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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1047 der Kommission vom 15. Juli 2020 über die Ermächtigung Portugals, zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte mit in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(ABl. L 230 vom 17.07.2020 S. 12)



s.a.: Liste - zur Ermächtigung ..., mit in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 3,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält Wirkstoffe mit einem günstigeren Profil für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch oder Tier. Produkte, die diese Wirkstoffe enthalten, können daher nach einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden. Stickstoff ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt, jedoch mit der Einschränkung, dass er nur in begrenzten Mengen in gebrauchsfertigen Behältern verwendet wird.

(2) Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist Stickstoff als Wirkstoff für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide) genehmigt. 2) Biozidprodukte, die Stickstoff wie genehmigt enthalten, sind in mehreren Mitgliedstaaten, auch in Portugal, zugelassen und werden in Gasflaschen geliefert 3).

(3) Stickstoff kann auch in situ aus der Umgebungsluft hergestellt werden. In situ hergestellter Stickstoff darf derzeit in der Union nicht verwendet werden und ist weder in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 noch in der Liste der Wirkstoffe aus dem Prüfprogramm für alte Wirkstoffe in Biozidprodukten in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 4) aufgeführt.

(4) Im Einklang mit Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragte Portugal am 11. Februar 2020 bei der Kommission, abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte zulassen zu dürfen, die aus in situ aus der Umgebungsluft hergestelltem Stickstoff bestehen (im Folgenden der "Antrag").

(5) Es gibt ein breites Spektrum von Schadorganismen, von Insekten bis hin zu Mikroorganismen, die das kulturelle Erbe schädigen können. Dabei können diese Schadorganismen nicht nur den Verlust des Kulturguts selbst bewirken, sondern es besteht auch die Gefahr, dass sie auf andere nahegelegene Objekte übergreifen. Ohne angemessene Behandlung können Objekte irreparabel beschädigt werden, sodass ein großes Risiko für das kulturelle Erbe besteht.

(6) Mit in situ hergestelltem Stickstoff wird in dauerhaft oder vorübergehend versiegelten Behandlungszelten oder -kammern zur Bekämpfung von Schadorganismen auf Kulturerbeobjekten eine kontrollierte Atmosphäre mit sehr niedriger Sauerstoffkonzentration (Anoxie) geschaffen. Stickstoff wird aus der Umgebungsluft gewonnen und in die Behandlungszelte bzw. -kammern gepumpt, sodass der Stickstoffgehalt in der Atmosphäre auf etwa 99 % steigt und die Sauerstoffsättigung folglich gegen Null sinkt. Die Feuchte des in den Behandlungsbereich gepumpten Stickstoffs wird je nach Bedarf des zu behandelnden Objekts geregelt. Schadorganismen sind unter den Bedingungen in den Behandlungszelten bzw. -kammern nicht überlebensfähig.

(7) Wie im Antrag dargelegt, hat es die Entwicklung der Methode der mit Stickstoff erzeugten Anoxie zur Behandlung von Kulturerbeobjekten Kultureinrichtungen (Museen, Archiven, Bibliotheken, Konservierungs- und Restaurierungszentren usw.) in den vergangenen Jahrzehnten ermöglicht, von der Verwendung hochgiftiger Stoffe Abstand zu nehmen.

(8) Nach den von Portugal vorgelegten Informationen scheint die Verwendung von in situ hergestelltem Stickstoff die einzige wirksame Methode zur Bekämpfung von Schadorganismen zu sein, die für alle Materialarten und -kombinationen in Kultureinrichtungen eingesetzt werden kann, ohne die makroskopischen und molekularen Merkmale der Objekte zu verändern. Diese Methode kann zur konservatorischen Behandlung besonders sensibler Materialien wie ethnografischem Erbe, Mumien und zeitgenössischer Kunst angewendet werden.

(9) Das Verfahren der Anoxie bzw. einer geänderten oder kontrollierten Atmosphäre ist in der Norm EN 16790:2016 "Erhaltung des kulturellen Erbes - Integrierte Schädlingsbekämpfung (IPM) zum Schutz des kulturellen Erbes" aufgeführt, wonach Stickstoff am häufigsten zur Erzeugung einer Anoxie eingesetzt wird.

(10) Es gibt weitere Methoden zur Bekämpfung von Schadorganismen, wie Gammastrahlung, Thermoschockmethoden (hohe oder niedrige Temperaturen) oder Mikrowellen. Darüber hinaus können zu diesem Zweck auch andere Wirkstoffe verwendet werden. Nach Angaben Portugals stößt jedoch jede dieser Methoden an Grenzen hinsichtlich der Materialien, für die sie eingesetzt werden können.

(11) Dem Antrag zufolge werden andere Wirkstoffe aufgrund ihres Gefahrenprofils kaum noch in Kultureinrichtungen verwendet. Nach der Behandlung mit diesen Wirkstoffen könnten die Rückstände auf den behandelten Objekten nach und nach in die Umwelt abgegeben werden, was ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Dies gilt insbesondere für Kultureinrichtungen, die für Besucher geöffnet sind.

(12) Nach Angaben Portugals haben Thermoschockverfahren (Tiefkühl- oder Hitzebehandlung) unerwünschte Auswirkungen auf verschiedene Materialien. Temperaturanstiege oder -rückgänge können zu irreversiblen Schäden an Kulturgütern führen, insbesondere bei organischen Bestandteilen. Thermische Verfahren eignen sich in der Regel nicht für die Behandlung von Gemälden, polychromen Objekten mit Farben auf Wachs-, Öl- oder Eiweißbasis, da sich während der Behandlung temperaturabhängige Eigenschaften der Materialien ändern können, die irreversible Schäden an den Objekten verursachen. Darüber hinaus können hohe Temperaturen zur Erweichung von Leim in verleimten Objekten und zum Schrumpfen von Materialien wie Leder und Pergament führen.

(13) Gemäß den Angaben im Antrag ist Stickstoff in Flaschen für Kultureinrichtungen aus praktischen Gründen keine geeignete Alternative. Infolge der begrenzten Mengen in den Flaschen bedarf es häufiger Transporte und separater Lagerräume. Außerdem könnte die Verkehrslast der Böden in manchen historischen Museumsgebäuden mit dem Gewicht der benötigten Flaschen überschritten werden. Darüber hinaus würde die Behandlung mit Stickstoff in Flaschen hohe Kosten für die Kultureinrichtungen verursachen.

(14) Dem Antrag zufolge investierten viele Kultureinrichtungen in den letzten Jahrzehnten in den Bau von Behandlungskammern und den Erwerb von Stickstoffgeneratoren. Aufgrund ihrer Vielseitigkeit und Eignung für die Behandlung aller Materialien werden Anoxien durch in situ hergestellten Stickstoff sehr häufig für die Erhaltung des kulturellen Erbes verwendet.

(15) Von den Kultureinrichtungen zu verlangen, dass sie mehrere Methoden zur Bekämpfung von Schadorganismen anwenden - jede davon nur für bestimmte Materialien und Objekte -, statt einer einzigen, die bereits angewendet wird und für alle Materialien geeignet ist, wäre mit Mehrkosten für die Kultureinrichtungen verbunden und würde es ihnen erschweren, den angestrebten Verzicht auf gefährlichere Wirkstoffe bei ihrer integrierten Schädlingsbekämpfung zu erreichen.

(16) Eine möglichen Ausnahmeregelung nach Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für in situ hergestellten Stickstoff wurde 2019 auf mehreren Sitzungen 5) der Sachverständigengruppe der Kommission der für Biozidprodukte zuständigen Behörden diskutiert.

(17) Darüber hinaus führte die Europäische Chemikalienagentur auf Ersuchen der Kommission im Anschluss an den ersten, ähnlichen Antrag Österreichs auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Produkte in Form von in situ erzeugtem Stickstoff eine öffentliche Konsultation zu diesem Antrag durch, bei der alle Interessenträger Stellung nehmen konnten. Die 1.487 eingegangenen Kommentare sprachen sich größtenteils für die Ausnahmeregelung aus. In vielen Beiträgen wurden die Nachteile der Alternativmethoden hervorgehoben: thermische Behandlungen können bestimmte Materialien schädigen, der Einsatz anderer Wirkstoffe hinterlässt toxische Rückstände auf Artefakten, die nach und nach in die Umwelt abgegeben werden, bei der Verwendung von Stickstoff in Flaschen kann die relative Feuchte im Behandlungsbereich nicht geregelt werden, was für die Behandlung einiger Materialien jedoch notwendig ist.

(18) Zwei internationale Organisationen für Museen und Kulturerbestätten - der Internationale Museumsrat und der Internationale Rat für Denkmalpflege - haben angekündigt, die Aufnahme von in situ hergestelltem Stickstoff in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragen zu wollen, sodass die Mitgliedstaaten Produkte, die in situ hergestellten Stickstoff enthalten, zulassen können, ohne dass eine Ausnahmeregelung nach Artikel 55 Absatz 3 der genannten Verordnung notwendig ist. Allerdings nehmen die Prüfung eines solchen Antrags, die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und die Produktgenehmigungen Zeit in Anspruch.

(19) Aus dem Antrag geht hervor, dass in Portugal keine geeigneten Alternativen verfügbar sind, da alle derzeit verfügbaren alternativen Methoden entweder durch ihre fehlende Eignung für die Behandlung aller Materialien oder aus praktischen Gründen Nachteile aufweisen.

(20) Diese Argumente lassen die Schlussfolgerung zu, dass in situ hergestellter Stickstoff für den Schutz des kulturellen Erbes in Portugal unverzichtbar ist und keine geeigneten Alternativen dazu verfügbar sind. Portugal sollte daher zum Schutz des kulturellen Erbes die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, die in situ hergestellten Stickstoff enthalten, zulassen dürfen.

(21) Die mögliche Aufnahme von in situ hergestelltem Stickstoff in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und die anschließende Genehmigung von in situ hergestelltem Stickstoff durch die Mitgliedstaaten ist zeitaufwendig. Daher ist es angezeigt, so lange eine Ausnahmeregelung zu genehmigen, bis die damit verbundenen Verfahren abgeschlossen werden können

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Portugal darf zum Schutz des kulturellen Erbes die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, die in situ hergestellten Stickstoff enthalten, bis zum 31. Dezember 2024 zulassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. Juli 2020

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Richtlinie 2009/89/EG der Kommission vom 30. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Stickstoff in Anhang I (ABl. L 199 vom 31.07.2009 S. 19).

3) Liste der zugelassenen Produkte: https://echa.europa.eu/fr/information-on-chemicals/biocidal-products

4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014 S. 1).

5) 83., 84., 85. und 86. Sitzung der Sachverständigengruppe der Kommission aus Vertretern der für Biozidprodukte zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, abgehalten im Mai 2019, Juli 2019, September 2019 bzw. November 2019. Die Sitzungsprotokolle sind einsehbar auf https://ec.europa.eu/health/biocides/events_en#anchor0

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