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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1079 der Kommission vom 20. Juli 2020 über die Überprüfung und Berichtigung von Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 235 vom 22.07.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/956 muss die Kommission die Qualität der von den Mitgliedstaaten und von den Herstellern schwerer Nutzfahrzeuge gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung gemeldeten Daten überprüfen. Die Kommission ist zudem verpflichtet, die bei einer solchen Überprüfung festgestellten Abweichungen zu berichtigen.

(2) Es empfiehlt sich daher, die Überprüfungs- und Berichtigungsmaßnahmen in Bezug auf die von den Herstellern schwerer Nutzfahrzeuge gemeldeten Daten festzulegen. Insbesondere muss ein Verfahren festgelegt werden, nach dem überprüft wird, dass die von den Herstellern schwerer Nutzfahrzeuge im Einklang mit Anhang I Teil B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten mit der entsprechenden Datenquelle, dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ausgestellten Typgenehmigungsbogen für den Motor und dem Aufzeichnungsdatei des Herstellers, übereinstimmen.

(3) Die Zahl schwerer Nutzfahrzeuge, für die die Datenqualität geprüft werden soll, sollte hinreichend hoch sein, damit die Kommission mögliche Abweichungen bei den gemeldeten Daten ermitteln und feststellen kann, ob solche Abweichungen systematisch sind.

(4) Um die Integrität des Meldeprozesses sicherzustellen, sollte die Überprüfung aus Abgleichen der von den Herstellern gemeldeten Daten mit dem Motor-Typgenehmigungsbogen und der Aufzeichnungsdatei des Herstellers bestehen.

(5) Stellt die Kommission Abweichungen fest, sollten die Hersteller die Möglichkeit erhalten, die Daten zu berichtigen. Treten diese Abweichungen systematisch auf, sollten die Hersteller für alle in dem betreffenden Berichtszeitraum zugelassenen Fahrzeuge berichtigte Daten vorlegen.

(6) In den Fällen, in denen die Hersteller der Kommission keine berichtigten Daten übermittelt haben, sollte die Kommission in der Lage sein, diese Daten selbst zu berichtigen, um die Richtigkeit der Daten zu gewährleisten. Um in den Fällen, in denen systematische Abweichungen festgestellt wurden, zu gewährleisten, dass die Hersteller der Kommission richtige Daten übermitteln, sollte die Kommission diese Daten berichtigen, indem sie auf die CO2-Emissionen aller in dem betreffenden Berichtszeitraum zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge einen Berichtigungsfaktor anwendet.

(7) Der Transparenz halber sollte aus den im Zentralen Datenregister für schwere Nutzfahrzeuge erfassten Daten hervorgehen, ob sie von der Kommission berichtigt wurden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Schwere Nutzfahrzeuge, bei denen die Datenqualität zu überprüfen ist

(1) Nachdem die Hersteller die Daten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldet haben, überprüft die Kommission bei einer Reihe von in dem betreffenden Berichtszeitraum zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen jedes Herstellers die Datenqualität. In Bezug auf den Berichtszeitraum des Jahres 2019 überprüft die Kommission lediglich die Qualität von Daten schwerer Nutzfahrzeuge, die seit dem 1. Januar 2020 zugelassen wurden.

(2) Die Kommission wählt die in Absatz 1 genannten schweren Nutzfahrzeuge nach dem Zufallsprinzip aus. Die Anzahl der ausgewählten schweren Nutzfahrzeuge beträgt zwischen 2 % und 10 % der Anzahl schwerer Nutzfahrzeuge jedes Herstellers, die in dem betreffenden Berichtszeitraum zugelassen wurden.

Artikel 2 Mitteilung der Kommission und von den Herstellern und den Mitgliedstaaten übermittelte Angaben

(1) Die Kommission teilt den betreffenden Herstellern die Fahrzeug-Identifizierungsnummer der gemäß Artikel 1 Absatz 2 ausgewählten schweren Nutzfahrzeuge mit.

(2) Binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 übermitteln die Hersteller der Kommission für jedes ausgewählte schwere Nutzfahrzeug

  1. das Original seiner im Einklang mit Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission 3 erstellten Aufzeichnungsdatei;
  2. eine Kopie des im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 ausgestellten Motor-Typgenehmigungsbogens.

(3) Auf Anforderung der Kommission übermitteln die Hersteller und die Mitgliedstaaten, in denen die in Absatz 1 genannten schweren Nutzfahrzeug erstmals zugelassen wurden, zusätzliche Informationen zur Behebung potenzieller Rückschläge.

Artikel 3 Überprüfung der Richtigkeit des kryptografischen Hashwerts und der von den Herstellern gemeldeten Daten

(1) Bei den gemäß Artikel 1 Absatz 2 ausgewählten schweren Nutzfahrzeugen gleicht die Kommission die kryptografischen Hashwerte im gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a übermittelten Original der Aufzeichnungsdatei des Herstellers mit dem Ausdruck der entsprechenden kryptografischen Hashwerte ab, den der betreffende Mitgliedstaat im Einklang mit seiner Verpflichtung gemäß Anhang I Teil A Buchstabe k der Verordnung (EU) 2018/956 übermittelt hat.

Im Falle von Abweichungen zwischen den kryptografischen Hashwerten überprüfen die Hersteller auf Aufforderung der Kommission die Richtigkeit der der Kommission übermittelten Daten und setzen die Kommission binnen eines Monats über das Ergebnis dieser Überprüfung in Kenntnis.

(2) Bei den im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 ausgewählten schweren Nutzfahrzeugen gleicht die Kommission die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten mit den entsprechenden Daten im Original der im Einklang mit Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400 erstellten Aufzeichnungsdatei des Herstellers ab.

(3) Bei den im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 ausgewählten schweren Nutzfahrzeugen kann die Kommission die gemäß den Einträgen Nr. 75 bis Nr. 78 in Anhang I Teil B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Motordaten mit den entsprechenden Werten des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 ausgestellten Motor-Typgenehmigungsbogens abgleichen.

Artikel 4 Mitteilung von Feststellungen

(1) Die Kommission bestätigt entweder die Richtigkeit der gemäß Artikel 3 geprüften Daten oder sie teilt den Herstellern etwaige Abweichungen zwischen den gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten und den entsprechenden Daten in der gemäß Artikel 2 Absatz 2 übermittelten Aufzeichnungsdatei des Herstellers und im Motor-Typgenehmigungsbogen mit.

(2) Binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 legen die Hersteller der Kommission die berichtigten Daten zu den gemäß Artikel 1 Absatz 2 ausgewählten schweren Nutzfahrzeugen zusammen mit einer Erklärung für die in der Mitteilung aufgeführten Abweichungen vor.

(3) Stellt die Kommission fest, dass die Abweichungen systematisch auftreten, so legen die Hersteller der Kommission binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 die berichtigten Daten zu allen im betreffenden Berichtszeitraum gemeldeten schweren Nutzfahrzeugen zusammen mit einer Erklärung für die Abweichungen vor.

(4) Die Hersteller übermitteln die berichtigten Daten gemäß den Absätzen 2 und 3 elektronisch über den von der Europäischen Umweltagentur verwalteten Geschäftsdatenspeicher (Business Data Repository).

Artikel 5 Berichtigung von Daten

(1) Erachtet die Kommission die Erklärung als zufriedenstellend und ist sie mit den von den Herstellern gemäß Artikel 4 vorgelegten berichtigten Daten einverstanden, so nimmt sie die berichtigten Daten in den im Zentralen Datenregister für schwere Nutzfahrzeuge zu erfassenden endgültigen Datensatz auf und kennzeichnet diesen als berichtigt.

(2) Erachtet die Kommission die Erklärung als nicht zufriedenstellend oder ist sie mit den von den Herstellern vorgelegten berichtigten Daten nicht einverstanden oder legen die Hersteller die berichtigten Daten nicht innerhalb der in Artikel 4 Absätze 2 und 3 gesetzten Frist vor, so trifft die Kommission folgende Maßnahmen:

  1. Sie berichtigt die in g/tkm ausgedrückten CO2-Emissionen der gemäß Artikel 1 Absatz 2 ausgewählten schweren Nutzfahrzeuge, bei denen Abweichungen festgestellt wurden, auf der Grundlage der von den Herstellern gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 vorgelegten Daten;
  2. im Falle von systematischen Abweichungen berichtigt sie die CO2-Emissionen aller in dem betreffenden Berichtszeitraum zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge durch Anwendung eines Berichtigungsfaktors.

(3) Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Berichtigungsfaktor wird auf der Grundlage der Abweichungen festgesetzt, die bei den in g/tkm ausgedrückten CO2-Emissionen der gemäß Artikel 1 Absatz 2 ausgewählten schweren Nutzfahrzeuge festgestellt wurden.

(4) Die Kommission nimmt die berichtigten Daten in den im Zentralen Datenregister für schwere Nutzfahrzeuge zu erfassenden endgültigen Datensatz auf und kennzeichnet diesen als berichtigt.

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2020

1) ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017 S. 1).

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