Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1562 der Kommission vom 26. Oktober 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 hinsichtlich harmonisierter Normen für bestimmte Funkanlagen betreffend erweiterte Bodenverkehrsleit- und Kontrollsysteme, Ortungs-Primärradar, Tonrundfunkempfänger, Ausrüstungen für die internationale mobile Telekommunikation und feste Funksysteme

(ABl. L 357 vom 27.10.2020 S. 29)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 16 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU.

(3) Auf der Grundlage des im Durchführungsbeschluss C (2015) 5376 genannten Auftrags erarbeitete das ETSI die harmonisierten Normen EN 303.213-5-1 V1.1.1 für Empfänger und Abfragesender für erweiterte Bodenverkehrsleit- und Kontrollsysteme, EN 303.345-2 V1.1.1 und EN 303.345-5 V1.1.1 für Tonrundfunkempfänger sowie EN 303.364-3 V1.1.1 für Ortungs-Primärradar.

(4) Auf der Grundlage des im Durchführungsbeschluss C (2015) 5376 dargelegten Auftrags überarbeitete das ETSI die harmonisierten Normen EN 301.908-2 V11.1.2, EN 301.908-13 V11.1.2, EN 302.217-2 V3.1.1 und EN 303.213-6-1 V2.1.1, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht sind. 4 Dies führte zur Annahme der harmonisierten Normen EN 301.908-2 V13.1.1 für Endgeräte für die internationale mobile Telekommunikation, EN 301.908-13 V13.1.1 für Endgeräte für den weiterentwickelten universellen terrestrischen Funkzugang, EN 302.217-2 V3.2.2 für feste Funksysteme und EN 303.213-6-1 V3.1.1 für erweiterte Bodenverkehrsleit- und Kontrollsysteme.

(5) Die Kommission hat gemeinsam mit dem ETSI geprüft, ob diese harmonisierten Normen dem Auftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 entsprechen.

(6) Die harmonisierten Normen EN 303.213-5-1 V1.1.1 und EN 301.908-2 V13.1.1 erfüllen die grundlegenden Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7) Nach Anhang II Nummer 3 Ziffer 3 des Durchführungsbeschlusses C(2015) 5376 ist "das Leistungsniveau von Empfängern [...] auch für mobile Endgeräte, hier insbesondere die Antennenleistung, und für Telekommunikationsanlagen, die in Safety-of-Life-Anwendungen (sicherheitskritische Anwendungen) verwendet werden, von besonderer Bedeutung". Die harmonisierte Norm EN 301.908-13 V13.1.1 enthält keine Spezifikationen in Bezug auf die Antennenleistung. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(8) Anmerkung 2 zu Abschnitt 4.3.2 der harmonisierten Norm EN 302.217-2 V3.2.2 könnte es Herstellern ermöglichen, von anderen Bestimmungen der harmonisierten Norm hinsichtlich der Bitfehlerrate (Bit Error Rate, BER) abzuweichen, und in den Abschnitten H.3.4, I.3.4 und J.3.4 wird ein Prüfverfahren für den Nachweis der Konformität nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(9) Nach der Empfehlung ITU-R SM.329-12 (09/2012) über unerwünschte Aussendungen im Bereich der Nebenaussendungen ist es für eine möglichst wirtschaftliche und effiziente Nutzung des Frequenzspektrums notwendig, generelle Höchstgrenzen für Aussendungen im Bereich der Nebenaussendungen festzulegen. Nach der ERC-Empfehlung 74-01 (2019) können für spezifische Studien zur gemeinsamen Nutzung oder zur Kompatibilität niedrigere Werte der unerwünschten Aussendungen im Bereich der Nebenaussendungen herangezogen werden, um die Effizienz des Frequenzspektrums zu erhöhen. Nebenaussendungen werden folglich als relevant für die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU geforderte effiziente Nutzung des Frequenzspektrums anerkannt. In Anhang C.3 der Norm EN 303.345-2 V1.1.1 und in Anhang B.3 der Norm EN 303.345-5 V1.1.1 wird anerkannt, dass unerwünschte Aussendungen von Empfängern im Bereich der Nebenaussendungen für Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU relevant sind. Nach Abschnitt C.3.5 der Norm EN 303.345-2 V1.1.1 und Abschnitt B.3.5 der Norm EN 303.345-5 V1.1.1 werden unerwünschte Aussendungen im Bereich der Nebenaussendungen jedoch von anderen Normen abgedeckt. Die Referenzen der harmonisierten Normen EN 303.345-2 V1.1.1 und EN 303.345-5 V1.1.1 sollten daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(10) In Erwägungsgrund 2 des Durchführungsbeschlusses C (2015) 5376 wird eine gute Zusammenarbeit mit der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gefordert, diese wurde daher zur Einhaltung der ERC-Empfehlung 74-01 (2019) über unerwünschte Aussendungen im Bereich der Nebenaussendungen durch die genannten harmonisierten Normen konsultiert. Die CEPT vertrat daraufhin die Auffassung, eine Lockerung der Anwendbarkeit der ERC-Empfehlung 74-01 (2019) könne nur unter besonderen technischen Bedingungen erfolgen. Abschnitt 4.2.1.5 der Norm EN 303.213-6-1 V3.1.1 und Abschnitt 4.2.1.4 der Norm EN 303.364-3 V1.1.1 können daher nur für spezifische Funkanlagen eine Konformitätsvermutung begründen. Die Referenzen der genannten harmonisierten Normen sollten daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(11) In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 der Kommission 5 sind die Referenzen harmonisierter Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2014/53/EU gilt, und in Anhang II desselben Durchführungsbeschlusses sind die Referenzen harmonisierter Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2014/53/EU mit Einschränkungen gilt. Um sicherzustellen, dass die Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU in einem Rechtsakt aufgeführt sind, sollten die Referenzen der Normen EN 303.213-5-1 V1.1.1 und EN 301.908-2 V13.1.1 in Anhang I und die Referenzen der Normen EN 301.908-13 V 13.1.1, EN 302.217-2 V3.2.2, EN 303.213-6-1 V3.1.1, EN 303.345-2 V1.1.1, EN 303.345-5 V1.1.1 und EN 303.364-3 V1.1.1 in Anhang II des genannten Durchführungsbeschlusses aufgenommen werden.

(12) Dem ETSI zufolge sollte die harmonisierte Norm EN 303.339 V1.1.1, deren Referenz im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht wurde 6, als überholt betrachtet werden, da sie nicht mehr dem Stand der Technik entspricht.

(13) Daher müssen die Referenzen der harmonisierten Normen EN 301.908-2 V11.1.2, EN 301.908-13 V11.1.2, EN 302.217-2 V3.1.1 und EN 303.213-6-1 V2.1.1, da sie überarbeitet wurden, und der harmonisierten Norm EN 303.339 V1.1.1, da sie als überholt gilt, aus der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union 7 gestrichen werden. In Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 sind die Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführt, die aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden. Daher sollten die genannten Referenzen in den genannten Anhang aufgenommen werden. Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die Anwendung der harmonisierten Normen EN 301.908-2 V13.1.1, EN 301.908-13 V13.1.1, EN 302.217-2 V3.2.2 und EN 303.213-6-1 V3.1.1 vorzubereiten, ist es notwendig, die Entfernung der Referenzen der harmonisierten Normen EN 301.908-2 V11.1.2, EN 301.908-13 V11.1.2, EN 302.217-2 V3.1.1 und EN 303.213-6-1 V2.1.1 aufzuschieben. Damit die Hersteller auch Zeit haben, sich auf die Entfernung der Referenz der harmonisierten Norm EN 303.339 V1.1.1 vorzubereiten, ist es erforderlich, die Entfernung der Referenz dieser Norm aufzuschieben.

(14) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Einhaltung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird gemäß Anhang I dieses Beschlusses geändert;

2. Anhang II wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses geändert;

3. Anhang III wird gemäß Anhang III dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 26. Oktober 2020

__________

1) ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.

2) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.05.2014 S. 62).

3) Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 final der Kommission vom 4. August 2015 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen hinsichtlich Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

4) ABl. C 326 vom 14.09.2018 S. 114.

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 der Kommission vom 5. Februar 2020 über die harmonisierten Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 34 vom 06.02.2020 S. 46).

6) ABl. C 326 vom 14.09.2018 S. 114.

7) ABl. C 326 vom 14.09.2018 S. 114.

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Anhang I

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 werden folgende Zeilen angefügt:

Nr. Referenz der Norm
"8. EN 301.908-2 V13.1.1
IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 2: CDMA Direct Spread (UTRA FDD) Endgeräte (UE)
9. ETSI EN 303.213-5-1 V1.1.1
Erweitertes Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem (A-SMGCS); Teil 5: harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen für Multilateration-Systeme (MLAT) Unterteil 1: Empfänger und Abfragesender".


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Anhang II

In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 werden folgende Zeilen angefügt:

Nr. Referenz der Norm
"4. EN 301.908-13 V13.1.1
IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 13: weiterentwickelter universeller terrestrischer Funkzugang (E-UTRA) Endgeräte (UE)

Hinweis: Diese harmonisierte Norm enthält keine Leistungsparameter für Antennen und die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet hinsichtlich dieser Parameter keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU.

5. EN 302.217-2 V3.2.2
Feste Funksysteme: Kennwerte und Anforderungen für Punktzu-Punkt-Einrichtungen und -Antennen; Teil 2: digitale Systeme zum Betrieb in Frequenzbändern von 1 GHz bis 86 GHz; harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen
Hinweis: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn Anmerkung 2 zu Abschnitt 4.3.2 dieser harmonisierten Norm angewandt wird.

Hinweis: Bei Funkanlagen, die unter die Abschnitte H.3.4, I.3.4 oder J.3.4 dieser harmonisierten Norm fallen, begründet die Konformität mit dieser harmonisierten Norm keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn nicht zum Nachweis der Konformität mit Abschnitt H.3.4, I.3.4 oder J.3.4 dieser harmonisierten Norm die geeigneten Prüfverfahren durchgeführt werden.

6. EN 303.213-6-1 V3.1.1
Erweitertes Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem (A-SMGCS); Teil 6: harmonisierte Norm für den Zugang zum Funkspektrum für dislozierte Rollfeldradarsensoren; Unterteil 1: X-Band Sensoren, die gepulste Signale mit einer Sendeleistung von bis zu 100 kW verwenden
Hinweis: In Bezug auf Abschnitt 4.2.1.5 dieser harmonisierten Norm begründet die Konformität mit dieser harmonisierten Norm nicht die Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU für Geräte, in denen nicht wie in Anmerkung 1 zu Abschnitt 1 dieser harmonisierten Norm ein verjüngter Abschnitt nach WR112/R84 und ein Hohlleiter nach WR90/R100 kombiniert sind. Der Hohlleiter muss über einen durchgängig freien (ungestörten/reinen) Übertragungsweg verfügen und mindestens 20 Mal so lang sein wie die Grenzwellenlänge des Hohlleiters in diesem Betriebsmodus.
7. EN 303.345-2 V1.1.1
Tonrundfunkempfänger; Teil 2: MW-Tonrundfunkdienst; harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen
Hinweis: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU im Hinblick auf unerwünschte Aussendungen des Empfängers im Bereich der Nebenaussendungen.
8. EN 303.345-5 V1.1.1
Tonrundfunkempfänger; Teil 5: DRM-Tonrundfunkdienst; harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen
Hinweis: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU im Hinblick auf unerwünschte Aussendungen des Empfängers im Bereich der Nebenaussendungen.
9. EN 303.364-3 V1.1.1
Ortungs-Primärradar (PSR); harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 3: Radaranlagen der Flugverkehrskontrolle (FVK) zum Betrieb im Frequenzband von 8.500 MHz bis 10.000 MHz (X-Band)

Hinweis: In Bezug auf Abschnitt 4.2.1.4 dieser harmonisierten Norm begründet die Konformität mit dieser harmonisierten Norm nicht die Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU für Geräte, in denen nicht wie in Anmerkung 1 zu Abschnitt 1 dieser harmonisierten Norm ein verjüngter Abschnitt nach WR112/R84 und ein Wellenleiter nach WR90/R100 kombiniert sind. Der Hohlleiter muss über einen durchgehend freien (ungestörten/reinen) Übertragungsweg verfügen und mindestens 20 Mal so lang sein wie die Grenzwellenlänge des Hohlleiters in diesem Betriebsmodus."

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Anhang III

In Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 werden folgende Zeilen angefügt:

Nr. Referenz der Norm Datum der Entfernung
"12. EN 301.908-2 V11.1.2
IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3.2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU enthält; Teil 2: CDMA Direct Spread (UTRA FDD) Endgeräte (UE)
27. Oktober 2021
13. EN 301.908-13 V11.1.2
IMT zellulare Netze; harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3.2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU enthält; Teil 13: weiterentwickelter universeller terrestrischer Funkzugang (E-UTRA) Endgeräte (UE)
27. Oktober 2021
14. EN 302.217-2 V3.1.1
Feste Funksysteme: Kennwerte und Anforderungen für Punktzu-Punkt-Einrichtungen und -Antennen; Teil 2: digitale Systeme zum Betrieb in Frequenzbändern von 1 GHz bis 86 GHz; harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3.2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU enthält
27. April 2022
15. EN 303.213-6-1 V2.1.1
Erweitertes Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem (A-SMGCS); Teil 6: harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3.2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU für dislozierte Rollfeldradarsensoren enthält; Unterteil 1: X-Band Sensoren, die gepulste Signale mit einer Sendeleistung von bis zu 100 kW verwenden
27. Oktober 2021
16. EN 303.339 V1.1.1
Direkte Bord-Boden-Breitbandkommunikation; Geräte, die in den Frequenzbändern von 1.900 MHz bis 1.920 MHz und von 5.855 MHz bis 5.875 MHz arbeiten; feste Antennencharakteristiken; harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3.2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU enthält
27. April 2021"


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