Durchführungsverordnung (EU) 2020/1239 der Kommission vom 17. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich der Überwachung und Bewertung der Durchführung des Schulprogramms und der damit verbundenen Vor-Ort-Kontrollen
(ABl. L 284 vom 01.09.2020 S. 3)
Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 25 Buchstabe d und Artikel 223 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission 3 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Durchführung ihres Schulprogramms zu überwachen und zu bewerten und die Kommission über die Ergebnisse zu unterrichten. Im Hinblick auf ein wirksames und einheitliches Konzept für die Bewertung des Schulprogramms in der Union sollten Format und Inhalt der Bewertungsberichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorzulegen haben, festgelegt werden.
(2) In Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission 4 sind Umfang, Inhalt und Zeitplan der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen sowie die diesbezügliche Berichterstattung festgelegt. Angesichts der gewonnenen Erfahrungen sollten die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen zu prüfenden Unterlagen weiter präzisiert werden. Zudem sollte die Frist für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und die Fertigstellung der Kontrollberichte verlängert und der Schlusstermin verschoben werden, um Beihilfeanträge zu berücksichtigen, die nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 5 der genannten Verordnung eingereicht wurden.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8 Überwachung und Bewertung
(1) Die Überwachung gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 stützt sich auf die Daten, die aus den Verwaltungs- und Kontrollverpflichtungen stammen, einschließlich derjenigen gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihren jährlichen Monitoringbericht gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 bis zum 31. Januar des Kalenderjahres, das auf das Ende des betreffenden Schuljahres folgt.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihren jährlichen Kontrollbericht über die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und deren Ergebnisse gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Verordnung bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, das auf das Ende des betreffenden Schuljahres folgt.
(2) Der Bewertungsbericht bzw. - falls ein Mitgliedstaat das Schulprogramm auf regionaler Ebene umsetzt - die Bewertungsberichte in entsprechender Zahl gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 betreffen die Durchführung des Schulprogramms in den ersten fünf Schuljahren jedes Zeitraums, auf den sich die auf nationaler oder regionaler Ebene gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgearbeitete Strategie erstreckt.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihren Bewertungsbericht bzw. ihre Bewertungsberichte bis zum 1. März des Kalenderjahres vor, das auf das Ende dieser fünf Schuljahre folgt. Der erste Bewertungsbericht ist bis spätestens 1. März 2023 vorzulegen.
Die Mindestanforderungen an Form und Inhalt des Bewertungsberichts bzw. der Bewertungsberichte sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Bericht bzw. die Berichte, die der Kommission vorgelegt werden, keine personenbezogenen Daten enthalten.
(3) Die Kommission veröffentlicht die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie gemäß Absatz 2 vorgelegten jährlichen Monitoringberichte und Bewertungsberichte."
2. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) ob die Bücher gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40, einschließlich finanzieller Unterlagen wie Rechnungen über die Käufe und Verkäufe, Lieferscheine und Bankauszüge sowie ihre Aufzeichnung in der Buchführung ordnungsgemäß sind;".
b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Vor-Ort-Kontrollen werden während des Schuljahres, auf das sie sich beziehen (Zeitraum N) und/oder während der darauffolgenden neun Monate (Zeitraum N + 1) durchgeführt."
c) Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Alle Kontrollberichte sind bis spätestens neun Monate nach Ende des Schuljahres fertigzustellen."
d) Absatz 7 wird gestrichen.
3. Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Juni 2020
2) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.
3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.01.2017 S. 11).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.01.2017 S. 1).
| - | Anhang |
"Anhang
Mindestanforderungen an Form und Inhalt der Bewertungsberichte gemäß Artikel 8 Absatz 2
1. Zusammenfassung
2. Einleitung
3. Methodik
4. Bewertung der Funktionsweise des Schulprogramms
5. Antworten auf die gemeinsamen Bewertungsfragen
5.1. Inwieweit wurde der Gesamtverbrauch von Obst, Gemüse, Milch und Milcherzeugnissen bei Kindern im Einklang mit den nationalen Empfehlungen für eine gesunde Ernährung für die Zielaltersgruppe durch das Schulprogramm gesteigert?
Indikatoren:
5.2. Inwieweit wurden Kinder durch das Schulprogramm über gesunde Ernährungsgewohnheiten aufgeklärt?
Indikatoren:
6. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
7. Anhänge
Technische Einzelheiten der Bewertung einschließlich Fragebögen, Referenzen und Quellen."
| ENDE |