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Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 33 A, ber. L 2026/90102;
VO (EU) 2024/1157 - ABl. L 2024/1157 vom 30.04.2024 Inkrafttreten Gültig, rückwirkende Gültigkeit A;
VO (EU) 2024/2025 - ABl. L 2024/2025 vom 20.12.2024 Inkrafttreten Gültig)
Vorschlag für eine " Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr" ID 232370
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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2 ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Effizienz der Frachtbeförderung und der Logistikdienste ist von entscheidender Bedeutung für das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union, das Funktionieren des Binnenmarkts und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt aller Regionen der Union.
(2) Mit dieser Verordnung wird das Ziel verfolgt, die Digitalisierung der Frachtbeförderung und der Logistikdienste zu fördern, um die Verwaltungskosten zu senken, die Möglichkeiten der zuständigen Behörden zur Durchsetzung zu verbessern und die Effizienz und die Nachhaltigkeit des Verkehrs zu verbessern.
(3) Die Beförderung von Gütern, einschließlich Abfällen, wird von großen Mengen an Informationen begleitet, die von den Unternehmen untereinander sowie zwischen den Unternehmen und den zuständigen Behörden immer noch in Papierform ausgetauscht werden. Die Verwendung von Papierdokumenten bedeutet für Logistikunternehmen einen erheblichen Verwaltungsaufwand und ist für sie und die mit ihnen verbundenen Wirtschaftszweige (wie etwa Handel und verarbeitendes Gewerbe) - vor allem für KMU - mit zusätzlichen Kosten verbunden und wirkt sich negativ auf die Umwelt aus.
(4) Das Fehlen eines einheitlichen Rechtsrahmens auf Unionsebene, der die zuständigen Behörden verpflichtet, rechtsverbindlich vorgeschriebene Frachtbeförderungsinformationen in elektronischer Form zu akzeptieren, gilt als Hauptgrund dafür, dass die aufgrund der verfügbaren elektronischen Mittel mögliche Vereinfachung und Effizienzsteigerung noch nicht erreicht wurde. Die Akzeptanz von Informationen in elektronischer Form und mit gemeinsamen Spezifikationen seitens der zuständigen Behörden würde nicht nur die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den Unternehmen vereinfachen, sondern indirekt auch die Entwicklung einer einheitlichen und vereinfachten elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen in der gesamten Union. Dies würde auch zu erheblichen Verwaltungskosteneinsparungen für die Unternehmen führen - insbesondere für die KMU, die die überwiegende Mehrheit der Verkehrs- und Logistikunternehmen in der Union ausmachen.
(5) In einigen Bereichen des Verkehrsrechts der Union sind die zuständigen Behörden gehalten, digitalisierte Informationen zu akzeptieren; dies ist jedoch bei Weitem nicht bei allen Unionsrechtsakten der Fall. Es sollte möglich sein, den zuständigen Behörden im gesamten Gebiet der Union die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über den Güterverkehr für alle wichtigen Phasen der Beförderungen innerhalb der Union auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen. Diese Möglichkeit sollte darüber hinaus für alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und für alle Verkehrsträger bestehen.
(6) Die zuständigen Behörden sollten daher verpflichtet werden, elektronisch zur Verfügung gestellte Informationen immer dann zu akzeptieren, wenn die Unternehmen Informationen als Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen bereitstellen müssen, die in von dieser Verordnung erfassten Unionsrechtsakten festgelegt sind. Diese Anforderung sollte sich auch auf Informationen erstrecken, die von den Behörden im Einklang mit den Bestimmungen jener Unionsrechtsakte als zusätzliche Informationen angefordert werden, beispielsweise wenn einige Informationen fehlen. Dasselbe sollte gelten, wenn nach nationalem Recht die Bereitstellung von Informationen vorgeschrieben ist, die ganz oder teilweise den Informationen entsprechen, die gemäß Unionsrechtsakten zu übermitteln sind, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. Ferner sollten die Behörden bestrebt sein, mit den betroffenen Unternehmen in Bezug auf die betreffenden Informationen elektronisch zu kommunizieren. Diese Kommunikation sollte unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen in Unionsrechtsakten und unbeschadet des nationalen Rechts in Bezug auf Folgemaßnahmen während oder nach Überprüfungen der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erfolgen. Die Pflicht für die zuständigen Behörden, von den Unternehmen elektronisch zur Verfügung gestellte Informationen zu akzeptieren, sollte auch immer dann gelten, wenn in Bestimmungen von Unionsrechtsakten oder des nationalen Rechts, die von dieser Verordnung erfasst sind, Informationen verlangt werden, auf die auch in den einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften wie etwa den Übereinkünften über internationale Beförderungsverträge für die verschiedenen Verkehrsträger Bezug genommen wird - beispielsweise dem VN-Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ( CMR), dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr ( COTIF), der IATA-Resolution 672 über den elektronischen Luftfrachtbrief, dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) und dem Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt ( CMNI).
(7) Da diese Verordnung lediglich bezweckt, die Bereitstellung von Informationen zwischen den Unternehmen und zuständigen Behörden auf elektronischem Wege zu erleichtern und zu fördern, sollte sie die Bestimmungen von Unionrechtsakten oder des nationalen Rechts über die Festlegung des Inhalts gesetzlich vorgeschriebener Informationen unberührt lassen und insbesondere keine zusätzlichen Informations- oder Sprachanforderungen auferlegen. Wenngleich mit dieser Verordnung beabsichtigt ist, die Einhaltung von gesetzlichen Informationsanforderungen auf elektronischem Wege anstatt durch die Vorlage von Papierdokumenten zu ermöglichen; so lässt sie dennoch die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, diese Informationen in Papierform vorzulegen, wie in den einschlägigen Bestimmungen von Unionsrechtsakten oder des nationalen Rechts vorgesehen, unberührt und sollte die einschlägigen Unionsanforderungen für die zur strukturierten Vorlage der betreffenden Informationen zu verwendenden Dokumente unberührt lassen. Diese Verordnung sollte die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 über Verfahrensvorschriften für die Verbringung von Abfällen und die Bestimmungen über Kontrollen der Zollstellen unberührt lassen. Ferner sollte diese Verordnung die Berichtspflichten, einschließlich derer über die Zuständigkeiten der Zoll- oder anderen Behörden, die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 oder in auf deren Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten oder in der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 niedergelegt sind, unberührt lassen.
(8) Durch die Verwendung elektronischer Mittel für den Austausch von gesetzlich vorgeschriebenen Informationen können die Kosten für die Unternehmen verringert und die Effizienz der zuständigen Behörden gesteigert werden. Sowohl die Unternehmen als auch die zuständigen Behörden müssten die Maßnahmen - einschließlich des Erwerbs der erforderlichen Ausrüstung - ergreifen, die zur Ermöglichung des elektronischen Austauschs von gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zum Güterverkehr (eFTI) in maschinenlesbarem Format über die informations- und kommunikationstechnologiegestützten Plattformen (eFTI-Plattformen) erforderlich sind. Die betroffenen Unternehmen sollten jedoch weiterhin dafür verantwortlich sein, den zuständigen Behörden die Informationen in einem vom Menschen lesbaren Format bereitzustellen, sofern dies von den zuständigen Behörden im Hinblick auf die Erledigung ihrer Aufgaben in Situationen verlangt wird, in denen kein Zugriff auf eine eFTI-Plattform möglich ist.
(9) Damit die Unternehmen die relevanten Informationen in allen Mitgliedstaaten auf die gleiche Weise in elektronischer Form übermitteln können, sind gemeinsame Spezifikationen erforderlich, die von der Kommission mittels der in der vorliegenden Verordnung genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlassen werden sollten.
(10) Durch gemeinsame Spezifikationen für die Definition und die technischen Merkmale von Datenelementen sollte die Interoperabilität der Daten sichergestellt werden, indem ein einziger umfassender Datensatz erstellt wird, der für die elektronische Übermittlung der Daten zu verwenden ist. Dieser umfassende Datensatz sollte alle Datenelemente enthalten, die den Informationsanforderungen in den einschlägigen Bestimmungen von Unionsrechtsakten und des nationalen Rechts entsprechen, wobei jedes Datenelement, das in einem oder mehreren Teildatensätzen gemeinsam vorkommen, nur einmal enthalten ist.
(11) Durch gemeinsame Spezifikationen sollten auch gemeinsame Verfahren und detaillierte Vorschriften für den Zugang zu diesen Informationen und deren Verarbeitung durch die zuständigen Behörden festgelegt werden, darunter auch alle diesbezügliche Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Unternehmen, wie etwa Ersuchen um zusätzliche Informationen, die die zuständigen Behörden benötigen, um ihre jeweiligen gesetzlichen Durchsetzungsbefugnisse entsprechend den einschlägigen Bestimmungen von Unionsrechtsakten und des nationalen Rechts auszuüben.
(12) Bei der Festlegung dieser gemeinsamen Spezifikationen sollten die einschlägigen Spezifikationen für den Datenaustausch, die in den einschlägigen Unionsrechtsakten festgelegt und in den einschlägigen europäischen und internationalen Standards für den Datenaustausch - einschließlich Standards für den multimodalen Verkehr - enthalten sind, berücksichtigt werden, ebenso wie die Grundsätze und Empfehlungen in der Mitteilung der Kommission vom 23. März 2017 mit dem Titel "Europäischer Interoperabilitätsrahmen - Umsetzungsstrategie", der ein von den Mitgliedstaaten vereinbartes Konzept für die Erbringung europaweiter digitaler öffentlicher Dienste beinhaltet. Es sollte auch sorgfältig darauf geachtet werden, dass diese Spezifikationen technologieneutral und offen für innovative Technologien sind.
(13) Um die Kosten sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Unternehmen so gering wie möglich zu halten, könnte die Einrichtung von Zugangspunkten für die zuständigen Behörden in Erwägung gezogen werden. Diese Zugangspunkte würden lediglich als Vermittler zwischen den eFTI-Plattformen und den zuständigen Behörden dienen und sollten daher die eFTI-Daten, zu denen sie den Zugang ermöglichen, weder speichern noch verarbeiten, mit Ausnahme von mit der Verarbeitung von eFTI-Daten verbundenen Metadaten wie z.B. Verarbeitungsprotokollen, die für Überwachungs- oder Statistikzwecke erforderlich sind. Ferner könnten Mitgliedstaaten vereinbaren, gemeinsame Zugangspunkte für ihre jeweiligen zuständigen Behörden einzurichten.
(14) Mit dieser Verordnung sollten die funktionalen Anforderungen an die eFTI-Plattformen festgelegt werden, die von den Unternehmen genutzt werden sollten, um den zuständigen Behörden die gesetzlich vorgeschriebenen Frachtbeförderungsinformationen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, damit die Bedingungen für die verbindlich vorgeschriebene Akzeptanz dieser Informationen durch die zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfüllt werden. Außerdem sollten die Anforderungen für Drittanbieter von Plattformdiensten (eFTI-Dienstleister) festgelegt werden. Mit diesen Anforderungen sollte insbesondere Folgendes sichergestellt werden: dass alle eFTI-Daten ausschließlich auf der Grundlage eines umfassenden rechtebasierten Zugangskontrollsystems mit zugewiesenen Funktionen verarbeitet werden können, dass alle zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften unmittelbaren Zugang zu diesen Daten haben können, dass die elektronische Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 erfolgen kann und dass die Verarbeitung sensibler Geschäftsinformationen auf eine Art und Weise erfolgen kann, welche die Vertraulichkeit dieser Informationen wahrt.
(15) Die Kommission sollte Spezifikationen für die funktionalen Anforderungen an eFTI-Plattformen erlassen. Bei Erlass dieser Spezifikationen sollte die Kommission bestrebt sein, die Interoperabilität der eFTI-Plattformen sicherzustellen, um den Datenaustausch zwischen diesen Plattformen zu erleichtern und es den Unternehmen zu ermöglichen, die eFTI-Plattform ihrer Wahl zu nutzen. Um die Umsetzung zu erleichtern und die Kosten so gering wie möglich zu halten, sollte die Kommission ferner den einschlägigen technischen Lösungen und Standards Rechnung tragen, die von bestehenden IKT-Systemen verwendet werden. Gleichzeitig sollte die Kommission dafür sorgen, dass die betreffenden Spezifikationen so weit wie möglich technologieneutral bleiben, um kontinuierliche Innovation zu fördern und eine allzu feste Bindung an bestimmte Technologien zu vermeiden.
(16) Zum Aufbau des Vertrauens sowohl der zuständigen Behörden als auch der Unternehmen in die Einhaltung dieser funktionalen Anforderungen durch die eFTI-Plattformen und die eFTI-Dienstleister sollten die Mitgliedstaaten ein durch Akkreditierungsvorschriften unterstütztes Zertifizierungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 einführen. Um die Vorteile dieser Zertifizierung zu nutzen, sind Anbieter bereits im Einsatz befindlicher IKT-Systeme aufgerufen, sicherzustellen, dass diese Systeme den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an eFTI-Plattformen entsprechen, und eine Zertifizierung zu beantragen. Die Zertifizierung der IKT-Systeme sollte unverzüglich erfolgen.
(17) Die Nutzung von eFTI-Plattformen garantiert den Unternehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen akzeptiert werden, und bietet den zuständigen Behörden einen zuverlässigen und gesicherten Zugang zu diesen Informationen. Ungeachtet der Verpflichtung für alle zuständigen Behörden, die Informationen zu akzeptieren, die durch eine zertifizierte eFTI-Plattform gemäß dieser Verordnung bereitgestellt werden, sollte die Nutzung anderer IKT-Systeme jedoch weiterhin möglich sein, falls der betreffende Mitgliedstaat dies wünscht. Gleichzeitig sollte diese Verordnung weder die Verwendung von eFTI-Plattformen zwischen Unternehmen noch die Nutzung zusätzlicher Funktionen auf eFTI-Plattformen verhindern, sofern dies nicht die Verarbeitung der von dieser Verordnung erfassten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gemäß den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt.
(18) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verpflichtung zur Akzeptanz der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in elektronischer Form gemäß dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Insbesondere sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um für die zuständigen Behörden gemeinsame Verfahren und detaillierte Modalitäten für den Zugang zu von den betroffenen Unternehmen elektronisch bereitgestellten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und deren Verarbeitung festzulegen, einschließlich detaillierter Regeln und technischer Spezifikationen, und um detaillierte Spezifikationen für die Umsetzung der Anforderungen an eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleister festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 ausgeübt werden.
(19) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu folgenden Zwecken zu erlassen: Änderung des Anhangs I Teil A zur Berücksichtigung etwaiger von der Kommission verabschiedeter delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, in denen neue gesetzliche Informationsanforderungen der Union für den Güterverkehr festgelegt werden und Änderung des Anhangs I Teil B zur Aufnahme der Listen der gesetzlichen Informationsanforderungen im nationalen Recht, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Einklang mit dieser Verordnung notifiziert haben, und zur Aufnahme etwaiger neuer Bestimmungen des einschlägigen nationalen Rechts, mit denen die nationalen gesetzlichen Informationsanforderungen geändert oder neue gesetzliche Informationsanforderungen, die von dieser Verordnung erfasst sind, festgelegt werden und die der Kommission im Einklang mit dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten notifiziert wurden; und zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Festlegung und Änderung des gemeinsamen Datensatzes und der Teildatensätze in Bezug auf die jeweiligen gesetzlichen Informationsanforderungen, die von dieser Verordnung erfasst sind; und Ergänzung bestimmter technischer Aspekte dieser Verordnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung der Zertifizierungskennzeichnung von eFTI-Plattformen und den Vorschriften für die Zertifizierung von eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleistern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 9 niedergelegt wurden.
Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Darüber hinaus ist die Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger in den geeigneten Foren, wie etwa der mit dem Beschluss der Kommission vom 13. September 2018 eingesetzten Expertengruppe "Forum für die Digitalisierung in Verkehr und Logistik", wichtig für die Entwicklung und Ausarbeitung dieser Rechtsakte.
(20) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer einheitlichen Vorgehensweise in Bezug auf die Akzeptanz elektronisch übermittelter Frachtbeförderungsinformationen seitens der zuständigen Behörden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, gemeinsame Anforderungen festzulegen, auf Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(21) Die elektronische Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Frachtbeförderungsinformationen zu übermitteln sind, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen.
(22) Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Es sollten Informationen gesammelt werden, die als Grundlage für diese Evaluierung dienen und es der Kommission ermöglichen, die Leistungsfähigkeit dieser Verordnung im Hinblick auf das von ihr verfolgte Ziel zu bewerten.
(23) Eine wirksame und effiziente Durchsetzung setzt voraus, dass alle zuständigen Behörden direkt und in Echtzeit in elektronischer Form auf die einschlägigen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zugreifen können. Zu diesem Zweck und im Einklang mit dem Grundsatz "standardmäßig digital", der in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "EU-eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 - Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung" vom 19. April 2016 genannt wird, sollte die Verwendung elektronischer Mittel zur vorherrschenden Vorgehensweise beim Austausch gesetzlich vorgeschriebener Informationen zwischen den Unternehmen und den zuständigen Behörden werden. Daher sollte die Kommission etwaige Initiativen im Hinblick darauf prüfen, ob die Unternehmen dazu verpflichtet werden sollten, elektronische Mittel zu nutzen, um den zuständigen Behörden die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Kommission sollte gegebenenfalls entsprechende Initiativen vorschlagen - einschließlich etwaiger Änderungen dieser Verordnung und anderer einschlägiger Unionsrechtsakte. Um die Möglichkeiten der zuständigen Behörden zur Durchsetzung zu verbessern und die Kosten sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Unternehmen so gering wie möglich zu halten, sollte die Kommission auch weitere Maßnahmen erwägen, etwa in Bezug auf die Verbesserung der Interoperabilität von IKT-Systemen und -Plattformen und einen gemeinsamen Zugangspunkt zu diesen Systemen und Plattformen, die gemäß dem sonstigen Verkehrsrecht der Union für die Aufzeichnung und Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen verwendet werden.
(24) Diese Verordnung kann nicht wirksam angewendet werden, bevor die in ihr vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte in Kraft getreten sind. Aus diesem Grund ist die Kommission rechtlich verpflichtet, diese delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, und sollte unverzüglich mit der Arbeit an diesen Rechtsakten beginnen, um den rechtzeitigen Erlass der einschlägigen Spezifikationen, möglichst vor Ablauf der jeweiligen in dieser Verordnung festgelegten Fristen, sicherzustellen. Der rechtzeitige Erlass dieser delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist von wesentlicher Bedeutung, damit die Mitgliedstaaten und die Unternehmen genügend Zeit haben, um die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung zu ergreifen. Daher sollten entsprechend unterschiedliche Anwendungszeiträume in dieser Verordnung festgelegt werden.
(25) Ebenso sollte die Notifizierungspflicht der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung innerhalb einen Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung erfüllt werden, damit die Kommission den ersten delegierten Rechtsakt auf der Grundlage dieser Verordnung rechtzeitig erlassen kann.
(26) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 gehört
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein Rechtsrahmen für die elektronische Übermittlung gesetzlich vorgeschriebener Informationen zwischen den betroffenen Unternehmen und den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern im Gebiet der Union geschaffen.
Zu diesem Zweck werden in dieser Verordnung
Artikel 2 Anwendungsbereich 24
(1) Diese Verordnung gilt für
(2) Bis zum 21. August 2021 notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission die Bestimmungen des nationalen Rechts und die entsprechenden gesetzlichen Informationsanforderungen, in denen die Bereitstellung von Informationen vorgeschrieben wird, die ganz oder teilweise den nach den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten gesetzlichen Informationsanforderungen zu übermittelnden Informationen entsprechen.
Nach dieser Notifizierung notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission alle Bestimmungen des nationalen Rechts, die
Die Mitgliedstaaten nehmen diese Notifizierung innerhalb eines Monats nach der Annahme solcher Bestimmungen vor.
(3) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Kapitel II
Elektronisch bereitgestellte gesetzlich vorgeschriebene Informationen
Artikel 4 Anforderungen an die betroffenen Unternehmen
(1) Für die Zwecke des Artikels 5 Absätze 1, 2 und 3 erfüllen die betroffenen Unternehmen die im vorliegenden Artikel dargelegten Anforderungen.
(2) Machen die betroffenen Unternehmen die einer zuständigen Behörde gesetzlich vorgeschriebene Informationen elektronisch verfügbar, so verwenden sie hierfür auf einer zertifizierten eFTI-Plattform - gegebenenfalls durch einen zertifizierten eFTI-Dienstleister - verarbeitete Daten. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Informationen sind durch die betroffenen Unternehmen in maschinenlesbarem Format und, auf Anfrage der zuständigen Behörde, in einem vom Menschen lesbaren Format bereitzustellen.
(3) Informationen in maschinenlesbarem Format sind mittels einer authentifizierten und sicheren Verbindung zur Datenquelle auf einer eFTI-Plattform zur Verfügung zu stellen. Die betroffenen Unternehmen übermitteln die eindeutige, die Identifizierung ermöglichende elektronische Verbindung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die Verbringung eindeutig zu identifizieren.
(4) Von den zuständigen Behörden verlangte Informationen in einem vom Menschen lesbaren Format werden vor Ort auf dem Bildschirm eines elektronischen Geräts des betroffenen Unternehmens zur Verfügung gestellt.
Artikel 5 Anforderungen an die zuständigen Behörden 24 24a
(1) Ab 30 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des ersten der in den Artikeln 7 und 8 genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte akzeptieren die zuständigen Behörden gesetzlich vorgeschriebene Informationen, die von den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 4 elektronisch zur Verfügung gestellt werden, auch wenn diese gesetzlich vorgeschriebenen Informationen von den zuständigen Behörden als zusätzliche Informationen verlangt werden.
(1a) Abweichend von Absatz 1 akzeptieren die zuständigen Behörden ab dem 21. Mai 2026 gesetzlich vorgeschriebene Informationen, einschließlich zusätzlicher Informationen, gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157.
(2) - gestrichen -
(3) Wenn zu den gemäß einem bestimmten in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unionsrechtsakt oder gemäß dort genanntem nationalem Recht erforderlichen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen eine offizielle Validierung etwa in Form von Stempeln oder Zertifikaten gehört, stellt die jeweilige Behörde diese Validierung gemäß den Anforderungen, die in den in Artikeln 7 und 8 genannten delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, elektronisch zur Verfügung.
(4) Zur Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um alle ihre zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, die von den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 4 zur Verfügung gestellten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen abzurufen und zu verarbeiten. Diese Maßnahmen halten die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach den Artikeln 7 und 8 ein.
Artikel 6 Vertrauliche Geschäftsinformationen
Die zuständigen Behörden, eFTI-Dienstleister und die betroffenen Unternehmen treffen Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen, die im Einklang mit dieser Verordnung verarbeitet und ausgetauscht werden, und stellen sicher, dass der Zugang zu solchen Informationen sowie ihre Verarbeitung nur mit entsprechender Genehmigung erfolgen darf.
Artikel 7 Gemeinsamer eFTI-Datensatz und eFTI-Teildatensätze 24
(1) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Ergänzung dieser Verordnung, indem der gemeinsame eFTI-Datensatz und die eFTI-Teildatensätze für die einzelnen gesetzlichen Informationsanforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1, einschließlich der entsprechenden Spezifikationen für die Definition und die technischen Merkmale jedes Datenelements des gemeinsamen eFTI-Datensatzes und der eFTI-Teildatensätze, festgelegt und geändert werden.
(2) Beim Erlass der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte hat die Kommission
(3) Der erste dieser delegierten Rechtsakte erfasst alle in Absatz 1 genannten Elemente und wird spätestens 21. Februar 2023 erlassen.
(4) Abweichend von Absatz 3 werden in Absatz 1 genannte Elemente, die einen Bezug zu den in den Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv aufgeführten Informationsanforderungen aufweisen, spätestens zu dem in Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Datum erlassen.
Artikel 8 Gemeinsame Verfahren und Regeln für den Zugang 24
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit gemeinsamen Verfahren und detaillierten Regeln, einschließlich gemeinsamer technischer Spezifikationen, für den Zugang der zuständigen Behörden zu eFTI-Plattformen, einschließlich Verfahren für die Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen und für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Unternehmen in Bezug auf diese Informationen.
(2) Beim Erlass der in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte bemüht sich die Kommission um effizientere Verwaltungsverfahren und minimale Befolgungskosten sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch die zuständigen Behörden.
(3) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte erfasst alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Elemente und wird spätestens bis 21. Februar 2023 erlassen.
(4) Abweichend von Absatz 3 werden in Absatz 1 genannte Elemente, die einen konkreten Bezug zu dem Zugang der Behörden zu gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und zu deren Verarbeitung durch diese Behörden im Zusammenhang mit den in den Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv aufgeführten Anforderungen aufweisen, einschließlich der Kommunikation mit den Unternehmen hinsichtlich dieser Informationen, spätestens zu dem in Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Datum erlassen.
Kapitel III
eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleister
Abschnitt 1
Anforderungen an eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleister
Artikel 9 Funktionale Anforderungen an eFTI-Plattformen 24
(1) Die für die Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen verwendeten eFTI-Plattformen müssen über Funktionen verfügen, die Folgendes sicherstellen:
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 erlassen. Beim Erlass dieser Spezifikationen hat die Kommission
Der erste dieser Durchführungsrechtsakte erfasst alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Elemente und wird spätestens bis 21. August 2023 erlassen.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden in Absatz 1 genannte Elemente, die einen konkreten Bezug zu der Verarbeitung von gesetzlich vorgeschriebenen Informationen im Zusammenhang mit den in den Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv aufgeführten Anforderungen aufweisen, spätestens zu dem in Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Datum erlassen.
Artikel 10 Anforderungen an eFTI-Dienstleister
(1) Die eFTI-Dienstleister stellen sicher, dass
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 erlassen. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte, der alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Elemente erfasst, wird spätestens bis 21. August 2023 angenommen.
Abschnitt 2
Zertifizierung
Artikel 11 Konformitätsbewertungsstellen
(1) Die Konformitätsbewertungsstellen werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Zertifizierung von eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleistern im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 der vorliegenden Verordnung akkreditiert.
(2) Für die Akkreditierung müssen die Konformitätsbewertungsstellen die in Anhang II niedergelegten Anforderungen erfüllen. Die nationalen Akkreditierungsstellen teilen der nach Absatz 3 dieses Artikels benannten nationalen Behörde die Adresse der Website mit, auf der sie Informationen über die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen, einschließlich einer auf dem neuesten Stand zu haltenden Liste dieser Stellen, öffentlich zugänglich machen.
(3) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die eine auf dem neuesten Stand zu haltende Liste der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen, der eFTI-Plattformen und der eFTI-Dienstleister führt, die über eine gültige Zertifizierung auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 bereitgestellten Informationen verfügen. Diese benannten nationalen Behörden machen diese Liste auf einer offiziellen Website der Regierung öffentlich zugänglich.
(4) Bis zum 31. März jedes Jahres übermitteln diese benannten nationalen Behörden der Kommission die in Absatz 3 genannte Liste, zusammen mit der Adresse der Website, auf der die Liste öffentlich zugänglich ist. Die Kommission veröffentlicht die Website-Adressen auf ihrer offiziellen Website.
Artikel 12 Zertifizierung von eFTI-Plattformen
(1) Auf Antrag eines eFTI-Plattform-Entwicklers bewertet eine Konformitätsbewertungsstelle die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 durch die eFTI-Plattform. Fällt die Bewertung positiv aus, so stellt die Konformitätsbewertungsstelle eine Übereinstimmungsbescheinigung für diese eFTI-Plattform aus. Im Falle einer negativen Bewertung gibt die Konformitätsbewertungsstelle dem Antragsteller die Gründe für die negative Bewertung an.
(2) Jede Konformitätsbewertungsstelle führt eine auf dem neuesten Stand zu haltende Liste der von ihr zertifizierten eFTI-Plattformen, deren Zertifizierung sie widerrufen oder ausgesetzt hat. Sie macht diese Liste auf ihrer Website öffentlich zugänglich und teilt der nach Artikel 11 Absatz 3 benannten nationalen Behörde die Adresse dieser Website mit.
(3) Den zuständigen Behörden über eine zertifizierte eFTI-Plattform zur Verfügung gestellte Informationen müssen eine Zertifizierungskennzeichnung tragen.
(4) Der eFTI-Plattform-Entwickler beantragt eine Neubewertung seiner Zertifizierung, wenn die in den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 9 Absatz 2 festgelegten technischen Spezifikationen geändert werden.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Erlass von Vorschriften für die Zertifizierung von eFTI-Plattformen und über die Verwendung des Zertifizierungskennzeichens, einschließlich Vorschriften zur Erneuerung, zur Aussetzung oder zum Widerruf einer Zertifizierung, zu ergänzen.
Artikel 13 Zertifizierung der eFTI-Dienstleister
(1) Auf Antrag eines eFTI-Dienstleisters bewertet eine Konformitätsbewertungsstelle, inwieweit ein eFTI-Dienstleister die Anforderungen des Artikels 10 Absatz 1 erfüllt. Fällt die Bewertung positiv aus, so stellt die Konformitätsbewertungsstelle eine Übereinstimmungsbescheinigung aus. Im Falle einer negativen Bewertung gibt die Konformitätsbewertungsstelle dem Antragsteller die Gründe für die negative Bewertung an.
(2) Jede Konformitätsbewertungsstelle führt eine auf dem neuesten Stand zu haltende Liste der eFTI-Dienstleister, die von ihr zertifiziert wurden, und der eFTI-Dienstleister, deren Zertifizierung sie widerrufen oder ausgesetzt hat. Sie macht diese Liste auf ihrer Website öffentlich zugänglich und teilt der nach Artikel 11 Absatz 3 benannten nationalen Behörde die Adresse dieser Website mit.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Erlass von Vorschriften für die Zertifizierung von eFTI-Dienstleistern, einschließlich Vorschriften zur Erneuerung, zur Aussetzung oder zum Widerruf einer Zertifizierung, zu ergänzen.
Kapitel IV
Befugnisübertragungen und Durchführungsbestimmungen
Artikel 14 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. August 2020 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 15 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 16 Überprüfung
(1) Bis zum 21. Februar 2029 nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.
Die Kommission prüft auch etwaige Initiativen, um insbesondere
Diese Prüfungen erstrecken sich insbesondere auf die Änderung dieser Verordnung und anderer einschlägiger Unionsrechtsakte und wird gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle in Artikel 17 genannten Informationen, die zur Ausarbeitung des Berichts gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels benötigt werden.
Artikel 17 Überwachung
Bis zum 21. August 2027 und danach alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der Verarbeitungsprotokolle nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben g und i, wie häufig die zuständigen Behörden die von den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 4 elektronisch zur Verfügung gestellten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen abgerufen und verarbeitet haben.
Diese Informationen werden bezogen auf jedes Jahr des Berichtszeitraums übermittelt.
Artikel 18 Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 21. August 2024.
(3) Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 gelten jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2020.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 7. April 2020 (ABl. C 157 vom 08.05.2020 S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1).
4) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
5) Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 64).
6) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
7) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30).
8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
9) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
10) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).
11) EWG-Rat: Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. P 52 vom 16.08.1960 S. 1121).
12) Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992 S. 38).
13) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 72).
14) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.09.2008 S. 13).
15) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44).
16) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 72).
17) Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über Verbringungen von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1157/oj)
| Gesetzlich vorgeschriebene Informationen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen | Anhang I 24 |
Teil A - Gesetzliche Informationsanforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
Liste der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b:
Die jeweiligen einzelstaatlichen Bestimmungen über die Bereitstellung der Informationen, die ganz oder teilweise den Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/1056 entsprechen, sind nachstehend aufgeführt.
1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015 S. 1).
1) Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG), StF: BGBl. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022.
2) Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Befreiung des grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehrs von Bewilligungen (Kombifreistellungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 399/1997 [CELEX-Nr. 31992L0106].
3) Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die während der Kabotage mitzuführenden Kontrollblätter (Kabotagekontrollverordnung - KKV), BGBl. II Nr. 132/2007.
4) Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung - CEMT-VV), BGBl. II Nr. 207/2016.
5) Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, StF: BGBl. II Nr. 395/2001.
6) Verordnung der Landesregierung vom 10. November 1998 (Bote für Tirol Nr. 1413/1998 - Zl.: IIb2-V-89/103), mit der für den Arlbergtunnel (S 16) einschließlich der Portalbauwerke Verkehrsbeschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter erlassen werden.
7) Verordnung der Landesregierung - Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 45/1998 über Verkehrsbeschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter für den Arlberg-Tunnel (S 16).
8) Verordnung der Landesregierung vom 1. Dezember 1998, mit der für den Felbertauerntunnel Verkehrsbeschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter erlassen werden (Bote für Tirol Nr. 464/1999).
9) Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Mai 1999 (Landesgesetzblatt Nr. 68/1999), mit der für den Felbertauerntunnel Verkehrsbeschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter erlassen werden.
10) Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ausnahmen vom Nachtfahrverbot für Fahrten im Rahmen des Kombinierten Verkehrs, StF: BGBl. Nr. 1027/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2007.
11) Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (Verified Gross Mass - VGM) von Seefrachtcontainern (VGM-V), StF: BGBl. II Nr. 192/2017.
12) Begleitregelungen zur EG-Verbringungsverordnung in: Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), StF: BGBl. I Nr. 102/2002, [CELEX-Nr. 31975L0442, 31991L0156, 31991L0689, 31994L0031, 31975L0439, 32000L0076, 31991L0157, 31998L0101, 31993L0086, 31978L0176, 31991L0692, 31996L0059, 31994L0062, 32000L0053, 31996L0061, 31996L0082 und 31999L0031], zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023.
13) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR), StF: BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 103/2023.
14) Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung geringer Mengen gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen - GGBV-GM), BGBl. II Nr. 203/2019.
15) Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID - Anhang C des Übereinkommens), StF: BGBl. Nr. 225/1985, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 110/2023.
16) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ( ADN) samt Verordnungen und Erklärung, StF: BGBl. III Nr. 67/2008, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 45/2023, [CELEX-Nr. 32022L2407].
17) Bundesgesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG), StF: BGBl. I Nr. 44/2016, [CELEX-Nr. 32014L0067], zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2022 [CELEX-Nr. 32020L1057].
18) Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr der Republik Slowenien über die Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (BGBl. III Nr. 59/2003).
19) Königlicher Erlass vom 2. November 2017 (2017013157) über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen (Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom 27. November 2017, zuletzt geändert durch das belgische Staatsblatt vom 6. Mai 2020 (2019015279).
20) Königlicher Erlass vom 12. Juli 2016 (2016011316) über die Beförderung explosiver Stoffe im Straßen- oder Eisenbahnverkehr (Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom 5. August 2016, zuletzt geändert durch das belgische Staatsblatt vom 11. September 2019 (2019014359).
21) Gesetz vom 15. Juli 2013 (2013014763) über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs.
22) Ministerialerlass vom 23. Mai 2014 (2014014286) zur Umsetzung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über den Güterkraftverkehr.
23) Erlass der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 22. September 2022 (2022042182) über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und auf Binnenwasserstraßen mit Ausnahme von explosiven und radioaktiven Stoffen.
24) Königlicher Erlass vom 28. Juni 2009 (2009014168) über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, in der durch den Erlass der wallonischen Regierung vom 23. Mai 2019 (2019041354) geänderten Fassung.
25) Königlicher Erlass vom 31. Juli 2009 über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen in der durch den Erlass der wallonischen Regierung vom 3. Dezember 2021 (2021205807) geänderten Fassung.
26) Erlass vom 6. Juli 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (2012204382).
27) Königlicher Erlass vom 24. September 2006 über die allgemeinen Polizeivorschriften für die Binnenschifffahrt in Belgien.
28) Erlass der flämischen Regierung vom 16. September 2022 (2022033695) über die elektronische Übermittlung von Daten durch Schiffe zur Änderung des Erlasses der flämischen Regierung vom 25. Mai 2018 zur Anpassung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.
29) Gesetz über den Kraftverkehr (veröffentlicht im Amtsblatt (ABl.) Nr. 82/17.9.1999, in Kraft seit 17.9.1999; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 11/31.1.2002; geändert, ABl. Nr. 45/30.4.2002; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 99/11.11.2003, in Kraft seit 12.12.2003; geändert, ABl. Nr. 70/10.8.2004, in Kraft seit 1.1.2005, ABl. Nr. 88/4.11.2005; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 92/18.11.2005, in Kraft seit 18.11.2005; geändert, ABl. Nr. 95/29.11.2005, in Kraft seit 1.3.2006; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 102/20.12.2005, ABl. Nr. 103/23.12.2005, in Kraft seit 1.1.2006; geändert, ABl. Nr. 105/29.12.2005, in Kraft seit 1.1.2006, ABl. Nr. 30/11.4.2006, in Kraft seit 12.7.2006; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 85/20.10.2006, in Kraft seit 20.10.2006; geändert, ABl. Nr. 92/14.11.2006, in Kraft seit 14.11.2006, ABl. Nr. 102/19.12.2006; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 42/29.5.2007, ABl. Nr. 80/5.10.2007, in Kraft seit 5.10.2007; ergänzt, ABl. Nr. 109/20.12.2007, in Kraft seit 1.1.2008; geändert, ABl. Nr. 102/28.11.2008, ABl. Nr. 93/24.11.2009, in Kraft seit 25.12.2009; ergänzt, ABl. Nr. 41/1.6.2010; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 17/25.2.2011; geändert, ABl. Nr. 38/18.5.2012, in Kraft seit 1.7.2012, ABl. Nr. 50/3.7.2012, in Kraft seit 3.7.2012; ergänzt, ABl. Nr. 60/7.8.2012, in Kraft seit 7.8.2012; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 99/14.12.2012; geändert, ABl. Nr. 103/28.12.2012, in Kraft seit 1.1.2013, ABl. Nr. 15/15.2.2013, in Kraft seit 1.1.2014, ABl. Nr. 23/8.3.2013, in Kraft seit 8.3.2013, ABl. Nr. 66/26.7.2013, in Kraft seit 26.7.2013; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 109/20.12.2013, in Kraft seit 1.1.2014; geändert, ABl. Nr. 11/7.2.2014, in Kraft seit 30.12.2013; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 60/22.7.2014; geändert, ABl. Nr. 98/28.11.2014, in Kraft seit 28.11.2014, ABl. Nr. 107/24.12.2014, in Kraft seit 1.1.2015, ABl. Nr. 14/20.2.2015; ergänzt, ABl. Nr. 60/7.8.2015; geändert, ABl. Nr. 81/20.10.2015, in Kraft seit 1.4.2016, ABl. Nr. 100/18.12.2015, in Kraft seit 20.11.2015; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 32/22.4.2016, in Kraft seit 1.4.2016; geändert, ABl. Nr. 58/26.7.2016, ABl. Nr. 59/29.7.2016, in Kraft seit 1.8.2016; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 9/26.1.2017, ABl. Nr. 93/21.11.2017, ABl. Nr. 62/27.7.2018, in Kraft seit 28.1.2019, ABl. Nr. 80/28.9.2018, in Kraft seit 28.6.2019, ABl. Nr. 105/18.12.2018, in Kraft seit 1.1.2019, ABl. Nr. 60/7.7.2020, in Kraft seit 7.7.2020, ABl. Nr. 71/11.8.2020, in Kraft seit 11.8.2020, ABl. Nr. 108/22.12.2020; geändert, ABl. Nr. 21/12.3.2021; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 22/16.3.2021; geändert, ABl. Nr. 23/19.3.2021, in Kraft seit 19.3.2021); Beschluss Nr. 11 des Verfassungsgerichts der Republik Bulgarien vom 30.09.2021 - ABl. Nr. 84 vom 08.10.2021.
30) Verordnung Nr. 33 vom 03.11.1999 über den öffentlichen Personen- und Güterverkehr im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien.
31) Verordnung Nr. 11 vom 31.10.2002 über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße betreffend einen Begleitschein nach dem Muster des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ( CMR).
32) Verordnung Nr. N-14 vom 27.08.2009 über die Durchführung, den Umfang und die Organisation von Unterwegskontrollen und Kontrollen in Unternehmen sowie über die Einstufung von Verkehrsunternehmern und Personen, die Beförderungen auf eigene Kosten durchführen.
33) Verordnung Nr. 40 vom 14.01.2004 über die Bedingungen und Verfahren für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (veröffentlicht im ABl. Nr. 15/24.2.2004, in Kraft seit 25.5.2004; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 12/6.2.2007; ergänzt, ABl. Nr. 67/17.8.2007; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 16/26.2.2010, in Kraft seit 30.6.2009; berichtigt, ABl. Nr. 18/5.3.2010; geändert, ABl. Nr. 100/20.12.2011; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 87/4.10.2013, in Kraft seit 4.10.2013; ergänzt, ABl. Nr. 76/2.10.2015, in Kraft seit 2.10.2015; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 76/19.9.2017; berichtigt, ABl. Nr. 77/26.9.2017; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 33/17.4.2018, ABl. Nr. 81/2.10.2018; geändert, ABl. Nr. 76/27.9.2019, in Kraft seit 27.9.2019).
34) Eisenbahnverkehrsgesetz (veröffentlicht im ABl. Nr. 97/28.11.2000, in Kraft seit 1.1.2002; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 47/10.5.2002; geändert, ABl. Nr. 96/11.10.2002, ABl. Nr. 70/10.8.2004, in Kraft seit 1.1.2005, ABl. Nr. 115/30.12.2004, in Kraft seit 1.1.2005; ergänzt, ABl. Nr. 77/27.9.2005, in Kraft seit 27.9.2005; geändert, ABl. Nr. 88/4.11.2005, ABl. Nr. 36/2.5.2006, in Kraft seit 1.7.2006, ABl. Nr. 37/5.5.2006, in Kraft seit 1.7.2006; ergänzt, ABl. Nr. 62/1.8.2006, in Kraft seit 1.1.2007; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 92/14.11.2006, in Kraft seit 14.11.2006; geändert, ABl. Nr. 108/29.12.2006, in Kraft seit 1.1.2007; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 22/24.3.2009; geändert, ABl. Nr. 35/12.5.2009, in Kraft seit 12.5.2009, ABl. Nr. 74/15.9.2009, in Kraft seit 15.9.2009; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 81/13.10.2009, ABl. Nr. 87/5.11.2010, ABl. Nr. 47/21.6.2011, in Kraft seit 21.6.2011, ABl. Nr. 15/15.2.2013, in Kraft seit 1.1.2014; geändert, ABl. Nr. 68/2.8.2013, in Kraft seit 2.8.2013, ABl. Nr. 17/6.3.2015, in Kraft seit 6.3.2015; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 47/26.6.2015, ABl. Nr. 19/11.3.2016; geändert, ABl. Nr. 58/26.7.2016, ABl. Nr. 96/1.12.2017, in Kraft seit 1.1.2018; ergänzt, ABl. Nr. 103/28.12.2017, in Kraft seit 1.1.2018; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 17/23.2.2018, in Kraft seit 23.2.2018; geändert, ABl. Nr. 77/18.9.2018, in Kraft seit 1.1.2019; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 20/8.3.2019, in Kraft seit 8.3.2019; geändert, ABl. Nr. 62/6.8.2019, in Kraft seit 6.8.2019; ergänzt, ABl. Nr. 79/8.9.2020; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 11/9.2.2021).
35) Verordnung Nr. 46 vom 30. November 2001 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene (vom Minister für Verkehr und Kommunikation angenommen - veröffentlicht im ABl. Nr. 107/11.12.2001, in Kraft seit 1.1.2002; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 99/8.12.2006; geändert, ABl. Nr. 63/3.8.2007; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 44/12.6.2009, ABl. Nr. 46/17.6.2011; ergänzt, ABl. Nr. 44/17.5.2013; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 24/31.3.2015, ABl. Nr. 78/29.9.2017, ABl. Nr. 55/12.7.2019).
36) Verordnung Nr. 16 vom 20. Juni 2006 über die Handhabung und Beförderung gefährlicher und/oder umweltschädlicher Güter auf See und gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (Titel geändert im ABl. Nr. 46/2013) (vom Verkehrsminister angenommen - veröffentlicht im ABl. Nr. 53/30.6.2006, in Kraft seit 30.6.2006; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 46/19.6.2009, in Kraft seit 30.6.2009; ergänzt, ABl. Nr. 91/19.11.2010, in Kraft seit 30.11.2010; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 46/21.5.2013; ergänzt, ABl. Nr. 67/30.7.2013, ABl. Nr. 59/4.8.2015; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 45/6.6.2017, ABl. Nr. 95/28.11.2017, ABl. Nr. 62/6.8.2019).
37) Verordnung Nr. 53 vom 10. Februar 2003 über Beförderungen im kombinierten Güterverkehr (vom Minister für Verkehr und Kommunikation angenommen - veröffentlicht im ABl. Nr. 18/25.2.2003).
38) Handelsschifffahrtsgesetz (veröffentlicht im ABl. Nr. 55/14.7.1970 und Nr. 56/17.7.1970, in Kraft seit 1.1.1971; berichtigt, ABl. Nr. 58/24.7.1970; berichtigt, ABl. Nr. 58/24.7.1970; geändert, ABl. Nr. 55/18.7.1975; ergänzt, ABl. Nr. 10/6.2.1987; geändert, ABl. Nr. 30/13.4.1990; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 85/24.7.1998; in Kraft seit 1.1.1998, ergänzt, ABl. Nr. 12/11.2.2000; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 41/24.4.2001, ABl. Nr. 113/3.12.2002, ABl. Nr. 55/25.6.2004. geändert, ABl. Nr. 42/17.5.2005; ergänzt, ABl. Nr. 77/27.9.2005; in Kraft seit 27.9.2005, geändert und ergänzt, ABl. Nr. 87/1.11.2005; geändert, ABl. Nr. 94/25.11.2005; in Kraft seit 1.1.2006, ergänzt, ABl. Nr. 104/27.12.2005; in Kraft seit 27.12.2005, geändert, ABl. Nr. 30/11.4.2006; in Kraft seit 12.7.2006, ergänzt, ABl. Nr. 62/1.8.2006; in Kraft seit 1.1.2007; geändert, ABl. Nr. 108/29.12.2006, in Kraft seit 1.1.2007, ABl. Nr. 36/4.4.2008; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 71/12.8.2008; ergänzt, ABl. Nr. 98/14.11.2008; geändert, ABl. Nr. 12/13.2.2009, in Kraft seit 1.1.2010; geändert, ABl. Nr. 32/28.4.2009; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 85/29.10.2010, ABl. Nr. 92/22.11.2011; geändert, ABl. Nr. 38/18.5.2012, in Kraft seit 1.7.2012, ABl. Nr. 77/9.10.2012, in Kraft seit 9.10.2012, ABl. Nr. 15/15.2.2013, in Kraft seit 1.1.2014, ABl. Nr. 28/19.3.2013; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 109/20.12.2013; geändert, ABl. Nr. 14/20.2.2015; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 52/10.7.2015; geändert, ABl. Nr. 58/26.7.2016; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 93/21.11.2017; geändert, ABl. Nr. 28/29.3.2018, ABl. Nr. 62/6.8.2019, in Kraft seit 6.8.2019; geändert und ergänzt, ABl. Nr. 104/8.12.2020).
39) Gesetz über den kombinierten Güterverkehr (Amtsblatt Nr. 120/2016).
40) Gesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Amtsblatt Nr. 84/2021).
41) Gesetz über den Kraftverkehr (Amtsblatt Nr. 41/2018).
42) Verordnung über Genehmigungen für die Beförderung von Gütern (Amtsblatt Nr. 57/2018).
43) Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Amtsblatt Nr. 79/2007).
44) Gesetz von 2004 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - 29(I)/2004.
45) Richtlinie über die technische Sicherheit (TSD) Nr. 1 - Nationales Luftsicherheitsprogramm (NASP) Durchführungsgesetz (öffentliche Fassung) vom 6. Juni 2020.
46) Gesetz Nr. 111/1994 Slg. über den Kraftverkehr in der geänderten Fassung (zákonč. 111/1994 Sb., o silniční dopravě, ve znění pozdějších předpisů).
47) Gesetz Nr. 266/1994 Slg. (Eisenbahngesetz) nimmt Bezug auf das Dekret Nr. 8/1985 Slg., Dekret des Außenministeriums zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr ( COTIF) (Zákon č. 266/1994 Sb: Článek 63(2)).
48) Gesetz Nr. 111/1994 Slg. über den Kraftverkehr in der geänderten Fassung (zákonč. 111/1994 Sb., o silniční dopravě, ve znění pozdějších předpisů) in Verbindung mit dem Dekret Nr. 478/2000 Slg. zur Durchführung des Gesetzes über den Kraftverkehr in der geänderten Fassung (vyhláškač. 478/2000 Sb., kterou se provádí zákon o silniční dopravě, ve znění pozdějších předpisů).
49) Mitteilung Nr. 102/2011 Slg. des Außenministeriums zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (102/2011 Sb.m.s. SDÄÃ...¡LENÍ Ministerstva zahraničních věcí).
50) Durchführungserlass Nr. 531 vom 24. Mai 2018 über bestimmte Formen des kombinierten Güterverkehrs.
51) Gesetz über die Kontrolle der Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 11/1960 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen, LBK Nr. 119 vom 21. Februar 1990.
52) Durchführungserlass Nr. 828 vom 10. Juni 2017 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.
53) Durchführungserlass Nr. 601 vom 23. Juni 2009 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene.
54) Durchführungserlass Nr. 541 vom 12. Juni 2012 über die Nutzung von RID im innerstaatlichen Verkehr und bei der Beförderung gefährlicher Güter im Handgepäck etc.
55) Durchführungserlass Nr. 240 vom 16. Februar 2022 über den Güterverkehr.
56) Verordnung Nr. 150 der Regierung der Republik Estland vom 28.05.1996 über den Beitritt zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) (für Estland am 25.7.1996 in Kraft getreten) (Ühinemine ohtlike veoste rahvusvahelise autoveo Euroopa kokkuleppega ( ADR)) (RT II 1996, 29, 104).
57) Estnisches Eisenbahngesetz (RT I, 30.10.2020, 1) (Raudteeseadus), Estnisches Chemikaliengesetz (RT I, 10.11.2015, 2) (Kemikaaliseadus).
58) Estnisches Abfallgesetz (RT I 2004, 9, 52) (Jäätmeseadus).
59) Estnisches Güterkraftverkehrsgesetz (RT I, 11.1.2018, 1) (Autoveoseadus).
60) Güterkraftverkehrsvertragsgesetz (Tiekuljetussopimuslaki, 345/1979).
61) Gesetz über Verkehrsdienstleistungen (Laki liikenteen palveluista, 320/2017).
62) Verordnung des finnischen Amts für Verkehr und Kommunikation über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Liikenne- ja viestintäviraston määräys vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä, TRAFICOM/473662/03.04.03.00/2022).
63) Verordnung des finnischen Amts für Verkehr und Kommunikation über die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Liikenne- ja viestintäviraston määräys vaarallisten aineiden kuljetuksesta rautatiellä (TRAFICOM/474029/03.04.02.00/2022)).
64) Französischer Verkehrskodex.
65) Erlass vom 9. November 1999 (EQUT9901586A) über Beförderungs- oder Mietdokumente, die in Fahrzeugen für den Güterkraftverkehr mitgeführt werden müssen.
66) Erlass vom 25. September 1991 (EQUT9101416A) über die Durchführung des kombinierten Güterverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
67) Erlass vom 24. Juli 2018 über die Meldung der Beladung auf den von Voies Navigables de France verwalteten Binnenwasserstraßen gemäß Artikel R. 4461-1 des Verkehrskodex.
68) Erlass vom 23. Dezember 2021 zur Änderung des gemäß Artikel R. 4461-1 des Verkehrskodex verabschiedeten Erlasses vom 24. Juli 2018 über die Meldung der Beladung auf den von Voies Navigables de France verwalteten Binnenwasserstraßen.
69) 3.4.2.1 Anhang I, Feuerwerkskörper, 'Beförderung gemäß Anhang I Nummer 3.4.2 des Gefahrguterlasses (DEVP0911622A) '.
70) 3.5 Anhang I, Beförderung von LPG-Lagertanks, 'Beförderung gemäß Anhang I Nummer 3.5 des Gefahrguterlasses '.
71) 3.9.4 Anhang I, Beförderung asbesthaltiger Abfälle, 'Abfälle von Straßenstandorten, die mit ungebundenem Asbest kontaminiert sind' oder 'Abfälle aus einer mit Asbest verunreinigten Sanierungsstelle nach einer Katastrophe' oder 'Abfälle aus einem mit ungebundenem Asbest kontaminierten Abbruchstandort nach einer Katastrophe' und 'Beförderung gemäß den Bestimmungen von Anlage I Nummer 3.9 des Gefahrguterlasses '.
72) Anlage IV.9, IBC-Lieferung bestimmter gefährlicher Güter, 'Lieferung gemäß Anhang I Nummer 3.7.1 des Gefahrguterlasses '.
73) Anlage IV.10, Mobile Kraftstoffverteilung, 'Beförderung gemäß Anhang I Nummer 3.7.2 des Gefahrguterlasses '.
74) Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905).
75) Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575).
76) Bekanntmachung der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern ( GGVSEB) (Neufassung) vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481).
77) Bekanntmachung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter ( GGAV) vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 174).
78) ΦΕΚ (Amtsblatt der Hellenischen Republik) 26/A/18-3-1986 Π Δ (Präsidialdekret) 63/1986.
79) ΦΕΚ (Amtsblatt der Hellenischen Republik) 250/A/11-11-1988 Nr. 1815/1988.
80) ΦΕΚ (Amtsblatt der Hellenischen Republik) 4101/B/23-6-2023 ΚYΑ (Gemeinsamer Ministerialbeschluss) 200035/2023.
81) ΦΕΚ (Amtsblatt der Hellenischen Republik) 4101/B/23-6-2023 KYA (Gemeinsamer Ministerialbeschluss) 200035/2023.
82) ΦΕΚ (Amtsblatt der Hellenischen Republik) 36/ Α/29-2-2008 Νr. 3646/2008.
83) ΦΕΚ (Amtsblatt der Hellenischen Republik) 58/ Α/15-4-1994 Nr. 2203/1994.
84) ΦEΚ (Amtsblatt der Hellenischen Republik) 2607/ Β/24-8-2016 (Beschluss Υ. Π. Α.) Δ15/ Α/17143/1505/2016 - (Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1998).
85) ΦΕΚ (Amtsblatt der Hellenischen Republik) 6238/B/27-12-2021 KYA (Gemeinsamer Ministerialbeschluss) Γ5/353651/2021, geändert durch ΦΕΚ (Amtsblatt der Hellenischen Republik) 815//23-2-2022 KYA (Gemeinsamer Ministerialbeschluss) Γ5/55376/2022.
86) 261/2011. (XII. 7.) Regierungsdekret über die Güterbeförderung auf der Straße im gewerblichen Verkehr oder auf eigene Rechnung und die Beförderung von Personen im gewerblichen Verkehr oder auf eigene Rechnung sowie zur Änderung der einschlägigen Vorschriften, ABl. Nr. 146; Magyar Közlöny 146-es szám 2011.06.30.
87) 386/2021. (VI. 30.) Regierungsdekret zur Bekanntmachung der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ( ADN) und über bestimmte Aspekte ihrer innerstaatlichen Anwendung, ABl. Nr. 124; Magyar Közlöny 124-es szám 2021.06.30.
88) 387/2021. (VI. 30.) Regierungsdekret zur Veröffentlichung der Anlagen A und B des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über bestimmte Aspekte seiner innerstaatlichen Anwendung, ABl. Nr. 124; Magyar Közlöny 124-es szám 2021.06.30.
89) 388/2021. (VI. 30.) Regierungsdekret zur Veröffentlichung von Anlage C des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr ( COTIF), unterzeichnet am 3. Juni 1999 in Vilnius, und über bestimmte Aspekte seiner innerstaatlichen Anwendung, ABl. Nr. 124; Magyar Közlöny 124-es szám 2021.06.30.
90) 39/2021. (VII. 30.) ITM-Dekret zur innerstaatlichen Anwendung der Anlagen A und B des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Anlage 1 des ITM-Dekrets 39/2021 (VII. 30)). Detaillierte Vorschriften und zusätzliche Anforderungen für die innerstaatliche Anwendung der ADR-Verordnung, ABl. Nr. 145; Magyar Közlöny 145-es szám 2021.07.30.
91) 266/2003. (XII. 24.) Regierungsdekret zur Erleichterung des grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehrs.
92) 313/2014 (XII. 12.) Regierungsdekret zu den Vorschriften für die amtliche Kontrolle des Katastrophenmanagements und die Verhängung von Bußgeldern im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter auf dem Luftweg, ABl. Nr. 173; Magyar Közlöny 173-es szám 2014.12.12.
93) 101/1996 (VII. 12.) Regierungsdekret zur Veröffentlichung des am 22. März 1989 in Basel unterzeichneten Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.
94) Rechtsinstrument Nr. 175 von 1975 - Europäische Gemeinschaften (Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen), Vorschriften, 1975.
95) Rechtsinstrument Nr. 60/1994 - Europäische Gemeinschaften (kombinierter Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten), Vorschriften 1994.
96) Rechtsinstrument Nr. 698/2011 - Europäische Union (Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs), Vorschriften 2011 in der geänderten Fassung.
97) Rechtsinstrument Nr. 419/2007 - Abfallentsorgung (Abfallverbringung), Vorschriften 2007 in der geänderten Fassung.
98) Rechtsinstrument Nr. 349 von 2011 - Europäische Gemeinschaften (Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und Nutzung ortsbeweglicher Druckgeräte), Vorschriften 2011 in der geänderten Fassung.
99) Rechtsinstrument Nr. 651/2010 - Europäische Gemeinschaften (Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn), Vorschriften 2010 in der geänderten Fassung.
100) Rechtsinstrument Nr. 226/2003 - Europäische Gemeinschaften (Sicherheit in der Zivilluftfahrt), Vorschriften 2003 in der geänderten Fassung.
101) Dekret des Ministeriums für Verkehr und Schifffahrt vom 15. Februar 2001 über die Umsetzung der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten, ABl. L 368 vom 17. Dezember 1992.
102) Gesetz Nr. 298 vom 6. Juni 1974 über die Einführung des nationalen Registers der gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen, die Vorschriften für den Güterkraftverkehr und die Einführung eines Stufentarifsystems für den Güterkraftverkehr (Amtsblatt Nr. 200 vom 31. Juli 1974) in der geänderten Fassung.
103) Legislativdekret Nr. 35 vom 27. Januar 2010 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 58 vom 11. März 2010.
104) Abschnitt 9 des Gesetzes über die Beförderung im Straßenverkehr, Verabschiedung: 23.8.1995, Inkrafttreten: 26.9.1995.
105) Nummern 3 und 4, Republik Lettland, Kabinettsverordnung Nr. 225 Verabschiedung: 29.4.2003. Verfahren für gewerbliche Beförderungen im kombinierten Verkehr, für Beförderungen im kombinierten Verkehr auf eigene Rechnung, für Beförderungen im kombinierten Verkehr mit Mietfahrzeugen und Anforderungen an das Begleitdokument der Güter bei Beförderungen im kombinierten Verkehr. Verabschiedung: 29.4.2003. Inkrafttreten: 1.5.2004.
106) Abschnitt 25 des Gesetzes über die Beförderung mit der Eisenbahn. Verabschiedung: 21.12.2000. Inkrafttreten: 19.1.2001.
107) Abschnitt 3 Nummern 3 und 4 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter Verabschiedung: 14.10.2010. Inkrafttreten: 1.1.2011. Nummer 2 der Kabinettsverordnung Nr. 226 'Vorschriften für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter '. Verabschiedung: 29.4.2003. Inkrafttreten: 7.5.2003. Nummer 3 der Kabinettsverordnung Nr. 674 'Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter '. Verabschiedung: 6.9.2005. Inkrafttreten: 10.9.2005. Vorschriften für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter. Verabschiedung: 29.4.2003. Inkrafttreten: 7.5.2003. Abschnitt 1, Artikel 9 (Anhang 2) Nolīgums par starptautisko dzelzceÑÃ,Âa kravu satiksmi (SMGS) / Übereinkommen über den internationalen Eisenbahngüterverkehr (SMGS). Verabschiedung: 14.7.2015. Inkrafttreten: 1.7.2015.
108) Nummer 3 der Kabinettsverordnung Nr. 674 'Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter '. Verabschiedung: 6.9.2005. Inkrafttreten: 10.9.2005.
109) Binnenschifffahrtskodex, Nr. I-1534 vom 24. September 1996.
110) Vorschriften für die Güterbeförderung auf Binnenwasserstraßen, Nr. 269 vom 28. September 2000.
111) Kodex für den Güterkraftverkehr, Nr. I-1628 vom 19. November 1996.
112) Entschließung Nr. 1613-7 der Regierung der Republik Litauen vom 10. November 2010.
113) Erlass Nr. D1-207 des Ministers für Umwelt der Republik Litauen vom 27. April 2004.
114) Erlass Nr. 3D-90 des Ministers für Landwirtschaft der Republik Litauen vom 12. Februar 2018.
115) Großherzogliche Verordnung vom 13. Januar 1966 über den entgeltlichen Straßengüterverkehr.
116) Ministerialverordnung vom 8. April 1968 über die Verfahren zur Nummerierung der Beförderungsdokumente.
117) Großherzogliche Verordnung vom 19. April 2012 zur Umsetzung und Ratifizierung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs.
118) Großherzogliches Dekret vom 6. Februar 2009 zur Veröffentlichung des am 30. September 1957 in Genf geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR), das zusammen mit dem dazugehörigen Protokoll durch das Gesetz vom 23. April 1970 angenommen wurde.
119) Gesetz vom 13. März 2007 zur Annahme des am 26. Mai 2000 geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ( ADN) - Legilux (public.lu).
120) Großherzogliches Dekret vom 6. Februar 2009 zur Veröffentlichung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID), Anhang C des am 3. Juni 1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr ( COTIF), das mit dem Gesetz vom 15. Juni 2006 angenommen wurde, einschließlich der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Änderungen.
121) Großherzogliche Verordnung vom 27. Februar 2011 zur Festlegung von Bedingungen für die Zulassung reglementierter Beauftragter und bekannter Versender und von Bedingungen für die Benennung geschäftlicher Versender in Bezug auf Sicherheitskontrollen im Luftverkehr.
122) Vorschriften über Kraftfahrzeuge (Straßengüterverkehr) (Subsidiäre Rechtsvorschrift 65.19) vom 1. Mai 2004.
123) Vorschriften über Kraftfahrzeuge (Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) (Subsidiäre Rechtsvorschrift 65.22) vom 1. Mai 2004.
124) Ustawa z dnia 15 listopada 1984 r. - Prawo przewozowe (Dz. U. z 2020 r. poz. 8) / Gesetz vom 15. November 1984 - Verkehrsrecht (Gesetzblatt von 2020, Position 8).
125) Ustawa z dnia 6 września 2001 r. o transporcie drogowym (Dz. U. z 2022 r. poz. 180 późn. zm.) /Güterkraftverkehrsgesetz vom 6. September 2001 (Gesetzblatt von 2022, Position 180 in der geänderten Fassung).
126) Ustawa z dnia 28 marca 2003 r. o transporcie kolejowym (Dz. U. z 2021, poz. 1984) / Schienenverkehrsgesetz vom 28. März (Gesetzblatt von 2021, Position 1984).
127) Ustawa z dnia 21 grudnia 2000 r. o żegludześródlądowej (Dz. U. z 2020 r. poz. 1863 z późn. zm.) / Binnenschifffahrtsgesetz vom 21. Dezember 2000 (Gesetzblatt von 2020, Position 1863 in der geänderten Fassung).
128) Ustawa z dnia 19 marca 2021 r. o przewozie towarów niebezpiecznych (Dz. U. z 2021 r. poz. 756 z późn. zm.) / Gesetz vom 19. März 2021 über die Beförderung gefährlicher Güter (Gesetzblatt von 2021, Position 756 in der geänderten Fassung); Umowa ADR (Dz. U. z 2021 r. poz. 874) / ADR (Gesetzblatt von 2021, Position 874); Umowa RID (Dz. U. z 2021 r. poz. 992) / RID (Gesetzblatt von 2021, Position 992); Umowa ADN (Dz. U. z 2021 r. poz. 1165)/ ADN (Gesetzblatt von 2021, Position 1165).
129) Ustawa z dnia 14 grudnia 2012 r. o odpadach (Dz. U. z 2021 r., poz. 779 z późn. zm.) /Abfallgesetz vom 14. Dezember 2012 (Gesetzblatt von 2021, Position 779 in der geänderten Fassung).
130) Ustawa z dnia 3 lipca 2002 r. - Prawo lotnicze (Dz. U. z 2020 r. poz. 1970 z późn. zm.) / Gesetz vom 3. Juli 2002 - Luftfahrtrecht (Gesetzblatt von 2020, Position 1970 in der geänderten Fassung).
131) Gesetzesdekret Nr. 257/2007 vom 16. Juli 2007, in der durch das Gesetzesdekret Nr. 137/2008 vom 21. Juli 2008 und das Gesetzesdekret Nr. 136/2009 vom 5. Juni 2009 geänderten Fassung.
132) Gesetzesdekret Nr. 41-A/2010 vom 29. April 2010 in der geänderten Fassung.
133) Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ( CMR), dem Rumänien mit dem Dekret Nr. 451/1972 beigetreten ist.
134) Verordnung Nr. 88/1999 zur Festlegung von Vorschriften für den kombinierten Güterverkehr, veröffentlicht in Teil I des Amtsblatts Nr. 423 vom 31. August 1999, in der geänderten Fassung.
135) Verordnung Nr. 27 vom 31. August 2011 über den Straßengüterverkehr, veröffentlicht in Teil I des Amtsblatts Nr. 625 vom 2. September 2011, in der geänderten Fassung.
136) Einzelheiten zur Umsetzung der Bestimmungen über die Organisation und Durchführung von Beförderungsvorgängen und damit zusammenhängenden Tätigkeiten gemäß der Regierungsverordnung Nr. 27/2011 über den Straßenverkehr, genehmigt durch den Erlass Nr. 980 des Ministers für Verkehr und Infrastruktur vom 30. November 2011, veröffentlicht in Teil I des Amtsblatts Nrn. 854 und 854a vom 2. Dezember 2011, in der geänderten Fassung.
137) Beschluss Nr. 1326/2009 über die Beförderung gefährlicher Güter in Rumänien, veröffentlicht in Teil I des Amtsblatts Nr. 815 vom 27. November 2009, in der geänderten und ergänzten Fassung.
138) Regierungsbeschluss Nr. 1193/2012 zur Genehmigung des nationalen Luftsicherheitsprogramms, veröffentlicht in Teil I des Amtsblatts Rumäniens Nr. 841 vom 13. Dezember 2012.
139) Dekret des Ministeriums für Verkehr, Post und Telekommunikation der Slowakischen Republik Nr. 274/2002 Slg. über die Einzelheiten der Lizenzen für inländische Luftfahrtunternehmen und der Genehmigungen für ausländische Luftfahrtunternehmen.
140) Beschluss Nr. 08204/2016/C410-SCLVD/04511 des Ministeriums für Verkehr und Bauwesen der Slowakischen Republik vom 25. Januar 2016 zur Veröffentlichung des nationalen Programms für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen unrechtmäßige Eingriffe.
141) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ( ADN) (Mitteilung Nr. 331/2010 Slg. des Außenministeriums der Slowakischen Republik) in der geänderten Fassung.
142) Gesetz Nr. 56/2012 Slg. über den Kraftverkehr.
143) Gesetz Nr. 514/2009 Slg. über den Eisenbahnverkehr.
144) Gesetz über Beförderungsverträge im Straßenverkehr (Uradni list RS [UL RS; Amtsblatt der Republik Slowenien] Nrn. 126/03, 102/07, 49/11 - ZPCP-2C und Nr. 18/23 - ZDU-1O).
145) Dekret über den kombinierten Verkehr (UL RS Nrn. 4/01 und 49/13).
146) Kraftverkehrsgesetz (Zakon o prevozih v cestnem prometu) (UL RS Nr. 6/16 - amtliche konsolidierte Fassung, Nrn. 67/19, 94/21, 54/22 - ZU JPP, Nr. 105/22 - ZZNŠPP und Nr. 18/23 - ZDU-1O).
147) Dekret zur Durchführung der Verordnung (EG) über die Verbringung von Abfällen (UL RS Nrn. 78/16 und 94/21).
148) Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (UL RS Nr. 33/06 - amtliche konsolidierte Fassung, Nrn. 41/09, 97/10 und 56/15) in Verbindung mit dem Beschluss über die Veröffentlichung der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UL RS Nrn. 9/03, 66/03, 9/05, 9/07, 125/08, 97/10, 14/13, 10/15, 9/17, 33/18, 8/19, 26/21 und 9/23).
149) Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Verkehr der Republik Slowenien und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich über die Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (UL RS Nr. 52/03) (Dogovor med Ministrstvom za promet Republike Slovenije in zveznim ministrom za promet, inovacijo in tehnologijo Republike Avstrije o prevozu nevarnega blaga skozi cestni predor Karavanke).
150) Erlass FOM/2861/2012 vom 13. Dezember 2012 (BOE-A-2013-154) mit Vorschriften zum erforderlichen administrativen Kontrolldokument für den öffentlichen Güterkraftverkehr.
151) Erlass vom 30. September 1993 (BOE-A-1993-24770) zur Festlegung besonderer Vorschriften für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten der EWG (Umsetzung der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992).
152) Entschließung des Generalsekretariats für Verkehr und Mobilität vom 21. Januar 2021 (BOE-A-2021-1380) zur Genehmigung der Aktualisierung des öffentlichen Teils des nationalen Programms für die Sicherheit der Zivilluftfahrt.
153) Königliches Dekret 97/2014 vom 14. Februar (BOE-A-2014-2110) mit Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße im spanischen Hoheitsgebiet.
154) Königliches Dekret 412/2001 vom 20. April (BOE-A-2001-8796) mit Vorschriften zu verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit der Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter.
155) Vorschriften der schwedischen Katastrophenschutzbehörde (MSBFS 2022:3) über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und im Gelände (ADR-S).
156) Vorschriften der schwedischen Katastrophenschutzbehörde (MSBFS 2022:4) über die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ADR-S).
157) Abfallverordnung (2020/614).
158) Vorschriften der schwedischen Verkehrsbehörde (TSFS 2020:80) zur Luftsicherheit.
159) Vorschriften und allgemeine Leitlinien der schwedischen Verkehrsbehörde (TSFS 2019:39) für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter auf See, in den Seegebieten D und E, und auf Binnenwasserstraßen.
160) Verordnung (SFS 1998:786) über den internationalen Kraftverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
161) Beschluss vom 26. Oktober 1983 (BWBR0003628) zur Festlegung von Vorschriften zur Vermeidung von Zusammenstößen in öffentlichen Gewässern des Königreichs, die der Schifffahrt zugänglich sind (Staatsgesetzblatt des Königreichs der Niederlande (staatsblad) 1984, 682), in der geänderten Fassung.
162) Beschluss vom 15. September 1994 (BWBR0006923) zur Umsetzung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Staatsgesetzblatt des Königreichs der Niederlande 1994, 770), in der geänderten Fassung.
163) Verordnung zur Durchführung des Kraftverkehrsgesetzes (BWBR0025704) (Verordnung über den Güterkraftverkehr) (Staatsanzeiger (staatscourant) 2009, 75), in der geänderten Fassung.
164) Gesetz vom 30. Oktober 2008 (BWBR0024800) zur Änderung der Verordnung über den gewerblichen Güterkraftverkehr und den Werkverkehr mit Lastkraftwagen (Straßengüterverkehrsgesetz) (Stb. 2008, 492), in der geänderten Fassung.
165) Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (BWBR0010054).
166) Beschluss vom 5. Juni 1996 (BWBR0008080) zur Festlegung weiterer Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter (Beschluss über die Beförderung gefährlicher Güter) (Stb. 1996, 297).
167) Verordnung über die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (BWBR0010053).
168) Beschluss vom 5. Juni 1996 (BWBR0008080) zur Festlegung weiterer Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter (Beschluss über die Beförderung gefährlicher Güter) (Stb. 1996, 297).
169) Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (BWBR0010115).
170) Beschluss vom 5. Juni 1996 (BWBR0008080) zur Festlegung weiterer Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter (Beschluss über die Beförderung gefährlicher Güter) (Stb. 1996, 297).
| Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen | Anhang II |
Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der eFTI-Plattform oder dem eFTI-Plattformdienstleister, die bzw. den er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.
Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört, der Unternehmen vertritt, die am Entwurf, an der Herstellung, der Bereitstellung, der Montage, dem Gebrauch oder der Instandhaltung von eFTI-Plattformen oder an eFTI-Plattformdienstleistern, die von der Stelle bewertet werden, beteiligt sind, kann als solche Stelle gelten, sofern nachgewiesen wird, dass sie unabhängig ist und keine Interessenskonflikte vorliegen.
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Instandhaltungsbetrieb der zu bewertenden eFTI-Plattformen bzw. eFTI-Plattformdienstleister oder Vertreter einer dieser Parteien sein.
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Konstruktion, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Instandhaltung dieser eFTI-Plattformen bzw. eFTI-Plattformdienstleister beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie akkreditiert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.
Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Artikel 12 und 13 dieser Verordnung übertragen wurden, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über Folgendes verfügen:
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind.
Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zuständig sind, müssen über Folgendes verfügen:
Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und des für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals wird garantiert.
Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 12 und 13 dieser Verordnung oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.
Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungs- und Regulierungstätigkeiten mit bzw. stellen sicher, dass ihre für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden.
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