Durchführungsbeschluss (EU) 2020/46 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 342)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 16 vom 21.01.2020 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Schweinen in Bulgarien, Ungarn und Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/15 der Kommission 5 geändert.

(2) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/15 hat sich die Notwendigkeit ergeben, weitere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Belgien, Litauen und Polen sowie bei Hausschweinen in Bulgarien zu bewältigen. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in der Union wurde die Regionalisierung in diesen vier Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich ebenfalls im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln.

(3) Im Dezember 2019 wurde ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Provinz Luxemburg in Belgien in einem Gebiet festgestellt, das derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt ist. Durch diesen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführte Gebiet in Belgien, das von diesem jüngsten Fall der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(4) Im Januar 2020 wurden einige neue Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Rajongemeinden bild und Skuodas in Litauen in derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten festgestellt, die sich in unmittelbarer Nähe zu in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten bestimmten Gebiete in Litauen, die sich in unmittelbarer Nähe von in Teil II genannten Gebieten befinden, die von den jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(5) Im Januar 2020 wurden mehrere neue Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Powiaten Zielonogórski und Wschowski in Polen in derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten festgestellt, die sich in unmittelbarer Nähe zu in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in Polen, die sich in unmittelbarer Nähe von in Teil II genannten Gebieten befinden, die von den jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(6) Im Januar 2020 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Regionen Gabrowo und Sliwen in Bulgarien in einem derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiet sowie in der Region Warna in einem derzeit in Teil III aufgeführten Gebiet festgestellt, das sich in unmittelbarer Nähe zu in Teil II des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten befindet. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten das derzeit in Teil II aufgeführte Gebiet in Bulgarien, das von Ausbrüchen betroffen ist, und das derzeit in Teil II aufgeführte Gebiet, das sich in unmittelbarer Nähe zu dem in Teil III aufgeführten Gebiet befindet, das von Ausbrüchen betroffen ist, statt in Teil II nun in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden. Angesichts der Tatsache, dass in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU die Gebiete aufgeführt sind, in denen sich die Seuchenlage noch nicht beruhigt hat und sich weiterhin ändert, sollten bei etwaigen Änderungen bezüglich in dem genannten Teil aufgeführter Gebiete insbesondere auch die Auswirkungen auf die umliegenden Gebiete berücksichtigt werden, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist.

(7) Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Belgien, Litauen, Polen und Bulgarien neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und in die Teile I, II und III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die Änderungen, die mit dem vorliegenden Beschluss an dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU vorgenommen werden, so bald wie möglich wirksam werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Januar 2020

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/15 der Kommission vom 9. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 6 vom 10.01.2020 S. 114).

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Anhang

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:

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