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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 271 vom 18.08.2020 S. 1 A;
VO (EU) 2021/1225 - ABl. L 269 vom 28.07.2021 S. 58 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2022/2552 - ABl. L 336 vom 29.12.2022 S. 1 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit A;
VO (EU) 2024/1840 - ABl. L 2024/1840 vom 04.07.2024 Inkrafttreten Anwendung;
VO (EU) 2026/320 - ABl. L 2026/320 vom 13.02.2026 Inkrafttreten)



Neufassung - Ersetzt folgende Rechtsakte *

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2019/2152
Beschl. (EU) 2021/1003

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 5 und 6, Artikel 17 Absatz 6 und Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/2152 wurde ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Unternehmensstatistiken geschaffen.

(2) Der Rahmen für europäische Unternehmensregister für statistische Zwecke stellt ein Grundelement eines solchen gemeinsamen Rahmens dar, da sich mit ihrer Hilfe statistische Erhebungen durchführen und koordinieren lassen, indem eine harmonisierte Auswahlgrundlage bereitgestellt wird.

(3) Für die Erstellung von Unternehmensstatistiken müssen die Datenanforderungen festgelegt werden, damit Daten erstellt werden können, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind, und in allen Bereichen der Unternehmensstatistik Harmonisierung erreicht wird.

(4) Der Grundsatz des wirtschaftlichen Eigentums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollte für die europäische Unternehmensstatistik gelten. Er sollte soweit wie möglich unter Berücksichtigung des berechtigten Nutzerbedarfs, der Datenverfügbarkeit sowie der Auswirkungen auf Kosten und Aufwand umgesetzt werden, sofern er nicht im Widerspruch zu den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen und Zielen bestimmter Unternehmensstatistiken steht.

(5) Zur Festlegung der Datenanforderungen müssen die industriellen Hauptgruppen (MIGS) und andere besondere Aggregate der NACE-Codes definiert werden.

(6) Für Unternehmensstatistiken müssen die Hauptvariablen und Konzepte definiert werden, damit zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Daten erstellt werden können und in allen Bereichen der Unternehmensstatistik Harmonisierung erreicht wird.

(7) Um die Belastung der Unternehmen zu verringern, müssen die Datenanforderungen auf der Grundlage des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vereinfacht werden, wobei der Größe und der Bedeutung der Wirtschaft der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.

(8) Für die Daten zum Thema "Internationaler Warenverkehr" und den Handel nach Unternehmensmerkmalen sowie für den Bereich "Konjunkturelle Unternehmensstatistik" müssen besondere Bestimmungen festgelegt werden.

(9) Die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft stellt die derzeitige Erstellung europäischer Unternehmensstatistiken vor Herausforderungen. Durch die Erfassung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen bildet der Rahmen für europäische statistische Unternehmensregister die Grundlage für die Verbesserung vieler Statistiken im Zusammenhang mit der Globalisierung. Einige dieser Statistiken decken die gesamte Wirtschaft ab, weshalb ein Rahmen für europäische statistische Unternehmensregister alle Wirtschaftszweige abdecken muss.

(10) Informationen über Kontrollbeziehungen zwischen rechtlichen Einheiten sind notwendig, um Unternehmensgruppen zu definieren, die Unternehmen richtig abzugrenzen, Profile großer und komplexer Einheiten zu erstellen und die Marktkonzentrationen zu untersuchen. Informationen über Unternehmensgruppen verbessern die Qualität nationaler statistischer Unternehmensregister. Diese Informationen können verwendet werden, um das Risiko der Offenlegung vertraulicher Daten zu verringern. Unternehmensgruppendaten können für Erhebungen über die Gruppe herangezogen werden und können den Beantwortungsaufwand verringern.

(11) Das Format, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit sowie das Verfahren für die Übermittlung von Daten über einzelne Einheiten an die Kommission (Eurostat) und für die Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen zurück an die nationalen statistischen Stellen müssen festgelegt werden.

(12) Ein Austausch vertraulicher Daten für statistische Zwecke zwischen der Kommission und den nationalen Zentralbanken sowie zwischen der Kommission und der Europäischen Zentralbank sollte dazu beitragen, die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union zu gewährleisten. Daher müssen das Format, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit sowie das Verfahren für die Übermittlung derartiger vertraulicher Daten an die nationalen Zentralbanken und an die Europäische Zentralbank festgelegt werden.

(13) Mit der Verordnung (EU) 2019/2152 wird der Austausch vertraulicher Daten zwischen den Mitgliedstaaten über Warenausfuhren innerhalb der Union geregelt. Die auszutauschenden statistischen Datenelemente sowie die Liste der statistischen Datenelemente, die für bestimmte Waren oder Warenbewegungen auszutauschen sind, müssen genauer festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können die bereitzustellenden Informationen vereinfachen, sofern sich die Vereinfachung nicht negativ auf die Qualität der Statistiken auswirkt. Die Bedingungen für eine solche Vereinfachung müssen festgelegt werden.

(14) Damit eine einheitliche Durchführung des Datenaustauschs gewährleistet ist, müssen die Einzelheiten für die Erhebung und Aufbereitung sowie die Einzelheiten für die Anwendung des Mindestabdeckungsgrads von 95 % festgelegt werden. Damit die nationale statistische Stelle des Einfuhrlandes die ausgetauschten statistischen Informationen für die Erstellung von Statistiken über Wareneinfuhren innerhalb der Union verwenden kann, müssen auch Metadaten ausgetauscht werden. Damit eine einheitliche Umsetzung in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist, müssen die Metadaten, die für die Verwendung der ausgetauschten Daten über Warenausfuhren innerhalb der Union bei der Erstellung von Statistiken relevant sind, sowie ein Zeitplan für die Übermittlung der statistischen Informationen und der einschlägigen Metadaten festgelegt werden. Format, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit sowie das Verfahren für den Austausch vertraulicher Daten müssen festgelegt werden.

(15) Die Anwendung einheitlicher Standards für den Austausch und die Übermittlung von Daten und Metadaten für die unter die Verordnung (EU) 2019/2152 fallenden Statistiken trägt erheblich zur Integration von Geschäftsprozessen in europäische Unternehmensstatistiken bei.

(16) Die internationale Initiative zum Austausch statistischer Daten und Metadaten (SDMX) zu statistischen und technischen Standards für den Austausch und die gemeinsame Nutzung von Daten und Metadaten bietet Standards für den Austausch und die Verbreitung amtlicher Statistiken. Daher sollten die im Einklang mit SDMX ausgearbeiteten erforderlichen Datenstrukturdefinitionen gegebenenfalls verwendet werden.

(17) Die Kommission (Eurostat) sollte auf der Website der Kommission (Eurostat) Unterlagen zu den Datenstrukturen, auch zu den SDMX-Datenstrukturdefinitionen, sowie Leitlinien für deren Umsetzung, insbesondere in Bezug auf das zu verwendende technische Format, zur Verfügung stellen.

(18) Die Mitgliedstaaten sollten Standardmetadaten und Qualitätsberichte für die nationalen statistischen Unternehmensregister und alle Unternehmensstatistiken gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/2152 bereitstellen. Daher müssen die Modalitäten und die Periodizität dieser Berichte festgelegt werden.

(19) Die Maßnahmen dieser Verordnung sollten jene folgender Rechtsakte ersetzen: Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission 3, Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission 4, Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission 5, Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission 6, Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission 7, Verordnung (EG) Nr. 364/2008 der Kommission 8, Verordnung (EG) Nr. 472/2008 der Kommission 9, Verordnung (EG) Nr. 192/2009 der Kommission 10, Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission 11, Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission 12, Verordnung (EG) Nr. 834/2009 der Kommission 13, Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission 14, Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission 15, Verordnung (EU) Nr. 275/2010 der Kommission 16, Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 der Kommission 17, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission 18 und Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission 19. Die genannten Verordnungen sollten aufgehoben werden.

(20) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Datenanforderungen

Die Datenelemente für die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 aufgeführten Einzelthemen sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 2 Industrielle Hauptgruppen und besondere Aggregate

Die industriellen Hauptgruppen (MIG) und andere besondere Aggregate der Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) und der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA), die für die Aufgliederung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 verwendet werden, sind in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 3 Vereinfachungen

Die Vereinfachungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 sind in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 4 Technische Definitionen

(1) Die technischen Definitionen der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 aufgeführten Variablen und anderen Elemente sind in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt.

(2) Die technischen Definitionen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr sind in Anhang V dieser Verordnung aufgeführt.

(3) Die technischen Definitionen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr sind in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 5 Technische Spezifikationen für europäische Statistiken über den internationalen Warenverkehr einschließlich des Warenverkehrs nach Unternehmensmerkmalen

Die technischen Spezifikationen für europäische Statistiken des internationalen Warenverkehrs, einschließlich des Warenverkehrs nach Unternehmensmerkmalen, auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2019/2152 Bezug genommen wird, und die entsprechenden Definitionen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung sind in Anhang V dieser Verordnung festgelegt. Die Datenanforderungen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr sind in Anhang I Teil B Tabellen 16 und 34 bis 37 dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 6 Definitionen und Aufschlüsselungen für europäische Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und internationaler Erbringung von Dienstleistungen

Die Definitionen der Variablen und Aufschlüsselungen für europäische Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und internationaler Erbringung von Dienstleistungen sind in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführt. Die Datenanforderungen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und internationaler Erbringung von Dienstleistungen sind in Anhang I Teil B Tabellen 17 und 38 dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 7 Gewichtung und Änderung des Basisjahrs für den Bereich "konjunkturelle Unternehmensstatistik"

Die Gewichtung und Änderung des Basisjahrs für den Bereich "konjunkturelle Unternehmensstatistik", auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2152 Bezug genommen wird, sind in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführt. In diesem Anhang sind auch Übergangsregelungen in Bezug auf die Datenanforderungen für den in Anhang I Teil B Tabellen 1 bis 9 dieser Verordnung genannten Bereich aufgeführt.

Artikel 8 Mit den Einzelthemen verknüpfte Variablen für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister

Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 sind die mit den Einzelthemen verknüpften Variablen für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 9 Technische Spezifikationen für den Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister

Nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2152 sind die technischen Einzelheiten der in Anhang IV jener Verordnung genannten Variablen in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführt. Darüber hinaus sind in Anhang IX dieser Verordnung nach Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/2152 Format sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit für den Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister festgelegt.

Artikel 10 Verfahren und Spezifikationen für die Übermittlung von Daten und Metadaten

(1) Die Daten und Metadaten, die der Kommission (Eurostat) im Rahmen dieser Verordnung übermittelt werden, werden in elektronischem Format ausgetauscht und übermittelt oder über das zentrale Eurostat-Portal für Daten und gegebenenfalls Metadaten hochgeladen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die nach dieser Verordnung verlangten Daten und Metadaten unter Verwendung der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standards für den Austausch von Daten und Metadaten zur Verfügung.

(3) Vertrauliche Daten und Metadaten werden über von der Kommission (Eurostat) genutzte sichere Netze oder über einen gesicherten Fernzugriff unter Verwendung der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards übermittelt.

(4) Die Mitgliedstaaten wenden die Austauschstandards im Einklang mit den von der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellten Durchführungsleitlinien an.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln vertrauliche Daten gemäß den geltenden Unionsvorschriften über die Übermittlung von Daten, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen.

Vertrauliche Daten werden mit dem tatsächlichen Wert und mit einer Kennzeichnung übermittelt, aus der hervorgeht, dass der Wert der Geheimhaltung unterliegt.

Die Mitgliedstaaten stellen alle Aggregationsebenen der Aufschlüsselungen gemäß den Tabellen in Anhang I Teil B bereit, und die übermittelten Daten enthalten gegebenenfalls alle primären und sekundären Vertraulichkeitskennzeichen im Einklang mit den auf nationaler Ebene geltenden Geheimhaltungsvorschriften.

(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die monetären Daten in nationalen Währungseinheiten (Euro für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets) angegeben. Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet beitreten, melden die jährlichen monetären Daten in Euro im Jahr ihres Beitritts. Für die Meldung unterjährlicher monetärer Daten verwenden die Länder, die dem Euro-Währungsgebiet beitreten, die für den Bezugszeitraum geltende nationale Währung.

(7) Werden Daten revidiert, die der Kommission (Eurostat) bereits übermittelt worden waren, übermitteln die Mitgliedstaaten die revidierten Daten spätestens zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung auf nationaler Ebene oder, falls sie nicht auf nationaler Ebene verbreitet werden, spätestens einen Monat, nachdem sie einer nationalen statistischen Stelle zur Verfügung gestellt wurden.

Artikel 11 Berichte über Qualität und Metadaten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jährliche Qualitäts- und Metadatenberichte für statistische Unternehmensregister unter Verwendung der ESS-Standards für Metadaten- und Qualitätsberichterstattung.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) spätestens zwei Monate nach Ablauf der letzten Frist für die Datenübermittlung der mit dem Bericht abgedeckten Statistiken Metadatenberichte für Unternehmensstatistiken mit der in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 festgelegten Periodizität.

(3) In hinreichend begründeten Fällen legen die Mitgliedstaaten innerhalb einer zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (Eurostat) vereinbarten Frist zusätzliche Qualitätsberichte mit detaillierteren Angaben zur Qualität vor, die zur Bewertung der Qualität der gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 an die Kommission (Eurostat) übermittelten Unternehmensstatistiken erforderlich sind.

(4) Für das Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" werden die Fristen für die Berichterstattung über Qualität und Metadaten in einem gesonderten Durchführungsrechtsakt festgelegt.

(5) Für Aufbau und Inhalt der Qualitäts- und Metadatenberichte werden die neuesten Standards des Europäischen Statistischen Systems (ESS) herangezogen.

(6) Zusätzlich zu der Standardqualitäts- und Metadatenberichterstattung stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) in hinreichend begründeten Fällen auf deren Verlangen ergänzende Metadaten und Angaben zur Qualität - auch gegebenenfalls Revisionen zuvor bereitgestellter Informationen - zur Verfügung, die für die Bewertung der Qualität der Unternehmensstatistiken erforderlich sind.

Artikel 11a Übergangsmaßnahmen zu Doppelmeldung und Doppelkodierung 24

(1) Für das Bezugsjahr 2025 verwenden die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Meldung auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 die NACE Rev. 2 gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 in der Fassung vor dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission 21 (im Folgenden 'ursprüngliche NACE Rev. 2'), um die Daten mit jährlicher Periodizität, die in den nachstehenden Tabellen des Anhangs I Teil B genannt sind, zu erfassen und an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln:

  1. Tabelle 10 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Tätigkeiten von Unternehmen;
  2. Tabelle 11 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Tätigkeiten von Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Größenklassen oder Rechtsform;
  3. Tabelle 12 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu unternehmensdemografischen Ereignissen;
  4. Tabelle 13 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu schnell wachsenden Unternehmen;
  5. Tabelle 14 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Unternehmen nach Land, aus dem letztendlich die Kontrolle ausgeübt wird;
  6. Tabelle 15 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu im Meldeland tätigen auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten;
  7. Tabelle 17 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zum Dienstleitungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen (STEC) - jährliche Daten;
  8. Tabelle 18 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu internen FuE-Ausgaben für folgende Aufschlüsselungen:
  9. Tabelle 19 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Beschäftigung in FuE, für folgende Aufschlüsselungen:
  10. Tabelle 20 Statistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu staatlichen Mittelzuweisungen für FuE;
  11. Tabelle 21 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Käufen durch Unternehmen (nur jährliche Daten);
  12. Tabelle 22 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Vorratsveränderungen bei Unternehmen;
  13. Tabelle 26 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zur Industrieproduktion;
  14. Tabelle 27 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Investitionen in langfristige materielle Vermögenswerte durch Unternehmen;
  15. Tabelle 33 Statistiken über internationale Tätigkeiten - Kontrolle durch institutionelle Einheiten des Berichtslands über Unternehmen im Ausland.

Die in Absatz 1 genannten Daten werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von 12 Monaten ab den in den betreffenden Tabellen in Anhang I Teil B 'Anforderungen an die Datenelemente' festgelegten Datenübermittlungsfristen übermittelt.

(2) Für die Bezugsjahre 2025, 2026 und 2027 ziehen die Mitgliedstaaten - zusätzlich zur Meldung auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 - die ursprüngliche NACE Rev. 2 heran, um die Daten, die in den folgenden Tabellen des Anhangs I Teil B genannt sind, zu erfassen und innerhalb der dort festgelegten Fristen an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln:

  1. Tabelle 1 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Grundgesamtheit der Unternehmen;
  2. Tabelle 2 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Beschäftigung;
  3. Tabelle 3 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu geleisteten Arbeitsstunden und Löhnen und Gehältern;
  4. Tabelle 5 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Erzeugerpreisen;
  5. Tabelle 6 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Produktion (Volumen);
  6. Tabelle 7 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Verkaufsmengen;
  7. Tabelle 8 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zum Nettoumsatzerlös (Wert).

(3) Für das Bezugsjahr 2025 weisen die Mitgliedstaaten die Codes der Tätigkeiten den in Anhang VIII genannten statistischen Einheiten in den nationalen statistischen Unternehmensregistern sowohl gemäß der ursprünglichen NACE Rev. 2 als auch gemäß der NACE Rev. 2.1 zu.

(4) Für das Bezugsjahr 2025 ziehen die Mitgliedstaaten - zusätzlich zur Meldung auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 - die ursprüngliche NACE Rev. 2 heran, um die Daten mit jährlicher Periodizität, die in den folgenden Tabellen des Anhangs IX Abschnitt 3 Teil A genannt sind, zu erfassen und an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln:

  1. Tabelle nach Nummer 2.4 'Datenaustausch über gebietsansässige Unternehmen, die zu multinationalen Unternehmensgruppen gehören';
  2. Tabelle nach Nummer 2.6 'Datenaustausch über die Berichtigung von Gruppenstrukturen und Variablen über multinationale Unternehmensgruppen'.

(5) Für das Bezugsjahr 2025 und für die Zwecke der Verwendung des in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten EuroGroups-Registers zieht die Kommission - zusätzlich zur Meldung auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 - die ursprüngliche NACE Rev. 2 für die Erfassung und Übermittlung an die nationalen statistischen Stellen heran, und sie kann die Daten mit jährlicher Periodizität, die in den folgenden Tabellen des Anhangs IX Abschnitt 3 Teil C genannt sind, ausschließlich für statistische Zwecke an die nationalen Zentralbanken und an die Europäische Zentralbank übermitteln:

  1. Tabelle 2 Unternehmensgruppe;
  2. Tabelle 3 Unternehmen.

(6) Für das Bezugsjahr 2025 zieht die Kommission zwecks Erstellung des EuroGroups-Registers - zusätzlich zur Meldung auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 - die ursprüngliche NACE Rev. 2 heran, um die Daten mit jährlicher Periodizität, die in den nachstehenden Tabellen des Anhangs IX Abschnitt 3 Teil D genannt sind, zu erfassen und an das zuständige Personal, das in den nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten an der Erstellung des EuroGroups-Registers mitwirkt, zu übermitteln.

  1. Tabelle 2 Unternehmensgruppe;
  2. Tabelle 3 Unternehmen.

Artikel 12 Aufhebung

(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 912/2004, (EG) Nr. 364/2008, (EG) Nr. 192/2009, (EG) Nr. 250/2009, (EG) Nr. 251/2009, (EG) Nr. 834/2009, (EU) Nr. 275/2010, (EU) Nr. 1097/2010 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

(2) Die Verordnungen (EG) Nr. 1982/2004, (EU) Nr. 92/2010, (EU) Nr. 113/2010 und (EU) Nr. 1106/2012 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.

(3) Die Verordnungen (EG) Nr. 586/2001, (EG) Nr. 1503/2006, (EG) Nr. 657/2007 und (EG) Nr. 472/2008 der Kommission werden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet der in den genannten Verordnungen dargelegten Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung von Daten und Metadaten, einschließlich Qualitätsberichte, im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor den in diesen Absätzen genannten Fristen liegen.

(5) Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Die Tabellen 16 und 34 bis 37 in Anhang I sowie Anhang V gelten jedoch ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2020

1) ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.06.2013 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS) (ABl. L 86 vom 27.03.2001 S. 11).

4) Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 163 vom 30.04.2004 S. 71).

5) Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (ABl. L 343 vom 19.11.2004 S. 3).

6) Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung (ABl. L 281 vom 12.10.2006 S. 15).

7) Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen (ABl. L 155 vom 15.06.2007 S. 7).

8) Verordnung (EG) Nr. 364/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen (ABl. L 112 vom 24.04.2008 S. 14).

9) Verordnung (EG) Nr. 472/2008 der Kommission vom 29. Mai 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist, und für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Bezugszeitraum und den Bezugszeitraum (ABl. L 140 vom 30.05.2008 S. 5).

10) Verordnung (EG) Nr. 192/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten (ABl. L 67 vom 12.03.2009 S. 14).

11) Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale, das technische Format für die Datenübermittlung, die erforderlichen Doppelmeldungen gemäß NACE Rev. 1.1 und NACE Rev. 2 und die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 86 vom 31.03.2009 S. 1).

12) Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zu erstellenden Datenreihen für die strukturelle Unternehmensstatistik bzw. die nach der Überarbeitung der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) erforderlichen Anpassungen (ABl. L 86 vom 31.03.2009 S. 170).

13) Verordnung (EG) Nr. 834/2009 der Kommission vom 11. September 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten im Hinblick auf die Qualitätsberichte (ABl. L 241 vom 12.09.2009 S. 3).

14) Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission vom 2. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen, der Erstellung von Statistiken und der Qualitätsbewertung (ABl. L 31 vom 03.02.2010 S. 4).

15) Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen (ABl. L 37 vom 10.02.2010 S. 1).

16) Verordnung (EU) Nr. 275/2010 der Kommission vom 30. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 86 vom 01.04.2010 S. 1).

17) Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 der Kommission vom 26. November 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken (ABl. L 312 vom 27.11.2010 S. 1).

18) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012 S. 18).

19) Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete vereinbar sind (ABl. L 328 vom 28.11.2012 S. 7).

20) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).

21) Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.01.2023 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/137/oj).

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Für die Einzelthemen zu übermittelnde Datenelemente Anhang I 22 24 26

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Industrielle Hauptgruppen und besondere Aggregate Anhang II 24

Die in der Aufschlüsselung nach Tätigkeiten in den Tabellen in Anhang I Teil B dieser Verordnung enthaltenen industriellen Hauptgruppen und besonderen Aggregate sind wie folgt zu berechnen.

A. Industrielle Hauptgruppen

1. Definition der industriellen Hauptgruppen

Die Zuordnung der NACE-Gruppen und -Abteilungen zu den industriellen Hauptgruppen (MIGS) ist in der nachstehenden Tabelle spezifiziert.

Für die Variablen 130101, 130102 und 130103 kann die Zuordnung von CPA-Gruppen zu industriellen Hauptgruppen auf der Grundlage der Zuordnung von NACE-Gruppen abgeleitet werden.

Zuordnung von NACE-Positionen zu den Kategorien der aggregierten Klassifikation

NACE-Bezeichnung Aggregierte Klassifikation
07 Erzbergbau Vorleistungsgüter
08 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau Vorleistungsgüter
09 Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden Vorleistungsgüter
10.6 Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen Vorleistungsgüter
10.9 Herstellung von Futtermitteln Vorleistungsgüter
13.1 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei Vorleistungsgüter
13.2 Weberei Vorleistungsgüter
13.3 Veredlung von Textilien und Bekleidung Vorleistungsgüter
16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren, ohne Möbel Vorleistungsgüter
17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus Vorleistungsgüter
20.1 Herstellung von chemischen Grundstoffen, Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Kunststoffen in Primärformen und synthetischem Kautschuk in Primärformen Vorleistungsgüter
20.2 Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln Vorleistungsgüter
20.3 Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten Vorleistungsgüter
20.5 Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen Vorleistungsgüter
20.6 Herstellung von Chemiefasern Vorleistungsgüter
22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren Vorleistungsgüter
23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden Vorleistungsgüter
24 Metallerzeugung und -bearbeitung Vorleistungsgüter
25.4 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen Vorleistungsgüter
25.5 Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung; Metallbearbeitung Vorleistungsgüter
25.6 Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen Vorleistungsgüter
25.9 Herstellung von sonstigen Metallwaren Vorleistungsgüter
26.1 Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten Vorleistungsgüter
27.1 Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen Vorleistungsgüter
27.2 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren Vorleistungsgüter
27.3 Herstellung von Kabeln und elektrischem Installationsmaterial Vorleistungsgüter
27.4 Herstellung von Lampen und Leuchten Vorleistungsgüter
27.9 Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten Vorleistungsgüter
05 Kohlenbergbau Energie
06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas Energie
19 Kokerei und Mineralölverarbeitung Energie
35 Energieversorgung Energie
36 Wasserversorgung Energie
25.1 Stahl- und Leichtmetallbau Investitionsgüter
25.2 Herstellung von Metalltanks und -behältern Investitionsgüter
25.3 Herstellung von Waffen und Munition Investitionsgüter
26.2 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten Investitionsgüter
26.3 Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik Investitionsgüter
26.5 Herstellung von Mess- und Kontrollinstrumenten sowie von Uhren Investitionsgüter
26.6 Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten Investitionsgüter
28 Maschinenbau a. n. g. Investitionsgüter
29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen Investitionsgüter
30.1 Schiff- und Bootsbau Investitionsgüter
30.2 Schienenfahrzeugbau Investitionsgüter
30.3 Luft- und Raumfahrzeugbau Investitionsgüter
30.4 Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen Investitionsgüter
32.5 Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien Investitionsgüter
33 Reparatur, Instandhaltung und Installation von Maschinen und Ausrüstungen Investitionsgüter
26.4 Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik Gebrauchsgüter
26.7 Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten sowie von magnetischen und optischen Datenträgern Gebrauchsgüter
27.5 Herstellung von Haushaltsgeräten Gebrauchsgüter
30.9 Herstellung von Beförderungsmitteln a. n. g. Gebrauchsgüter
31 Herstellung von Möbeln Gebrauchsgüter
32.1 Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen Gebrauchsgüter
32.2 Herstellung von Musikinstrumenten Gebrauchsgüter
10.1 Schlachten und Fleischverarbeitung Verbrauchsgüter
10.2 Fischverarbeitung Verbrauchsgüter
10.3 Obst- und Gemüseverarbeitung Verbrauchsgüter
10.4 Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten Verbrauchsgüter
10.5 Herstellung von Milcherzeugnissen und Speiseeis Verbrauchsgüter
10.7 Herstellung von Back- und Teigwaren Verbrauchsgüter
10.8 Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln Verbrauchsgüter
11 Getränkeherstellung Verbrauchsgüter
12 Tabakverarbeitung Verbrauchsgüter
13.9 Herstellung von sonstigen Textilwaren Verbrauchsgüter
14 Herstellung von Bekleidung Verbrauchsgüter
15 Herstellung von Leder, Lederwaren und ähnlichen Produkten aus anderen Materialen Verbrauchsgüter
18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern Verbrauchsgüter
20.4 Herstellung von Wasch-, Reinigungs- und Poliermitteln Verbrauchsgüter
21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen Verbrauchsgüter
32.3 Herstellung von Sportgeräten Verbrauchsgüter
32.4 Herstellung von Spielwaren Verbrauchsgüter
32.9 Herstellung von Erzeugnissen a. n. g. Verbrauchsgüter

2. Nichtverfügbarkeit von Daten auf der Ebene der NACE-Gruppen

Die Mitgliedstaaten, die die statistischen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 nicht auf der Ebene der NACE-Gruppen ermitteln, dürfen die nationalen Gewichte für die Gruppen innerhalb einer Abteilung berechnen, um die auf der Abteilung beruhenden Daten in Gruppen aufzugliedern.

Die Mitgliedstaaten, die die Zuordnung zu den industriellen Hauptgruppen (MIGs) teilweise oder vollständig auf der Basis der NACE-Abteilungen vornehmen, unterrichten Eurostat über die zur Aufgliederung in NACE-Gruppen verwendeten Gewichte.

B. Besondere Aggregate von NACE-Codes

Besonderes Aggregat NACE-Positionen
Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften) B + C + D + E + F + G + H + I + J + K + L + M + N + O + Q + R + S + T
Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften) B + C + D + E + F + G + H + I + J + K + L + M + N + O + Q + R + S + 95 + 96
Gewerbliche Wirtschaft B + C + D + E + F + G + H + I + J + K + L + M + N + O + 95
Nichtfinanzieller Bereich der gewerblichen Wirtschaft B + C + D + E + F + G + H + I + J + K + M + N + O + 95
Industrie und Baugewerbe/Bau B + C + D + E + F
Industrie B + C + D + E
IKT insgesamt C26.1 + C26.2 + C26.3 + C26.4 + G46.5 + J58.2 + K61 + K62 + K63.1 + T95.1 = IKT-Herstellung + IKT-Dienstleistungen
IKT-Herstellung C26.1 + C26.2 + C26.3 + C26.4
IKT-Dienstleistungen G46.5 + J58.2 + K61 + K62 + K63.1 + T95.1
Informationssektor J58.1 + J59.1 + J59.2 + J60
EDV-Dienstleistungen J58.2 + K62 + K631
Hightech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren C20 + C21 + C253 + C26 + C27 + C28 + C29 + C30-C30.1 + C32.5
Hightech-Branchen der Herstellung von Waren C21 + C26 + C30.3
Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren C20 + C25.3 + C27 + C28 + C29 + C30-C30.1-C30.3 + C32.5
Lowtech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren C10 + C11 + C12 + C13 + C14 + C15 + C16 + C17 + C18 + C19 + C22 + C23 + C24 + C25-C25.3 + C30.1 + C31 + C32-C32.5 + C33
Medium-low-tech-Branchen der Herstellung von Waren C18.2 + C19 + C22 + C23 + C24 + C25-C25.3 + C30.1 + C33
Lowtech-Branchen der Herstellung von Waren C10 + C11 + C12 + C13 + C14 + C15 + C16 + C17 + C18-C18.2 + C31 + C32-C32.5
Dienstleistungen G + H + I + J + K + L + M + N + O + P + Q + R + S + T + U + V
Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften) G + H + I + J + K + L + M + N + O + Q + R + S + T
Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften) G + H + I + J + K + L + M + N + O + Q + R + S + 95 + 96
Wissensintensive Dienstleistungen insgesamt H50 + H51 + J58 + J59 + J60 + K61 + K62 + K63 + L64 + L65 + L66 + N69 + N70 + N71 + N72 + N73 + N74 + N75 + O78 + O80 + P84 + Q85 + R86 + R87 + R88 + S90 + S91 + S92 + S93
Wissensintensive Hightech-Dienstleistungen J59 + J60 + K61 + K62 + K63 + N72
Marktbestimmte wissensintensive Dienstleistungen H50 + H51 + N69 + N70 + N71 + N73 + N74 + O78 + O80
Wissensintensive Finanzdienstleistungen L64 + L65 + L66
Sonstige wissensintensive Dienstleistungen J58 + O75 + P84 + Q85 + R86 + R87 + R88 + S90 + S91 + S92 + S93
Wissensintensive Wirtschaftszweige einzeln betrachtet B09 + C19 + C21 + C26 + H51 + J58 + J59 + J60 + K61 + K62 + K63 + L64 + L65 + L66 + N69 + N70 + N71 + N72 + N73 + N74 + N75 + O78 + O79 + S90
Wissensintensive Wirtschaftszeige B09 + C19 + C21 + C26 + H51 + J58 + J59 + J60 + K61 + K62 + K63 + L64 + L65 + L66 + N69 + N70 + N71 + N72 + N73 + N74 + N75 + O78 + O79 + P84 + Q85 + Q86 + S90 + S91 + T94 + V99
Tourismusbranche (insgesamt) H49.1 + H49.3 + H50.1 + H50.3 + H51.1 + H52.32 + I55.1 + I55.2 + I55.3 + I55.4 + I56.1 + I56.3 + I56.4 + O77.1 + O77.21 + O77.51 + O79
Tourismusbranche (hauptsächlich Tourismus) H51.1 + I55.1 + I55.2 + I55.3 + I55.4 + O79.1
Tourismusbranche (teilweise Tourismus) H49.1 + H49.3 + H50.1 + H50.3 + H52.32 + I56.1 + I56.3 + I56.4 + O77.1 + O77.21 + O77.51 + O79.9
Tourismusbranche - Verkehr (insgesamt) H49.1 + H49.3 + H50.1 + H50.3 + H51.1 + H52.32
Tourismusbranche - Straßenverkehr H49.1 + H49.3 + H52.32
Tourismusbranche - Schifffahrt H50.1 + H50.3
Tourismusbranche - Gastgewerbe/Beherbergung I55.1 + I55.2 + I55.3 + I55.4
Tourismusbranche - Gastronomie (insgesamt) I56.1 + I56.3 + I56.4
Tourismusbranche - Auto- und sonstige Vermietung (insgesamt) O77.1 + O77.21 + O77.51
Kultur- und Kreativwirtschaft - insgesamt C18 + C32.12 + C32.2 + G47.61 + G47.62 + G47.69J5811 + J5812 + J5813 + J5821 + J59 + J60 + N7111 + N741 + N742 + N743 + Q8552 + S90 + S91
Kultur- und Kreativwirtschaft - Dienstleistungen J58.11 + J58.12 + J58.13 + J58.21 + J59 + J60 + N7111 + N741 + N742 + N743 + Q8552 + S90 + S91
Tätigkeiten weder aus Industrie noch Handel A + F + H + I + J + K + L + M + N + O + P + Q + R + S + T + U + V

C. Besondere Aggregate von CPA-Codes

Besonderes Aggregat CPA-Codes
Sonstige Produkte nach CPA CPA 41 bis 99

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Vereinfachungen Anhang III 24

A. Ausnahmen von der Bereitstellung der Daten auf Basis der Wirtschaftsleistung eines Landes

1. 1 %-Regel

Die 1 %-Regel betrifft bestimmte Variablen, die in Anhang I dieser Verordnung angegeben sind. Diese Variablen müssen nicht erstellt werden, wenn der Beitrag eines Mitgliedstaats zu einem damit verbundenen Indikator (z.B. Wertschöpfung, Umsatz oder Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) oder das Gesamtvolumen der Dienstleistungen (Einfuhren plus Ausfuhren von Dienstleistungen) für eine bestimmte Aufschlüsselung nach Tätigkeit (NACE), Kategorie der EBOPS 2010 oder Produkt (CPA) weniger als 1 % der Summe in der EU entspricht. Der betreffende Indikator und die Ebene der Aufschlüsselung nach Tätigkeit (NACE), EBOPS 2010 oder Produkt (CPA) ist in Anhang I angegeben.

2. Regeln für die Einordnung von Ländern als kleine, mittelgroße und große Länder

Je nach Größe des Mitgliedstaats müssen für kleine und mittelgroße Länder manche Statistiken für in Anhang I angegebene Variablen überhaupt nicht oder mit einer geringeren Periodizität oder mit einer späteren Datenübermittlungsfrist nach der folgenden Methode bereitgestellt werden:

  1. für die Einordnung von Mitgliedstaaten in Größenklassen wird die Variable 'Wertschöpfung' herangezogen;
  2. für die Unterscheidung zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Mitgliedstaaten gelten Schwellenwerte, die bei 1 % bzw. 4 % liegen;
  3. die allgemeine Einordnung der Mitgliedstaaten erfolgt auf der Grundlage ihres Anteils an der Wertschöpfung der NACE-Abschnitte B bis O (ohne Abschnitt L) in der EU;

    Schutzklausel: Wenn der Anteil eines Mitgliedstaats an der Wertschöpfung in der EU in einem der folgenden NACE-Abschnitte oder definierten Aggregate einer Kategorie einer geringeren Größe zuzuordnen ist (geringer als die Größe der allgemeinen Einordnung) gelten für den betreffenden Staat die Datenanforderungen der Kategorie der geringeren Größe für die betreffenden Abschnitte. Das kann für die NACE-Abschnitte C ('Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren'), F ('Baugewerbe/Bau'), Abschnitt G ('Handel') und das Aggregat der Abschnitte H bis O (ausgenommen L 'Dienstleistungen') gelten;
  4. die Einordnung von Mitgliedstaaten erfolgt auf der Grundlage der Daten für das Basisjahr und gilt für die 5 darauffolgenden Jahre.

B. Möglichkeit der Bereitstellung von Daten, die nicht auf nationaler Ebene veröffentlicht und nur für die Berechnung der Europäischen Gesamtwerte verwendet werden: Beitrag ausschließlich zu den Europäischen Gesamtwerten (contribution to European totals only - CETO)

Damit die Belastung für Unternehmen und die Kosten für die nationalen statistischen Stellen möglichst gering bleiben, können die Mitgliedstaaten für manche Variablen nach Anhang I dieser Verordnung Daten für die Verwendung als Beitrag ausschließlich zu den europäischen Gesamtwerten (contribution to European totals only - CETO) kennzeichnen. Diese Daten werden von Eurostat nicht veröffentlicht, und die Mitgliedstaaten versehen auf nationaler Ebene veröffentlichte Daten nicht mit einer CETO-Kennzeichnung. Die Zahl der Statistiken, die ein Mitgliedstaat mit einer CETO-Kennzeichnung versehen darf, variiert, je nachdem, ob es sich um kleine, mittelgroße oder große Länder handelt:

1. Für die Einordnung von Mitgliedstaaten in Größenklassen wird die Wertschöpfung herangezogen, ausgenommen für:

2. Für die Unterscheidung zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Mitgliedstaaten gelten Schwellenwerte, die bei 1 % bzw. 10 % liegen, ausgenommen für die Variablen 251001 (Verkaufte Produktion), 251002 (Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten), 251003 (Tatsächliche Produktion), 460101 (Einfuhren und Erwerb von Dienstleistungen), 460201 (Ausfuhren und Erbringung von Dienstleistungen), 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen) und 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen), für die die Schwellenwerte bei 1 % bzw. 4 % liegen.

3. Die allgemeine Einordnung der Mitgliedstaaten erfolgt auf der Grundlage ihres Anteils an der Wertschöpfung der NACE-Abschnitte B bis S sowie der Abteilungen 95 und 96 (ohne Abschnitt P) in der EU, ausgenommen für:

4. Die Zahl der Statistiken, die nach Anhang I dieser Verordnung mit einer CETO-Kennzeichnung versehen werden können:

  1. Für kleine Länder: alle Daten auf Ebene der NACE-Klassen und höchstens 25 % der Daten auf Ebene der NACE-Gruppen für die Aufschlüsselung nach Tätigkeiten; alle Daten auf Ebene der NACE-Gruppen, ausgenommen die Summe für alle Größenklassen für die kombinierten Aufschlüsselungen nach Tätigkeit und Größenklasse; höchstens 20 % der Daten auf Ebene der einzelnen Prodcom-Positionen;
  2. Für mittelgroße Länder: höchstens 25 % der Daten auf Ebene der NACE-Klassen für die Aufschlüsselung nach Tätigkeiten, höchstens 25 % der Daten auf Ebene der NACE-Gruppen, ausgenommen für die Summe für alle Größenklassen für die kombinierten Aufschlüsselungen nach Tätigkeit und Größenklasse für die Aufschlüsselung nach Größenklasse auf Ebene der NACE-Gruppen; höchstens 15 % der Daten für einzelne Prodcom-Positionen. Wenn darüber hinaus in einem dieser Mitgliedstaaten der Anteil einer NACE-Klasse oder einer Größenklasse der NACE-Gruppen weniger als 0,1 % der gewerblichen Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats oder weniger als 0,1 % der Summe aller einzelnen Prodcom-Positionen entspricht, können diese Daten zusätzlich mit einer CETO-Kennzeichnung übermittelt werden.

C. Europäische Stichprobenpläne

Der Umfang der zu übermittelnden Daten kann für die Erstellung von Statistiken für Variablen nach Anhang I dieser Verordnung durch europäische Stichprobenpläne begrenzt werden, um die Kosten für die nationalen statistischen Systeme zu verringern und um zu gewährleisten, dass die europäischen Datenanforderungen erfüllt sind und dass die Kommission (Eurostat) glaubhafte europäische Schätzungen für die betreffenden Indikatoren erstellen kann.

Mitgliedstaaten, die sich an den genannten europäischen Stichprobenplänen beteiligen, übermitteln mindestens für die nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren festgelegten NACE-Tätigkeiten und CPA-Produkte Daten an die Kommission (Eurostat):

  1. Für jedes Land werden nur jene Tätigkeiten oder Produkte gemeldet, deren Gewicht für den Indikator während des vorangegangenen Basisjahrs mindestens 0,05 % des Gesamtgewichts entspricht (Industrie des Euro-Währungsgebiets insgesamt).

  2. Die Meldeanforderungen werden routinemäßig jeweils parallel zu den europäischen Gewichten für das nächste Basisjahr auf der Grundlage der Gewichte während des vorangegangenen Basisjahrs aktualisiert.

  3. Der erste Bezugszeitraum für die neuen Positionen beginnt spätestens mit dem Anfang des neuen Basisjahres, das drei Jahre später eingeführt wird.

  4. Für die entsprechende Aktualisierung der europäischen Stichprobenpläne ist kein eigener Rechtsakt erforderlich.

Die Modalitäten der europäischen Stichprobenpläne können Änderungen des Basisjahrs oder des Klassifikationssystems oder bedeutenden strukturellen Veränderungen im Euro-Währungsgebiet oder in der Europäischen Union angepasst werden.

Jedes neue Mitglied des Euro-Währungsgebiets oder der Europäischen Union kann bei seinem Beitritt zum Euro-Währungsgebiet oder zur Europäischen Union jeden beliebigen europäischen Stichprobenplan übernehmen. Die Kommission gibt nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats diejenigen NACE-Tätigkeiten und CPA-Produkte an, für welche jener Mitgliedstaat nach dem dargelegten Verfahren Daten zu liefern hat, um im Rahmen der europäischen Stichprobenpläne mit Verordnung (EU) 2019/2152 in Einklang zu stehen.

D. Ausnahmen von der Bereitstellung der Daten auf Basis der Wirtschaftsleistung einer Tätigkeit im Land

In allen Mitgliedstaaten ist die Meldung auf diejenigen Tätigkeiten oder Produkte beschränkt, deren Gewicht mindestens 0,05 % des Gesamtgewichts des Indikators im Mitgliedstaat während des derzeitigen Basisjahrs entspricht (wenn für das derzeitige Basisjahr keine Daten verfügbar sind kann das vorangegangene Basisjahr verwendet werden), es sei denn, ein europäischer Stichprobenplan findet Anwendung.

E. Länge der Zeitreihen im Bereich Konjunkturstatistiken für neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union legt spätestens ab der vorletzten Änderung des Basisjahrs Zeitreihen vor, die den Zeitraum zwischen der letzten und der vorletzten Änderung des Basisjahrs abdecken, sofern keine vollständigen Zeitreihen nach den Datentabellen verfügbar sind.

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Definitionen der Konzepte und der Variablen Anhang IV 24

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Technische Spezifikationen für europäische Statistiken über den internationalen Warenverkehr einschließlich Warenverkehr nach Unternehmensmerkmalen Anhang V 21

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Technische Spezifikationen für europäischen Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und internationaler Erbringung von Dienstleistungen Anhang VI 26

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Änderung der Gewichtungen und des Basisjahrs und Übergangsregelungen für den Bereich "Konjunkturelle Unternehmensstatistiken" Anhang VII 24
  1. Die Mitgliedstaaten passen das Gewichtungssystem der zusammengesetzten Indizes bei Bedarf an, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Die in den angepassten Gewichtungssystemen genutzten Gewichtungen sind der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des neuen Basisjahrs mitzuteilen. Für jeden Index sind eigene spezifische Gewichte erforderlich. In nachstehender Tabelle ist für jede einzelne Variable bzw. Aufschlüsselung des Bereichs "Konjunkturelle Unternehmensstatistiken" die zu verwendende Gewichtungsvariable angegeben.


    Variable und Aufschlüsselungen Gewicht
    Eintragungen, Insolvenzen Zahl der aktiven Unternehmen
    Produktion (Volumen) Wertschöpfung
    Nettoumsatzerlös, Erzeugerpreise, Verkaufsmengen, Baugenehmigungen Nettoumsatzerlös
    Nettoumsatzerlös Inland, Erzeugerpreise Nettoumsatzerlös Inland
    Nettoumsatzerlös Ausland, Erzeugerpreise Nettoumsatzerlös Ausland
    Nettoumsatzerlös Ausland Euro-Währungsgebiet/außerhalb des Euro-Währungsgebiets, Erzeugerpreise * Aufgliederung Nettoumsatzerlös Ausland
    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen
    Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden
    Löhne und Gehälter Löhne und Gehälter
    Einfuhrpreise Einfuhrwert
    Einfuhrpreise Euro-Währungsgebiet/außerhalb des Euro-Währungsgebiet ** Aufgliederung des Einfuhrwerts
    *) Gewichte für den Nettoumsatzerlös nach der Aufgliederung Euro-Währungsgebiet/außerhalb des Euro-Währungsgebiets sind nur von Ländern des Euro-Währungsgebiets zu übermitteln.

    **) Gewichte für den Einfuhrwert nach der Aufgliederung Euro-Währungsgebiet/außerhalb des Euro-Währungsgebiets sind nur von Ländern des Euro-Währungsgebiets zu übermitteln.

    Die Gewichte sollten auf der statistischen Einheit fachliche Einheit (KAU) basieren, ausgenommen für Eintragungen und Insolvenzen, für welche die Gewichte auf der statistische Einheit Unternehmen (ENT) basieren. Nur wenn KAU nicht verfügbar ist, kann eine für die konjunkturellen Statistiken zweckdienliche statistische Einheit verwendet werden. Alle Mitgliedstaaten (klein, mittelgroß und groß) haben Eurostat die Aufschlüsselungen der Gewichte nach den Aufschlüsselungen für große Länder wie in den Datenanforderungen in Anhang I dieser Verordnung beschrieben zu übermitteln.

  2. Das erste Basisjahr ist 2015, das zweite Basisjahr ist 2021 und das dritte Basisjahr ist 2025. Danach basieren die Mitgliedstaaten die Indizes alle fünf Jahre um, wobei sie die mit 0 oder 5 endenden Jahre als Basisjahre verwenden. Sämtliche Indizes sind innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des neuen Basisjahrs auf dieses neue Jahr umzubasieren.

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Variablen zu den Einzelthemen für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister Anhang VIII

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Bestimmungen für den Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister Anhang IX


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