstabe b Ziffer i der genannten Delegierten Verordnung festgelegt wurden;
  4. die Bedingungen für die in Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vorgesehene Ausnahme erfüllen und systematisch und entsprechend den besonderen Regelungen kontrolliert werden, die von der zuständigen Behörde in der Genehmigung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Delegierten Verordnung festgelegt wurden; oder
  5. aus der Union kommen und wieder dorthin zurückkehren, nachdem die zuständige Behörde eines Drittlands oder Gebiets den Tieren, dem Heimtiereigentümer oder der ermächtigten Person die Einreise verweigert hat, und die folgende Bedingungen erfüllen:
    1. der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person
      • wendet sich bei der Ankunft an die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere für die Kontrollen am Eingangsort für Reisende zuständige Behörden;
      • legt den Ausweis gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vor;
      • legt gegebenenfalls die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung oder ein anderes gültiges Dokument vor, das mit den Heimtieren bei der Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken in das Drittland oder das Gebiet mitgeführt wurde;
      • legt gegebenenfalls das von der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlands oder des Gebiets ausgestellte amtliche Dokument vor, in dem die Gründe für die Verweigerung genannt sind;
      • stellt die Tiere zu den Kontrollen gemäß Ziffer ii vor;
    2. die Tiere werden am Einreiseort für Reisende systematischen Dokumenten- und Identitätskontrollen unterzogen;

2. Vögel der in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Vogelarten, die

  1. aus einem in Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 nicht genannten Drittland oder Gebiet verbracht werden und folgende Bedingungen erfüllen:
    1. der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person
      • wendet sich bei der Ankunft an die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere für die Kontrollen am Eingangsort für Reisende zuständige Behörden;
      • legt die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vor, mit der die Erfüllung der in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen an Verbringungen nachgewiesen wird;
      • stellt die Vögel zu den Kontrollen gemäß Ziffer ii vor;
    2. die Vögel werden am Einreiseort für Reisende systematischen Dokumenten- und Identitätskontrollen unterzogen;
  2. die Bedingungen für die in Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vorgesehene Ausnahme erfüllen und systematisch und entsprechend den besonderen Regelungen kontrolliert werden, die von der zuständigen Behörde in der Genehmigung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Delegierten Verordnung festgelegt wurden; oder
  3. aus der Union kommen und wieder dorthin zurückkehren, nachdem die zuständige Behörde eines Drittlands oder Gebiets den Vögeln, dem Heimtiereigentümer oder der ermächtigten Person die Einreise verweigert hat, und die folgende Bedingungen erfüllen:
    1. der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person
      • wendet sich bei der Ankunft an die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere für die Kontrollen am Eingangsort für Reisende zuständige Behörden;
      • legt gegebenenfalls die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung oder ein anderes gültiges Dokument vor, das mit den Heimtieren bei der Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken in das Drittland oder das Gebiet mitgeführt wurde;
      • legt gegebenenfalls das von der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlands oder des Gebiets ausgestellte amtliche Dokument vor, in dem die Gründe für die Verweigerung genannt sind;
      • stellt die Vögel zu den Kontrollen gemäß Ziffer ii vor;
    2. die Vögel werden am Einreiseort für Reisende systematischen Dokumenten- und Identitätskontrollen unterzogen;

3. Vögel der in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Vogelarten, die aus einem Drittland oder einem Gebiet gemäß Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 verbracht werden;

4. Heimtierarten, mit Ausnahme von Vögeln, die in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführt sind.

Artikel 11a Abforderungen an amtliche Kontrollen von Heimtieren 26

Die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere Behörden, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 11 Nummern 1 und 2 der vorliegenden Verordnung benannt wurden, müssen

  1. umfassend über die in Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 festgelegten Bedingungen informiert worden sein,
  2. dafür sorgen, dass ihr Personal angemessen und regelmäßig geschult wird, damit es imstande ist, seinen Pflichten fachkundig nachzukommen und die Kontrollen verlässlich durchzuführen,
  3. über die durchgeführten Kontrollen und über bei diesen Kontrollen festgestellte Fälle der Nichterfüllung von Anforderungen Buch führen und
  4. das Ergebnis der Kontrollen im entsprechenden Abschnitt der Veterinärbescheinigung für jedes Heimtier festhalten, wenn dies nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe j der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vorgeschrieben ist.

Artikel 11b Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Heimtiere die Anforderungen nicht erfüllen oder wenn Heimtiere nicht zu den amtlichen Kontrollen vorgestellt werden 26

(1) Stellt der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person das Heimtier nicht zu den Kontrollen gemäß Artikel 11 Nummern 1 und 2 der vorliegenden Verordnung vor oder stellt sich bei diesen Kontrollen heraus, dass ein Heimtier nicht die in Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 oder in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 festgelegten Anforderungen erfüllt, dann entscheiden die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere Behörden, die für die Durchführung der Kontrollen benannt wurden, nach Rücksprache mit dem amtlichen Tierarzt und erforderlichenfalls dem Heimtiereigentümer oder der ermächtigten Person,

  1. das Heimtier solange unter amtlicher Aufsicht zu isolieren, bis es die Anforderungen erfüllt,
  2. jeglichen anderen Verwaltungsbeschluss zu fassen, der nötig ist, damit das Heimtier die Anforderungen erfüllt,
  3. das Heimtier nach außerhalb der Union zurückzusenden oder
  4. dort, wo die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a, b und c nicht praktikabel ist, das Heimtier im Einklang mit den geltenden nationalen Vorschriften zum Schutz von Heimtieren zum Zeitpunkt der Tötung einzuschläfern.

(2) Lehnen die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere Behörden, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 11 Nummern 1 und 2 der vorliegenden Verordnung zuständig sind, die Verbringung eines Heimtiers zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union ab, wird das Heimtier unter amtlicher Aufsicht isoliert, solange der Beschluss der in Absatz 1 Buchstaben c und d vorgesehenen Maßnahmen aussteht.

(3) Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden auf Kosten des Heimtiereigentümers oder der ermächtigten Person durchgeführt.

Artikel 12 Informationen über Heimtiere

(1) An allen Unionseingangsorten macht die zuständige Behörde die in dem in Anhang IV enthaltenen Plakat angegebenen Informationen in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen durch auffällige Aushänge kenntlich.

(2) Internationale Personenbeförderungsunternehmen, einschließlich Flughafen- und Hafenbetreibern und Eisenbahnunternehmen, gestatten, dass die zuständige Behörde die Informationen gemäß Absatz 1 in ihren Räumlichkeiten an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen kenntlich macht.

Artikel 13 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 206/2009

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 206/2009 wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf den aufgehobenen Rechtsakt gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 14 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird gestrichen.

Artikel 15 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2019

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.01.1998 S. 9).

3) Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 04.11.2014 S. 35).

4) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4).

5) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1).

6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 109).

7) Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 8 vom 13.01.2007 S. 29).

8) Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.06.2006 S. 1).

9) Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24.03.2009 S. 1).

10) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

11) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

12) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).

13) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

14) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

15) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1).

16) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).

17) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 118).

18) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1).

19) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).

20) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).

21) Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken (ABl. L, 2026/131, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/131/oj).

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Anhang I 22 26

Teil 1
Liste der Waren gemäß Artikel 7 Buchstabe a
22

  1. Säuglingsmilchpulver, andere Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, sofern diese Erzeugnisse die folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. Sie müssen vor dem Öffnen nicht gekühlt werden,
    2. es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher, und
    3. die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch, und
    4. sie sind für den persönlichen Verbrauch durch die Passagiere bestimmt.
  2. Aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter, sofern die betreffenden Erzeugnisse die folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. Sie sind für das Heimtier bestimmt, das den Passagier begleitet,
    2. sie sind lagerfähig,
    3. es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher, und
    4. die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

Teil 2
Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs und der zusammengesetzten Erzeugnisse, die nicht gemäß Artikel 7 Buchstabe c von den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind
23 26

Code der Kombinierten Nomenklatur 1 Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
ex Kapitel 2
(0201 -0210)
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Alle, außer Froschschenkeln (KN-Code 0208 90 70)
0401 - 0406 Milcherzeugnisse Alle
ex 0504 00 00 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Alle, außer Tierdarmhüllen
ex 0511 - gestrichen -

Stand: VO (EU) 2026/273

1501 00 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 Alle
1502 00 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 Alle
1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet Alle
1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Alle
1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse Alle, außer Insekten
1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder Insekten, anders zubereitet oder haltbar gemacht Alle, außer Insekten
1702 11 00
1702 19 00
Lactose und Lactosesirup Alle
ex 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen
ex 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer haltbare Teigwaren, Nudeln und Couscous, die kein Fleisch enthalten 2
ex 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer haltbares Brot, Kuchen, Gebäck, Kekse und ähnliches Kleingebäck (einschließlich Kräckern), Waffeln, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren sowie Chips, die kein Fleisch enthalten ***
ex 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 4 Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen
ex 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer haltbare Kartoffelchips, die für den unmittelbaren Verzehr geeignet sind und kein Fleisch enthalten 5
ex 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl und fertiger Senf Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen
ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer für den Endverbraucher abgepackte haltbare Brühen und Suppenaromen, die kein Fleisch enthalten 6
ex 2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig Nur Milch enthaltende Zubereitungen
ex 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer für den Endverbraucher abgepackte haltbare Nahrungsergänzungsmittel, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan) enthalten und kein Fleisch enthalten 7
ex 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art Nur Heimtierfutter, Kauspielzeug für Hunde und Mehlmischungen, sofern Fleisch und/oder Milch enthalten sind
Anmerkungen:

1. Spalte 1: Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben Code einer Kontrolle zu unterziehen und gibt es keine spezifische Unterteilung dieses Codes in der Warennomenklatur, wird der Code mit dem Zusatz 'ex' wiedergegeben (z.B. ex 19 01: nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen sind eingeschlossen).

2. Spalte 2: Die Beschreibung der Waren entspricht jener in der Spalte Warenbezeichnung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

3. Spalte 3: Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen.

1) Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

2) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.04.2021 S. 17).

3) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission.

4) Position 2006 lautet: "Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)".

5) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission.

6) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission.

7) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission.";


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Plakate gemäß Artikel 8 Absatz 1 Anhang II 21

Diese Plakate sind auf folgender Website verfügbar:

https://ec.europa.eu/food/animals/animalproducts/personal_imports_en

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Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Anhang III 21 22 23


bild Schleppen Sie keine ansteckenden Tierseuchen in die EU ein!

Erzeugnisse tierischen Ursprungs können Träger von Tierseuchenerregern sein

Es besteht die Gefahr, dass Tierseuchen in die Europäische Union (EU) eingeschleppt werden 2. Deshalb gibt es strenge Verfahren für die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse in die EU. Diese Verfahren gelten allerdings nicht für die Ein- und Ausfuhr tierischer Erzeugnisse in die/aus den EU-Mitgliedstaaten sowie für die Einfuhr geringer Mengen tierischer Erzeugnisse für den eigenen Verbrauch aus Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz.

Sämtliche tierischen Erzeugnisse, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, müssen bei der Ankunft an der EU-Grenze zur amtlichen Vernichtung abgegeben werden. Werden solche Erzeugnisse nicht angemeldet, kann dies mit einer Geldstrafe belegt oder strafrechtlich geahndet werden.

Die folgenden Erzeugnisse dürfen in die EU eingeführt werden, sofern sie die unter den Abschnitten 1 bis 5 angegebenen Bedingungen und Gewichtsbeschränkungen erfüllen.

1. Geringe Mengen von Fleisch, Milch und daraus hergestellten Erzeugnissen (außer Säuglingsmilchpulver, anderer Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke sowie aus gesundheitlichen Gründen benötigtem Heimtierfutter)

Sie dürfen nur dann Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen oder versenden, wenn diese Erzeugnisse aus den Färöern oder Grönland stammen und ihr Gewicht 10 kg pro Person nicht übersteigt. Hiervon ausgenommen sind lediglich Säuglingsmilchpulver, andere Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowie aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter.

2. Säuglingsmilchpulver, andere Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Sie dürfen nur dann Säuglingsmilchpulver, andere Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

3. Aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter

Sie dürfen nur dann aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter für den Verbrauch durch das Heimtier, das den Passagier begleitet, in die EU mitbringen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

4. Geringe Mengen an Fischereierzeugnissen für den persönlichen Verbrauch

Sie dürfen nur dann für den persönlichen Verbrauch bestimmte Mengen von Fischereierzeugnissen (z.B. frischer, getrockneter, gekochter, geräucherter oder anderweitig haltbar gemachter Fisch sowie bestimmte Krusten- bzw. Weichtiere, etwa Garnelen, Hummer, nicht lebende Miesmuscheln und Austern) in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

Diese Beschränkungen gelten nicht für Fischereierzeugnisse aus den Färöern und Grönland.

5. Geringe Mengen an sonstigen tierischen Erzeugnissen für den persönlichen Verbrauch

Sie dürfen nur dann andere tierische Erzeugnisse, beispielsweise Honig, lebende Austern, Miesmuscheln oder Schnecken in die EU mitbringen oder versenden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

Hinweis: Sie dürfen geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen aus mehreren der obigen fünf Kategorien (Abschnitte 1 bis 5) in die EU mitbringen oder versenden, sofern diese Erzeugnisse allen in den jeweiligen Abschnitten genannten Bestimmungen entsprechen.

6. Größere Mengen von tierischen Erzeugnissen

Größere Mengen von tierischen Erzeugnissen dürfen Sie nur dann in die EU mitbringen oder versenden, wenn die für kommerzielle Sendungen geltenden Vorschriften erfüllt werden, u. a. Folgende:

7. Ausgenommene Erzeugnisse

Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6 gelten nicht für die folgenden Erzeugnisse, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 erfüllt sind:

Zusammengesetzte Erzeugnisse, die in ihrer Zusammensetzung als Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur Enzyme, Aromen, Zusatzstoffe oder Vitamin D3 beinhalten, sind von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6 ausgenommen, wenn sie die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 erfüllen.

1) Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.04.2021 S. 17).

2) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in diesem Anhang das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

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Plakat gemäß Artikel 12 Anhang IV

Dieses Plakat ist auf folgender Website verfügbar:

https://ec.europa.eu/food/animals/pet-movement/poster-diseases-dont-respect-borders_en

bild

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Entsprechungstabelle gemäß Artikel 13 Absatz 2 Anhang V


Verordnung (EG) Nr. 206/2009 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 4 Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7 Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10 Artikel 11

Anhang I Teil 1

Anhang I Teil 2

Anhang II Teil 1

Anhang II Teil 2

Anhang III

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII

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Artikel 7 Buchstaben e und f und Artikel 10 Absatz 1

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Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 1

Artikel 7 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1

Artikel 7 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1

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Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 1

Artikel 7 Buchstabe g und Artikel 10 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

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Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2

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Anhang I Teil 2

Anhang I Teil 2

Anhang I Teil 1 Absatz 1

Anhang I Teil 1 Absatz 2

Anhang II

Anhang III

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