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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1807 der Kommission vom 27. November 2020 über die Verlängerung der von der United Kingdom Health and Safety Executive ergriffenen Maßnahme, die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt und dessen Verwendung gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gestatten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8158)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 138)



s.a.: Liste - über die Verlängerung ... gem. VO (EU) 528/2012

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3, in Verbindung mit Artikel 131 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 30. April 2020 erließ die United Kingdom Health and Safety Executive (im Folgenden die "zuständige Behörde") gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Beschluss, mit dem die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt und dessen Verwendung für die präventive und kurative antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen bis zum 27. Oktober 2020 gestattet wurde (im Folgenden die "Maßnahme"). Die zuständige Behörde unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete sie.

(2) Nach den von der zuständigen Behörde vorgelegten Informationen war die Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich. Beim Parken und Lagern von Luftfahrzeugen kann Wasser in den Kraftstoff gelangen. Mikrobielle Kontamination wird durch Mikroorganismen wie zum Beispiel Bakterien, Schimmelpilze und Hefen verursacht, die im angesammelten Wasser wachsen und sich an der Schnittstelle zwischen Kraftstoff und Wasser von den Kohlenwasserstoffen im Kraftstoff ernähren. Wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, kann eine mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen zu Triebwerkstörungen führen und die Lufttüchtigkeit gefährden, was die Sicherheit der Fluggäste und der Besatzung beeinträchtigen könnte. Die COVID-19-Pandemie und die dadurch bedingten Beschränkungen des Flugverkehrs haben dazu geführt, dass zahlreiche Flugzeuge vorübergehend abgestellt werden. Die Immobilität von Luftfahrzeugen ist ein erschwerender Faktor für die mikrobielle Kontamination.

(3) Biobor JF enthält 2,2'-(1-Methyltrimethylendioxy)bis-(4-methyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 2665-13-6) und 2,2'-Oxybis(4,4,6-trimethyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 14697-50-8); dies sind Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Da diese Wirkstoffe nicht im Arbeitsprogramm 3 für die systematische Prüfung aller alten Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten sind, müssen sie bewertet und genehmigt werden, bevor Biozidprodukte, die diese Wirkstoffe enthalten, auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene zugelassen werden können.

(4) Am 20. August 2020 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag der zuständigen Behörde auf Verlängerung der Maßnahme gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der begründete Antrag wurde aufgrund von Bedenken gestellt, dass die Sicherheit des Luftverkehrs weiter durch die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gefährdet werden könnte, und es wurde geltend gemacht, dass Biobor JF für die Eindämmung einer solchen mikrobiellen Kontamination unerlässlich ist.

(5) Nach den Angaben der zuständigen Behörde wurde das einzige von Flugzeug- und Triebwerkherstellern zur Behandlung mikrobieller Kontaminationen empfohlene alternative Biozidprodukt im März 2020 vom Markt genommen, nachdem nach der Behandlung mit diesem Produkt schwere Anomalien beim Triebwerksverhalten festgestellt worden waren.

(6) Wie von der zuständigen Behörde dargelegt, besteht das alternative Verfahren zur Behandlung einer bestehenden mikrobiellen Kontamination in der manuellen Entfernung aus dem Tank, gefolgt von Enttanken und Spülen. Dies ist unter Umständen nicht immer möglich, angesichts der zusätzlichen Instandhaltungsmaßnahmen, die beim Parken oder Lagern von Luftfahrzeugen über lange Zeiträume erforderlich sind. Bei der manuellen Reinigung kontaminierter Tanks wären zudem Arbeitnehmer toxischen Gasen ausgesetzt, was zu vermeiden ist.

(7) Den Angaben der zuständigen Behörde zufolge hat der Hersteller von Biobor JF Schritte unternommen, um die reguläre Zulassung des Produkts in die Wege zu leiten, und ein Antrag auf Genehmigung der darin enthaltenen Wirkstoffe wird voraussichtlich in naher Zukunft eingereicht. Die Genehmigung der Wirkstoffe und die anschließende Zulassung des Biozidprodukts wären eine dauerhafte Lösung für die Zukunft, doch es wird einige Zeit dauern, bis diese Verfahren abgeschlossen werden können.

(8) Da die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen nicht bekämpft wird, und da diese Gefahr durch Verwendung eines anderen Biozidprodukts oder auf anderem Wege nicht angemessen eingedämmt werden kann, sollte es der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gestattet werden, die Maßnahme zu verlängern.

(9) Da die Maßnahme ursprünglich bis zum 28. Oktober 2020 befristet war, sollte dieser Beschluss rückwirkend gelten.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die United Kingdom Health and Safety Executive darf die Genehmigung für die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt und dessen Verwendung für die präventive und kurative antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen bis zum Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft bzw. bis zum 1. Mai 2022 - je nachdem, was früher eintritt - verlängern.

Für Nordirland darf sie diese Genehmigung jedoch bis zum 1. Mai 2022 verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die United Kingdom Health and Safety Executive gerichtet.

Er gilt ab dem 28. Oktober 2020.

Brüssel, den 27. November 2020

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) ABl. L 29 vom 31.01.2020 S. 7.

3) Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014 S. 1).

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