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Beschluss (EU) 2020/525 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 16. März 2020 zur gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ergehenden Aufforderung an natürliche oder juristische Personen, die eine Netto-Leerverkaufsposition halten, die Meldeschwellen für Netto-Leerverkaufspositionen im ausgegebenen Aktienkapital eines Unternehmens, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, vorübergehend zu senken, um die zuständigen Behörden beim Überschreiten einer bestimmten Schwelle zu benachrichtigen
(ABl. L 116 vom 15.04.2020 S. 5)
Der Rat der Aufseher der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Anhang IX,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps 2, insbesondere auf Artikel 28,
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse 3, insbesondere auf Artikel 24,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Einleitung
(1) Gemäß diesem Beschluss der ESMA müssen natürliche oder juristische Personen, die Netto-Leerverkaufspositionen an einer zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktie halten, einer zuständigen Behörde Einzelheiten über eine solche Position melden, wenn diese Position 0,1 % des ausgegebenen Aktienkapitals erreicht oder überschreitet.
(2) Die per Beschluss der ESMA eingeführte Maßnahme trägt der Notwendigkeit Rechnung, dass die zuständigen nationalen Behörden und die ESMA angesichts der jüngsten außergewöhnlichen Entwicklungen auf den Finanzmärkten über die Netto-Leerverkaufspositionen informiert sind, die Marktteilnehmer in Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, eingegangen sind.
2. Eignung der Maßnahme zur Bewältigung relevanter Bedrohungen und grenzübergreifender Auswirkungen ( Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 236/2012)
a) Bedrohung der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte
(3) Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Realwirtschaft und die EU-Finanzmärkte. Die Aktienmärkte in der EU verzeichneten seit dem 20. Februar 2020 einen Rückgang um 30 % ( Abbildung 1), und alle Sektoren und Arten von Emittenten waren von starken Kursverlusten betroffen.
(4) Nach Ansicht der ESMA stellt diese ungünstige Lage eine schwerwiegende Bedrohung für die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte dar. Die Preisbewegungen hängen mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie in der EU zusammen, die die Sensitivität der EU-Finanzmärkte stark erhöht hat. Es besteht das eindeutige Risiko, dass sich diese rückläufige Tendenz in den nächsten Tagen und Wochen fortsetzen wird. Ein derart starker Kursverfall untergräbt die Kursbildung und gefährdet damit die Integrität und die ordnungsgemäße Funktionsweise der Märkte.
(5) Eine weitere Folge der schweren Verluste ist die Beschädigung des Marktvertrauens. Solche Vertrauenseinbußen gefährden die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Märkte, da sie die Volatilität verstärken und eine Abwärtsspirale der Kurse auslösen können.
(6) Wie in Abschnitt 3 erläutert, können Leerverkäufe dazu beitragen, die Kursvolatilität zu beschleunigen und die Marktverluste zu verstärken.
(7) Im Rahmen des Mandats der ESMA verpflichtet die vorgeschlagene Maßnahme natürliche oder juristische Personen, die eine Netto-Leerverkaufsposition in Aktien halten, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, den zuständigen nationalen Behörden ab einer niedrigeren Schwelle eine Meldung zu übermitteln, als in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vorgesehen. Dadurch sollen die zuständigen nationalen Behörden und die ESMA besser in die Lage versetzt werden, die Situation angemessen zu bewerten und zu reagieren, wenn die Integrität, die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Stabilität der Märkte strengere Maßnahmen erfordern.
b) Bedrohung der Stabilität eines Teils oder des gesamten Finanzsystems der Union
(8) Wie die EZB in ihrem Finanzstabilitätsbericht 4 erklärt, beschreibt der Begriff der Finanzstabilität einen Zustand, in dem das Finanzsystem - bestehend aus Finanzintermediären, Märkten und Marktinfrastrukturen - Schocks und dem Entstehen finanzieller Schieflagen standhalten kann. Zurzeit sind bereits ein erheblicher Verkaufsdruck und eine ungewöhnliche Volatilität der Aktienkurse zu verzeichnen, und dieser Zustand könnte anhalten. In einer solchen Situation könnten die Marktteilnehmer neue Leerverkaufspositionen eingehen um von einem weiteren Kursverfall zu profitieren, was wiederum die in den letzten Wochen verzeichneten Wertminderungen verstärken könnte. Nach Einschätzung der ESMA stellen die derzeitigen Marktbedingungen eine erhebliche Bedrohung für die Finanzstabilität in der Union dar.
(9) Der Kursverfall hat für die überwiegende Mehrheit oder sogar für alle Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, eine Situation der Unsicherheit geschaffen, in der weitere Kursrückgänge, die nicht durch zusätzliche grundlegende Informationen ausgelöst werden, äußerst nachteilige Folgen haben könnten.
(10) In der gegenwärtigen Phase der Entwicklungen, in der immer neue Informationen zu Covid-19 den Markt erreichen, dürfte die Maßnahme die größte Wirkung entfalten, da sie den zuständigen nationalen Behörden eine genauere Überwachung der Marktentwicklungen und präzise aufsichtsrechtliche Reaktionen ermöglicht.
(11) Nach Einschätzung der ESMA ist die Senkung der Meldeschwellen eine vorläufige Maßnahme, die unter den heutigen außergewöhnlichen Umständen für die Überwachung der Entwicklungen auf den Märkten unerlässlich ist. Mithilfe dieser Maßnahme können weitere regulatorische Reaktionen erwogen und bei Bedarf schrittweise umgesetzt werden.
c) Grenzübergreifende Auswirkungen
(12) Die oben beschriebenen Bedrohungen für die Integrität und ordnungsgemäße Funktionsweise der Märkte sowie die Finanzstabilität betreffen die gesamte EU. Seit dem 20. Februar 2020 ist der Index EURO STOXX 50, der die Aktien von 50 umsatzstarken Emittenten aus 11 5 Ländern der Eurozone erfasst, um ca. 30 % zurückgegangen ( Abbildung 1). Zudem schlug sich der außergewöhnliche Verkaufsdruck in den Hauptindizes der EU-Märkte nieder ( Abbildung 2).
(13) Angesichts dessen, dass die Finanzmärkte aller EU-Mitgliedstaaten von den Bedrohungen betroffen sind, stellen sich die grenzübergreifenden Auswirkungen als besonders gravierend dar.
3. Keine zuständige Behörde hat Maßnahmen ergriffen, um der Bedrohung zu begegnen, oder eine oder mehrere der zuständigen Behörden haben Maßnahmen ergriffen, die der Bedrohung nicht in angemessener Weise gerecht werden ( Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012)
(14) Eine der Voraussetzungen dafür, dass die ESMA die im vorliegenden Beschluss aufgeführte Maßnahme einführen kann, besteht darin, dass eine oder mehrere zuständige Behörden keine Maßnahmen ergriffen haben, um der Bedrohung zu begegnen, oder dass die ergriffenen Maßnahmen der Bedrohung nicht in angemessener Weise gerecht werden.
(15) Die in diesem Beschluss beschriebenen Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität des Markts sowie der Finanzstabilität haben einige zuständige nationale Behörden dazu veranlasst, über nationale Maßnahmen zur Einschränkung des Leerverkaufs von Aktien zu beraten oder Maßnahmen zu diesem Zweck zu ergreifen.
(16) In Spanien verhängte die Comisión Nacional del Mercado de Valores ein vorübergehendes Verbot von Leerverkäufen für 69 Aktien 6, die an mehreren spanischen Handelsplätzen notiert sind. Dieses Verbot erfolgte gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, da der Kursverfall der relevanten Aktien am 12. März 2020 mehr als 10 % und bei illiquiden Aktien mehr als 20 % betrug. Das Verbot galt für den Handelstag am 13. März 2020 und wurde nicht verlängert.
(17) In Italien verhängte die Commissione Nazionale per le Società e la Borsa ein vorübergehendes Verbot von Leerverkäufen für 85 Aktien 7, die auf dem MTA-Markt der Borsa Italiana notiert sind. Das Verbot erfolgte gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, da der Kursverfall der Aktien am 12. März 2020 mehr als 10 % betrug. Das Verbot galt für den Handelstag am 13. März 2020 und wurde nicht verlängert.
(18) Diesen beiden Maßnahmen folgte am 13. März 2020 ein entsprechendes vorübergehendes Verbot für 154 Instrumente in Deutschland an der Tradegate Exchange sowie im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland 8.
(19) Da diese vorübergehenden, gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 erfolgten Beschränkungen von Leerverkäufen nur für einen Handelstag galten, konnten sie die anhaltenden Bedrohungen nicht verringern.
(20) Nach Ablauf der oben genannten vorübergehenden Maßnahmen in Italien und Spanien wurden in der EU keine weiteren Maßnahmen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ergriffen, und zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses sind keine derartigen Maßnahmen in Kraft.
(21) Zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Beschlusses wurden von keiner zuständigen Behörde Maßnahmen ergriffen, um die Entwicklung der Aktivitäten bei Netto-Leerverkaufspositionen durch die Herabsetzung der Meldeschwellen besser sichtbar zu machen.
(22) Angesichts der oben genannten EU-weiten Bedrohungen hat sich herausgestellt, dass die Informationen, die bei den zuständigen nationalen Behörden eingehen, unter den derzeitigen angespannten Marktbedingungen nicht ausreichen. Nach Auffassung der ESMA sollte die Herabsetzung der Meldeschwellen sicherstellen, dass alle zuständigen nationalen Behörden in der gesamten EU und die ESMA über optimale Daten verfügen, um die Entwicklungen auf dem Markt zu überwachen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen zu können.
(23) Des Weiteren hat die ESMA bei dieser Maßnahme berücksichtigt, dass die neue Meldeschwelle unmittelbar nach Veröffentlichung auf der Website der ESMA in Kraft tritt, wie in Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vorgesehen.
4. Wirksamkeit der Maßnahme ( Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 236/2012)
(24) Außerdem hat die ESMA berücksichtigt, inwieweit die Maßnahme die erkannten Bedrohungen signifikant verringert.
(25) Die ESMA hat das Geschehen der letzten Handelstage an den Handelsplätzen, insbesondere seit dem 9. März 2020 ( Abbildung 1), dahingehend analysiert, inwieweit es die Integrität der Märkte und die Finanzstabilität in der Union gefährdet und ob die Maßnahme der ESMA solchen Bedrohungen durch einen zukunftsweisenden Ansatz wirksam begegnet.
a) Die Bedrohung für die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte wird durch die Maßnahme signifikant verringert
(26) Die ESMA ist der Ansicht, dass die Märkte trotz der außerordentlichen Verluste, die seit dem 20. Februar 2020 und insbesondere seit dem 9. März 2020 beim Handel mit Aktien an geregelten Märkten entstanden sind, ordnungsgemäß funktioniert haben und die Integrität der Märkte weitgehend erhalten blieb.
(27) Aus diesem Grund hält die ESMA den vorliegenden Beschluss zum gegenwärtigen Zeitpunkt angesichts der aktuellen Umstände für verhältnismäßig.
(28) Aufgrund des anhaltenden Verkaufsdrucks durch nachfolgende Entwicklungen, von denen eine außerordentlich große Anzahl von Emittenten aus ganz verschiedenen Sektoren in allen Mitgliedstaaten betroffen ist, sind die Märkte jedoch anfällig.
(29) In Zeiten extremen Verkaufsdrucks und volatiler Märkte können Leerverkäufe und der Aufbau von Leerverkaufspositionen bereits bestehende Abwärtstrends auf den Finanzmärkten verstärken. Zu anderen Zeiten können Leerverkäufe einen positiven Beitrag zur Ermittlung der korrekten Bewertung von Emittenten leisten, doch unter den aktuellen Marktbedingungen stellen sie eine zusätzliche Gefahr für die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Märkte dar.
(30) Nach Ansicht der ESMA wären die zuständigen nationalen Behörden und die ESMA ohne eine solche Maßnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage, den Markt im aktuellen Marktumfeld angemessen zu überwachen. In diesem Umfeld könnten der erhebliche Verkaufsdruck und die ungewöhnliche Volatilität ( Abbildung 1) der Kurse von Aktien der Union, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, durch das Eingehen von Leerverkaufspositionen weiter verstärkt werden. Angesichts der horizontalen Auswirkungen der derzeitigen Notsituation auf eine breite Palette von Aktien in der gesamten Union ist der Kursverfall womöglich auf einen zusätzlichen Verkaufsdruck zurückzuführen, der sich aus Leerverkäufen und der Zunahme von Netto-Leerverkaufspositionen ergibt, die unterhalb der derzeitigen Meldeschwellen gegenüber den zuständigen nationalen Behörden liegen und daher unentdeckt bleiben.
(31) Daher müssen die zuständigen nationalen Behörden und die ESMA möglichst umgehend Marktteilnehmer erkennen, die Leerverkäufe eingehen und erhebliche Leerverkaufspositionen aufbauen, um gegebenenfalls zu verhindern, dass von diesen Positionen das Signal zu einer Kaskade von Verkaufsaufträgen ausgeht, die eine weitere signifikante Wertminderung verursachen. Aus den gleichen Gründen hält die ESMA es für geboten, die in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 festgelegte Offenlegungsschwelle beizubehalten, überwacht jedoch laufend die Marktbedingungen und wird weitere Maßnahmen ergreifen, wenn die Marktbedingungen dies erfordern.
b) Die Bedrohung der Stabilität eines Teils oder des gesamten Finanzsystems in der Union wird durch die Maßnahme signifikant verringert
(32) Wie oben beschrieben, war der Handel mit Aktien seit dem 20. Februar 2020 und insbesondere seit dem 9. März 2020 von erheblichem Verkaufsdruck und ungewöhnlicher Volatilität geprägt. Dies führte zu erheblichen Abwärtsspiralen, die Emittenten aus allen Sektoren betrafen.
(33) Der anhaltende Verkaufsdruck auf die Aktien von Banken und anderen Finanzinstituten sowie einer breiten Palette von Emittenten aus allen Sektoren kann die Finanzstabilität eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und letztendlich das Finanzsystem in der Union gefährden.
(34) Darüber hinaus ist die ESMA der Ansicht, dass die erheblichen Wertminderungen und die extreme Volatilität, die insbesondere seit dem 9. März 2020 zu verzeichnen sind, das Vertrauen der Marktteilnehmer und der gesamten Öffentlichkeit in das Funktionieren des Finanzsystems untergraben kann.
(35) Das Bestehen entsprechender Risiken zeigt sich auch in den zahlreichen Maßnahmen, die in den letzten Tagen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union zur Stabilisierung des Finanzsystems und der gesamten Volkswirtschaft ergriffen wurden.
(36) Wie oben aufgezeigt, können das Eingehen von Leerverkäufen und der Aufbau bedeutender Netto-Leerverkaufspositionen den Verkaufsdruck und die Abwärtstrends verstärken. Dies stellt zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Bedrohung dar, die sich äußerst nachteilig auf die Finanzstabilität von Finanzinstituten und Unternehmen aus anderen Sektoren auswirken kann. In diesem Zusammenhang würde eine unzulängliche Datenlage die Fähigkeit der zuständigen nationalen Behörden und der ESMA beeinträchtigen, potenziell negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft und letztlich die Finanzstabilität der gesamten Union zu begegnen.
(37) Die Maßnahme der ESMA, die Schwellen für die Meldung von Netto-Leerverkaufspositionen an die zuständigen nationalen Behörden vorübergehend zu senken, wirkt der Bedrohung für die Stabilität von Teilen oder letztlich des gesamten Finanzsystems der Union entgegen.
c) Verbesserung der Fähigkeit der zuständigen Behörden, die Bedrohung zu überwachen
(38) Unter normalen Marktbedingungen überwachen die zuständigen nationalen Behörden jede Bedrohung, die sich aus Leerverkäufen und dem Aufbau von Netto-Leerverkaufspositionen ergeben kann, mithilfe der im Unionsrecht vorgesehenen Aufsichtsinstrumente, insbesondere mithilfe der Meldepflichten für Netto-Leerverkaufspositionen, die in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 9 niedergelegt sind.
(39) Die jetzigen Marktbedingungen erfordern jedoch verstärkte Überwachungstätigkeiten der zuständigen nationalen Behörden und der ESMA im Hinblick auf aggregierte Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind. Zu diesem Zweck muss nicht nur sichergestellt werden, dass die zuständigen nationalen Behörden bereits in einer früheren Phase des Aufbaus einer Netto-Leerverkaufsposition und nicht erst beim derzeit geltenden Niveau von 0,2 % eine Meldung erhalten, sondern auch, dass diese revidierte Meldepflicht mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt.
(40) Aus diesem Grund verbessert die Maßnahme der ESMA die Fähigkeit der zuständigen nationalen Behörden, den erkannten Bedrohungen zu begegnen und Gefahren für die ordnungsgemäße Funktionsweise der Märkte und die Finanzstabilität in Zeiten einer angespannten Marktlage insgesamt zu überwachen und zu steuern.
5. Diese Maßnahmen lassen keine Gefahr einer Aufsichtsarbitrage entstehen ( Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012)
(41) Ergreift die ESMA eine Maßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, so berücksichtigt sie, inwieweit die Maßnahme keine Gefahr der Aufsichtsarbritrage entstehen lässt.
(42) Da die Maßnahme der ESMA die Meldepflichten der Marktteilnehmer in Bezug auf alle Aktien betrifft, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind, schafft sie für alle zuständigen nationalen Behörden eine einheitliche Meldeschwelle und gewährleistet damit für den Handel mit besagten Aktien gleiche Wettbewerbsbedingungen für Marktteilnehmer von innerhalb und außerhalb der Union.
6. Die Maßnahme der ESMA beeinträchtigt nicht unverhältnismäßig die Effizienz der Finanzmärkte, etwa durch Verringerung der Liquidität dieser Märkte oder Schaffung von Unsicherheit für die Marktteilnehmer ( Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 236/2012)
(43) Die ESMA muss beurteilen, ob die Maßnahme nachteilige Auswirkungen hat, die im Vergleich zu ihren Vorteilen unverhältnismäßig wären.
(44) Die ESMA erachtet es für geboten, dass die zuständigen nationalen Behörden die Marktentwicklung und jede Entwicklung der Netto-Leerverkaufspositionen genau überwachen, bevor weitere Maßnahmen in Erwägung gezogen werden. Die ESMA weist darauf hin, dass die aktuellen Meldeschwellen (0,2 % des ausgegebenen Aktienkapitals) unter den derzeitigen außergewöhnlichen Marktbedingungen möglicherweise nicht ausreichen, um Entwicklungen rechtzeitig zu erkennen.
(45) Die mit dem vorliegenden Beschluss eingeführte strengere Meldepflicht bringt zwar Mehrbelastungen für die meldenden Unternehmen mit sich, hindert die Marktteilnehmer jedoch nicht daran, Leerverkaufspositionen in Aktien einzugehen oder ihre Leerverkaufspositionen auszubauen. Somit wird die Effizienz des Markts nicht beeinträchtigt.
(46) Die aktuelle Maßnahme dürfte sich nicht auf die dem Markt zur Verfügung stehende Liquidität auswirken, da die strengere Meldepflicht für eine begrenzte Anzahl von Marktteilnehmern diese nicht veranlassen dürfte, ihre Handelsstrategien und damit ihre Marktbeteiligung zu ändern. Darüber hinaus ist für Market-Making-Tätigkeiten und Stabilisierungsprogramme eine Ausnahme vorgesehen, um eine Mehrbelastung für Unternehmen zu vermeiden, die in Bezug auf die Bereitstellung von Liquidität und die Verringerung der Volatilität eine wichtige Leistung erbringen, die in der aktuellen Situation besonders relevant ist.
(47) Nach Ansicht der ESMA könnte die Maßnahme das angestrebte Ergebnis verfehlen, wenn ihr Anwendungsbereich auf einen oder mehrere Sektoren oder auf eine Teilmenge von Emittenten beschränkt würde. Das Ausmaß des Kursverfalls, die große Bandbreite der betroffenen Aktien (und Sektoren) und die enge Verflechtung der Volkswirtschaften und Handelsplätze der EU lassen eine EU-weite Maßnahme wirkungsvoller erscheinen als sektorale nationale Maßnahmen.
(48) Da mit der Maßnahme keine neuen regulatorischen Auflagen eingeführt werden, sondern lediglich die Schwelle für eine seit 2012 geltende Meldepflicht gesenkt wird, schafft sie keine Unsicherheit für die Marktteilnehmer. Sie gilt für den gesamten Handel mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und erzeugt somit keine Unsicherheit.
(49) Außerdem betont die ESMA, dass mit der Beschränkung der Maßnahme auf die Meldung von Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, genau die Positionen erfasst werden, bei denen zusätzliche Meldungen besonders relevant erscheinen. Nach ihrem Inkrafttreten gilt die Maßnahme nur für Positionen, die die Schwelle von 0,1 % erreichen oder überschreiten.
(50) Aus diesem Grund ist die ESMA nicht der Ansicht, dass eine in dieser Weise erhöhte Transparenzverpflichtung die Effizienz der Finanzmärkte oder der Anleger unverhältnismäßig beeinträchtigt.
(51) Angesichts der derzeit verfügbaren Informationen hält die ESMA eine Dauer der Maßnahme von drei Monaten für angemessen. Die ESMA weiß, dass dieser Beschluss bestimmten Marktteilnehmern zusätzlichen Verwaltungsaufwand auferlegt. Sie beabsichtigt eine Rückkehr zur regulären Meldepflicht, sobald sich die Lage bessert, kann aber zugleich eine Verlängerung der Maßnahme im Falle einer Verschlechterung der Lage nicht ausschließen.
7. Konsultation und Unterrichtung ( Artikel 28 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012)
(52) Die ESMA hat den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) konsultiert. Der ESRB hat keine Einwände gegen die Verabschiedung des vorgeschlagenen Beschlusses erhoben.
(53) Die ESMA hat den zuständigen nationalen Behörden den vorgeschlagenen Beschluss mitgeteilt.
(54) Die Maßnahme der ESMA tritt zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung auf der Website der ESMA in Kraft.
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck "geregelter Markt" einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 10.
Artikel 2 Vorübergehende zusätzliche Transparenzpflichten
(1) Natürliche oder juristische Personen, die eine Netto-Leerverkaufsposition in Bezug auf das ausgegebene Aktienkapital eines Unternehmens halten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, erstellen gemäß den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 eine Meldung an die jeweils zuständige Behörde, wenn diese Position eine in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Meldeschwelle erreicht oder unterschreitet.
(2) Eine Meldeschwelle liegt bei 0,1 % und danach jeweils in Intervallen von 0,1 % des ausgegebenen Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens.
Artikel 3 Ausnahmen
(1) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gelten die in Artikel 2 genannten vorübergehenden zusätzlichen Transparenzpflichten nicht für Aktien, die zwar zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, deren Haupthandelsplatz sich aber in einem Drittland befindet.
(2) Die in Artikel 2 genannten vorübergehenden zusätzlichen Transparenzpflichten gelten nicht für Market-Making-Tätigkeiten.
(3) Die in Artikel 2 genannten vorübergehenden zusätzlichen Transparenzpflichten gelten nicht für eine Netto-Leerverkaufsposition im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 11.
Artikel 4 Inkrafttreten und Geltungsbereich
Dieser Beschluss tritt unmittelbar nach seiner Veröffentlichung auf der ESMA-Website in Kraft. Er gilt ab dem Tag seines Inkrafttretens für einen Zeitraum von drei Monaten.
Geschehen zu Paris am 16. März 2020.
2) ABl. L 86 vom 24.03.2012 S. 1.
3) ABl. L 274 vom 09.10.2012 S. 1.
4) https://www.ecb.europa.eu/pub/financial-stability/fsr/html/ecb.fsr201911~facad0251f.en.html
5) Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien.
6) https://www.cnmv.es/portal/verDoc.axd?t={2ac24be5-78d8-4360-8199-c181c951e1e9}
7) http://www.consob.it/web/consob-and-its-activities/news-in-detail/-/asset_publisher/kcxlUuOyjO9x/content/press-release-12-march-2020-short-selling-hp/718268
8) https://www.fca.org.uk/news/news-stories/temporary-prohibition-short-selling
9) Siehe Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012.
10) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).
11) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 1).
| Anhang |
Abbildung 1
Wirtschaftsindikatoren
Abbildung 2
Performance der europäischen Aktienindizes
| Prozentuale Veränderung seit dem 20. Februar 2020 | prozentuale Veränderung 1W | |
| Euro stoxx 50 | -32,36 | -19,99 |
| AT | -36,96 | -23,50 |
| BE | -33,65 | -20,44 |
| BG | -18,26 | -15,47 |
| CY | -22,47 | -15,33 |
| CZ | -24,79 | -14,30 |
| DE | -32,44 | -20,02 |
| DK | -22,42 | -14,19 |
| EE | -20,92 | -14,25 |
| ES | -33,24 | -20,84 |
| FR | -32,07 | -19,87 |
| GR | -39,34 | -20,17 |
| HR | -25,18 | -16,88 |
| HU | -25,34 | -16,99 |
| IE | -28,85 | -17,85 |
| IS | -18,24 | -4,16 |
| IT | -36,39 | -23,30 |
| LT | -16,65 | -9,98 |
| LU | -35,66 | -19,27 |
| LV | -10,87 | -7,28 |
| MT | -9,05 | -7,55 |
| NL | -30,42 | -18,52 |
| NEIN | -29,25 | -17,39 |
| PL | -33,04 | -21,68 |
| PT | -29,08 | -17,85 |
| RO | -22,30 | -16,55 |
| SE | -27,51 | -15,50 |
| SI | -22,37 | -13,61 |
| SK | -5,69 | -5,02 |
| Quelle:
Refinitiv Datastream. Stand der Daten: 15. März 2020 | ||
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