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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1723 der Kommission vom 16. November 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko Palästina, Syrien, Tunesien und der Türkei
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7661)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 386 vom 18.11.2020 S. 28)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 2, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Maul- und Klauenseuche ist für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine hochkontagiös. Das die Seuche verursachende Virus kann sich schnell ausbreiten, insbesondere durch aus infizierten Tieren gewonnene Erzeugnisse und kontaminierte Gegenstände, darunter auch Transportmittel wie Tiertransportfahrzeuge oder Tiertransportschiffe. Das Virus kann in einer kontaminierten Umgebung auch außerhalb des Wirtstieres je nach Temperatur mehrere Wochen überleben. Demnach sollten Transportmittel nach einer solchen Beförderung bei ihrer Rückkehr aus bestimmten Drittländern in die Union Veterinärkontrollen unterzogen werden, um das Risiko der Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus in die Union zu verringern.
(2) Nach Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/675 der Kommission 3, geändert durch die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/887 4, (EU) 2018/489 5 und (EU) 2019/242 6 der Kommission, Schutzmaßnahmen auf Unionsebene erlassen, die dem Überleben des Maul- und Klauenseuche-Virus in der Umwelt und möglichen Übertragungswegen des Virus Rechnung tragen. Diese Maßnahmen sahen die angemessene Reinigung und Desinfektion der Tiertransportfahrzeuge und Tiertransportschiffe vor, die - entweder direkt oder nach der Durchfuhr durch andere Drittländer - aus diesen Drittländern in das Gebiet der Union kommen, da dies die beste Methode ist, das Risiko einer schnellen, großflächigen Virusausbreitung zu mindern. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/675 endete jedoch am 31. Dezember 2019.
(3) Die jüngsten Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in den im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/675 genannten Drittländern wurden der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) von Algerien (Juni 2019) und von Libyen (März 2020) gemeldet. Obwohl in den anderen in dem genannten Durchführungsbeschluss aufgeführten Drittländern keine Ausbrüche gemeldet wurden, kann die Verbreitung des Maul- und Klauenseuche-Virus in ihrem Hoheitsgebiet nicht ausgeschlossen werden, da die geplante serologische Überwachung nicht abgeschlossen ist.
(4) Ägypten, Algerien, Israel 7, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina 8, Syrien, Tunesien und der anatolische Teil der Türkei sind nicht frei von der Maul- und Klauenseuche, und die mögliche Verbreitung des Virus in diesem Gebiet stellt ein nicht vernachlässigbares Risiko für die empfängliche Tierpopulation der Union dar.
(5) Die Mitgliedstaaten führen eine beträchtliche Zahl von Sendungen lebender Tiere in diese Drittländer aus. Tiertransportfahrzeuge und Tiertransportschiffe, die zur Beförderung dieser Tiere verwendet werden, können mit dem Maul- und Klauenseuche-Virus kontaminiert werden und bergen damit das Risiko, dass bei ihrer Rückkehr in die Union die Seuche eingeschleppt wird.
(6) Die Reinigung und Desinfektion von Tiertransportfahrzeugen und Tiertransportschiffen hat sich als die beste Methode erwiesen, das Risiko einer großflächigen Virusausbreitung zu mindern.
(7) Daher ist es erforderlich, sicherzustellen, dass alle Tiertransportfahrzeuge und Tiertransportschiffe, die aus diesen Drittländern in die Union zurückkehren, angemessen gereinigt und desinfiziert werden. Der Halter oder Fahrer sollte der zuständigen Behörde am Ort des Eingangs in die Union eine entsprechende dokumentierte Erklärung über eine solche Reinigung und Desinfektion vorlegen.
(8) In der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 sind die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken festgelegt. Da die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken jedoch ein geringes Risiko der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche darstellt, sollten sie vom Anwendungsbereich dieses Beschlusses ausgenommen werden.
(9) Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Fahrzeuge, die Futtermittel aus Drittländern, die nicht frei von der Maul- und Klauenseuche sind, befördern oder Futtermittel in diese Länder befördert haben und bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ein signifikantes Risiko der Einschleppung der Seuche in das Gebiet der Union bergen, vor Ort einer Reinigung und Desinfektion der Räder oder aller sonstigen Fahrzeugteile, bei denen dies zur Risikobegrenzung als erforderlich erachtet wird, unterziehen zu lassen.
(10) Angesichts der Lage in Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien und im anatolischen Teil der Türkei hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche ist es angezeigt, in diesem Beschluss Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus in die Union festzulegen.
(11) In der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 sind Vorschriften über bestimmte gelistete Seuchen, einschließlich der Maul- und Klauenseuche, festgelegt. Die genannte Verordnung gilt ab dem 21. April 2021. Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 wurden die Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG aufgehoben, in Artikel 164 Absatz 2 der genannten Verordnung ist jedoch vorgesehen, dass Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 91/496/EWG und Artikel 22 Absatz 6 der Richtlinie 97/78/EG für die Sachverhalte, die durch die Verordnung (EU) 2016/429 geregelt werden, bis zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin gelten. Demzufolge sollten die Vorschriften des vorliegenden Beschlusses bis zum 20. April 2021 gelten.
(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Dieser Beschluss enthält Vorschriften für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Schiffen, mit denen Landtiere befördert werden, sowie von Fahrzeugen, mit denen Futtermittel für Landtiere befördert werden, wenn diese Fahrzeuge oder Schiffe aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien oder der Türkei in die Union zurückkehren.
Dieser Beschluss gilt nicht für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken, die den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführten Arten angehören, auf die in Artikel 5 der genannten Verordnung verwiesen wird.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses bezeichnet der Begriff "Tiertransportfahrzeug" bzw. "Tiertransportschiff" ein Fahrzeug bzw. ein Schiff, das zum Transport von Landtieren verwendet wird oder worden ist.
Artikel 3 Vom Halter oder Fahrer eines Tiertransportfahrzeugs oder eines Tiertransportschiffs am Ort des Eingangs in die Union bereitzustellende Angaben
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Halter oder Fahrer eines Tiertransportfahrzeugs oder eines Tiertransportschiffs bei Ankunft in der Union aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien oder der Türkei - entweder direkt oder nach Durchfuhr durch ein beliebiges Drittland - der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats am Eingangsort in die Union Angaben dazu macht, dass das Tier- oder Ladekompartiment, gegebenenfalls der Lkw-Aufbau, die Laderampe, die Ausstattung, die mit den Tieren in Berührung gekommen war, die Räder und die Fahrerkabine sowie jegliche zur Entladung verwendete/n Schutzkleidung/-stiefel nach der letzten Entladung der Tiere gereinigt und desinfiziert wurden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in Form einer Erklärung zu machen, die gemäß dem Muster in Anhang I oder in einem anderen gleichwertigen Format, das mindestens die in diesem Muster vorgegebenen Angaben enthält, auszufüllen ist.
(3) Die Originalausfertigung der in Absatz 2 genannten Erklärung wird von der zuständigen Behörde nach Eingang drei Jahre lang aufbewahrt.
Artikel 4 Kontrollen von Tiertransportfahrzeugen am Eingangsort in die Union
(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ort des Eingangs in die Union liegt, unterzieht Tiertransportfahrzeuge, die - entweder direkt oder nach der Durchfuhr durch ein beliebiges Drittland - aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien oder der Türkei kommen, einer Sichtkontrolle, um festzustellen, ob sie zufriedenstellend gereinigt und desinfiziert wurden.
(2) Ergibt die in Absatz 1 genannte Sichtkontrolle, dass die Reinigung und Desinfektion des Tiertransportfahrzeugs zufriedenstellend erfolgt sind, oder hat die zuständige Behörde eine zusätzliche Desinfektion zuvor gereinigter Tiertransportfahrzeuge angeordnet, organisiert und durchgeführt, so bescheinigt die zuständige Behörde dies durch Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Muster in Anhang II.
(3) Ergibt die in Absatz 1 genannte Sichtkontrolle, dass Reinigung und Desinfektion des Tiertransportfahrzeugs nicht zufriedenstellend durchgeführt wurden, so ergreift die zuständige Behörde eine der folgenden Maßnahmen:
(4) Die Originalausfertigung der in Absatz 2 genannten Bescheinigung wird vom Halter oder Fahrer des Tiertransportfahrzeugs drei Jahre lang aufbewahrt. Eine Kopie der Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde nach Eingang drei Jahre lang aufbewahrt.
(5) Alle auf der Grundlage der Absätze 1 bis 4 anfallenden Kosten gehen zulasten des verantwortlichen Halters.
Artikel 5 Kontrollen von Tiertransportschiffen am Ort des Ausgangs aus der Union
(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausgangsort eines Tiertransportschiffs liegt, führt eine Sichtkontrolle durch, um festzustellen, ob das Schiff vor dem Verladen der Tiere zufriedenstellend gereinigt und desinfiziert wurde, wenn es nach der Rückkehr - entweder direkt oder nach der Durchfuhr durch ein beliebiges Drittland - aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien oder der Türkei zum ersten Mal die Union verlässt.
(2) Ergibt die in Absatz 1 genannte Sichtkontrolle, dass Reinigung und Desinfektion zufriedenstellend durchgeführt wurden, genehmigt die zuständige Behörde das Verladen der Tiere.
(3) Ergibt die in Absatz 1 genannte Sichtkontrolle, dass Reinigung und Desinfektion des Tiertransportschiffs nicht zufriedenstellend durchgeführt wurden, so ergreift die zuständige Behörde eine der folgenden Maßnahmen:
(4) Alle auf der Grundlage der Absätze 1, 2 und 3 anfallenden Kosten gehen zulasten des verantwortlichen Halters.
Artikel 6 Kontrollen von Futtermitteltransportfahrzeugen am Ort des Eingangs in die Union
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ort des Eingangs in die Union liegt, kann jedes Fahrzeug, das Futtermittel aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien oder der Türkei befördert oder Futtermittel in diese Länder befördert hat und bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es ein signifikantes Risiko der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in die Union birgt, vor Ort einer Reinigung oder Desinfektion der Räder oder aller sonstigen Fahrzeugteile, bei denen dies zur Risikobegrenzung als erforderlich erachtet wird, unterziehen zu lassen.
Artikel 7 Anwendbarkeit
Dieser Beschluss gilt bis zum 20. April 2021.
Artikel 8 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. November 2020
2) ABl. L 24 vom 30.01.1998 S. 9.
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/675 der Kommission vom 7. April 2017 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Algerien (ABl. L 97 vom 08.04.2017 S. 31).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/887 der Kommission vom 22. Mai 2017 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Tunesien und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/675 (ABl. L 135 vom 24.05.2017 S. 25).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/489 der Kommission vom 21. März 2018 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/675 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Algerien und Tunesien (ABl. L 81 vom 23.03.2018 S. 20).
6) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/242 der Kommission vom 7. Februar 2019 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/675 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien (ABl. L 39 vom 11.02.2019 S. 16).
7) Darunter verstanden wird das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der geografischen Gebiete, die nach dem 5. Juni 1967 Teil des israelischen Verwaltungsgebiets wurden (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland).
8) Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt.
9) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1).
10) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).
11) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).
| Muster der Erklärung, die vom Halter bzw. Fahrer des direkt oder über ein beliebiges Drittland aus Ägypten, Algerien, Israel 1, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina 2, Syrien, Tunesien und der Türkei kommenden Tiertransportfahrzeugs/Tiertransportschiffs vorzulegen ist | Anhang I |
Der/Die unterzeichnete Halter(in)/Fahrer(in) des Tiertransportfahrzeugs/Tiertransportschiffs ... 3
erklärt:
| Land, Region, Ort | Datum (TT/MM/JJJJ) | Uhrzeit (hh:mm) |
| Land, Region, Ort | Datum (TT/MM/JJJJ) | Uhrzeit (hh:mm) |
...
| Datum | Ort | Unterschrift des Halters/der Halterin bzw. des Fahrers/der Fahrerin |
| Name des Halters/der Halterin bzw. des Fahrers/der Fahrerin des Tiertransportfahrzeugs/Tiertransportschiffs und seine/ihre Geschäftsadresse (in Druckbuchstaben) ... | ||
1) Darunter verstanden wird das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der geografischen Gebiete, die nach dem 5. Juni 1967 Teil des israelischen Verwaltungsgebiets wurden (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland).
2) Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt.
3) Kennzeichen des Tiertransportfahrzeugs bzw. Identifizierung des Tiertransportschiffs angeben.
4) Nichtzutreffendes bitte streichen.
5) Mittel und Konzentration angeben.
| Muster der Reinigungs- und Desinfektionsbescheinigung für direkt oder über ein beliebiges Drittland aus Ägypten, Algerien, Israel 1, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina 2, Syrien, Tunesien und der Türkei kommende Tiertransportfahrzeuge | Anhang II |
Der/die unterzeichnete Beamte/Beamtin bescheinigt, dass er/sie:
(1) das/die Tiertransportfahrzeug(e) mit dem/den Kfz-Kennzeichen ... 3 heute kontrolliert hat und dass die Sichtkontrolle ergeben hat, dass das Tier- oder Ladekompartiment, der Lkw-Aufbau, die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete/n Schutzkleidung/-stiefel zufriedenstellend gereinigt sind;
(2) die Angaben, die in Form einer Erklärung gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien und der Türkei - C(2020) 7661 4 - oder in einer dem Anhang I des Durchführungsbeschlusses über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien und der Türkei - C(2020) 7661 - gleichwertigen Form vorgelegt wurden, kontrolliert hat.
| Datum | Uhrzeit | Ort | Zuständige Behörde | Unterschrift des Beamten/der Beamtin * |
| Stempel: | Name in Druckbuchstaben: ... | |||
| *) Die Farbe des Stempels und der Unterschrift muss sich von der Druckfarbe unterscheiden. | ||||
1) Darunter verstanden wird das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der geografischen Gebiete, die nach dem 5. Juni 1967 Teil des israelischen Verwaltungsgebiets wurden (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland).
2) Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt.
3) Kennzeichen des Tiertransportfahrzeugs bzw. Identifizierung des Tiertransportschiffs angeben.
4) Durchführungsbeschluss der Kommission über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko Palästina, Syrien, Tunesien und der Türkei - C(2020) 7661.
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