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Beschluss (EU) 2020/1421 des Rates vom 1. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 329 vom 09.10.2020 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (im Folgenden " ADR") ist am 29. Januar 1968 in Kraft getreten. Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (im Folgenden " ADN") ist am 28. Februar 2008 in Kraft getreten.

(2) Die Europäische Union ist weder Vertragspartei des ADR noch des ADN.

(3) Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des ADR und wenden dieses an; 13 Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des ADN und wenden dieses an.

(4) Nach Artikel 14 des ADR kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens vorschlagen. Die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) kann diese Änderungen der Anlagen des ADR annehmen. Nach Artikel 20 des ADN können der Sicherheitsausschuss und der Verwaltungsausschuss Änderungen der dem ADN beigefügten Verordnungen annehmen.

(5) Die Änderungen, die im Zweijahreszeitraum 2018-2020 von der WP.15 und vom ADN-Verwaltungsausschuss in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und auf den Binnenwasserstraßen angenommen wurden, wurden den Vertragsparteien des ADR und des ADN am 1. Juli 2020 vorgelegt.

(6) Es ist angezeigt, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu diesen Änderungen des ADR und des ADN festzulegen, da diese Akte geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen, insbesondere der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1. Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen durch Bezugnahme auf das ADR und das ADN fest. Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG bestimmt, dass die Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zulässig ist, sofern die Vorschriften des ADR, der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID) in Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr ( COTIF) und des ADN eingehalten werden und soweit in den Anhängen dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Ferner ist die Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie 2008/68/EG ermächtigt, Anhang I Abschnitt I.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, vor allem zur Berücksichtigung der Änderungen von ADR, RID und ADN.

(7) Die angenommenen Änderungen betreffen technische Normen oder einheitliche technische Vorschriften und sollen eine sichere und effiziente Beförderung gefährlicher Güter gewährleisten, wobei der wissenschaftliche und technische Fortschritt des Sektors und die Entwicklung neuer Stoffe und Gegenstände, die bei ihrer Beförderung eine Gefahr darstellen, berücksichtigt werden. Die Entwicklung der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und auf Binnenwasserstraßen - sowohl innerhalb der Union als auch zwischen der Union und ihren Nachbarländern - ist ein wesentlicher Bestandteil der gemeinsamen Verkehrspolitik und ermöglicht allen Wirtschaftszweigen, die gefährliche Güter im Sinne des ADR und des ADN herstellen oder verwenden, eine reibungslose Funktionsweise.

(8) Ein technischer Konsens über die Änderunen der Anlagen des ADR und der dem ADN beigefügten Verordnungen, die unter diesen Beschluss fallen wurde in der WP.15. bzw. im ADN-Verwaltungsausschuss gefunden.

(9) Die angenommenen Änderungen sind gerechtfertigt und sinnvoll und sollten daher von der Union unterstützt werden.

(10) Der Standpunkt der Union sollte von den Mitgliedstaaten der Union vertreten werden, die Vertragsparteien des ADR und des ADN sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu den Änderungen der Anlagen des ADR, die von der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) angenommen wurden bzw. zu den Änderungen der dem ADN beigefügten Verordnungen, die vom ADN-Verwaltungsausschuss angenommen wurden, ist, die folgenden Änderungsanträge zu unterstüzten:.

  1. Änderungsvorschläge für die Anlagen A und B des ADR (Referenzdokument ECE/TRANS/WP.15/249; Notifikation des Verwahrers C.N.274.2020.TREATIES-XI.B.14);
  2. Änderungsvorschläge für die Anlagen A und B des ADR - Addendum (Referenzdokument ECE/TRANS/WP.15/249/Add.1; Notifikation des Verwahrers C.N.274.2020.TREATIES-XI.B.14);
  3. Änderungsvorschläge für die Anlagen A und B des ADR - Berichtigung (Referenzdokument ECE/TRANS/WP.15/249/Corr.1; Notifikation des Verwahrers C.N.274.2020.TREATIES-XI.B.14);
  4. Änderungsvorschläge zu der dem ADN beigefügten Verordnungen (Referenzdokument ECE/ADN/54; Notifikation des Verwahrers C.N.273.2020.TREATIES-XI.D.6);
  5. Änderungsvorschläge zu der dem ADN beigefügten Verordnungen - Berichtigung (Referenzdokument ECE/TRANS/WP.15/AC.2/25; Notifikation des Verwahrers C.N.309.2020.TREATIES-XI.D.6); and
  6. Änderungsvorschläge zu der dem ADN beigefügten Verordnungen (Referenzdokument ECE/ADN/54/Add.1; Notifikation des Verwahrers C.N.367.2020.TREATIES-XI.D.6).

(2) Geringfügige Änderungen der in Absatz 1 genannten Änderungen können ohne einen weiteren Beschluss des Rates gemäß Artikel 2 vereinbart werden.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Vertragsparteien des ADR und des ADN sind, gemeinsam im Interesse der Union vorgetragen.

Artikel 3

Ein Hinweis auf die angenommenen Änderungen bezüglich der Anlagen zum ADR und der dem ADN beigefügten Verordnungen wird im Amtsblatt der Europäischen Union unter Angabe des Tages des Inkrafttretens dieser Änderungen veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Oktober 2020.

1) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.09.2008 S. 13).

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