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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1356 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Slowenien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
(ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 59)
s. a.: Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 7. August 2020 hat Slowenien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.
(2) Der COVID-19-Ausbruch und die von Slowenien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Slowenien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 7,2 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 83,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das slowenische BIP 2020 um 7,0 % zurückgehen.
(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Sloweniens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 und 9 dargelegt, hat das in Slowenien im Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und vergleichbaren Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.
(4) Mit dem "Gesetz über die Interventionsmaßnahmen für Gehälter und Beiträge (ZIUPPP)" 2 und dem "Gesetz über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Abmilderung ihrer Folgen für die Bürger und die Wirtschaft (ZIUZEOP)" 3, auf die in Sloweniens Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Lohnausgleichsregelung für Arbeitnehmer eingeführt, die nicht erwerbstätig waren (oder auf eine Beschäftigung warteten), weil ihre Arbeitgeber infolge geschäftlicher Gründe, wegen höherer Gewalt oder wegen Quarantäne vorübergehend nicht in der Lage waren, eine Beschäftigung sicherzustellen, Die nach der Regelung zahlbare Leistung ist auf 80 % des Durchschnittslohns der Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten begrenzt, liegt aber nicht unter dem slowenischen Mindestlohn und setzt voraus, dass der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird, solange der Arbeitgeber die Regelung in Anspruch nimmt. Die Regelung war vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft. Die Regelung wurde seitdem mit dem "Gesetz über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung und Abmilderung der Folgen der COVID-19-Epidemie (ZIUOOPE)" 4 mit einigen Änderungen vom 1. Juni 2020 bis zum 31. August 2020 verlängert, wobei eine weitere Ausweitung bis Ende September 2020 vorgesehen ist.
(5) Es wurde eine Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer eingeführt, die die Lohnausgleichsregelung in Anspruch nehmen. Diese Regelung war vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft.
(6) Eine Kurzarbeitsregelung wurde eingeführt, die Arbeitgebern die vorübergehende Einführung von Teilzeitbeschäftigung ermöglicht, in deren Rahmen die Arbeitnehmer für eine Vollzeitstelle vergütet werden. Der Arbeitgeber erhält einen pauschalen Zuschuss für jede nicht abgeleistete Arbeitsstunde des Arbeitnehmers, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer wird während der Inanspruchnahme der Regelung durch den Arbeitgeber für einen weiteren Monat beschäftigt. Die Regelung ist vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft.
(7) Für weiterbeschäftigte Arbeitnehmer führten die Behörden eine Regelung ein, in deren Rahmen die Zahlung der Beiträge für die Renten- und Invaliditätsversicherung bezuschusst wurde, einschließlich der Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge. Die Maßnahme ging mit der Verpflichtung für den Arbeitgeber einher, Arbeitnehmern, deren Lohn geringer war als das Dreifache des Mindestlohns, eine monatliche Krisenzulage von 200 EUR zu zahlen. Die Behörden verlangten nur Daten für den Anteil der Ausgaben für Arbeitnehmer, die bis zu den letzten verfügbaren Ist-Daten kontinuierlich beschäftigt waren. Die Maßnahme war vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft.
(8) Es wurde eine Maßnahme für die Finanzierung von Sozialversicherungsbeiträgen für Selbstständige, Landwirte und Mitarbeiter von Glaubensgemeinschaften eingeführt. Die Maßnahme deckt sämtliche Sozialversicherungsbeiträge für diese Begünstigten ab, die versichert waren und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit während der Epidemie entweder überhaupt nicht oder nur teilweise nachgehen konnten. Die Maßnahme war vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft.
(9) Schließlich wurde eine Maßnahme für Einkommensgrundsicherung für Selbstständige, Landwirte und Mitarbeiter von Glaubensgemeinschaften eingeführt, kraft deren die Begünstigten, die versichert waren und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit während der Epidemie entweder überhaupt nicht oder nur teilweise nachgehen konnten, im März 2020 ein Zuschuss von 350 EUR und im April und Mai 2020 ein Zuschuss von 700 EUR gezahlt wurde. Die Maßnahme war vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft.
(10) Slowenien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Slowenien hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 1.203.670.000 EUR gestiegen sind. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Slowenien von den neuen Maßnahmen erfasst wird. Slowenien beabsichtigt, 90.000.000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln zu finanzieren.
(11) Die Kommission hat Slowenien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.
(12) Daher sollte Slowenien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.
(13) Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.
(14) Slowenien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Slowenien diese Ausgaben getätigt hat.
(15) Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Sloweniens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Slowenien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.
(1) Die Union stellt Slowenien ein Darlehen in Höhe von maximal 1.113.670.000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.
(2) Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.
(3) Der finanzielle Beistand der Union wird Slowenien von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.
(4) Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.
(5) Slowenien trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.
(6) Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.
Slowenien kann folgende Maßnahmen finanzieren:
Slowenien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.
Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.
2) ZIUPPP, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 36/20.
3) ZIUZEOP, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 49/20.
4) ZIUOOPE, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 80/20.
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