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Beschluss (EU) 2020/243 des Rates vom 13. Februar 2020 über den im Namen der Europäischen Union auf der 13. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten in Bezug auf die Vorschläge verschiedener Vertragsparteien zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens und die Rücknahme eines eingelegten Vorbehalts zu diesem Übereinkommen zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 53 vom 25.02.2020 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (im Folgenden "Übereinkommen") wurde von der Union mit dem Beschluss 82/461/EWG des Rates 1 geschlossen und trat am 1. November 1983 in Kraft.

(2) Gemäß Artikel XI des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden "Konferenz der Vertragsparteien") Beschlüsse über Änderungen der Anhänge des Übereinkommens annehmen.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien soll auf ihrer 13. Tagung vom 15. bis 22. Februar 2020 Beschlüsse über Änderungen der Anhänge des Übereinkommens annehmen.

(4) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Beschlüsse zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens für die Union bindend sein werden.

(5) Die Union hat Vorschläge zur Aufnahme der Art Tetrax tetrax in Anhang I des Übereinkommens und der Art Galeorhinus galeus, Tetrax tetrax und Sphyrna zygaena in Anhang II des Übereinkommens vorgelegt. Diese vorgeschlagenen Änderungen würden keine Änderung des Unionsrechts erforderlich machen.

(6) Andere Vertragsparteien des Übereinkommens legten Vorschläge für die Aufnahme von Elephas maximus indicus, Panthera onca, Ardeotis nigriceps, Houbaropsis bengalensis bengalensis, Diomedea antipodensis und Carcharhinus longimanus in Anhang I des Übereinkommens sowie für die Aufnahme von Panthera onca' Ovis vignei und Sphyrna zygaena (regionale Population entlang der ausschließlichen Wirtschaftszonen Brasiliens, Uruguays und Argentiniens sowie in den angrenzenden internationalen Gewässern) in Anhang II des Übereinkommens vor.

(7) Die Union sollte ihren eigenen Vorschlag zur Aufnahme der weltweiten Population der Art Sphyrna zygaena in Anhang II des Übereinkommens unterstützen, anstatt den Vorschlag einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens zu unterstützen, der lediglich auf die Aufnahme der regionalen Population entlang der ausschließlichen Wirtschaftszonen Brasiliens, Uruguays und Argentiniens sowie in den angrenzenden internationalen Gewässern abzielt.

(8) Die Union sollte alle anderen Vorschläge unterstützen, denn sie beruhen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, entsprechen der gemäß Artikel 5 des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt bestehenden Verpflichtung der Union zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt und stehen in Einklang mit den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien des genannten Übereinkommens.

(9) Die Union ist kein Arealstaat für die Arten Elephas maximus indicus, Ardeotis nigriceps und Houbaropsis bengalensis bengalensis', sodass die Aufnahme dieser Arten in Anhang I des Übereinkommens keine Änderung des Unionsrechts erforderlich machen würde.

(10) Die Union ist kein Arealstaat für die Art Ovis vignei, sodass die Aufnahme dieser Art in Anhang II des Übereinkommens keine Änderung des Unionsrechts erforderlich machen würde.

(11) Die Art Panthera onca kommt in der Union nur in Französisch-Guayana vor, das nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 2 fällt, da diese Richtlinie nur für das europäische Gebiet der Mitgliedstaaten gilt, auf das der Vertrag Anwendung findet. Der Artenschutz in Französisch-Guayana, einschließlich des Schutzes der Art Panthera onca' wird durch nationale Rechtsvorschriften gewährleistet. Die Aufnahme dieser Art in Anhang I des Übereinkommens würde daher keine Änderung des Unionsrechts erforderlich machen.

(12) Die Vogelart Diomedea antipodensis kommt in der Union nicht vor. Die Gemeinsame Fischereipolitik der Union und die Regulierung der Fischerei durch die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen bieten der Union die geeigneten Instrumente, um einen Beitrag zum Schutz dieser Art zu leisten, sodass die Aufnahme dieser Art in Anhang I des Übereinkommens daher keine Änderung des Unionsrechts erforderlich machen würde.

(13) Die Gemeinsame Fischereipolitik der Union und die Regulierung der Fischerei durch die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen bieten der Union die geeigneten Instrumente, um einen Beitrag zum Schutz der Fischart Carcharhinus longimanus zu leisten. Darüber hinaus darf diese Art gemäß der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates 3 nicht gefangen oder an Bord behalten werden. Die Aufnahme dieser Art in Anhang I des Übereinkommens würde daher keine Änderung des Unionsrechts erforderlich machen.

(14) Die Art Cetorhinus maximus, die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt ist und gegenüber deren Aufnahme die Union bislang einen Vorbehalt angebracht hatte, darf gemäß der Verordnung (EU) 2019/124 nicht gefangen oder an Bord behalten werden. Die Rücknahme dieses Vorbehalts würde daher keine Änderung des Unionsrechts erforderlich machen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 13. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertreten ist, lautet wie folgt:

  1. Die Aufnahme folgender Arten in Anhang I des Übereinkommens wird unterstützt:
  2. Die Aufnahme folgender Arten in Anhang II des Übereinkommens wird unterstützt:

Artikel 2

Die Kommission teilt dem Verwahrer des Übereinkommens im Namen der Union mit, dass sie ihren Vorbehalt gegenüber der Aufnahme der Art Cetorhinus maximus in Anhang I des Übereinkommens zurückzieht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Februar 2020.

1) Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluß des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 19.07.1982 S. 10).

2) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).

3) Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.01.2019 S. 1).

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