Durchführungsverordnung (EU) 2020/653 der Kommission vom 14. Mai 2020 zur Berichtigung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) 2019/706 hinsichtlich der CAS-Nummer des Wirkstoffs Carvon

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 152 vom 15.05.2020 S. 1)



Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/706 der Kommission 2 wurde die Genehmigung für den Wirkstoff Carvon erneuert und in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 3 aufgenommen.

(2) Nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2019/706 wurde ein Fehler in Bezug auf die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Number of the American Chemical Society) festgestellt, die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/706 für den Wirkstoff Carvon verwendet wurde.

(3) Bei der CAS-Nummer handelt es sich um eine einzige numerische Identifikation für einen Stoff, der auch für einen in Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoff verwendet wird; sie dient weltweit als Referenz für den Handel und die Regulierung von Chemikalien und ist nicht auf Pestizide beschränkt. In der Spalte "gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern" wird fälschlicherweise "Carvon 244-16-8" angegeben. Diese Spezifikation sollte durch "Carvon 2244-16-8" ersetzt werden.

(4) Für den Wirkstoff Carvon gibt es mehrere CAS-Nummern. Allerdings wurde er nur unter einer davon als Pflanzenschutzmittel zugelassen. Die CAS-Nummern gemäß den Durchführungsrechtsakten der Union zur Genehmigung von Wirkstoffen werden in internationale Datenbanken übernommen, und die Referenzen werden dann für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in den Mitgliedstaaten und außerhalb der Union verwendet. Die CAS-Nummer 244-16-8 entspricht keinem existierenden registrierten chemischen Stoff; der Wirkstoff wäre daher für die Zwecke der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet. Da es beim Chemikalienmanagement und im Chemikalienhandel zu Verwirrung über die Identität des Stoffes kommen könnte, ist eine Berichtigung der CAS-Nummer in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/706 und folglich auch in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erforderlich.

(5) Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/706 und den entsprechenden Eintrag 135 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zu ersetzen.

(6) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die Durchsetzungsbehörden sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/706

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/706 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 2 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Mai 2020

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/706 der Kommission vom 7. Mai 2019 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Carvon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 120 vom 08.05.2019 S. 11).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

.

Anhang I

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/706 erhält folgende Fassung:

"Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit 1 Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
Carvon
2244-16-8 (d-Carvon = S-Carvon = (+)-Carvon)
Carvon: 602
d-Carvon: nicht vergeben
(S)-5-Isopropenyl-2-methylcyclohex-2-en-1-on
oder
(S)-p-Mentha-6,8-dien-2-on
923 g/kg d-Carvon 1. August 2019 31. Juli 2034 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Carvon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • Den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Insbesondere sollte auf eine ausreichende Zeitspanne zwischen der Behandlung mit carvonhaltigen Pflanzenschutzmitteln und der Einlagerung geachtet werden.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  • die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt diese Informationen binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.

1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung zu entnehmen."

.

Anhang II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält Eintrag 135 zu Carvon folgende Fassung:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit 1 Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
"135 Carvon
2244-16-8 (d-Carvon = S-Carvon = (+)-Carvon)
Carvon: 602
d-Carvon: nicht vergeben
(S)-5-Isopropenyl-2-methylcyclohex-2-en-1-on
oder
(S)-p-Mentha-6,8-dien-2-on
923 g/kg d-Carvon 1. August 2019 31. Juli 2034 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Carvon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Insbesondere sollte auf eine ausreichende Zeitspanne zwischen der Behandlung mit carvonhaltigen Pflanzenschutzmitteln und dem Betreten der Lagerräume geachtet werden.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  • die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt diese Informationen binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor."

1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung zu entnehmen.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE