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2020/176 - UN-Regelung Nr. 126 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Trennvorrichtungen zum Schutz der Fahrzeuginsassen vor verschobenen Gepäckstücken als nachrüstbare Fahrzeugausrüstung
(ABl. L 35 vom 07.02.2020 S. 37)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich.
Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Datum des Inkrafttretens: 9. November 2007
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für nachrüstbare Ausrüstungen in Fahrzeugen der Klasse M1 1, die dazu bestimmt sind, bei einem Frontalaufprall die Insassen vor der Gefahr einer Verschiebung von Gepäckstücken in den Sitzbereich des Fahrzeugs hinein zu schützen.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1. "Trennvorrichtungen" bezeichnet Teile oder Einrichtungen, die zusätzlich zu den Rückenlehnen dazu bestimmt sind, Insassen vor verschobenen Gepäckstücken zu schützen.2.2. "Nachrüstbare Fahrzeugausrüstung" bezeichnet eine Trennvorrichtung, die vom Fahrzeughersteller nicht als Standard- oder Zusatzausrüstung für die vom Hersteller der Trennvorrichtung vorgeschriebenen Anwendungen des Fahrzeugs (bzw. der Fahrzeuge) angeboten wird.
2.3. "Genehmigung einer Trennvorrichtung" bezeichnet die Genehmigung eines Typs einer Trennvorrichtung hinsichtlich der Festigkeit, Bauart und Merkmale.
2.4. "Typ einer Trennvorrichtung" bezeichnet eine Kategorie von Trennvorrichtungen, die sich u. a. in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:
2.4.1. Struktur, Form, Abmessungen, Werkstoffe und Masse der Trennvorrichtung, wobei sich die Vorrichtungen aber in Bezug und Farbe unterscheiden können;
2.4.2. Typ und Abmessungen der Einstell-, Verriegelungs- und Befestigungseinrichtungen der Trennvorrichtung;
2.4.3. den vom Antragsteller für die Genehmigung vorgeschriebenen speziellen Fahrzeuganwendungen.
2.5. "Sitz": siehe die Absätze 2.3 und 2.4 der Regelung Nr. 17.
2.6. "Verankerung" bezeichnet das System für die Befestigung der Trennvorrichtung am Fahrzeugaufbau einschließlich der zugehörigen Teile des Fahrzeugaufbaus.
2.7. "Einstelleinrichtung" bezeichnet die Einrichtung, mit der die Trennvorrichtung oder ihre Teile in eine Stellung gebracht werden können, die dem Einbau in den vorgeschriebenen Fahrzeugen und Einbaulagen dieser Fahrzeuge angepasst ist, so wie vom Antragsteller für die Genehmigung empfohlen.
2.8. "Verriegelungseinrichtung" bezeichnet eine Einrichtung, die die Trennvorrichtung und ihre Teile in der Benutzungsstellung hält.
2.9. "Zwischenstrukturen" bezeichnet Fahrzeugbauteile, an denen die Trennvorrichtung an den vorgeschriebenen Fahrzeugen befestigt ist, die aber selbst keine Verankerungen sind.
3. Antrag auf Genehmigung
3.1. Der Antrag auf Genehmigung eines Typs einer Trennvorrichtung ist vom Inhaber der Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
3.2. Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
3.2.1. Eine technische Beschreibung der Trennvorrichtung, in der die verwendeten Gewebe und starren Teile angegeben sind, zusammen mit Zeichnungen der Teile, aus denen die Trennvorrichtung besteht. Auf den Zeichnungen müssen die vorgesehene Stelle für die Genehmigungsnummer und für zusätzliche Zeichen in Bezug auf den Kreis des Genehmigungszeichens angegeben sein.
In der Beschreibung sind die Fahrzeugtypen, für die der Typ der Trennvorrichtung verwendet wird, sowie die Befestigungsstellen in den Fahrzeugen anzugeben.
3.2.2. Eine Zeichnung der vorgesehenen Einbauarten der Trennvorrichtung in den Fahrzeugtypen und der Einbaulagen der Trennvorrichtung mit ausreichenden Abmessungen zur Erleichterung der Anordnung der Prüfkörper, Verankerungspunkte an der Fahrzeugstruktur, Zwischenstrukturen, Sitze und Verkleidungsplatten gemäß Anhang 3 Absatz 2.
3.2.3. Drei Muster des Typs der Trennvorrichtung, von denen eines für Bezugszwecke bestimmt ist.
3.2.4. Muster der verwendeten Werkstoffe in den vom technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, vorgeschriebenen Mengen.
3.2.5. Muster von Sitzen, Zwischenstrukturen und Verkleidungsplatten, die für die Prüfungen nach Anhang 3 Absätze 2.4 und 2.6 erforderlich sind.
3.2.6. Der technische Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, kann weitere Muster anfordern.
4. Kennzeichnungen
Die nach Absatz 3 zur Genehmigung vorgelegten Muster eines Typs einer Trennvorrichtung müssen deutlich lesbar und dauerhaft mit dem Namen, den Initialen oder der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers versehen sein.
5. Genehmigung
5.1. Entsprechen die nach Absatz 3 vorgelegten Muster eines Typs einer Trennvorrichtung den Vorschriften nach Absatz 6, so ist die Genehmigung zu erteilen.
5.2. Jedem genehmigten Typ wird eine Genehmigungsnummer zugeteilt. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00 entsprechend der Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) geben die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ einer Trennvorrichtung mehr zuteilen.
5.3. Über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Typ einer Trennvorrichtung nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
5.4. An jeder Trennvorrichtung, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Genehmigungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:
5.4.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat 2;
5.4.2. der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 5.4.1.
5.5. Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.
5.6. Das Genehmigungszeichen ist vom Hersteller auf der Trennvorrichtung anzubringen.
5.7. In Anhang 2 dieser Regelung sind Beispiele für die Anordnung der Genehmigungszeichen dargestellt.
6. Anforderungen
6.1. Prüfungen
Die Trennvorrichtungen sind nach den in Anhang 3 beschriebenen Prüfverfahren zu prüfen.
Trennvorrichtungen, die nach Absatz 3.2.1 in mehr als einem Fahrzeug oder in mehr als einer vorgeschriebenen Position innerhalb eines bestimmten Fahrzeugs verwendet werden können, müssen den in Anhang 3 vorgeschriebenen Prüfungen für alle vorgeschriebenen Fahrzeuge und Positionen entsprechen.
6.2. Vorschriften
6.2.1. Trennvorrichtungen, die nach den Anforderungen des Absatzes 6.1 geprüft werden, müssen ausreichend widerstandsfähig sein, um nachzuweisen, dass sie bei einem Frontallaufprall für den Schutz der Fahrzeuginsassen vor verschobenen Gepäckstücken geeignet sind.
Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Vorverlagerung des oder der Prüfkörper über die in Anhang 3 Anlage 3 dargestellte Ebene Y-Y hinaus weniger als 300 mm beträgt; diese Ebene liegt senkrecht zur Längsachse der für das Fahrzeug vorgeschriebenen Einbauart und wird von der hinteren Kante der Rückenlehnen unmittelbar vor der Trennvorrichtung, die nach Anhang 3 Absatz 2.7 angepasst wurden, gebildet; die Anforderung gilt jedoch auch als erfüllt, wenn der Hersteller gegenüber dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, zufriedenstellend nachweisen kann, dass das Risiko einer schweren Verletzung der Insassen durch eine Vorverlagerung von mehr als 300 mm bei einem Frontalaufprall nicht erhöht wird.
Die Trennvorrichtung darf sich nicht von ihren Befestigungspunkten lösen. Nach der Prüfung darf es keine scharfen Kanten an starren Teilen der Trennvorrichtung geben, die bei Berührung zu einer Verletzung der Fahrzeuginsassen führen könnten.
6.2.2. Die montierte Trennvorrichtung darf keine gefährlichen Unebenheiten oder scharfen Kanten aufweisen, die das Risiko einer schweren Verletzung für die Fahrzeuginsassen erhöhen könnten. Die Kanten von Oberflächen starrer Elemente der Trennvorrichtung oder der Zwischenstrukturen, die bei einem Aufprall mit einer Masse von mehr als 50 Shore A mit den Fahrzeuginsassen in Berührung kommen können, müssen einen Abrundungsradius von mindestens 3,2 mm aufweisen.
7. Übereinstimmung der Produktion
Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:
7.1. Jede Trennvorrichtung, für die eine Genehmigung nach dieser Regelung erteilt wurde, muss so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entspricht, als die Vorschriften des Absatzes 6 eingehalten sind.
7.2. Die zuständige Behörde, die die Typengenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in den jeweiligen Produktionseinheiten angewandten Verfahren zur Überwachung der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich einmal im Jahr durchgeführt. Die Behörde kann außerdem serienmäßig hergestellte Trennvorrichtungen stichprobenweise daraufhin untersuchen, ob die Vorschriften des Absatzes 6 eingehalten sind.
8. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion
8.1. Die für einen Typ einer Trennvorrichtung nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften des Absatzes 6 nicht eingehalten sind oder die Trennvorrichtung die Prüfungen nach Absatz 6 nicht bestanden hat.
8.2. Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
9. Änderungen des Typs der Trennvorrichtung
9.1. Jede Änderung des Typs einer Trennvorrichtung oder des Fahrzeugtyps und der Einbaulagen für diese Trennvorrichtung ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Typ einer Trennvorrichtung erteilt hat. Die Behörde kann dann:
9.1.1. entweder feststellen, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung haben und die Trennvorrichtung in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder
9.1.2. feststellen, dass die Änderungen so unbedeutend sind, dass die Ergebnisse nach Absatz 6 durch vom Hersteller vorgelegte technische Informationen nachgeprüft werden können oder
9.1.3. bei dem technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, einen weiteren Prüfbericht anfordern.
9.2. Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 5.3 mitzuteilen.
9.3. Die zuständige Behörde, die eine Erweiterung einer Genehmigung bescheinigt, teilt dieser Erweiterung eine fortlaufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster nach Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
10. Endgültige Einstellung der Produktion
Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion einer nach dieser Regelung genehmigten Einrichtung endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Die Behörde unterrichtet hierüber ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
11. Gebrauchsanweisungen
Jeder Trennvorrichtung müssen Anweisungen folgenden Inhalts oder folgender Art in der Sprache oder den Sprachen des Landes beigefügt sein, in dem sie zum Verkauf angeboten werden soll:
11.1. Einbauanleitung mit Angaben darüber, für welche Fahrzeugtypen die Baugruppe geeignet ist und welches die ordnungsgemäßen Methoden der Befestigung der Baugruppe an den Fahrzeugen sind.
11.2. Benutzeranweisungen mit genauen Angaben darüber, wie der Nutzer den größtmöglichen Nutzen aus der Trennvorrichtung ziehen kann. In diesen Anweisungen muss auf Folgendes hingewiesen werden:
12. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden, die Genehmigungen erteilen und denen die Mitteilungsblätter über in anderen Ländern erteilte, erweiterte, versagte oder zurückgenommene Genehmigungen zu übersenden sind, mit.
2) Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev. 6 - http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html
| Mitteilung | Anhang 1 |
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(größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm)) | ||
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Ausgestellt von: | Bezeichnung der Behörde: |
| ... | ||
| ... | ||
| über die 2: | Erteilung der Genehmigung |
| Erweiterung der Genehmigung | |
| Versagung der Genehmigung | |
| Rücknahme der Genehmigung | |
| Endgültige Einstellung der Produktion | |
| für einen Typ einer Trennvorrichtung nach der Regelung Nr. 126 | |
| Nummer der Genehmigung: ... Nummer der Erweiterung der Genehmigung: ...
1. Fabrik- oder Handelsmarke der Trennvorrichtung: ... 2. Spezifisch für die Fahrzeugtypen: ... 3. Name und Anschrift des Herstellers: ... 4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ... 5. Beschreibung der Trennvorrichtung: ... 6. Beschreibung der Einstell- und Verriegelungseinrichtung der Trennvorrichtung und ihrer Teile: ... 7. Beschreibung der Einbaulagen der Trennvorrichtung in den Fahrzeugtypen: ... 8. Beschreibung der mit der Trennvorrichtung mitgelieferten Verankerungen und des sonstigen Verankerungsmaterials: ... 9. Trennvorrichtung zur Genehmigung vorgeführt am: ... 10. Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt: ... 11. Datum des Prüfberichts des technischen Dienstes: ... 12. Nummer des Prüfberichts des technischen Dienstes: ... 13. Anmerkungen: ... 14. Die Genehmigung wird erteilt/versagt/erweitert/zurückgenommen 2 15. Gründe für die Erweiterung (falls zutreffend): ... 16. Anbringungsstelle des Genehmigungszeichens an der Trennvorrichtung: ... 17. Ort: ... 18. Datum: ... 19. Unterschrift: ... 20. Dieser Mitteilung sind folgende mit der Genehmigungsnummer versehene Unterlagen beigefügt:
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2) Nichtzutreffendes streichen.
| Anordnungen der Genehmigungszeichen | Anhang 2 |
(siehe Absatz 5.4 dieser Regelung)
Trennvorrichtung
Das oben dargestellte, an einer Trennvorrichtung angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Typ einer Trennvorrichtung hinsichtlich der Festigkeit in den Niederlanden (E4) nach der Regelung Nr. 126 unter der Genehmigungsnummer 002439 genehmigt wurde. Die ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geben an, dass die Regelung nicht geändert wurde.
Anmerkung:
Die Genehmigungsnummer und die zusätzlichen Zeichen müssen nahe dem Kreis und entweder über oder unter dem "E" oder links oder rechts davon angebracht werden. Die Ziffern der Genehmigungsnummer müssen, bezogen auf den Buchstaben "E", auf derselben Seite und in derselben Richtung angeordnet werden. Die Verwendung römischer Zahlen ist bei Genehmigungsnummern zu vermeiden, um Verwechslungen mit anderen Zeichen auszuschließen.
| Prüfverfahren für Vorrichtungen, die die Insassen vor einer Verschiebung von Gepäckstücken schützen sollen | Anhang 3 |
1. Prüfkörper
Starre Körper mit dem Trägheitsmittelpunkt im geometrischen Mittelpunkt.
| Typ 1 | |
| Abmessungen: | 300 mm × 300 mm × 300 mm |
| alle Kanten und Ecken abgerundet (Rundungsradius: 20 mm) | |
| Masse: | 18 kg |
| Typ 2 | |
| Abmessungen: | 500 mm × 350 mm × 125 mm |
| alle Kanten und Ecken abgerundet (Rundungsradius: 20 mm) | |
| Masse: | 10 kg |
2. Vorbereitung der Prüfung
2.1. Die Trennvorrichtung muss unter Verwendung des vom Hersteller zu liefernden Befestigungsmaterials an einem starren Rahmen befestigt werden. Der starre Rahmen muss eine starre horizontale Ebene E (siehe Anhang 4) enthalten, die der allgemeinen Ebene des Fahrzeugbodens im Gepäckbereich entspricht. Die Befestigungspunkte A, B, C und D sollten die in Absatz 3.2.2 sowie im Antrag auf Genehmigung angegebene Geometrie der vorgesehenen Verankerungspunkte für Fahrzeuge, gemessen von der zugrunde liegenden Ebene E replizieren.
Gibt es verschiedene Einbaulagen, die vom Antragsteller zur Genehmigung empfohlen werden, so ist die ungünstigste Einbaulage im Einvernehmen mit dem technischen Dienst zu wählen.
Alle Befestigungsgurte, Zwischenstrukturen, Beschläge usw. sind entsprechend den Anweisungen des Antragstellers zu montieren.
2.2. Der tatsächliche Boden der in Absatz 2.1 beschriebenen Prüfanordnung sollte die Ebene in Bezug auf die Verankerungspunkte A, B, C und D so wiedergeben, dass er dem Verhältnis der tatsächlichen Verankerungspunkte des Fahrzeugs und der effektiven Ladefläche auf der Grundlage des vorgeschlagenen Einbaus gemäß Absatz 3.2.2 dieser Regelung entspricht.
2.3. Zwei Prüfkörper des Typs 1 sind auf die Ebene E des starren Rahmens zu stellen.
2.3.1. Die Lage der Prüfkörper in Längsrichtung wird bestimmt, indem sie zuerst so angeordnet werden, dass ihre Vorderseite die Trennvorrichtung berührt und ihre Unterseite auf der Horizontalebene E des starren Rahmens aufliegt. Sie sind anschließend rückwärts und parallel zur Längsmittelebene des starren Rahmens in einem horizontalen Abstand von 200 mm zu bewegen. In dieser Lage müssen sie gegen jegliche Rückwärtsbewegung gesichert sein. Wenn es in den in Absatz 3.2.2 dieser Regelung beschriebenen, für das Fahrzeug vorgeschriebenen Einbauarten nicht möglich ist, die beiden Prüfkörper des Typs 1 um den Abstand von 200 mm zu bewegen, sind sie in der für das Fahrzeug vorgeschriebenen Einbauart bis zur Grenze ihres Bewegungsspielraums zu bewegen. Der Abstand zwischen der Längsmittelebene des starren Rahmens und der nach innen gewandten Seite jedes Prüfkörpers muss 25 mm betragen, damit der Abstand zwischen beiden Prüfkörpern 50 mm beträgt. Siehe Anlage 2 dieses Anhangs.
2.3.2. Für das Fahrzeug vorgeschlagene Einbauarten nach Absatz 3.2.2 dieser Regelung, hinter denen die Prüfkörper des Typs 1 nicht aufgestellt werden können, sind ohne diese zu prüfen.
2.3.3. Am starren Rahmen ist ein fester, erhöhter Prüfboden so anzubringen, dass der Schwerpunkt eines Prüfkörpers des Typs 2 auf der Ladefläche in der Mitte zwischen der Oberseite der Rückenlehne, die sich unmittelbar vor der Trennvorrichtung befindet (ohne Einbeziehung der Kopfstützen) und der Unterseite der Dachverkleidung unmittelbar vor diesem Punkt (X-X in Anhang 3 Anlage 2) gemäß Absatz 3.2.2 dieser Regelung liegt. Ein Prüfkörper des Typs 2 ist mit seiner größten Fläche (500 mm × 350 mm) in Bezug auf die Längsachse des starren Rahmens mittig auf der Ladefläche des erhöhten Prüfbodens und mit der Fläche mit den Abmessungen 500 mm × 125 mm vor der Trennvorrichtung und in unmittelbarem Kontakt mit dieser zu platzieren. Einbauarten von Trennvorrichtungen, hinter denen der Prüfkörper des Typs 2 nicht platziert werden kann, sind ohne diesen zu prüfen. Siehe Anlage 2 dieses Anhangs.
2.4. Sind die Befestigungspunkte der Trennvorrichtung an einer Zwischenstruktur in der vorgesehenen Einbaulage (z.B. an der Rückenlehne, der Seitenverkleidung usw.) befestigt, so sind diese an dem starren Rahmen mit den vom Hersteller angegebenen Befestigungselementen zu befestigen.
2.5. Hat die Trennvorrichtung in der vorgeschriebenen Einbauart innerhalb des starren Prüfrahmens keine Struktur, die sich bis zu 400 mm in die starre horizontale Ebene E ( Anhang 4) erstreckt, so kann die Prüfung auch ohne die Prüfkörper des Typs 1 durchgeführt werden.
2.6. Wenn sich Fahrzeugteile wie Karosserieblech, Sitze, Verkleidungsplatten usw. auf die Vorverlagerung der Trennvorrichtungen auswirken, so können diese Teile an dem in Absatz 2.1 vorgeschriebenen starren Rahmen befestigt werden; sie sind jedoch auf Verlangen des Herstellers an diesem Rahmen in der Position zu befestigen, die am ehesten die Einbaulage im Fahrzeug in Bezug auf die Trennvorrichtung nach Absatz 3.2.2 dieser Regelung repräsentiert. Mit Ausnahme von in Längsrichtung verstellbaren Sitzen, bei denen diese Positionen im Fahrzeug verstellbar sind/angepasst werden können (z.B. bei Rückenlehnen von Rücksitzen), müssen diese Teile, so angeordnet sein, dass sie die Einstellposition repräsentieren, die den geringsten Einfluss auf die Vorwärtsbewegung der Trennvorrichtung hat.
2.7. Wird die Vorverlagerung der Trennvorrichtung durch eine in Längsrichtung verstellbare Sitzgruppe eingeschränkt, sind diese Sitze, falls an dem in Absatz 2.1 vorgeschriebenen starren Rahmen befestigt, auf Antrag des Herstellers in eine Stellung innerhalb von 10 mm ihrer untersten, hintersten Position zu bringen und die Rückenlehne, falls verstellbar, ist so weit wie möglich auf 25 ° einzustellen. Gegebenenfalls vorhandene Kopfstützen sind in ihre unterste Position zu bringen.
3. Durchführung der Prüfung
Der Prüfrahmen und seine Befestigungen nach den Absätzen 2.1, 2.2, 2.3.1, 2.3.3, 2.4, 2.6 und 2.7 sind sicher an einem Prüfschlitten zu befestigen, der von einer Anfangsgeschwindigkeit bis zum Stillstand so zu verlangsamen ist, dass dieser und der an ihm befestigte Rahmen einer Verzögerung ausgesetzt sind, die innerhalb der Grenzen des in Anhang 3 Anlage 1 grafisch dargestellten Bereichs liegt.
| Verzögerungsverlauf des Prüfschlittens in Abhängigkeit von der zeit | Anlage 1 |
(Frontalaufprall)
| Lage der Prüfkörper des Typs 1 und des Typs 2 in Bezug auf den Prüfrahmen | Anlage 2 |
| Lage der Ebene der maximalen Verformung der Trennvorrichtung | Anlage 3 |
| Beispiel für ein G Prüfung der Festigkeit von Trennvorrichtungen | Anhang 4 |
| ENDE | |